1942 / 304 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Neichs-. und Staatsanzeiger Nr. 304 vom 29. Dezember F942. E&. 4

40. neue einfarbige sortierte Zellwollabschnitte (Rund- L

tuhl Fre

41. La bunte Zellwollgolferabschnitte (Kleiderware) . 37,—

42. neue mittelhelle Zellwollgolferabschnitte (Kleider-

ware) . 40,—

43. neue hochhelle Zellwollgolferabschnitte (Kleiderware) 45,—

Bei dem Verkauf von Hadern bis zum Preise von 25,— K je 100 kg an den Verarbeiter ist die Ware brutto für netto zu bercchnen; für die Hadern über 25,— A je 100 kg gelten die Preise netto Ge- wicht, Verpackung (Tara) berechnet.

Der Preis für die Verpackung gepreßter Ballen beträgt RÆ{ 12,— je 100 kg (nicht für Kapzüchen). i L

Die Preise gelten für beste Beschaffenheit und Sortierung frei Güterwagen ab Versandbahnhof gegen Barzahlung (netto Kasse), Vertreterprovision einbegriffen. Bei Jnanspruchnahme von Zielen darf 14 v. H. monatlich berechnet werden. *

- II. /

Höchstpreise für „original bunte“ Hadern (Lumpen)

(1) Der Höchstpreis für. „original bunte“ Hadern (Lumpen), denen außer weißen und wollgestrickten Hadern nichts entzogen werden darf grundsäßlih frei von Jute- hadern und Ungehörigkeiten ck— beträgt bei der Veräußerung von Mittelhändlern an Sortierbetriebe N.K 13,— pro 100 kg ab Versandbahnhof. Dieser Höchstpreis ist zu unterschreiten bei „original bunten“ Hadern, deren Beschaffenheit aner- kannterweise schiehter als das übliche Gefälle ist. |

(2) Für die Veräußerung vom Sammler an den Mittel- händler gilt ein Abschlag von 20 v. H. von dem nach Vor- stehendem zu berehnenden Höchstpreise.

ITT. Preisabschläge für die einzelnen Handelsftufen im Hadernhandel j

(1) Bei der R Res von Hadern durch Mittelhändler an zugelassene Betriebe gelten die aus den folgenden Ab- schlägen sich ergebenden Höchstpreise: für den Verkauf von Hadern bis zum } 20 v. H. Abschlag vom je-

Höchstpreis von Nf 25,— für 100 kg weiligen Höchstpreis für den Verkauf von Hadern von 26 bis 60 A für 100 kg (ausgenommen sind original weiße Hadern vgl. § 2 dieser Bekanntmachung —) Z für den Verkauf von Hadern O 10 v. H. Abschlag vom je- 60 RNA für 100 kg ___ weiligen Höchstpreis

(2) Sofern zugelassene Betriebe Hadern der in gelb-

„nitt 1 dieser Bekanntmachung unter Abschnitt D 3—5, Mb-

Sshnitt E 13—16 und 19, Abschnitt M 1—, 21 und 2 Ab- shnitt P und Abschnitt R 8—18 und 19—25 bezeichneten Art von Mittelhändlern erwerben und ohne nochmalige Soxtieruug an Verarbeiter veräußern, ohne daß die Hädern das Lager des zugelassenen Betriebes berühren (Durchgangs- eschäfte), beträgt der Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis bei Versendung von mindestens 5 t einheitlih 10 v. H.

(3) Für dte vom Sammler aufzubringenden 4 Haupt- sorten gelten unbeschadet der im Nachstehender unter IV getroffenén Re eung für den Erwerb von Hadern, die in gewerblichen Betrieben angefallen sind, folgende Preis- abschläge:

a) Original bunte wollgestrickte Hadern mit gelte und Golferhadern, m alle Farben enthaltend : für -den Verkauf von Hadern durch 10 v. H. Abschlag vom ie- O an zugelassene Be- | obkn Höthspreis | für dén Verkauf von Hadern durch den } 30 ‘v. H. Abschlag vom je- Sammler an Mittélhändler weiligen Höchstpreis b) Alte original weiße Hadern:

für den Verkauf von Hadern durch 20 v. H. Abschla ; : ; L ¿D g vom je- S an zugelassene Be weiligen Höchstpreis für den Verkauf von Hadern durch den | 40 v. H. Abschlag vom je- Sammler an Mittelhändler weiligen Höchstpreis

6) Neue Tuchabschnitte, Maßschneiderware ohne Halbtuch:

für den Verkauf von Hadern dur l 10 v. H. Abjéhla ; f: / . H. g vom E an zugelassene Be / weiligen Höchstpreis für den Verkauf von Hadern durch den } 30 v. H. Abschlag vom j Sammlor an Mittelhändler weiligen Höchstpreis d) Original Jutehadern : für dèn Verkauf von Hadern durch 20 v. H. Abschla ; : S . H. g vom je- ita an zugelassene Be- weiligen Höchstpreis für den Verkauf von Hadern durch den | 40 v. H. Abschlag vom je- Sammler an Mittelhändler weiligen Höchstpreis

IV. ° (1) Für den Ankauf von Hadern, die in gewerblichen Betrieben angefallen sind, gelten zur Errehnung der .Höchst- preise folgende Preisabschläge: a) bei Mengen über 1000 kg 20 v. H. vom jeweiligen

Höchstpreis, S b) bei Mengen unter 1000 kg 25 v. H. vom jeweiligen

Höh

15 v. H. Abschlag vom je- weiligen Höchstpreis

A O c) bei Mengen unter 100 kg 35 v. H. vom jeweiligen

Höchstpreis. Die Mindestmengenfestsezung gilt für jede einzelne Sorte. (2) Für den Ankauf neuer Wollgolferhadern und ge- brauchter Papiermaschinenfilze sind unter a und þ an Stelle von 1000 kg nur 200 kg und unter c an Stelle von 100 kg nur 25 kg zu seven. |

: Höchstpreise für Pubßlappen i (1) Dér Höchstpreis für gebrauchte (ölige) Puglappen eträgt: G a) beim Verkauf durch Anfallstellen an Rohpro- duktenhändler, Puglappenhersteller und Reini- ungsanstalten 2A 2,— je 100 kg, b) Lein Verkauf durch Rohproduktenhändler und Puglappenhersteller an Reinigungsanstalten RAM 4— je 100 kg. (2) Die Preise verstehen sich ab Versandbahnhof . netto Kasse nah Empfang. / L (3) Der Höchstpreis für gereinigte Pußlappen beträgt RA 38,50 je 100 kg ab Versandbahnhof. ; (4) Der Preis versteht sih für beste Beschaffenheit zahl- bar netto Kasse nah Empfang, Vertreterprovision ein- begriffen. Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft, sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Verlin, den 21. Dezember 1942, Der Reichsbeguftragte für Textilwirtschaft. Linder,

Bekanntmachung

Dio am 23. Dezember 1942 ausgegebene Nummer 130 des Reichsgesehblatts, Teil I, enthält:

Zweite Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Zweite Wasserverbandverordnung). Vom 15. Dezember 1942.

Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Geno'senschaftsrechts. Vom 19, Dezember 1942. -

Verordnung über die Zehr- und Ganggelder der Vollstrecker in den Alpen- und Donau-Reichsgauen und im Reichsgau Sude- tenland. Vom 19. Dezember 1942.

Polizeiverordnung über die Lenkung des Fremdenverkehrs. Vom 20. Dezember 1942.

Umfang: 24 - Bogen. - Verkaufspreis: 0,15 N.A. Postbeför- derungsgebühren: 0,03 N. für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 28. Dezember 1942,

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Preußen

Bekanntmachung

Die heute ausgegebene Nummer 12 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 14 575. Aenderung der Anordnung Uber die Er- nennung der Beamten der Reichsforstverwaltung und der Preußischen Landesforstverwaltung und die Beendigung des Beamtenverhälturisses. Vom 7. Dezember 1942. 0

Nr. 14576. Verocdnung zur Durchführung® des § 21 des Gaststättengeseßes (Sperrverordnung). Vom 8. Dezeinber

9

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis- 0,20 #2. zuzüglich einer Versandgebühr von 3 Rpf. Zu beziehen durch: R. v. Deder's Verlag (G. Schendck), - Berlin W 15, Lietenburger Straße 31, und durh den Buchhandel.

Berlin, den 29. Dezember 1942,

Geschäftsstelle der Preußischen Geseßsammlung.

Irichtamtliches Deutsches Neich

Der Slowakishe Gesandte in Bêxlin, Herr Matús Cernák, hat Berlin am 19. Dezember 1942 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationssekretär Dr. Anton Bli ska die Geschäfte der Gesandtschaft.

_ WirtscGaftsteiln

Der Beitrag der besetten Ostgebiete Der deutsche Wiederaufbau im Osten

Unsere militärishen Erfolge haben eine Lage geschaffen, die zweifellos als. der Kern einer kommenden europäischen Neuordnung angesprochen werden muß, aber selbst, wenn die Grundsäge au der politishen Konzeption bereits festlägen, wäre es heute noh niht mögli, die Rolle aufzuzeigen, die die beseßten Ostgebiete einmal im Rahmen dieser gesamteuropäishen Neugestaltung spielen werden.

Wie Dr. Heinz Elk3nat (Reichsministerium für die beseuten Ostgebiete) u. a. in der „Deutschen Wirtschafts-Zeitung“ Nr. 49/50 vom 22. 12, 1942 ausführt, bedeutet das für die beseßten Ystgebiete, daß sie von vornherein nicht dazu berufen sind, ein isoliertes wirt- shaftlichrs- Eigenleben zu führen, sondern daß sie sih einfügen müssen in die gesamteuropäishe Wirtshaftsentwicklung und deren Notwendigkeiten. Das hat bereits jeßt zur Bildung einer Reihe von wirtschaftlichen Schwerpunkten geführt, die zweifellos auch auf lange Sicht gesehen die weitere Entwicklung dieser Gebiete be- stimmen werden. Der Kontinent braucht Getreide, Oelsaaten und tierishe Erzeugnisse uf dem landwirtschaftlichen, Rohstoffe aller Art, Erdöl, Erze und Kohle auf dem industriellen Sektor. Weite Gebiete des besegten Ostraumes verfügen über gute, zum Teil sogar sehr gute landwirtschaftlihe Böden.“ Das gilt vor allem von großen Teilen der Ukraine, aus der vor dem driten Weltkrieg der bedeutendste Teil der zacistishen Getreideausfuhr kam. Damit können diese Gebiete einen überaus wertvollen Beitrag für die

Versorgung Europas leisten und damit ist ihnen bereits ein ge-

wichtiger Plaß und eine bedeutende Aufgabe in der gegenwärtigen Kriegswirtschaft wie in der kommenden europäischen Wirtschasts- ordnung zugewiesen: Sie sollen wieder zur Kornkammer Europas werden. Nicht ganz fo eindeutig und ohne weiteres ist heute be- xeits die immer wieder gestellte Frage zu beantworten, was aus der Fndustrie dieser Gebiete werden solle. Hier bei einer end- gültigen, nicht mehr durch Zerstörungen oder kriegswirtschaftliche Erwägungen beinflußten Entscheidung über Wiederaufbau oder Wiederingangsezung des industriellen Erzeugungsapparates zu einer vernünftigen Arbeitsteilung zu kommen und die Kapazitäten der Ostgebiete sinnvoll auf die gesamteuropäishe Jndustrie- erzeugung abzustimmen, wird eine der größten und shwierigsten Aufgaben sein, ‘die die Rückführung des Ostraumes in die euro- päische Wirtschaftsgemeinschaft an uns stellt und deren Lösung be-

greifliherweise einer kommenden Friedenszeit vorbehalten bleiben muß. Erste Bedingung für die wirtschastlihe Erschließung der besehten Ostgebiete ivar und ist allerdings die Schaffung aus- reichender Verkehrsverbindungen. West-Ostverbindungen mit einer für einen größeren Güterverkehr ausreihenden Aufnahme- fähigkeit sind kaum vorhanden. Sie werden von der Umspurung des vorhandenen Bahnnetes einmal ganz abgesehen unter An- passung und Eingliederung in das zentraleuropai|che Eisenbahnney erst im weitesten Ausmaße erstellt werden müssen, che ein Güter- umschlag größeren und größten Stiles in dieser Richtung verwirk- liht wexden kann. Eine gewisse Erleichterung ist hier nur von der OstseesMffahrt und später von der Wasserverbindung Schwarz- meer-Donau zu erwarten. Dex Kraftwageneinsaß wird sih bei der Länge der Ueberlandstrecken im Güterverkehr überwiegend auf den Nah- und Zubringeverkehr beschränken müssen.

Eine weitere Voraussezung für die Entwicklung einer inten- siven wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Westeuropa und den Ostgebieten ist es sodann, daß in diesen selbst wieder ein nah europäischen Gesichtspunkten einigermaßen geordnetes Wirt- shaftsleben in Gang fommt. Die Schwierigkeiten, die es hierbei zu überwinden gilt, sind allerdings außerordentlih groß. Eine restlose und umfassende Ablösung der bolschewistishen Staats- wirtschaft und eine Angleichung an die wirtshaftlihen Verhält- nisse des übrigen Europas kann und hier stehen wir viel- leiht vor der shwierigsten Aufgabe überhaupt nux in dem Umfange erfolgen, in dem es mögli ist, die Grundsäße und Vorstellungen, die unsex Wirtschaftsdenken beherrschen, auch n den Ostgebieten wieder zur Geltung bringen: Die breite Masse der wirtschaftenden Menschen dieses Raumes muß wieder zu eigenverantivortlichem wirtschaftlihem Denken und Handeln in der Lage sein.

Mit der Ueberwindung dieser organisgtorishen und psycholo- gishen Schwierigkeiten wird die deutsche Wirtschaftsführung das wirtschaftliche Leben der besezten Ostgebiete wieder in Bahnen lenken, die es diesem Raum ermöglichen, den ihm gebührenden Play in der gesamteuropäischen Wirtschaft einzunehmen. ¡Neve

der Bereitstellung landwirtschaftliher Produkte werden die- Os:

ebiete dann in steigendem Maße ‘auch an dèr Lieferung indu firieller Rohstoffe für den gesamteuropäishen Wirtschastsraunt Anteil nehmen und damit einen nicht zu unterschäßenden Beitrag für die gegenwärtige Kriegswirtschaft wie die weitere und end- gültige Festigung der kontinentaleuropäischen Nahrungs- und Rohstofffreiheit leisten und haben dies zum Teil bereits jeßt getan.

Wirtschaft des Auslandes

Lyon als internationale Messe

Paris, 28. Dezember, Das Miniskerium” für industrielle Produktion gab bekannt, daß im Jahre 1943 nur die Messe von Lyon als internationale Messe betrachtet wird, während die Messen von Paris, Marseille und Bordeaux reinen nationalen Charakter tragen.

Die Aufgaben der spanischen Handelsdelegation für Argentinien

Madrid, 28. Dezember. Welche Bedeutung der spanisch- argentinishe Handelsvertrag, in dessen Vordergrund bekanntlich die argentivischen Liefervngen an Weizen, Mais und Gefrierfleish stehen, für die spanische Wirtschaft beligt, wird durch die kürzlich vom Ministerzat oenehmigte Schaffung einer' besonderen spanischen Handelsvertretüng diplomatishen Charakters ‘in Buenos Aires noch besonders unterstrihen. Dies stellt in der Organisation des spanischen Außenhandels ein absolutes Novum dar. In der Re- gierungsverordnung vom 2. 11. 1942, die im Staatsanzeiger vom 22. 12. veröffentlicht ist, wird die Notwendigkeit einer solchen be- sonderen Handelsvertcetung ausdrücklich durch die Wichtigkeit des neuen Handelsabkommens begründet.

Nach der Verordnung untersteht die Handelsvertretung ver- waltungsmäßig dem Staatssekretariat für Handel im Jndustrie- und Handelsministerium und verkehrt über diese Stelle mit allen anderen \staatlihen Organen. Der Leiter der/ Handelsvertretung wivd von der Regierung ernannt und als Diplomat beim argen- tinishen Außenministerium akkreditiect. Dazu gehören drei Bei- sier und ein Sekretär zur Vertretung, nämlich als Beisißer der C Ee der Spanischen Botschaft in Buenos Aires, der Landwirtschaftsattaché der Spanischen Botschaft und der Vertreter des Banco Exterior in Argentinien, ferner als Sekretär der zweite Handelsattahé der Spanischen Botschaft in Buenos Aires. Die Anfgaben der Delegation werden wie folgt umrissen: 1. Alle Ver- handlungen über den Ankauf von Erzeugnissen, die von den anmt- lichen spanischen Stellen in Argentinien erworben werden, sofern diese Erzeugnisse von den amtlichen Stellen nicht direkt gekauft werden. 2.. Die. Berichterstattung über die direkten und indirekten Käufe der spanischen Regierung. 3. Die Erleichterung aller Handelsmaßnahmen, die mit der spanishen Ausfuhr von Fertig- N und der Einfuhr von Rohmaterialien sowie mit Kompenjationsgeschäften zusammenhängen. 4. Die Ueberwachung der Warenabunahme und Verschiffung für spanische Rechnung. 5. Ueberwachung der Ausfuhr nah Spanien. 6; Verwaltung der für die Finanzierung des Handelsvertrages erforderlichen Gelder. 7. Die Bearbeitung der entsprehenden Dokumente, 8. Die Wirt- e eee über alle Fragen, die die spanische Re- gierung interessieren. 9. Die Unterbreitung von Vorschlägen für den» Ausbau der Handelsbeziehungen. 10. Erledigung der Forma- litäten zur Erlangung der Navycerts für die zut Ausfuhr bereit- stehenden Waren sowie die Durchführung aller sonstigen Opera- tionen, die mit dem Handelsvertrag zusammenhängen. }

Die Elektrolytkupfernotiernng der Vereinigung tür deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sih laut Berliner Meldung des „D.N.B.“

am 29. Dezember auf 74,00 #4 (am 28. Dezember auf 74,00 84) ür 100 kg. \

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n

Berichte von au8wärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten

Devisen

Prag, 28. Dezember. (D.N.B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen- hagen 621,50 G., ‘522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York 24,98 G., 26,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B. “Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüsfel 399,60 G., 400,40 B,, Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G., 16,72 B.

Budapest, 28. Dezember. (D.N.B.) Alle3 in Pengd. Amsterdam 180,734, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 14, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,91, Sofia 415,50, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 29. Dezember. (D.N.B.) New York 402,50—403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43—4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Ftalien (Freiv.) —,— Schweiz 17,30—17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85—16,95, Oslv ‘—,—, Buenos Aires (offiz.) 16,95 %/—17,13, Rio 83,65, Schanghai Tschungking-Dollar —,—.

Amsterdam, 29. Dezember. (D.N.B.,) [12,00 Uhr; holl. Zeit.) [Amtlich.] ‘Berlin —,—, London —,—, New York —,— Paris —,—, Brüssel 30,11—30,17, Schweiz 43,63—43,71, Helsingfors —,—, Jtalien (Clearing) —,—, Madrid ——, Olo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81—44,90, Prag —,—.

Zürich, 28. Dezember, (D.N.B.) [11,40 Ühr.] Paris 2,75, London 17,35, New York 4,31, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,664, Madrid 39,75 B., Holland 2293/, B., Berlin 172,55, Lissabon 18,264, Stockholm 102,664, Oslo 98,624 B., Kopenhagen 90,374 B., Sofia 5,37} B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75, Athen —,—, Jftanbul 3,3714 B., Bukarest 2,37 4 B., Helsingfors 877,50 B., Buenos Aires 100,00, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Koprnhagen, 28. Dezember. (D.N.B.) London 19,34, New York 479,00, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo d Helsingfors 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Brief- urse. ° Stockholm, 28. Dezember. (D. N. B.) - London 16,85 G,, 16,95 B,, Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G.,* 9,00 B.; Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Pläße 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo- 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing- fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G,, 22,20 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 83,75 G., 3,82 B., Lissabon —,— G. 18,00 B., Buenos3 Aires 97,00 G., 100,00 B. i

Oslo, 28. Dezember. (D. N. V.) London —,— G., 17,756 B., Berlin 175,256 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 V., New York —,-- G., 440,00 B., Amsterdam —,— G., 235,00 B.,, Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockho!m 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B.. Prag —,—.

———

_ London, 28. Dezember, (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50 (§old 168/—

Fortsezung des Wirtschaststeils in der Zweiten Beilage.

| Bekanntmachung HP 5 vom

Netchs- und Staatsanzeiger Nr. 304 vom 29. Dezember 1942. S. 3

W 31 vom 17. 10. 1940 (Deutscher Reichsanz. Staatsanz. Nr. 248 vom 23. 10. 1940)

W 32 vom 18. 2. 1941 (Deutscher Reichsanz. Preuß. Staatsanz. Nr. 43 vom- 20. 2. 1941)

W 33 vom 28. 6. 1941 (Deutscher Reichsanz. Preuß. Staatsanz. Nr. 151 vom 2. 7. 1941)

W 34 vom 283. 9. 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 227 vom 28. 9. 1942) i

WL 4 vom 26.7, 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 176 vom 1. 8. 1938) /

WL 5 vom 4. 4. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 86 vom 14. 4. 1939)

WL 7 vom 19. 9, 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 223 vom 283. 9. 1939)

WL 8 vom 13. 9. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 219 vom 18, 9, 1940)

WR 1 vom 11. 11. 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 267 vom 19. 11. 1937)

WR 2 vom 4. 12. 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 282 vom 7. 12. 1937)

WR 3 vom 9. 1. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats3anz. Nr. 10 vom 12. 1. 1940)

WEH 3 vom 11. 4. 1939 (Deutscher Reichsanz. uud Preuß. Staatsanz. Nr. 88 vom 17, 4. 1939)

WH 4 vom 24. 2. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 56 vom 7. 8, 1939)

WEH 5 vom 4. 9. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. 9. 1939)

WH 6 vom 26. 10, 1939 (Deutschex Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 257 vom 2. 11. 1939)

WEH 7 vom 5. 4. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 97 vom 25. 4. 1940)

Bekanntmachung UP 4 vom 14. 4. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. ee Nr. 88 vom 17. 4, 1939)

4. 2. 1939 (Deutscher Reichsanz.

und Preuß. Staatsanz. Nr. 56 vom 7. 3. 1939)

Bekanntmachung UP 6 vom 5. 4. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 97 vom 25. 4. 1940)

Bekanntmachung HA 1 vom 24. 2. 1939 (Deutscher Reichs= anz. und Preuß. Staat3anz. Nr. 60 vom 11. 3. 1939)

Bekanntmachung HA 2 vom 27. 10. 1939 (Deutscher Reichs- anz. und Preuß. Staatsanz. Nx. 253 vom 28. 10. 1939)

Bekanntmachung B8S 1 vom 26. 7. 1938 (Deutscher Reichs- anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 176 vom 1. 8. 1938)

Bekanntmachung der Höchstpreis- und Mîéndestmengenfest-

lgn8 für den Ankauf von Lumpen, die in gewerb-

lihen Betrieben angefallen sind, vom 4. 4. 1939

(Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 86

vom 14. 4. 1939)

Bekanntmachung derx E suantas für Lumpen verarbeitende Betriebe vom 4. 4. 1939 (Deutscher O EanS und Preuß. Staatsanz. Nr. 86 vom 14.4.

)

Bekanntmachung der Höchstpreise- für Lumpen vom 4. 4. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 86 vom 14. 4. 1939)

Bekanntmachung der Preisabschlä delsstufen im Lumpenhandel vom 4. 4. 1939 (Deutscher E und Preuß. Staats8anz. Nr. 86 vom 14. 4,

Preuß.

a Bekauntmachung des Höchstpreises für original bunte Lumpen

vom 4. 4. 1939 (Deutscher Reich3anz. und “Preuß. Staatsanz. Nr. 86 vom 14. 4. 1939) Bekanntmachung der Verarbeitungsbeschränkung für Lumpen verarbeitende Betriebe vom 24. 6, 1939 (Deutscher E und Preuß. Staatsanz. Nr. 160 vom 14. 7.

Bekanntmachungen zur Aenderung der Bekanntmachung der Höchstpreise für Lumpen vom 8. 4. 1940 und 20. 1. 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 90 vom 17. 4. 1940 und Nr. 31 vom 6. 2. 1941)

Bekanntmachung zur Aenderung der Bekanntmachung der Preisabschläge für die einzelnen Handelsstufen im Lumpenhandel vom 28. 4. 1941 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 101 vom 3. 5. 1941)

, Soweit vorstehende Anordnungen gleichzeitig von der Keichsstelle für Kleidung und verwandte Gébiete erlassen worden sind, erfolgt die ußerkraftseßzung im Einvernehmen mit dieser Reichsstelle.

Berlin, den 21. Dezember 1942. | Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft. Lindex, i

Anordnuug Nr. 1

zur Ergänzung und Durchsührung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für, Texilwirtscchaft 0,1 (Vewirtschafiung von wollenen Spinnstoffen)

Vom 21. Dezember 1942

Raf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBIl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Teyxtilwirtshaft vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nx. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Verordnung über die Ver- einigung von Reichsstellen dex Textilwirtshaft vom 10. De- zember 1942 (Deutsher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird mit Zu timmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: S1 | Die nach § 6 Abs. 4 der Anordnung 1/43 erforderliche Ge- nehmigung gilt als erteilt für den Erwerb von

a) Haut- und Kalkwollen sowie ihren Abfällen bei den Anfallstellen (Gerbereien) durch die zugelassenen Wollhändler, e

b) Aussortierungen und Musterwollen durch die zu- gelassenen Wollhändler,

c) Abfällen und Abgängen aller Art bei Streichgarn- pinnereien, Webereien, Wixkereien, Strilkereien,

eißereien und ähnlichen Betrieben nicht jedoch bei Kämmereien und Kammgarnspinnereien durch die Mgeasseneu Aufkäufer (Rohprodukten- D Sammelauffkäufer und Händler ähnlicher Art),

4) Abbe i und Abgängen aller Art mit Aus- nahme der Zugabrisse und Wickel bei Kämme- reien und Spinnereien, Webereien, -Wirkereien,

für die einzelnen Han-

Strickereien, Reißercien und ähnlichen Betrieben sowie bei den unter c genannten Aufkäufern durch die zugelassenen Abgangsveredler.

S2 j O Rohwolle aller Art einschließlich Haut- und Kalkwolle so- wie Mohair,;- Kaschmir-, Alpaka- und Kamelhaare dürfen nur nah näheren Weisungen der Reichsstelle in zugelassenen Be- trieben gewaschen werden. Die Zulassung gilt gleichzeitig als Bearbeitungsgenehmigung. 83

Das Karbonisieren von Kämmlingen, Abgängen und Ab- fällen, die neben wollenen auch zellwollene oder pflanzliche Fasern enthalten, ist verboten, dagegen niht das Karbonisieren von Schafwolle und anderen Tierhaaren, die keinen Zusaß von anderen Spinnstoffen enthalten.

8 4

(1) Wird in einer Herstellungsvorschrift das Verarbeiten von Wollabgängen vorgeschrieben, so dürfen Wickel und Zug- abrisse nicht verarbeitet werden. 7, / :

(2) Die in Kämmereien und Kammgarnspinnereien an- fallenden Wollabgänge dürfen im eigenen Betriebe niht wie- der verarbeitet, sondern müssen an andere Spinnstoffver- arbeiter oder Händler veräußert werden.

(3) Die in Betrieben anderer Art anfallenden Wollab- gänge sind ebenfalls zu veräußern, es sei denn, daß das Rei- nigen, Sortieren und Auflösen der Enge (Oeffnen, Drous= sieren) im eigenen Betriebe zwecks8 Wiederverarbeitung erfolgt.

| (4) Das Mischen von Abgängen jeder Art mit Schurwolle, Haut- oder Kalkwolle und mit Haaren sowie das Mischen von wollhaltigen Abgängen mit Kämmlingen ist Händlern, ins- besondere den sog. Abgangsveredlern, verboten.

48 Spinnweber und Spinnwirker dürfen Handel8garn nur mit Genehmigung der Reichsstelle herstellen. t

S6 Die Reichss\telle behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften diesex Anord- nung zuzulassen. d1

Zuwiderhandlungen gegen diese Anorduung werden nah den §8 10, 12—15 der Anordnung über den Warenverkehr bestraft. ( 88

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet,

Berlin, den 21. Dezember 1942, Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft

Linder.

Anordnung Nr. 2

zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung 1/43 der I Keichsstelle sür Textilwirtschaft

i; (Bewirtschaftung von Abgangspinnstofsen außer Bastfaser-

L abfällen, Polsterwerg und Wollabgängen) : j Vom 21. Dezeuber 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtshast vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Verordnung über die Ver- einigung von Reichsstellen der Textilwirtschast vom 10. De- zember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

81

Abgangspinnstoffe im Sinne dieser Anordnung sind Baumwollabfälle, Ernteabfälle von roher Bauwolle (Linters), lockenbastabgänge, unstseidenabgänge, Naturseidenabfälle, Zellwollabgänge. 82

(1) - Handels8unternehmen, Sammler (Rohprodukten- händler) und Aufbereitungsanstalten dürfen die in §& 1 auf- gefüüeien Aigangpiurlosse nur zu den Preisen und Be- ingungèn erwerben und veräußern, welche in der für jedes einzelne Geschäft erforderlihen Genehmigun Î 6 Abjf. 4 der Anordnung 1/43 der Reichss\telle) vorgeshrieben werden.

(2) Sammler (Rohproduktenhändler) dürfen die von ihnen erfaßten Kunstseiden- und Zellwollabgänge nur an Handelsunternehmen oder Aufbereitungsanstalten, nicht da- gegen an Spinnstoffverarbeiter veräußern.

§3

(1) Handelsunternehmen, Sammler (Rohprodukten- händler) und Aufbereitungsanstalten dürfen bei der Ver- äußerung von unbearbeiteten Kunstseiden- und Zell wollabgängen aller Art höchstens folgende Aufshläge auf den tatsählichen Einkaufspreis berechnen:

Tatsächlicher Einkaufspreis: Aufschlag: für 100 kg für 100

bis RA 20,— \ RAÁ 4,—

Über M 20,— bis RM 50,— RAM 6,—

über RAM 50,— bis 2M 100,— RM 8,—

über A 100,— RAM 10,—,

(2) Auf die so ermittelten Verkaufspreise dürfen die nachstehend aufgeführten Nebenkosten zugeschlagen werden, falls und soweit diese nahweislih entstanden sind:

1. Fracht- und Spediteurkosten einshl. Kosten für

in- und Auslagerung,

2. Kosten für Verpackungsmaterial,

3. Umsaßsteuer,

4. Jahreszinsen von höchstens 4 v. H. bei mehr als

ì 0 Tagen Ziel,

5. Vertreterprovision

bei einem Verkaufspreis bis NM 100,— Je 100 Ra O A J eS,

bei einem höheren Verkaufspreis . 1 v. H.

: 84

Die Bearbeitung (Aufbereitung) der in § 1 aufgeführten crbgangspinnstoffe Es Handels3unternehmen, Sam mlev (Rohproduktenhändler) und S E ist nux mit Genehmigung der Reichsstelle zulässig.

85 i‘

1) Kunstseiden- und Zellwollabgänge aller Art dürfen

nur A in eid dieser Seine aufgeführten Bearbeitungs8- vorgängen unterworfen werden. (2) Die Reichsstelle kann auf Antrag Ausnahmen von der in Abs. 1 enthaltenen Vorschrift zulassen; hierbei seßt sie die Höhe der Aufshläge für die genehmigten Bearbeitungs- vorgange fest. g 6

(1) Handelsunternehmen und Aufbereitungsanstalten dürfen - bei der Veräußerung von bearbeiteten Kunst- eiden- und Zellwollabgängen aller Art höchstens folgende ufshläge auf den tatsächlihen Einkaufspreis berechnen:

Aufschlag: A. Krempelu 7 für 100 kg a) von Strängen unß Strangabfällen einmal gedrehter Ku.nstseide . . RM 46,— b) von - rohweißen einmal gedrehten Kunstseidenabfällen aus der Kunst- seidenerzeugung unh -verarbeitung . RAM 43,— 6) von bunten einmal gedrehten Kunst- seidenabfällen aus der Kunstseiden- erzeugung Und M L, .. EM 40,— Vorstehende Säge enthalten einen Betrag von höchstens RA 25,— je 100 kg für Krenmpel- (Droussier-) Lohn. Das Sortieren bzw. Schneiden der Rohware vor dem Krempeln begründet keinen Aufschlag auf die vorstehenden Sätze. Die Reichsstelle kann für das Reißey und Krempeln von harten edrehten Kunstseidenabfällen auf Antrag besondere Auf- schläge bewilligen. B. Verkämmen von Schnittkunstseidè und rohweißen Kunstseiden- g aus der Kunstseidenerzeugung i (ohne vorherige sonstige Nebenbearbeitung, jedoch einshl. Schneiden, falls erforderli) Mag ¿ L

je 100 kg a) von durchschnittlich 3 den. Feinheit Und Dae L f T2,— b) unter 3 den. Feinheit . ., 80,— Abfälle aus der Weberei, Wirkerei und Zwirnerei dür- fen nicht verkämnmt werden.

C. Sonderbehandlungen Außer den zu A und B erwähnten Bearbeitung8vorgän- en dürfen Kunftseiden- und Zellwollabgänge aller Art nach- fehend aufgeführten weiteren Bearbeitungsvorgängen unter- worfen werden, soweit sie nahweislich erforderlich find. Für diese Bearbeitungsvorgänge dürfen auf den tat- L Einkaufspreis und die in A und B angeführten earbeitungsaufschläge höchstens folgende weitere Aufschläge

berechnet werden: : | Aufs9lag i; je 100 kg N.Æ a) Entshwefeln, Waschen, Entschlich- La

„ten einschl. Verlustausgleich. . . 49,—-: b) Vorbereiten oder Sortieren von

verwirrtem und ungleihmäßigem

M e E 5 [)) Entfiten d E S T S S6 5,—

(2) Die unter A und B festgeseßten Aufschläge enthalten die Bearbeitungslöhne, Ausgleih für Bearbeitungsverlust, Kosten für Lagerung und Verpackung, Umsaßsteuer, Ver- treterprovision Prie den Erlös aus dem Weiterverkauf der bei der Bearbeitung neu entstehenden Abgänge und die Ge- winnspanne.

(3) Werden die unter C aufgeführten Sonderbehandlun- gen allein, d. h. ohne Krempeln und. Verkämmen, vorgenom- men, so dürfen außer den hierfür vorgesehenen Bearbeitungs- Ten die in § 3 Abs. 1 festgeseßten Aufschläge zuge- \hlagen werden. Auf die so ermittelten Verkaufspreise dürfen die îin § 3 Abs. 2 En Nebenkosten, soweit sie nach- weislih entstanden sind, zugeschlagen werden.

S 7 (1) Der Verkauf von "Ret Baumtwwvollabfällen Ernteabfällen von roher Baumwolle (Linters) Flockenbastabgängen ist zu nachstehenden Bedingungen vorzunehmen: Brutto für netto, Tara nit über 3 v. H., frei Waggon Lagerort, netto Kasse innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. (2) Der Verkauf von Kunstseidenabgängen Zellwollabgängen ist zu nachstehenden Bedingungen vorzunehmen: Nettogewicht (beim Kammzug Konditionier- ewicht), frei Waggon Lagerort, netto Kasse inner- / balb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

88 _ Die Reichsstelle behält si vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften diesex Anord- nung zuzulassen. S9

S A imgen ageoen diese Anordnung werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. uwiderhandlungen gegen die in dieser Anordnung enthaltenen E e werden nah der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen P Nun voi 3. Juni 1939 (RGBl. I S, 999) in der Fassung der Verordnung vom - 28. August 1941 (RGBI. I S. 539) bestraft.

S 10

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft; sie gilt au für die eingegliederten Östgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 21. Dezember 1942.

Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft. R Linder.