1849 / 68 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

den in dem vorstehenden Paragraphen erwähnten Jahresbetrag der di- reften Steuer in jedem Kronlande, mit Beachtung der eigenthünili- alle | chen Verhältnisse desselben, festseßen und dabei als Grundsaß festhal- ß derselbe für das Land und sür die Städte bis zehntausend Seelen nicht unter fünf Gulden Conventions-Münze und für Städte über zehntausend -Seelen nicht unter zehn Gulden Conventions-Münze betragen uud in feinem Falle höher als mit zwanzig Gulden Con- ventionês-Münze bestimmt werden darf.

Um in das Unterhaus gewählt werden zu können, muß man selbst wahbiberechtigt, im Vollgenusse der bürgerlichen und politi- schen Rechte, österreichisher Reichsbürger wenigstens seit fünf Jahren und mindestens 30 Jahre alt sein,

Jede Stimmgebung bei den Wablen zum Ober - und Unterhause is mündli und öffentlich.

( Gewählten, welche ein öffentliches Amt bekleiden, der Urlaub nicht versagt werden. Nimmt ein Mitgli

er sind vor dem Gesebße chen Gerihtéstande. dienste sind für

h rreihishen Reich ib untersteheu einem g 28. Die ö lben Befähigl 99, Das Eige1 r aus Gründen des ch Maßgabe des Gesebes i er österreichisch len des Reiches Liegensch aubten Erwerbs Die Freizüg gränzen unterl das Ausland dung der Rez

emter und Staats

dem Schuße des Reiches ; 1 Wohles, gegen Entschä4 ft oder entzogen werden. in allen Theis

igten glei ¡thum steht ur des öffentlicher

Reichsbürger kann der Art erwerben, so wie jeden ge- zweig ausüben. : t des Vermo Beschräukung.

n Vermögenschaften hoben werdeu. ‘dem Unterthänigkeits-= oder Hör: Titel des getheilten Eigenthums au | eist:ng is ablöëbar, und es darf | Theilung des Eigenthums feine Liegenschaft mit stung belastet werden.

Nb PMnit l,

Gemeinde,

Der Gemeinde werden als Giundrehte gewährleistet : ibrer Vertreter; b) die Aufnahme neuer Mitglieder in Verwaltung ihrer Ange- entlichung der Ergebnisse ihres Haushaltes, Oeffentlichkeit der Verhandlungen ihrer Ver- stimmung dieser Grundrechte der Gemeinden, in den Verband

gens innerhalb der Reihs- Äbfahrtésgelder von den in dürfen nur in Anwei=

bande oder d haftende Sl Zukunft bei einer unablósbaren

ed des Reichstages ein besoldetes Staatsamt an, so muß es sich einer neuen Wahl unterziehen,

Die Micglieder tes Oberhauses werden auf die Dauer jene des Unterhauses auf die Dauer von fünf auf einan- der folgenden Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf ihres Mandats wieder wählbar.

Die Mitglieder des Oberhauses empfangen keine Ent- ene des Unterhauses erhalten für jede Session eine Ent- ngs-Pauschale.

6 Niemand kann zugleich Mitglied des Oberhauses und des Unterhauses sein. Von jetem

huldigkeit oder L

a) die Wahl i schädigung, j den Gemeindeverband ; c) die selbstständige legenheiten ; d) die Verö und in der Regel €) die Die nähere Be und insbesondere die Bedinguzgen für die Aufnahme einer Gemeinde, enthalten die Die Einrichtung Besorgung ihrer gemeinsamen sonderes Geseß bestimmen.

Mitgliede . des Reichstages wird bei dem Eintritte in denselben der Eid dem Kaiser und auf die Reichs-Vér- fassung geleistet.

( Die Abgeordneten dürfen keine Justructionen annehmen und nur persöulih ihr Stimmrecht ausüben.

Jedem Hause des Reichstages steht das Recht zu, die itglieder zu prüfen und über deren Zulassung

Gemätindegesete. von Bezirks- und Kreisgemeinden zur inneren Angelegenheiten wird ein be-

Wahl-Mandate seiner zu entscheiden.

Jedes Haus ernennt durch absolute Stimmenmehrheit

Von den Landes-Angelegenheiten. einen Präsidenten und seine Vice - Präsidenten für die

Als Landes-Angelegenheiten werden erklärt : Anordnungen in Betreff 1) der Bauten, welche aus Landesmitteln bestritten werden ; 3) der Wohl- alten im Lande; 4) des Voranschlages und dir Rech- a) \owohl hinsihtlih der Landeê-Cinnagh- men aus der Verwaltung des dem Lande gehö:igen Ver Besteuerung für Landeszwecke und der B als b) rücksihtlich ter Landes - Ausgaben, der ordentlichen wie der außerordentlichen. I, Die näheren Anordnungen ignerhalb der Grân- zen der Reichsgesepße in Betreff 1) der Gemeinde - Angelegenheiten; igelegenheitenz 3) der Vorspannälei- nquartierung des Heeresz endlich

2) der öffentlichen : i E ; i Kein Haus kann einen Beschsuß fassen, wenn nicht die Mehrheit der verfassungsmäßigen Zahl seiner Mitglieder versam-

nungslegung des Landes, i 2, U U Geheime Stimmgebung mit Ausnahme der vorzu-

findet in keinem Hause statt.

Ein Beschluß kann nur durch absolute Stimmen-Mehr-

Bei Stimmen - Gleichheit is der in Be-

nußung des Landesfredita, | nehmenden Wahlen heit zu Stande fommen. rathung gezogene Antrag als verworfen amusehen.

Die Reichstags - Sihungen sind öffentlich; toh hat je- des Haus das Recht, über den von dem Präsidenten oder von we- nigstens zehn Mitgliedern gestellten Antrag vertrauliche Sipungen zu

92) der Kirchen- und Schul stung, dann der Verpflegung und Ei ITI, die Anordnungen über jene Gegenstände, w-lhe durh Reichögeo ndesgewalt zugewiesen werden.

Av Pn Von den Reihs-Aungelegenheiten,

8, 36. Als Reichs-Angelegenheciten werden erklärt : a) alle das Rechte der Krone betressenden Ange- legenheiten; þ) die völkerrechtlihe Vertretung des Reiches und aller esondere der Abschluß von Verträgen mit srem- Beziehungen des Staates zur Kirche ; d) das te Heerwesen zu Lande und einschließlich der -Krongüter welchen das bisher durch die Benen- bezeichnete Vermögen |

seße dem Wirkungskreise der | / : : ( Nur Reichôtags - Mitglieder können in dem Hause, welchem se angehören, Bittschriften einb Deyutationen dürfen auf

dem Reichstage ncht zuge- lassen wérden. A 8 Mitglied des Reichstages darf außerhalb des Aeußerungen in den Sihungen zur Rechenschaft gerichtlich verfolgt werden. bar, [0 Lo Hauses, welchem dasselbe Ausnahme der Ergrei-

regierende Kaiserhaus und die F 60 Reichstages wegen gezogen, noch auch 8 Ein Mitglied des Reichstages versammelt i}, nux mit Genehmigung des angehört, verhaftet oder verf fung auf frischer That. S Jedes Hau der dur diese Verfassung bestimmten Grundsähe Die geschäftlichen Beziehungen des Ober - und Untér Ucbereinfunft der beiden

{einer Jnteressen, i deu Staaten; c) die höhere Unterrichtswesenz €) das gesamm die Seemacht; C) der Reichshaushalt ,

und Reich8-Deomainen , „unter nungen Slauts-=, FKametral- oder Fiskalgüter verstanden wird, die Reichsbergwerke, dann die Reichsômonopole, der Reichókredit und alle Steuern und Abgabe Gewerbs- und Handels-Angelegenheiten, einshließlich der Schifffahrt, der Zölle und Banken, des Münz- und Bergwesens und lung von Maß und Gewichtz h) die Reichsverbindungen dur ch Was» andstrafien, Eisenbahnen, Post uud Telegraphen, überhaupt ¡) alle die Wahrung der inneren Sicherheit des Reiches betreffenden Einrichtungen und Maßregeln; endlich k) alle Angelegenheiten, welche niht dur die Reichsverfassung oder Reichs geseße als Landesangelegen

L A 0d n Bou der geseßgebenden Gewalt. ( Die gesetzgebende Gewalt wind in Bêzug auf die Reichs= Angelegenheiten von dem Kaiser im Vereine mit dem Reichstage, in Ansehung der Landesangelegenbeiten vo1 dem Kaiser im Vereine mit den Landtagen gusgeübt.

V Wb Mnutt t,

Reichstage.

s, 38, Der allgemeine österreichische. Reichstag soll aus. zwei Häusern, dem Oberhause und dem Unterhause, bestehen und wird ljährlih im Frühjahre von dem Kaiser berufen.

s, 39, Der Reichstag versammelt sich in Wien, kann aber vo dem Kaiser auch an einen anderen Ort berufen werder. §. 40, Das Oberhaus wird gebildet aus Abgeordneten, elche edes Kronland von dessen Landtage gewählt werden,

___§. 41. Die Zahl der Abgeordneten für das’ Oberhaus beträgt die Hâlste der verfassungsmäßigen Zahl tes Unterhauscs, theilung vicser Zahl wird durch das Wahlgeseß dergestalt bestimmt werden, daß jedes Kronland zwei Mitglierer seines Landtages als Abgeordnete zu scuden hat und die übrige Zahl nah dem Verhält - nisse der Bevölkerung unter alle Kronländer vertheilt wird.

S Die beiden - aus jedem Kronlande zum Reichstage ab- geordneten Landtagsmitglieder müssen im Vollgenusse der bürger- lichen und politischen Rechte, österreichische Reichsbirger wenigstens seit sünf Jahren und mindestens vierzig Jahre alt sein. Die anderen Mitglie der des Oberhauses fönnen von den Landtagen nur aus jenen Reichs- elhe die vorstehenden allgemeinen petsön- wenutastens fünfhundert

ge derselbe olgt werden, mit

1s hat seine Geschäfts -Ordnung innerhalb selbs festzu- n zu Reichszwecken ; g) alle

Häuser geregelt. ( Dem Kaiser, ‘so wie jedem der beiden Häuser, steht das Recht zu, Gesehe vorzuschlagen. ) Die Uebereinstimmung des Kaisers und der beiden Häu ser des Reichstages ist zu jedem Gesetze erforderlich. Erlassung von Geseßen, welche durch eines dur ten Kaiser abgelehnt worden sind, fönnen in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden,

§ Dem Reichstage steht die Theilnahme an der Geseß- gebung über jene Angelegenheiten zu, welche in dieser Reichsversas- jung als Reichsangelegenhriteu bezeichnet sind. ( An der Gesebgebung über die Reichsangelegenheiten nebmen die Abgeordneten aus allen Kronländern Theil, meinsame Theilnahme findet auch rüsihtlich der Geseßgebung über trafreht, die Gericbtéverfassung und Jufofern aber in Ungarn,

ser- und L

alle Reichsbaute e : Anträge auf

der beiden Häuser odcr heiten erklärt werden.

das bürgerlihe Recht, das S das Gerihtsverfahren statt.

bürgen, Croatien und Slavonien sammt dem froatischen Küstenlande und Fiume für die eben augeführten Zweige der Gesehgebung cis gene, voir jener für die übrigen Kronländer abweichende geseßliche Normen ünd Einrichtungen bestehen, wird für dieseu Theil der Ge- irkf\samkeit der Landtage der zuerst genannten Ki08- Es wird jedoch eine Aufgabe der Land- tage dieser Kronländer sein, die bisherige Geseßgebung in den er- unterziehen , Gesetzgebung in al- Bis dieses erfolgt, ha- in welchem

seßgebung die W länder aufrecht erhalten,

Uet ereinstimmung der len Theilen ‘des Reiches herbeizuführen. Abgeordneten von den übrigen Kronuländern verschiedene Gesehgebung, in den ge= nannten Zweigen besteht, sih der Theilnahme an den Verhandlungen hierüber am Reichstage zu enthalten.

Der Kaiser vertagt und \chiißt den Reichstag, kann auch zu jeder Zeit die Auflösung des ganzen Reichstages oder eines Wird der Reichstag vertagt oder auch nur eines der Häuser aufgelöst, so sind die Sizungen in beiden Häu- Die Wiederberufung des Reichstages muß, im Falle der Aufiösung, innerhalb drei Monaten nach derselben

wünschenswerthe

Kronlandes ,

seiner Häuser anordnen,

bürgern gewählt werden, w a kale er Uufisu lihen Eigenschaften besißen und im Reiche Gulden Conventions - Münze an direkter Steuer bezahlen. solzer Reichobürger, welche fünfhnüdert _Steuer bezahlen, nicht das Ver- 2telen erreicht, wird sie durch die vigenden Reichsbürger des Kronlandes llzählig gemacht.

6 Das Unterhaus wird bur direfte Bo Wahlberechtigt is jeder österreichische Reichebürger, rig, im Vollgeflusse der bürgerlichen und politis 1

Abschnitt.

Von'den Landes-Verfassungen und den Landtagen,

: Die im §, 1 aufgeführten Kronländer werden in den Angelegenheiten, welche die Reichs-Verfassung oder die Reichs-Ge» seße als Landes-«Angelegenheiten erklären, von den Landtagen ver-

Kronländern, wo die Zah Gulden Conventions-Viün hältniß von eins auf sechéêtausend der Besteuerung nah zunächst folg bis zu diesem Verhältnisse vollzäv|

ifewahl gebildet. welcher großjäh- 1) Wle Gen Nehte ist, und welcher entweder den durch das Waßhlgesep bestimmt

an direkter Steuer bezahlt oder, ohne Zahlung eíner bir n Eigenschaft in ciner Gt meinde eines vsterreis aftive Wahlrecht besißt. / Die Wah!en für das Unterhaus geschehen ua deu Orten, welche das Wahlgeseß bestimmt z dasselbe eordueten nach der Bevölkerung fest. daß auf je Einhunderttauscnd | Natíibnalität Das Wahlgeseß wirb |

Die Verfassung des Königreichs Ungarn wird insoweit aufre{cht erhalten, daß die Bestimmungen, Verfassung nicht im Einklange- stehen, außer Wirksamkeit treten, und daß die Gleichberehtigung allei Nationalitäten und landesüblichen Sprachen in alleu Verhältnissen tes üffentlihen u: d bürgerlichen Lebens vurh geeignete Zustitutionen gewährleistet wird. Ein beson- deres Statut wird tiese- Verhältnisse regeln.

§. 72. Der Woiwodshaft Serbien werden solche Einrich welche sich zux Wahrung

auf ältere Freiheitsbriefe und der neuesten Zeit stüzen, \ /

welche mit diesec Reichs=

, e! ften S teuer nach seiner persönliche , chischen Kronl

Bezirken und an den seßt auch’ die Zahl der Abgeo, dergestalt zu bestimmen, igstens Ein Abgeordneter ent

zugtsihert , ibrer Kirchengemeinschaft und

Diese Zahl ist Kaiserliche Erklärungen

Seelen weni

Die Vereinigung der Woiwodschaft mit

einem anderen Kronlande wird, nah Einvernehmung von Abgeord- neten derselben, durch eine besondere Verfügung festgestellt werden.

§. 73. Ju den Königreichen Croatien und Slavonien, mit Ein= {luß des dazu gehörigen Küstenlandes, dann der Stadt Fiume und dem dazu gehörigen Gebiete, werden deren eigenthüm!iche Justitutio= nen, innerhaib des durch diese Reichéverfassung festgesteilten Verban- des dieser Länder mit dem Reiche, in völliger Unabhängigkeit der= selben von dem Königreiche Ungarn, aufrecht erhalten. Abgeordnete aus Dalmatien werden mit der Landes-Congregation dieser Königreiche, unter Vermittelung der vollziehenden Reichsgewalt, über den Anschluß und die Bedingungen desselben verhandelu und das Ergebniß der Sanction des Kaisers unterziehen. :

F. 74. Die innere Gestaltung und Verfassung des Großfür=- stenthums Siebenbürgen wird nach dem Grundsatze der völligen Un= abhänoigkeit von dem Königreiche Ungarn und der Gleichberedtigung aller das Land bewohnenden Nationen, im Einklange mit dieser Rei 16 verfassung , durh ein neues Landesstatut festgestellt werden. Di Rechte der sächsishen Nation werden innerhalb dieser Reichsverfas sung aufreht erhalten. M

6. 75, Das zum Schuße der Integrität des Reiches bese Justitut der Militairgränze wird in seiner militgirishen Organisation aufrecht erhalten und bleibt als ein integrirender Bestandth-i1 des Reichsheeres der vollziehenden Reichögewalt unterstellt. Ein eigeues Statut wird den Bewohnern der Militgirgränze in Bezug auf ihre Besibverhältnisse dieselben Erleichterungen gewäßhrleisten , welche de Angehörigen der übrigen Kronländer ertheilt wurden.

§8. 76. Ein besonderes Statut wird die Verfassung des bardisch-venetianishen Königreichs und das Verhältniß dieses landes zum Reiche feststellen.

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g. 77. Alle übrigen Krouländer erhalten eigene Landes-Verfass sungen. Die ständischen Verfassungen treten außer Wirksamkeit.

§. 78, Die Zusammenseßung der Landtage hat mit Beachi aller Landes-Interessen zu geshehen. Die Abgeordneten zu de!

werden durch direkte Waÿl berufen.

6. 79, Die zum Wirkungskreise der Landes-Bertreting get bri= gen Befugnisse werden entœeder tur die Landtage [elbt j die von ihnen gewählten Landes - Ausschüsse geübt.

6. 80. Jedem Landtage wird das Recht der Theilnahme ait der Gesebgebung in Landes - Angelegenheiten und des Gesetz - Vor \hlages, so wie das Recht , die Ausführung der Landesgesehe 3 überwachen, gewährleistet, Die Uebereinstimmung des Kaisers und des Landtags isst zu jedem Landesgesebc ErforDELUMW, |

8. 81, Abänderungen der Landeë-Verfassungen sollen in den Landtagen , welche zuerst werden berufen werden, im gewöhnlicen Wege der Geseßgebung beantragt werden können, Jn d den Laudtagen soll zu einem Beschlusse über solche Abänderungen die Geaenwart von mindestens drei Biertheilen aüer Abgeordneten und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwcsen- den erforderlich sein.

8, 82, Die näheren Bestimmungen übe

)

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r die Bildung und den Wirkungskreis der Landtage und Landesausschüsse werden die Landcê- Verfassungen und Wahlgeseße diejer Kronländer feststellen.

8. 83, Alle Verfassungen der eiuzelnen Kronländer, welche tas Reich bilden, sollen im Laufe des Jahres 1849 in Wirksamkeit t1e- ten und müssen dem ersten allgemeinen österreihisch{e! vorgelegt werden, welcher nach deren Einführung

wird.

X U D d nee Von der vollziehenden Gewalt.

8. 84, Die vollziehende Gewalt im ganzen Reiche und 11 allen Kronländern if Eine und untveilbar. Sie steht anss{chliohend ? Kaiser zu, der sie dur verantwortliche Vinistcr untergeordneten Beamten und Bestellten ausübt,

8, 85. MWird- einer Körperschast, oder wem immer, eil der ocllziehenden Geroalt übertragen, se fann dieses nur widerrutlid stattfinden, und die Krene is stets berechtigt, für die Huéubung des übertragenen Theiles der vollziehenden Gewalt eine andere Norkel rung zu treffen.

..

g. 86. Die Vollziehung und Handhabung der Land so wie die Ausführung- der von deu Landtags- Ausschusse

ihres verfassungsmäßigen Wirkungskreises erlassenen Cntscheidu

stebt der vollziehenden Gewalt zu,

g. 87, Wenn der Reichstag oder der Landtag nid elt ist und dringende, in den Gesehen nicht vorgesehene Maßre mit Gefahr auf dem Verzuge für das Reich oder für ein Krontan® ers forderlich sind, so ijt der Kaiser berechtigt , die nüthigen Verfügun=-

gen, unter Verantwortlichkeit des Ministeriums, mt provijoert (el Gesetzesfraft zu treffen , jedo mit der Verpflichtung , N Reichs- oder beziehungsweise Landtage die Gründe uud

zulegen.

§. 88. Die Minister haben die Verwaltung im Reiche u:d in , e ï (e all n Norgrdnunacn al den einzelnen Kronländern zu leiten, die bezüglichen Deroronungi zu

5

erlassen und die Handhabung der Reichs- und LandesSge

wachen. E I ) ( t 4a 2 y rer JSerautWoriuna, 8/891 Den Ministern oh es zit Uner ee = erantwortun

in jenea Angelegenheiten, welche den (E ENGON See E

gen und deren Organen zur selbstständigen S

«jr

îiud, die Ausführung von Verwaltungs-Maßregei, w (ch seßen und dem Gesammtwohle entgegen siad, einzujiei mitersagen. ; i S

8. 90, Die Minister haben das Recht, im Reichs \heinen und jederzeit das Wort zu uchmenz sie können a 6:0 stimmte Verhandlungen fch durch atgeordnete Kommi)süre ver ten lassen. An den Abstimmungen des Reichstages uehmen sie nur Lt wenn sie Mitglicder desselben find. M E L,

S9 Ueber die Verantwortlichkeit der Minaijler, L EE aus gerihtliche Verfahren gegen dieselben, dann über deres O im Falle der Verurtheilung , wird ein besonderes 1 abiu 0A es MAVE

8. 92, Für die einzelnen Kronländer E, halter, welch2 als Organe der vollziehenden Gewalt die Pandya 1g der Reichs- und Landesgeseße zu überwachen p Mea A inneren Angelegenheiten in n O TUTeS N E A NESES

forae verufe eru í e ne, zu e R babén das Recht, in As gen selbs} oder dur ihre abgeordncien Kommißiäre gr E s, jederzeit das Wort zu nehmen. a O E sind A tage nehmen sie nur Theil, wenn sie Moe céAttoßiihrung dafür

6. 94, Die Statthalter sind n threr Way E L1S bdireGeuo verantwortlich, daß die Reichs-Geseße und de D a dts deu Kcronlandes genau beobachtet und gehandha S tas

g. 95, Die vollziehende Reictsgewalt kann tg ilber anti alle Behörden der einzelnen FKronländer Red El E Y E Réichs- Angelegenheiten beauftragen oder [E durch andere Drgane in allen Theilen des Reiches verwalten en,

Ll. M N E Von dem Reichörathe,

g. 96. An die Seite der Krone und der vollziehenden Reichs -

Gewalt wird ein Reichsrath eingeseßt, dessen Bestimmung ein bera-

thender Einfluß auf al jene Angelegenheiten sein soll, worüber

er von der vollziehenden Reichsgewait um sein Outachten angegan-

Die Mitglieder des Reichérathes werden von dem Kai- t E Ç : C T L nannt; bej deren Ernennung is auf die verschiedenen Theile des Rücksicht zu nehmen. 10848 ‘sonderes Gesey wird die Einrichtung und den Wirkungskreis des Reichsrathes regcin. A V1 n 1 Ell

Von der richterliben Gewalt, Die rihterlie Gewalt wird selbstständig von den Ge-

deê möglidec

K Ale Gerichtsbarkeit geht vom Reiche aus. in Hiofunft feine Patrimonialgericte m Staate bestellter Richter darf nah seiner de- außer durh richterlihen Spruch, von seinem fernt oder entlassen, noch auch ohne sein Ansuchen en Deenstort überwiesen oder in den Ruhestand ver- | Diese lehtere Bestimmung findet jedoch auf Verseßun- gen in den Ruhestand, weiche wegen eingetretener Dienstesuntauglich- it nach den Vorschristen des Geseßes erfolgen, so wie auf jene Beränderengen im Richter-Peisonale, welhe durch Aenderungen in der ung der Gerichte nothwendig werden, feine Anwendung, Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von Ueber Kompetenz =- Konflikte Verwaltungs - und Gerichts - Behörden entscheidet die bestimmende Behörde. Si erfahren soll in der Regel öffentli ie Ausnahmen von der Oeffe rdnung und Sittlichkeit, das Gesetz.

: 8. 101. Kei! finitiven Bestellung

Amte zeitw

seßt werden.

inand:.x unabhängig

und mündlich fein. im ntere Dex achen soll der Anklag

lihkeit bestimmt, t Jn Straf uer A Prozeß gelten, Shwurgerichie sollen in allen Berbrechen, weclche das Geseß näher be ei politishen und Preßvergehen erkennen.

Die Durchsührung der vorgedachten allgemei in Hinkunft die Rechtepflege eingerichtet und das \ so wie deren Einführung der eigenthümiihen Verhält- s- und brziehungEweise

chnen wird,

L, nah welchen

Kronländern unter Bead nisse derselben, bleibt besonderen Landes-GVesetzen vorbehalten. Die Bestimmungen der Hausgeseße über den Gerichtê- Kaiserlichen Hauses bleiben aufrecht. Mb A on dem Reichsgerichte. : ein oberstes Reichsgericht eingeseßt werden, voa Amts wegen oder auf geführte Klage in folgenden Fäl- Schiedsgericht: bei Streitfra= einzelnen Kronländern ), insofern der Gegenstand den Bereich der geseßgebenden Reichsgewalt gehört. : : bei Verleßungen der politishen Rechte. Als untersuchende und oberste rihtende Behörde: a) bei Anklagen i die Minister und Statthalter, ) Attentaten gegen den Monarchen oder Zegente1 h= oder Landesverrath. 7 L des Reichsgerihtes i in Wien, und es wie die Bestellung der Rich? Kronländer wie groß die Zahl derselben uud wie das Verfahren des Gerichtes

e Reichshaushalte. (e Steuern- und Abgaben für Reichs

durch Gesehe bestimmt. Alle Einnahmen

_— D

einzuschreiten haben wird : Kronländern erste Junstanz : erschwörungen

und in Fällen

besonderes Gese bestimmt,

und Landes-

sgaben des Reiches müssen einem Vorauschlage ersihtlich gemacht werden, welcher ; Allfällige Ueberschreitungen des er nachträglichen Anerkennung von Seiten des zu unterziehen.

Die Staatsschuld is vom

[eß festgestellt wird.

eiche gewährleistet, Neichöhaushalt ebjit einer Uebersicht der Staatsschulden von dem dem Reichstage vorgelegt.

Ein besonderes Geseß wird die Einrichtungen und Be- cs obersten Nechnungshofes feststellen.

A O Nt O

er bewaffneten Macht.

Die bewaffnete Macht ist bestimmt, das Reich gegen c! beidigen und im Junuern die Aufrechthaltung der die Ausführung der Gesehe zu sichern.

Zwecken die bewassnete nur über Aufforderung der Civil-Bchörden und tin den ¿llen und Formen einschreiten.

ist wesentlih gehorchend

(F rend der Transport der Gefangenen vor sich ging, hieli der komman

I 2er

l die gefangenen Mai- Angekiagtken ämmtlich, Varbes 1zommen, von 1 :

bestimmten F 3 hrt zule fommen seien,

Die bewaffncte Macht darf gemeinsam berathen.

(U of at A E O 5 : Gese bestimmt den Umfang und die Urk der S g j i u Dienste auf der See. | entlassen worden; jeder ergtell 200 Ir. und dié Ueberfahrt nah Algerien, wenn er

nenen Wehrpflicht zum Landheere und zum E Wächter von Paris werden nächster Tage tn derx Uniform der fiühe-

Das Heer steht uuter der Niilitairgerihtsbarfeit un Die Disziplinarvorschristen sür das Land - iben in voller Anwendung. S S Der Eid des Heeres auf die Reichsverfassung wird in cahneneid aufgenommen.

Die Einrichtung

1 e v C C ilitatrge}eße.

um sie hier erzieten zu lassen.

der Bürgerwehr wird durch ein

L Ubi Allgemeine Bestimmungen.

‘e durh diese Reichsverfassung bedingten ischen Gesepe nit im verfassungsmäßigen Wege zu Stande ge- fommen sind, werden die entsprehenden Verfügungen im Verordnungs wege erlassen,

rcrer Offiziere der 9 jene dreifarbige Fahne überbracht, die am 24, Februar voa Bürgern beider Bezirke von der Deputirten-Kammer nah dem Stadthause ge braht wurde und bie erste war, welhe bei Pioklamirung der Rrpu- blif entfaltet wurde. Lamartine sprach in seiner Dankiede die Ueber- zeugung aus, daß die Geschenkgeber slch unter den Fahnen der Re- vublif {aaren und sie heldenmüthig vertheidigen würden, wenn sie je ] ] y | M V Mek V nte 1 dur) die Rothen oder durch ihre sonstigen Feinde angegri sen werden S 7 d 150 D O J

sollte.

Bis die neuen Geseßzz und Verordnungen in Wirk- amkeit treten, bleiben die besteheuden in Kraft. Steuern und Abgaben werden forterhoben, bis neue Gesehe abwei- wendung fommen.

( Die Bebörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden neuen organishen Geseße und Verordnungen in threr Wirksamkeit.

¡je bestehenden

bestimmen und zur

Aeuderungen dieser Reichs-Verfassung können im ersten im gewöhnlichen Wege der Geseggebung be den folgeuden Reichstagen if zu eincm Beschlusse über eiden Häusern die Gegenwart von minde- Mitglieder und die Zustimmung von míin- Drittheilen der Anwesenden erforderlich.

Hauptstadt Olmüß , den

Ruhestörungen in der Gemeinde verantwortlich macht. Zu Lyon wurde am 2, März früh die rothe Müße ron tem Freiheitsbaume auf dem Plate Ludwig's XVII, entfernt und durch eine dreifarbige | Fahne erseßt, Der Mann, den man als eines Mordplanes gegen | Bugeaud verdächtig eingesperrt batte, is freigelassen wokden, da sich scine Unschuld herausgestellt hat,

ntragt wer-

solche Abänderungen in h {tens drci Vierthei destens zwei )

So gegeben in Unserer Königlichen 4. März im Jahre des Heils Eintausend Achthundert Neun und Vierzig, Unserer Reiche im

Stadion. Bruck, Thinnfeld.

Franz Joseph. Schwarzenberg

409

Hessen. Kassel, 6. März. (K. Z.) Jn der gestrigen Sihung der Stände begründete Abgeordneter Bayrhoffer einen Antrag we- gen Revision der Gehalte der Staatsdiener; er wies nach, wie durch die Einschränkung der höheren Gehalte eine Ersparniß von 16,000 Thalern erzielt und für die Forstläufer, Volfsschullehrer und Lieute- nants gesorgt werden könne, und wie man, vorausgeseßt, daß der Kurfürst cinen hochherzigen Beschluß in Betreff der Civilliste fassen werde, auch die anderen niederen Diener bedenten könne. Er glaubt,

| daß dies auh nicht blos für die Zukunft von Erfolg sein werde, da

die Staatsdienergehalte unter dem Gesichtspunkt einer Expro- priation ch geseßlich einshränken licßes. Bei der darüber geführten lebhaften Debatte äußerte der Antragsteller unter Anderem: Die Civilliste stehe im innigsten Zusammenhange mit den | Gehalten, da er den -Landesherrn nur als den obersten Beamten des Staats betrahte; der Landesherr müsse daher cten so gut Opfer bringen, sons w:rde das Volk sie sich nehmen, Déèr Präsident rief bier (nahdem Staatsrath Eberhard sich erhoben) den Redner zur | Ordnung. Der Antrag wurde mit 18 gegen 17 Stimmen in Ér wägung gezogen u:d dem Verfassunge-L(usschusse überwieen, der sich mit dem Rechts-Aus\hu}se darüber berathen soll. Der Präsi- dent verkündigte einen Antrag des Abgeorducten Oetker in Betreff | der Hofdotation, dahin gehend: 1) Die Stände-Veisammlnug wolle | den Wunsch aussprehen, daß eine baldige, den Kräften des Landes | und den Zeitverhältuissen entsprecende Verminderung der Hosdotation vereinbart werde; 2) für das Jahr 1849 die Erklärung abgeben, oaß cine Verminderung der Dotation von 100,000 Rthlr. auf dem Wege der Vereinbarung angemessen erscheinez 3) die übrigen 200,000 Rthlr. zu verwilligen, jedoch unter der Bedingung, taß nachgewiesen werde, die Hä!fte werde zu Besoldungen von Hofdiener 5

R

5) D n und die audere Hälfte zu Bauten 2c, für Hofanlagen 2c. verwendet werden, j

G o E Pg nsland.

Frankreich. Paris, 6. März. Aus Bayonne wird unterm 4. März gemeldet, daß 33 spanische Jusurgenten, bis hart

an die Gränze verfolgt, \sich den framösishen Trupyen übergeben o E ppen ibergeven

hgben und zu Bagonne im Gefänguisse untergebracht wurdenz es waren unter ihnen 2 Obersten, Tapitains und 7 Lieutenants, Zur

| Enripfangnahme einer anderen Karlistenshaar, weiche bei Salan guf

franzosishes Gebiet geflüchtet war, haite man Truppen abgeschickt. Das Wal - Comité der gemäßigten Partei, welhes sih auf Anregung des Repräsentanten - Vereins der Rue de Poitiers gebil det hat, besteht aus dem 10 Persouen zählendeu Vorstand dieses Vereius, 27 Mitgliedern dcs Vereins, wovon 18 Konservative, dar- unter de Herren Molé, Thiers, Bugeaud, Montalembert, Remu Duvergier de Hauranne, Léon te Malev:ile, und neun Legitimisten, darunter die Herren Berryger, Larochejacquel.in, de Sèze, und aus ver gleichen Anzabl von 37 Mitgliedern, die nicht dem Verein ange- hören. Von Leßteren sind 19 aus der fonservativen Partei, darun- ter die Herren von B:oglie, d'Haussouville, Piscatory, Cousin, Victor Hugo ; sechs Legitimisten, Herzog von Noailles, Fürst von Chalais, von Renueville, von Laferronuays, von Laferté, von Riancey, und zwölf Bonapartisten, darunter Lucian Murat, Fürst von Wagram,

C,

Ornano, Cambacerès, Herzog von Padua und Abatucci. Louis Blauc und Caussidière verêfentlichen heute in den demo- S ;

daß sie sih niht vor dem Gerichtshofe in Bourges stellen würden. Wäre der Prozeß vor die ordentlihe Jury gewiesen worden, so würden sie ihrem Ehrenworte gemäß vor den Gerichtsschranken er- scheinen. Einen im September dcekretirten hohen Gerichtshofe ein im Mai geshehencs Faktunï unterzuordnen , sei rechtswidrig. Auch von den übrigen Kontumazirten sollen Viele niht geneigt sein, in

fratishen Journalen die von London, 3. März datirte Erklärung,

y

R _— Y B if T dein soll, Der Sohn des D Naspail protestirt übrt

der Mai-Angekiagten nach Bourges wnd die innige Hingebung be-

und des Chemifers Daniel Borme die Gefangenschaft ihrer Gatten theilen. Aus Bourges wird Mittag vort aulangten und sofort unter starfer Reitereibedeck11g in | | ihren Wagen nah den zu ihren Kerkern bestimmten zwei Thürmen | gebracht wurden, wo einer nah dem anderen ausstieg und in jeine j Zelle geführt wurde. Die Behörden hatten zur Verhütung sedèrs |

gemeldet, daß die Angekiagten vorgestern | « S 2 1

ie rzesses umfassende m'litairishe Borji ht6maßregeln getrcsfffen. Wäh- |

14 | 5

dirende General Heershau über die Nat onalgaide und die icht

anderweit beshäftigten Truppen. Eine Menge Landleute sah man |

in der Stadt, aber wenig Fremde. Man versihe:t übrigeus, daß Barl ai ug

n früßeren Entschlusse, ß nicht

Etwa 490 Angestellte der Polizei - Präfcktur sind seit kurzem Í »

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ren Stadktsergeanten erscheinen.

Bonaparte Canino hat zwei seiner Kinder nach Paris geschict,

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Der Jngenieur Collignon soll nah Aegypten gereist sein, wo | T |

“nt p ie Arbeiten durch Durchstehung der Landenge von Suez beginnen

sollen.

Die Maires des 10ten und 1lten Bezirks haben in Begleitung meh- J} l

I Jeurts tationalgarde Herrn von Lamartine als Geschenk |

Der Maire von Decimes hat dem Unterpräfekten, welcher ihm

die Wegnahme der rothea Müßen von den Freiheitsbäumen befahl, cinen Protest eingescickt, worin er ihn für die Folgen etwaiger

Großbritanien uud Jrland. London, 6. März,

Nach deu Berichten aus New-York vom 14. Februar waren die Kongreß - Verhandlungen in der leßten Woche nicht von Bedeu- tung, Eine schriftlihe Botschaft des Präsidenten bezüglich des mexi- kanischen Vertrages war dem Repräsentantenhause zugegangen, Jum

Senate war ein Geseh angeregt worden, welches die Staatsbehörde ermächtigen soll, von arm:n Einwanderern Bürgschaften dafür zu fordern, daß sie dem bffentlihen Schaße nicht zur Last fallen. Die leßten Nachrichten aus S preise bewirkt. Auch in Getraide und Mehl wurden für die Ausfuhr starke Geschäfte gemacht, ohue daß jedo die Preise höher gingen.

Die Nathrihten aus Veracruz gehen bis zum 25. und aus Mexico bis zum 13. Januar. ohne Juteresse. Der Finanz=Mtnister tungea bei Erhebung von Fonds fi angeflagt werden. waren unterdrückft,

‘ugland hatten ein Steigen der Baumwollen-

rhandlungen waren ollte wegen Geseh Ueberschrei- ir die Regieruug vor dem Senate Die Ausstants - Bewcgungen an einigen Orten hatten sih zerstreut. Rec volutions-Versuch zu Tabuca wax gänzlich gescheitert. Der Kriegs= Minister hatte die eifcigste Veifolgung des General Paredes und cr Gefangenuehmung und Bestrafung an-

Die Kougreß-

¡e Jusurgeatenu

seiner Genossen behufs 1h

Die lehten Stürme haben in den britischen Gewässern viel Un- beil angerichtet, Leider is am 28, Februar das B Capitain“ Whitmore, von Antwerpen kommend, deutschen Auswanderern ,

arfsch ff} „Floridian““, 170 bis 200 Landleuten und Handwerkern nebst ihren Familien am Bord, auf Lougsands gestrandet und uur vier Personen davon geretict worden.

Die Gesellschaft der Freunde nothleidender Ausländer hielt die- ser Tage ihre Jahres - Versammlung. Nach dem Berichte waren die lctjährigen Einnahmen bedeutend geringer , als soust, während die Gesuche um Unterstlißung zur Heimreise zahlreicher, a!s je, einliefen. Man hatte an 236 Perfonen, worunter manche mit Familien , das nöthige Reisegeld verabfolgt, und auß::dem warden in 2653 Fällen Unterstüßungen bewilligt. Um die Ausgaben zu bestreiten, den Fonds angreifen müssen , der tadurh u1 mindert wurde und jeßt noch 9400 Pfd. S beae preußishe Genera

m 1000 Pfd. St. vers Der verstor= Konsul Giese hat der Gesellshaft 300 Pfd. Sämmtliche Einnahmen seit dem März 1848 betru- in Kasse sind. parlamentari’he Reform olf von Loudou veröffen seine Zwette auseinanderseßt und die vortheühaften Folgen erläutert, | welche er sich ven dem Gelingen sener Bestrebungen verspricht. Wer | jährlich einen Schilling oder mehr bezahlt, wird Mitglicd des Vers eins und darf allen Versanunlungen desselben bewohnen.

St., wovon Verein für finanzielle u drese an

Das Gous- rung einer Einkommensteuer Die Steuer soll das CEin-

Niederlande. Aus dem Haag, 5. März. ¿t ten Kammern die Einfi für das Jahr 1849 /1850 vorgeschlagen. fommen von Jmmobüien, von Renten, selbst jenen der Staatsschuld, die Gehalte und Pensionen der Beamten u, \. w. bétressen. C Steuer von Immobilien und Renten soll 5 pCt. betragen, die Steuer Gehalten und Pensionen von 1 guf 5 yCt. steigen, je uach der Höhe des Gehalis und der Pensionen. Mit dem Er oll das Defizit der leßten Jahre gedeckt werden,

talien.

ge der Stcuer

Tov, 20, Ger Der Tosca- nishe Moniteur enthäit die Anordnung der provisorischen Re=- gierung, daß zum Schuß der Observations-Lager gebildet werden foll, Garde i} für mobil erklärt, Montanelli missar nach Massa ab, iu d ist, daß etwa 5000’ öFer1 her au der toscanishen fommen sind,

Ter Genueser Handels-Couri Desfsterreiher (und V und erzählt,

Staats - Unabh keit in Pistoja ein

negierungs - Kom- )t angelanat

vom 2. März bestätigt, | gegen Toscaná in die sardinische Regierung

daß 6000 9 Marsch sind, um eine Vertbeidigungs=Jntervention gebeten s einem offferen Schreiben Nat 2 rh oinP N 20 c ur Nl 1 t ( O 15 F j C; ( M tf j f

Bourges zu erscheine, Bisher hat stch nul D:llam in del Con- | Buffa (der sich während der leßten Krisis in Genua befand und des- ciergerie gestellt, von wo er heute nach Bourges geschick{t wer- | halb an deu

/ F , I) | OU dle O

an den Minister

cts uicht theilnehmen Fonnte),

lungen des Ka ia Toscana zut

j 4 E it des Minister - gens gegen die Echtheit der vou Tel Blättern in Bezug auf seinen f interveniren, nit blos gekannt, Vater mitgetheilten Details. Ju den Berichten über die Abfahrt | habe; zwei Minister [gé r ibre Sinnesänuderung

sonders hervorgehoben, mit der die Frauen des General Courtais |’ daft der Plan den Beifall der § | gey

Naths senen Plan, soudern auch günstig aufgenommen namentli seien darüber bödblid crfreut gewe- sei cit eingetreten, nachdem fie bemerkt,

Karl Chrístian Müller.

(Cingesandt.) Zu einer Zeit,

" «1 d p iti S V) „744 S c | i welcher der Wind der Meinungen bald diese, bald Perjonlichfcit

uf die Glanzhöhe der Bewundcruug crhebt, um gleich die eine wie die andere in das Dunkel völliger Nichtbeachtung zu cin vergeblibes Bemühen erscheinen, dic für Augenblicke, auf eine Persönlichkeit len- ereits der Vergangenheit angehört und in diescr nicht nit dem blendenden (Hlane eines Meteors, fondern mit dem milden Lichte 5 Wir hoffen indessen, daß duch noch mancher den flüchtigen und cinander jagenden vrt Kolonist werden will. Die | Erscheinungen der Gegenwart ab und zu den dauerndern Gestalten wenden utung nur dem eigenen inneren Werthe verdanken,

Der am 20sten v, M. verstorbene Wirkliche Geheime-Rath Dr. Karl } zu Berlin geboren und der Freundliche Genien sind ) i n Ideen des Guten, ief in die Seele gesenkt und für deren mannigfaltige Ge- Er verlor den Vater

rüdsinfen zu lassen, fann es als mfkeit, wenn auc) nur

Sternes hervorleuchtete. Julhcerung freier | unter uns gern einmal den wird, wclche ihre Christian Müller am 28, Mai 1 eines wohlhabenden Bürgcrs dieser ) nahe gestanden. ckcchónen und Wahren staltungen im Leben Herz und in früber Kindheit , erfreute sich aber unter der verständigen Leitung zweier Frauen, seiner 1799 verstorbenen Mutter und sciner einzigen, älteren Schwester, der nahmaligen Gattin des Piofessors Lud. Spalding, Bon der sanftea, aber nachhaltigen Einwir- rnehmlich das

Sie haben il

Sinne weit geöffnet.

der sorgfältigsten Erziehung, fung dieser weiblichen Seeleu auf ihn leiteten sich wohl %vo {höne Gleichmaß und dic harmonishe Stimmung seines ganzen Wesens her, wodurch sein Umgang Allen wohltzuend und anziehend wurde, ckchulbildung empfing er auf dem Joachimsthalschen Gymnasium unter Meyverotto;, und er verdankte ihr neben einem reichen Vorrath gediegener Vorkenntnisse zugleih das Beste, was sie überhaupt zu geben vermag: die Entwi e ung jenes kräftigen Bildungstriebes, der nur in einer stetigen und vielseitigen Gymnastik des Geistes Befriedigung findet, In seinem 18ten Lebens- üller die Universität, um, zuerst in Halle, dann Er widmete sich diesem Studium er darüber weder dic philolo- denen cr auf dem Gymnasium einen ¡ie Ansübung der Musik, in welcher er Die Klassiker der Al- Jahre seines Lebens - seine Durch diesc vielsei- e Erlernung der das Recht und ußtsein zu verlieren,

sondern fein,

ld sciner Brust,

jahre, zu Ostern 1781, bezog M aberin Göttingen, die Rechte zu studiren. mit großem Eifer und Erfolg , versäu gischen und historischen Studien,

festen Grund gelegt hatte, noch d schon früh zu nicht geringer Fertigkeit gelangt ten und seine Geige blieben bis in die legten treuesten und liebsten Gefährten in Freud und Leid. | tige Ausbildung entging er zugleih der Gesghr, über di wie so mancher Themis - Jünger unserer Tage,

scine heiligen Anforderungen aus dem Bew 1 cht nux scheinen wolli? er,

„Denn nicht gere Einärndtend Frucht vom tiefen Saatfe Aus dem hervorsprießt weisen R Nach Vollendung der Universitäts juristische Prüsung und wa! sigen Magistrat vereidigt,

Muúüller di

- Studien bestand ] ili fultator beim hie-

94 als Aus

d den 5. Juli 17 l g, zum Referendar,

Die zweite Prüfun