1849 / 169 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

so ergiebt sich ein Total - Auf-

daß in der Position V. für das riminal-Anstalten, au noch eine esepi erscheint , von der Etat anheimfállt.

Auslagen für die

gfällen beauftragt waren,

l zu bemerken, 1 sub 10 K 4,909,823 Fl. ang r Theil dem Justiz- mlih außer den dget sonst nirgends angesepten Galizien und allgemeine Auslagen , htspflege erwadh ch mit Rücfsicht au f 4,000,000 Fl. ergänzt,

nm im ganzen Umfange die Hände der vom Staate uteten Grundzügen zu legen. bereits - vollendeten

Es ist aber w Miniserium des Inner!

ein bedeutende dieser Tabelle stalten auch di iminalgerite 1! ryÌinaigezis sen, begriffen.

g die obige so kann selbst dirser Betrag Kronländer- die

bestellten Gerichts = Be-

Summe au niht genügen,

ch den angede daber, wie die Operate fur Oesterreich Böhmen, Mähren und

Budget imm

rganisirungs= ob und unter der Enns, Salzburg, Tyrol, entnehmen lassen, i haft größeren Aufwand er daß die erste Einrich=- ommissionen, Bau-Adap- t dieselben nicht durch reiwilligen Leistun=-

ch besondere Opfer auf-

erhin einen nam l nicht außer Acht bleiben dar Uebernghme der Gerichte d Zins-Auslagen, en Gemeinden reichli können, dem Staate no

tirungs- un dings von d gen bedeckt werden erlegen wird.

ch zugesiche

wand eine nothwendige Folge der be- 7, September 184 lic sanctionirten Gerichtsbarkeit. Stempel- un Staaten für alle zu n Akte einzu

st dieser Mehrauf reits in dem Patente vom der Reichs-Verfassung monial- und Kommunal = dem erhöhten Ertrage der em Beispiele anderer entlichen Bücher gelangende 8 zureichende Bedeckun finden.

Es ist aber selbst om baldigste Errichtun Geseße vom 7. Se Aerars fuugirenden P wünschlich, da nach deu dirungs-Operate fast mit daß die hierfür in Anspruch bereits liquidirten Kosten der pr verwaliung die präliminirten aft übersteigen werden. horsamst Unterzeichn

sprochenen, in ufhebung aller Patri-

Auch wird derselbe in d Register - Taxe , welche r Eintragung in führen fein wird,

iellen Staudpunkte die behörden statt der seit dem isch auf Kosten des Staats- den im hohen Grade er= her vorliegenden Liqui- ommen werden kann, ßen Theile - und Amts= sirenden Ge-

g der l, f. Gerichts ptember 1848 provisor atrimonial-Behör Ergebnissen der bis Bestimmtheit augen enen und zum gro ovisorishen Gerichts en der neu zu organi

richte nahmh Der treuge im Einvernehmen mit dem Finanz- glichster Shonung rate der sämmtlich hen sein werden. briget nun noch welche bei der Durchf fes im Auge behalten we allgemeine Uebergangs- §8. 31 bis 40 der Grundzüge ihren a) Ueber die vollendeten und von ate wird bei dem Justiz- s-Kommissäre und von die Berathung über die Zah rden gepflogen, llten Anträge unverzüglich Ew. gung unterbreitet werden.

ete wird übrigens bemü Minister den Bcdarf des der Finanzen festzustellen,

Budgets mit 3 en Kronländer zum Ab-

die Organisirunge-Dpye \chlusse gedie die leitenden Grundsäße darzulegen, ganisirungswer- und welche zum T rungs = Bestimmungen in den Ausdru finden. den Appellationsgerichten ge- Ministerium mit Zuziehung Vertrauensmännuern aus l und den und nach deren Majestät zur

rung des Dr rden sollen, und Einfüh

prúften Oper einiger Organisirung den einzelnen Kronländern Sib der neuen Geri werden die festgeste Allerhöchsten Genehmi Girichtsverf litischen Landes-Eintheilung ausg Innern und den Länder -

lange mit der Ge- earbeitet, daher mit Chefs das CEinver=

assung wird im Eink meinde- und po dcm Ministerium des nehmcn eingeleitet i

Bei der gleichze ng wird auch auf das fu al'ung nothwendige Zusam tischen Administration der Normen geliefert werden, waltungszweige bei Rechts\cuße der einze allgemeinen .Wo! und unbeschadet wechselscitiz unter

c) Jst einma stellt, so werdc rih.e bestimm dex Richlung zusammengeseßt we Durchfuhrung des Organisationsp u ubernchmen haben. Diescn Kommissionen, meine Achtung g erigen Organe sten Vorschläge zur schafts-Beamten, so wie vertrauen sein.

Das Hauptaugenmer wird darauf zu richten sein, der Uebergang von den fruheren lister Schnelligkeit ohne Beirrung

den Fall, daß die mentlich in Strafsachen noch seße bis zum Beginne völlig sollten vollendet der Grundzüge eventu Im §. 33 wurde, sendere legisl nech längere

ommenen politischen Orga- heitlichen Gang der Slaats- menwirken der Justiz und der poli- ncmmen und die Auseinandersepung e dicscr Ver«

itig in Angriff gen

Bedacht ge - nah welchen die Organ ihrer gemeinsamen, und in der Förderung der sich an die Hand gehen Trennung ihrer Gewalten keit ergänzen sollen,

der Gerichte festge= er Ober-Landesge= sionen in eselben die Details- betreffenden Spren-

der Erreichung lnen Staatsburger t liegenden Zwecke der sonstigen organi stüßen und in ihrex l die Zahl und Vertheilung Alem an dem zum Siye d ten Orte Organisirungs=- rden, daß di lanes für den

welche die allge- so wie die bis- enau kennen, werden au die er und Staatsanwalt- -Stellen, anzu-

gebildet aus Männern, enicßen und die Landesverhältnisse, dcr Justizpflege, g ng der Richt dvokaten- und Notars

tung der neuen Gerichte stillstand eintrete und den neuen mit mög- en Rechtsganges

f bei der Einrich daß kein Gerichts Organen zu des ordentlich dur die neue Gerichtsverfassung, na- erforderlichen neuen pro \ Wirksamkeit der neuen und verbindlich gemacht sein, ell vorgcsorgt. da die Reform des Ci 1 erforderlich mach ruch nehmen. dürste, tion nicht verschoben der bestehenden Geseße dictions-Normen, sow

Gerichte nicht wurde im §, 32

ivilverfahrens umfas= t, deren Vollendung und die Einführung werden kann, mitt= über das Civil-= cit selbe mit der ochen und die eren Verschrift

g. 37 soll die Ueber= Erledigung veralteter Lösung von Kompetenz=

ative Arbeiter Zeit in Ansp der neuen Gerichtsorganisa lerweile die Aufrehthaltung Verfahren und der Juris neuen Geri@htsverfassung verein Adaptirung derselben an die lehtere einer vorbehalten. :

Durch die transitorische Verfügung des búürdung der neuen Bezirks-Gerichte mi Rückstände vermieden, dur den y. 35 die Konsflikten provisorisch gere

Die §§. 36 —3 Waisen-Kassen und öffentlichen Bücher, deifommiß-Angelegenhei!en.

elt werdeu. : alten die Anordnungen rüsichtlih der dann der Besorgung der Fi-

euen bffentlichen Bücher kann erst in den, wenn eine neue Grundbuchsordnung Formularien verfaßt und di der Grundsäße über die Gr s, ter Einregistrirungs-Taxe u. #. #. zum

rif genommen wer die anzuwendenden iger Feststcllung feit des Grunde hoben sein w Wenn vieses greß?,

die Grundbücher in voller

eselbe mit |

Geseße er “fe umfassende Werk vollendet ist, wenzi dann

Uebereinstimmung mit dem Kataster ein

1078 : klares Bild des Besibes , \cines Umfanges und seiner Belastung bezüglih aller in jedem Bezirke liegenden unbeweglichen Güter geben, so wird eine Basis des Real-Kredits, der richtigen Besteue= rungs- und Gemeindelasten- Umlage gewonnen sein, wie selbe kein anderes Land besitzt. oda Dxus In dex Konzentrirung der Waise - Kassen soll seiner Zeit in Verbindung mit einem vollkommen ausgebildeten Grundbu(hs= wesen das beste Mittel gewonnen werden, um einerseits in deu Bezirken selbs den Geldfuchenden und Sicherheit bietenden Land=- und Gewerbsleuten die Gelegenheit zu eröffnen, ihr Kredits- Bedürfniß in der Nähe zu decken und andererseits die Waisen-Kapita= lien, welche bei der bisher untersagten kumulativen Anlegung, bei der Geringfügigkeit der Beträge und bei der Beschränkung der An- legungsart, von welcher z. B. die Sparkassen lange aus eschlossen waren, derzeit häufig ganz unfruchtbar lagen , -zu ciner \nelleren und umfassenderen sruchttragenden Verwendung zu bringen. Diese Maßregel wird zuverlässig gedeihliche Früchte bringen, wenn eine neue umfassende Vorschrift über die Verwahrung und Manipulation der Waisen-Kassen auf einfachen Grundlagen einge= führt sein wird. E

Die Uebergangs = Periode zu überwachen und den Uebergang \o viel als möglich ohne Störung zu vermitteln, wird gleichfalls Aufgabe der zu bestellenden Organisirungs - Kommissionen sein.

Eine besondere Instruction wird deren Wirkungskreis regeln.

d) Was die Beseßung der Stellen betrift, so wurde bereits in den Kundmachungen vom 1d, Scptember 1848 ausge- \prochen, daß dabci auf die bisherigen Patrimonial - und Kommu=- nal- Beamten die möglichste billige Rücksicht genommen werden soll, eine Rücksicht gleichmäßig geboten durch die Humanität und Po=- litif, jedoch ihre natürliche Begränzung findend in der Rücksicht auf die Würde und Unabbängigkeit des Richterstandes, dem nur Män-=- ner von Integrität angehören sollen, urd wobei der Grundsaß scst- gehalten werden muß, daß die städtischen und Kommunal - Beamten, deren Ernennung nach den bisher bestehenden Geseßen vom Staate erfolgte, ungeachtet sie ihre Bezüge aus den Gemeinde - Kassen be-= hoben, den wirklichen Staats - Beamten in der Behandlung uicht nachstehen dürfen, o

Mitleiden und Schonung für einzelne nit taugliche Indivi- duen werden zur Härte und Gewissenlosigkeit gegenüber der Ge- sammtheit. Wie der Geschworene nur nach seiner innigsten Ueber= zeugung zu sprechen hat, so sollen auch die, welche mit dem miß-= lichsten, nie der Anfeindung entgehenden und doch mit Unrecht so beneideten Berufe betraut sind, über Fähigkeit, Tüchtigkeit und In=- tegrität der Stellensucher zu entscheiden, ihr Urtheil nur nach der gewissenhaftesten Ueberzeugung und unter der Kontrolle der Oeffent= lichkeit feststellen. : i

Dies is es, was der treugehorsamste Justiz - Minister den mit der Erstattung der Beseßungs - Vorschläge zu. betrauenden Organen und sich clbst zur Richtschnur vorzeichnen wird. :

e) Die Bestimmung des §. 40) der Grundzüge, daß die bchufs der Durchführung der neuen Gerichtsverfassung eintretenden Dien- stes - Ernennungen, vorbehaltlich der bereits erworbenen Ansprüche, vorläufig nur provisorisch zu gelten haben, is im 1 Rh mit dem §, 101 der Reichsverfassung und dürfte ihre velle Re (ferti= gung in der Betrachtung finden, daß die entliche Feststellung der neuen Gerichtsverfassung einen Gegenstand fkünstiger definitiver Ge- seße bilden, und daß das verautwortliche Ministerium die Gelegen- heit haben müsse, über die Fähigkeit der älteren und der vielfach aufzunehmenden neuen Orgatie zur bereitwilligen Durhführung der ncuen Institutionen beruhigende Belege zu sammeln.

f) Die Gehalte des gesammten bei der Rechtspflege anzu=-

stellenden Personals werden mit Beachtung der bisherigen Bezüge und mit möglicher. Schonung der Finanzen, jedo auf eine die ma- terielle Unabhängigkeit des Richterstandes und des so wichtigen df- fentlichen Ministériums verbürgende Weise festgestellt und bei Vor=- lage der einzelnen Organisations - Operate speziell ausgewiesen werden. & Eine besondere Vorschrift wird die Unabseßbarkeit der Richter im Sinne der Reichsverfassung, cine Dienst-Pragmatik die Verhált= nisse der Staatsanwaltschafts - Beamten und eine Advokaten - und Notariats - Ordnung jene der Advokaten und Notare regeln.

Ein besonderes Augenmerk wird dem Nachwuchse des Riéthter- und Anwaltstandes zu widmen und die Vorsorge zu tresfen sein, daß mit Beschränkung- auf den strengen Bedarf wirklich fähigen und gesinnungstüchtigen jungen Männern, welche die zum Richter- oder Anwalistande besähigende Staatsprüfung abgelegt, bei ihrem blei- benden Eintritte in den Justizdienst ihre matericlle Existenz dur einen wenn auch mäßigen Bezug (Adjutum) gesichert werde.

Bei der Regelung des Kanzleiw esen s wird das gemessenste Erforderniß einzuhalten und nür die Leitung durch bleibend ange=- stellte Beamte, der laufende Schreibdienst aber durch Diurnen und Pauschalien versorgt werdcn.

2) Rüeksichtlih der Art der Beseßung der Stellen wird au in Zukunft die öffentliche Bekanntgebung der Erledigung mit einem Práklusiv-Termine für die Bewerber und der kollegiale Vor= \{lag- als Regel festzuhallen seinz nur wo dringende Verhältnisse die \hleunige Beseßung nothwendig oder eben vorhergegangene Konkurse die bedächtige Auewahl möglich machen, soll eine solche auch ohue Konkurs-Auss\hreibung erfolgen. j

h) Die Befähigung zum Richteramte, so wie zu den Subaltern-Stellen, soll vor der Hand nah den bisher bestehenden Gescßen beurtheilt werden, für die Staats-Anwaltsstellen die Rich- ter-Amts=Advokaten- oder Fiskal-Adjunkts-Prüfung besähigen und dur ein besonderes Gese festgestellt werden, welche Rechtsstudien und Staatsprüfungen in Zukunft als unerläßlihes Erforderniß zur Kompetenz um die- bezeichneten Dienststellen auszuweisen seien.

Dieses sind die Umrisse des Planes, nach ivclhem die Organi- sation der Gerichts-Behörden im Sinne der Reichs-Verfassung stattzufinden -hätte, und für welchen sih der allerunterthänigst Unter=- es die Allerhöchste Genehmigung Ew. Majestät ehrfurchtsvoll erbittet.

Wien, am 8. Juni 1849.

Bath m. p.

Grundzüge der neuen Gerichts-Verfassung. 1. Allgemeine Bestimmungen.

8. 41, Jn Hinkunft werden als Gerichie bestéllt: Bezirks- gerichte, Bezirks - Kollegialgerichte, Landesgerichte, Kausalgerichte, Ober-Landesgerichte und der oberste Gerichts, auch Cassationshof.

C 2, Dre Gerichtsbarkeit in bürgerlihen Rechts.- angelegenheiten wird ia der Regel ausgeübt: in erster Jn- stanz von den Bezirksgerichten als Einzelgerichten,

in zweiter Instanz von den Landesgerichten,

in dritter Instanz von deu Ober-Kandesgerichtèn.

In den der Gerichtsbarkeit des Landes- und der Kausalgerichte zugewiesenen Angelegenheiten tritt das Ober-Landesgericht -als zweite,

der oberste Gerichtshof als dritie Justanz „ein.

| Jn streitigen Rechteangelegenheiten wird die Gliederung in drei Instanzen, in nicht streitigen nur die einmalige Bexufung an eine zweite Instanz als Grundsay festgehalten. :

ndesgerihts-Sprengel hat ein Landedge- it einn Präsidenten und nach Umfang en Senats-Präsidenten, dann zahl von Räthen, Assessoren und Hülfs-

Landesgerichte üben das Richteramt theils in Instanz aus.

haben dieselben ihre Beschlüsse in Versamm= - d einem Vorsibenden, als zweite Instanz ier Richtern und einem Vorsißenden zu fassen. wird den Landesgerichten in

g. 13, Ju jedem La rit zu bestehen, des Sprengels mit der entspre

beamten beseßt eam 14, Die

s in zweiter

g. 3. Die Strafgerichtsbarkeit wird nah mungen - eincs besonderen zu erlassenden den Bezirksgerichten und den Bezirks=Kolle den Schwurgerichten zur Entscheidung vor teren von den Landesgerichienz sohin im wei Ober-Landesgerichten und dem Cassati

8. 4. Der durch die Reichsverfassu stand der Glieder des Kaiserlichen H durch die neue Gerichtsverfassung nih die auf völkerrechtlichen Beziehuugen den Gerichtsstand von Personen, w ßen, aufrécht.

den Bestim- Gescßes von ialgerichten in allen nit ehaltenen Fällen, in lep=- teren Zuge von den onshofe gebt.

ng gewährleistete Gerichts=- es Heeres- wird Eben so. bleibén ruhenden Bestimmungen über elhe die Exterritorialität genie-

welches m

Kompetenz=- oder mehreren

erster, theil G Als erste Jn

ses und d lungen von zwei

Richtern un

45. Ju erster Instanz Strafsachen :

a) in einem en über Vergehen, übertragene durch einen beso

b) steht denselb des Schwurgerichts - Sprengels das Gesey der Aburtheilun Straffälle in dem dur die neue den Umfange zu.

Aus der Mitte der L n berufen, und a ch Erforderniß sowoh

geren Spren

gel als Strafgerichten die den Bezirks =

Kollegialgerihten im §. 11 tsbarkeit über Vergehen zugewiesen, welche sie nderen Senat auszuüben haben;

en als Shwurgerichten für den Umfang Verfahren über die durch das eri@ten vorbehaltenen -Ordnung festzuseßen-

11, Bezirks gerichte. §. 5. Zum Behufe der Rechtspflege Kronländer in Bezirke eingetheilt, deren die Orts- und Bevölkerungs-Verhältuisse g. 6. In jedem Bezirke h Die Bezirksgerichte werden n und der Bevölkerung des Bezirkes in einem Bezirksrichter , Stellvertretern und and g, 7. Die Bezirksrich eramt als Einzelrichter auszuü g. 8. Im Straf-Verfahren | a) in allen nit der Gemeinde-Po tungen als erste Instanz þ) in Beziehung auf und Vergehen licgt

werden die Gebiete der Umfang mit Rücksicht auf festgestellt wird. rkagericht zu bestehen. ach Verschiedenheit des Umfanges Klassen eingetheilt und mit cen Zahl von Richter

g vor den

dann der erforderli Strafproze

eren Hülfsbeamten versehen.

ter vder deren Stellvertreter h andesgerihte werden -die Richter zu den

ls Justruclionsrichter von den Lan= l die zum Richteramte befähig=- ch an bestimmten bekannt zu ge- deren zum Richteramte besä=

Schwurgerichte desgerichten na ten Landesgerichts-Beamten benden Orten der Bezirksrichter und higten Stellvertreter bestellt.

g. 16. Als Berufungs- kennen die Landesgerichte :

a) über Beschwerd Vebertretungen gefällten Erkennt

b) úber Beschwerden g über Vergehen, es mögen d ten (g. 11) oder von einem erflessen sein, nur darf in scheidung eingeschrittener Rich sammlung aufgenommen

§. 17. Jun bürgerli desgerichte im ganzen Umfang Fällen der zum Be tenden Todeserklärungen und B durch Zéugenz

b) in Ehe Ehe-Ungültigkeits-Erkl

c) in Fällen der Kuratel Verschwendung oder Geisteskrankheit, der Auswanderung 3

d)-in Fállen der der denselben gleichgea desgerichte, an deren

zaben die Vezirksgerichte

lizei zugewiesenen Ueberire- das Strafverfahren wider Verbrechen irfung ob, welche ihnen 1gewicsen wer echts-=Ange keit vorläufig bis zur E -Verfährens im vollen U 17 den Landesgerich

te bestellten Bezirks- Wirkungskreis in

ihnen jene Mit w «Justanz in Strafsachen er-

die Strafprozeß-Ordnung 31 g. 9. In bürgerlichen R ten die Gerichtsbar

die von den Bezirksgerichten in nisse (§. § Litt, a.)

die Erkenntnisse der Straf iesclben von den Bezirks=Kollegia Senate des Landesgerichtes (§. 15 a.) lepterem Falle kein bei der ersten Ent=- ter in die nach §. 14 zu bildende Ver=

legenheiten wird den Bezirksgerich eines neuen Civilgerichts niger Ausnahme der im §. Wirksamkeit, zugewiesen. Nur den an de en wird s{chon derma lihen Rechts-Angelegenheiten übertragen, Denselben steht zu 4. Das Er a) in allen nit vor ein Kausalge er bestimmte Geldsummen, bühren den Beirag vo und welche weder a Gulden C. M. úÚ Vergleichun ergebenden

ten vorbehaltenen

der Landesgerich l ein beschränkterer

cen Rechtsangelegenheiten haben die Lan= e ihres Sprengels zu entscheiden : hufe der Wiedérverehelichung einzulei=

eweisführungen des erfolgten Todes

kenntniß in erster Instaúz: Rechts-Strei- hne Zinsen und an-

fünfhundert Gulden C. M. ls ein Theil eincr die Summe steigenden Kapitals hrerer beiden Theilen gefordert wérden, so wie e Gegenstände, wenn der elche nach obiger Be- nicht übersteigt, anzunehmen

tigkeiten üb deren Nebenge nit übersteigen, yon fünfhundert als ein ‘aus der Forderungen sich über andere b Kläger anstat rechnung fünf sih erbictet.

\heidungs - Streitigkeiten; bei Ehetrennungen und

huld, noch

zustehenden s-Verhängung und Aufhebung wegen

Ueberschuß Legitimation, Adoption und lihe oder unbeweglich

derselben eine Geldsumme, w

Amortisirung von Staats-Obligatiouen und. chteten Kredits-Papiere,

i und zwar jene Lan- Amtsspiye die bezüglichen

hundert Gulden C, M. Kreditsbücher ge- wird nah der Summe, auf deren gehren gestellt ist, nd oder die fordert werden; ndigung von Be- ie der im §. 1103 1 das Gut gegen einen berlassen wird) und in allen iumung oder Zurückstellung verpachte!er oder Ée und Gcbäude und anderer in den Gesepen lich erklärten Sache llen Rechtsstreitigke llen aus. Dienst -, Rechtsstreitigfkciten ; en Diensigebern un ten und Dicenstbotenz

en Gcwerbsleuten,

ten über Fideikommisse.

ihten in bürgerlichen Rechts=- r an dem Orte ihres Sihes Geschäfte zugewiesen, welche nicht 9) oder dex Kausalgerichte anz erkennen die Landesge legenheiten über Berufungen

e) in Pflegschafts-Angelegenhei nd den Landesger für den Umfan

etrag der Forderung r Klage das Be der der Beklagten mehrere si sen oder Renten ge lungen über die Aufkü Pacht - und Miethverträgen, bei welchen

berechnet, wenn

d verfallenen Außerdem \

Angelegenheiten befindlichen Bezirksgericht dex Kompetenz dieser (§. 8g. 18. In zweit chen Rechts-Ange \heidungen der Bezirksgerichte. V, Kausalgerichte.

Handels-, Wechsel= mit der in den geseßlich weilen in Wirksamkeit. haben vorläufi bung die Gefällsgeri §. 20. An jenen Siben von richt nothwendig macht n Handels-Sena

Bezal\lung in auch der Kläger o Beträge fortlaufender Zin

b) in alle andverträgen ( G. B. bezeichneten Verträge , n Theil der Früchte ü

n Verhand angehören.

A EUN in bürgerli verhältnißmäßige ;

Streitigkeiten über R gegeu die Ent vermietheter

für unbeweg und Seegerichte bleiben dort,

g. 19, Die en Vorschriften bestimmten

wo sie bestehen,

iten über Besibstörungen ; in om

Lohn - oder Verwahrungs-Berträgen Umstaltung der diesfälligen

chte ihre Geschäfte fort Landesgerichten,

entstehenden i g bis zur d ihren Privat-Beamten, Offizian-

_Werksbesißern und Fabriks-Znha- ren Werfführern, Gcsellen, Lehrjungen und insofern dieselbe uicht den Fachmännergerich-

wo der Verkehr , ohne daß ein solches abge- te mit Beiziehung von stimm- dem Handelsstande gebildet.

neuer - Handels - und Kompetenz, so wie die bei Konkursen von

cin Handelsge sondert besteht, werde den Mitgliedern aus Die Errichtung selbst dcren Errichtung und keit der Handelsgerichte e Geseße geregelt.

keit ist ven der Verwaltung des ; Zur Ausübung Landesgerichten jener Orte, dem Bedürfnisse am besten hierzu chnisch gebildeten Stimmfüh- und Hüttenleute zu bilden, welche wiesenen Bezirke auszu=

bern einerscits und ih Arbeitern andererseits, ten zugewicsen werden z

y) zwishen Wi Frachtanstalten einer gebern andércrseits, we nen Sachen oder von Leßteren Streitigkeiten nicht

6) in allen Rechtsslreitig nal- Personen für ärztliche Priva!lehrern oder Privat=, Unterricht und Erziehung

¿) in allen Rechtsstrei Thiere zugefügten Besch selben noch befindlichen, 1 Erzeugnisse.

männergerihte , ge Amtawirksam lsleuten wird dur 6. 22, Die Berggerichtsbar enwesens vollständig zu barkeit sind b e und nah t Beiziehung Stande ver Berg- barkeit in dem ihnen zuge

Schiffern, Fuhrleuten, Frächtern und Reisenden oder Auf- n Verwahrung genommes Leistungen, insofern derlei euz der Handelsgerichte. gehören ;

iten aus Forderungen von Medizi- e und gelieferte Heilmittel, dann con chul- und Erziehungs - Anstalten für

seits und ihren Gästen,

gen von Ersteren i ch besonder

Berg=- und Hütt der Berggerichts welche sih nach cignen, Senat rern aus dem die Berggeriehts üben haben.

zur Kompet

en wegen ciner durch Menschen oder der Grundstücke oder -der auf den-

schon abgesonderten Grund- VI, Ober=-Landesgerichte,

ie Gerichts\prengel meh r Zahl bilden den Gerichts [ches mit einem Prä entsprechend zu besepen i

venn gleich rerer Landesgerichte zusam-

sprengel eines Ober- den erforderlichen en Zahl von Räthen und st. Die Ober-Landesge- änden ihre Beschlüsse in Vorsißenden zu fassen. ie Ober-Landesgerichte

r die Anträge auf Verseßung in den chuldigten vor das Geschwor- \huldigten dahin gehörigen

Car 200 D men in angemessene Landesgerichtes, we Senats-Präsidenten, einer dem nöthigen Hülfspersonale bei allen Berathungsgegeu en von vier Richtern un C In Strafsachen h

a) als Anklagekammer Übe Anklagestand und Stellung e nengericht wegen eines dem Straffalles zu ent

b) die Ober= der vor die Geschw des Schw1

haben die Ober

a) außer ' die Kausalgexichte in erster Jn zweiter und leßter Instanz,

b) in Streit-Ange die Bezirksgerichte in erster bcn, als dr die erste Entsch in zweiter Jn

steht denselben zu Anordnung aller- mittel auch in ts-Angelegenh d Vornahme aller Exccutions-Akte, es 1 ihnen selbst oder von cinem anderen tionsfähigen Entscheidungen oder Ver-

mittlerweiligen Vorkehrungen und Sicherstellungs den ihrem Erkenntnisse niht unter= liegenden Reh

3) die Bewilligung un nóge selbe sich, auf die vo1 Richter ausgefertigtcn execu e gründen z ) die Führ buchssachen , öffentlichen

rihte haben

n in Grund- Î zugewiesenen üter vder der

ung der Grundbücher und die Cognitio ff} der in den threr Führun Büchern eingetragencu unbeweglichen den Rechte ;

der Konkurs-Verhandlunger e Konkurs-Ordnung anderen

tung aller Geschäfte der freiwilligen Gerichts- er im §. 17 verfugten legenheiten an die Landesgerichte ent-

selben ange

dien haben zur Aburtheilung senen Fälle den Präsidenten ßung zu b

Landesgerichts-Präsi ornengerichte gewie irstrafgerichts sür jede Si ._ Jn bürgerlihen Rechts -

1, insofern sie nit durch die neu Gerichten zugewiesen

6) die Verwal barkeit mit jener -B Zuweisung bestimmter

IIL, Bezirks -Kollegialgerichte.

nlande werden bestimmte Bezirksgerichte ften Richtern als Affessore barkeit über Vergehen zu Bezirks

Angelegenheiten -Landesgerichte

Streitsachen Über die stanz gew

legenheiten über , ‘die Landesgerichte in itte und lépte Instanz, eidung von den Landesgeri stanz zu erkennen.

und Cassationshof.

d Cassationshof wird in Wien mit einem Präsidenten, mehreren prechenden Anzahl von Räthen nder besept.

enaten von sechs Richtern und

Cassatioushof über den Geschworenen= chten über Vergehen gefällten Er=-

ng, welche aus d an die Landesgerichte und

iesenen Angelegenheiten in

Sachen, in welchen

5. 10. In jedem Kro zweiter Instanz

g von geprü

Strafgerichts ten gebildet.

Den Bezirks-Kollegialgerich

t über Vergehen zugewiesenen

cidung Uber Anklagen wegen

haben sie ihre Beschlüsse in Versammlungen einem Vorsißenden zu- fassen.

IV. Landesgericte. hrung diese sgerichts - S

gesprechen ha Sachen, wo Kausalgerichten erfloß, VII. Oberster Ger.ichts=- 6. 26. Der oberste Gerichts seinen Siy haben, Derselbe ten und einer eni die einzelnen Kron Beschlüsse in S

dur Zuweisun n behufs der eis der chten oder

legialgerih E . 41

Strafgerih und die Entsch

Kn diesen Fällen von zwei Richtern u

ten steht in dem ihnen als Sprengel das Verfahren Vergehen erster In-

aßt seine -

einem Vorsipenden. § Strafsachen entscheidet der

die Nichtigkeits = Beschwerden ge

Gerichlen ‘vder von. den. Strafgeri

Verfassung -werden

r Gerichts deren jcder

g. 42, In Durchfü prengel eingetheilt,

die Kronländer in Lande

1079

dritte und lebte Instanz in jenen Fällen, in welchen die Ober=- Landesgerichte in zweiter Instanz erkannt haben. VIIL, Staats-Anwaltschaft.

__§. 29, Bei jedem Landesgerichte werden Staats - Anwälte (Staats = Prokuratoren), bei jedem Ober-Lardesgerichte, so wie bei dem obersten Gerichts- und Cassationshofe, General-Staats-Anwälte (General-Prokuratoren) mit der nach Erforderniß festzustellenden Anzahl von Stellvertretern und Hülfsbeamten bestehen.

Der Staats - Anwaltschaftsdienst bei den Bezirks - Kellegialge- rihten wird durch Stellvertreter versehen. :

_§. 30. Ein besonderes Geseß wird die Einrichtung und den Wirkungskreis der Staats-Anwaltschaft regeln.

IX, Uebergang und Einführungs-Bestimmungen.

__8§. 31. Zur Einführung der neuen Gerichts - Verfassung ist die Abgränzung der Bezirke und Sprengel der Gerichte im Cin- flange mit der neuen Gemeinde- und politischen Eintheilung shleu- nigst zu vollführen.

So bald in einem Ober= Landesgerichts - Sprengel die Vorar= beiten beendet sind, werden die neu eingeseßten Gerichte von einem durch den Justiz-Minister zu bestimmenden, öffentlich fundzumachen- den Tage angefangen nach Maßgabe des vorgezeihneten Wiikungs- kreises die Rechtspflege auszuüben haben.

g. 32. Die Wirksamkeit der neuen Gerichte hat dort sogleich zu beginnen, selbst wenn bis zu diesem Zeitpunkle die neuen provi= sorishen- Geseye über das Strafverfahren noch nicht vollendet und verbindlich kundgemacht sein sollten, Für diesen Fall haben fol- gende Bestimmungen zu gelten:

Die Bezirksgerichte übernehmen bis zum Zustandekommen der neuen Geseze in ihrem Gebiete die volle Gerichtsbarkeit . in den Fällen des 11. Th. des St. G. B. in erster Anstanz; in zweiter und leßter Jnstanz erkennen hierúber die Ober-Landesgerichte.

Die Bezirks - Kollegialgerichie und Landesgericbte haben bis dahin als Untersuchungsgerichte über alle in ihrcm Sprengel (d. i. jener , welcher ihnen als- Sirafgericht über Vergehen zugewicsen ist) vorfallenden Straffälle des 1. Theils des St. G. B. ohne Unterschied die Untersuchung im vollen Umfange zu fuhren und die ges{lossenen Untersuchungs-Akten an das Landesgericht, dem sie zugewiesen sind, ein:usenden , welches sowohl hieruber , als über fas ph ilm selbst gepflogenen [Untersuchungen das Urtheil zu fál= en hat.

Die bestehenden Geseße über die Vorlegung der Ablassungs- Beschlüsse der Rekurse und Urtheile auf Verlangen oder von Amts wegen bleiben bis dahin aufrecht , und hat solche an die Ober- Landesgerichte und an den obersten Gerichtshef zu geschehen.

g. 33. Jn bürgerlichen Rechts-Angelegenheiten bleiben die be- stehenden Geseße über das gerichtliche Verfahren , die Gerichts- Instructionen , so wie die Bestimmungen der bestehenden Jurisdic=- tions - Normen, insoweit sie nicht durch diese Gerichts = Verfassung abgeändert werden, einstweilen in Wirksamfkcit, Die durch leptere bedingten Ergänzungs-Bestimmungen werden einer besonderen Vor- rift vorbehalten.

g. 34, Die zur Zeit des Ueberganges der Gerichtsbarkeit von den bisberigen auf die neuen Gerichte anhärgigen Verhandlungen sollen, insofern dieselben inrotulirte Prozesse, Abhandlungen und Konkurse bei den bisher bestandencn mit rectskundigen Richtern lolagialorgan Meter Gerichten betreffen, von den an deren Stelle errichteten Bezirks =- Kollegial - Gerichten oder Landes - Gerichten zu Ende geführt werden. :

Alle anderen Geschäfte werden: unter Verständigung der Bes theiligten an jene Gerichte übergeben, welche uach dieser Gerichts- Verfassung kompetent gewesen wären, falls dieselbe zur Zeit des Auhängigwerdens des Geschästes bereits bestanden hätte.

g. 35. Kompetenz - Streitigkeiten und Delegationen der Be-= zirks =, Kausal- oder Landes - Gerichte, sowohl hinsichilich der in ihren Gcschäftskreis übergehenden Geschäfte, als au binsichtlih der in Zukunft anhängig werdenden Angelegenheiten, sind, insofern die stireitenden Gerichte, oder beide Gerichte, von und zu welchem delegirt werden soll, innerhalb des Sprengels desselben Ober - Lan- desgerichtes liegen, von diesem, sonst aber von dem obersten Ge- rihtshofe zu entscheiden,

Bis zur Erlassung neuer Gesebe sind Kompetenz =- Konflikte zwischen Verwaltungs - und Gerichts - Behörden durch den obersten Gerichtshef in cinem gemischten Scnate nach Einvernehmung des General - Prokurators zu entscheiden und Syndikats - Beschwerden nach den bestehenden Vorschriften zu behandeln, :

g. 36, Die derzeit bestehende Waisen - und Depositen - Kassa- Verwaltung wird, wo sich eine sogleiche Zuweisung an die ncuen Bezirksgerichte als unausführbar darstellt, vor der Hand jenen Be= zirksgerichten übertragen, in deren Bezirke sih der Sih der bishe- rigen Verwaltung befindet. :

Die neuerwachsenden Waisen - Vermögenschaften und Erläge werden bei jenen Gerichten verwahrt, denen die Geschäfte, auf welche dieselben Bezug haben, zugewiesen sind.

§. 37, Bis zur Bildung neuer dffentliher Bücher werden die bestehenden Grundbücher über die in dem Bezirke eines Be- zirksgerichtes gelegenen, nit in der Landtafel eingetragenen unbe=- weglichen Güter bei dem Bezirksgerichte, die bestehenden Landtafeln am Siye der Landesgerichte jener Städte gefuhrt, in welclen sie bisher bestanden. i

Eben so werden die Bergbücher bis zu jenem Zeitpunkte von tit “lei mit deren Führung beauftragten Bergämtern abgesondert ortgefsührt.

Jür größere Städte werden in Betreff der öffentlichen Bücher besoudere Verfügungen getroffen.

_§, 38, Die Pflegschafts - Angelegenheiten über Fideikommisse gehen an jene Landesgcrihle über, welche an die Stelle der bishe- rigen Fideikommiß-Behörden treten,

Wenn aber ein Fideikommiß mit seinem ganzen Komplexe in den Sprengel eines anderen Landesgerichts fällt, v fann, wie bci Geld-Fideikommissen, auf Verlangen der Betheil:gten die Pflegschast an das zu bestimmende andere Landesgericht übertragen werden.

S. 39, Es wird vorzügliche Sorge darauf zu verwenden- sein, daß die Einführung der neuen Gerichtsverfassung ohne Störung dcs Ganges einer ordentlichen Rechtspflege in das Leben trete.

Eigens gebildete Kommissionen werden mit Rucksicht auf die Verhältnisse der einzelnen Kronländer die Uebergabe und Ueber- nahme der Gescläfte -von den bicherigen, an die neuén Gerichts= Behörden, insbesondere der Waisen- uud Depositen-Kasscn und die Zusammenlegung der verschiedenen Grundbücher eines On tes, zu überwachen und zu leiten haven, ;

Hierbei sollen die etwa nöthigen Liquidirungen das Ucbergabe-

geschäft, welches sih auf den thatsächlich zu konstatixrenden Vestand

gründet, nicht aufhalten.

G. 40, Die ncuen Dienstbesebungen werden nach geschehener Veröffentlichung der in jedem Kronlande festgestellten Gerichtsbehörden und Dienstposten und der für leßtere nachzuweisenden Eigenschaften Uber die abgeforderten Vorschläge erfolgen. Die Ernennung wird,

eine den besonderen Verhältnissen angcmessene Zahl von B

In bürgerlichen Streitsachen erkennt er als

| insbesondere auch rüsichtlih des Siandortes der neucn Gerichts-

beamtea, vorläufig nur als eine provisorische anzusehen sein, unbe-

erworbenen Ansprücse der und mit dem Vei- eisung die Dienstzeit gered;net werde. ohne eine ausslicßende Stellung der Bewerber peziclle Tüct tigkeit d Beschafs t zu nehmen |e hres als ein gc- ersten Eins

úüglich auf Pension bercits hnen gleihgehaltenen Beamten, Bestätigung und Zuw

, schadet der bez Staats - und i

saße, daß vom Tage

bei definitiver des provisorischen Diensteintritts dicsen neuen Beseßungen wird

herigen amtlid en

gliche Befähigung und st Dienstesstelle, dann auf die Dauer un Verwendung im Justizdienste Rusich Ücberschreïiung des 40sten Lbcnsja t bedúrfendes Hinderniß des

Berücfsichtigung der bis vorzüglich auf fur die anges fenheit ihrer ohne daß die sezlihes, eigener Nachsich trittes in den Staatsdienst anzuschen ist. Wien, den 8. Juni 1849.

Hierüber erfolgte nachstehende Allerh öchste Ent- \chließung:

„Ueber Antrag Meines Justiz-Ministers Meines Minister - Rathes genchmige Ih, Gerichtsverfassung im Sinne der vorlicgenden, gutgeheißenen Grund trage Meinen Justiz= führung derselben, im Einvernehmen mit Miristerien.

S{önbrunn, den 14, Juni 1849. Franz Joseph m. p-

und Einrathen daß die neue

nd beauf=- leunigsten Durch- den einschlägigin

züge bewerkstelligt w Minister mitder \{{

Wisscushaft und Kunst.

Zur Kunst - Archäologie.

Herculanum und Stabiae von Wilhelm

Dritte Folge, erstes Heft, 8 Rihlr. Beclio, Dietrich Reimer. i

Von dem zwölfjährigen Bewo Heft der dritten Folge srines für Prachtwerkes erschienen, dessen erste theken und L:hr-Anstalten nicht so vielfachen Nuyen für die Au \{madcks in allen Fächern der K duitte Folge soll auch, wie die erste und z hen, und vorzugsweis legten zwanzig Jah aus den im Jahre -7 ten enthalten, worunter sich b Merke der Griewen und Römer, auszeicbnen. seit 1827 eingeführten lithograp zweiten Folge und beidem kürzlich aller tlaisishen Kunstepochen““, ‘dies neue Werk noch rcicher statten, als die früheren Heste, Abbildungen, und fischer Sprache.

Pompeji,

Herrn Zahn, is das erste enschaft wichtigen h die öffentiichen Biblio- sondern in ganz Europa d würdigen Ge- fiet haben. i in 10 Heften beste- hl der Hauptresultate der in den n Entd:ckungen schütteten Städ- diese herrlicben Herrn Zahn

hner Pompeji's, die Kunst und tie Wi 20 Heste dun

obildung eines heiteren un unst und Gewerbe gesti weite Folge, e die schönste Auswa bis auf die neueste Zeit gemachte 9 nach Christi Geburt vom Vesuv ver esonders die Wandgemälde , Durch d:n vom ck, welcher sich besonders b.1 der Weile, ,„Orvamente wird es möglich,

hischen Farbendru ganz vollendeten Zabnschen seyr vervolllommnet hat, und mit noch shöneren Prachtbläitern au?zu- Dies erste Hef bestcht aus 10 Tafeln mit iäuterndem Texte in deutscher und franzó- n entha‘ten :

s Heiculanum,

1 Tafel mit er Auf den Tafeln sind folgende Darstellunge lebensgroßen Figmen au Telcphus von eier Hirsch.uh gesäugr und fules dur einen Genius guf dem welcdes Land hier durch die sigende weibliche Figur vorgestellt widz unten in d ter tes Königs Alecs von Tegca, w hrem Vater gastlich aufgenommen, that ibr, Hcimlich gebar sie den T lephus wo ihn eine Hirschkuh säugte, bis Durch wunderbare Schicfsale gelangte die der erzürnte Vater verbannt and, der ihn zu seinem Nach- cen als reizenden Gruppe is (Diese G uppe is schon in ße gegeben.) Daneben eni gut geiängt

andgemälde mit 6% Fuß hoh, 55 & von seinem Vater Her in Arkadien erkannt ; mit dem Faun darüber rechts ein Löwe. Auge, die Toch Herkules, von 1 von Wein überwältigt, Gewalt an. und seyte ihn auf dem Berge Parthenio1 den und auferzogen,.

Mysien, wo er seine Mutter, Könige Teuathras vermählt f folger erfor. Ju einer cben so einfach natürii Telephus, an der Hindin saugend, vorgestellt. der ersten Folge auf Taf. 18 in der Ortiginalgrö steht He1kules ganz nat; die v hat, ist unter die linte Aa:sel ge ist auf den Nüdcken gelegt,

Seit-. Der Kopf is mit einer Binde geschmückt, um we sind, und deren Enden über den Nacken herab d Herkules als siegreicher K n hierher geführt, wo er | igelfigur, wilche. über seinem H eten auf den Knaben binw chmückckt und in ihrer Linkcn hat sie vier Kornähren, Wenn tiliche Führung geleitet 1, so ist au: Tel plus unter mäcdtigen Ueber ihm \igt auf einem Felsen die Göttin des Laudes bekleidei, mit einem Thierfcll als Mantelz sie ist mit der Sitte römischer Zeit auch mit einem die Linke stügt cinen knonigen Stab hoch ihr Hauvt is mit einem ret- Früchten gefüllter Korb. ir ten Pan mit Thierfeli, Syrinx und Hir- der an der Stelle, wo Telepous So sehen wir aiso lche die naturlicen Bescbüter , ja jeden Ort nur als ein

Berge Paithenion

¿r Mitte cin Adler und i ar Priesterin der Minerva.

ihn Hüten fan er später nach hatte, mit dem

Keule, über welche er die Löw stügt, der linke Arm hängt herab, ver rechte Köcher und Bogen hängen an der linken iche Lorbcerzweige

ämpser bezeichnet. einen Sohn findct, das sagt uns die avpie sichtbar wird, und mit der est; ihr Kopf i} mit einem

L örtliche Fü} gung hat ih weibliche Fl ausgestreckien N Olivenkranze gè\ Heifules diu

Arkadien, statilich retch goldenen Armbändern und nach goldenen Fingerzinge gescbmüdckt, avf, der recte Arm ist an den Fels g: lehn!z chen Blumenkranz geziert, Ueber ihrem Haupte erblicken w tenstab, er ist der heimische Gott Aitadiens, von der Hindin gcsäugt sein soll, ein Heiligth den Knaben von den Gottheiten b:hüret, wr für cize Auschauungsweise waren, die cin Land irtes Wesen aufzufassen gewohnt w 2, Die Göttin Arkadiens mit

neben ihr st ht cin mit

dem Pan, in Original-Durch-

, in Original-Durchzeichnung, ße und in den Farben des Origi- t der Krone, das Scepter in f tem Rücken cines Triton gelagert, auf dessen Nacken ß berührt leicht die wühleude in Gewand, das die Beine umschlingt, enthullt den ganzen nen Formen cines jungfräulich zarten Kör- Rücken haben zwei Amorinen das Gewand aupte zu cinem Segel ausgespannt; auch Seiten aus der blauen Lust die Köpfe zweier Windgötter der andere unbärtig, welche mit frischem Hauch die Der Triton, welcher die Göttin trägt, is bärtig, je des menschlichen Theils scines Körpers, , auch is nach ihrer Sitie ein Tùiersfell Und wie wir die Centauren , welche den stens musizirend finten, so bält auch hier gebildete Leier, mit der Linken rührt er die s Plectrum gefaßt Schwimmsüße hrfach gewundener Fischleib , Flosse endigt, dessen runde d mit den fiöhlichên Kläng Neben diesem ra

3, Herkules mit dem Genius Wandgemäide in der Grö vals aus Pompeji. Venus als Meergöttin mi der- Rechten, bequem au sie sich mit dem Meeresfläche. E Oberleib und läßt uns die pers bewundern. Hinter ihrem gefaßt nnd halten ragen zu beiden heroor, der eine bärtig, ere Fahrt befördern. Formen scincs Gesichtes, so w gleichen ganz denen der Centauren über seine Schultern geworfen. Wagen des Baccbus ziehen, der Tuiton die \cildfrötenförmig der Rechten hat er da mit Flossen verschen hinteren Theil aber bildet Schwanz mit gespalteuer e ausersehen uu spiel seies Trägers begleitet, ten Oberleibe eine schwimmende Nereide, viel die auf der linfen Schulter eine Triton gerichtet hat, und mit ihrem Dics Gemälde is in jeder Hinsicht un . das Alterthum überliefert hat. roßen und schwierigen Tafel als höch Herrn Klaus lithographirt und von nstitut gedruckt. Wandg-:mälde aus Pom stellt eine Jägd i Hunden, sondern 9 d vorgestellt,

Arme stugtz der linke Fu

es über ihrem H

feine Beine und gehen der in einen Wölbung sich cin Amor cn seiner Doppclflöôte gt mit dem nade leiht Cymothoe, aus dem Was- Urne: tiäat, ihre Augen auf den einer Leier zu folgen scheint. streitig eins der schönsten, Fabendräack

welches uns ist bci diescr men zu betrachten, sie is arth im Königlichen litho-

164 Fuß breit, se dar, nicht n demselbeu Ort zl

Der lithographische

graphischen J | Dies große Gemälde : ‘nur Jäger mit i

gleicher Zeit jagen

peji, 12 Fuß n cigenthümliche taubtbiere siud an de! r felsigen Gegend wit