1943 / 154 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Erfte Veilage zum Reich8- und StaatLanzeiger Nr. 154 vom 6. Zuli 1943. &. 4

Tabelle 1 Anlage 1 Anrechnung von Hausschlachtungen durh Selbstversorger der Gruppe B zu den einheitlich festgeseßten Anrechnungsgewichteu i Die Tabelle ergibt die Wochenzahl, für die die Hausschlachtung zu reichen hat t ————— airs eti _ Einheitlih vorgeschriebenes Aus den Hausschlachtungen zu versorgende Personenzahl U L L : P RRGIRNRUNE M Ks 1 (1%| 2 (24/3 1134| 4/44/55 |50%| 6 |(64| 7 [7%| 881] 9 [9141 10 | i | Gebiet TIT- 100 kg . „5 133%) 88*)| 66*) | 53*) | 44 38 33 | 29 | 26 | 24 | 22 | 20 | 19 | 17 16 15 |14 14 | 13 I T0 E «4 à:d 160*)| 106*)| 80*) | 64*) | 53%) | 45 40 | 35 | 32 | 29/26 | 24 | 22 | 21 120 /18 | 17 |16 | 16 ü T 140 S 0 eo 186*) 124%) 93%) | 74%) | 62%) | 53*) | 46 | 41 | 37 | 33 [31 | 28 26 | 24 | 23 | 21 | 20 19 | 18 10% | 11 [11%] 12 [1214| 13 [13% | 14 [141] 15 [151/16 [161/17 [1715| 18 [181;| 19 [191%,| 20 | E | Gebiet ITT 100g... , 12 12 11 11 10 10 | 9 9 9 8 8 8 8 7 T 7 T D | 6 6 S L O E a d 15 14 13 13 12 12 | Il TIT 111-10 / 10 | 10 9 9 9 8 8/8 8 8 Ö T R o «a 17 16 16 15 14 14 181018. 121-12 | 12 (11-111 110 10 1010| 9 | 9 9 ®) ‘Die eine Jahreseinschlachtung für 52 Wochen überschreitende Fleischmenge ist bestimmung8gemäß abzugeben. Tabelle Ill Umrechnung von Lebeudgewicht auf Schlahtgewiht (= Anrechnungsgewicht) in ky T8 | : | | LebEÎnd- | Schlacht- Lebend- Schlacht- Lebend- Schlacht- Lebend- | Schlacht- Lebend- | Schlacht - gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht 51 41 81 65 111 89 141 113 171 137 52 42 82 66 112 90 142 114 172 138 58 42 83 66 118 9 143 114 173 138 54 43 84 67 114 91 144 115 174 139 55 44 85 68 115 92 145 116 175 140 56 45 8 69 116 93 146 117 176 141 37 46 87 70 117 94 147 118 177 142 58 46 88 TO 118 94 148 118 178 142 59 47 89 7] 119 95 149 119 179 143 60 48 90 72 120 96 159 120 180 144 61 49 91 73 121 97 151 121 181 145 62 50 92 T4 122 98 152 122 182 146 63 50 93 T4 123 98 1583 122 183 146 84 51 94 75 124 99 154 123 184 147 65 52 95 76 125 100 155 124 185 148 66 53 96 F1 126 101 156 125 186 149 67 öd 97 78 127 102 157 126 187 150 68 54 98 78 128 102 158 126 188 150 69 55 99 79 129 103 159 127 189 151 70 56 100 80 130 104 160 128 190 152 H 57 101 81 131 105 161 129 191 153 72 58 102 82 132 106 162 130 192 154 T8 58 103 82 133 106 163 130 193 154 T4 59 104 83 134 107 164 131 194 155 75 60 105 84 135 108 165 132 195 156 76 61 106 85 136 109 166 133 196 157 T7 62 107 86 137 110 167 134 197 158 78 62 108 86 138 110 168 134 198 158 79 63 109 87 139 111 169 135 199 159 80 64 110 88 140 112 170 136 200 160 L ASarBR Anlage 3

für die Eintragungen in die Schlachtkarte und den Anrechnungsbescheid

E. Aus Hausschlachtungen zu versorgende Kinder vis zu 6 Fahren erhalten die Hälfte der Normal-Selbstversorger-Ration von 750 g je Kopf und Woche, also 375 g. Kinder bis zu 6 Jahren werden daher in der Tabelle IT als halbe Personen gerechnet.

Veispiel:

Zahl der aus Hausschlachtungen zu versorgenden Angehö-

Erläuterungen zur Hilfstabelle II

rigen des Selbstversorger-Haushalts: 5 Personen über 6 Fahre = 5

durh Zwischenräume getrennt,

UHT. Für die Eintragungen in die Schlachtkarte ergibt bei Per-

Personen

sonenstandsveränderungen die Tabelle II:

1, Die Erhöhung der zustehenden Gesamtmenge durch Kinder, die im Lause der Anrechnungszeit 6 Jahre alt werden und damit vom Beginn der Zuteilungsperiode an, in die der Geburtstag fällt, die volle Selbstversorgerration erhalten und als Vollpersonen zu rechnen sind.

Veispiel (siehe auch Beispiel einer Schlachtkarte): am 10, 5. 1944

a) Fm Hausschlachtungsjahr 1942/43 (zur Eintraguug in die Schlachtkarte des“ Hausschlachtungsjahres 1942/43; Ende 14. 11. 1943). i Die Zuschläge zur zustehenden Gesamtmenge für Personen, die in der Zeit vom 28, 6, 1943 bis 14. 11. 1943 zum Selbstversorger-Haushalt hinzukommen.

1 Kind (geboren am 10, 5. 1938)

wird 6 Jahre alt . Beginn der Zuteilun laut Tabelle TI. , En Zahl der Wochen vom 1. 5, 1944 bis 12, 11, 1944 laut Tabelle IT. ,

gsperiode

demnach Erhöhung der zustehenden Gesamtmenge laut Tabelle II

(Zeile 28 Wochen, Spalte !4 Person) = 11 kg

2. Die Zu- und Abschläge zu bzw. von der zustehenden Gesamtmenge bei einem Wechsel der Zahl der zu versorgenden Haushaltsangehörigen im Laufe der

Anrechnungszeit.

Beispiel:

Zeitpunkt des Hinzukommens der Pexsonen in der Woche 5.— 11, 7. 1943

vom

Zahl der Wochen bis 14, 11. 1943

(Tabelle 11, Spalte 1). j) Zahl der hinzukommenden Personen 10 demnach Zuschlag zur bisher zustehen -

den

scheiden. Beispiel:

Zeitpunkt des Ausscheidens dex Personen in der Woche 19,— 25. 7. 1943

vom

Gesamtmenige

N D D 0. D 0: #0 0D: S 0.

._= 19 Wochen 2 Perfonen

laut Tabelle 1] (Zeile 19 Wochen, Spalte 2 Personen) = 29 kg

Die Abzüge von der zustehenden Gesamtmenge

für Personen, die vor Beendigung der Anrechniungs-

zeit (14.11.1943) aus dem Selbstversorger-Haushalt aus-

im Sinne der Tabelle IT (Vollpersonen) 3 Kinder bis zu 6 Fahren = 114 Personen im Sinne der Tabelle IT (Vollpersonen)

zusammen = 614 Personen im Sinne der Tabelle TI (Vollpersonen)

E. Die Zuteilungsperioden von je 4 Wochen sind in der Tabelle 11

O6 am

._= 28 Wochen

1.5, 1944

vom A G dia Zahl der Wochen vom Beginn der fol- genden Woche (16.10,1944) bis zum 12, 11,1944 (Tabelle IT). Zahl der ausscheidenden Personen demnach Abzug von der bisher zustehen- den Gesamtmenge laut Tabelle 11 e (Zeile 4 Wochen, Spalte 5 Personen) = 15 kg *

demnach Abzug von der stehenden Gesamtmenge lt. Tabelle T1 (Zeile 16 Wochen, Spalte 3 Personen) = 36 kg b) Fm’ Hausschlachtungs jahr 1943/44 (zur Eintragung in die Schlachtkarte des Hausschlachtungsjahres 1943/44; 15, 11. 1943 bis 12, 11. 1944). Die Zuschläge zur zustehenden Gesamtmenge für Personen, die erst im Laufe der Anrechnungszeit zum Selbstversorger-Haushalt hinzutommen. H Veispiel (siehe auch Beispiel einer Schlachtkarte): Zeitpunkt des Hinzukommens der Personen in der Woche vom E Zahl der Wochen bis 12, 11. 1944 (Tabelle TI) Zahl der hinzukommenden demnach Zuschlag zur bisher zustehenden Gesamtmenge laut Tabelle 11 (Zeile 32 Wochen, Spalte 4 Personen) = 96 kg Die Abzüge von der zustehenden Gesamtmenge für Personen, die vor Beendigung der Anrechnungs- zeit (am 12, 11. 1944) aus dem Selbstversorger-Haushalt ausscheiden. Veispiel (siehe auh Beispiel einer Schlachtkarte): Zeitpunkt des Ausscheidens der Personen in der Woche 9, 15. 10, 1944

27 O26

Zahl dex Wochen vom Beginn dexr fol- genden Woche (26. 7. 1943) bis zum 14. 11, 1943 (Tabelle 11, Spalte 1) .

Zahl der ausscheidenden Personen

bisher zu

Personen

= 3 Vollpersonen

1V. Für die Eintragungen in den Anrechnungsbescheid er- gibt sich aus der Tabelle II: 1, Die Dauer der Anrehnungszeit, d. h. die Zahl der Wochen, während derer ein nichtlandwirtschaftlicher Selbst- versorger-Haushalt (Gruppe B) eine bestimmte Zahl von Haushaltsangehörigen aus der Hausschlachtung selbst versox- gen muß. Dazu wird zunächst in der Spalte der betreffenden Personenzahl die zustehende Gesamtmenge herausgesucht, die dem Anrechnungsgewicht aus der Hausschlachtung entspricht ; findet sih das Anrechnungsgewicht nicht genau, so is das nächstniedrige Gewicht maßgebend. Dann wird auf dieser Zeile links in der Spalte „Zahl der Wochen“ die entsprechende Wochenzahl abgelesen, für die die Hausschlachtung reichen muß. Veispiel (siche auch Beispiel eines Anrechnungsbescheides):

Zahl der aus der Hausschlachtung zu versorgenden Angehö-

rigen des Selbstversorger-Haushalts:

3 Personen über 6 Jahre alt

? Kinder bis zu 6 Jahren alt = 1 Vollperson

16 Wochen

3 Personen

3.— 9, 4, 1944

32 Wochen 4 Personen

4 Wochen 5 Personen

zusammen = 4 Vollpersoney

Hausschlachiung von 1 Schwein im Anrechnungsgewicht von, »„ « «» = 100 kg

demnach Dauer der Anrechnungszeit laut Tabelle II

(Spalte 4 Personen, Zeile 99 kg) .

._= 33 Wochen

(in der Tabelle findet sich in der Spalte „4 Personen“ 100 kg nicht, daher is das nächstniedrigere verzeichnete

Gewicht, und zwar 99 kg, maßgebend).

2, Die Verkürzung der Dauer der Anrechnungszeit durch Kinder, die während der Anrechnungszeit 6 Fahre

alt werden. Beispiel: 1 Kind (geboren am 2. 4. 1938) D O e E S Beginn der Zuteilungsperiode Gut Tabelle e t e Zahl der bis dahin zu versorgenden Personen (Vollpersonen}). Zahl der Wochen vom Beginn der ZU- teilungsperiode (6, 3. 1944) bis zum Ende der bisherigen Anrehnungszeit A L demnach müßten zur Selbstversorgung noch vorhanden sein am 6. 3. 1944 laut Tabelle 11

(Zeile 21 Wochen, Spalte 4 Personen) =

Zahl der durch den Alterswechsel zu ver- sorgenden Personen (Vollpersonen ) na Dent 00ER L,

Demnach weitere Dauer der Anrech- nungszeit vom 6,3. 1944 an laut Tabelle ,IT (Spalte „414 Personen“, A R also vom 6.3. bis 9.7, 1944

am 2, 4, 1944 am 6. 3, 1944

4 Personen

Il

21 Wochen

63 kg

f

414 Personen

18 Wochen

4

(in der Tabelle findet sich in der Spalte „44 Personen“ 63 kg nicht, daher ist das nächstniedrigere Gewicht, und

zwar 61 kg, maßgebend). 3. Die Veränderung der Dauer der A

nrechnungszeit

durch “einen Wechsel der Zahl der zu versorgenden Haushaltsangehörigen während der Anrechnungszeit.

a) Beispiel (Ausscheiden von 1 Person

in der Zeit vom

28. 6. 1943 bis zum 14. 11. 1943, Hausshlachtungs-

jahr 1942/43). Zeitpunkt des Wechsels in der Woche vom Zahl der bis zum Wechsel zu versorgen- den Personen (Vollpersonen) Zahl der Wochen vom Beginn der fol- getden Woche (9. 8. 1943) bis zum Ende der bisherigen Anrechnungszeit (3. 10. 1943)*) E E E demnach müßten zur Selbstversorgung noch vorhanden sein am 9. 8, 1943*) laut Tabelle IT (Zeile 8 Wochen, Spalle.50 Pérsbne) A S N Zahl der nach dem Wechsel (Ausscheiden von 1 Person) zu versorgenden Per- De E, demnach weitere Dauer der Anrech- nungszeit vom 9, 8.1943 an laut Tabelle IT (Spalte 4 Personen, Bee S0) S R also vom 9.8, bis ‘17. 10. 1943.

b) Beispiel (Ausscheiden von 1 Person

2.8. bis 8.8.1943*)

._.= 5 Personen

= 8 Wochen

= 30 kg

= 4 Personen

= 10 Wochen

in der Zeit vom

15. 11, 1943 bis zum 12. 11. 1944, Hausschlachtungs-

jahr 1943 /44).

Zeitpunkt des Wechsels in der Woche vom 10.4. bis

16, 4, 1944*) Zahl der bis zum Wechsel zu versorgen- den Perfonen (Vollpersonen). ._. Zahl der Wochen vom Beginn der fol- genden Woche (17. 4, 1944) bis zum Ende der bisherigen Anrechnungszeit (075 044 ee ey demnah*müßten zur Selbstversorgung noch vorhanden sein am 17, 4, 1944*) laut Tabelle IT (Zeile 12 Wochen, Spalte 44 Personen) Zahl der nah dem Wechsel (Ausscheiden von 1 Person) zu versorgenden Per- P E L Ge demnah weitere Dauer" der Anrech- nungszeit vom 17. 4, 1944 an laut Tabelle IT (Spalte 314 Personen, Zeile 39 kg). . S also vom 17. 4. bis 30. 7. 1944

._= 414 Personen

._= 12 Wochen

= 41 kg

= 314 Personen

._= 15 Wochen

(in der Tabelle findet sih in der Spalte „314 Personen“ 41 kg nicht, daher is das nächstniedrigere Gewicht, und

zwar 39 kg, maßgebend).

*) Hier angenommene Zahlen. Ergeben sich aus dem jeweils zur

Umrechnung vorgelegten Anrehnungsbescheid.

Anlage 4

Berechtigungsschein für Gewürze

(Gültig 3 Monate)

De a ev ra ca Ea A in st berechtigt, für Hausschlachtungszwecke Ea e g Gewürze (Pfeffer, Paprik davon höchstens .….... g Pfeffer, .….….. g Paprifa, zu beziehen. Der Berechtigungsschein ist nicht übertragbar: er ausgetauscht noch verkauft werden.

C E Den S O (Datum)

ooo.

F L A E, r E N 2

a, Majoran) L gz Majoran

darf daher weder

C C0 E

(Stempel und Unterschrift der Ausgabestelle)

Anlage 5

Verechtigungsschein für Grüße (außer Gerstengrüge),

oder Gpeisehirse

(Gültig 3 Monate)

P A C in

ist berechtigt, für Hausschlahtungszwecckte eine Menge von

e A kg Grüße (außer Gerstengrüße) zu beziehen.

, vder Speisehirse

Der Berechtigungsschein ist nicht übertragbar; er darf daher weder

ausgetauscht noch verkauft werden.

C S D C S 1 0 A E A C E E a...

(Stempei undo Unterschrift der Äu3gabestele)

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zum Deutschen Neich

Nr. 154

Zweite Beilage

Verlin, Dienstag, den 6. Zuli

@

sSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1943

Anordnung M 61

der Reichsstelle Eisen und Metalle über Beschlagnahme, Meldepflihi und Ablieferung von Kesseln aus Kupfer und i Kupferlegierungen

Vom 30. Juni 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBL. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Vorsißers des Statistischen Zentralausschusses angeordnet:

A. Beschlagnahme Sl

(1) Sämtliche Kessel aus Kupfer und Kupferlegierungen, auch solche mit Ueberzügen, Beschlägen, sonstigen Bestand- oder Zubehörteilen aus anderen Metallen oder sonstigen Stoffen (im folgenden Kessel genannt), sind, mit Ausnahme der in § 2 bezeichneten Kessel, beschlagnaymt.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt sowohl neue und gebrauchte, in Benußung wie außer Benußung befindliche, brauchbare und unbrauchbare, cingebaute wie bewegliche, auch zum Verkauf oder zur Lieferung bestimmte Kessel,

S2

Ausgenommen von der Beschlagnahme sind:

a) Kessel mit einem Fassungsvermögen von weniger als o Lt,

b) Kessel, die sih als Altmetall zum Zwecke dex Metall- verivertung bei Betrieben des Altmetallhandels oder Betrieben der Metallgewinnung befinden.

S8

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß jede (gegen- ständliche oder örtliche) Veränderung an den beschlagnahmten Gegenständen sowie Rechtsgeschäfte über sie verboten sind. Die Wirkungen der Beschlagnahme erstrecken sich sowohl auf den Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten als auch auf jeden Besißer (Gewahrsamsinhaber oder Benubter)., Jm übrigen ergeben sih die Wirkungen der Beschlagnahme aus der Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des Warenverkehrs vom 4. März 1940 (RGBLl. I S. 551). e

(2) Troß der Beschlagnahme sind erlaubt:

a) die Weiterbenußung der beshlagnahmten Kessel am bisherigen Ort und für den bisherigen Zweck

b) die Ausbesserung schadhaft gewordener Kessel, auch wenn damit eine vorübergehende Entfernung vom bisherigen Ort verbunden ist.

Eine Weiterbenußung nach a) oder eine Ausbesserung nach b) hebt die Wirkungen der Beschlagnahme nicht auf.

(3) Fede über Absaß 2 a) und þÞ) hinausgehende Verfügung über beschlagnahmte Kessel ist nur mit vorheriger schriftlicher Ermächtigung der Reichsstelle Eisen und Metalle zulässig. Eine von der Reichsstelle genehmigte Verfügung hebt die Wirkungen der Beschlagnahme nicht auf.

B. Meldepflicht

S 4

(1) Die beshlagnahmten Kessel sind bis zum 31. Juli 1943 dem Wirtschaftsamt zu melden, in dessen Bezirk sie sich befinden. Besißt ein Meldepflichtiger Kessel in den Bezirken verschiedener Wirtschaftsämter, so hat er getrennte Meldungen vas die in jedem Wirtschaftsbezirk befindlichen Kessel abzu-

en.

(2) Meldepflichtig ist der Besißer (Gewahrsamsinhaber oder Benukßer), auch wenn das Eigentums- oder sonstige Ver- fügungsrecht einem anderen zustcht. So haben beispielsweise Händlèr auch die bei ihnen zum Verkauf für fremde Rechnung lagernden Kessel und gewerbliche Benuber auch die von ihnen nur gemieteten oder als Betriebsinventar gepachteten Kess:l zu melden.

(3) Meldepflichtig für die zum Fuventar cines Gebäudes gehörigen Kessel ist der Hauseigentümer oder, wenn ein Ver- walter für das Haus eingeseßt ist, der Hausverwalter. Bei Verhinderung des Hauseigentümers oder Hausverwalters hat dessen Vertreter die Meldung vorzunehmen. Alleinntioter oder Pächter von Gebäuden haben die zum Fnventar des Gebäudes gehörigen Kessel an Stelle des Hauseigentü:ners oder Hausverwalters zu melden.

(4) Die Meldung an das Wirtschaftsamt is zunächst ohne Vordruck zu erstatten und soll unter dem Stichwort „Vor- läufige Meldung von Kesseln nah Anordnung M 61“ nur folgende Angaben enthalten: i

1. Anzahl der Kessel 2. Standort der Kessel, 3. genaue Anschrift des Meldepflichtigen.

(5) Fedem Meldepflichtigen werden von der zuständigen Kreishandwerkerschaft die ausführlichen Meldevordrucke ent- sprechend der Stückzahl der vorläufig gemeldeten Kessel zu- gesandt. Der Meldepflichtige hat diese Vordrucke genau aus- zufüllen und binnen zwei Wochen nah Empfang der zu- tôndiaon Kreishandwerkerschaft einzusenden.

C. Ablieferung 85

(1) Die Abgabe der Meldung nach § 4 hat noch keine unmittelbare Ablieferungspflicht zur Folge. Die Reichsstelle Eisen und Metalle wird unmittelbar oder durch Beausftragte jeden Besigzer rechtzcitig davon in Kenntnis seßen, zu welchem Zeitpunkt die Kessel abzuliefern sind oder abgeholt und gegebenenfalls zu diesem Zweck ausgebaut werden.

(2) Jeder Besiger ist verpflichtet, der ihm nach Absat 1 zugegangenen Anweisung zu entsprechen und den Beauftragten der Reichsstelle bei der Abholung und dem Ausbau der Kessel behilflich zu sein.

| : 86

(1) Für Kessel, die sich im Gebrauch befinden und für den Besißer unentbehrlih sind, wird Zug um Zug mit der Ab- holung oder dem Ausbau ein geeigneter Ersaßkessel geliefert und erforderlichenfalls eingebaut. Die Kosten der Abholung und Ersaßtgestellung, des Aus- und Einbaus werden von

Reich übernommen. Eine darüber hinausgehende Entschädi- gung wird nicht gewährt.

_(2) Für alle sonstigen, insbesondere die bei Herstellern und Händlern beschlagnahmten Kessel wird statt der Ersatgestellung eine Geldentschädigung gewährt. Die Hohe dieser Geld- entschädigung sowie Zeitpuntt und Verfahren der Auszahlung werden später festgeseßt und bekanntgegeben.

D. Schlußvorschristen : T7 Die Reichs{stelle Eisen und Metalle erläßt die zur Durch- führung oder Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen. Die Reichsstelle behält sich vor, zur Ver- meidung besonderer wirtschaftlicher Härten auf begründeten Antrag Ausnahmen von der Ablieferungspfliht nah § 5 zuzulassen. §8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die nah F 7 erlassenen Durchführungs- oder Ergänzungsbestimmungen werden nach den §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. S9

Diese Anordnung tritt am Tage nach threr Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt au in den eingegliederten Ostgebicten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet

sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil- verwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier- mark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 30. Funi 1943, Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Mctalle. Müller-Zimmermannm.

Bekanntmachung

Die am 3, Juli 1943 ausgegebene Nummer 25 des Reichs- geseßblatts, Teil II, enthält:

Einundfünfzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 29. Funi 1943.

Bekanntmachung über das deutsh-slowakische Abkommen über die Auseinanderseßzung auf dem Gebiet der Sozialversicherung aus Anlaß der Eingliederung von ehemaligen tihecho-slowakishen Gebieten in die Slowakishe Republik und eine Vereinbarung zur Ergänzung dieses Abkommens. Vom 26, Juni 1943. . Umfang: 21s Bogen. Verkaufspreis: 0,45 NA. _Postversen- dungsgebuhren: 0,04 #Æ.Æ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 5. Fuli 1943." Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Lokomotiv-Neubauprogramm erfüllt Gewaltige Leistung der deutshen Fndustrie

Jm Monat Funi wurde erstmalig innerhalb des Lokomotiv- programms der vom Führer geforderte Höchstausstoß erreicht. Dabei gelang es, die {hon bisher enorm gesteigerte Produktion an Lokomotiven im Junt gegenüber dem Mai abermals um 25 2; zu übertreffen. Anläßlich dex nunmehr erreichten vollen Erfüllung des der Rüstungswirtschaft aufgetragenen Lokomotivbau- programms fand in Anwesenheit der Reichsminister Speer und Dr. Dorpmüller in einem Lofkomotivwerk ein Betricbsappell statt, auf dem Reichsminister Speer besonders verdienten Männern deL Lokomotivfertigung das Kriegsverdienstkreuz 1. Klasse überreichte. Dabei würdigte er vor allen den restlosen persönlichen Einsaß seines Beauftragten für die Lokomotivproduktion, Degenkolb; und dankte für die Mitarbeit aller Teile der JFndustrie. Der Führer und der Reichsmarschall haben zur Erreichung dieses Zieles Reichsminister Speer und seinem Mitarbeiter Degenkolb ihren Dank ausgesprochen.

Zur selbständigen Handwerksausübung durch nicht in die Hand- werksrolle eingetragene Personen

Zur selbständifen Handwerksausübung dur nicht in die Hand- werksrolle eingetragene Personen teilt das Ministerialblatt des

RWM. (Nr. 19 vom 2, 7. 1943) mit, daß für die Erteilung der

Genehmigung nur die Gauwirtschaftskammern bzw. die Wirt-

schaftskammern zuständig sind, nicht aber die unteren Verwal-

Wirischaftsteil |

tungsbehörden; diesen obliegt nur die Bedürfnisprüfung. Fn diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die zum Schuß der Betriebe einberufener Handwerksmeister ergangenen Bestimmungen auch weiterhin in Kraft bleiben, und daß im Hin- blick darauf, daß die Handwerksausübung durch nicht eingetragene Personen keinen sehr erheblihen Umfang annehmen wird und überdies auf die Dauer des Krieges beshränkt ist, eine Bedürf- nisprüfung nur dann erforderlich sein ‘dürfte, wenn das Handwerk hauptberuflich ausgeübt werden soll oder sich die Errichtung einer besonderen Betriebsstätte niht vermeiden läßt. Die für die friegs- zeitliche Handwerksausübung geeigneten Personen sind listen- mäßig zu erfassen und müssen der zuständigen Behörde ihr Ge- werbe anzeigen. Da es sich bei der Zulassung der selbständigen Handwerksausübung nux um solche Fälle handelt, in denen es um die Vornahme notwendiger Reparaturen für den Mes Bedarf der Zivilbevölkerung geht, findet der grundlegende Erlaß auf das Photographen- und Friseurgewerbe keine Anwendung. Auch auf Orthopädieshuhmacher findet der Grunderlaß infolge der erfor- derlichen Prüfungen, auf deren Ablegung nicht verzichtet werden kann, keine Anwendung. Fnhaber von Handwerksbetrieben, die in- folge der Stillegungsaktion oder schon früher wegen Einberufung, Dienstverpflihtung oder aus sonstigen kriegswirtschaftlichen Gründen geschlossen worden sind, können in threr Freizeit Repa- raturen ausführen. Sofern sie in der Handwerksrolle eingetragen sind, ist eine listenmäßige Erfassung niht mchr erforderlich. Sie müssen sih jedoch zwecks Erhalt von Rohstoffen mit der zustän- digen Fnnung in Verbindung seßen und durch Aushang kenntlich machen, daß sie Reparaturen ausführen.

Hauptversammlungskfalender für die Woche vom 13. bis 17. Fuli 1943

Montag, 12. Juli

Dienstag, 13. Juli /

Berlin: AG für Grundstücksverwaltung am Friedrichshain, Ber-

li, ad. 15,00 Uhx; Berlin: Allianz Versicherungs-AG, Berlin,- 12,00 Uhr. Berlin: Frankfurter Versicherungs-AG Franffurt/M., 11,00 Uhr. Bremen: Atlas Levante-Linie, Bremen, 12,00 Uhr. Bremen: Atlas-Werke, Bremen, 12,00 Uhr. Hamm: F. Banuing, Hamm, 16,30 Uhr. Köln: Herbig-Haarhaus AG Lafabrik, Köln-Bickendorf, 12,45 Uhr. Kassel: Jute-Spinnerei u. Weberei, Kassel, a. o. 10,30 Uhr. Posen: Ostbank AG, Posen, 12,00 Uhr, - Maunheim: Rheinische Elektrizitäts-AG, Mannheim, 14,30 UYE Essen: Westdeutsche Tiefbohr AG, Essen, 18,00 Uhr.

"Wien: Oesterreichische Automobil-Fabriks-AG, Wien, 11,30 Uhr.

Mittwoch, 14. Juli Berlin: Berliner Holz-Kontor, Berlin-Wilmersdorf, 11,00 Uhr.

München: Aktien-Ziegelei München-Wien, 10,30 Uhr.

Hamburg: Chemische Fabrik in Billwärder vorm. Hell & Sthamer, Hamburg-Billbrook, 12,30 Uhr.

Nürnberg: Großkraftwerk Franken, Nürnberg, 11,30 Uhr.

Dresden: Sächsish-Böhnmtische Portland-Cement-Fabrik, Tschisch- fowiß, 12,00 Uhr.

Elberfeld: Ver. Glanzstoff-Fabriken, Wuppertal-Elberfeld,, 11 Uhr.

München: Ver. Mosaif- u. Wandplattenwerke AG, Fricedland- Sinzig-Ehrang), Sinzig/Rh., 9,00 Uhr.

Leslcku: Weichselmühlen Papier- U. 11,00 Uhr. j

Wien: Theodor Etti, Wien, 12,00 Uhr.

Donnerstag, 15. Zuli Berlin: Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank, Berlin, 11,00 Uhr. Berlin: Heinrichsthaler Papierfabrik, Heiurichsthal, 12,00 Uhr. Berlin: Niederbarnimer Eisenbahn-AG, Berlin, 17,00 Uhr. München: Bayrische Motoren Werke, München, 10,00 Uhr. München: Friedrih Merk Telefonbau AG, München, 11,00 Uhr. Mülheim/Ruhr: Mülheimer Bergwerks-Verein, Mülheim/Ruhr, 17,00 Uhr. Dresden: Novrdböhmische Elektrizitätswerke AG, Tetschen-Boden- bach, 12,00 Uhr. Regensburg: Oberpfalzwerke Regensburg, 11,00 Uhr. Wien: Gauwerke Niederdonau, Wien, 16,00 Uhr.

Zellstoffwerke, Leslau,

AG für Elektrizitätsversorgung,

Freitag, 16. Fuli Berlin: Deutsche Textil-AG, Berlin, 11,00 Uhr. Berlin: Deutscher Lloyd Versicherungs-AG, Berlin, 11,00 Uhr. Berlin: Metallwarenfabrik H. A. Erbe, Schmalkalden, 10,00 Uhr. Berlin: Schüler-Motoren AG, Berlin, 15,00 Uhr. München: Bayrisher Lloyd Schiffahrts-AG, 12,30 Uhr. Met E N ENCota u Brem „Um Fortschritt“, Meuselwitz, 9,30 Vi Lübeck: Lübeckex Maschinenbau-Gesellschaft, Lübeck, 15,00 Uhr. Königsberg: Ostpreußenwerk, Königsberg, 12,00 Uhr. Hamburg: Ottensener Eisenwerk Hamburg-Altona, 12,00 Uhr. Leipzig: Preuße & Co,, Leipzig, 11,30 Uhr. Köln: Westdeutsche Handelsgesellschaft, Köln, 11,30 Uhr.

Regensburg,

Leipzig: Wezel & Naumann, Leipzig, 12,30 Uhr. Wien: Wiener Rüversicherungs-Gesellshaft, Wien, 12,30 Uhx, Sonnabend, 17. Juli

Stuttgart: Baumwollspinnerei u. Weberet Lampertsmühle, Lam- pertsmühle/Saarpfalz, 11,30 Uhr.

Bremen: Bremen-Mindener Schiffahrt AG, Bremen, 11,00 Uhr.

Dresden: Gehe & Co., Dresden, 12,00 Uhr.

Stettin: Ferd. Rückforth Nachf., Stettin, 9,00. Uhr.

s Sächsische Elektrizitätswerke- u. Straßenbau A6, Plauen, 11,30 Uhr.

Wirtschaft des Nuslandes

Starke Neugründungstätigkeit in Schweden Stockholm, 5. Juli. Jm zweiten Vierteljahr des Jahres 1943 wurden in Schweden 276 neue Gesellshaften mit einem Aktien- tapital von insgesamt 23,12 Mill. Kronen eingetragen. Von dieser Summe waren 22,74 Mill. Kr. bei der Eintragung bereits ein- „gezahlt.

O E S

Spanisch-schweizerische Handelsabmachungen

Madrid, 5. Fuli. Fn Madrid wurde am Montag im Außen- ministerium ein neuer Handelsvertrag für die zweite Jahres- halfte zwischen ciner spanishen und einer schweizerishen Handels- delegatton abgeschlossen. Der Handelsvertrag sicht mit geringen Aendetungen einen Warenaustaush der beiden Länder in der bisherigen Form vor. Spanien liefert vornehmlih Trokenfrüchte, Terpentingeist, Kolophonium, Kork und 400 000 h] Rotwein und andere Weinprodukte. Die Schweiz liefert insbesondere elektrische Maschinen, Uhren, chemische und pharmazeutische Produkte, Düngemittel und andere Waren. Ferner wurden Abmachungen über Clearing- und Transportfragen getroffen.

Saiten niet lait Gi

Rdosevelt häuft Schulden auf Schulden ¿Stoctholm, 3: Juli. Die USA-Bevölkerung wird durch die jüdischen Kriegsmacher in eine drückende Verschuldung hinein- getrieben. Nach Meldungen aus Washington gab Finanzminister Morgenthau am Freitag befannt, daf, die öffentliche Verschuldung der USA jevt 140 796 000 000 Dollar ausmahht gegen 76 991 000 000 im vergangenen Jahr. Die Staatseinnahmen betragen 22 282 000 000 Dollar. Das Netto-Defizit im Staats- haushast beläuft sich auf 55 981 000 000 Dollac, während es sich im leßten Jahr auf 19692 000 000 Dollar bezifferte. Die Ver- zinsung, die von den jüdischen Großbanken eingestrihen wird, ist auf 1 808 000 000 Dollar angestiegen.

Die Konversionsbedingungen für japanishe Staatsbond3 _ Tokio, 5. Fuli. Das Geseß über die Verfügung über Anleihen in ausländisher Währung, das am 3. März veröffentlicht wurde, regelt die Konversion von Staatsbonds, Provinzialanleihen und Gefellschafisobligationen in USA-Dollar und Pfunden. Nachdem die Bedingungen der Konversion oder Rücfzahlung am 28, Mai bekanntgegeben sind, veröffentlicht das Finanzministerium nun- mehr die Bedingungen für die Ausgabe der japanischen Stagats- bonds, die an die Stelle der Auslandsbonds treten. Der Zins- fuß beträgt 3,5 %, der Ausgabekurs 98 Yen für 100 Yen Nenn- wert, und als Fälligkeitstermin wird der Dezember 1960 fest- gejeßt. Die Anträge auf eine Konversion müssen im Laufe des Monats Juli bei der Bank von Japan oder ihren Zweigstellen eingereiht werden. 7 Nah „Oriental Economist“ belief sih der Wert der Auslands bonds vor Ausbruch des Großostasien-Krieges auf insgesamt 2,70 Milliarden Yen, wovon 1,20 Mrd. in ameri anisher und 1,50 Mrd. s