1944 / 165 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jul 1944 18:00:01 GMT) scan diff

E

Neihs- und Staat3anzeïger Nr. 164 vom 24, Juli 1944. S. 2

Fette der Anlage A, soweit sie für technishe Zwecke bestimmt sind, auch gehärtet, und threr Fettsauren, auch synthetisch, für die Veräußerung von Mersol, von Firnissen, auch Aus- tauschfirnissen, und Standölen, von Stearinsäuren (Stearin), Pa!mitinsauren (Palmitin), Margarinsäuren und ähnlichen Kerzenstoffen, roh oder gereinigt, ferner von Oelsäuren (Olcin und Oeldraß), von Glyzerin, auch synthetish, von Gsyzerogen und von Lederölen (Derminol, Derminollickeröl und ähnliches). : :

(2) Die Veräußerungsgenehmigung kann als Einzel- oder als Zammelgenehmigung erteilt werden.

(3) Wer Waren derx in Abs. 1 genannten Art herstellt (Her- 9A bedarf zur Verarbeitung oder Bearbeitung dieser Raren einer Genehmigung (Verarbeitunasgenehmigung).

(4) Die Erteilung der Genehmigungen (Abs. 1—3) kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

83

(1) Die Sammelgenehmigung wird auf die Dauer eines Kalendervierteljahres erteilt; sie kann nicht verlängert und darf nicht überschritten werden. aris

(2), Die Saumelgeuahmigung ist für jede der nachstehend aufgeführten Waren- und Verbrauchergruppen gesondert zu beantragen. P E

(3) a) Warengruppen, für die eine Sammelgèneh- migung beantragt’ werden kanrt, sind:

Pflanzliche Oele, mit Ausnahme der unter Nr. 9, 11 und 13 genannten;

Pflanzliche Fette; i

Tierische Oele und Fette, mit Ausnahme der unter Nr. 16, 17, 18 und 21 genannten;

Fisch- und Waltran;

Gehärtete Oele und Fette;

. Abfallöle;

Abfallfette;

. Pflanzliche und tierische Fettsäuren

a) aus der Raffination,

b) aus der Spaltung,

c) aus der Destillation,

d) aus der Härtung;

9, Leinöl, roh oder bearbeitet, Leinölfirnis/-standöl;

10. Eistan-/E. L. Firnis;

11. Holzöl;

12. Rizinusöl, roh und bearbeitet;

13. Synouryn;

14, Tallól-Harz- und Fettsäuren;

15, Tallöol-Ester;

16. Klauenöl;

17, Wollfett;

18. Spermöl;

19, Orein;

20. Stearin; :

21. Gerbertrane und -fette;

22. Synthetische Vorlauffettsäure;

23, Synthetishe Hauptlauffettsäure;

24. Synthetishe Nachlauffettsäure;

25, Hochmolekülare Fettsaure/Oxydpech;

26. Mersolsäure (M. S. S.);

27. Unverseifbares aus Mersol (UVM);

28. Derminole;

29. Glyzerin;

30. Glyzerogen.,

b) Verbrauchergruppen, für die eine Sammel- genehmigung beantragt werden kann, find:

1. im Bereich Seife:

Hersteller von Seifen- und Waschmitteln,

Hersteller von sulfonierten Oelen, Fettalkoholen (auch synthetisch) und Fettalkoholsulfonaten sowie Fettsaure- kondensationsprodukten;

2, im Bereich Lack/Anstrich:

Hersteller von Lacken. und Farben,

Hersteller von Kunstharz,

Hersteller von Kitt,

Hexrsteller von Wachstuch-, Kunsttuch-, Ledertuh- und Kunstleder,

Hersteller von Druckfarben,

Anstreichgewerbe,

Hersteller, deren Belieferung die

Sammelgenehmigung zuläßt;

3. im chemisch-technischen Bereich: Hersteller von Schmieröl und Schmierfett, Gießerei-Fndustrie,

Stahl- und Metallbearbeitungs-Fndustrie,

e von Kunststoffen und Weichmachern für Kunst- toffe,

Hersteller und Verarbeiter von Buna und Kautschuk,

Hersteller und Vevarbeiter von Leder, E

Hersteller von Faktis und Aktiplast,

Herstellex, deren Belieferung die Reichsstelle Samtnelgenchmigung zuläßt;

4. im Veredlungs-Bereich (Halbwaren-Erzeugung): Hersteller von Firnis und Standöl,

Hersteller von Synouryn,

Hersteller von Olein und Stearin,

Hersteller von . Mischtalgen, Gerbertalgen, Gerberfetten,

__Gerbertran, - Mollon, Degras, ausgenommen Natur- degras,

Hersteller von Spalt- und Destillat-Fettsäuren,

Härtung von Oelen, Fetten und. Fettsäuren zu teh- nischen Zwecken;

5. der Bereich Großhandel in Oelen und Fetten der Anlage A sür tehnische Zwee.

(4) Gegen Sammelgenehmigungen dürfen Lieferungen nux an Betriebe erfolgen, denen von Reichsstellen oder anderen mit der Produktionslenkung beauftragten Stellen eine Herstellungsanweisung oder eine Herstellungsgenehmi- gung erteilt ift, i :

(5) Am Schluß des Veräußerungsmonats hat der Fuhaber einer Sammelgenehmigung unaufgefordert bis zum 10. des folgenden Monats mit der Reichsstelle über die Lieferungen des vergangenen Monats abzurehnen. Die Abrechnung muß unter Bezugnahme auf die erteilte s für jede“ Waren- und Verbrauchergruppe gesondert erfo den einzelnen Verbraucher, die von ihm bezogene und die Menge genau bezeichnen.

8&4 i Wer die in § 2 genannten Waren auf Grund von Her- stellungsanweisungen, Herstellungsgenehmigungen oder Roh- Een von Reichsstellen oder von anderen mit der Produktionslenkung * beauftragten Stellen gewerblich : bear-

funk.

go A D go

Reichsstelle gegen

gegen

arenart

en und.

‘beitet oder verarbeitet, darf diese Waren nur im Rahmen

der erteilten Genehmigungen oder Rohstoffzuteilungen und nur im Rahmen der für seinen Betrieb zugelassenen Lager- haltung beziehen und auf eigenen oder fremden Lägern

alten. h L 5

Herstellungsauweisung

(1) Für die- gewerbliche Herstellung von: S

1, synthetishen Fettsäuren (von C1- an aufwärts) sowie Vorlauffettsäuren, Spalt- und Destillatfettsäuren aus natürlichen Fettstoffen; 1 :

2. sulfonierten Oelen, Fa Lep (auch synthetis{h)

- und Fettalkoholsulfsonaten sowie Fettsäurekonden- sationsprodukten;

Z. Mepasin, Arylsulfonaten, Mersol und seinen Um- wandlungsprodukten;

4. Olein und Stearin; Misch- und Gerbertalgen, Möllon- Degras, ausgenommen Naturdegras,' sowie Gerbölen und anderen fetthaltigen Gerbstoffen; fetthaltigen Emulgatoren und fetthaltigen Entschäumungsmitteln;

5, Firnissen und Standölen odex. Erzeugnissen, die Kirnisse und Standöle ganz oder teilweise erseßen können; n

6. Erzeugnissen dexr Kitt-Fudustrie, soweit sie für Ver- glasungs- und Justaklationszwecke gebraucht werden,

ist die Herstellungsanweisung der Reichsstelle not- wendig und verbindlih. Für die Erzeugungslenkung der Seifen-, Wasch- und Retinigungsmittel-cFndustrie ist der Leiter der Fachgrüuppe Seifen-, Wasch- und Reinigungsmittel- Industrie als Produktionsbeauftragter des Reichsministers Kir Rüstungs- und Kriegsprodüktion (Produktionsaus\huß) zuständig. .

(2) Die in der Herstellungsanweisung bezeihneten Waren- mengen dürfen niht überschritten und nicht unterschritten werden; dié in ihrxr bezeichneten Rohstoffarten dürfen nicht ausgetauscht werden.

(3) Die Herstellungsanweisung wird von Amts wegen erteilt.

(4) Soweit Waren der Anlage A im Zuständigkeitsbereich der Reichsstelle „Chemie“ verarbeitet werden, ist die Reîichs- stelle „Chemie“ ermächtigt, Genehmigungen zu érteilen. Duxch diese Ermächtigung der Reichsstelle „Chemie“ wird das Recht der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel, die einzuseßende Oel- und Fettart zu bestimmen, und die Lagerhaltung überwachter Waren 1) zu regeln, nicht berührt. i

S6

Verarbeitungsgenehmigung

(1) Wer Waren der Aulage A, ferner auch Tallöldestillate oder Tallölraffinate /

1. im Bereich der Lack-Fndustrie,

2. im Bereich dex Oelfarben-, Druckfarben-, Linoleums-, Wachstuch-, Kunsttuch-, Ledertuch-, Kunstleder-, Lin- krusta-, Tapeten- und ähnliche Fndustrie

gewerbsmäßig verarbeitet oder bearbeitet, bedarf der Ve r - arbeitungsgenehmigung der Reichsstelle.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch in Fällen, in denen Waren der Anlage A in Gemischen odex Zusäßen oder in veredéltem P verarbeitet oder bearbeitet werden. '

(3) Jm Bereich der Lack-Fndustrie werden durch die Ver- árbeitungsgenehmigung (Abs. 1) lediglich die im Rahmen der Kontingentsliste der Reichsstelle „Chemie“ zu vêvarbeitenden Waren der Anlage A verbindlich bestimmt.

(4) Die n Steinen U R A O wird von Amts wegen

erteilt. Jm übrigen gilt § 5 Abs. 2 und 4 entsprechend.

87 Verbrauchsgenehmigung (1) Verbraucher von Textil- und sonstigen Fndustrieseifen bedürfen einer Verbrauchsgenehmigung der Reichss\telle. Textil- und/ Fndustrieseifen im Sinne dieser Anordnung sind:

1. Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die in ge- werblichen Betrieben ausschließlih bei einem technischen Arbeitsgang als Hilfsstoffe verwendet werden (Fndustrie- seifen 1. Ordnung); |

2. Seifénerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die als Rohstoffe oder Halbwaren in andere Erzeugnisse etn- gearbeitet werden (z. B. Herstellung seifenhaltiger Reini- gungsmittel) (Fudustrieseifen 2. Ordnung); i

3, Setfenerwuani]s und Waschmittel aller Art, die für unter 1 und 2 nicht avfgeführte gewerbliche Zwedcke ver- wendet werden (Fndustrieseifen 3. Ordnung).

(2) Einer Verbrauchsgenehmigung bedürfen auhch ge-

werbliche und industrielle Verbraucher von:

1. Pflanzlichen und tierishen Oelen und Fetten aller Art, auch gehärtet, ihren Fettsäuren, auch synthetisch, Glyzerin, auch \ynthetisch und andexen der in der An- lage A genannten Rohstoffen als Hilfsstoff;

2. Fettalkoholen und Fettalkoholsulfonaten, soweit sie nicht in der Seifen-, Wash- und Reinigungsmittel-Fndu- strie verarbeitet werden. Für die Seifen-, Wasch- und Reinigungsmittel-Fndustrie lenkt der Leiter der. Fach- gruppe Seifen-, Wasch- und Reinigungsmittel-Fndustrie als Produktionsbeauftragter des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Produktionsaus\huß) die Verarbeitung im einzelnen Betrieb;

3. Sulforiierten Oelen und Fetten und deren Gemischen.

(3) § 5 Abs. 2 und 4 gilt entsprehend. Anträge auf Er-

teilung der Verbrauch8genehmigung für den Verbrauch von Textil- und Fndustrieseifen, Fettalkoholen und Fettalkohol- sulfonaten sind über die zuständige Fach- und Wirtschafts- ppe odex den Reichsinnungsverband an die Reichsstelle zu richten.

(4) Fettalkohole und Fettalkoholsulfonate dürfen vorbehalt- lih der Vorschrift des Abs. 2 Ziff. 2 nur gegen Vorlage der von der. Reichsstelle erteilten Verbrauchsgenehmigung in Ur- [Srilt beglaubigter Abschrift oder Lichtabdruck und. gegen eine schriftliche Erklärung geliefert und bezogen werden, daß die bestellte Menge einschließlich der Bestellungen bei anderen Lieferern und unter Berücksichtigung des Lagerbestandes nicht mehr als den Bedarf füx drei Monate deckt und daß die hestellte Menge zu den . angegebenen Zwecken verbraucht wird. Die Erklärung ist ut Formblättern abzugeben, die vont Liefereë zu beziehen sind.

(5). Der. Bezug von Textil- und sonstigen -Fndustrieseifen durch den Verbraucher wird durch § 9 der Anordnung 11/44

der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel (Ver-'

brauchsregelung für Seifen, Scifenerzeugnisse aller Art und Reinigungsmittel) vom 18. Fuli 1944 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz, Nr. 164 vom 24. Fuli 1944) geregelt.

88

Ablieferungspflichten

(1) Der nech § 1 der Verordnung über Fettabscheider vom 10. April 1940 (RGBLl. I1.S. 634) gewonnene Fettshlamm ist an die von der Reichsstelle beauftragten Sammelfirmen ab- zuliefern. Die für die einzelnen Bezirke eingeseßten Sarnmelfirmen können bei dem zuständigen Landeswirt- schaftsamt erfragt werden.

(2) Die bei dex Verseifung von Mersol anfallenden unvera seifharen- Teile sind an die von der Reichsstelle zugelassenen Firmen abzuliefern. g

' 9

Oelhaltige Anstrichmittel _ (1) Pflanzlihe und tierishe Dele und Fette, ihre Fétt- säuren, auch synthetish, Firnisse und Standöle, Tallöl und Tallölerzeugnisse sowie Lacrohstoffe und Zwischenerzeugnisse, die unter Verwendung der vorgenannten Waren hergestellt sind, dürfen nicht verwendet werden für den Anstrich

1, E Bauwerken aller Art und ihrer Teile innen und

außen, :

2. von Möbeln aller Art. i

Das gleiche gilt für die Verwendung von Spachtelmass und Porenfüllern.

(2) Als Bauwerk (Abs, 1 Ziff. 1) gelten auch Baraen, Schuppen, Lauben, Buden, Verkaufsstände, Ueberdachungen, Zäune uyd Planken. :

(3) Neue ungestrichene Außenfenster und Außentüren von massiven Bauten und von Wohnbaracken, die unmittelbar der Witterung ausgeseßt sind, dürfen zweimal mit Anstrich- mitteln der in Abs. 1 genannten Art behandelt werden.

(4) Eisen-, Stahl- und sonstige Metallbauwerke dürfen nur M Metallteilen einen Grund- und einen Decktanstrich erz alten.

(5) Hersteller und Lieferer haben: ;

1, alle Lackrohstoffe und Zwischenerzeugnisse,

2. alle Anstrichmittel, die unter Verwendung der in Abs. 1 genannten Waren her= gestellt sind, als ölhaltig zu kennzeichnen.

' 8 10 Kitt

(1) ODelhaltige Kitte sind Kitte, welche pflanzliche und tierishe Oele und Fette, deren Fettsäuren, auch synthetisch, Firnisse und Standöle, Tallöl und Tallölerzeugnisse sowie

ackrohstoffe und Zwischenerzeugnisse (z. B.“ Binder und Kunstharze), die unter Verwendung der vorgenannten Stoffe hergestellt“ sind, enthakten. j

(2) Für Dachverglasungen auf Eisenkonstruktionen dürfen nur Kitte verwendet werden, die keine der in Abs. 1 er=- wähnten Rohstoffe enthalten (Dachkitte).

S 11 Herstellungsverbote

(1) Rohstoffe, zu deren Veräußerung nach § 2 eine Ge=- nehmigung erforderlih ist, dürfen niht verwendet werden für die Herstellung von: Air

1, Linoleum und linoleumähnlichen “Erzeugnissen, bes

druckten Wollfilzpappen;

. Wachstuchen aller Art;

3. Linkrusta und ähnlichem;

‘4, Lalleder;

5. Oeltapeten;

6. Kerzen.

(2) Für Ausfuhrzwecke können die in Abs. 1 genannten Waren mit etner \riftlichen Genehmigung der Reichsstelle abweichend von den Vorschriften des Abs. 1 hergestellt werden.

8 12 Meldepflicht

(1) Die Verarbeiter und Bearbeiter sowie die Einführer *) und Großhändler* ) von Waren der Anlage A haben jährlich ihre Bestände zu melden.

(2) Vierteljährlich haben zu melden:

1. die Seifen- und Waschmittel-Jndustrie,

die Veredlungs-Fndustrie (Härtungsbetriebe, Misch=

talg- und Gerberfett- sowie Degrashersteller, Spalt-

und Destillationsbetriebe, Olein- und Stearinher-

steller)

und die Kitthersteller

ihre Rohstoffbestände und die verarbeiteten Rohstoffe, 2. die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Firmen das aus Fett-

{lamm gewonnene Reinfett,

3. die Herstellex von Wollfett, Knochenfett, Leinfett und Klauenöl ihre Bestände und die Erzeugung *), Monatlich haben zu melden: die Leinsgatverarbeiter und Firnishersteller ihre Roh= stoffbestände und die verarbeiteten Rohstoffe, die Hersteller von Extraktionsfett aus Tierkörpermehl das gewonnene Fett,

3. die Hersteller von Glyzerin und Glyzerogen ihre Be-

stände und die Erzeugung *).

(4) Die Meldungen sind auf vorgeschriebenen Form-

blättern, die von der Reichsstelle zu beziehen sind, zu er=- statten, mit Ausnahme der formlos zu erstattenden Mel= dungen der Einführer, Großhändler und Hersteller von Wollfett, Knochenfett, Leimfett, Klauenöl, Glyzerin und Glyzerogen. e (5) Die jährlichen Meldungen sind bis zum 10. Fanuar eines jeden Fahres, die vierteljähtlihen Meldungen bis zum 10. des auf das abgeschlossene Vierteljahr folgenden Monats, die monatlichen Meldungen bis zum 10. des folgenden Mo- nats unaufgefordert der Reichsstelle zu erstatten,

S 13 Bezugsregelung für Firnisse (1) Firnisse zu Anstreihzwecken dürfen nur an das An- streichgewerbe und an gewerbliche Verbraucher für Anstreich- zwecke im eigenen Betrieb und nur gegen die aus der An- lage B ersichtlihe Verpflichtungserklärung geliefert und be- zogen werden.

Ö n E

*) Genehmigt gemäß Verordnung vom 13, Februar 1939, Sta- tistisher Zentralausschuß (Verfügung vom 23. Juli 1943/10. Mai

1944),

zum Deutschen Reich

164

Ug: —_——

-

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

c) ungemischte Chemikalien (z. B. Soda, Aetnatron), so- weit sie niht unter einem Phantasienamen geliefert

werden, , f 6 d) Textil- und Lederhilfsmittel, Schuh-, Leder- und Fuß-

bodenpflegemittel, soweit sie durch die Fachgruppe

Textil-, Lederhilfsmittel und Gerbstoffe erfaßt sind.

82 Lieserverbot für Haushaltungszwecke S§ndustriereinigungsmittel dürfen niht für Haushaltungs- zwecke angeboten oder geliefert werden.

83 Mindestpackungen 9 Jndustriereinigungsmittel dürfen niht in Packungen unter einem Gewicht von 2500 kg geliefert werden.

84 Verwendungsbeschränkungen

(1) Q Se dürfen niht zur Reinigung von Textilwaren verwendet werden. S0

(2) Ausgenommen von dem Verwendungsverbot des Abs. 1 ist die Reinigung solcher Textilwaren, die Produktionszwecken dienen, z. B. der Reinigung von Pußwolle, Putz und Filter- tüchern, Käsesäcken usw., nit jedoch von Arbeitskleidung.

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 24. Fuli

n weiterverarbeitet werden. 886 Ausnahmen Der Reichsbeauftcagte für Chemie kann in besonders be-

(8) L 2a dürfen nicht zu anderen Er- zeugnisse

ündeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der §8 2, 3 und 4 Abs. 3 zulassen. 86 Strafbestimmungen

Zuwiderhandluügen gegen diese Anordnung werden nah dén 8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 87

: JFnkrasttreten Diese Anordnung tritt am 25. Juli 1944 in «Kraft. Sie

gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten

von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustim- mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn- gemäß auch im Elsaß, in Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok. Der Reichsbeauftragte für Chemie: Dr. Claus Ungewitter.

wir

Wirtschaft des Auslandes

Günstige Ernteaussichten auch in Shweden

Stockholm, 23. Juni. Auch Schweden rehnet in diesem Fahre mit einer günstigen Ernte. Aus dem Stockholmer Bezirk wird emeldet, daß, falls diy Witteyung ebenso günstig bleibt wie isher, eine der besten Ernteú während des Krieges erzielt werden dürfte. Durh die Wärme der leßten 2 bis 3 Wochen sind vor allem die Heuerträge außerordentlih groß. Getreide soll ebenfalls gegenüber dem Vorjahre ein günstigeres Ergebnis aufweisen. Der Stand der Kartoffeln sowie der übrigen Hackfrüchte wird als günstig bezeichnet. Die schwierigste Frage der diesjährigen [hwedi- schen Erute ist aber die Bereitstellung der erforderlichen Arbeits- kräfte; es heißt, daß mit dem Beginn der N nug ein usäßlicher Bedarf an 50 000 Arbeitern vorliegen wird. Pan offt, daß es mögli sein wird, diese durch freiwilligen Einsaß aufzubringen.

Gefestigtes Wirtschaftsleben in der Slowakei Das Land ohne

Arbeitslose Zunehmende wirtschaftlihe Konsolidierung

Preßburg, 22. Juli. - Der Verband der Fndustrie in der Slo- walkei hielt dieser Tage in Pistyan seine Fahreshauptversammlung ab, deren Verlauf im Zeichen einer weiteren Festigung des slowaki- schen Wirtschaftslebens stand. So wurde u. a. festgestellt, daß die Konsolidierung der - Versorgungsorganisation und die Stabilität der Wirtschaftsverhältnisse tn der Slowakei sowohl im Fahre 1943 als auch in der ersten Hälfte des Fahres 1944 zu beobachten waren, Auf dem Gebiete des Außenhandels habe die Außen- handelspolitif eine beahtenswerte Elastizität entwickelt, wodur es gelungen fei, der industriellen Erzeugung genügend günstige Vorausseßungen für die Ein- und Ausfuhr zu sihern. Auch die Preisentwidssung könne von der zweiten Hälfte des Vorjahres bis zum heftigen Tage als befriedigend bezeichnet werden. Dies sei vor allem dem Umstande zu verdanken, daß sih der Staat bemüht habe, die Preise einiger Waren mit Hilfe von öffentlichen Mitteln auszugleihen. Auf dem Währungsgebiet sei das Ver- trauen der Bevölkerung zur slowakischen Krone hervorzuheben, die ciner der wichtigsten Faktoren der relativen Stabilität der slowakishen Währung bilde. /

Was die Beschäftigung betrifft, stieg sie im verflossenen Jahr

um 6,3 % gegenüber dem Vorjahre. Beschäftigungslose gab es

nicht, Noch größer ist das Anwachsen der pensionsversichexrten Personen, aiso der Fndustrieangestellten, denn ihre Zahl stieg um 16 %, so daß man bereits von einer Art Bürokratisiexung der Unternehmen sprechen könne, Die Gesamtbeschäftigung der Fndu- strie stieg gegenüber 1942 um 10 %, wobei die Textilindustrie den Hauptanteil hatte, dann folgte die holzverarbeitende Fndustrie.

Spaniens Clearing-Verkehr

Madrid, 23. Funi, Der spanishe Clearingverkehr wies im Fahre 1943 einen Umsaß von 87345 Mill, Peseten auf gegenüber 9908,95 Mill. in 1942, 7419,3 in 1941 und 53398 în 1940. Fm ersten Vierteljahr 1944 wurden 269 Mill. gegen 326 Mill, im Vor- jahre umgesegt.

H RTY

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

London, 22, Juli, (D. N. B.) New York 4,0214,—4,03 14, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43—4,47, Schweiz 17,30—17,40, S N Lissabon 99,80—100,20, Rio de Janeiro 8 1D l16 Res

Zürich, 22, Zuli, (D. N, B.) [11.40 Uhr.] Paris 7,00, London-Clearing 17,304, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67%, Madrid 89,75 B., Holland 229/,, Berlin 172,55, Lissabon 17,25, Stockholm - 102,67, Oslo 98,6214, Kopenhagen 90,37%, Sofia 65,37%, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Fstanbul 3,50 B., Bukarest 2,3714, Helsinki 8,75, . Preß- burg 15,00, Buenos Aires 98,50, Japan 101,00, Rio 20,50 B.

Kopenhagen, 22, Juli. (D. N. B.) London 19,34, New Yorf 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,80, Helsinki 9,83. Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,—. Alles Briefkurse.

Stockholm, 22, Juli, (D, N, B,) London 16,85 G, 16,95 B., Berlin 167,50 G,, 168,50 B, Paris —,— Gy 9,00 B,, Brüssel —,— G., 67,50 B,, Schweiz, Pläße 97,00 G,, 97,80 B,, Amsterdam —,— G,., 223,50 V., Kopenhagen 87,60 G,, 87,90 B,, Oslo 95,35 G., 95,65 B,, Washington 4,15 G,, 4,20 B., Helsinki 8,35 G,, - 8,59 B, Rom —,— G,, . 22,20 B,, Kanada 83,77 G, 3,82 B.,, Madrid —,— G., Türkei —,— B,, Lissabon —,— G,

sanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

_1944

gn Berlin festgestellte Ikotierungen für telegraphische uszahßlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphishe Auszahlung

Aegypten (Alexandrien und |

airo) Afghanistan (Kabul) «+...-.- |

Albanien (Tirana) «+++..-« o. Argentinien (Buenos Aires) «» | Australien (Sidney) «...«..« |

Belgien (Brüssel u. Antwerpen) | Brafilien (Rio de Janeiro) «.+ | Britisch-Jndien (Bombay-Cal-

UTt@) „900 5000004000000. Bulgarien (Sofia) „++++...-. Dänemark (Kopenhagen) 5». « England (London) «.+-250500 Finnland (Helsinki) «0... Frankreich (Paris) „ooo... |

Griechenland (Athen) -.--«. «5. | Holland (Amsterdam u. Rotter- |

ban) ¿ces doci ea oe | Jran (Teheran) «oa... 00. | Zsland (Reykiavik) ...... o. |

Ztalien (Rom und Mailand) «

Japan (Tokio und Kobe) ««» Kanada (Montreal) «..... o. Kroatien (Agram) „....«.« o... Neuseeland (Wellington) +.«.- | Norwegen (Os10o) „.... 0... | Portugal (Lissabon) «5... Rumänien (Bukarest) «-..«.««

Schweden (Stockholm u. Göte- |

bÓYTO) oooooooo | Schweiz (Zürich, Basel und |

V) o oe aodo soo ends ea | Serbien (Belgrad) «o... | Slowakei (Preßburg) „....+. | Spanien (Madrid u. Barcelona) | Südafrikanische Union (Pretoria |

24, Juli * 21, Juli Geld Brief Gelb Brief

1 ägypvt. Pfund —_— _— 00 100 Afghani 138,79 18,83 | 18,79 18,88 100 Franken 80,92 81,08 | 80,92 81,08

1 Pap.-Pes. 0,588 0,592| 0, 58e 0,5932 1 austr. Pfund _— 100 Belga 39,96 40,04 | 39,96 40,04 1 Cruzeiro _ _— _ _— 100 Rupien _— _—_ = e 100 Lewa «« 3,0407 83,053| 3,047 8,053 100 Kronen 52,15 62,25 | ‘52,15 52,25

1 engl. Pfund | 100 Finnmark | 5,06 5,07 5,06 5,04

100 Frs. | —— _— -- 100 Drachmen | 1,668 1,672| 1,668 1,679 100 Gulden [132,70 132,70 |132,70 132,70 100 Rialis 14,59 14,61 | 14,59 14,61 100 isl. Kr. 38 42 38,50 | 38,42 838,50 100 Lire 9,99 10,01 9,99 10,01 100 Yen 58,591 598,711| 58,591 58,711 1 fkanad. Dollar | e A

100 Kuna | 4,995 5,006 4,995 5,005 1 neuseel. Pfd, _— --- wm

100 Kronen 56,76 56,88 | 56,76 656,88 100 Escuda 10,19 10,21 | 10,19 10,21 100 Lei _—

100 Kronen 39,46 99,58 | 59,46 59,58

| 100 Frs, &7,89 58,01 | 57,89 68,01

100 serb. Dinar | 4,995 5,005! 4,995 5,005 100 slow. Kr. 83,591 8,609| 8,591 8,609 100 Pesetas 28,0666 283,60ö| 23,566 283,605

und Johannisburg) +»»«- 1 südafr. Pfd, -— ——— _— _— Türkei (Zstanbul). „-....-... | 1 türk, Pfund | 1,978 1,982} 1,978 1,982 Ungarn (Budapest) ««+..«. ¿e. | 100 Pengó | _— Uruguay (Montevideo) «....+ | 1 Goldpeso | 1,199 1,204] 1,199 1,201 Verein, Staaten von Amerika | (New Do) ¿oie eteeves | 1 Dollar -— _— Für den innerdeutshen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief England, Aegypten, Südafrikanische Union „o... 9,89 9,91 G s a S L0G C 0A ooo... 4,995 5,005 Australien, Neuseeland «o... eco 7,912 7,928 Britisch-Jndien --.+.«. anche porrroc 0.0000. 74,18 74,32 FUnRE aa E C0 Cr 000 00d 00d0s0 0er. 2,098 2,102 Vereinigte Staaten von Amerika «ooo... …..…00.. 2,498 2,502 DIGH E idi C Ed 6600s dE ade oen ooooo 0000. 0,130 0,1832 Ausländische Geldsorten und Baninoten | 24, Juli 21, Juli | | Geld Brie; Geld Brief Sovereigns“.…. Me Caen ss [1 Mytig | 20,38 20,46 | 2038 2820,46 20-Francs8-Stüdte «ee... } für |-16,16 16,22 | 16,16 16,22 Gold-Dollars „ooooo 1 Stück | 4,185 4,205| 4,185 4,205 L C 1 ägypt. Pfd. | 4,839 4,41 4,39 4,41 Amerikanische: 1000—5 Dollar | 1 Dollar | E _— 2 und 1 Dollar | 1 Dollar | O _— Argéntittishe „ooooo | 1 Pap.-Pej, | 0,44 0,46 | 0,44 0,46 Australische «-+..«.. ooo e o. ./ 1 austr, Pfd, | 2,44 2,46) 2,44 2,46 Belgische «ass ccoeeocer 4 100 Belgas | 3092 4008 | 8992 40.08 Brasilianische „+2000 | 1 Cruzciro | 0,08 0,09 0/08 0/09 Britisch-ZndishE «+440... | 100 Rupien | 22,95 283,05 | 2295 288,05 Bulgariche: 500 Lewa und | j DALRLEE ada eintenrts | 100 Lewa 8,07 8,09 | 83,07 3,09 Dänis: aroße „ere uoovece | 100 Kronen 4 N ies 10 Kr. und darunter .«..«« | 100 Kronen 52,10 52,80 | 62,190 52,80

Englische: 10 £ und darunter. De „ace oos Franzüsishe «eo.» o.o.ecees | Holländische «»-.ck o. o... talienishe: große « 10 Vie sus od ov oooooo Wt DITME co oa op P0600 | MroatisMe vao oe Sas É6 Norwegische : 50 Kr. u. darunter | Rumänische: 1000 Lei und | A E E Schwedische: große «5... ... | 50 Kronen und darunter «. Schweizer: große «2... | 400 Frs. und darunter «..+ | SELDIIMIE aaa oduaataats oss |

Slowakische: 20 Kronen und | U Loud d6o43v us | Südafrikanische Union »++++- | S e ea daana | Ungarische: 100 Pengö und | daun ae V |

| 1 engl. Pfd. | aus ioA ia |

| 100 Fînnmark 5,055 3,075) 5,055 5,075 100 Frs. | 4,99 5,01 | 4,99 5,01 100 Gulden - [132,70 132,70 [132,70 132,70 100 Lire | 9,98 10,02 9,98 10,02

{ 100 Lire 9,98 109,02 998 10,02 1 fanad. Dollar | 0,99 1,01 | 0,99 1/01 100 Kuna | 4,99 5,01 | 4,99 5,01 100 Kronen 56,89 07,11 | 56,89 57,11

î | 6 | | | 100 Lei | 1,66 1,68 | 1,66 1,88 100 Kronen f +955 |— | 100 Kronen | 59,40 59,64 59,40 59,614 100 ¿Frs 57,83 58,07 57,83 58,07 100 Frs, | 37,8 68,07 | 57,83 58,07 100 Jer, inar | 4,99 ö,01 | 4,99 5,01 100 low. Kr. 8,58 8,62 | 8,58 8,62 1 südafrik. Pfd. | 4,39 4,41 4,39 4,41 1 türk. Pfund | 1,91 1,93 | 1,91 1,93 60,78 61,02 | 60,78 61,02

4, Oeffentliche Zustellungen,

7. Aktiengesellschaften, è

1. Untersuchungs- und Strafsachen, 2, Hwaugsdarsteigerungen,

3. Aufgebote,

id

5. BVerlust- und Fundsachen, 6, Auslofung usw. von Wertpapieren,

8, K dit A 9; Deutsche Kolonialgesellschasten,

10, Gesellschaften m. d. H, 11. Genossenschaften, 12, Offene Handels- und Kommanditgesellschaften,

13. Unfal- und Znvalidenversicherungen, 14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise, 15. Verschiedene Bekanatmachungen.

3. Aufgebote

[5197] Aufgebot.

3 F 3/44. Die Uhrmachersgattin Anna Fanitschek in Teschen, Schröttex- straße Nr. 2, hat das Aufgebot des Ql in Verlust geratenen Spar- einlagebüchels 106 11 der Genofsen- schaftskasse der Handels- und Gewerbe- treibenden von Teschen und Umgebung, reg. Gen, m. b. H. in Teschen, lautend auf 823,95 N Æ, beantragt. Der Fn- A der Urkunde wird aufgefordert, pätestens in dem auf den 24. November 1944, vormittags 19 Uhr, vox dem unterzeihneten Gericht, Zimmer 128, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung der Urkunde erfolgen wird,

Teschen, den 14, Zuli 1944.

Amtsgericht.

[5198] Aufgebot. 3 F 4/44. Der Landwirt Paul Scharzeß aus Bazanowiß Nr. 18 hat das

Aufgebot des angeblich in Verlust ge-

ratenen Sparbuches der evang. Ge- nossenshaftsbank m. b. H. in Liqui- dation in Teschen, Nr. 1024, lautend auf seinen Namen und auf einen Restbetrag von 266,02 N. beantragt. Der JFnhaber der Urkunde wird auf- geardert, spätestens im dem auf den 24. November 1944, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht anbe-

raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und - die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft-

loserfksärung der Urkunde erfolgen wird. Teschen, den 14, Juli 1944. Amtsgericht,

[5032] Beschluß.

27 VI 856/42. Der am 3. Juli 1863 in Bensberg geborene Kleinrentner Peter Lehmacher ist am 12. November 1942 , in Wuppertal, seinem legten Wohnsiß, verstorben. Da ein Erbe nicht ermittelt ist, werden diejenigen, denen Erbrehte an dem Nachlaß dee hiermit aufgefordert, ihre Erbrechte bis zum 1. Oktober 1944 bei dem unterzeihneten Gerichte anzumelden, sonst wird festgestellt“ werden, daß ein añderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. i

Wuppertal, den 11. Juli 1944,

Amtsgericht. Abt. 27. Dr. Klein, Amtsgerichisvat.

[5033] Aufgebot.

27 VI 6/44. Am 2, Dezember 1943 ist in Wuppertal. die Geschäftsinhaberin Witwe Peter Piepenbriuk, Milli ge- borene Schiffbauer, verstorben. Die Ver- storbene wohnte zulegt in Wuppertal- Elberfeld, Osterfelderstraße 20. Die

laß der Verstorbenen haben, werden aufgefordert, dicse bis zum 1. Oktober 1944 bei dem unterzeihneten Gericht anzumelden. Nichtanmeldung zieht die Folgen des § 1973 BGB. nah si. Wuppertal, den 14. Fuli 1944. Amtsgericht. Abt. 27. Dr. Klein, Amtsgerichtsrat.

[5074] N

Am 3. April 1942 ist in da Bandeira (Angola) dexr am 3. De- zember 1874 in Rendsburg geborene Richard-Ewald Strauwald verstorben. Auf Ersuchen des Nachlaßrichters in da Bandeira worden Erben, Gläu- biger odex sonstige Fnteressenten hier-

jentgen, die Forderungen an den Nache- |'

i

von in Kenntnis geseßzt und aufgefor- dert, thre etwaigen Ansprüche an dem Nalaß bis zum 30, September 1944 auf der Geschäftsstelle des Amts- gerichts, Zkmmer Nr. 110, anzumelden. (2c A. R. 145/44.)

Hamburg-Altona, den 10. Juli 1944.

Das Amtsgericht. Abt. 2e,

[5027]

Durch Auss{lußurteil vonï 11. Juli 1944 sind auf Antrag der gu Mar- garete - Mänhardt sen. in Bieliy fol- gende Fnhaberaktien derx Bank Polski üx kraftlos erklärt worden: 4 Stü zu 500 Zloty Nx. 150 111——150 115, Nr. 247 926—247 940, 3 Stück zu 1000 ZBloty Nx. 99341—99 360, Nr. 25 621 bis 25630, 70 Stück zu 100 Zloty Nv. 358 921—358 990, 16 Stück zu 500 Bloty Nr. 247 521—247 600.

Bieliß, den 11. Juli 1944.

Das Amtsgericht. (8 F 5/43.)

[5029] Ausshlußurteil,

Für kraftlos erklärt wurde auf An- trag der Allgemeinen Ortskrankenkasse Deggendorf in Deggendorf ‘als Rechts- nachjolgerin dex Allgemeinen Orts- krankenlasse Vilshofen in Vilshofen ein Hypothekenbrief über 10000 E. Der Brief ist für die im Grundbuch des Amtsgerihts Mindelheim Zweigstelle - Törkheim Steuer- gemeinde Bad Wörishofen Bd. XX Blatt 1620 Abteilung Î11 Nr. 51/XX1 seit 13. Dezember 1929 eingetragene Hypothek ausgestellt.

Mindelheim, den 11. Juli 1944.

Amtsgericht. [5250] Bekanntmachung. Durch Ausschlußurteil des Amts- gerihts Fngolstadt vom 12, Juli

„des Grundstücks von Märzdorf Band [I

1944 F 3/43 ift der auf Grund Urkunde des Not. Jngolstadt 11 vom 21. Juli 1928 G.-R. Nr. 3146, unterm 3. 9, 1928 vom Grundbuchamt Ingolstadt erteilte Hypothekenbrief uber 3500,— G.Æ für kraftlos erklärt worden. Amtsgericht Fngolstadt.

[5252]

Jun der Aufgebotssahe des Kauf- manns Theodor Rudzki aus Kattowit, Grünstr, 25, vertreten durch den Rechts- anwalt Biergans in Ostrowo, hat das Amtsgeriht in Kempen/Wartheland durch Gerichtsassessor Dr. Sauermann als Richter für Recht erkannt: Der Hypothekenbrief vom 22, Dezember 1930 über die auf dem Grundbuchblatte

Blatt Nr. 6 in Abt. T11 unter Nr. 12

für den verstorbenen Kaufmann Maxi-

milian Rudzki in Kattowiy eingetra-

gene, zu 10% vom 1. Dezembex 1930

ab verzinsliche Darlehnsforderung von

10 000 Zl wird für kraftlos erklärt. Amtsgericht Kempen/Wartheland,

den 11. Fuli 1944.

[5253]

Durch Aus\hlußurteil vom 18. Juli 1944 sind die Hypothekenbriefe über die im Grundbuch von Bohlschau Blatt 69 in Abteilung 11T unter Nr, 6, 7 und 8 für den Hauptlehrer Michael Schüß und dessen Ehefrau Susanne geb. Magrian eingetragenen Darlehns- und Restkaufgeldforderungen von 10 000, 6000 und 19000 F für kroftlos erklärt worden,

Neustadt,/Westpr., den 18."Fuli 1944. Das Amtsgericht.

[5254

Durch Auss\chlußurteil vom 11. Zuli 1944 sind die Eigentümer des Grund- stücks Eisfeld Blatt 148 Acker in Größe von 75, 40 a, als dessen Ehefrau Fran=- ziska Scholz geb. Greulih eingetragen sind, mit ihren Rechten ausgeschlossen.

Ohlau, den 12. Fuli 1944.

Amtsgericht Ohlau. (3 F 1/44.) [5153] - Aufgebot. Es ist beantragt, den verschollenen

Oberarzt d. R. Assistenzarzt Dr. med. Werner Philipp Heinrih Reiß, evan- gelish, geboren am 11. Juli 1911 zu Rheingönheim/Pfalz, für tot zu er- klären, Der bezeihnete Verschollene wird aufgefordert, sih spätestens bis zum 27. September 1944, 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Berlin C 2, Neue Friedrichstr. 4, 1. Stock, Zim- mer 118, zu melden, widrigenfalls die Todéserklärung erfolgen kann. An alle, welhe Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver- mögen, ergeht die Aufforderung, \pä- testens bis zum oben bestimmten Zeit- punkt dem Gericht Anzeige zu machen. 4536. 11. 105. 44. Berlin, den 17. Juli 1944. Amtsgericht Berlin.

[5246]

Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 19. Fuli 1944 ist der Ober- feldivcoel Erwin Wessler, geboren am 31. August 1911’ zu Ennigloh, Kreis A W., für tot exklärt und als Zeitpunkt des Todes der 9. Juni 1942 festgestellt worden. 456 11 81. 44.

Berlin, den 19. Juli 1944. L

Amtsgericht Berlin.