1944 / 166 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jul 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reich3- und Staatsanzeiger Nr. 164 vom 24 Juli 1944. &S. 4

88 Bezugsrecht der Normalverbraucher

(1) Normalverbraucher beziehen Seifenerzeugnisse und Waschmittel ‘aller Art nur gegen Reichsseifenkarte, Zusaß- seifentarte, Bezugsmarken oder gegen vom zuständigen Wirt- schaftsamt oder der Reichsstelle ausgestellte Bezugscheind.

(2) Zusaßwaschmittel und Waschhilfsmittel beziehen Ver- braucher nur gegen Abschnitte | der Reichsseifenkarte über Wasch-(Seifen-)Pulver zusäußlich zum Wasch-(Seifen-) Pulver. Den Normalverbrauchern, die an Stelle einer Reichsseifenkarte einen Bezugschein erhalten, hat das zustän- dige Wirtschaftsamt gleichzeitig mit der Ausstellung des Be- zugscheines für Wasch-(Seifen-)Pulver einen Bezugschein über entsprechende Mengen Zusaßwaschmittel und/oder Waschhilfs- mittel auszustellen. Auf je ein Normalpaket Wasch-(Seifen-) Pulver is eine Normaleinheit Zusaßwaschmittel oder Wasch- hilfsmittel zuzuteilen.

(3) Zusaßwashmittel und Waschhilfsmittel können auch be- zogen werden:

a) von der Wehrmacht auf Bezugscheine, die die Retichsstelle

erteilt,

b) von Krankenanstalten der Gruppe I und Il im Sinne des Runderlasses 1/43 der Reichsstelle vom 1. Fanuar 1943 und von Schulen für die Durchführung von Wasch- unterricht auf Bezugscheine, die die Wirtschaftsämter nah Maßgabe des Runderlasses 1/43 der Reichsstelle vom 1. Fanuar 1943 erteilen.

(4) Zuweisungsmengen für Normalverbraucher: Bezugsberechtigung Zuteilungsmenge

Reichsseifenkarte a) gegen Abschnitt „1 Stück Einheitsfeinseife“

a) monatlich

1 Stück Einheitsfeinseife oder

1 Stück Bimssteinseife oder

100 g hautschonende Reini-

gungsmittel,

b) gegen 5 Abschnitte „Wash- b) monatli ch (Seifen-)Pulver“ über 1 Normalpaket Wasch-(Seifen-) je !/5s Normalpaket Pulver oder

1 Doppelpaket Waschmittel für

Feinwäsche und

1 Normaleinheit Zusäßwasch-

mittel oder

1 Normaleinheit Waschhilfs-

mittel,

c) viermonatlichch

1 Normaoalstück Rasierseife oder

1 große Tube Rasiercreme oder

2 fleine Tuben Rasiercreme.

(5) Zuweisunssmengen sür Normaklverbrauher nit Zu- satbedarf:

s) gegen Abschnitt „1 Stück Rasierseife“

Bezugsberechtigung Zuteilungsmenge

Zusatßseifenkarte æ) gegen jeden Teilabshnitt a) 1 Normalpaket Wasch-(Sei- über „1 Normalpaket fen-)Pulver oder Wasch-(Seifen-)Pulver“ 1 Doppelpaket Waschmittel für Feinwäsche, b) gegen jeden Teilabshnitt b) 1 Stück Feinseife oder „eeinseife“ 300 g hautschonende Reini- gungsmittel.

E 4 Bezugsrecht der gewerblihen Wäschereien (1) Gewerblihe Waäschereien tauschen die empfangenen Kartenabschnitte, Bezugsmarken und Bezugscheine gegen Einzelbezugscheine für Wäschereien bei dem zuständigen Wirt- schaftsamt ein und beziehen gegen diesen Bezugschein Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, mit Aus- nahme von Zusaßwaschmitteln und Waschhilfsmitteln, Wäscherei-Seifenshuppen, MS-Seife, synthetishe Wasch- mittel und Fettlöserseifen nach Maßgabe des Runderlasses 1/43 der Reichsstelle vom 1. Fanuar 1943. i (2) Mit der Aushändigung von Abschnitten der Reichs- seifenkarte für die Ausführung das Waschauftrages treten die Verbraucher ihren Anspruch auf Zuteilüng von Zusazwasch- mitteln und Waschhilfsmitteln an die gewerblichen Wäsche- reien ab. Daher erhalten gewerbliche Wäschereien auf die von thnen vorgelegten Wasch-(Seifen-)Pulver-Abschnitte der Reichsseifenkarte neben dem Wäschereibezugschein für Wasch- (Seifen-)Pulver cinen Bezugschein für Zusaßwaschmittel und/oder Waschhilfsmittel, und zwar auf je 5 Teilabschnitte der Reichsseifentarte über je !/s Normalpaket Wasch-(Seifen-) Pulver eine Normaleinheit Zusaßwaschmittel und/oder Wasch- hilfsmittel. Soweit Verbraucher gewerblichen Wäschereien Einzelbezugscheine über. Zusaßwaschmittel und/oder Wasch- hilfsmittel aushändigen, sind diese. Einzelbezugscheine beim zuständigen Wirtschaftsamt in Wäschereibezugscheine für Zu- saßwaschmittel und/oder Waschhilfsmittel einzutauschen.

85 Bezugsrecht der Friseure

(1) Die Friseure beziehen Rasierseifen, Kopfwaschseifen und Kopfwaschmittel aller Art für den gewerblichen Bedarf gegen Bezugscheine des zuständigen Wirtschaftsamtes; Seifenerzeug- nisse und Waschmittel aller Art zum“ Weiterverkauf nah den Vorschriften über den Bezug von Seifénerzeugnissen durch den Einzelhandel 6).

(2) Das zuständige Wirtschaftsamt stellt Einzelbezugscheine für die Friseure zur Deckung des gewerblichen Bedarfs aus nach Maßgabe des Runderlasses 1/43 der Reichsstelle vom 1. Fanuar 1943, nachdem es den von der örtlihen Friseur- innung aufgestellten Verteilungsplan genehmigt hat.

(3) Der Einzelbezugschein ist besonders auszustellen über Rasierseife, flüssige Kopfwaschseife oder Seifenshampoon oder alkalifreie Kopfwaschmittel (Sulfonaterzeugnisse bzw. Fett- eiweißerzeugnisse).

(4) Die Friseure müssen bei der Bedarfsanmeldung an die Fnnunagen jedes der in Abs. 3 genannten Erzeugnisse. geson- dert aufgeben. 26

Bezugsreht des Einzelhandels (1) Der Einzelhandel bezieht bezugsbeshränkte Seifen- erzeugnisse und Waschmittel, mit Ausnahme der Textil- und E, gegen Sammelbezugscheine des feäudition irtschaftsamtes. (2) Der Einzelhandel tausht die empfangenen Bézugs- berechtigungen für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller

Art gegen einen oder mehrere Sammeldbezugscheine bei dem zuständigen Wirtschaftsamt ein. l :

(3) Der Einzelhandel darf Kundenlistzn für den Verkauf von bezugsbeshränkten Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art nicht führen. L

(4) Das Wirtschaftsamt hat Sammelkezugscheine für dte- jenigen Mengen auszustellen, die sich aus den abgelieferten Bezugsberechtigungen. ergeben. Bei Vorlage der Abschnitte für Wasch-(Seifen-)Pulver der Reichsseifenkarte stellt das Wirtschaftsamt neben dem Sammelbezugschein für Wasch- (Seifen-)Pulver einen Sammelbezugschein für die gleiche Menge Zusaßwaschmittèl und/oder Waschhilfsmittel aus.

(5) Für Seifenerzeugnisse und Waschmittel, wie Feinseife, Einheitsfeinseife, Rasierseife, flüssige Kopfwaschseife, Seifen- shampoon, alkalifreie. Kopswaschmittel (Sulfonaterzeugnisse bzw. Fetteiweißerzeugnisse), hautschonende Reinigungsmittel, Wasch-(Seifen-)Pulver, Kernseife, Schmierseife;, Wäscherei- Seifenshuppen, MS-Seife, Bleischußseife, Zusaßwaschmitte] und Waschhilfsmittel sind besondere Bezugscheine auszustellen.

(6) Die Wirtschaftsämter können bestimmen,“ in welchen Einheiten und in welcher Weise die vom Einzelhandel ab- zuliefernden Kartenabschnitte, Bezugsmarken und sonstigen

inzelbezugscheine zur besseren Uebersicht und Kontrollmög- lichkeit zu ordnen sind. Sie können insbesondere im Einver- nehmen mit den zuständigen örtlichen Fachorganisationen die Vorzählung und Ordnung durch diese vorschreiben.

(7) Sammelbezugscheine berechtigen zum Bezug folgender Arten und Mengen von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln nach Maßgabe des Runderlasses 1/43 der Reichsstelle vom 1. Fanuar 1943: Sammelbezugschein:

a) für Einheitsfeinseife wahlweise von Bimssteinseife ‘oder haut- shonenden Reinigungsmitteln an Stelle von Einheitsfein- seife im gewünschten Bezugs- verhältnis (1 Stück Einheitsfeinseife ent- spriht 1 Stück Bimssteinseife oder 100 g hautschonenden Reinigungsmitteln), wahlweise von Waschmitteln für Fein- wäshe an Stelle von Wasch- (Seifen-)Pulver im gewünsch- ten Bezugsverhältnis (1 Normalpaket Wasch-[Sei- fen-|Pulver entspriht 1 Dop- pelpaket Waschmittel für Fein- wäsche), für gewerblihe Wäschereien wahlweise auch von Wäscherei- Seifenshuppen, MS - Seife, synthetischen Waschmitteln und \ Fettlöserseifen im gewünschten Bezugsverhältnis, nur von diesen Erzeugnissen,

b) für Wasch-(Seifen-) Pulver

c) für Zusazwaschmittel und / oder Waschhilfs- mittel

d) für Feinsetife wahlweise J

von hautschonenden: Reini-

gungsmitteln an Stelle von

¿Feinseife im gewünschten Be-

zugsverhältnis

(1 Stück Feinseife entspricht

300 g hautschonenden Reini-

gungsmitteln),

wahlweise

von Rasiercreme an Stelle von

Rasierseife,

nur von hautshonenden Rei-

e) für Rasierseife

f) für hautshonende Rei- nigungsmittel nigungsmitteln,

g) für flüssige Kopfwash- nux von flüssigen Kopfwasch- seife seifen,

h) für Seifenshampoon nur von Seifenshampoon,

i) für alfalifreie Kopf- nur von Sulfonatérzeugnissen, waschmittel (Sulfonat- erzeugnisse)

k) für alfalifreie Kopf- nux von waschmittel (Fetteiroeiß- nissen. erzeugnisse)

Fetteiweißerzeug-

e

¡ Bezugsrecht des Großhandels

(1) Der Großhandel bezieht bezugsbeschränkte Seifenerzeug- nisse und Waschmittel aller Art, mit Ausnahme von Textil- und Fndustrieseife, gegen einen Großbezugschein des zustän- digen Wirtschaftsamtes. :

(2) Der Großhandel tanscht die empfangenen Sammel- bezugscheine gegen einen oder mehrere Großbezugscheine ‘bei dem zuständigen Wirtschaftsamt ein. § 6 Abs. 4—7 gelten entsprechend. /

S8

Bezugsrecht der mehrstufigen Betriebe

Mehrstufige Betriebe beziehen bezugsbeschränkte Seifen- ergeugnihe und Waschmittel aller Art, mit Ausnahme von Textil- und Fndustrieseife, entweder gégen Sammelbezug- scheine, die auf den Betrieb selbst dudgelteltt sind, oder gegen (Großbezugscheine, wenn Sammelbezugscheine von Einzel- handelsbetrieben entgegengenommen sind. Die Vorschristen der 88 6 und 7 gelten entsprechend.

89 Bezug von Textil- und Fndustrieseifen (1) Zum Bezuge von Textil- und Fndustrieseifen sind nur Verbraucher berechtigt, die dem. Lieferer eine von der Reichs- stelle erteilte Verbrauchsgenehmigung in Urschrift, beglaubigter Abschrift oder Lichtabdruck vorlegen und schriftlich erklären (Verbrauchererklärung), daß die beftellte Menge einschließli der Bestellungen bei anderen Lieferern und unter Berück- sichtigung des Lagerbestandes nicht mehr als den Bedarf für drei Monate deckt und daß die bestellte Menge zu den ge- nannten Zwecken verbraucht werden wird. Die Erklärung ist auf Formbþlättern abzugeben, die vom Lieferer zu beziehen sind. ; (2) Das Handwerk und einige im Runderlaß 1/43 der Reichsstelle vom 1. Fanuar 1943 besonders genannte Ver- brauchergruppen beziehen Fndustrieseifen auf Grund von Be- zugscheinen, die das Eee Wirtschaftsamt nah Anhören der zuständigen örtlihen Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft ausstellt.

(3) Groß- und Einzelhändler beziehen Textil- und JFndu- strieseifen gegen Sammelbezugschèine oder Großbezugscheine des zuständigen Wirtschaftsamtes. Dem Lieferer ist von den Groß- und Einzelhändlern bei der Bestellung neben den er- forderlihen Sammel- und Großbezugscheinen unter Auftei- lung der Menge und der Art der Seifenerzeugnisse und Waschmittel aufzugeben, zu welchem Zweck die Textil- und Fndustrieseifen verwendet werden. Die Erklärung ist auf Formblättern abzugeben, die vom Lieferer zu beziehen sind. (4) Die Verbrauchererklärungen für Textil- und Fndu- strieseifen werden durch die zuständigen Wirtschaftsämter in Sammel- oder Großbezugscheine umgetauscht. Hierbei hat der Groß- und Einzelhändler dem Wirtschaftsamt schriftli zu erklären, daß ihm die erforderlichen Verbrauhsgenehmi- gukhgen vorgelegen haben. Die Mengen ergeben sich aus den abgelieferten Verbrauchererklärungen. Für Textil- und JFndustrieseifen sind stets besondere Sammelbezugscheine aus-

zustellen. 8 10

Lieferungs- und Bezugsbeschränkungen

(1) Wäscherei-Seifenshuppen, MS-Seife, synthetische Waschmittel und Fettlöserseifen dürfen nur an gewerbliche Wäschereien, Anstalten und Betriebswäschereien geliefert und von diesen bezogen werden. 0

(2) Los es Wasch-(Seifen-)Pulver und l ose Wäscheret- Seifenshuppen dürfen nur an Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Behörden geliefert und von diesen bezogen werden. Es ist verboten, diese Seifenerzeugnisse in Packungen für private Käufer abzupacken.

(3) Medizinische Seifen dürfen nur an Apotheken und an Drogerien, die der Fachgruppe Gesundheitspflege, Chemie und Optik der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel angehören und die bereits am 1. Juli 1939 solche Erzeugnisse bezogen haben, geliefert und von diesen bezogen werden. Fn den nah dem 1. Juli 1939 in das Reich eingegliedertèn Gebieten dürfen medizinishe Seifen an Apothekèn und an alle Droge- rien, die der genannten Fachgruppe angehören, geliefert und von diesen bezogen werden. |

8 11 Gültigkeitsdauer von Bezugscheinen (1) Einzelbezugscheine gelten vom Tage der Ausstellung bis

zum Ablauf des zweiten auf den .Ausstellungstag folgenden -

Monats.

(2) Sammel- und Großbezugscheine gelten vom Tage der Ausstellung bis zum Ablauf des vierten auf den Ausstellungs- tag folgenden Monats,

S 12 Strafvorschristen |

Zuwiderhändlungen gegen diese Anordnung werden nach den S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeshränkter Er- zeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafverordnung) in der

Fassung vom 25. November 1941 (RGBl. 1 S. 734) bestraft.

S 13 - (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge- bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zu- stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok. (2) Am ‘gleichen Tage treten äußer Kraft:

1. Die Anordnung 11/43 der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel (Verkehr und Verbrauch von Seifen, Seifenerzeugnissen aller Art und Reinigungsmit- teln) vom 24. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 4 vom 7. Fanuar 1943);

. die Anordnung [1 b/43 der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel (Verbrauchsregelung für Zusaß- waschmittel und Waschhilfsmittel) vom 30. Mat 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preußisher Staatsanz. Nr. 124 vom 31. Mai 1943). : :

(3) Soweit im Einzelfall auf die außer Kraft getretenen

Vorschriften Bezug genommen worden ist, treten die Vor-

schriften dieser Anordnung an deren Stelle. Berlin, den 18. Fuli 1944, Der Reichsbeauftragte für industrielle Fette und Waschmittel, Rietdorf.

Anordnung VI1l/44 i

des Reichsbeauftragten für Chemie (Absaßregelung und Ver- wendungsbeshränkung für 7Fndustriereinigungsmittel)

Vom 21. Juli 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. T S. 686) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwahung und Regelung des Warenvexkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. 8, 1939) wird mit Zustim- mung des Reichswirtschaftsministers und des Generalbevoll- mächtigten für Rüstungsaufgaben Planungsamt ange- ordnet: ' 81

; Begriffsbestimmungen (1) Fndustriereinigungsmittel im Sinne dieser Anordnung sind alle Entfettungs- und Abbeizmittel, die für Produktions- zwecke oder zur Retnigung von Maschinen oder anderen Pro- duktionsmitteln oder zu Reinigungszwecken allgemeiner Art verwendet werden odex verwendet werden können. (2) Hierunter fallen nicht: a) Reinigungsmittel, für die eine Herstellungsanweisung der 'Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel ex- teilt ist, s b) organische Lösungsmittel, soweit sie nicht in wässriger Emulsion vorliegen oder duxch Emulgatoren- emulgier- bar gemacht sind,

(Fortseyung in der Ersten Beilage.)

\

Verantwortlih für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam.

Drudck der Preußischen Verlags und Drutckerei GmbH., Berlin. Eine Beilage Preis dieser Nummer: 20 M

Deutscher Reithsanzeiger

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 Æ# zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Angzeigenstelle monatlich 1,90 #4. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW68,Wilhelmstr.30/31. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehèn. Ginzelne Beilagen fosten 10 #/. Einzelnummern werden nur gegen Barzahlung oder

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Ne. 165 Fernsprech-Sammel-Nr.: 194235

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Berlin, Dienstag, den 25. Fuli, abends

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A

Jnhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

Bekanntmachung. über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberfennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Bekanntmachung über Verfallserklärung von beshlagnahmtem

Vermögen.

Verordnung des Reichsministers der Finanzen über Zoll- änderungen. Vom 18. Juli 1944.

Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. Juli 1944 über Erwerb von Gartenbauerzeug- nissen durxh Großverbraucher.

Anordnung Nr. 2 des Hauptringes „Technisches Glas und Keramik“ beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs- produktion ‘über die Pflicht zur Sammlung und Abliefe- rung von Schleifkförperreststücken durch Verbraucher. Vom 17. Juli 1944.

Amtlicher Gewinnplan der 12. Deutschen Reichslotterie.

Bekanntmachung des Regierungspräsidenten Aurich über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgeseßblatts Teil 1 Nr. 32.

e 90

Amtliches Deutsches Reich

Bekanntmachung Auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung dex deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 480) in Ver- bindung mit § 1 der Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsangehörig- keitserwerbes in der Ostmark vom 11. Fuli 1939 (RGBl. I S. 1235) werden im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen folgende Personen der deutschen Staats- angehörigkeit für verlustig erklärt: 1. Arnold, Herbert, geb. am 27. 4. 1917 ‘in Basel (Schweiz), Blasowitsch, Paul, geb. am 16. 7. 1908 in Basel (Schweiz), : . Blasowitscch, Rosa Clorinda, geb. Trosin, geb. am 21. 5. 1918 in Basel (Schweiz), Blasowitscch, Paul, geb. am 15. 2. 1941 in Bäsel « (Schweiz), Braun, geb. am. 22. 4. 1914 in Zürich (Schweiz), Bohm, Paul, gb. am (28. 12. 1916 in Zürich (Schweiz), ; L Bülter, Karl Hans Helmut, geb. am 6. 9. 1905 in Altona (Elbe), Bülter, Emma Anna Elisabet, geb. Olsson, geb. am L61010 f Avita j Bülter,, Ann-Christl Gunilla, geb. am 27, 11. 1940 in Ramundeboda (Oerebro länd.), Ch ra nak, Walter Rudolf, geb. am 30. 3. 1906 in G . Chrunafk, Frma Alfrida Ulrika, geb. Lindgren, geb. am 17. 1, 1905 in Grängesberg (Schweden), .„ Chrunak, Lennart Walter Hermann, geb. am 28. 12. 1938 in Stockholm, : Dangel, Fosef Erich, geb. am 26. 3. 1916 in Ramsen, Kanton Schaffhausen (Schweiz), . Deininger, Philipp, geb. am 30. 12. 1925 in Chur (Schweiz), j . Eckardt, Arthur, «geb. am 15. 8. 1910 in Zürich (Schweiz), . Ehrli ch, Richard Walter Franz, geb. am 27. 9. 1878 in Hettstedt, Reg.-Bez. Merseburg, . Engesser, Fridolin, geb. am 16. 12. 1919 in“ Herisau, Kanton Appenzell (Schiveiz), : Flürscheim, Michael Edward, geb. am 31. 12, 1905 in Coronado (Kalifornien), F rei, Leopold, geb. am 7. 4. 1913 in Salzburg, . Fxr1ick, Wilhelm, geb. am 30. 3. 1911 in Zürich (Schweiz), \ 21. G mahl, Franz, geb. am 8. 9, 1905 in St. Gallen (Schweiz); 2. G rauer, Walter, geb. am 2. 10. 1909 in Ober- entfelden, Kanton Aargau (Schweiz), 2d. Hallauêr, Hertha Elisabeth, geb. Minten Kepler, geb. am 11. 9. 1886 in Berlin, 24. Henßlerx, Louis, geb. ‘am 7. 3. 1897 in Binningen, Kanton Baselland (Schweiz), / : . Hérgl, Eugen Edmund, geb am 26. 11. 1894 in Teplit- Schönau (Sudetenland), . Hevrgl, Friederike, geb. am 14. 6. 1928 in Wien, «Herrmann, Frma Ernestine Elisabeth, geb. Smoll, geb. A 20, 6. 1897 in Mannheim (Baden), „Herrmann, Hugo Emil Viktor, geb. am 22. 3. 4903 in Mähr. Weißkirchen, i 29. Hoher, Walter, geb. am 5. 1. 1909 in Zürich (Schweiz), j „Homberger, Ernst, geb. am 16. 10. 1906 in Basel (Schweiz),

. Homberger, Alice, geb. Tannex, geb. am 8. 8. 1917 in Dintikon, Kanton Aargau (Schweiz),

Edwin,

o N N Pr a co o

E c: S R S S

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verw.

|

32. Huber, Gustav, geb. am 7. 4. 1909 in Binningen, Kanton Baselland (Schweiz), 939. QUuUber, Frieda, geb. Böhringer, geb. am 23. 4. 1909 „tin Buggingen (Baden), . Huber, Kurt, geb. am 5. 6. 1932 in Basel (Schweiz), . Karg, Josef Otto, geb: am 14. 5. 1909 in Roxschach (Schweiz), . Köhnle, Karl, geb. am 11. 3. 1908 in Rheinfelden, „Kanton Aargau (Schweiz), . Knoblauch, Ernst, geb. am 20. 5, 1906 in Staad, Kanton St. Gallen (Schweiz), . Knoblauch, Margrit, geb. Wepf, geb. am 19. 1. 1916 in Zürich (Schweiz), Knoblauch, Ernst, geb. am 1. 6. 1939 in Zürich (Schweiz), . Lewinter, Ruth, geb. Aare-Pedersen, geb. am 4. 10. 1919 in Esbjerg (Dänemark), . Lew inter, Ditta, geb. am 21. 8. 1940 in Uppsala (Schweden), 2. Mauch, Hugo Wendelin, geb. am 23. 9. 1914 in Zürich (Schweiz), . Mik olasch, Ernestine, geb. Dolezal, geb. am 30. 6. 1910 in Wien, Me L Domain, Vilibe, g. am 24 4 1928 in Wien, . Mürlebach, Kaspar, geb. am 16. 2. 1908 in Kotten- heim, Kreis Mayen b. Koblenz, . Midrlebach, Angelina, geb. Zahner, geb. am 25. 6. 1906 in Toggenburg, Kanton St. Gallen (Schweiz), . Mürlebach, Kaspar Josef, geb. am 18. 4. 1939 in Kaltenbrunn, . Nan n, Hugo, geb: am 5. 11. 1924 in Basel (Schweiz), J, Nann, Friedrich, geb. am 21. 9. 1869 in Zähringen (Baden), . Neumann, Barbara, gob. Deuter, geb. am 12. 7. 1890 in Nürnberg, x 51. Sachs, Edith, geb. am 11. 11. 1912 in Dresden, 52. Seidel, Ellyca Ruth Rachel, geb. am 22. 9. 1919 in Weißenburg (Bayern), 99. Shüssler, Ludwig, geb. am 9. 9. 1907 in Züri (Schweiz), . Schü ssler, Bertha, geb. Weishaupt, E O L 1901 in Appenzell (Schweiz), . Schü s\ler, Ludwig, geb. am 16. 7. 1932 in Zürich (Schweiz)/ DO S D h r, Richard Emil Walter, geb. am 20. 7. 1922 in Wien, . Straub, Eberhard, geb. am 10. 1. 1907 in Steinach, __ Kanton St. Gallen (Schweiz), 58. Tro st , Alfred, geb. am 22. 5. 1922 in Wien, . Wentsch, Friß, geb. am 16, 10. 1908 in Rüschlikon (Schweiz), . Went sch, Margareta, geb. Müller, geb. am 23. 2. 1909 in Dehrn a. Lahn, Kreis Limburg, 51. Wiesner, Ernest, geb. am 28. 11. 1907 in Römer- stadt bei Troppau (Sudetenland), Ie W ohlwender, Hans, geb. am 29. 9, 7904 in Arles- heim, Kanton Baselland (Schweiz), 3. Wohlwender, Martha, geb. Horisberger, geb. am 23. 7. 1909 in Münchenstein, Kanton Baselland (Schweiz), 64. Wohlwender, Sonja, geb. am 24. 1, 1934 in _ Münchenstein, Kanton Baselland (Schweiz), 65. Wolfgang, Hugo, geb. am 18. 2. 1923 in Wien, 66. Zondervan, Gretchen, geb. Lembke, geb. am 8. 4. 1877 in Mirow (Mecklenburg-Streligt). Berlin, den 28. Juni 1944. Der Reichsminister des Fnnern. J. A.: Panzinger.

Bekanntmachung Das Vermögen folgender der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten Personen wird gemäß § 2 Abs. 1 des Ge- seßes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Ab- erkennung der deutschen Stäatsanghörigkeit. vom 14. Zuli

1933 (RGBl. [1 S, 480) als dem Reiche verfallen erklärt:

Bekanntmach:tng| Reichsan eiger * vom | Nr. vom

2. Halfter,/ Günther Karl . . . 4. 1937

5. Hecht, Else Margarete, geb.

3, Brandt, Karl . 11. 1941

; Hal fter, Milda Martha, geb. Seifert 3. 4. 1937 . 4, 1937 alf C . 4, 1937 . Halfter, Ehrentraut Martha 3. 4. 1937 . 4. 1937 . Langer, Göß Herbert Theo- bald Otto 27. 3. 1941 . 4.1941 Müller . 6. 1941 2 10. 6. 1941 4 , 11. 1941

. Auerbach, Charlotte Luise, geb. Fröhlich 9, 8. 1943 11.

Berlin, den 28. Juni 1944. Der Reichsminister des Jnneru. J. A.: Panzinger.

8. 1943

Verordnung über Zolländerungen Vom 18. Juli 1944

_ J verordne auf Grund des § 50 Absatz 2 des Zollgesetes im Einvernehmen . mit dem Reichswirtschaftsminister:

SA Es werden in der Ausfuhrzoll-Liste die folgenden Bestim- mungen gestrichen: 1. die Tarifnummern aus 783 (Maschinenteile usw.), aus 799 (Maschinenteile usw.),

899 (Maschinen [ausgenommen Maschinen in fester Verbindung mit Kcazenbeschlägen] für die Vor- bereitung der Verarbeitung von Spinnstoffen ujw.)

900 (Webstühle usw.)

901 (Gardinen-, Spizen- und Tüllmaschinen usw.),

902 (Zurichte-[Appretur-]|Maschinen usw.),

904 (Maschinen zur Bearbeitung von Edelsteinen usw.; andere Maschinen zur Bearbeitung von Metallen usw.)

aus 906 D (Maschinen zur Herstellung von leonischen Drähten usw.; andere tm Zolltarif nicht beson- ders genannte Maschinen usw.) 2. die Anmerkungen zu Nr. 899, 900, 902, 904 Abs. 2 und 906 D Abs. 2,

82

Die Verordnung tritt am 15. August 1944 in Kraft. Berlin, den 18. Juli 1944.

Der Reichsminister der Finanzen. JLA: Wüuché x.

Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft Vom 18. Juli 1944

Betrifft: Erwerb von Gartenbauerzeugnissen dur Großverbraucher. Auf Grund des § 36 a der Verordnung über die öffent lihe Bewirtschaftung landwirtschaftliher Erzeugnisse vom 27, August 1939 (RGBL. I S. 1521) in der Fassung der Ver- ordnung vom 5. Juni 1940 (RGBl. [1 S. 861) und des & 10 Abs 1 dex Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von' Brotaufstrichmitteln, Speisczwiebeln und Gewürzen vom (. September 1939 (RGBl, 1 S. 1731) ermächtige ih die Vauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtshaft Vor- schriften Uber den Erwerb von Gartenbauerzeugnissen Dur Großverbraucher auch mit Wirkung gegen Personen und Be- triebe, die nticht Mitglieder der Gartenbauwirtschaftsverbände sind, zu erlassen. : Berlin, den 18. Juli 1944.

Jn Vertretung des Staatssekretärs: R i e ck e,

Anordnung Nr. 2

des Hauptringes „Technisches Glas und Keramik“ bei , , - .. ...- \ s s m Reichsminister für Rüstung und Kriegsprdduktion über die Pflicht zur Sammlung und Ablieferung von Schleifkörper- reststücéen durch Verbraucher.

Vom 17. Fuli 1944.

Zur Sicherstellung des kriegsnotwendigen Bedarfs an Shleifmitteln wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11, Dezember 1943 (RGBl I S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Reichs- ministers für Rüstung und Kriegsproduktion über die Auf- gabenverteilung in der Kriegswirtschaft vom 29. Oktober 1943 mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet: : ;

S1 Mit- sofortiger Wirkung hat jeder Verbraucher die nit mehr verwertbaren Reststücke von Schleifkörpern zu sammeln Der Sammelpflicht unterliegen Schleifkörper aus f a) Siliciumcarbid ; A E | in keramischer, Silikat- und

b) Normalkorund P EA Bakelitbindung.

c) Edelkorund

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Die Reststücke sind trocken und sauber zu lagern. Die Ab- lieferung soll, soweit dies möglich ist, nah Schleifmittel? und Bindungsarten getrennt erfolgen.

83 Die Meldung der angesammelten Bestände erfolgt jeweils zum 1, des .dem- Quartal vorausgehenden Monats“ -— erst- malig am 1. 9. 1944 an den Sonderring Elektrokorund und Siliciumcarbid, Arbeitsring IV, z. Hd. von Herrn Vrokü- add C60 König, im Hause Frank & Schulte, Essen, Schließ-