1944 / 175 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Aug 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Neich8- 11nd Staatsanzeiger Nr. 173 vom 3. August 1944. S. 4

Alle eigenen Kinder des Haushaltungsvorstandes und jeines Ehegatten, ohne Rüdtsiht auf Alter und Haupt-=-

_ beruf; die übrigen Haushaltsangehörigen, sofern sie im

Haushalt oder der dem Haushaltungsvorstande gehören- den Landwirtschaft hauptberuflich tätig sind; bei Fn- habern landwirtschaftlicher Betriebe, die ihren ständigen Wohnjis nicht auf ihrem Betrieb haben, nux der andere Ehegattie und die eigenen Kinder beider Ehegatten ohne Rücksicht auf Alter und Hauptberuf.

(3) Von der Bestimmung des Abschnittes 111 Gruppe B Absatz 2 a, nach der Hausschlahtungsgenehmigungen höchstens für die gleiche Zahl von Schlachtungen und die gleiche Tier- art wie im Hausshlahtungsjahr 1943/44 zu ertéilen sind, konnen vom Ernährungsamt Ausnahmen zugelassen werden, wenn an Stelle der Hausschlachtung eines Schweines in ent- sprehendem Umfange Schafschlachtungen erfolgen sollen. Ausnahmen sind ferner dann zulässig, wenn Schwerkriegs-

beginnen können.

im Hausschlachtungsjahr 1943/44 dagegen aus besonderen Gründen keine Hausshlahtungsgenehmigung * beantragen können, so bin ih damit einverstanden, daß in diesen Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Hausschlachtungsgenehmi- gungen für die gleiche Zahl und Tierart der im Haus- shlahtungsjahr 1942/43 geshlachteten Tiere erteilt werden. Besondere Gründe sind z. B. dann anzuerkennen, wenn durch die AuswirkRungen des Luftkrieges die Mästung von Hausschiachiungstieren nicht erjolgen konnte.

(4) Wenn Antragstellern im Hausschlachtungsjahr 1943/44 die Genehmigung einer Hausschlachtung auj Grund eines Sperrvermerks wegen Nichierjüllung einer Marktleistungsaujlage abgelehnt worden ist, so kann im Hausschlachtungsjahr 1944/45 wieder eine Genehmigung zur Hausschlachtung erteili werden, sojern in diesem Jahre die Bedingungen dieses Erlasses erfüllt werden.

(5) Als selbst gehalten und gemästet ist ein Tier nur dann anzusehen, wenn es a) in einem Raum (z. B. Stall) untergebracht ist, über den

der Tierbesigzer allein oder mit anderen Personen die tat- sachliche Verfügungsgewalt hat, z. B. auf Grund Eigen- tums, Pacht, Miete, unentgeltliher Ueberlassung usw. und

b) der Tierbesizer selbst auf seine Rechnung und Gefabc

füttert und pflegt oder durch seine Haushaltsangehörigen oder durch andere in seinem Haushalt oder landwirt- schaftlichen Betrieb beschäftigte Personen füttern und pflegen läßt. Diese Bestimmungen gelten auch für Mitbesiß an Tieren, die nich: zum Viehbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes ge-

schlahtung bestimmten Tiere gemeinsam selbst gefüttert und gepflegt. so liegt für- alle Selbsthaltung und -mästung vor. Gehöoren jedoch in diesem Fall die Mitbeftger nicht dem gleihen Haushalt an, so kann Selbsthaltzag und -mästung nur anerkannt werden, wenn nicht mehr" als 2 Personen Mitbesizer sind und wenn ihre Haushalte und der gemein- same Stall in derselben Gemeinde liegen.

{6) Wenn ein nichtlandwirischajilicner Selbstversor ger als Ersatz jür ein durch unmittelbare Kriegseinwirkung verlorengegangenes Schwein die Genehmigung zum “werb eines Schweins bis zu 75 kg Lebendgewicht (ugi. Ab- schnitt II1 B 2 b) erhalten hat, Rönnen Ausnahmen von der Erfüllung der Bestimmungen über die Haliung und Mäsiung zugelassen werden. Ferner isi in den Fällen, in denen Angehörige eines Selbstversorgers umguartieri wor- den sind (vgl. Abschniti XIII 1 d), bei der Auslegung der Vorschrift, daß die Tiere durch den Aniragsieller seibst oder durch Haushaltsangehörige gehalten und gemäsiet sein müssen, nicht Rleinlich zu verjähren.

(7) Für die Abgabe von Futtermitteln als Entgelt für ge- |

leistete Arbeit in der Landwirtschaft gelten insbesondere die

Bestimmungen der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- |

und Futtermittelwirtschaft.

(3) Von der Vorausseßung, daß nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger die Tiere . aus\chließlich mit selbsterzeugten | Futtermitteln mästen müssen, ist bei Bergarbeitern unter Tage | abzusehen. Bei anderen Personen ist dies nur dann zuläfsig, |

wenn die Abt. A des Ernährungsamtes ein dringendes wirt- \chaftliches Bedürfnis, die Fleish- und Fettverjorgung des Antragstellers durch _Hausschlahtungen zu sichern, anerkennt oder wenn ihr dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.

Soziale Gründe sind z. B. als gegeben anzusehen:

a) bei Arbeitersiedlern, sofern die Siedlung für die Schweine- haltung eingerichtet is und in ihr der überwiegende Teil des Futtermittelbedarfs selbst erzeugt wird;

b) bei Antragstellern, die aus zwingenden Gründen nicht in der Lage waren, den ganzen Futtermittelbedarf selbst zu erzeugen und bei denen die Ablehnung eine unbillige Harte bedeuten würde, sofern die übrigen Voraus- sezungen für die Hausschlachtungsgenehmigung erfüllt sind (z. B. Schwerkriegsbeschädigte und werdende oder kinderreihe Mütter).

(9) Wie im Vorjahre können Binnenschiffer nur noch eine

Hausschlachtung8genehmigung für Schlachttiere erhalten, die sie |

nach den Bestimmungen des Abschnittes ITT Gruppe B selbst |

gehalten und gemästet haben. Einkaufsgenehmigungen für | Schlachtshweine dürfen daher- an BVinnenschiffer nicht mehr | erteilt werden. Binnenschiffec, denen eine Hausschlachtung |' genehmigt wird, fönnen auf Antrag neben den Familien- angehörigen auch für sämtliche zur Schiffsbesaßung zählende |

rsonen die Rationssäße für Selbstversorgerx erhalten. Tie auf Grund des erzielten Anrehnungsgewichtes (Schlacht- gewicht) festgestellte Anrehnungszeit für die Selbstversorgung in Fleisch und Fett (außer Butter) is abweichend von den

eltenden Bestimmungen nicht nur im Anrechnungsbescheid, Faden auch in jedem Lebensmittelstammausweis der zur Selbstversorgergemeinschaft gehörenden Personen, die gleih- zeitig wenn auch nur vorübergehend zur Schiffsgemein- schaft zählen, einzutragen, Binnenschiffer im Sinne dieser Bestimmung ist jeder, der einen Lebensmittelstammausweis erhalten hat.

(10) Weitere Ausnahmegenehmigungen für nichtlandwirt- schaftliche Selbstversorger (Gruppe B) können aus noh so ein- leuhtenden Billigkeitsgründen im Hinblick auf die notwendige Sicherung der Futtermittelversorgung niht zugelassen wer- den, So begründet z. B. Futterabgabe jeder Art (Kraftfutter,

Kartoffeln, Küchenabfälle usw.) an andere Personen, die selbst Schweine, Rinder, Kälber und Schafe halten und mästen, für /

den Abgebenden keinen Anspruch ‘auf Genehmigung einer Hausschlachtung der mit diejen Futtermitteln gemästeten Tiere. (11) Hausschlahtungs8genehmigungen sind an Fnhaber von

Fleischereien nit zu erteilen.

(12) Gastwirte und Lebensmitteleinzelhändler, die. gleih- zeitig einen Fleischereibetrieb haben oder sonstige gewerbliche Schlachtungen vornehmen, können Hausschlachtungsgenehmi- gungen nicht erhalten. Alle übrigen Gastwirte und Lebens- mitteleinzelhändler können nur dann als Selbstversorger an- ertannt werden, wenn sie sich der Kartenausgabestelle gegen- über ausdrüdlih verpflichten, ausschließlih für die Versorgung des eigenen Haushalts zu shlachten. E :

(13) Die Landesernährungsämter werden ermächtigt, bei landwirtschaftlichen Betrieben, mit denen eine Fleischerei als Nebenbetrieb verbunden ist, in besonders begründeten Fällen die Selbstversorgung mit Fleish und Fett (außer Butter) durch

| Hausschlachtungen zuzulassen. Dies darf jedoch nur dann ge-

beschädigie erst während des Krieges mit der Tierhaltung | schehen, wenn die Landwirtschaft eindeutig als Hauptbetrieb

und die Fleischerei nur als Nebenbetrieb anzusehen is. Zur

Hat der Antragsteller seit 1938/39 regelmäßig geschlachtet, | Regelung dieser Frage können die Landesernährungsämter | gemeinsam mit dem zuständigen Viehwirtschaftsverband nähere

Bestimmungen erlassen, : (14) Um in den Lagern der Kriegsgefangenen und in den

„Arbeiter gemeinschajtslagern die Verwertung von Küchen- | abfällen | | Schweinemast belrieben werden. Ich mache hierbei jedoch | zur Bedingung, daß eine andere nuizbringende Verwertung | der Küchenabjälle nichi möglich ist und die Abjälle sonst | verderben würden und daß keine zusätzliche Verwendung | bon Schweinejuttermiiteln erjolgt. Ferner müssen die ge- | mästeten und geschlachietien Tiere nur für die Verpflegung | der Kriegsgejangenen und Ostarbeiter innerhalb der Lager, | in denen die Schweine gemästet worden sind, verwendet werden. Die Ausgabe des Fleisches an die Lagerinsassen

sicherzustellen, darf in diesen Lagern die

darj nur in Höhe der den Kriegsgefangenen und Ost- arbeitern zustehenden Rationssätze erjolgen. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von der Ab- ¡eilung B des Ernährungsamtes vorzunehmen, während die Schlachtgenehmigung die Abteilung A des Ernäh- rungsamtes zu erteilen hat. Hierbei sind die jür die Selbsf- versorger der Gruppe C geltenden Bestimmungen zu be- achten; insbesondere wird auf Abschnitt XI Abs. 4 hin-

| gewiesen.

(15) Zur Gruppe C (Anstalten, Kantinen usw.) zählen:

Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, Schulen, Kantinen, Werkküchen, Geméinschaftslager und ähnliche Einrichtungen, sowie Einheiten der Wehrmacht oder des Reichsarbeitsdienstes, die zur Versorgung der von thnen zu. beköstigenden Personen bewirtschaftete Erzeugnisse gewinnen, wenn sie vom zuständi- gen Ernährungsamt Abt. B als Selbstversorger der

: N A A a Le Gre nerfannt sind. horen. Haben danach mehrere Besißer die für die Haus=- |- Sruppe C ane S

(16) Landwirtschaftliche Arbeiter, die in einem landwirt- schaftlichen Betrieb eines Selbstversorgers der Gruppe C be-

schäftigt werden, gelten, soweit sie dort ständig hauptberuflich | tätig sind, als Selbstversorger der Gruppe. A. Zur Gruppe A |

zählen dagegen. bezüglich der Anrechnung aus Hausshlachtun- gen nicht die Fnsassen von Klöstern und Stiften, die Zoglinge von Internaten, die aus einer Werfküche verpflegten Be- triebsangehörigen oder andere von einem Selbstversorger der Gruppe C beschäftigte Personen, selbst wenn sie auf dem land- wirtschaftlichen Betrieb einer derartigen Einrichtung land- wirtschaftliche Arbeiten verrichten.

Zu V Wer erteilt die Genehmigung?

(1) Für die Decung des Bedarfes an bewirtschafteten Ge- würzen bei Hausschlachtungen werden auf Antrag von der

| Kartenausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berech- | tigungsscheine für Gewürze (Gewürze für Hausshlachtungen)

nach dem als Anl. 4 beigefügten Muster in folgenden Mengen ausgestellt: : i i Für gine Schweineschlachtung 100 2 Gewürze (davon höch-

stens 25 g Pfeffer, 25 g Majoran, 50 g Paprifa) oder 175 g |

Gewürzmischung,

für eine Rindershlahtung 225 g Gewürze (davon höch- stens 55 g Pfeffer, 55 g Majoran und 115 g Paprika) oder 400 g Gewürzmishung.

(2) Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern wer- den Gewürzberechtigungsscheine nicht ausgestellt.

(3) Anspruch auf die Auslieferung einer bestimmten Gewürzart besteht nicht. Berechtigungsscheine über Nelken, Piment und Zimt dürfen nicht ausgestellt werden.

(4) Der Berechtigungsschein ist mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten auszustellen.

(5) Für die Deckung des Bedarfes an Grüyze oder Mehl

| bei Hausschlachtungen stellt die Kartenausgabestelle auf An-

trag zugleich mit dem Genehmigungsbescheid für eine Haus-

| schlahtung Berechtigungsscheine für Grüße oder Mehl nah | dem als Anl. 5 beigefügten Muster bis zu folgenden Höchst- | | mengen aus:

für eine Schweineshlachtung 5 kg Grüge oder Mehl, für eine Rinderschlahtung 10 kg Grüge oder Mehl.

| Die Ausgabe dieser Berechtigungsscheine ist davon abhängig, daß die Verwendung von Grüße oder Mehl iùñ der beantrag- |

ten Menge schon bisher ortsuüblich war. :

(6) Auch der Berechtigungsschein jür Grütze oder Mehl

ist mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten auszustellen. (7) Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern wer- den Berechtigungsscheine für Grüße oder Mehl niht aus-

gestellt,

(8) Abweichende Regelungen (Abs. 5, 7), insbesondere eine andere Festsezung der Höchstmengen für einzelne Gebiete, sind nur mit Zustimmung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirts{haft zulässig. :

Zu VII Anrechnungsgewicht

(1) Für Hausshlahtungen von Rindern, Kälbern und Schafen wird ein einheitliches Schlahtgewicht als An- rechnungsgewicht nicht festgeseßt. Hier ist in jedem Fall das Schlachtgewicht amtlich festzustellen,

(2) Bet Feststellung des Lebendgewichtes ist bei Schweinen das SÓlnG ; auf dem Wiegeschein angegebenen Lebendgewicht ein Schlacht- verlust von 20 vH. abgezogen wird. Zur erleichterten Ermitt-

lung des Schlachtgewichtes ist die Tabelle 111 als Anlage ;

beigefügt. Das lebendverwogene Tier ist, um einen Umtausch zu verhindern, zu kennzeichnen.

.

gewicht in der Weise zu ermitteln, daß von deni

(3) Bei Festskellung des Schlachtgewichtes gilt bei Shweinen als Schlachtg Abzug nur nachstehender Teile:

- Der Organe und der Eingeweide der. Brust-, Bauch- und Beckenhöhle sowie Zunge, Luftröhre und Schlund mit Ausnahme der Nieren und des Schmeers (Flomen, Liesen), bei männulihen Schweinen außerdem der äuße- ren Geschlehtsteile. Für die Feststellung des Schlacht- gervihtes bei Rindern, Kälbern und Schafen gilt § 72 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Anordnung Nr. 1/44 der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft vont 15. 12. 1943 betr. Schlachtviehmarktordnung für das

Fahr 1944 RNVBl. S. 521 —.,

(4) Die amtliche Gewichtsfeststellung muß grundsäßlih auf ciner öffentlichen Waage erfolgen. Nach Moglichkeit ist dié Gewichtsfeststellung nah grundsäßlichem Einvernehmen mit dem zuständigen Viehwirtschaftsverband auf den von den Viehwirtschaftsverbänden eingerichteten Verwiegestellen an- zuordnen, auf denen eine besondere Kennzeichnung der ge- wogenen Tiere stattfindet. Fm Falle der Gewichtsfeststellung auf einer öffentlichen Waage ist der amtliche Wiegeschein mit dem Genehmigungsbescheid fest zu verbinden.

(5) Wenn in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Einzel- hoflage usw.) die amtliche Gewichtsfeststellung nicht auf einer offentlihen Waage möglich ist, sind für diesen Zweck bestellte amtliche Wäger mit der Gewichtsfeststellung auf einer anderen Waage zu beauftragen. Soweit amtliche Wäger nicht bestellt sind, kann die Gewichtsfeststellung durch andere beamtete Perfonen (Bürgermeister, Ortsbauernführer oder dergl.) er- folgen. Diese sind vom Leiter des Ernährungsamtes zu gewissenhafter Gewichtsfeststellung zu verpflichten. Der Tier- besißer oder dessen Beaustragter haben die vom Ernährungs- amt mit der Gewichtsfeststellung beauftragten Personen von dem Tag der Schlachtung zu unterrichten. Der amtliche Waäger sowie die übrigen mit der Gewichtsfeststellung beauf- tragten beamteten Personen haben das Ergebnis ihrer Ge- S auf dem Genehmigungsbescheid zu ver- merten.

(6) Die Anzahl dèr amilichen Verwiegungen und die dabei ermittelten Gewichte sind laufend zu beobachten. Diese Kontrolle wird dadurch erleichtert, daß die Landes- ernährungsämter Abt. B von sämtlichen Ernäh- | rungsämtern (Kartenausgabestellen) eine Abschrift der an | das Statistische Reichsamt monatlich zu erstattenden | Meldung über die Zah! der Hausschlachtungen erhalten

werden, aus der die benöligien Angaben hervorgehen. Das Zahlenmateriat dieser Monatsmeldungen hat das Landes- ernährungsamt Abt. B der Abt. À sojort bekannt- zugeben. In gleicher Weise hat das Ernährungsamt | Abt. B die Abt. À zu unterrichten. Diese Maßnahme ermöglicht das sojortige Eingreijen in denjenigen Kreis- und Ortsbauernschaften, die auffallend niedrige oder ständig absinkende Schlachtigewichte aujweisen. (7) An die amtlich bestellten Wäger oder die beamteten Personen ist für die Gewichtsfeststellung bei Hausschhlachtun- | gen einheitlih je* Schwein, Kalb, Rind oder Schaf eine Ver- | gütung von 0,50 2M zu zahlen. Die Vergütung trägt der | Tterbesiter,

(8) Für die Gewichtsféststellung zu Kontrollzwecken gelten die Bestimmungen über die amtliche Gewichtsfeststellung sinn- gemäß. Ergibt eine Kontrollwägung bei Anwendung des ein- heitlichen Anrechnungsgewichtes eine Ueberschreitung des Höchstgewichtes bis zu 10 vH,, so ist nichts zu veranlassen und von einer Bestrafung abzusehen.

(9) Die amtlichen Wäger oder die beamteten Personen erhalten auh für Gewichtsfeststellungen zu Kontrollzwecen die festgeseßte Vergütung. Sind Beanstandungen zu erheben, hat der Tierbesißer die Vergütung zu tragen. Für die Fälle, in denen Beanstandungen nicht zu erheben sind, trägt das Ernährungsamt die Kosten für die Gewichtsfeststellung. Diese | Kosten zählen zu den laufenden Ausgaben der Ernährungs- | amter, die von den Stadt- und. Landkreisen als Träger der Ernährungsämter zu tragen sind. Die Ernährungsämter haben zur Durchführung der Gewichtsfeststellung zu Kontroll- zwecken nähere Anweisungen zu erlassen,

Zu VIII Anrehnungsversahren

(1) Zur Erleichterung des Anrechnungsverfahrens sind die Tabellen I bis ITI beigesügt. Die Anwendung der Tabelle II ergibt sich aus den beigefügten Beispielen.

(2) Der Selbstversörger und die zu seinem Haushalt zählen- | den Personen gelten mindestens für die Zeit mit Fleish und | Fett (außer Butter) versorgt, für die das durch Haus\hlach- tungen erzielte Anrechnungsgewicht auf Grund der Personen- zahl des Haushaltes und der festgesezten Ration reichen muß, Eine gesonderte Anrechnung nah Fleisch und Fett erfolgt nicht.

(3) Wird ein zum Selbstversorgerhaushalt zählendes Kind während der Anrechnungszeit §6 Fahre alt, so verdoppelt \ih die thm wöchentlich zustehende Ration. Wird das Kind im Laufe „einèr Zuteilungsperiode 6 Fahre alt, so erhält es bereits vom Beginn dieser Zuteilungsperiode an die Ration für Personen über 6 Jahre.

(4) Bei der Errechnung des Bedarfs von Selbstversorgern der Gruppe C hat das Ernährungsamt von den Rationssäten, die für die verpflegten Personen nah den jeweiligen Ba- stimmungen gelten, auszugehen. Die Selbstversorgerration darf keinesfalls gewährt werden. Eine Anwendung der diesem Erlaß beigefügten Tabellen T und Il ist daher unzulässig. Die Selbstversorger der Gruppe C unterliegen der von der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft angeordneten Schlachtfettabgabe,

Zu IX

Schlacht- und Anrechnungskarte für landwirtschaftliche Selbstversorger i

. (1) Bei Veränderungen der Personenzahl ist die Tabelle [I anzuwenden, Für ausscheidende Personen is der Ver- sorgungsanspruh bis zum 11. 11. 1945 abgerundet auf volle Wochen nah unten von der zustehenden Gesamtmenge ab-

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlih für den Amtlichen und Nichtamtlichen Tel, deo redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. S ch la my e in Potsdam,

Dru dor Preußischen Veilags und Druccktere! wm Berlin. Eine Beilage Preis dieser Nummer: 20 A4

ewicht das Gewicht des geshlachteten Tieres nah

-

Deutscher Reithsanzeiger

Erscheint an iedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit- |

Preußischer Staatsanzeiger

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Ne. 174 Fernsprech-Sammel-Nr.; 19 42 35

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

Ernennungen und sonstige Personalveränderungeu.

Bekanntmachungen der Gehetmen Staatsþolizei Brünn, Prag und Reichenberg über die Einziehung von Vermögens- werten für das Reich. S

Bekanntmachung auf Grund des § 7 des Maisgesetes.

Druckfehlerberichtigung der Bekanntmachung gemäß § 8 des Luftschußgeseßes, in Nr. 166.

Anordnung Nr. 12 zur Durchführung der Anocdnung X V/43 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse (RTE-Kredit- \{checks und RTE-Kreditmarken). Vom 31. Juli 1944.

Anordnung Nr. 13 zur Durchführung dex Anordnung X V/43 der Reichs\telle für Technishe Erzeugnisse (Einfuhr- regelung). Vom 31. Juli 1944.

Anordnung 2 zur Ergänzung und Durchführung der An- ordnung T/43 der Reichsstelle für Mineralöl (Bekämpfung mißbräuchlicher Krasftstoffverwendung in Personenkraft- wagen). Vom 1. August 1944.

_UibiS1 Seme

Nmtliches Deutsches Reich

Ministerialrat Adolf von Diet im Reichsfinanzmini- sterium ist zum Ministerialdirigenten ernannt worden.

——

Bekanutmachung

Auf Grund des § 4 Abs. T der Verordnung über die Ein-

ziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBLl. T S. 1998) wird das Vermögen nachstehender Personen p. p. hierdurch zugunsten des Groß- deutschen Reiches vertreten durch den Deutschen -Staats- minister für Böhmen und Mähren eingezogen:

1. Beranek, Alois, Prot.-Ang., Arbeiter, geb. 20. 7. 1900 in Kohoutoiwiß, b. m. Rel., verh., zul. in Kohouto- wiß, Beim Turnplaß Nr. 14, Bez. Brünn, whg,,

2, BlaZzek, Karl, Prot.-Ang., Signalschlosser der BMB.,, geb. am 14. 10.-1890 in Tripit, rxk., verh., zul. in Unter- Lhota Nr. 91, whg-.,

Bö, Leo, Jude, ehem. Kaufmann, geb. am 31. 192. 1884 in Ung. Brod, Prot.-Ang., zul. in- Ung. Brod Nu. 183, whg.,

. Duraj, Ladislav, Prot.-Ang., Landwirt, geb. am 26. 2. 1907 in Kameschniß (GG), rk., verh., zul. in Bres- niß Nr. 168, Bez. Brünn, whg.,

5. Ehrmann, Franziska, geb. Kaß, Jüdin, ehem. Ge- meindebeamtin, geb. 10. 6. 1863 in Miletin (Böhmen), nach Brünn zust., Prot.-Ang., mos., verw., zul. in Brünn, Zöbelgasse Nr. 8, whg,,

. Ermis, Ladislav, Prot.-Ang., Landwirt, ‘geb. am 22. 6. 1911 in Ober-Gläserdorf, rk., verh., zul. in Ober- (Släserdorf Nr. 27, Bez. Friedberg, whg,,

. Goldmann, Berthold, Jude, chem. Großgrundbesiger, geb. am 21. 12. 1879 in Sadek, und seine Ehefrau Goldmann, Josefine, geb. Grünberger, Jüdin, geb. am 23. 9, 1898 in Trebitsh, Prot.-Ang., mos., zul. in Koschicchlowiz Nr. 5. whg.,

. Groß, Franz, Fude, ehem. Kaufmann, geb: am 15. 5. 1903 in Olmüß, dorthin zust., Prot.-Ang., mos., geî zul. in Olmüß-Paulowißz wo.

. He jl, Theodor, Prot.-Ang., Landwirt, geb. am 21. 10. 1901 in Zbonek, xk., verh., zul. in Zbonek Nr. 31 whg,,

. Heller, Augustin, Prot.-Ang., Unterbeamter, geb. am 11. 3. 1893 in Urspig, kfls., verh., zul. in Brünn-Jun- dorf, Vrchlickygasse Nr. 42, whg., ;

. Holub, Frantizek, Prot.-Ang., Gießer, geb. am 16. 6. 1911 in Althammer, rk., verh., zul. in Laibenhau Nr. 144, Bez. Friecdeck, whg.,

. Kasprifková, Alzbêta, Prot.-Ang., Privatangestellte, geb. am 16. 9, 1914 in Mähr. Ostrau, kfls., ledig, zul. in Mähr. Ostrau, Deylstraße Nr. 3, whg.,

. Koneëny, Karl, Prot.-Ang., Chemiker, geb. am 10. 11, 1904 in Troppau, rk., vérh., zul. in Mähr. Ostrau, Luxgasse Nr. 10, whg., i

. Kostik, Josef, Prot.-Ang., chem. Postassistent, geb. 31. 1. 1900 in Bochorsch, Bez. Prerau, rk., verh., zul. in Prerau, Siedlung 1/13, whg.,

. Lang, Erwin, Jude, ehem. Tuchfabrikant, geb. 7. 10. 1903 tin Altenberg, Prot.-Ang., mos., verh., zul. in Pofna Nr. 723 whg., |

. Lehnert, Josef, Prot.-Ang., Landwirt, geb. am 7. 12. 1894 in Trnavka, rï., verh zul. in Trnavka Nr. 63 whg.,

„Müller, Emanuel, Arbeitsinvalide, Prot.-Ang., geb. am 10. 12. 19047 in Wien, rk., verw., zul. in Teltsch Nr. 287 whg.,

. Neumann, Felix, Jude, ehem. Architekt, geb. am 10. 9. 1860 in Mähr. Ostrau, dorthin zust., Prot.-Ang., mos., ledig, zul. in Mähr. Ostrau, Dr. Goebbels-Straße Nr. 10, whg,, ;

‘“ Pazourek, Fan, Tischlermeister, Prot.-Ang., geb. am 25. 4. 1908 in Strug, rk., verh., zul. in Struß Nr. 299, Bez. Brünn, whg,,

20, Pinkava, Václav, Gießer, Prot.-Ang., geb. am 31. 8.

D

Berlin, Freitag, den 4. August, abends

1902 ‘in Braunsberg, kfls., verh., zul. in Groß-Kunzen- dorf Nr. 529, whg.,

. Pipa, Faroslav, Diener, Prot.-Ang., geb. am 7. 7. 1891 in Ober-Bori, kfls., verh., zul. in Radostiy Nx. 99, Bez. Brünn, whg,.,

2. Rainoch, Otto, Prot.-Ang., ehem. Kaufmaun, geb. am 18. 9. 1899 in Mähr. Ostrau-Oderfurt, ledig, kfls., zul. in Mähr. Ostrau, Dietrich-Eckart-Sträße 14, whg., und dessen Bruder Ra j n o ch, Eugen, ehem. Eisenbahn- unterbeamter, Prot.-Ang., geb. am 20. 2. 1895 in Mähr. Ostrau-Oderfurt, gesch., kfl., zul. in Mähr. Ostrau, Dietrich-Eckart-Straße 14, whg,,

. Redlich, Franziska, geb. Kafka, Jüdin, geb. am 1. 11. 1864 in Wodnian, Bez. Pisek, zul. in Brünn, Anastasius- Grün-Gasse 4, bzw. Brünn-Konigsfeld, Dalimilgasse 98, whg.,

. Ruèzièëka, Vinzenz, Hilfsangestellter der BMB., Prot.- An, geb. ‘ant 7: 12/1878 in Kral, U, verh., Zul, îrt Bohuniy, Am Sandweg Nr. 16, whg.,

. Sigut, Leopold, Prot.-Ang., Postangestellter, geb. am 2. 11. 1911 in Paulsdorf, Bez. Fciedberg, kfls., verh. zul. in Quittendorf Nr.-311, whg.,

26. Skrabal, Antonin, Prot.-Ang., Kleinbauer, geb. am 17. 5. 1887 in Spitinau, rk., verh., zul. in Spitinau Nr. 82, Bez. Ung. Hradisch, whg»,

. Sislak;, Demin, Prot.-Ang., Hilfsarbeiter, geb. 27. 9. 1894 in Lamaë, Bez. Preßburg (Slowakei), verh. zul. in Lopenik Nr. 62, Bez. Ung. Brod, whg.,

. Schien, Ernst Heliodor, Mischling I. Grades, Dentist, geb. am 3. 2. 1899 in Olmüzt, rk. zul. in Namiescht i. H. N G0

29. VeselŸ,, Frantisel, Prot.-Ang.,, Arbeiter, geb. am 22. 10. 1903 in Hraschowibß „rk., verh., zul. in Hraschowit Nr. 155, Bez. Ung. Brod, whg.;

. Vogel, Siegfried, Jude, geb. am 14.4. 1898 in Mähx. Osftæeau-Radwanih, dorthin zust.,. Prot.-Ang.,. mos., ledig, zul. in Mähr. Ostrau-Radwantß Nr. 201, whg.,

. Wortmann, Samuel, Jude, Privatbeamter, geb. am |

29. 1. 1880 in Dolna-Sendava, Fugoslawien, dorthin zust., jugoslawischer Staatsangehöriger, mos., vermutlich z. Zt. in Belgrad,

32. Za f, Stanislav, Prot.-Ang., Kraftfahrer, geb. am 11. 11. 1904 in Groß-Meseritsch, rk., verh., zul. in Ostopowit Nr. 175, Bez. Brünn-Land, whg.

Brünn, den 18. Fuli 1944. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.

Bekanntmachung Auf Grund § 1 Abs. 2 der Verordnung uber die Einziehung von Vermögen vom 4, Oktober 1939 (RGBL. I S. 1998) wird das Vermogen folgender Personen ;

1. Lebeda, Fohann, geb. 14. -6. 1912 in Hohenmaui, zuleßt Prag X11, Schwerinstraße 112,

2, Richter, Hugo, geb. 24. 10. 1895 in Prerau, zuleßt Prag X1, Konstanzerplaß 8,

. Rohel, Miroslav, geb. 3. 4. 1914 in Pasfau, zuleßt Prag VII1, Svobodarna 2,

. Sas ek, Vaclav, geb, 8, 2, 1894 in Kotterau, zuletzt Tscherniß 232,

5. Soukup, Anton, geb. 25. 9. 1898 in Klattau, zuleßt Prag 111, Magdeburger Straße 2,

. Sulec, Marie, geb. Bostickova, geb. 6. 5. 1905 in Kacov, zuleßt Beschowiß 160 bei Ritschan,

. Schlesinger, Leo, geb. 26. 5. 1907 in Senec/Ung., zuleßt Prag (ohne festen Wohnsit),

. Schneider, Julius (MUDr.), geb. 7. 11. 1878 in Langenau, zuleßt Prag 1, Beim Gemeindehof 4,

. Schulmann, Max, geb. 31. 5. 1888 in Welwarn, zuleßt Prag 11, NC 2047, ;

. Schulz, Johann, geb. 4. 3. 1878 in Pilsen, zuleßt Pilsen, Plachygasse 29,

. Schwarz, Margarethe Sara, geb. 29. 12. 1889 in glau, zuleßt Wien 1, Wipplingerstraße 15,

. Schwarz, Vaclav, geb. 18. 9. 1909 in Predmerice, Schwarz, Marie, geb, Backurinska, geb. 21. 6. 1899 in Soroka, zuleßt Prag XVI1, Pilsener Straße 150, Prag X, Olmüyerx Straße 13,

13. Sten, Jvan, geb. 30. 5. 1912 in Ternovo, zulegt Prag XI1X, Freiherr-v.-Stein-Str. 26, i

14, We1ß, Franziska, geb. 12. 6. 1877 in Wellenau, zuleßt Horaschdowiß, Havlicekgasse 46/1, | :

15. Zelenka, Jda, geb. 10. 3. 1864 in Altstadt, zulegt Prag X11, Schwerinstraße 172

hierdurh zugunsten des Reichs vertreten durch den

Deutschen Staatsminister in Böhmen und Mähren ‘ein-

gezogen. Festgestellte Veymögenswerte sind dem Vermögens-

amt beim Deutschen Saatsminister, Prag II1, Draziß-

Play 7 n, zu melden.

Prag, den 2. August 1944.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

_Vekanntmachung i Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VO. über die Ein,.chung volks- uud staatsfeindlihen Vermögens in den sudeten-

Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 Postsheckonto: Berin 418 21 1944

deutshen Gebieten vom 12. Mai 1989 RGBl. T S. 911 in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Fnnern vom 12. Fuli 1939 Ta 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetençcau vom 29. August 1939 ITT Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und un- bewegliche Vecmögen

E des Gntil. Fsräel Koh, geb. 20, 11,.96 zu LUck und dessen Ehefrau Alma Sara geb. Bäumel, geb. 4. 4. 92 zu Aussig, beide früher wohnhaft in Aussig,

2. des Bruno FJsrael Sa mel, geb. 18. 4. 78 zu Teplitß- Schönau, früher wohnhaft in Tepliy-Schönau einschließ- lich des Vermogens der Fa. Leopold Samel, Häute- und Felle-Handlung in Tepliß-Schönau,

3 Des Rudolf StoLG, geh. 9, 8. 00 zu dèr Anna Storch, geb. Dolezal, geb. 10. Loi, des Rudolf Stor, ab. 30, Krochwiß, des Heinz Stor ch, geb. 8. 2. 27 zu Kroch- wiß, sämtlich früher wohnhaft in Bodenbach a. E.,

. ‘das Nachlaßvermoögen nah Marie Sara Frankl, geb. Goldschmidt, geb. 28. 3. 69 zu Weckelsdorf, verstorben am 18. 12. 39 in Tepliß-Schöonau, früher wohnhaft in Tepliß-Schönau,

hiermit zugunsten des Deutschen Reichs eingezogen.

Reichenberg, den 31. Juli 1944.

Geheime | Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.

Bekanntmachung

Auf Grund des § 7 des Maisgeseßes vom 5. Oktober 1934 (RGBl. T S. 918) in der Fassung vom 4. Mai 1943 (RGBl. T S. 285) in Verbindung mit § 5 Absay 1 Ziffer 2 der Ver- ordnung zur Ausführung des Maisgeseßes vom 5. Oktober 1984 (RGBl.- I S. 921) in der. Fassung vom 4. Mai 1943 (RGBl. 1 S. 285) wird, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Reichsfommissars fuür- die- Preisbildung folgendes ange- ordnet:

Fm Wirtschafts]ahr 1944/45 gelten die Bestimmungen meiner Anordnung, betr. Uebernahme- und Monopolver- kaufspreise der in das Maismonopol einbezogenen Waren sowie allgemeine Marktordnungsbestimmunget füx diese Waren, vom 20. 8. 1943 Il V R 78 IT (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 197) und meiner ergänzenden Anordnung, betr. Monopolverkaufspreis für Futterfleisch, vom 17. September 1943 IT V R 108 (Deutscher Reichsanzeiger Nu. 218).

Berlin, den 1. Juli 1944.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futter- mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse

V Du: DULUt g:

5. E

Druckfehlér-Berichtigung der Bekanntmachung gemäß § 8 des Luftshußgeseßes in Nr. 166

Jn der in Nummer 166 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers veröffentlichten Bekannt- machung gemäß § 8 des Luftschußgeseßes muß es unter lfd. Nr. 14 in Reihe 1 richtig heißen: „Verdunklungsholzdraht- gewebe““.

Anordnung Nr. 12 zur Durchführung der Anordnung XV/43 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse (RTE-Kreditschecks und RTE-Kredit- marfen)

Vom 31. Fuli 1944

Auf Grund von § 8 Abs. 1 der Anordnung XV/43 der Reichs\telle für Technische Erzeugnisse über die Einführung

.von RTE-Schecks und RTE-Marken für Erzeugnisse aus

Eisen und Metall vom 10. September 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 212 vom 11. Sep- tember 1943) wird mit Zustimmung. des Reichswirtschafts- ministers und des Generalbevollmächtigten für Rüstungs- aufgaben Planungsamt angeordnet:

i Zu §& 2 Ausgabe der RTE-Schecks und RTE-Marken L

(1) Von der Reichsstelle werden RTE-Kreditschecks an Zu- teilungsstellen, die sie durch besondere Weisung bestimmt, zur Bevorratung des Handels mit Erzeugnissen des Warenver- zeichnisses (Anlage zur Anordnung XV/43) ausgegeben.

(2) Die Zuteilungsstellen geben nah Weisung der Reichs- stelle die RTE-Kreditschecks in Form von RTE-Kreditschecks oder RTE-Kreditmarken (§8 3 und 5 der Anordnung X V/43) an den Handel weiter.

(3) Zuteilungsanträge sind vom Handel nur an die zu- ständige Gauwirtschaftskammer, Abteilung Handel, zu richten.

Dié Handelsbetriebe sind verpflichtet:

a) den gewährten Scheckredit innerhalb derx thnen von den Zuteilungsstellen geseßten Fristen abzudecken,