1944 / 231 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Oct 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Reihs- und Staatsanzeiger Nr. 231 vom 14. Oktober 1944. S. 3

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RNeichs- und Staatsanzeiger Nr. 231 vom 14. Oktober 1944. S. 2 : M je 100 kg

j R : Je 100 kg B. Neue wollgestrickte Abschnitte mit Wollanteil 50 v. H. und mehr

. neue weiße feine und mittelfeine .wollgestrickte At a D . neue weiße grobe wollgestrickte Abschnitte z az . neue weiße wollgestrickte Overlocks. . , « « . neue bunte feine und mittelfeine wollgestrickte Ab[Grte E R s . neue bunte grobe wollgestrickte Abschnitte » . neue bunte wollgestrickte Overlocks. . . x # Die Preise für die Sorten B. 16 dürfen nux dann bezahlt werden, wenn die Anfallstelle den schriftliden Nachweis über den Wollanteil er- bracht hat, :

Neue wollgestrickte Abschnitie mit Wollanteil 20—49 v. H. (auch neue halbwollene gestrickte Abschnitte und Golfer= : abschnitté mit Kunstseide)

- K, Alte Baumiwollhadern

alte weiße Kattunhadern T und Il, frei von Ce Kragen, Manschetten, Gehäkeltem z alte weiße Kattunhadern III, frei von ange=a fetteten Haden eo 6 4 ae o f alte Gardinenhadern, ohne weiße Gardinen bade I v s e oe È alte weiße Kattun- und Gardinenhadern IV « . alte weiße Kragen- und Manschettenhadern oder Ga e S . alte weiße Baumwollsegelhadern. « - « . alte feldgraue odex olivbraune Kattunhadern, Köper, Nessel, Drell und Baumivollsegel, z « -âltè Act, RovsetlS L he D Q) S . alte helle (auch mittelhelle) Kattunhadern , « . alte bt. Kattunhadern mit {hwarzen, blauen und roten Kattunhadern (z. Reißbaumwollherstellung C C S : alte ungetr. Korsetts oder Baumwollsegelhadern mit Metall und Lederanhaftungen . , »- « a

(5) Sammler dürfen Hadern in folgende Sorten vor- sortieven : E

a) original bunte Hadern,.

b) vriginal- bunte wollgestrickte Hadern mit Zefir« und

Wollgolferhadern, alle. Farben enthaltend,

c) alte original weiße Hadern, ohne Altweiß 1V,

d) Neutuchäbschnitte, Maßschneiderware,

e) original Futehadern. s Soweit Sammler Hadern an Mittelhändler liefern, ohne die vorstehend“ genannte Auftéilung vorgenommen zu haben, | dürfen Mittelhändler diese vornehmen. (3

/ s 8 1 - (1) Hadern (Lumpen) im Sinne dieser Anordnung sind:

a) abgenußte Spinnstofswaren (z. B. Bekleidung, Wäsche, Vorhänge, Plane, Segel, - Filtertücher, -Transportbän- der, Packmaterial, Filze, gummierte [vulkanisierte], imprägnierte und bestrichene Waren, Taue, Strie, Bindfaden, Nee, Waren aus Papiergeweben, Watte,

…__ MWattedecken), :

b) Abfälle von Spinnstoffwaren (z. B. neue Abschnitte von Spinnstoffwaren bis zux Große von nicht mehr als einem aa R E Vebloiten Model E : 86 ihrer Größe, neidereiabfälle, Tuchleisten, Webenden, j h:

Siebe iel ulfanisiozto] imprägnierte (1) Die Bearbeitung und Verarbeitung von Hadern zu und bestrihene Abfälle, Kabelbandabfälle, Abfälle von Reißspinustoffen und Pußwolle für eigene Rechnung oder im mehrdrähtigen Tauen, Stricken,-' Bindfäden, Neven, Lohn darf nur mit Genehmigung des Produktionsbeauftragten Abfälle von Papieëgeweben). für Textilwirtschaft des Reichsministers. für Rüstung und

(2) Als. Hadern gelten auch die bei der Hadernsortierung P Bie Bebel und Wirken: voir Padein für anfallenden Stücke, die ‘als Pußlappen verwendet werden (98 “ls tut Abs. 1 angegebene Zwecke für eigene Rechnun können, sowie Jutehadern, Stücke von Umhüllungen (Em- andere a Ak gege. r g SONSLI / ; oder im Lohn darf nur mit Genehmigung der Reichsstelle

Ausnahmen von dex Kundenbindung 7, Verbraucher, die nah Ablauf dex für die Abgabe eines Anmeldeabschnitts bestimmten Frist aus den in Ziffer 6 ge- nannten Gründen Réichseierkarten erhalten oder aus Anlaß von Umzügen, Reisen usw. nicht in der Lage sind, die Eier an ihrem bisherigen Aufenthaltsort zu beziehen, sind berechtigt, |' ls zum Aufruf eines neuèn Anmeldeabschnitts Eier bei einem beliebigen Kleinverteiler zu kaufen.

Lebensmittelmarken für Eier 8. Lebensmittelmarken für Eier dürfen künftig nur noch an solhe Fnhaber von Urlauberkarten ausgehändigt werden, die nah Ablauf der vorgesehenen Zeit wieder in Gemeinschafts- verpflegung zuxückkehxen und demgemäß keine, Reichseter- karten erhalten. Ferner können wie bisher Eier-Lebens- mittelmarken an Stelle von Berechtigungsscheinen für Zutei- lungen besonderer Art (Krankenernährung) ausgegeben werden,

Ausländische Zivilarbeiter 9, Aus Gründen der gleichmäßigen Eierverteilung an alle

von 50 g-Abschnitten zu 500 g-Abschnitten erfolgt. Außerdem sind einzelne Nährmittelabschnitte über 25g zu 125 g-Ahs- schnitten zusammengezogen worden. Durch diese Maßnahmen ijt es mögli geworden, die Formate der Karten erheblich zu verkleinern. Eine Zusammenstellung der in der 69. Zuteiz lungsperiode gültigen Formate ist aus der Anlage ersichtlich *).

Verbot des Rüsseitendrucks "und des Päckchensystems

Das Bedrucken der Rüseiten der Lebensmittelkarten zu Aufklärungs- ‘und Propagandazwecken sowie das Helten der f Lebensmittelkarten zu Pälchen hat aus Gründen der Arbeits= und Materialeinsparung zu unterbleiben (vgl. das Schreiben des Produktionsbeauftragten für Dru vom 8. August 1944).

Berechtigungskarten für werdende Mütter

Ebenso wie auf den Ergänzungskarten sind auch auf den Berechtigungskarten für werdende und stillende Mütter, 0s nerinnen einzelne Abschnitte zusammengezogen woxden. Neben Abschnitten über 25 und 125 g weisen diese Karten auch Ah-

__ schnitte über 500-g entsprehend dem Werte der Lebensa mittelmarken auf.

37,

270,— 210,— 160

170,— 180,— 110,—

E E

S0 =I N

Sf Fd

Die Matern der Berechtigungskarten werden den Ernäh-

Versorgungsbercchtigten enthalten die Wochenkarten für aus- ländische Zivilarbeitex künftig keine Eierabschnitte mehr. Die

rungsämtern künftig für jeweils ei B ellen in der Lage, die

übersandt. Dadurch sind die Dien Lebensmittelzulagen für 8 Wochen zuzuteilen. Demgemäß erhalten die Ernährungsämter gleichzeitig die Matern der vorbezëêichneten Karten für die 69. und 70. Zutetlungsperiode.

Abmeldebescheinigung G j Aus Gründen der Verwaltungsveveinfahung werden die Bestimmungen meiner Erlasse vom 9. April 1942 I] C 1 - 1095 und vom 6. April 1944 II B 2a - 105 dahin geändert, - daß VemdirschaftöbetpFlcgungaeinrlhtutacn der Körperschaften öffentlichen Rechts, die von ihren der Aufnahme mangels Vorlagè einer Abmeldebes, einigung G Lebensmittelbedarfsnahweise eingezogen haben, diese nicht mehr dem zuständigen Ernährungsamt einzusenden haben. Fh ordne deshalb versuchsweise folgendes an: a) Gemeinschaftsverpflegungseinrihtungen der Körper- schaften öffentlihen Rehts haben eingezogene Lebens-

Pulasen bei )

mittelbedarfsnachweise zu entwerten und zu vernichten,

sofern sie niht als Beweismaterial aufzubewahren sind,

b) das zuständige Ernährungsamt ist dur eine kurze Be- R ioung über Art (auch Zuteilungsperiode) und e e O er eingezogenen Bedarfsnachweise zu unter- richten.

Die Ernährungsämterx haben die ordnungsmäßige Durch- führung diejer Bestimmung zu überwachen und, falls diese bei einzelnen Gemeinschastsverpflegungseinrihtungen nicht gesichert sein sollte, für diese die” Vergünstigung außer Kraft zu seßen, : Zweiter Abschnitt

, Neuregelung der Abgabe von Eiern Mit “den Lebensmittelkarten für die 69. S erhalten die Verbraucher, soweit sie, niht Eierselbstversorger sind, eine neue Reichseierkarte ausgehändigt, die vom 13, No- vember 1944 ab bis auf weiteres gültig is. Zux Verein- fahung des Abgabeverfahrens fallen die -Bestellscheine in der bisherigen Form und damit die Rückrehnung fort. Da jedoch zur ordnungsmäßigen Warenlenkung, insbesondere im Hin- blick auf die starken Schwankungen im Bezuge von Eiern beim Verteiler und im Direktbezuge beim Erzeuger, eine regel- mäßige genaue Uebersicht über den Eierbedarf notwendig ist, muß die Kundenbindung grundsäßlich aufrechterhalten bleiben. Das Abgabeverfahren wird deshalb wie folgt neu geregelt:

: Reichseierkarte /

1. Die Reichseierkarte enthält außer dem Stammabschnitt 50 Einzelabschnitte mit den laufenden Nummern 1 bis 50 über je ein Ei, 12 Anmeldeabschnitte A bis M sowie die dazu- gehörigen freien Felder für den Stempelaufdruck des Klein- verteilers,

Anmeldeabschnitte

2. Bei Entgegennahme der Anmeldeabschnitte hat der Klein- verteiler feinen Firmenstempel in das entsprechende Stempel-

Abgabe von Eiern an ausländische Zivilarbeiter erfolgt viel- mehr auf W-Abschnitte, die jeweils hierfür aufgerufen werden

(vgl. Ziffer 10). Aufruf und Belanntgabe 10., Die Hauptvereinigung wird jeweils mit meiner Zustim- mung bekanntgeben, welcher Anmeldeabschnitt beim “Klein- verteiler- abzugeben ist und auf. welche Einzelabschnitte der Reichseierkarten und der AZ-Karten Eier bezogen werden konnen. Die Landesernährungsämter haben im Einverneh- men mit den Milch-, Fett- und Eierwirtschaftsverbändèn für örtliche Bekanntmachung der Fristen, innexhalb deren die Eier zu beziehen sind, zu sorgen.

Fortfall der Rückrechnung

11, Mit Einführung der neuen Reichseierkarte, dem 13. No- vember 1944, fällt das Rückrechnungsverfahren fort. Be- lastungen, ‘die aus der Zeit vor dem 12, November 1944 stammen, sind nach diesem Termin nicht mehr durchzuführen.

Direktbezug vom Erzeuger 12, Die Hauptvereinigung wird den Direktbezug von Eiern vom Erzeuger regeln.

Abschluß des bisherigen Abrechnungsverfahrens 13. Die Kleinverteiler haben sämtliche bis zum 12, No- vember 1944 belieferten Bedarfsnachweise. (Lebensmittelkarten, Berechtigungsscheine usw.) bis zum 18. November 1944 zum Umtausch in Empfangsbescheinigungen beim Ernährungsamt einzureichen. Diese Empfangsbescheinigungen sind vom Klein- verteiler sofort nah Erhalt, spätestens bis zum 22. November 1944, an den Lieferanten auszuhändigen, ;

Herstellung der Reichseierkarten 14. Die Reichseierkarte ist unter Verwendung der reihs- einheitlih hergestellten und gelieferten Druckmatern auf mai- grünem Wasserzeihenpapier (Farbton Nr. 47) zu drudcken, Dritter Ab\chnitt Ostarbeiter | Jn Abschnitt 11 meines Erlasses vom 17. August .1944 I/1 - 6957 über Verpfleguygssäße für Angehörige auslän- disher Volksgruppen ist u. a, béstimmt worden, daß Ostarbeiter von Sonderzuteilungen, die im ganzen Reichsgebiet ausgegeben werden, ausgenommen sein sollen, Diese Bestimmung wird aufgehoben. : : Vierter Abschn,.itt Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine Die Verbraucher haben die Bestellsheine 69 in der Woche vom 6. bis 11. November 1944 bei den Verteilern abzugeben,

sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken.

feld zu seßen. Die Abgabe der Eier darf nur durch diesen Kleinverteiler erfolgen. Es bleibt der Hauptvereinigung der deutschen Milch-, Fett- und Eierwirtschaft (Hauptveretinigung) überlassen, für eine spätere Eiexabgabe einen weiteren An- meldeabschnitt aufzurufen, oder, falls sie eine Anmeldung noch nicht wieder für erforderlih hält, hiervon abzusehen. Bei Auf- ruf eines weiteren Anmeldeabschnitts ist es dem Verbraucher freigestellt, diesen bei demselben oder einem anderen Klein- verteiler abzugeben.

Meldung an den Lieferanten 3. Der Kleinverteiler hat die Anzahl der von seinen Kunden entgegengenommenen Anmeldeabschnitte spätestens 2 Tage nach Ablauf der Abgabefrist seinem Lieferanten s{riftlich mit- zuteilen. Gleichzeitig hat er die Anmeldeabschnitte seinem Lieferanten (also niht dem Ernährungsamt) als Beleg ein- zusenden. Belieferung der Kleinverteiler j 4. Der Lieferant hat seinen’ zugelassenen Kleinverteilern nah Maßgabe derx angegebenen Anzahl Anmeldeabschnitte die darauf entfallende Anzahl Eier zu liefern. N

Belieferung der Verbraucher

5. Der, Kleinverteiler, der den Anmeldeabschnitt entgegen- enommen und dies durch Stempelaufdruck auf dem ent- prechenden freien Feld der Reichseierkarte bestätigt hat, trennt bei der Abgabe von Eiern die aufgerufenen Einzelabschnitte ab und reicht diese zusammen mit den sonstigen Eierhedarfs-

nachweisen beim Ernährungsamt zur Ausstellung von Eier-

empfangsbescheinigungen ein. Die Kleinverteilec haben diese Empfangsbescheinigungen unverzüglih an ihre Eierliefe- ranten zur Abdeckung der erhaltenen Vorschußlieferungen einzureichen.

Aus Gemeinschaftsverpflegung Ausgeschiedene usw.

6. Aus Gemeinschaftsverpflegung Ausgeschiedene oder aus anderen Gründen neu in die laufende Kartenversorgung ein- getretene Verbraucher (3; B. Neugeborene) erhalten vom Er- nährungsamt Reichseierkarten, bei denen die bis zur Ausgabe der Karten verfallenen Einzel- und Anmeldeabschnitte zu ent- werten und abzutrennèn sind. Dié Ausgabe von Lebensmittel- marken für Eier an diese Verbraucher ist nicht zulässig.

p ———— ——

*) Hiec nicht abgedrudckt.

der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Textilwirtschaft über

‘ordnung über die Vereinigung von

A und Kriegsproduktion und mit Generalbe

amt —, des Reichswirtschaftsministers und des Reichskom- missars für die Preisbildung angeordnet: -

j Maternübersendung

Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten

Matern werden wie üblich übersandt. ¿ Die Ernährungsämter haben die Drudckmatern, die nicht für

das gesamte Reichsgebiet einheitlich hergestellt werden, sofort -

nah ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen, °

Junkrafttreten Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zuteilungen für die Beit vom 13, November bis 10. Dezember 1944 treten am 13. November 1944, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft. i Die Ernährungsämter und Kartenstellen sind’ durch Ueber-

sendung eines Abdcuckes dieses Erlasses unmittelbar zu ver- ständigen,

Berlin W 8, den 29. September 1944.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, _J. A.: Dr. Mori.

Geschäftszeichen: II1 B' 1—69. l ; \

. Anordnung- Nr. 8 des Reichsbeaustragten für Textilwirtschaft zur Durchführung

die Bewirtschaftung von Hadern (Lumpen) und Pußglappen Vom 10, Oktober 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehx in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- indung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtshaft vom 27. Februar 1942 (RAnz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Ver- l Reichsstellen der Textil- wirtschaft vom 10. Dezember 1942 (RAnz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird im Einvernehmen mit dem Reichs- fommifsar für Altmaterialverwertung," dem Reichsbeauftrag- ten für Kleidung und verwandte Gebiete und dem Produf- tionsbeauftragten für Textilwirtschaft des Reichsministers für Krie } Zustimmung des vollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungs-

ballagen) aus Fute und Futemischgeweben, sofern sie nicht für Verpackungszwecke Verwendung finden.

(1) Zugelassene Betriebe im Sinne dieser Anordnung sind Sortier- und Handelsbetriebe, die durch die Reichsstelle zum Handel mit Hadern und zum Sortieren von Hadern zugelassen sind (Ausweis). j

(2) Mittelhändler sind Personen und Betriebe, die dur die Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe der Fachgruppe Alt- und Abfallstoffe zum Handel mit Hadern berechtigt sind (Mittelhandelsausweis). Í

(3) Sammler sind, unbeschadet aller sonstigen geseßlichen Bestimmungen, alle Personen und Betriebe, die sih gewerbs- mäßig mit ‘dem Sammeln von Hadern befassen, aber weder zugelassene Betriebe noch Mittelhändler sind.

(4) Gewerbliche Anfallstellen sind Personen und Betriebe, bei denen in Ausübung ihres Gewerbes Hadern im Sinne des § 1 anfallen, Als gewerbliche Anfallstellen gelten ferner alle Personen, Organisationen und Betriebe, bei denen in Ausübung ihrer Tätigkeit Hadern im Sinne des § 1 an- " fallen. \ 5

83

(1) Der Erwerb und die Veräußerung von Hadern îm Sinne des § 1 sind nur mit Genehmigung der Reichsstelle gestattet. -

(2) Die Veräußerung von Hadern ist’ gestattet, wenn der Erwerber ‘die Genehmigung der Reichsstelle für den Erwerb der betreffenden Ware erhalten hat. !

3) Die nach Abs. 1 erforderlihe Genehmigung gilt als er teilt ‘ce den rio i M aa i

a) von Hadern durch Sammler in Haushaltungen,

b) von Hadern durch Mittelhändler bei Sammlern,

c) u Hadern durch zugelassene Betriebe bei Mittelhänd- ern,

d) von Hadern durch Sammler, Mittelhändler und zuge-

: æea Tafféne Betriebe "bei getverblichen' Anfäillstéklött}

0) vön gébrauchten (öligen) Publappen dur zugelassene Putlappenhändler, -wäschereien und -xegenerieranstal- ten bei Pußlappen-Anfallstellen, Sammlern und Mittel- händlern sowie zugelassenen Betrieben,

f) von entölten (regenerierten) Pußlappen durch zu- gelassene Pußtlappenwäschereien bei Regenerier- anstalten.

Ausgenommen hiervon ist der Handel in der gleichen Handels- stufe sowie der Erwerb und die Veräußerung von Nuy- material im Sinné* des § 4 Abs. 3, Die Reichsstelle behält sih vor, au in den Fällen a“bis f den Erwerb und die Ver= äußerung von Hadern im Sinne des § 1 von einer Genehmi- gung abhängig zu machen und besondere Anordnungen über die Belieferung bestimmter Betriebe zu erlassen.

(4) Die Veräußerung von unsortierten Hadern, von original bunten Hadern und von vorsortierten Hadern an Verarbeitex ist verboten, Der Erwerb und die Verarbeitung dieser Hadern Reißen gilt als Verarbeitung dur Verarbeitex sind verboten. ' (5) Die bei den nachstehend genannten Personen und Be- trieben jeweils vorhandènen Hadern müssen wie folgt ver- äußert und abgelieferk werden: : a) dur zugelassene Sortier- und Handelsbetriebe sowie Mittelhändler mit Sortierausweis innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Wareneingangs ab gerechnet, unbeschadet der vorhandenen Menge, h A b) durch Mittelhändler an die für sie jeweils bestimmten Sortier- und Handelsbetriebe innerhalb eines Monats, vom Tage des Wareneingangs ab gerechnet, unbeschadet der vorhandenen Menge, /

e) durch Sammler an den Mittelhärdler innerhalb eines Monais, vom Tage des Wareneingangs- ab gerechnet, unbeschadet der vorhandenen Menge,

d) durch gewerbliche Anfallstellen an die in § 2 Abs, 1 bis 3 genannten Personen und Betriebe innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Wareneingangs ab ge- rechnet, unbeschadet der vorhandenen Menge. Sobald eine Gesamtmenge von +1000 kg vorhanden ist, muß diese sofort veräußert und abgeliefert werden.

8 4

(1) Das Sortieren von Hadèrn im Sinne des § 1 ist nur

auf Grund der nachstehenden Bestimmungen gestattet.

(2) Sortier- und Handelsbetrieben sowie Mittelhändlecn,

die durch die Reichsstelle zum Sortieren von Hadern zugelassen

sind (Sortierausweis), ift das Sortieren von Hadern in die

E gestattet, für die von der Reichsstelle Höchstpreise fest-

geseßt worden sind, jedoch nur für eigene Rechnung. Sor-

tierungen für fremde Rechnung (Lohnsortierung) sind nur mit

Genehmigung der Reichsftelle zulässig; entsprechende Anträge

sind vom Auftraggeber zu stelle.

(3) Sortier- und Handelsbétriebe sowie Mittelhändler mit

Sortierausweis dürsen Hadern, dié zur Bts von

Polierscheiben, sonstigem Velttdaibial AvbeiterschuBbbeklei-

dung oder zu anderen Nußzwecken geeignet sind, aussortieren.

(4) Mittelhändler ohne Sortierausweis müssen die über-

nommenen Hadern unverändert an die jeweils für sie bez

stimmten Sortier- und Handelsbetriebe veräußern und ab-

A M E R L O E

liefefn,

erfolgen. A :

(3) Das Karbonisieren. von Hadern ist verboten.

1) Die Herstellung von Puylappen aus ‘Hadern (Waschen, E En von Haken, Knöpfen, Oesen und dergl.) ist nur mit Genehmigung des Produktionsbeauftragten für Teyxtilwirtschaft des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Pußlappenwäscherausweis) gestattet,

(2) Die bei der Herstellung von: Pußlappen anfallenden ent- ölten und gereinigten fleinstüdigen, mürben Hadern, müssen an zugelassene -Sortier=-, und Handelsbetriebe veräußert werden. : :

(3) Gebraúchte Pußlappen, ölige Hadern sowie Müllhadern dürfen nicht mit sortierten ‘oder unsortierten Hadern (original bunte Hadern, Pappenhadern usw.) gemischt werden. i

(4) Putlappenhersteller (Wäscher) müssen. die von ihnen hergestellten Pußlappen entweder unmittelbar an Verbraucher oder an Händler, welche von der Reichsstelle zum Handel mit Pußlappen zugelassen sind (Ausweis), veräußern.

(5) Pußlappenhändler müssen Pußlappen unmittelbar an Verbraucher. veräußern. i

(1) Beï Hadernhandelsgeschäften i gleichzeitig mit der Lieferung der Ware Rechnung zu erteilen. Feder Rehnung ist eine Ballen und Gewichtsausstellung beizufügen. Dies gilt

uh für sog. Durchgangsgeschäste. R : 2) Die m Versand gelangenden Ballen oder Säcke sind mit der Zulassungsnummer des versendenden Betriebes zu

versehen, / 88 i i

Die Reichss\telle seßt für die im Fnland anfallenden Hadern und Pußlappen Höchstpreise, Handelsspannen und dergl. fest. i \ | 89 N

Dex Dana behält sih vor, in besonders zu beck gründenden Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnun il a a D S trnd6"eine Genehmigung des Produkltonsbeaustragten sür Textilwirt- schaft des Reichsnttfistérs füt Rüsturtg Und “Krië ftión erforderlich ist, werden Ausnahmen von diesen Vorschriften von dem Produktionsbeauftragten für Textilwirtschaft des Reichsministers für -Rüstung und Kriegsproduktion erteilt.

8 10

Duwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach deB 88 ia 12—13 Gie: Verordmmg über den Warenverkehr bestraft. : N L

Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Anordnung und in dexr als Anlage beigefügten Bekanntmachung Nr. 5 ent- haltenen Preisvorschriften werden. nah der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 83. Juni 1939 (RGBl. 1 S. ° 9) in der Fassung der Verordnung vom 28. August 1941 (RGBl. I S. 539) bestraft. é 11 -

1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Rai le gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und mit Zustimmung des Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß.

(2) Gleichzeitig treten die d

Anordnung Nr. 5 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung 1/43 ung voni -Hadern [Lum- pen] und Putßlappén) vom 21. Dezember 1942 (RAnz. Nr. 304 vom 29, Dezember 1942) j

Anordnung Nr. 6 zur E und Durchführung der Anordnung 1/43 (Bewirtschaftung vont Hadern [Lum- pen] und Pußglappen)- vom 15. April 1943 (RAnz. Nr. 102 vom 5. Mai 1943) S

außer Kraft. :

Berlin, den 10, Oktober 1944. “2

Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft. ‘Linder. ;

Bekanntmachung Nr. 5 des Reichsbeaustragten für Textilwirtschaft über und Handelsspannen für Hadern (Lumpen) und

Vom 10. Oktober 1944 / :

h 8 der Anordnung Nr. 8 zur Durchführun

ten Ano 4B vom 10. Oktober 1944 (RAnz. Nr. 231

vom 14. Ok‘ober 1944) werden folgende Höchstpreise und Handelsspanüen bekanntgegeben: | A

öchstpreise uglappen

I, : Höchstpreise sür Hadern (Lumpen) gea

“je 100 kg A. Alte wollgestrickte Hadern ; j . alte weiße wollgestrickte Hadern, alle Feinheiten

entbaltend s D i e V nei UAS a . alte wollgestrickie Hadern, hochhell, grau oder

L . alte bunte tvollgestrickte Hadern, alle uUdrigen

Farben enthaltend eo . alte feine Zefir- und Trikothadern . « « « - . alte wollgestrickte Hadern aus Müll (getrodcknet)

230,— 145,— ‘130,—

175,— 75,—

-

7. neue weiße, rohweise und normalfarbige feine und -mittelfeine wollgestrickte Abschnitte . «

8.

9, 10. 11, 12, 13. 14.

10 %iger Farbzus net werden. a | Höchstpreise für „xeinwollene Abschnitte“ werden im Einzel- falle auf Antrag von der Reichsstelle festgeseßt. ; Für neue wollgestrickte Abschnitte mit e¿ènem Wollanteil unter 20 v. H. gelten die Höchstpreise der Pos. R e.

. ‘alte bunte baumwollene gestridte: Hadern A

. alte getr,

. alte getr. bunte

. alte

, alte Tuchnähte. ..

: alte ungetv. wollene Uniformtuchhadern « «

. alte getr. bunte

neue weiße, rohweiße und normalfarbige grobe wollgestrickte Abschnitte. ch8 neue weiße, rohweiße und nòörmalfarbige woll- gestrickte Overlocks. i

neue original bunte feine und mittelfeine woll-

und halbwollgestrickte Abschnitte

neue original bunte grobe woll- und halbwoll- gestridie Ab A S neue original bunte woll- und halbwollgestrickte D C e neuè wollhaltige bunte Pelztrikot- oder“ Woll- ivattelicabschmtte a neue Kehricht aus Wollstrickerei mit Zellwolle und: Kunstseide gemisht „. « «5 o 53

C. Alte halbwollene gestricte Hadern

. alte weiße halbwollene gestrickte Hadern, auch

Golfer mit Kunstseide oder Zellwolle

. alte bunte halbwollene gestrickte Hadern, ohne

{hwarz, auch Golfer mit Kunstseide oder Zell- wolle (frei von baumwollenen gestrickten Hadern)

. alte schwarze halbwollene gestrickte. Hadern è a , alte ‘ólige halbwollene Schmierpolster » è 5 a

D, Alte baumwollene gestrickte Hadern

4. alt-weiß baumwollgestrickt und -Trikothadern T. d arten A L è :

E204

„alte -hochhelle--oder- s{chwarze- baumwollene ‘ge-

strickte Hadern

E. Alte Tibethadern alte getr. weiße Tibethadern T und II. # «5

. alte getr. Tibethadern I und Il, hochhell, schwarz

oder blaugrün .

. alte getr. Tibethadern 1 und I, bunt, alle

übrigen Farben sowie shlecht {warz . . «

. alte. getr. bunte Musselinehaden . , alte. getr. Wollmoiré, Wollhaartuch, wollene

Quasten und Fransen ohne Holz und Draht

. alte Tibettaillen und -nähte. « « « «. «

F. Alte Lamahadern

. alte’ getr. weiße Lama- und Flanellhadern .… „alte getr. feine Lamahadern, hochhell oder

warz è « . * . . . . . . . E ° . e a feine bunte Lamahadern, alle übrigen Farben enthaltend ¿e aao o 0

G. Alte Tuch- und Flanellhadern

oder shwarz und marengo .

. alte getr. bunte Kammgarnhadern, alle übrigen

Farben enthaltend

. alte getr. Tuh- und Tuchcheviothadexn sowie

Flanellhadern, hell, blau, „braun - oder {warz Und mag a e en ee Tuch- und’ Tuchcheviothadern sóe wie Flanellhaden „ee oe getr. wallene Uniformtuchhadern, oliv- braun, stahlgrau, feldgrau, fliegerblau, blau, s{chwarz oder grün . 5

. alte getr. bunte halbwollene ‘Kammgarnhadern

oder Kammgarnnähte .

. alte Uniformtuhnähte oder ‘Acselklappen, in

Farben gehalten = «oa ao ooooo

alte ungetr. Tuchhadern mit Kammgarn .

H. Alte Deckenhadern

. alte weiße Wolldeckenhadern, frei von bunten

Kanten . 4

. alte helle und-hochhelle Wolldeckenhadern . ol alte bunte Wolldeckenhadern - «e. «4

J. Alte halbwollene gewebte- Hadern

. alte getr. weiße leihte halbwollene Kleider-

hadern (Alpaka-Zanella)

dern (Alpaka-Zanellch) 6 L leichte halbwollene Kleider- hadern (Alpaka-Zanella)

. alte weiße Halbwolldecken und Halbwollflanell-

hadexrn .

alte getr. bt. Tuch albiwvolle ‘oder ‘Warp- und

Beiderwandhadern sowiè bunte Halbwolldecken und Halbwollflanellhadern, « «« « « «

55,— 18,—

Den Hadernhändlern. und Sortieranstalten ist die Farb- sortierung vorstehender Positionen nicht gestattet. - Für einfarbig gehaltene Sorten bei Aufallstellen darf ein chlag auf den jeweiligen Höchstpreis berech-

135,—

58,— 65,—

, alte getr. Kammgarnhadecn, hell, blau, braun

. alte getr. chwarze leichte halbwollene Kleider-

1 2. 3

4 5,

6.

1 2.

3.

4. 5.

6. (e 8,

9. 10, 11 12 13

14,

15 16

118. neue einseitig gummier 19. orig. alte- Wattedecken « 20. alte und neue Baumwollwatte,

2. alte rohgraue Leinen-, L

: 4. alte

5. alte bunte Leinen, Leinensegel-,

7. alte einfarbig gehaltene Halbleinendre

. alte weiße Kattunpußlappen I,

L. Putlappen

. alte weiße Leinenpuglappen 1, I1 und Ill j «

t iße Trikotpußlappen T, T1 und 11. . alte weiße Trikotpublapp u

. . T

ohne ise at H j vie ä alte weiße Gardinenpußlappen « . . - - alte - bunte Kattunpußlappen mit Trikotpuß- E alte Müllpußlappen, getrocknet , .

. - s

M. Jute-, Pappenhadern und Verschiedenes

alte dunkle Kattunhadern mit Schrenz s alte ungetr. bunte halbwollene Tuch- und Hosenzeughadern. alte Scheuertuhhadern oder LCGCHEVAE a a C 0E (a 0 alte Federzeughadern

alte Jutehadern II (Pappenjute) alte fleinstücige Spinnzwecklt „c Ga e o álte Kokoshadert aas neue Teppichabschnitte ohne Kokos . . neue Fute- und Halbjuteabschnitte . neue Halbjuteabschnitte, geleimt . . « neue Futeabschnitte mit Papierkette, oder kaschierte Juteabschnitte

shnitte o. Papier

‘Puslappen- alte Müllhadern, lufttrocken, sonst des Feuchtig- keitsgehalts entsprehend billiger . «„ « «5 alte Futehadern T (Reißjute). «e «- 8

Baumtwollemballage für

Mischjute

alte oder neue Steppdeckenhadern und -aba

. neue Steppfutterabschnitte mit Papiereinlage . alte einseitig gummtierte (vulkanisierte) Haderm

17, alte oder neue doppelseitig gummierte (vulkaniz sierte) Stoff- oder Wachstuchabschnitte und

shadern sowie Kradmantelhadern u. ähnl. .

l gad A x Ae

ip Kf r e ,s d s a

abschnitte

te (vulkanisierte) Stoffe

weiß und bunt

AT,—

41,— 39,—

24,

———

E

9,50 12,—

p Ss

12+

9,50

12,—

3,50

9,50, 46 29,—

N. Alte Leinenhádern und neue Leinenabschnitte 1. alte weiße und gebleihte weiße Leinen- und

Leinendrellhadern .

einendrell-, Futtera

leinen-, Segelleinenhadern I, Hanfgurte und

Hanfschläuche I

. . . . . * s“ . . .‘ 3. alte rohgraue Leinen-, Leinendrell-, Futter-

leinen-, Leinensegelhadern 11, Hanfgurte und

Hanfschläuche II . feldgraue,

gurte und Hanfshläuche hadern, Hanfgurte und Hanfschläuche . « « Halbleinen- sowie Mischleinenhadern . « «

leinen- sowie Mischleinen und Lazarettdrell

g olivbraune oder \{chwarzgef. Leinen-, Leinensegel-, Leinendrellhadern, Hansa ‘Leinendrell-

6. alte weiße und halbweiße Halbleinêndrell-,, Il-, Halb-

8. alte bunte Halbleinendrell-, Halbleinen- sowie

9. alte rohgraue Halbleinenhadern mit Jute Î

Mischleinenhadern

10. alte vlige Leinensegelhadern mit Oelfarbe, auhch

D-Zug-Bälge .

11. alte Kulifsenleinenhadern (Theaterleinen) mit

12. neue weiße und L

13. neue rohgraue (u

Leimfarbe . „. abshnitee . ..

leinen-, -Leinendrell-, ) (niht imprägniert) und Hanfguxrtabschnitte .

ngefärbte) i Leinen-, zutter- Leinensegelabschnitte

ohweiße Leinen- und Ramie-

14. neue cinfarbig gehaltene oder hochhelle Leinens,

15, neue bunte Leinen-, Leinensegél- un

16. neue rohgraue (ungefärbte) Halble

Leinendrell-, Leinensegel- schnitte (niht imprägniert) .

abschnitte (niht imprägniert) und Halbleinenabschnitte mit Jute .

und Hanfsegelab- d. Hanfsegel-

inensegel4

«

17, neue rohgraue (ungefärbte) Leinen- und Hanf-

segelabschnitte, gestärkt oder imprägniert .

18. neue bunte Leinen- und Hanfsegelabschnitte,

gestärkt oder imprägnient . «6 0, Taue, Stricke, Bindsäden und Netze . Hanfbindfäden, einmal gebrauht . . . . altes Manilatauwerk I, Tire helle Ware . Sisalbindfäden, sauber. „65 . unsortierte Stricke, Taue und Bindfäden , . Kollergarnschrenz (Bindfadenschrenz) .

. Paketbindfäden, gemischt mit Papierbindfäden . alte Neve aus der Hadernsortierung (Einkaufs=

nee enthalte L a a À

@

44,—

40,—

48,— 16 4 16 “202 0, 9,50

6,—

‘P. Neue Baumwoll- und Mischleinenabschnitte

a) Baumwollabschnitte (Schnittware)

. neue weiße odér : rohiveiße Kattun-, Köper-,

Barchent-, Mull-,

Frottier-Segelabschnitte,

Mischdrell, Mischleinen- . und Halbleinendrell-

abschnitte (nicht imprägniert) ohne Halbjute

44,—