1851 / 23 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Königreichs festgehalten worden, welchen ih in der Anlage der Genehmi- gung Ew. Majestät unterzubreiten mir erlaube,

a) Was die künftigen Prätur - Gerichts\prengel betrisst , so ist die gegen- wärtige Eintheilung, welche seit mehr als dreißig Jahren besteht und sich als sehr zweckmäßig bewährt hat, im Allgemeinen auch der neuen Einrichtung zum Grunde gelegt, und es sind darin nur wenige Aen- derungen, deren Nothwendigkeit und Nüpzlichkeit unverfeunbar war, vorgenommen worden, “F

Von den bestehenden 133 Landpräturen sollen nur zwel, E S Vimercate in der Provinz Mailand und jene zu Verdello in s Provinz Bergamo aufhören, und deren Sprengel mit den E der angränzenden Präturen vereinigt werden. Diese Mapregts nis ren Gründe aus der beigeschlossenen Verhandlung dee, :-fifo den Behörden bereits im Laufe der verflossenen Jahre bean A0 E ist auch bei den in neuester Zeit geschehenen Einperepmunte Ae durchaus unbedenklih und zweckmäßig anerkannt worden. A sollen in den lombardishen Provinzen ses E A Garanano drei in der Provinz Brescía zu Orzinovi, Montetar! e E zwei in der Provinz Bergamo, zu Almeno S. Salva af iu O corre; und eine in der Provinz Mantova zu Canneto 1895 bestand den venetianischen Provinzen die bis zum Are A920 oesanoette Prätur zu Marostica wieder hergestellt werden. In einigen O Städten ergab sich die Nothwendigkeit, mehr als eine Prâtur theils für die Stadt, theils für die Umgebung zu bestellen, Dieses war in Mailand der Fall, wo dreiz in Bergamo, wo zwei, und in Venedig und Verona, in welchen Städten gleichfalls je zwei Prâturen aufgestellt werden mußten. So werden künftig in ten lom- bardishen Provinzen statt der bisherigen Anzahl von 73 Stadt- und Lan“präturen, künftig 80 und in den venetianishen Provinzen statt der bisherigen 77, gleichfalls 80 Präturen , jedoch mit einem von dem bisherigen zum Theile verschiedenen Wirkungskreise bestehen. Als wünschenswerth stellt sich die Errichtung einer neuen Prätur in der Provinz Mantova dar, welcher namentlih ein Theil des über 36,000 Einwohner umfassenden Sprengels der Prätur zu Gonzaga zuzuweisen wäre. Da aber die Erhebungen über den geeigneten Amts- sig und andere Punkte bis jeyt zu keinem Schlusse gebracht werden

fonnten, kann ich mir nur die diesfälligen Anträge für ei- nen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Die sonstigen in den bisherigen Präturssprengeln beantragten Veränderungen beruhen

gleichfalls auf den Ergebnissen der bisherigen Erfahrung und genauer wiederholter Erhebungen, und haben zum Theil auch den Zweck, die Uebereinstimmung mit der administrativen Eintheilung des Landes zu ermöglichen. Die Präturssprengel von Lorco und Ariano (Pro- vinz Venedig), welhe nah ihrer geographischen Lage zur Provinz Rovigo gehören, wohin au ihr Hauptverkehr geht, wurden in Bezug auf die Justiz-Administration um so mehr der zulegt genannten Pro- vinz zugewiesen, als dieses hinsichtlich der Finanz-Verwaltung bereits vor vielen Jahren geschehen is, und in legter Zeit auch in Betreff der politischen Verwaltung eine ähnliche Zuweisung beantragt worden is, Die Zahl der zugleich a!s Kollegialgerichte zu bestellenden Prä- turen oder Präturen erster Klasse beläuft sich in den lombardischen Provinzen auf 26, und in den venetianischen auf 243 zusammen 50. Die übrigen 110 theilen sich in Präturen zweiter und dritter Klasse nach der Bedeutendheit der Präturssprengel und des davon abhängi- gen größeren oder kleineren Personalstandes. Da die Bevölkerung der lombardisch - venetianishen Provinzen sich in runder Zahl auf 4,900,000 Einwohner beläuft, so kommen im Durchschnitte mehr als 30,000 Einwohner auf eine Bezirksprätur und nahe 100,000 auf eine Kollegialprätur,

Die Zahl der Gerichtshöfe erster Jnstanz is der Zahl der Provinzen gleih, nämlich 9 für die lombardischen und 8 für dic venetianischen Provinzenz dieselben werden gleih den Provinzialtribunalen, an deren Stelle sie treten, ihren Siß in den Hauptstädten der einzelnen Pro- vinzen haben, und ihr Sprengel in den ihnen zugewiesenen Geschäften wird die ganze Provinz umfassen. Nur die beiden dermal zur Pro- vinz Venedig gehörigen Distrikte, rücksichtlich Prätursbezirke von Lorco und Ariano, wurden der Provinz von Rovigo zugewiesen, wohin die- selben nach ihrer geographischen Lage und ihren Verkehrsverhältnissen gehören, und welcher Provinz diese Distrikte, was die Finanzverwa!- tung betrifft, {hon dermalen zugetheilt sind, so wie in neuester Zelt dieselbe Zutheilung auch in Bezug auf die politische Verwaltung be- antragt worden is, Jn Mailand und Venedig sollen neben den Provinzial-Gerichtshöfen die bisherigen Handels- und Wechselgerichte, wovon jenes zu Venedig zugleih Seegericht für das ganze lombar- disch - venetianische Königreich is, mit wenig veränderter Einrichtung fortbestehen.

c) Eine sehr sorgfältige Erörterung wurde der Frage gewidmet, ob auch fünftig nur zwei Äppellationsgerichte in Mailand und Venedig, jenes für alle lombardischen, dieses für alle venetianischen Provinzen bestehen sollen, oder ob es nothwendig sei, auch in anderen Städten und allenfalls in welchen selbstständige Appellationsgerihte oder doch Sectionen der ersteren aufzustellen, Geruhen Ew. Majestät zu gestatten, daß ih die Gründe ansühre, aus welhen der treugehorsamste Ministerralh sich für den Antrag erklären zu sollen glaubte, daß neben den Appellations- höfen in Mailand und Venedig Sectionen derselben in Brescia und Verona aufgestellt werden, von denen jene in Brescía die drei Pro- vinzen Brescia, Bergamo und Mantua mit einer Volkszahl von un- gefähr 1,011,000 Einwohner, jene in Verona die Provinzen Verona, PVicenza und Novigo, mit ungefähr 790,000 Einwohnern zu ihrem Sprengel erhalten würden; während die anderen 6 lombardischen Provinzen mit ungefähr 1,713,000 Einwohnern dem Sprengel des Appellatiensgerihtes in Mailand, die anderen 5 vLenetianischen mit un- gefähr 1,360,000 Einwohnern den Sprengel des Appellationsgerichts in Venedig bilden sollen,

Man mußte bei diesem Antrage hauptsächlih auf das neue System der Justizpflege und auf darin den Appellationsgerichten zugewiesenen Wir- fungskfreis Rücksicht nehmen; die zwei in Mailand und Venedig bestehen- den Appellationsgerichte vermochten von jeher nur durch ungewöhnliche An- strengung die ihnen obliegenden Arbeiten zu bestreiten. Die Zahl der Räthe wurde bei jeden derselben bis auf 26 vermehrt, es wurden von Zeit zu Zeit Aushülfen bewilligt und doch erneuerten sich immer wieder die Klagen über die zu große Last der Geschäfte und die sich häufenden Rückstände, Dieses und die mit der Leitung so großer Appellationskörper verbundenen Uebelstände bewirkten, daß bereits vor mehreren Jahren Allerhöchsten Orts Anträge wegen Ausstellung eines dritten Appellationsgerichts in Verona vorgelegt wurden, welche jedo unerledigt blieben, Es fann keinem Zwei- fel unterliegen, daß bei tem neuen System die dem Appellationsgericht ob- liegende Arbeit schon in nächster Zukunft im Ganzen minder bedeutend sein wird, als sie es bisher war, wie in dem Laufe dieses allerunterthänigsten Vortrages, wo von dem für die neuen Gerichte erforderlichen Personal Pee E ist, nachgewiesen wird,

âre aljo nur die Menge der Geschäfte, und nicht hauptsächlich die Art des Verfahrens maßgebend, so mib man immerhin wenigstens den Versuch machen, ob bei dem neuen Systeme mit zwei Appellationsgerichten ausgelangt werden könne, und die in den verflossenen Jahren bei der bis- herigen Einrichtung gemachten Erfahrungen würden keinen hinlänglichen Grund abgeben, um die Kreirung eines dritten Appellationsgerichtes auch unter dem neuen Systeme ohne weiteres für nothwendig zu e:klären, Allein es fommt hier wesentlich auf die Art des neuen Verfahrens an, Wenn auch für den Civilprözeß dur längere Zeit noch das bisherige System fort- dauern sollte, wie kaum anders zu erwarten is, in Strafsachen wird mit dem JZnslebentreten der neuen Gerichte Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Ver- fahrens eingeführt werden. Das Justitut der Geshwornen soll jedoch im lombardisch - venetianishen Königreiche nicht eingeführt, sondern die Ab- urtheilung der in anderen Kronländern den Schwurgerichten vorbehaltenen Verbrechen im lombardisch-venetianischen Königreiche den Provinzialgerichts- höfen zustehen und gegen ihre Entscheidung die Berufung an den Apypellg- tionshof sttattfinden, Dieses wird zu zahlreihen und manchmal weitläu- figen öffentlichen Verhandlungen vor den Appellationsgerichten führen, zu Verhandlungen, welche da, wo die Schwurgerichte in erster Jnstanz eïken- nen und gegen ihren Ausspruch nur das Mittel der Cassation zulässig ist, nit vorkommen können, Es wird also sehr häufig der Fall ein- treten, daß Parteién und Zeugen zu öffentlihen Verhandlungen vor das Appellationsgericht erscheinen müsen Wenn auch der damit für die

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Privaten und das Staatsääraë vetbundene bedeutende Kostenaufwand im Allgemeinen als eine nit zu vermeidende Nothwendigkeit ange- sehea werdéèn muß, so is es doch eine Anforderung eben so der Gerech- tigkeit als des Finanzinteresses, daß der Aufwand an Zeit und Kosten, welchen das persönliche Erscheinen der Zeugen und Parteien vor das Ap- pellationsgericht mit si bringt, mögli vermindert werde und zwar da- durh, daß dur Bestellung einer größeren Zahl von Appellätionshöfen, die zweite Jnstatiz den Zeugen und Parteien naher gebtächt und die s{leü» nígere Erledigung der Geschäfte éimögliht werde, Die Bestellung éfnes dritten Appellatiönsgerichtès in Verona hielt man jedo nicht für zweckmäs ßig, weil dessen Spréngel theils aus lombardischen, theils aus venetianischen Provinzen hätte gebildet werden müssen, was mit Unzukömmlichkeiten vers bunden und mi? der politischen Eintheilung und Administration nicht im Cinklange gewesen wäre, Man glaubte der Bildung von vier Appel- lationsgerichten, zwei für die lombardishen Provinzen (in Mailand und Brescia) und zwei sür die vLenetianishen (in Verona und Vene- dig) den Vorzug zu geben, wobei die andere Frage entstand, ob die Ap- pellationshöfe in Brescia und Verona als selbstständig oder als Sectionen jener zu Mailand und Venedig zu bestellen wären. Der Ministerrath glaubte sich für leztere Ansicht in Anbetracht der geringeren Kosten und der erleichterten Administration entscheiden zu sollen, da bei diesem Systeme die Verwaltung der administrativen Justiz sowohl für die lombardischen als für die vene- tianishen Provinzen durch ein Organ geführt werden kann, was bei der Ausstellung selbstständiger Appellationsgerichte nicht der Fall wäre,“

Es folgt nun die Bezeichnung der einzelnen Gerichte, welche und wo dieselben künftighin im lombardisch=venetianishen König- reich bestehen sollen, Sodann heißt es weiter :

5) Was die verschiedenen Kategorieen der bei den neuen Gerichten zu bestellenden Beamten, ihre Functionen und Gehalte betrifft, so wurde durchaus das in anderen Kronländern, besonders Niederösterrcih befolgte System beibehalien, hinsichtlich der Gehalte mußte jedo auch auf das im lombardisch - venetianischen Königreiche bisher bestandene in den dortigen Verhältnissen gegründete Maß derselben Rücksicht genommen werden. Aus der angeschlossenen Verhandlung namentlich aus den Beilagen Af und Bf derselben ergiebt sich, daß die Gehalté der neuen Gerichte erster und zwei- ter Instanz, in den lombardisch-venetianischen Provinzen sich mit Einschluß der für Auskultanten, Adjuten und Diurnen beantragten Pauschalbeträge in runder Summe auf 1,683,000 belaufe, was gegen den bisherigen Be- soldungsfstand einen Minderaufwand von nahe an 90,000 Fl. ergiebt, Da

nah der bisherigen Einrichtung die Justiz in Civilsachen größten- theils, in Strafsachen wenigstens bei allen {weren Polizei - Ueber- tretungen in erster Justanz durch Einzelarichter verwaltet wurden, während fünftig die follegialishe Behandlung auch in erstèér Jn-

stanz vorwiegend sein wird, wäre eine größere Beschränkung des beantrag- ten Aufwandes nicht wohl thunlich gewesen. Der für das neue Justitut der Staatsanwaltschaft beantragte Besoldungsstand beläuft sih in beiden Provinzen auf 243,000 Fl, ín runder Summe, wodurch nicht nux die odige Ersparung aufgehoben, sondern dieselbe um beiläufig 154,000 Fl, überstie- gen wird, welche Mehrausgabe jedo als eine nicht zu vermeidende Folge des neuen Systems angesehen werden muß und in den aus den neuen Einrichtungen zu erwartenden Vortheilen ihren Ersay finden dürfte.

6) Damit die neue Gerichtsorganisation ins Leben treten könne, wird es nothwendig, daß die damit in Verbindung stehenden, in anderen Kronländern bereits fundgemachten Geseße auch im lombardisch - venetiaui- schen Königreiche mit den allfälligen, den besonderen Verhältnissen des Landes entsprehenden Modificationen eingeführt werden, Dahin gehört: Die durch die Allerhöchste Entschließung vom 17. Jannar d. J. genehmigte auf Mündlichkeit uud Oeffentlichkeit des Verfahrens gegründete Straspro- zeßordnung mit den durch das Wegsallen des Justitutes dex S wurgerichte noth- ivendig werdenden Aenderungen, Die durch das Kaiserliche Patent vom 18, Juni d, J. kundgemachte Vorschrift über die Zuständigkeit und den Wirkungskreis der Gerichte in bürgerlihen Rechtsangelegenheiten; das organische Gesey für die Gerichtsstellen vom 28, Juni d, J. Das Gesey über die Staats- anwaltshaft vom 10, Juli d, J. und andere. Jch habe bereits vor län- gerer Zeit die nöthigen Ano1dnungen getroffen, um diese Gesehe der für das lombardisch - venetianishe Königreih ergehenden Gerichtsorganisation und den besonderen Verhältnissen desselben anzupassen und werde nicht er- mangeln, in kürzester Zeit die diesfälligen Entwürfe Ew. Majestät zur Allerhöchsten Schlußfassung vorzulegen. Eben so werde ih nicht ermangeln, jene besonderen Anordnungen in Antrag zu bringen, welche hinsichtlich der im lombardisch-venetianishen Königreiche bestehenden Hypothekenämter, der Advokatur und des Notariatswesens daselbst in Folge der neuen Orgaui- sation sih als nothwendig oder wünschenswerth herausstellen sollten. Ge- ruhen Ew. Majestät den in diesem allerunterthänigsten Vortrage enthaltenen Anträgen die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen und mich zut ermäch- tigen, im Einverständnisse mit den Ministern des Junern und der Finanzen die zur Durchführung derselben nöthigen Anordnungen zu treffen,

Wien, 30, November 41850,“

Hanuover. Hanno ver, 20, Jan. Die Ha nncversce Ztg. enthält folgende Bekanutmachung cs Königlichen Gesammt- Ministeriums, die Wiederversammlung der Stände des Königreichs betreffend :

Se. Majestät der König haben zu bestimmen geruht, daß die am 23. Juli v. J. vertagte allgemeine Ständeversammlung am Mittwoch den 12. Februar d. J. wieder zusammentreten solle. Die Mitglieder derselben werden daher aufgefordert, sih zeitig hier ein-= zufinden, um an den Verhandlungen Theil zu nehmen, Hannover, den 18, Januar 1851.

Königliches Gesammt-Ministerium. A. von Münchhausen. W. Lindemann. von Rössing. C, Jacobi. Th. Meyer. Dr. Freiherr von Hammerstein.

Hannover, 20. Jan. Das Musikcorps der hier noch ver= weilenden österreichishen Truppen brachte vorgestern Abend dem Könige eine solenne Nachtmusik.

Heute Mittag rückte eine Batterie österreichisher Artillerie hier ein, an ver Spiße derselben wiederum die Musik unseres Garde du Corps - Regiments und eine große Suite hiesiger Diplomaten und Offiziere. Das Regiment Windischgrähß - Chevauxlegers hat uns größtentheils wieder verlassen, nur ein Theil des Kommandos und das Musikcorps befindet sich noch hier.

Baden. Karlsruhe, 19. Jan. (D. R) Die Volkskam- mer hat das Anlehen von fünf Millionen Gulden bewilligt.

Hessen. Kassel, 18, Jan. Die Durchmärsche der K. K. ósterreichishen nah Holstein bestimmten Truppen endigen hier mit dem 19ten d. M. Gestern langte die Munitions-Reserve des ten Armee-Corps und heute Nachmittag gegen 25 Uhr trafen weitere Truppen und zwei Fuhrwesen-Transport-Divisionen hier ein. Mor- gen wird als leßte zu diesem Armee-Corps gehörige Abtheilung das Lazareth hier anlangen.

Hessen und bei Rhein. Mainz, 18, Jan. Die hiesige Königlich preußische Besayung feierte heute das 150jährige Erin- nerungsfest Der Krönung König Friedrichs I. wie einen Kirchen- Feiertag. Jn der evangelischen Kirche war zu diesem Zwecke Got-= tesdienst und Predigt des Garnison - Predigers Herrn König, wel- her zum Schlusse ein Tedeum, ausgeführt von den Militair-Sän- gern, folgte.

Die seit vier Wochen anhaltende ungewöhnlich warme Witte= rung, verbunden mit einem lästigen Nebel, fängt an, auf den Ge- sundheits - Zustand sehr nachtheilig einzuwirken, Wir hatten zwei mondhelle Nächte mit +6 Grad Réaumur. Die Primel blüht fast überall im Freien.

Scbleswig-Holstein. Rendsburg, 18. Jan. (H. C.) Der kommandirende General hat heute nachstehenden herzlichen Ab=

shiedögruß die demnáchst zu permittirenden Mannschaften erlaäs-

sen: „An die zur Permittirung und Entlassung kommenden Leute der shleswig-holsteinishen Armee: Soldaten! Bei Eurem Ausschei- den aus der Armee sage ich Euch nicht allein ein herzlihes Lebewohl, sondern ich spreche zugleich den Dank des Landes für die braven und treuen Dienste aus, die Jhr seiner Sähe géleistét, Die Ucber= zeugung treuerfüllter Pflicht sei Euch cin B Begleiter auf Eukem fêrnêren Lebenswegez sie erhöhe Euér Glü, sie sei Euch ein Trost in bösen Tagen. Gott sei mit Euch, meine Waffengefährten auf allen Euren Wegen. Rendsburg, den 18, Januar 1851, Dex kommandirende General Freiherr von der Horst.“

Oldenburg. Oldenburg, 17. Jau. Das gstern erschie- nene Gesepblatt enthält eine Verordnung, welche einige der wichtig- sten kirchlihen Verhältnisse im Geiste der Verfassung regelt, Wix heben aus derselben heraus, daß nur die vom Staate anerkannten Gemeinden Geburts =, Heiraths- und Sterbelisten von rechtlicher Wirkung führen können, und daß zu den kirchlichen Abgaben hinfort nur die Glieder der politischen Gemeinde beizusteuern haben, wehe zugleich derselben kirhlichen Gemeinde angehören.

Sachsen-Koburg-Gotha. Gotha, 20. Jan. (L. Ztg.) Der Staats-Minister von Seebach wird dem Vernehmen nach vor- erst nicht zu den dresdner Konferenzen zurück hren, da der mei- ningische Staats - Minister von Wechmar das Herzogthum Gotha bei Berathung über die materiellen Interessen mit vertreten soll, Die Anwesenheit des Ministers ist nothwendig, da die nahe bevor- stehende Verhandlung über die organische Vereinigung der beiden Fürstenthümer Gotha und Koburg dieselbe durchaus erfordert. Jn Betreff der Domanial - Angelegenheit hat das Staats - Ministerium unter Anderem einen Vorschlag befürwortet, nah welchem das ge sammte Kammer - und Domanial-Vermögen als fideikomn!issarisches Eigenthum des Herzoglichen Hauses anerkaunt, jedoch cine Verthei lung des Ertrages desselben zwischen dem Landesherrn und der Staatskasse nah einem bestimmten Quotalverhältnisse festgeseßt und die Aufsicht über die Verwaltung der Landesvertretung anheimge- stellt werden soll, Nach dieser Quotalberechnung würden F der Einkünfte dem Herzoge zufallen.

Sachsen- Meiningen. Meiningen, 15. Jan, (Lpz. 3.) Die neuesten Erlasse der Staatsregierung machen es den Be- amten zur Pflicht, in ihren Kreisen darauf hinzuwirken, daß die Feier der Sonntage besser wie bisher gewahrt und die Bevölkerung zu größerer Kirchlichkeit hingeleitet werde.

Lauenburg. Raßeburg, 20. Jan. (H. C.) Die Bekannl- machung dés Grafen von Reventlow-Criminil vom 1bten d. lautet wie folgt:

„Nachdem durch das unter dem heutigen Tage publizirte Al lerhöchste Patent, d. d. Schloß Frederiksborg, den 8ten d, M., die landesherrliche Autorität im Herzogthum Lauenlurg wieder herge- stellt worden ist, so wird unter Bezugnahme ¿uf dieses Allerhöchste Patent und in Kraft der mir, dem unterzeichneten Geheimen Kon ferenz-Rath, Grafen von Reventlow=-Criminil, Allerhöchst ertheilten Vollmacht, Folgendes von mir verfügt und zur öfentlicen Kunde gebracht :

1) Die unter dem 30, April 1849 im Auftrage und im Na- men der deutschen Centralgewalt, unter der Bezeichnung ciner Statt- halterschaft des Herzogthums Lauenburg, bis zum Abschluß des Griedens eingeseßte und aus dem Herren Grafen von Kielsmans egge, so wie aus den Herren Justizräthen Walter und Höchstädt, bestehende oberste Landes - Behörde, welche bis zum heutigen Tage ihre Functionen fortgeseßt hat, ijt derselben, unter Vorbehalt einer unverzüglih durch einen beauftragten Königlichen Beamten vorzu= nehmenden Reviston des Rehnungswesens, entbunden worden.

2) Die Functionen dieser bisherigen obersten Landesbehörde werden bis weiter auf die lauenburgische Regierung übertragen;z unter Vorbehalt jedoch einer zu treffenden Kompetenz = Bestimmung hinsichtlih derjenigen Angelegenheiten, welche entweder zu meiner oder der Allerhöchsten Entscheiduug zu verstellen sind.

Alle Eingaben in administrativen Angelegenheiten sind daher vom heutigen Tage an an die Königliche Regierung des Herzog thums Lauenburg zu richten. Der Regierung verbleibt übrigens vorläufig die derselben nach der bisherigen Organisation zustehende Kompetenz in Justizsachen, neben dem Hofgerichte, welches, eben o wie auch das Konsistorium, seine Functionen in unveränderter Kom- petenz beibehält.

3) Die Thätigkeit der lauenburgtshen Landes = Versammlung und des Ausschusses dieser Landes- Versammlung hört mit dem heu- tigen Tage auf.

4) Sämmtliche Beamte, Offiziere uud sonstigen Angestellten werden hierdurch der gegen die abgetretene oberste Landesbehörde eingegangenen Verpflichtungen entbunden und zugleich mit allen Angehörigen und Einwohnern des Herzogthums Lauenburg ange wiesen, den Anordnungen der im Namen des Landesherrn fungi- renden Regierung willige Folge zu leisten. e

5) Die seit dem März 1848 angestellten oder konstituirten Beamten, Offiziere und sonstige Angestellte werden in ihren Functio- nen bestätigt und haben, insofern sie im Amte zu bleiben wün- hen, ihre Bestallungen, Patente oder Konstitutorien binnen vier Woen zur weiteren Verfügung bei der Regierung einzureichen, T esgleichen haben die früher angestellten Beamten und Öffizialen, welche in Anlaß des leßten Regierungswechsels mit neuen Bestal lungen versehen werden müssen, ihre bisherigen Bestallungen binnen gleicher Frist zur Erwirkung einer Erneuerung derselben, bei der Regierung einzureichen.

Ratzeburg, den 16. Januar 1851,

(D: S) Reventlow-Criminil.“

Die Proclamation der abgetretenen Statthalterschaft vom 16ten d. is folgende :

,, Mitbürger ! :

Nachdem nun der Augenblick gekommen, wo wir, denen die Verwaltung des Herzogthums seit mehr als drittehalb Jahren an- vertraut gewesen, von unserem Wirken zurückgetreten find, können wir diesen Zeitpunkt niht vorübergehen lassen, ohne allen Vewdöhnern und Angehörigen des Landes, so wie dessen sämmtlichen Behörden, für das Vertrauen, welches sie uns bewiesen, für die bereit- willigste Unterstüzung, welche se uns auch unter häufig recht \chwierigen Verhältnissen stets geleistet haben, und ohne welche es uns nicht gelingen konnte, das Land vor größeren Störungen und vor Geseblosigkeit zu bewahren, unseren wärmsten und tiefgefühltesten Dank hierdurch abzustatten, die Hoffnung damit verbindend, daß die Zukunft dieses kleinen Landes cine geseguete bleiben und hal- dige Gewährung mancher gerechten Wünsche herbeiführen möge, derén Erfüllung bislang unter den gegebenen Verhältnissen zu er- reichen nicht möglich war.

Von diesem Gefühle belebt, treten wir aus unserer bisherigen Wirksamkeit zurück, indem wir Euch, geliebte Mitbürger, schließlich noch auffordern, den Männern, welhe nach uns zur Verwaltung des Landes berufen sind, mit demselben Vertrauen entgegenzukom= men, welches Ihr uns in so reihem Maße bewiesen habt!

D E den 16. Januar 1851,

L, Kielmansegge, E, F. Walter. A. Höchstäd t.“

siln, 19. Joi. (A. M.) Héèute Mittag uth 2 Uhr snd denn die n Binbéetyhi hièr wirklih eingezogen. Der Hauptmann des hier garnisonirenden Bataillons des am 1ó6ten beeidigtèn lauèn- burgischen Jägercorps war ihnen entgegengeritten. Es mögen im Ganzen 1000 Mann gèwesen sein, und waren dieselben mit grünen Zweigen an ihren Hüten ges{chmückt.

Hamburg. Hamburg, 20. Jan. Der mit dem gestrigen Abendzuge hier eingetroffene Statthalter, Graf Reventlou, ist heute Nachmittag wieder nah Kiel zurückgekehrt. Der Königlich dänische General-Lieutenant von Bardenfleth is hier eingetroffen.

Hamburg, 20. Jan. (D. R.) Es waren bis gestern Abend 8000 Mann österreichischer Truppen ins Lauenburgsche eingerückt, fast aus\ließließ Infanterie, heute und morgen werden fernere 4000 Mann die Elbe passiren, später die Kavallerie und Artillerie, der Train und die Munitionskolonnen. Der Uebergang wird sich bis zum 26sten d, M. verzögern, an welchem Tage derselbe been- digt sein dürfte. Es werden im Ganzen nur 16,000 Maun Ju- fanterie, 1 Regiment Kavallerie nebst Artillerie über die Elbe gehen, der Rest des Corps von 6- bis 7000 Mann wird in Hannover, zwischen Lüneburg und Celle, einstweilen verbleiben,

Ausland.

Hesterreich. Pesth, 14. Jan. (G. Z.) Heute wurden die Redacteure sämmtlicher hiesiger Blätter zur Stadthauptmannschaft be= rufen und denselben eine höheren Ortes erlassene Ordre vorgelesen, darin man auf den Unfug aufmerksam machte, der noch immer mit der ehemaligen Charge der verschiedenen ungaris{hen Rebellenführer getrieben werde, wie dies erst kürzlich, um ein Beispiel zu geben, mit dem berüchtigten Insurgentenchef Vetter der Fall gewesen, der, obgleich alé Hochverräther cum infamia fassirt, als General bezei- net worden. Die Redacteure mußten der besagten amtlichen Mit- theilung ein Vidi und ihren Namen beifügenz künftige ähnliche Verstéße hätten sohin keine Entschuldigung mehr, als Unwissenheit u. \. w., zur Vertheidigung für sich.

Frankreich. Paris, 19. Jan. Die Minister haben nach der ge- strigen Sißung ihre Eutlassung eingereicht; der Präsident der Republik hat ihr Gesuch jedo niht angenommen, Die gestrige Minorität wird sich morgen versammeln, um über ihr Benehmen zu berathen, Man glaubt, die gestrige Abstimmung werde eine bedeutende Spaltung, vielleicht die Auflösung des orleanistishen Partei - Vereins der Rue des Pyramides zur Folge haben. Das rektifizirte Stimmenverhält= niß des gestrigen Votums is na dem heutigen Moniteur fol- gendes: Stimmende 701; absolute Majorität 351; für St. Buve's Antrag 415, gegen denselben 286, Odilon Barrot, Pierre Bonaparte, Molé waren im Augenblicke der Abstimmung abwesend. Unter de- nen , die gegen das Ministerium stimmten, bemerkte man General Bedeau, Napoleon Bonaparte, Changarnier, Duvergier de Hauranne, Dufaure, Maleville, Piscatory und alle Quístoren. Für dasselbe stimmten unter Anderem Leon Faucher, Heeckeren, Lamartine, Du- dinot, Passy und Persigny. Bravard - Veyrières ließ sich, obglei h nocch {wer krank, in den Saal bringen, um für St. Beuve's An-= trag zu stimmen. Der Constitutionnel beginnt seine Bemer- fungen über das gestrige Mißtrauensvotum mit den Worten: „Herr Thiers triumphirt, Herr Thiers, das heißt die Coalition. Es thut Uns dies leid fux Hern Sblers, wegen dex! «Srmnk- rungen einer ehrfurchtsvollen Neigung, die uns an seine Person knüpfte. Es thut uns leid für Frankreich wegen der Ue- bel, die eine solche Situation herbeiführen kann.“ Das genannte Blatt charakterisirt dann die Art, wie Herr Thiers dieses Votum möglich gemacht, in folgender Weise: „Die Coalition der Rechten mit dem Berge is sein Werk. Das Votum von gestern is eiu unglücklicher Sieg, errungen dur seine Rede von vorgestern. Nach so vielen grausamen Lehren, jeßt, wo das Land wieder zu einiger Sicherheit undOrdnung gelangt war, fühlte Herr Thiers das Be- dúrsniß, eine neue Coalition zu bilden, die von Berryer aus =, durch Thiers durchgeht, bei Dufaure anlangt, den ehrenwerthen General Cavaignac in sich begreift und sich bis zu Herrn Colfavru, den Verfasser des „Pere Duchesne““ einschließli erstreckt, Man fragt sich unwillkürlich, ob es sich nicht um eines dieser politishen Ban= fette handelt, die eine neue Auflage der Oppositionsorgien der leß= ten Regierung sein sollen. Aber nein, die politishen Bankette sind vom Geseze verboten.“ Das Votum selbst wird vom Consti-

tutionnel so klassifizirt: „Die Anzahl der Stimmenden war 695. Für den Tadel waren 417. Gegen denselben 278, Die ab solute Majorität beträgt 70 Stimmen, die relative 139, Rechnet

man die Gesammtzahl von 217 Stimmen ab, welche der Opposition des Generals Cavaignac und dem Berge gehören, so bleiben 200 Stimmen derjenigen, welhe von sich selbst sagten, sie bildeten die große Partei der Ordnung. Die Regierung behält278 Stimmen, d. h. 78 Stimmen jener früheren Majorität, welcher Herr Thiers ausschließlich alles gescheheue Gute zuschreibt, ‘Das Journal des Débats bemerkt: So ist sie nun beendigt, diese gewichtige und denkwürdige Kom- mission, die uns seit acht Tagen in der Schwebe hielt, und in wel cer man vielleicht noch einmal mit dem Schidsale und der Zukunft unseres Landes gespielt hat. Tief erschüttert kündigen wir ein unseren Gefühlen, unseren Hoffnungen so entgegengeseßtes Resultat an, Indem wir dieses Votum ankündigen, würden wir unserer Ueberzeugung zuwiderhandeln, wenn wir es nicht laut mißbilligten,

welches auch der Theil , der allzugroße Theil sein möge,

den unsere Freunde daran genommen. Die Bitterkeit des Herrn Dufaure, die Geschicklichkeit des Herrn Thiers ha-=-

ben über den Verstand und die Ehrlichkeit Baroche's ge- siegt, Wir ¡lassen die Verantwortlichkeit für dieses Votum denen, welche sich nicht gescheut haben, ste anzunehmen. Wir haben die Coalitionen immer bekämpft und werden sie immer bekämpfen.“ Das Ordre sagt: „Sind die Absichten des Präsidenten die in seiner leßten Botschaft ausgesprochenen, so wird er ein Ministerium wählen; welches die Eintracht in den Reihen der Majorität wieder herstellen kann. Will er im Gegentheile einen unklugen Krieg ge= gen die Versammlung fortseßen, was wir nicht glauben, so wird er ein Kabinet aus den Vertrauten des Elÿysee nehmen, und Frank-

reich wird dann sih vollständig belehren. In einem oder dem anderen Falle glauben wir, man müsse diesem Auf- geben einer falschen Stellung Beifall zollen, die für

die National-Versammlung, hätte sle niht auf wiederholte Angriffe zu antworten verstanden, eben so ernicdrigend, als für das Land verhängnißvoll geworden wäre.“ Die legitimistishe Opinion pu- blique beantwortet sich die Frage, was jeßt kommen werde, dahin: „Wir glauben, das Ministerium wird abtreten und durch ein Ka-

binet von der Schattirung Odilon Barrot's erseßt werden, Dies ist die wahrscheinlihste Entwickelung der begonnenen Krisis. Nach

dem Ministerium ver Vollziehung ein Ministerium der Vermittelung.“ Die orleanistishe Assemblee nationale erklärt: „Wir gée- ben nit einen Augenblick zu, daß die Minister, wie man sagt, an einen Widerstand gegen den Willen der Versammlung

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denken. Würde eine solche Revolte vèrsücht, so bliebe déit Organen der Majorität und dem Parlámentê eine Pflicht zu erfüllen, die sie niht umgehen würden. Aber diese Gewaltthat scheint üns un- móglih. Wir hoffen heute zu vernehmen, daß der Prásident der Republik ein neues Kabinet im Schoße der Majorität zu bilden suche. Wir und unsere Freunde wollen gern jede Opposition auf- geben, jedes aus der Majorität genommene Ministerium annehmen.“ Das fklerukalishe Univers beurtheilt die Lage folgendermaßen : „Giebt der Präsident, den man herabseben will, nah, wie wir wünschen, so ist nichts gethan. Geht er vorwärts, was hat man dann gethan? Was endlich die aúuss{ließlich unter den Schuß der monarchischen Parteien gestellten Doktrinen betrit, so habeu si tie Partcisührer folgendermaßen geäußert : Berryer: Es lebe die Republik ! für heute. Thiers: Es lebe die Republik! für heute und für morgen. Baroche: Es lebe die Republik! für immer. General Cávaignac, von allen diesen Erklärungen Akt nehmend, sagte heute: Die Republik is ewig!“ Nach dem bonuapartistishen Pays hat das Ministerium 71 Stimmen Majorität. Dieses Blatt rechnet so: Stimmende 695: Berg und ihm gehorchen- der Tiers - Parti 240, Bleiben für die Partei der Ordnung 485, Die Regierung erhielt 278. Bleiben also den koalisirten monarchi- schen Parteien 207 Stimmen zu theileu. Die Regierung hat also über beide vereinigte Parteien 74 Stimmen Majorität. Der Na - tional äußert: „Die große Debatte ist beendigt, Das republi- fanishe Frankreich kann sich Glück wünschen, Die Prin- zipien haben eine gere{chte Genugthuung, die Händlungen der Regierung eine gerechte Verurtheilung erfahren. Die bonopartistishe Fraction is legislatio besiegt. Die anderen Fractionen haben, durch Anerkennung und Selbstgeständniß ihre Shwäche, wenigstens möglichst auf dem Boden der Constitu- tion, auf dem Boden der Linken, jeder Jdee von Vershwörung, je= dem Atteutatsentwurse auf die im Februar eingeseßie Ordnung entsagt. Die Linke hat in stolzer Zurückhaltung, in der schweigen- den Würde des Schiedsrichters nicht anders in den Kampf sich mi- hen zu müssen geglaubt, als um ihn dur ihr Votum zu Gun- sten der Republik und Verfassung zu entscheiden, Man ist zu ihr gekommen. Sie ist zu Niemand gegangen. Die Majorität hat ihr selbst ihre Tagesordnung zu Gunsten Changanier's geopfert und sich einem Antrage angeschlossen, der mit Außerachtlassung aller per- sönlichen Fragen nur auf Prinzipien abzielte. Man kann daher sagen, die Linke hat gejtegt, sie hat triumphirt. Sie und das Land, dessen wahrhafte Vertretung sie ist, müssen von dem Siege Nußen ziehen. Im Siècle liest man: „Das Miniskcrium möge morgen einen Antrag auf Abschaffung des Geseßes vom 31. Mai, des Ge- seßes vom 16. Juli einbringen, möge es mit einem Worte die sehr \{ónen Theorieen, dessen Dolmetscher Baroche in der gestrigen Siz= zung gewesen ist, verwirklichen, möge es sich ofen auf den Boden der Republik stellen, und das Votum von heute wird für dasselbe ein Triumph und nicht eine Niederlage werden.“

Der Moniteur bringt die Ernennung Maxime's des Melvizes zum Chef des Kabinets und Sekretariats im Ministerium der aus- wärtigen Angelegenheiten.

Nach dem Bulletin de Paris wäre der hiesige spanische Gesandte, Herzog von Sotomayor, telegraphisch nach Madrid beru- fen worden, und dürste Narvaez, der jedenfalls in Paris bleibe, ihn auf seinem Posten erseßen.

Unmittelbar nah der Absezung des Generals Changarnier beabsichtigte man angeblich in Regierungskreisen, auch mehrere Bri= gade- und Divisionsgenerale «der pariser Armee zu beseitigen. Diese Absicht soll jedoch aufgegeben sein und nur der Brigadegeneral der Nationalversammlung gewechselt werden.

Der Nationalgardeposten im Elysee wird von heute an ver- doppelt und unter den Befehl eines Hauptmanns gestellt.

Großbritauien und JÎrland. London, 18, Jan. Lord Palmerston hat auf die Adressen der beim Kohlengeschäfte betheiligten Kaufleute und Jndustriellen offiziel erwiedern lassen, er stehe mit Frankreih wegen des Zolles auf Steinkohlen in Un- terhandlung.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 10. Jan, (Fädrelandet.) Die merkwürdigste und fast einzige Tagesneuig- keit ist der Austritt des Finanz-Ministers, Staatsrath Sand st r ö- mer, aus dem Ministerium, Herr Sandströmer, das tüchtigste Mit- glied des Márzkabinets des Königs Oskar, hatte, aus Unzufrieden- heit mit der neutralen Politik der Regierung in der Repräsenta=- tionsfrage, schon vor einem Monat seinen Abschied verlangt und ist nun zum Landes-Hauptmann in Skaraborg-Lehn ernannt, dessen Landes-Hauptmann Dorchimont den erbetenen Abschied erhalten hat. Es heißt, daß Herrn Sandströmer's Plaß vorläufig unbesebßt bleiben werde, obshon es {wer zu begreifen ist, wie das Finanz-= wesen ohne Chef sein kann.

In der Sibßung dér Ritterschaft und des Adels, am Sten d. M,, kam ein Vorschlag ves bekannten Herrn von Hartmansdorf} vor, daß nämlich die vom vorigen Reichstage ertheilte Bewilligung zu Kriegsrüstungen im Jahre 1848, von welcher der König in sei- ner Thronrede erklärt hat, daß sie nicht länger eingeholt zu werden braucht, gleichwohl eingeholt werden sollte, jedo um eine andere Anwendung zu finden. Jndem Herr von Hartmansdorff seinen Vorschlag motivirte, beliebte es ihm mancherlei höhuische Ausfälle gegen Dänemark zu machen und unter Anderem zu sagen, daß Schwe dens Vortheil um Dänemarks willen bei Seite geseßt worden wäre, indem er hinzusügte, daß er seinerseits auf dem vorigen Reichstage nur deshalb für diese Bewilligung gestimmt hätte, um die Unter= suchung und Einübung der s{hwedishen Armee zu bewirken. Herr von Hartsmansdorff wurde indeß ernstlich zurechtgewiesen und zwar zuerst vom Staatsrath Sandströmer, der ihn bat, sich daran zu erinnern, daß die Regierung im Jahre 1848 unter fast einstimmi- gem Beifall der Nation ihre Maßregeln genommen hätte, um das gemeinsame Interesse des Nordens zu beschirmen, und darauf vom Freiherrn von Rabe, Dieser nahm an, daß die skandinavischen Symbpathieen, welche sich mit Recht immer mehr ausbreiteten, die Stände dazu vermocht hätten, ohne alle Nebenabsichten dem Beschlusse zur Unterstüßung der Stammesverwandten beizutreten. Herr von Hartmansdorf nahm darauf das Anstóßige in seinen früheren Erklärungen zurück, Im Uebrigen haben sich die Stände =- Ver- handlungen am meisten um einen Festungsbau - Anschlag von 150,000 Rbthlr. , welche der Staat-Ausshuß auf 75,000 Rbthlr. herabgeseut hatte, gedreht.

Dánemark. Kopenhagen, 14, Jan. (Fädrelande t), Unterm 5. Januar ist das vom Reichstage angenommene Pen - sionsgeseß von Sr. Majestät dem Könige bestätigt worden, Dasselbe lautet folgendermaßen :

§, 1, Jeder vom König ernannte und vom Staate besoldete Beamte, welcher wegen Alter oder Schwäche oder einer anderen ihm nicht zuzurech- nenden Ursache aus dem Dienste entlassen wird, ist in Folge dieses Geseßzes zu einer Pension berechtigt.

Es soll durch ein Gesey bestimmt werden, welhe Beamten vom Kö- nige zu ernennen sind, aber bevor ein solches Geseg erscheint, wird dieses in dem bisher geltenden Umfange zux Geltung kommen, jedoch so, daß kein

Amt, das nach den bisher geltenden Vorschriften ein Anreht auf Pension

nicht gegeben hat, basselbe nah diesem Geseke ; E seits ein Jeder, der bei Erlaß did attet Rh h Le Se angestellt ist, das zufolge der bisher geltenden Vorschriften ein Anrecht Sr Fenes Ae Aal fd e T fla Breton Gesetze die Vensiohsberech- igung n nach sich zieht, für seine Person den An behallen son, H 3 spruch auf Pension asselbe Recht auf eine Pension gebührt den Beamten, d i Reichstage oder solchen Anstalten angestellt sind, deren Einabbuîn L Ausgáben im Finanzgesey bestimmt worden,

Ernennungen auf Zeit geben kein Pensionsrecht.

Die Gemeinden bestimmen selbst, wiefern ihre Beamten ein Anrecht auf Pension baben sollen, so wie die Größe dexselben.

§. 2, Die Pension wird von der Staatskasse gezahlt, sofern sie nicht nah den Negeln, welche bisher darüber gegolten haben oder später festge- seht werden möchten, auf andere Weise entrichtet wird. -

Die Civiliiste und die Appanagen des Königlichen Hauses tragen jede insbesondere die ihnen zukommenden Pensionen. Bei einem Thronwechsel oder bcim Aufhören der jeßigen Appanagen wird jedesmal durch ein be- sonderes Geseß bestimmt, welche Pensionen die Staatskasse aus Anlaß dessen entrichten soll,

§, 3, Die Pension wird nah der Dienstzeit des Betreffenden als pen- sionsberechtigten Beamten und nah dem Durchschnitisbetrage der Einnah- men berechnet, die er während der leßten 5 Jahre vor der Entlassung oder während seiner ganzen Dienstzeit gehabt hat, sofern diese niht 5 Jahre ge- dauert hat, so daß:

Vou 0—2 Jahre Dienst cine Pension von 1, des Durchschnittsbetrages giebt ; 2—4 Jahre 3 4—7 23 7—10 {5 10—20 sa) 20—21 83 21—22 #03

“i

D 9 de E ÿ : 24—25 G3 29—26 3 26—27 03 27—28 53

9I—23 33, 3.04 34, Sa WLHE Sg Ado 28—29 853 über 29 Jahre 2.

Wer sein 70stes Lebensjahr vollendet hat, soll berechtigt sein, seinen Abschied mit Pension, nach gegenwärtigem Geseße, zu verlangen.

Derjenige Beâimte, welcher bei Ausübung seines Dienstes so zu Scha- den kommt, daß er verabschiedet werden muß, erhält stets 7 seiner Amts- einnahme als Pension. :

Derjenige, dessen Amt eingezogen wird, hat Anspruch darauf, 5 Jahre lang zwei Drittel seiner Amiseinnahmen als Wartegeld zu erhalten, woge- gen er sih verpflichtet, eine passende Anstellung mit mindestens derselben Einnahme, welche das eingezogene Amt gewährte , wieder anzunehmen. Hat er vor Ablauf von 5 Jahren kein neues Amt bekommen, so wird er auf Pension geseßt. Die Jahre, in welchen er auf Wartegeld gestanden hat, werden bei einer späteren Peusionsberehnung als Dienstjahre gezählt, aber die Pension wird nah dem Betrage der Amtseinnahmen berechnet, welche er erhielt, ehe er auf Wartegeld kam, Erhält er eine Anstellung in einem kleineren Amte, so behält er von der Pension, welche ihm von dem früheren größeren Amte zukommt, so viel, als in Verbindung mit der Einnahme des neuen Amtes seine früheren Amtseinnahmen nicht übersteigt,

§, 4. Die Amtseinnahmen, welche nach §. 3 bei Pensions- oder Warte= gelder-Berechnung in Betracht kommen , sind :

1) festes jährlihes Gehalt, wozu auch Entschädigung für mit dem Amt verbundene Naturalleistungen, insofern diese zu einer bestimmten Geldsumme festgeseßt ist, gerechnet wird z

2) persönliche Zulagen ;

3) Sporteln, Gebühren, Prozente, Schreibergelder und ähnliche geseßlich verbürgte ungewisse Einnahmen, (Strafantheile, Extrahonorare, Diäten, Tafelgelder, sür das Comtoir und das Halten von Pferden nöthige Gelder und ähnliche sind hiervon ausgeschlossen), desgleihen solhe Naturalleistungen (als freie Wohnung, Amts- acker, Brennholz und Licht), welche dem Betressenden ausdrücklich als Besoldung oder Theil der Besoldung zugewiesen werden. Wenn die Gesammt- Einnahmen eines Beamten 1000 Rbthlr. übersteigen, so wird 5 von demjenigen Betrage abgezogen, womit die genannten ungewissen Einnahmen und Naturalleistungen die Gesammt-Einnahme auf eine größere Summe als die eben genannte bringen.

Bei den mit Comtoirhalten, mit Reise- Ausgaben oder ähnlichen Un- fosten verbundenen Aemtern, für welche nihts Besonderes zur Bestreitung solcher Kosten ausgeworfen is, wird derjenige Betrag, welcher jährlich dar- auf muthmaßlih verwendet wird, von den Brutto -Einnahmen des Amtes abgezogen, um die Netto - Einnahme zu finden, wovon die Pension berechnet wird, Was an Amts-Einnahmen, nach obigen Regeln berehnet, die Summe von 6000 Rbthlr, übersteigt, kommt nicht in Betracht, Keine Pension darf 3000 Rbthlr, übersteigen.

§. 9, Verlust des Amtes zieht Verlust der Pensionsberechtigung nach sich. §. 6. Wenn ein Beamter auf Grund von Uebelständen entlassen wird,

welche, ohne den Verlust des Amtes nach sich zu ziehen, die für seine Stellung nothwendige Achtung und Vertrauen {wächen, so wird seine Pension durch ein Gese bestimmt, i

§, 7. Pension oder Wartegeld hört auf:

1) ganz oder verhältnißmäßig, wenn der Betreffende wiederum mit Gehalt angestellt wird ;

2) wenn er ohne des Königs Erlaubniß einen fremden Dienst annimmt;

3) wenn er ohne Königliche Genehmigung seinen Aufenthalt im Auslande nimmt;

4) wenn er dieselbe 3 Jahre lang nicht gehoben hat, ohne später ein ge-

sezlihes Hinderniß nachweisen zu können z

5) wenn er durch richterlihes Erkenntniß eines solchen Verhältnisses shul- dig erkannt wird, das, während er im Amte war, den Verlust dessel- ben zur Folge gehabt hätte, oder wenn er vor seinem Abschied davon überführt wird, sich eines solchen Verhältnisses schuldig gemacht zu haben,

Sobald ein Beamter, nahdem er mit Pension verabschiedet wordett, cine neue Amtsanstellung annimmt, so is er berechtigt, bei seiner Entlassung aus derselben seine frühere Pension wieder in Empfang zu nehmen,

§, 8. Wer ín der Folge die Wittwe eines pensionsberehtigten oder pensionirten Beamten wird, soll , mit den in §, 9 angeführten Ausnahmen das Recht auf Pension aus derselben Kasse wie der Mann haben.

Die Pension wird zu F des Gehalts des Mannes, so wie dieses nach den §8. 3 und 4 des gegenwärtigen Geseßes veranschlagt wird, sobald es der Berechnung seiner Pension zu Grunde gelegt wird, berechnet, jedoch der Art, daß die dabei herauskommende Wittwen-Pension 600 Rbihlr, unt auch nicht die Pension übersteigen kann, wozu der Mann berechtigt gewese war, oder welche er bei seinem Tode bezog.

Wo die Umstände dafür sprechen, kann der König außerdem von den unvoersorgten Kindern der Wittwe eine jährlihe Pensions- von 10—50 Rbthlr, bis zum 18ten Jahre jedes Kindes bewilligen; dod soll die Fortdauer dieser Pensions-Zulage davon abhängig gemacht werden daß die Umstände, welche sie begründet haben, fortbestehen, was alljäk dem Finanz-Ministerium nachgewiesen werden muß,

§. 9, Zu einer Pension nicht berechtigt sind die Wittwen von Bea1 ten, deren Ehe nach dem 60sten Jahre des Mannes, oder auf seinem tenbette, oder nachdem ex mit Pension verabschiedet war, geschlossen is deren Ehe vor dem Tode des Mannes gänzlich aufgehoben war.

§, 10, Frauen von Beamten, welche nach diesem Gesey nicht länger pensionsberechtigt sind, aber zufolge der bisher geltenden Regeln bereits ein Anrecht guf eine Pension vor dem Erlaß des Geseyes erworben haben, be- halten für ihre Personen ein Anrecht auf eine Pension von der früher für jede insbesondere gewöhnlichen Größe.

§, 11, Die Wittwenpension hört auf:

1) wenn die Wittwe eine neue Ehe eingehtz i

2) wenn sie ohne des Königs Genehmigung ihren Aufenthalt im Aus- lande nimmtz : : N

3) wenn sie 3 Jahre dieselbe niht gehoben hat, ohne später ein geseß- lihes Hinderniß nachweisen zu könnenz Z ; ;

4) wenn sie irh HdtMiches ne du E A dét E Mei- nung brandmarkenden Handlung schuldig befunden wid,

Weng eine Wittwenpension dadurch aufgehört hakt, E I ie Pi in eine neue Ehe eingelassen hat, so is fie Es wieder von T mi wenn fe Auf rere Pension der Prediger und deren Wittwen wird duréh cin besonderes ér ‘Pension sür die in den Kolonieen Eben, so bleibt bie Feste ittwen einem besonderen Geseze vorbehal-

angestelten Diese Gefehe Gegeben sind, behalten sowohl Prediger als Pre-