1851 / 92 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

erseßen. Hinfichtlich der den Kommandanten wegen gehabten Dienst aufwands zu- gewährenden Entschädigung bewendet es bei den seit- herigen Bestimmungen,“ Die §§. 10, 12, 14 und 15 des Ent- wurss werden in unveränderter Fassung angenommen, Die §§. 11 und 13 gelangen in Wegfall, weil sich die desfallsigen Bestimmun- gen mehr zur Ausnahme in das Disziplinar - Regulativ eignen. Bei §. 11 sand übrigens au der von der anderen Kammer hier- bei angenommene Antrag, ein neues Disziplinar-Regulativ im Ver= ordnungswege zu erlassen, ohne Debatte einstimmige Annahme. Bei der Schluß - Abstimmung durch Namens - Aufruf wurde der ganze Entwurf mit den beschlossenen Abänderungen und Zusäben gegen 1 Stimme (Bürgermeister* Pfotenhauer) angenommen.

Dresden, 27, März. Zweite Kammer. (Dr. J.) In der heutigen Sißung wurde der Bericht der ersten Deputation, den Geseß-Entwurf, die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesezes über die Pensionen der Militairpersonen und deren Hinterlassenen betreffend, berathen. Der Differenzen, die in den beider]eiligen Kammerbeschlüssen stattfinden, sind nur wenige. Die wichtigste der- selben betrifft den §. 2, wo die erste Kammer die von der. zweiten Kammer festgestellte Skala der Pensionssábe (wie beim Civil -Pen- sionsgesebe) abgelehnt und die Regierungsvorlage angenommen hat, Die Majorität der diesseitigen Deputation, die shon_ bet der ersten Berathung die von der ersten Kammer genehmigte Sfala zur An- nahme empfahl, räth heute an, dem Beschlusse der jenseitigen Kam- mer beizutreten, während die Minorität (Abg. Heyn) bei dem frU- heren Beschlusse stehen bleiben will. Nachdem die Abg. Heyn, Riedel, Ünger für den Antrag der Minorität gesprochen, der Referent (Schäffer) und der Königliche Kommissar aber den Majoritäts = Antrag vertheidigt haben, nimmt die Kammer gegen 19 Stimmen den Antrag der Majorität ihrer Deputation an, so daß sie dem Beschlusse der ersten Kammer beigetreten ist. Bei diesem Paragraphen hat die erste Kammer noch den Zusaß angenommen: „Tritt die Pensionirung plöblich in Folge eines un- verschuldeten Unfalles oder einer Verwundung im Kriege ein, so wird der Ruhegehalt nach dem Diensteinkommen berechnet, das der Offizier zur Zeit seiner Entlassung bezogen hat.“ Die Majorität der Deputation räth auch hier den Beitritt zu diesem Zusatze an, wáhrend die Minorität (Oehme und Heyn) die Ablehnung desselben beantragt. Der Abgeordnete R ittner beantragt, nah dem Worte „Unfalls“ einzuschalten „im Dienste“, was zahlreich unterstüßt wird. Der Abgeordnete von Nostiß spricht sich unbedingt gegen den Rittnershen Antrag aus, indem er diese Angelegenheit dem Ermes- sen des Kriegs - Ministeriums anheimgegeben wissen will. Der Abgeordnete Vice = Präsident von Criegern spricht für den Rittnerschen Antrag , da derselbe einestheils im Sinne der hbis- herigen Geseßzgebung set und für die Beurtheilung der einzelnen Fälle jeden Zweifel beseitige. Nach einigen Erläuterungen des Herrn Kriegs - Ministers spriht auch der Abgeord- nete Dr. Kunßsch für den Rittnershen Antrag, da ohne diese Einschaltung alle Analogie mit dem Civilstaatsdiener-Pensions- geseße verloren gehe, Bei der Abstimmung wird der Zusaß der ersten Kammer mit der von dem Abgeordneten Rittner beantragten Einschaltung gegen 13 und beziehentlich 7 Stimmen von der Kam- mer angenommen. Dem von der zweiten Kammer zu §, 4 be-

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i è Debatte durch {nell erledigt, daß die Kammer allenthalben ohne einstimmig den Beschlüssen der ersten Kammer beitrat.

Wiesbaden, 27. März. (O. P. A.Z.) In der 59sten Sißung unseres Landtags beantwortete Minister - Präsident Freiherr von Winzingeroda die Fragestellung des Abgeordneten Raht in Betreff der deutschen Angelegenheit wie folgt : Die Frage- stellung des Abgeordneten Raht habe die Versammlung nicht zu der ihrigen gemacht. Die Lage der deutschen Angelegenheit sei im Allgemeinen bekannt. Die Verhandlungen in Dresden seien indeß noch nit so weit gediehen, daß man Mittheilungen darüber machen fónne. Die Regierung werde, so weit es an ihr sei, Nassaus Rechte wie Deutschlands Juteresse vertreten. Der Abgeordnete Raht

Nassau.

\{lossenen Zusaße: „Gehaltstheile, welhe ein ermitteltes jährliches Diensteinkommen von 3000 Rthlrn, übersteigen, werden bei der Pensionsbere{chnung niht in Anschlag gebracht“, hat die erste Kam mer ihre Genehmigung nicht ertheilt, denselben vielmehr abgelehnt. Die Majorität der Deputation räth der Kammer an, diesen ihren früheren Beschluß als ganz ohne Einfluß fallen zu lassen, womit sich auch die Kammer gegen 18 Stimmen einverstanden erklärte, Die übrigen Differenzen waren, als aus dem Vorstehenden fließende c5onsequenzen, nur von untergeordneter Natur, und wurden da-

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Bekanntmachungen.

[195] Subhastations-Patent,

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Sal Cra on,

Der am 12. Juni 1825 zu Guben geborene Schuh- machergeselle Julius Reinhard Trebsch hat sich na vollendetem 17ten Jahre von hier entfernt, ohne seinex

eifert gegen die Erklärung des Ministeriums und wirft demselben die gewöhnlichen Beschuldigungen vor über Verzögerung, ungenü- gende Antworten, geheime Absichten 2c, Minister von Winbingerode: Eine andere Antwort, als die gegebene, würde eine unzeitige sein. Der Abg. Wimpf (welcher zum erstenmale wieder erschienen ist) verlangt Schuß für die Eiseu-Jndustrie. Präsident Vollpracht wiederholt, daß die Sache in Verhandlung sei. Der Antrag des Raht, die Verhandlung über Veränderung der Tagesordnung fortzuführen, wird verworfen. Der Abg. Wirth berichtet über die beiden Geseßent- wúürfe: 1) Eintrag dinglicher Rehte an Jmmobilien in die öffentli» hen Bücher (Stockbücher), und 2) Pfaudreht und Rangordnung der Gläubiger in Konkursen. Vor dem Schluß der Geseßesde- batte über die Stockblücher beantragt der Abg. Zollmann, daß die Regierung dem nächsten Landtag ein Geseß über Organisation der Geometer vorlegen möge. Die erforderliche Glaubwürdigkeit der Stockbücher würde ers erlangt, wenn die Grundstücke alle mit ihrem richtigen Flächengehalt eingetragen seicn. Die Vermessungs-Arbeiten seien bisher von den Feldgerichten verrichtet worden, welchen oft jede geometrishe Kenntniß abgehe 2c. Außer den geprüften Geometern eigneten sih die Lehrer vorzugs- weise, geometrische Praxis zu üben, wofür man denselben nah vor- heriger Geometerprüfung ein Patent zu erwerben gestatte. Es wird denselben dadurch eine mit ihren Kenntnissen in Einklang stehende ehrenhafte Erwerbsquelle eröffnet, welche deren materielle Verhältnisse verbessert 2c. Der Antrag wird abgelehnt. Die Re gierungs - Vorlage 1 wird mit unbedeu'enden Abänderungen ein- stimmig angenommen.

Ausland.

Griechenland. Athen, 18, März. (Lloyd.) In der Deputirten-Kammer interpellirte (wie schon erwähnt) Meletopulos die Negierung, warum die gegen den berüchtigten Räuberhauptmann Vavorinos verhängte Todesstrafe in eine Gefängnißstrafe verwan- delt worden sei. Der Justiz-Minister antwortete, der Ministerrath habe die Königin zu diesem Gnadenakte bewogen, weil ihm die Er- ¿ffnung gemacht worden, daß der Verbrecher an einer unheilbaren Wunde am Fuße leide, sich zu der nöthig gewordenen Amputation nicht entschließen wolle und daher nur eine sehr kurze Zeit noch leben könne. Der Ministerrath, davon durch den General -Proku- rator von Nauplia in Kenntniß geseßt, glaubte die Hinrichtung einer kran- ken Person verhindern zu müssen, um dem Volke einen ekelhaften Anblick zu ersparen, Eine Kommission wurde zur Untersuchung dieses Faktums nach Nauplia abgeschit, und da stellte es sich denn heraus, daß der Verbrecher bereits geheilt sei und der General-Prokurator sowohl wie der Ge- fängniß-Arzt bestohen gewesen sind. Gegen Beide wurde die Ent- seßung verhängt, gegen den Justizminister aber erhob sich in der Kammer ein Sturm, ja man ging so weit, ein Mißtrauens-Votum

Wachtmeister Block Liegniß, den 24, März 1851, Königliches Kreisgericht,

Im Monat Februar

werden, Zu dem Termin is der hiesige Gendarmen- als Zeuge vorgeladen worden,

I. Abtheilung,

vorzuschlagen. . Erst als der Kriegs-Minister die Vertheidigung übernahni, gelang es endlich, die Kammer dahin zu stimmen, daß sie den Beschluß faßte, nach Anhörung der Entschuldigungs-Gründe zur Tagesordnung überzugehen.

Major Mauromichali, der Se. Majestät den König Otto nah München begleitete, ist auf Requisition des Königlichen General= Prokurators in Athen angekommen, um in dem Untersuchungs- Ses wegen der Ermordung Korfiotakis gerichtlich vernommen zu werden.

Ein deutscher Philhellene, der Militair-Unterintendant Hoff= mann, ist in Athen gestorben,

Eisenbahn - Verkehr.

Nein Ge Etsenb ab h Im Monat Febr uar 1851 wurden eingenommen: Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Sgr. Pf. . 20001 18 19,0983 12 D

für 24,837 Personen E 188,984 Ctr. Güter Summa S 35,585 Im Monat Februar 1850 wurden ein- genommen : für 22,383 Personen 227,843 Ctr. Güter

14,066 14

24 9 O1;090 23

3,094

Summa

Mithin im Februar 1851 mehr In den ersten zwei Monaten des Jahres 1851 wurden eingenommen: ur 48100 Dona 880092 6 102,765 Ctr. Güter L500 13 14 Summa A ZO¡U99 19 41 In den ersten zwei Monaten des Jahres 1850 dagegen : S für 43,149 Perfonen 485,439 Ctr, Güter

2

28 263 ) c d ‘i 360,928 29

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65,192 92

4901 17. 141

Summa Mitbin pro 1594 edr

Köln-Mindener Eisenbahn, 1851 wurden eingenommen : Rthlr. Sgr. Pf. Personen-Transport 53,598 9, s, Gúter-Transport 2002 S0

Rthlr. Sgr. Pf. aus dem

Summa 126,100, 18, Im Monat Februar 1850 wurden eingenommen: aus dem Personen-Transport 33,246 27. 6, » Güter-Transport 71,644 10. Summa 104,891. 7. Mithin im Monat Februar 1851 ein Plus von 21,209. 10,

In den ersten zwei Monaten 1851 wurden eingenommen:

aus dem Perfonen-Transport 102,984 27. Güter-Transport 192/226 18. Summa 255,210. 15 Jn den ersten zwei Monaten des Jahres 1850 dagegen : aus dem Personen-Transport 67,085 6. 6. Güter-Transport 144,925 12. —. Summa 212,010, 18. 6. Mithin pro 1851 ein Plus von 439 260, 6,

jelbs, am 14, und 15. April, die Stimmzettel hingegen am Orte der General-Versammlung in der Stunde von 8 bis 9 Uhr vor derselben verabfolgt, wo zuglei die

Das dem Gastwirth Theodor Link gehörige Grund- stück, belegen auf der Niederstadt hierselb unter der Hypotheken -Nummer 113, der Servis-Nummer 604, genannt „An den Pestilenzhäusern“, is Schulden hal- ber zur Subhastation gestellt, Die auf 5390 Thlr, aus- gefallene Taxe und der Hypothekenschein sind im Bü- reau V. einzusehen,

Der Bietungs-Termin wird den 27. Oktober 1851, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten werden,

Danzig, den 18, März 1851,

Königl, Stadt- und Kreisgericht, 1. Abtheilung,

[129]

Behufs Berichtigung des Besigtitels von dem unter der Gerichtsbarkeit des Königl. Kreisgerichts zu Culm, im Culmer Landrathskreise, Regierungs-Bezirks Marien- werder, belegenen Adelgute Groß-Uszcz, nebst dem Ein- wohner - Abbau Lonczek und dem Mühlen- und Krug- grundstücke Klein-Uszcz, auf den Namen der Frau Asse\- jor Elisabeth v. Suffczynska, geborenen von Plachecka, werden alle diejenigen Personen, welhe aus der Erb- {haft des Bischofs Bartholomäus von Tarlo oder gus einem anderen Rechtsgrunde an das vorgedachte Gut Real-Ansprüche zu haben vermeinen, zum Termine

den 1, Oktober c., Vormitiags 11 Uhr vor dem Kreisgerichts - Rath Wollenschläger unter der Verwarnung vorgeladen, daß die Ausbleibenden mit ihren etwanigen Real-Ansprüchen auf d‘eses Gut wür- den präkludirt und ihnen deshalb ein ewiges Stillschwei- gen auferlegt werde.

Culm, den 20, Februar 1851,

Königliches Kreisgericht, 1, Abtheilung,

[724] Subhastations-Patent,

Das dem Weinbergsbesiper Johann Georg Carl Gregor und dessen Ehefrau Julie Leopoldine Friedricke geb. Hart gehörige, zu Tzschetzshnow belegene, im Hy- pothekenbuche Nr, 81. Fol, 91. verzeihnete Grundstü, bestehend aus einem Wein-, Obst- und Aerberge, abge- schäßt auf 5800 Thlr, soll Schulden halber im Termine

den 5, Juli 1851, Vormittags 11 Uhr, vor dem Direktor Rítter an hiesiger Gerichtsstelle, Jun-

ferstraße Nr. 1, öffentlih an den Meistbietenden ver- kauft werden.

Zu dem Termine werden die ihrem Aufenthalte na unbekannten Hypotheken - Gläubiger, Weinbergsbesizer Christian Jacob Theodor Schleif und dessen Ehefrau Charlotte Sophie geb, Lehmann, zur Wahrnehmung ihrer Rechte hierdurh öffentli vorgeladen,

Die Taxe und Hypothekenschein sind in unserer Ne- gistratur einzusehen.

Frankfurt a. d, O,, den 12, Dezember 1850,

Königl, Kreisgericht, I. Abtheilung.

Militairpflicht genügt und von seinem Aufenthalte Nach- riht gegeben zu haben. Der 2c. Trebsh wird daher hierdurch zur ungesäumten Rückkehr in die Köniazlich Preußischen Staaten aufgefordert und zu dem auf

Den Vat d, 9, VBormtagas 11 Ub, an hiesiger Gerichtsstelle zu seiner Verantwortung wegen seines Austritts anberaumten Termine vorgeladen, wi drigenfalls gegen ihn eine Geldstrafe von 50 bis 1000 Lhlr. erkannt werden wird,

Guben, den 9, Februar 1851,

Königl, Kreisgericht, 1, Abtheilung.

[614] Gerichtlicher Verkauf.

Las dem Kaufmann A. J. Breslauer gehörige, in der Stadt Cottbus belegene Wohnhaus Nr, 80, welches nach der nebst Hypothekenschein in der l. Büreau - Ab- theilung cinzusehenden Taxe auf 5275 Thlr. 10 Sgr, 6 Pf. abgeschäut ist, soll i j : am 1, Mai 1851, Vorm. um 11 Uhr, in unserem Parteienzimmer öffentlich verkauft werden,

Kottbus, den 21, Oktober 1850.

Königliches Kreisgericht, Erste Abtheilung, (gez,) Körbíin,

[194] __ Nothwendiger Verkauf,

Das im Fürstenthumer Kreise belegene, zur Konkurs- masse der Marriner Actien - Gesellschaft gehörige Gut lt-Marrin nebst Pertinenzien, landschaftlich abgeschäßt A E M Sgr. 8 Pf. zufolge der nebst Hy-

elenshein und Bedingungen in der Regi : ein- zusehenden Taxe, soll hes MOAIIE B am 13, ODftober d, J,, Vorm um 1 s í Ï L I . 0 U r an ordentlicher Gerichtsstelle im Zimmer Nr, 4 A dem Herrn Kreisgerichts-Rath Borns subhastirt werden Kolberg, den 21, März 1851, i

Königliches Kreisgericht, 1. Abtheilung,

[197] Ediktal - Vorlgdun

Wider den Handschuhmacher Karl Richard Heinzel aus Jauer is von der hiesigen Königlichen Staats- Anwaltschaft wegen verbotenen Hazardspiels Anklage erhoben und zur mündlichen Verhandlung ein Termin auf den 18, Julí c., Vormittags um 11 Uhr in unserem Geschäfts - Lokale, Bäckerstraße Nr. 89—90 hierselbst, A vorbei, ; Da der jeßige Aufenthaltsort des Heinze] ist, so wird verselbe zu diesem Steue E ad der Aufforderung vorgeladen , zur festgeseßten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solhe dem A E E zeitig vor dem Termin anzuzeigen, dap sie noch zu demselben herbei werden fönnen, E | NaUGaN

Erscheint der Heinzel nicht, so wird mit der Unter- suhung und Entscheidung in contumaciam verfahren

[196] Beranutmamun g.

Am 9, Mänz c., zwischen 4 und 10 Ühr Nachmit- tags, is dem Holzhändler Albert Eggebrecht hierselbst in dem Gasthofe des Gastwirths Prager eine grün- lederne Brieftasche, in welcher sich zwei Preußische Bank- noten à 500 Thlr., eine Banknote à 50 Thlr,, eine der- gleichen à 25 Thlr. und 19 einzelne Darlehnskassen- scheine, zusammen 1094 Thlr, befanden, gestohlen wor- den. Die Nummern der Banknoten begannen mit den Chiffern 14 und endigten mit ., 1; auf einer der bei- den Banknoten à 500 Thlr, war die Zahl 500 mit Tinte auf der Kehrseite derselben, auf der anderen ebenfalls einige Worte mit Tinte in lateinischen Buchstaben ge- schrieben, Indem wir vor Annahme dieser Banknoten Jedermann warnen, fordern wir alle diejenigen, welche irgend Etwas zur Ermittelung des Diebstahls Gehörige anzugeben vermögen, auf, uns hiervon schleunigst An- zeige zu machen, und bemerken, daß der Holzhändler Albert Eggebrecht eine Belohnung von

/ Einhundert Reichsthaler demjenigen ausgeseßt hat, welcher ihm zur Wieder- erlangung des gestohlenen Geldes durh Angabe solcher Thatsachen, durh welche die Diebe der Verübung des Diebstahls überführt werden können, behülflih is. Rayebuhr, den 23, März 1851. Königliche Kreisgerichts-Kommission.

[81] P r O G l a T1 a.

Die unbefannten Erben oder Erbnehmer des im Jahre 1831 für todt erklärten Unteroffiziers Joseph Krüger vom Regimente Prinz Heinrich werden hierdurch öffent- lih aufgefordert, sih binnen 9 Monaten, und spätestens bis zu dem

ant 24 oem ver o 9, Gor, 11 Ube, an hiesiger Gerichtsstelle vor dem Kreisgerichts - Nath Scheele anstehenden Termine zu melden und ihr Erb- recht nachzuweisen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen präkludirt und der Nachlaß den sih gemeldet habenden Erben zur ferneren Verfügung wird überwiesen werden.

Pyriß, den 23, Januar 1851,

Königliche Kreisgerichts-Deputation,

[169]

Die Actionairs der Preußischen National - Versiche- rungs - Gesellschast in Stettin Be nah §, 51 bai Statuts zur ordentlichen General-Versammlung am 16, April c., Vormittags 9 U, in hiesigen Börsenhause hierdurch eingeladen, um den Bericht über den Geschäfts-Abschluß des vorigen Jahres zu empfangen und die Wahl eines ausscheidenden Mit- gliedes des Verwaltungs-Raths, der Stellvertreter für diesen und der Revisoren zu vollführen,

Diíe Stimmkarten werden gegen Legitimation im Bü- reau unseres Jnstituts, große Oderstraße Nr, 8 hier-

|

(A

| Legitimation der am Vorabend oder am Morgen selbst |

| | | I | f | j l | | | | | | | | |

hier eintreffenden fremden Actionairs geschehen kann.

Die gedruckte Uebersicht des Abschlusses liegt vom 1, April an auf unserem Büreau zur Abholung bereit,

Stettin, am 17, März 1851. :

Der Verwaltungs-Rath

der Preußischen National-Versicherungs- Gesellschaft, [198] Und macchGunag,

Zufolge der Bestimmungen tes Vertrages zwischen der österreichischen Staatsverwaltung und der Krakau- Oberschlesishen Eisenbahn - Gesellschaft d. 4. 30, April 1850, wird am 15, April d, J. die Verloosung der ge- gen die Stamm - Actien der Krakau - Oberschlesischen Eisenbahn hinausgegebenen Obligationen und unmittel- bar hierauf jene der Prioritäts - Actien der genannten Bahn zu Wien in dem hierzu bestimmten Lokale im Bankohause (Singerstraße) um 10 Uhr Vormittags öffentlich sta!tfinden,

Wien, den 20. März 1851,

Von der K, K, Direction des Tilgungsfonds und zur Evidenzhaltung der verzinslichen Staatsschuld in Wien,

[174] Der Wollmarkt in Güstrow,

dur Zoll- und Steuerfreiheit für ein- und ausgehende Wollen begünstigt, wird in diesem Jahre s am 23., 24, und 25, Juni abgehalten und. die Wollen shon vor Beginn des Mark- tes gelagert, so daß mit Anfang des ersten Markttages, als des Haupttages, die Herren Käufer das ganze Quantum übersehen können. L Güstrow, den 17, März 1851. Bürgermeister und Rath.

Kopenhagen - Noeskilder

[188] Eisenbahn.

Die Rechnungs - Aufmachungen der Gesellschaft für das Jahr 1850 liegen vom 22sten d, während ses Wochen zur Ansicht der Herren Actionaire im Haupt- Büreau zu Kopenhagen. Rbthlr, Sch.

Giammee Cine. a... 180529 9

Betriebs-Ausgabe 89,473 Rbthlr, 29 Sch,

Verzinsung von

Priorität - Anleihe 17,476 » 55 » :

erter 106,949 84

: 23,599 21 ab für Reservefonds und den adm, Direktor 2,595 86 Ueberschuß... 2L,003 31

Kontrol-Comité der Seeländischen Eisenbahn-Gesell- schaft, den 21, März 1851,

Das Abonnement beträgt. 5 Rthlr. für 5 Jahr. 10 Ktblr. - 1 Tahr: in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird er Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

*. V

Preußischer

nzeiger.

Berlin, Mittwoch den 2. April

Ul Amtlicher Theil. Deutscwlaud. Hesterreich. Wien. Der Reiseplan des Kaisers. Die Reichsraths- frage. Vermischtes. Bayern. München. Kammer-Verhandlungen, Vertrag wegen Ver- gütígung der Verpflegungskosten der österreichischen Truppen. Sachsen. Dresden. Kammer-Verhandlungen, Schleswig-Holstein. Kiel, Abschiedsgruß des Generals von der Horst an die bisherige schleswig holsteinische Armee. Auflösung der S eekadetten-Schule, Lguenburg. Rayeburg. Bekanntmachung,

N us land, Frankreich, Geseygebende Versammlung. Die Paris-Avignoner Eisenbahn-Frage. Paris, Anzeige einer großen Truppenmusterung. Diplomatishe Audienz. Lamartine fur die Wiederwählbarkeit des Prásidenten. Vermischtes, Schweden und Norwegen. genz die Bank; die Juden. O A, : “talien. Turin, Regulirung der Versagämter, Pinells Bericht, Das Gerichtspersonal. Trauergottesdiens, Parma. Congrega- tionshaus, - Spanien. Madrid. Infant Enrique General O’Donnell, seßentwurf über Verkauf der Minen von Rio Tinto. À Griechenland. S yra, König Otto und Erbgroßherzog von Oldenburg. Türkei, Konstantinopel, Die christliche Kirhe im Orient, Vie Banlffrage. Sendung zur londoner Jndustrie- Ausstellung. Viplo- matishe Ernennungen, Neue russishe Truppen in Bessarabien.

Stockholm, Reichstags - Verhandlun-

Ge-

Börsen - und Haudels- Nachrichteu.

T L E N mda Ave t.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der Köuig haben Allergnôdigst geruht: :

Dem Kreisrichter Werneyer zu Lobsens den Rothen Adler- Orden vierter Klasse zu verleihen z

Den bisherigen Vereins-Bi vollmächtigten in Dresden, Gehei= men Regierungs -Rath von Maassen zum Ober - Regierungs- Rath; und

Den bisherigen Ober-Bergrath und Berg - Amts - Direktor zu Bochum, Theodor Jakob, zum Geheimen Berg -Rath und vor- tragenden Rath im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent- liche Arbeiten zu ernennen ;

Dem bei dem Berg-Amte zu Siegen angestellten Bergmeister Menzler den Charakter als Bergrath zu verleihen; und

Die Landes - Oekonomie - Räthe Wedthoff zu Gumbinnen, von Halle zu Königsberg, Bernecker zu Posen und Herz- berg zu Stenval zu Regierungs- und Landes - Oekonomie - Räthen und folgende bei den Auseinandersezungs * Behörden beschäftigte Regierungs - Assessoren: Färber zu Posen, von Rottenberg zu Breslau, Wilhelmy zu Koblenz, Rust zu Stendal und Wege ner zu Marienwerder zu Regierungs-Räthen zu ernennen.

winn ter» L MEEA At 1 O

Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm von Preu- gen haben auch in der vergangenen Nacht fast ohne Unterbrehung ruhig geshlafen. Das katarrhalishe Leiden nahezu verschwunden. Die gichtishe Entzündung des Handgelenks schreitet allmälig ihrer Zertheilung entgegen.

Berlin, den 1 April 1851, 10 Uhr Vormittags.

(96) Dr, Sonnen.

Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten. Dem Oberlehrer an der Klostershule zu Roßleben, Dr. Karl Christian Gottlieb Keßler, ist das Prädikat „Professor“ bei-

gelegt worden

BeianntmaGuUn g.

l) Die Gemälde- und die Skfulpturen-Gallerie im vorderen Königlichen Museum sind an jedem Montag und Sonn- abend; die Sammlungen der antiken Vasen, gebrannten Thonwerke und Bronzen im Antiquarium ebendaselbst an jedem Mittwoch, mit Ausschluß der Feiertage, dem Besuche des Publikums geöffnet, und zwar

in den 6 Sommer- Monaten von 10 bis 4 Uhr, in den 6 Winter - Monaten von 10 bis 3 Uhr.

Jedem anständig Gekleideten is an diesen Tagen der Eintritt in die genannten Abtheilungen ohne Weiteres gestattet. 10 Jahren werden gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.

2) Die Königliche Kunstkammer und die ethnographische Sammlung im Königlichen Schlosse sind an jedem Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag

in den 6 Sommer-Monaten von 10 bis 4 Uhr,

in den 6 Winter - Monaten von 10 bis 3 Uhr, 5 geöffnet. Der Besuch is} jedoch nur gegen Einlaßkarten gestattet, welche auf vorangegangene, beim Kastellan der Königlichen Museen zu machende Meldungen ebendaselbst verabfolgt werden.

3) Den Gallerie - Dienern, Portiers u. \. w. is es durchaus untersagt, bei der Ausübung ihrer. Dienstpfliht irgend ein Geschenk anzunehmen, weshalb ersucht wird, alle Anerbietungen solher Art unterlassen zu wollen.

Berlin, den 1. April 1851,

General-Direction der Königlichen Muscen,

Abgereist: Se. Durthlaucht der General - Lieutenant und Commandeur der bten Division, Fürst Wilhelm ‘Radziwill, nach Brandenburg.

\ Kinder unter

Nichtamtlicher Theil.

Denutfchlaud.

Preußen. Berlin, 1. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Stabs - Hautboisteu Golde des 32sten Jufanterie - Regiments die Erlaubniß zur Anlegung der von Sr. Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Koburg-Gotha ihm verliehe= nen dem Sachsen - Ernestinischen Hausorden affiliirten Verdienst- Medaille in Gold zu ertheilen.

Desterreich. Wien, 30. März. Jm Const. Bl. a. B, liest man: „Der Plan des Kaisers, diesmal Croatien zu besuchen, ist aufgegeben worden, weil er später nebst Agram auch die Mili- tairgränze zu besuchen wünscht.“

Ueber die nahe Konstituirung des Reichsraths heißt es im Const. Bl. a. B.: „Die Zahl der Räthe, welche auf 60 bestimmt sein soll, ist bis zur Stunde noch unvollständig. Daß sich bei der Zusammenseßung Schwierigkeiten ergeben, kann um \o weniger Ver- wunderung erregen, als unter den Aufzunehmenden sich nur hoch- gestellte und allgemein anerkannte Kapazitäten befinden sollen. Der wichtigste Punkt, in welchem diese Jnstitution sich in ihrem Wir- kungékreis von dem französischen Conseil d'Etat unterscheidet, soll darin bestehen, daß gewisse legislative Fragen von dem Ministerium dem Reichsrathe zur Berathung vorgelegt werden müssen, die dem- selben nicht nur eine konsultative, sondern auch bis zu einem gewissen Grade eine regierende Stellung einräumt.““

Wie dem Confstit. Bl. a. B. berichtet wird, werden die Kreis-Regierungen niht aufgehoben werden, wohl aber handelt es sich darum, dieselben, wie es früher mit den Kreisämtern den Gu- bernien gegenüber war, unter die Statthalterschaften zu stellen, um diesen das Maß der nöthigen Beweglichkeit und Umsicht zu gewäh- 2en, „Auch an der Eintheilung nah Bezirks-Hauptmannschaften“‘, heißt es weiter, „wird {werlich gerüttelt werden, obwohl die viel- fältig und intensiv entwickelten Interessen manches Bezirks eine Ver- mehrung des amtirenden Personals nöthig erscheinen lassen. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß Aenderungen in politi- {hen, wie im judiziellen Organismus unerläßlich sind ; allein ein radifaler Umsturz des bisher Geleisteten liegt nicht in den Inten- tionen der Regierung, und die im Ministerium hierüber gepflogenen Berathungen, für die auch mehrere hier anwesende Statthalter sich interessiren, sind nur auf Verbesserung, keinesweges auf gänzlichen Neubau gerichtet. ‘“

Bayern. München, 27. März. (N. M. Z.) Kammer der Ab geordneten. Die Tagesordnung führt zur Berathung und Schlußfassung über den Geseßentwurf, vie Verleitung von Militairpersouen und Land- wehrmännern zur Untreue oder zum Ungehorsam betreffend. Der erste Ausshuß der Kammer hat für diefes Gese eine neue &Fa}=- sung begutachiet, Das Geseß wurde in dieser Fassung mit 79 ge= gen 52 Stimmen angenommen. Die neue Fassung, welche der erste Ausschuß für den Gescßentwurf, „die Verleitung von Militairper- sonen oder vou Landwehrmännern zur Untreue oder zum Ungehor- sam betreffend““, vorgeschlagen hatte, lautet: „Artikel 1. Wer in rechtswidriger Absicht einen Angehörigen der Armee zum Ungehor= sam gegen seinen Vorgeseßten in dienstlicher oder disziplinärer Be- ziehung zur Verweigerung des Dienstes oder zum Abfall zu ver- leiten sucht, soll, wenn nicht in Gemäßheit anderer Geseye eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß von cinem Monat bis zu einem Jahr, und, wenn ver Versuch von Erfolg gewesen, mit Gefäng- niß von zwei Monaicen bis zu zwei Jahren bestraft. werden,“ Artikel 2. Wer sich einer der im Artikel 1 bezeichneten Handlun- gen gegen Angehörige der Landwehr im Dienste oder bezüglich tes Ver anver nad t M o A L und S 00S liegenden Dienstes s{chuldig gemacht hat, soll auf gleihe Weise bestraft werden.“ „Art. 3. Wer einen Angehörigen der Land- wehr, in anderen als in den im vorhergehenden Artikel bezcichne- ten Fällen, zum Ungehorsame zu verleiten sucht, soll, wenn nicht in Gemäßheit anderer Geseße eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Polizeiarrest bis zu 4 Wochen oder mit einer Geldbuße bis zu ein- hundert Gulden bestraft werden. Die Untersubung und Aburthei- lung dieser Polizeistraffälle geschieht in den Kreisen diesseits des Rheines bis zum Erscheinen eines Polizeistrafgeseßes von den Kö- niglichen Kreis- und Stadtgerichten (Bezirksgerichten) nach den für das Verfahren in Vergehenssachen bestehenden Vorschriften, in der Pfalz durch die einfahen Polizeigerihte.“ „Art. 4. Ge- genwärtiges Geseß tritt am achten Tage nah seiner Verkündigung dur das Gesepblatt beziehungsweise durch das Amtsblatt der Pfalz für alle nah diesem Tage verübten Vergehen oder Polizei Uebertreiungen der bezeichneten Art in Wirksamkeit. Das Gesetz vom 4. Nivose Jahr 1V, ist aufgehoben.“ . Fürst von Waller- stein hat seine Modification, daß. die Aburtheilung der in Frage stehenden Vergehen dur Schwurgerichte geschehen soll, reproduzirt, Er erklärt, daß er mit Art. 1 des Geseßes einverstanden sci. Bei Artikel 2 hâtte er gewünscht, daß der Ausdruck „in rechtswidriger Absicht ‘“ wiederholt sei, er hätte gewünscht, daß der Zusay gestri= chen würde. Gegen den Absay 1 des Artikel 3 müsse er sich aber aufs entshiedenste erklären. In diesem Artikel trete ihm entgegen, was man habe beseitigen wollen, Die Strafe sei zwar herabge- seßt, es werde aber unterschieden nah den Normen für einfache Polizeifälle; hier sei also die rechtswidrige Absicht nicht zu deduziren, Dann betreffe dieser Artikel alle diejenigen Fälle, wegen deren man in der leßten Sigung so ernste Vorstellungen gegen das Geseß erhoben habe. Man könne zwar einwenden, auch die Ver= leitung zur Nichttheilnahme am kleineren Dienst lockere die Disziplin der Landwehr. Diese sei gelockert nicht durch ähnliche Verleitun- gen, sondern durch das Fehlerhafte ihres gegenwärtigen Organis- mus, So lange sich höher Gestellte durch Reluitionen dem Dienste entziehen könnten, so lange so viele andere Mißstände bestánden,

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die er nicht weiter berühren wolle, so lange könne die Landwehr nit zu der Höhe kommen , die sie bedarf, hier seien solche Vor- beugungsmittel gegenstandlos, denn man wolle eine Disziplin ers \{chirmen, die in dem Sinne, den man damit verbinde, niht existiren könne. Nah dem Artikel 3 könne ein Mann, der auf einige Wochen von sciner Ehefrau befreit sein wolle, wenn diese zufällig sage, er solle heute nit exerziren, sie leiht auf 4 Wochen ins Gefängniß bringen, wenn er es anzeige. Er sehe in dem Ar- tikel nur Vexationen. Wenn er eine Ausnahme bei Beurtheilung dieser Vergehen beantrage, so geschehe es, weil auch dieses Geseß eine ungeheure Ausnahme in unserem Strafgeseß seiz im Art. 3 werde eine Kategorie von Vergehen geschaffen, Handlungen gegen- iber, die keine Verbrechen seien, der Verleitete könne mit Verweis, mit 6 bis 12 Stunden Arrest, der Verleiter bis zu 1 Jahre, ja bei Erfolg mit 2 Jahren Gefängniß bestraft werden. Er hoffe, daß es auch bei uns dahin kommen werde, wie in England, daß auch die Vergehen vor die Jury gehören, nicht wie sie jeßt organisirt sei, daß man wegen jedes Schwurgerichtfalles in die Hauptstadt gehen müsse, sondern er hoffe, daß bei jedem Bezirksgericht eine Jury be- stehen werde. Eine Ueberlastung der Schwurgerichte werde auch nicht entstehen, weil nur wenige und sehr ernste Fälle der An= wendung des Gesetzes eintreten würden, während bei dem beque- meren Weg zu den gewöhnlihen Gerichten nach Umständen aus diesem Geseße mehr Strafverhandlungen hervorgehen würden, als wir ahnen. Auch Kirhgeßner spricht sich gegen Artikel 3 aus. Er sehe hierin eine Quelle von Vexationen der gehässigsten Art, die später bei der Auslegung höchst wahrscheinlich zum BVor- hein kommen würden. Denn der Richter habe nicht über Gesepe zu urtheilen, sondern sie anzuwenden. Er sehe kein Unglück darin, wenn man dicsen Artikel fallen lasse und für solche Lapalienhändel fein Geseß gebe. Ausnahmsgeseße auf so geringfügige Händel, wie sie im bürgerlichen Leben täglich vorkommen, auszudehnen, ließe sich nit rechtsertigen. Das Justitut der Landwehr würde dadur nicht gehoben. Diesem solle man erst feste Normen geben, dann werde es sich heben und solcher Vorschriften nicht bedürfen. Dr, Ru- land: Er finde gerade Darin, daß die Aburtheilung den Kreis- gerichten zugetheilt sei, die sicherste Bürgschaft, daß Art. 3 nit zu einer bloßen Vexation werde. Er seße voraus, daß bei Straf= geseßen immer auf die Absicht zu sehen sei. Gebe man diese Fälle der Cognition eines Gerichts anheim, so werde keine Ge= fahr, viel weniger eine Vexation entstehen können. Der. Heine glaubt, daß Art. 2 zu weit gehe, Art. 3 müsse sein, daß begreife er, allein daß blos die Gerichtsbehörden , die Beam- ten darüber urtheilen soklten, das halte er für einen Fehler. Dr. Arnheim: Durch Art. 1 und 2 sei Garantie gegeben, daß die aftive Armee und die Landwehr im Dienste gegen Verleitungen sichergestellt sei. Als die Kniebeugungsfrage aufgetaucht, sei in protestantischen Städten der Landwehr befohlen worden, das Knie zu beugen vor dem Sanctissmum. Protestantische Geistliche hât= ten dagegen in gewissenhafter Weise gepredigt und gesprochen, das sei nah diesem Geseßze cine Vcrleitung zuw Ungehorsam; er wisse niht, ob es im Willen der Kanimer liege, eine solche Be- stimmung zu sanctioniren. Das gegenwärtige Geseh sei ein Supplement zu verschiedenen politishen Geseßen, zum Strafgeseßz- buche, dagegen habe er nichts zu erinnern; wenn man aber glaube, ein Polizeigeseß machen zu müssen, so Üüberschreite man gewiß die Linie, die man sich vorgesteckt habe, da ein Polizeistrafgeseßbuch nahe bevorstehe. Erster Secretair Nar: Die Regierung könne ihre Be- fehle turch militairische Gewalt durchführen lassen, das sei unbe- stritten. Db dies Linie oder Landwehr sei, das sei gleichgültig, jedes Organ der Execution müsse vom blinden Gehorsam durch- drungen sein und daher jede Bestimmung entfernt werden, welche nachtheilig sein könnte. Man dürfe hier bei der Landwehr keinen Unterschied machen zwishen Verwendung der Landwehr und Dien- stesübungenz denn sonst werde man nie eine verwendbare Land- wehr bykfommen. Was die angeregten Mängel der Landwehr be= treffe, so sei diese meistens selbst daran Schuld, zudem liege das Reluiren in ihrer eigenen Hand. Wenn man im Art. 3 von Lap- palien des Dienstes sprehe, dann müsse man freilich den Landwehr= dienst selbst als Lappalie bezeichnen, dann könne man ader auch keine Achtung sür die Landwehr fordern. Der Dienst und die Vorübungen ständen in einem wesentlichen Zusammenhang, dic Landwehrübungen seien so wichtig, wie der Dienst selbst, Desh set Art, 5 Nothwendig, Un 19 mebr, (Uls derselbe l lich der Strafzumessung einen großen Spielraum lasse, und man den Gerichten vertrauen dürfe. Kirchgefiner bemerkt hie auf, 2aß er nicht von Lappalien in Beziehung auf den Dienst, dern in Beziehung auf die Contravention gesprochen habe, wolle dem Institute keinen Makel anhängen, sondern es

wissen. Dr. von Allioli und Hirschberger sprechen sich ( falls für Artikel 3 aus. Königl. Kommissair Neumayer: Dic Regierung sei im Ganzen mit dem Entwurfe des Auss{husses ein- verstanden. Die Abänderungen und Zusäße, welche derselbe zu dem ursprünglichen Geseße gemacht habe, hätten theils den Zwed, dasselbe zu erläutern, theils die Strafen zu mildern und theil- weise der polizeilichen Aburtheilung zuzuweisen. Die Regie- rung habe ohnedies nichts Anderes verstanden unter Unge- horsam gegen Befehle, als solche Befehle, welchen Gehor- sam zu leisten sei. So sei es mit den Worten „in rechtêswi- driger Absicht.“ Diese verstehen sich bei jedem Strafgeseße von selbst, doch supertlua non nocent, Auf die Strafzumessung lege die Regierung keinen besonderen Werth. Dagegen Ane auf die Aburtheilung durh Schwurgerichte nit R Cen e durch werde die Frage berührt werden, ob bera O iGleit zwar solche, die eine politishe Seite haben, Ln Gde bei Gele- zuzuweisen seien, Daß diese höchst wichtige h ane, Maube genheit eines einzelnen Spezialgeseßes gelö) Cn

‘aussezen zu können. Auf Art. 3 er als sich von selbst verstehend ven, weil derselbe den Gerichten

müsse die D gebe, sich der Nothwendigkeit zu überheben,

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