1851 / 150 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Pays, worin er erklärt, ein Kandidat, der ein entschiedener Gegner des neuen Wahlgeseßes sei, würde einen Minister, dessen politisches Programm eben dieses Geseh sei, nie unterstüßt haben. Der Mi- nister des Jnnern habe diese Aeußerung nicht etwa aus Irrthum gethan, denn es sei ihm wohl bekannt gewesen, wie Duclerc das allgemeine Wahlrecht selbst als Basis seiner politischen Jdeen a1- gesehen habe und noch - ansehe. Ueberdies habe Duclerc n E Unterredung, um welhe Faucher ihn schriftlich ersucht, angr et ] si gegen die Zumuthung einer Regierungs - Kandidatur E und versichert, er kenne des Ministers Politik durhaus 18 ‘abl- Minister habe ihu daher als Repräsentant des allgemeinen F rechtes bekämpft. 2 E l Ocait ist in Paris ange tomma, E P ai gen des obersten Weide Hat (igte P MTEO ) in seine Diócese zurUate hlt R A Mas Levore es MLINN ausgelaufene Geschwader s Mae Parseval Dechenes noh ae T E tral, abgegangen ; geheime ntruc 1 j gEYNN! 2e MARe, DAPeN Nähe der Tajo-Múündung binden. Mee

Der Prozeß des Widerstands - Comité 's und seiner Bülletins fam gestern vor die Assisen, Die Anklage war nur gegen A De acht Verhafteten aufrecht erhalten. Ver Sine Wu zu einem Mo: nat Gefängniß und 1 Jahr Polizeiaufsicht, der Andere zu drei Monaten Gefängniß und zwei Jahre Ueberwachung verurtheilt.

Das Civilgeriht zu Perigueux hat den Repräsentanten Chavoix, welcher den Redacteur des Echo de vesonce im Duelle ershoß, verurtheilt, der hinterlassenen Familie des Gefallenen eine Eutshä- digung von 30,000 Franken zu zahlen. H

Zwei Regimenter sollen Befehl erhalten haben, sich zum Marsche nach Rom bereit zu halten. ' nd Ad

Der Oberst - Lieutenant Dehay der 10ten Legion pariser Na- tionalgarde hat aus Gesundheits - Rücksichten seine Entlassung ge geben. ( id - E Der mit einer speziellen Sendung nah St. Petersburg beaus- tragt gewesene ehemalige General-Konsul Fontanier is bereits uach Paris zurüdckgekchrt. Ô /

Die Kommission hat den Antrag Riancey's und Favreau's, be

züglih der Revision der Kriminal=Prozesse, als mit der gegenwärti gen Geseßgebung unverträglich verworfen. Durch diesen Beschluß ist die Rehabilitirung von Lejurgues, um welche, als unschuldig Hingerichteten, seit 60 Jahren nachgesucht wird, abgewiesen. Der Minister des Jnnern hat das Cirkular wieder in Erin- nerung gebraht, welches verbietet, Arbeitern Pásse nah Lyon aus zustellen, wenn sie nicht zum voraus eine feste Erwerbsstellung nah- weisen können. e j

Leo de Laborde wird seinen Antrag auf Wiederherstellung der erblichen Monarchie, da derselbe in der Rue Rivoli so heftigen tind einstimmigen Widerstand fand, nicht einbringen.

Großbritanien und Jrland. Parlament. Ober haus. Sihung vom 22. Mai. Nach Ueberreichung antipäpstlicher Petitionen durch den Herzog von Argyll und den Grafen von For- tescue kömmt die Bill über die Grundsteuer ohne die geringjie Op- position zur dritten Lesung. Die Bill über die Verwaltnng Der Episkopal- und Kapitular-Güter veranlaßt eine Diskussion, an der sich der Erzbischof von Canterbury, der Bischof von London, der Herzog von Richmond und Lord Stanley betheiligen. _Die Akstim- mung ergiebt eine Majorität von 18 (46 gegen 28) für die zweite Lesung, worauf die Bill einem Spezial-Comité überwiesen wird.

Unterhaus. Sitzung vom 22. Mai. Herr Ewart nimmt seinen Antrag in Bezug auf die Kriminalstrafgeseße der Kolonieen wieder auf, in dessen Besürwortung er vor rtwa vierzehn Tagen dur eine Zählung der Mitglieder, welche weniger als 40 anwe- sende ergab, unterbrocheu worden war. Er beantragt eine Resolu- tion des Hauses, empfehlend die Ausdehnung der in England einge- führten Beschränkung der Todesstrafe auf Schottland und die Kolo- nieen, Sir G. Grey hält es nicht für gerathen, daß sich das Haus für die Durchführung eines vag formulirten, wenn auch an sich lobené- werthen Prinzips verantwortlih mache. Herr Hume: „„Wenn der Minister die Gerechtigkeit des Prinzips anerkennt , so ist es seine Pflicht, den Gegenstand selbs| in die Hand zu nehmen.“ Herr

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48 auswärtigen Reichstheilen in Kraft sei. In den so- Ge reit en cidbertei Provinzen, z.B.dem Cap, gelte das N Rg an ds {che Strafgeseb der ursprüngliWen Ansiedler ; dieses sei frei ih strenger, als das englische, obglei in der Praxis der mildere Brauch englischer Tribunale so viel als möglich zur Richtschnur genommen werde, Im Allgemeinen sei auch er der Meinung, daß eine allgemeine ind fórmlihe Resolution des Hauses nicht die beste Art sei, ven Kolonieen eine so wichtige Reform auszuzwingen, Nah Worten Sir G. Grey's gab Herr Ewart nach

einigen : i 0: 1 und zog (wie {hon erwähnt) seinen Antrag zurück. Herr W, J. Fox (für Oldham, von der sogenaunten Manchester=

Schule) beantragte eine Resolution über die Zwecmäßigkeit, im ganzen Lande Freishulen für weltlichen Unterricht einzuführen, die durch Lokal-Abgaben erhalten und durch Comité’s, deren Mit=- glieder von dcn Steuerzahlenden und aus ihrer Mitte zu wählen wären, beaufsihtigt würden, Er zeigte Beispiele von der wohlthä- tigen Wirksamkeit der bisher durch freiwillige Beiträge erhaltenen Freischulen. Das Freiwilligkeits-System reiche aber nicht aus. Die vom Staate bewilligten Gelder würden unter die verschiedenen Er- ziehungs-Gesellschaften sehr ungleihmäßig und parteiisch vertheilt. So befámen die mannigfachen Kirchenshul-Anstalten eine jährliche Subsidie von 24,700 Pfd. St.z die britische und ausländische Sozictäl erhalte dagegen nur 356 Pfd. z endlich seien sämmtliche Schul-Jnspektorcn, bis auf drei, Geistliche. Höchst mangelhaf sci die Erziehung durch die Kirchenschulen, durch die irrationelle Verbindung von Theologie mit allen möglichen Unterrichtsgegenständen bis auf das Cinmaleins herab, und die Scheu vor der Weltgeschichte, als einem feßerischen Gegenstand. Das Manchester - System sei nicht irre- ligiós, sondern überlasse den Religions - Unterricht den Ael tern oder Geistlihen und suche nur den weltlichen Unterricht vor der Jufizirung mit Theologie zu bewahren, so daß er für Kinder aller Religionen passe und nicht ein Mittel werde , um jugendliche Gemüther mit Sektenhaß und Intoleranz zu erfüllen. Die Verbrecher - Statistik endlih weise die besten Resultate für die entweder gut oder gar nit unterrichteten Klassen nach, die {limm- sten aber für die, welche als „halb unterrichtet‘ notirt seien, und diesen halben Elementar - Unterricht gebe das Kirchenschul - System, Sir G. Grey billigte die Idee, Volkss{hulen auf Gemeinde- oder

selbst Staatskosten zu gründen, tadelte aber die vorgeschla- gene exklusive Weltlichkeit des Unterrihts. Vas Haus habe den Vorschlag mehr als einmal verworfen; die öffentliche

Meinung sei úübérall dagegen. Experimente mit dem System könnten niht schaden, indeß hoffe er, das Haus werde auf den Antrag nicht eingehen. Herr Hume stellte den Grundsaß auf, daß der Staat verpflichtet sei, die Kinder der Armen auf feine Kosten unterrichten zu lassen, und wollte beweisen, daß das System des Herrn Fox am Ende sehr ökonomisch et O: Hope, Sir R. Junglis, Herr Sidney Herbert und An- dere erklären sich gegen jeden rein weltlihen Unterricht ; sie fürd)- ten davon den Untergang des Staats und der Are! Herx. Wigram meint, daß, davon abgesehen, die (Gemeindelasten schon driückend genug seien. Herr Page Wood und Andere fürchten, daß die weltlichen Schulen den kirchlichen eine gefährliche Konkur= renz machen würden, und glauben, daß die religiósen Spaltungen fein Hinderniß für allgemeine Volkserziehung in Kirchenschulen sei. Herr M. Gibfon, Oberst Thompson, Herr Trelawney, Herr Cobden und Herr Adderly, der in diesem einen Punkt gegen seine eigene Partei stimmen zu müssen erklärt , sprechen für Fox's Antrag, der (wie bereits gemeldet) bei der Abstimmung mit einer Majorität von 90 Stimmen (139 gegen 49) verworfen wird. Fer ner wurde eine Bill des Herrn L. Hodges zur Herabseßung der Hopfen-Accise von 2 Pce. auf 1 Penny pr. Pfund mit 88 gegen

27 Stimmen verworfen.

Unterhaus. Sihung vom 23. Mai. Es wird die (C omité= Sitzung über die Titel-Bill wieder ausgenommen. T. Duncombe beantragt, die Debatte über die erste Klausel (dur welche die auf Grund des pápstlihen Reskriptes verliehenen Titel und vorgenom- menen Handlungen für null und nichlig erklärt werden) zu ver- schieben, bis vas Haus sich im Besiße cines Abdruckes des betref fenden Breve's, Reskripts oder apostolischen Briefes befinde, worauf

Der General - Fiskal bekämpft den Antrag. Die Bill, mgt ev, Ute G Mcht auf das Reskript, sbndern auf das befannte, im Eingang erwähnte Faktum, daß mehrere ka= tholishe Unterthanen Jhrer Majestät gewisse Titel angeblicher Bischofssize im vereinigten Königreiche angenommen hätten auf Grund emer angeblichen, ihnen zu diesem Zwrcke durch ein gewisses Reskript des römischen Stuhles verlichenen Machtvollkommenheit. Für den Antrag Duncombe's sprechen noch Roebuck, Keogh und Reynolds, gegen denselben der General-Prokurator und Walpole. Bei der Abstimmung wird er (wie schon berichtet) mit 221 gegen 49 Stimmen verworfen. Sir F. Thesiger beantragt hierauf, in der ersten Klausel statt der Worte: „Das besagte Breve 2c.‘‘, die Worte: „Alle derartigen Breves““; einzufügen, und erklärt, die entsprechende Verbesserung . auch sür den Eingang Der Bill beantragen zu wollen. Sein Zweck dabei sei der, alle ähnli- hen, etwa früher erlassenen, in den Bereich der betreffenden dekla- ratorischen Klausel zu ziehen. Der Gencral-Fiskal erblidt hierin eine falsche Auffassung des Zwedes der Klausel. Das Sta tut Praemunire folle durch dieselbe keinesweges wieder ins Leben geführt werden z auch sei dies unnöthig. Man wolle vielmehr nur, auf die Ansicht des Herrn Walpole eingehend, eine öffentliche und feierlihe Erklärung abgeben über eine von einem fremden Macht- haber begangene Handlung der Gewalt und der Feindseligkeit, kraft welcher Handlung gewisse Unterthanen des Reiches gewisse Titel und eine gewisse Machtvollkommenheit angenommen hätten. Für nöthig halte er die Klausel nicht, da der besagte Schritt des Papstes {hon im Eingange der Bill in unzweideutiger Weise als gescßwidrig und nichtig bezeihnet werde. Nach einex langeren Disfussion willigt S 5 Sbesiger auf oen Räth! Honlé9?s: #2 ein, cinen Antrgg zu Ln 9s ein von Walpole zu der Einleitung angekfündigtes Amendement ähn= lichen Inhalts entschieden sein werde. Das nächste Amendement zu der ersten Klausel stellt der Graf von Arundel und Surrey, Er verlangt die Einfügung einiger Worte (,„außer insoweit, als dis Ausübung oder der Gebrauch solcher ZJurisdiction, Autorität, Prä eminenz oder eines solchen Titels nöthig ist für geistliche Zwede““), dur welche die in der Klausel enthaltene Declaration auf die îraft jener Titel ausgeübte blos geistlihe Thätigkeit keine Anwendung finden soll, und beruft sich auf die von der Regierung abgegebene Erklärung, daß in der Bill keine Beschränkung der geistlichen Functionen liegen solle. Der General- Prokurator beyauptet, dur Annahme des Amendements würde man sich des Widerspruchs \{uldig machen das Reskript und alle durch dasselbe verliehene Jurisdiction für geseßwidrig und nichtig zu erklären und doch auf der anderen Seite seine Gültigkeit für gewisse Zwecke anzuerkennen, Das Amen dement wird von Moore, Keogh und Sir H. Barron verthei digt, von Lord J. Russell bekämpft. Es wird schließlich mit 316 gegen 61 Stimmen verworfen. Sadleir beantragt cin anderes Amendement, durch welches die Wirksamkeit der Klausel auf weltliche Gegenstände beshränkt wird. Sir G. Grey äußert, dasselbe sei wenngleich inr Wortlaute verschieden, doch dem Inhalte nach gleihbe- deutend mit dem eben verworfcenen. Sein Schicksal is ungefähr das gleihe. Es wird mit 317 gegen 57 Stimmen verworfen. ®Sir B. Hall macht den Vorschlag, täglich um 12 Uhr Morgen Sipungen zu halten, in welchen die Titel-Bill berathen werden solle Lord I. Ru \\ell erklärt, er werde sich nur im äußersten Nothfalle hierzu verstehen. Die Comité - Sißung wird hiernach aufgehoben und die Fortsetzung auf Montag anberaumt

London, 26. Mai. (K. Z.) Die London Gazette hält eine Anzeige, in welcher die Aufhebung der Blokade von mos gemeldet wird.

Kardinal Wisemann hat vorgestern zu Witham in Essex den Grundstein zu einer neuen katholischen Kapelle gelegt. Dom Miguel von Braganza wohnte der Feierlichkeit bei.

Der Friedens - Apostel Elihu Burritt, in England unter dem Namen des „gelehrten amerikanischen Grobschmieds““ bekannt, hat vor kurzem in Colchester einen Damen - Friedens - Verein gebildet Aehnliche Gesellschaften sind in Coggeshall und Joswich zu Stande getommen.

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Hawes (vom Kolonialamt) erklärt, daß der englische S\raf-Kodex | die in der Klausel cnthaltene geseßliche Ver‘ügung sich stüße. . A ) - i 4735121882709 3272 3714/4177 1783| 5340|5903 6472|6845]| 7358| 7740|8196|8546 Bek anntmach UNl en. | 1736/2195 2732/3286 3734/4191 | 4784| 5344 | 5907 6490/6850 7361| 7756/8212 8550 [290] i | 1758/2211 2739 3297 |3750 4193 4792 5370 5940 64976869 7369| 7759/8240 8557 | S -: N; C G} e | 1764/2214 2763| 3301 [3760 4208 4796 95379 5963 6505/6904 7376 77688243 |8567 Köln - Mindener Eisenbahn. | 1773/2230 |2773|3303|3777 4217 [481653815986 6506/6921 | 7382| 7774/8253 8568 Vom (4. Mai ab tägliche Abfahrten der Personenzüge : | 1795 AZES A010 0919| 2808 E 4840492000904 6511 6932 7390 7781 82062 8618 von Minden nah Deuz: 7 Uhr 30 Minuten Mor- | 180422922489 B R E A gaS DOI0 2029 VOg0 0996 N EL2 S SZAS BOLS gens im Anschluß an den um 4 Uhr 50 Minuten | 1814/2254|2809 3335| 3820 L248 | 4823| 24502 008/ 653769647397 | 7844/8289 8625 von Hannover abgehenden Zug 3 | 1816 AZON B20 S E DaN | DADO LOE 0999 6985 7398 L089 9290 3029 von Minden nah Deugz+ 12 Uhr 15 Minuten Mit- | 1828 A 0910 U ars 4851 9418 6095 05:0 6990 7404| 7853/8293 8641 tags im Anschluß an den um 11 Uhr 15 Minu- | LSS0 S Po E S 4864 5432 6096 6947 6998 | 7407 7861 8297 8647 ten von Berlin, Dresden , Leipzig, Braunschweig, | 1892 2208 28/2 e GSDL ZOLD 1915 5437 0101 65952/7001 7414 7890/8318 8654 Bremen, Hildesheim und Hannover eintreffewden Zug; | 1861 22962914 9988 ee 4923 | 5401 0113 6998| 7029 TA00 7899/8324 8657 von Minden nah Deutz 3 Uhr 55 Minuten Nah- | 1873/2310 2925/3407 38784363 4954| 54/0/0129 65727041 7444 | 7927/8327 8660 mittags im Anschluß an den um 3 Uhr 25 Minu- 1880 2312/2926 3409 3889 4365 498004746429 6990 7047 7449 | 7930/8330 8677 ten Nachmittags von Harburg eintreffenden Zug, 1891 2337 2927 415 3886 4371 4984 5476 6105 06596 7052 7461 7933/8338 8683 so wie an den Schnellzug von Berlin. 1913/2345 2929/3433 |3904 4386 4985 9478| 6169 66077069 | 7479179368342 8686 ies 1938 2346 [2931/3437 [3906 4391 4989 5518/6170 6611/7098 17482 7962/8351 |8700 365 1945| 2359 2938134603910 /4407 | 5003| 5520/6175 6625|7106 17496 7982/8358 8703 I Sch f bau} | 1950| 2371 2942| 3474 |3921 4418 |5012| 5523/6214 6628|7135]|7501 | 7985/8368 |8706 # aa L 5 enscher 1962/2381 2954 3485 (3930/4419 | 5024 | 5525| 6224 6634|7140|750217993|8386|8714 Bankv erret 00 K ln 1963 2382 2959 3486 [3934 4429 5040 | 5996 6227 664217151 17504 |7998|8404|8721 G F 19692417 2973/3492 |3948 44341 | 5041 | 5558 |6243 6645|7152|7508 | 8007 |8425|8731 Unter Bezugnahme auf unsere Befanntmachungen vom 1985| 2421 2976 3512 3953 4462 2044| 5570/6250 6653171617511 |8021|8431|8745 14, März, 15, April und 12, Mai d. J., womit der 198724302981 3536 |3956 4468| 5051 |5576 6203 6669 |7185| 7519| 8022|8437|8752 dritte, vierte und fünfte Zehntheil unserer Actien 1996 2444 2990 3537 3976 4495| 5055| 5578 6273 6675|7198| 7520| 8026/8444 8761 Litt. A. zur Einlösung gekündigt worden, bringen wir 1999| 2446 2995/3552 |3982|4504| 5077 5981 6280 6680|7206| 7521 |8030/8445|8772 hiermit zur Kenntniß des Publikums, daß bei der heute 2001 2448 [3009/3557 [3996 4525| 5099| 5609 6308 6684|7214|7525| 8033/8455 |8780 durch den Notar Cardauns bewirkten Verloosung des 2007 2482 /3015]| 356239984537 |5107|5611|6309 6689723417536] 8051/8473 8792 seh sten Zehniheils unserer Actien Litt, A, folgende | 2023/2483 /3026|3563 4000/4554 511656176310 6693|7240|7554|8055|8479 8806 994 Nummern gezogen wurden, als: 2031/2484 |3034|3569 |4001 4577| 5129| 5618 6342 6748|7243|7571 8081/8481 |8814 1414| 148] 335| 579| 861/1018|1248 |1394|1579 2036 |2499/3038|3571 4007/4579) 5131| 5623/6350 6754724917598 | 8109/8482 [8820 13| 160| 389| 587| 867/1028 1264/1411 1582 2038 2521/3041 3580 4011/4595 |5133 56246352 6785725817610 8118|8487|8832 14| 169| 394| 589| 872/1040|/1274 1414/1595 2045| 25223052 3588 4014 |4612|5149 56596355 6787|7261|7621/8130/8511 8858 281 203| 397| 592| 888/1071 /1276/1435|41597 2049/2524 307313589 4025/4614 5173| 5669| 6364 6788|72681|7640|8139/8516|8861 32] 208 | 400] 605| 892/1098 127814411608 2050/2537 |3088 | 3599 4032/4635 5184| 5670/6371 6789 7269| 7643 8181/8524 8869 41| 2141| 404 626] 899/1102 1281 1446/1615 2060| 2557 |3089|3600 4033/4663 5195| 5673| 6375 6801 727517670 |8182|85351|8878 51] 212| 407 634 913/1127 128714561633 2075257913107 3609/4034 (4678| 5198| 5683| 6382 6807 731817681 81911/8541 |8899 52| 219] 412]|- 654 924 1136 1303 1466/1640 2083258513140 1/3655 |4057 4690 5212| 5691 |6386 6820 734217682 |8192|8542 |8904 54| 227| 426 656) 9341115811308 1469|1643 2084| 2591 31421/3659 4064 4695 |5213| 5743| 6390 6823734717738 |8195 771 2235| 434| 669| 936111591309 /1482/1645 2092125933156 3661 |4067 4696| 5222| 5752| 6392 78| 237| 492| 740| 940/1166 /1330 1483/1649 2093 |2605 31651/3663 |4086 4717| 5257| 5757| 6400 Statuts kündigen wir hiermit ferner die oben uach 84| 241| 499] 777| 94111701337 14881656 2100| 2606 3193 | 3666 4109 47195281 |5762|6402 ihren Nummera aufgeführten 994 Stück Actien Litt, A, 93| 246| 504| 820| 946/1172/1344 1498/1659 2116/2614 3213/3667 4113 4728 |5288 |5766|6404 und bestimmen als Termin zu deren Einlösung den 97| 259| 516| 829| 947|/1175/1367 1509/1683 2118 2619/3221 |3668 |4124 4732/5290 5782| 6411 30, November d, J. mit dem Bemerken, daß von die- 1410| 299| 526| 845| 966/1208/1370|1542 1696 21292647 32543683 |4136|4738|5303|5833|6435 ten Actien stattfindet, 125| 304| 534| 849| 970/1225 /1371/1543/1698 475/2099 3257 3692 |4143 47445308 | 5883| 6449 Die Auszahlung des Nominal-Betrages der gezoge- 1271| 306| 540| 855| 98111227 /13721/1549/|1700 2161 2692 3258 [3697 |4155 47635312 | 9890| 6452 nen Actien, sammt Zinsen vom 1, Januar c. bis zum 4139| 329| 550| 857| 982|1239/1373 1560/1701 2162 2698 3261 |3707 4169 /4766/5315| 5891/6459 Zahlungstage, erfolgt von heute an auf Verlangen der 4146| 330| 567| 85811008/12451138911566'1713 2173127043269 3708 |4170|4775|5339| 5898 | 6464

8918 9243/9552 8919 9249/9570 8922 9251 19575 8929/9257 19589 8938 1926519593 8950 92701/9610 8969 9281 |9621 S 8989 9285/9670 E 8991 9287 19677 8992 (929519678 l 8998 |9308 9685 zu Trier verstorbenen Königlich Preußischen Rittmeisters 9000 9312/9714 9015/97 1619729 h ano 1 9020 9330/9750 civilzechtlihen Grunde an den Nachlaß desselben, ins- 902593809754 besondere an das dazu gehörige, im ritterschafilichen 9027 (939019755 902994189757 | 9041 9420 19758 9043 942419764 9060942719705 S j M Le : 906319445 |9769 Großherzoglicber Justiz-Kanzlci, nach Abeuds zuvor ge- 9077945119772 shehener Meldung in Person oder 9110194549776 vollmächtigte zu erscheinen und ihre Ansprüche * und 9111 1946019784 911419468 19787 9119/947219793 2191251947319815 9134194849818 9142/9488 9830 9145/9490 1/9831 9150/9492 1/9842 9153194999844 9154195069852 91751951119855 9185/9513|9860 O4 SOR grd E rhn 48 2) diejenigen Gläubiger, deren Forderungen in das 9231 19543 9919 9241 (19545 9928

Auf Grund des §. 8, Alinea 2 unseres Gesellschafts- S

Inhaber \ ofort bei unserer Kasse in Köln, gegen Aus-

L:

lieferung der Actien und der dazu gehörigen Coupons Nr, 3 bis einschließlich 10. Der Betrag der etwa fehlcnden Coupons wird von dem Betrage der Actien gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden,

Köln, den 24. Mai 1851. Die Direction,

| [313]

Auf Antrag der Kuratel der minorennen Kinder des

und Divisions - Adjutanten Titus ¿Fervinanb Cord von Resto1ff werden alle diejemgen, welche aus irgend einem

| Amte Buckow belegene Lehngut Rackow cum pert. Teß- | mannsdorf Forderangen und Ansprüche machen zu kön- nen vermeinen, hierdurch peremtorisch geladen, in dem auf den 19, Juli d. J. anberaumten Liquidations- Termine, Morgens zur gewöhnlichen Zeit, auf hi siger durch legitimirte Be- | Forderungen gehörig anzumelden und zu bescheinigen, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß sie mit denselben unter Auferlegung eines immerwährenden Stillschwei- gens werden präkludirt und abgewiesen werden, Bon dieser Verpflichtung zur Aumeldung werden jedoch aus genommen :

1) alle Behörden und öffentlichen Anstalten wegen der laufenden Abgaben, namentlich wegen der Feuer- und Hagel-Kassen-Beiträge, der Leistungen an das Patrimonialgericht und an die Kirche und Pfarre zu Neubukow, so wie wegen der jährlih an das Heil, Geist-Hospital zu Lübeck zu leistenden Korn- Abgabe von 10 Scheffel Gerste z

Hypothekenbuch des Gutes Nackow cum pert. ein- getragen sind, sowohl wegen des Kapitals als der laufenden Zinsen z 3) die Ansprüche der Mitvormünderin und Wittwe des Erblassers, geb. Freiin von Stenglin, sowohl aus ihren Ehepakten, als auch in ihrer Eigenschaft als Vasallen-Wittwe, wenigstens haben dieselben im Meldungs falle keine Er- stattung der Liquidationskosten zu gewärtigen, Nostock, den 2, Mai 1851, Großherzogl. Mecklenburg-Schwerinsche Justiz-Kanzlef, von Both,

Das Abonnement beträgt: 5 Rthlr. für & Jahr. 10 Rthlr. -- 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

/W 150.

Ia A mtlicher Theil. D EULMWIdnu D.

Preußen. Berlin. Verfügung des Justiz-Ministers, Breslau, Ankunft Sr. Majestät des Königs in Breslau und Durchreise Sr, Ma- jestät des Kaisers von Rußland durch Ratibor.

Hejitercreich. Wien. Hofnachrichten. Civil- und Militair-Gouver- neur von Wien, —- Die Finanz-Anträge und der neue Zolltarif. Be- riht der Kommission über die Wiedereröffnung des Freihafens von Ve nedig. Präsidentenwahl der Akademie der Wissenschaften, Erlaub niß an polnische Flüchtlinge zur Rück=tkehr, Bafkunin, Vermischtes, Olmüß. Hosnachrichten,

Baden. Karlsruhe, Die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden,

Hessen und bei Rhein. Darmstadt. Kammer-Verhandlungen,

Frankfurt. Frankfurt a, M, General-Lieutenant und Bundestags- Gesandter von Rochow angekommen. Fürst von Metternich NuSsland. Oesterreich. Zara, Omer Pascha und Sfkenderbeg. ; Frankreich, Geseygebende Versammlung. Petitionen. Das Nationalgardegeseß Paris, Vorschläge zur Organisation der Na- tionalgarde. —- Die Verfassungsrevisions-Frage, Annahme des Natio-

nalgardegeseßes, Vermischtes, Großbritanien und JFrland. London, Hofnachrichten,— Vermischtes, Nußland und Polen. Warschau. Hofnachrichten, Portugal. Lissabon, Ernennungen,

Börsen - und Handels - Nachrichteu

Beilage.

Amtlicher Theil.

Potsdam, den 29. Mai. Se. Majestät der König sind von der Reise nach Warschau zurüdgefkehrt.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Mitgliede des Jnstituts zu Paris, Franz Auber; so wie, in Folge der stattgehabten Wahl, dem Professor Freiherrn von Liebig in Giessen und dem Geheimen Rath und Professor Dr. Tiedemann in Heidelberg den Orden pour le mécrite fün Wissenschaften und Künste zu verleihen.

Königliche Hoheit der Prinz von Preußen ist von hier eingetro}sen.

nz

Koble

Ministerium des Junern.

Mit Rüdcksicht auf die neuerdings ergangenen Bestimmungen wegen Abänderung der bisherigen interimistishen Kreisvertretungen unter Einberufung der Kreistage bemerke ib, wie es sih von selbst versteht, daß die Mitglieder der Kreistage bei desfallsiger Aus- übung der Kreisvertretung eben so wie dies früher üblich ge- wesen ist eine Vergütigung an Diäten und Reisekosten nicht erhalren, welhe den Mitgliedern der Kreis=Kommissionen als in- terimistischen Kreisvertretungen in Folge des §. [V, des Regulativs vom 3. Juni v. J. besonders zugebilligt worden sind, wonach das Weitere zur Belehrung der ausführenden Behörden zu veran- lassen ist.

Berlin, den 29. Mai 1851.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An die Königlichen Ober-Präsidien,

Ministerium für Haudel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Von mehreren Seiten ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Feier der Sonn- und Festtage in bedrohlicher Weise in Verfall gerathe und die gegen Störung derselben ergangenen An- ordnungen niht gehörig überwacht und gehandhabt werden. Ich finde mich daher veranlaßt, der Königlichen Regierung über diese Angelegenheit, so weit sie das Ressort des Ministeriums für Han- del, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten betrifft, Folgendes zu erken- nen zu geben: j

Von wie hohem Werthe es auch ist, den Sinn für eine wür= dige, ihrer Bedeutung entsprechende Feier der Sonn- und Festtage, namentlich auh unter den arbeitenden Klassen, belebt und verbrei= tet zu sehen, so wird doch die Erreichung dieses Zieles niht wohl durch äußerlihe Veranstaltungen und Anordnungen der Staats-Re- gierung erstrebt, vielmehr im Wesentlichen nur von einer auf die innere Ueberzeugung einwirkenden Wirksamkeit der Kirche, der Schule und des guten Beispiels erwartet werden dürfen. Es wird aber die Staats-Regierung ihrerseits es sich angelegen sein lassen müssen, dabei in der Weise förderlich zu Hülfe zu kommen, daß einestheils den äußeren Störungen der Sonn- und Festtagsfeier und des Got- tesdienstes entgegengetreten, anderentheils auf die Beseitigung der

taats-©

Verléín,

Preußischer

Eonnabend deu 321. Ma

in äußerlichen Verhältnissen liegenden Hindernisse, welche der Theil- nahme daran sich entgegenstellen, hinzuwirken gesucht wi.

Was den ersten Punkt anlangt, so ist bereits durch die Aller- höchste Kabinets-Ordre vom 7. Febr. 1837 (Ges.-S. S. 19) den Königl. Regierungen die Befugniß beigelegt, zur Aufrechthaltung der äußeren Geier der Sonn- und Festtage nah den Verhältnissen der einzelnen Orte oder Gegenden ihres Bezirkes die entsprechenden polizeilichen Anordnungen zu treffen, deren fortdauernde Geltung auch in dem Strafgesezbuh vom 14. April d. J. F. 340 Nr. §8 qausdrücklich anerkannt ist, Die auf Grund jener Allerhöchsten Kabinets-=Oudre erlassenen polizeilihen Verordnungen in Betreff des üffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Arbeiten an Sonn - und Festtagen s{hüßen im Allgemeinen in genügender Weise die Ruhe und Feier derselben gegen äußere Störungen und Beeinträchtigungen. Es wird daher nur darauf ankommen, dafür Sorge zu tragen, daß die be- stehenden Vorschriften dem Publikum gegenwärtig gehalten und von den Behörden gehörig gehandhabt werden; es empfiehlt si daher, diese Vorschriften von Zeit zu Zeit durch erneuerte Bekanntmachungen mit den durch die Erfahrung etwa an die Hand gegebenen Modificatio- nen und Ergänzungen in Erinnerung zu bringen und die Orts- Polizei-Behörden zu deren Beachtung, nöthigenfalls durch Verfol- gung der vorkommenden Uebertretungen, zu veranlassen. JInsbe- sondere aber werden die Königlichen Regierungen darauf zu halten haben, daß bei den unter ihrer Litung stehenden Bau-Ausführun- gen die in der Verordnung vom 21, Dezember 1846, §gF. 23, 26 (Gesez-Sammlung pro 1847, Seite 21) enthaltene Vorschrift, wo- nach, mit Ausnahme besonderer Fälle, in denen Gefahr im Verzuge obwaltet, an Sonn - und Festtagen die Arbeiten ruhen sollen, ge- wissenhaft zur Ausführung gelange und jene Ausnahme nur inso- weit, als es wirkliß Noth thut, gestattet werde. Wenn die Bau-Ver- waltung selbst in dieser Weise mit gutem Beispiele vorangeht, so werden die Königlichen Regierungen um fo eher die gehörige Beachtung Jhrer Anordnungen von Seiten des Publikums und der Orts-Polizei-Behörden erwarten und verlangen dürfen.

Was den zweiten oben erwähnten Punkt betrifft, so ist es un- verkennbar ein Mißstand, dessen bedauerlihe Folgen je länger je mehr hervortreten, wenn die gewerblichen Verhältnisse si{h im Laufe der Zeit so gestaltet haben, daß den in den Fabriken und Gewer= ben beschäftigten arbeitenden Klassen oftrials ein Tag der Samm- luug, Ruhe und Erholung nicht übrig bleibt und durch das Arbei= ten an Sonn=- und Festtagen selbst die Gelegenheit entzogen wird, an der Feier derselben Theil zu nehmen.

Zwar hat das Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken, vom 9. März 1839 §. 5 (Geseßz-Sammlung S. 156) für diese Arbeiterklasse durch Untersagung ihrer Beschäf- tigung an Sonn- und Festtagen Fürsorge getroffen, auf deren strenge Durchführung mit Ernst zu halten ist. Auch i} in der Ver- ordnung, betreffend die Errichtung von Gewerberäthen 2c., vom 9, Februar 1849 g. 49 allgemein bestimmt, daß zum Arbeiten an Sonn=- und Festtagen, vorbchaltlih der anderweitigen Vereinba- rung in Dringlichkeitsfällen, Niemand verpflichtet sei. Allein, wenn auch hiernach eine Zwangsverbindlihkeit zum Arbeiten an diesen Ta- gen nicht obwaltet, so bringt doch die Natur der Dinge es mit \ch, daß der Cinzelne, dur die Konkurrenz, die Abhängigkeit von dem Arbeitsherrn, den sonst ihm ent- gehenden Arbeits - Verdienst 2c. bestimmt, gleihwohl es vorzieht, \cine und der Seinigen Ruhe und Erholung an Sonn- und Fest- tagen zu opfern, so lange nit das Arbeiten an diesen Tagen all- gemein in dem Maße eingestellt wird, daß nur die wirklih unauf- \hiebbaren oder feine Ünterbrechung zulassenden Verrichtungen vorgenommen werden. Daß es sich niht füglih darum handeln könne, zu diesem Behufe mit Zwangsmaßregeln einzuschreiten, welche tief in die Privatverhältnisse und in die gewerblichen Jn- teressen eingreifen, wird einer weiteren Ausführung niht bedürfen, dergleihen, leiht eine geflissentlihe Opposition hervorrufende Zwangsmaßregeln würden überdies kaum mit Erfolg durhzu- führen und dem Zwecke eher hinderlich als sörderlih sein. Es wird vielmehr darauf ankommen, daß in dem Gewerbstande sclbst das Bedürfniß cines der Sammlung, Ruhe und Erholung gewidmeten freien Tages und der wohlthätige Einfluß, welcher davon für das leiblihe und sittlihe Wohl der arbeitenden Klassen erwartet wer= den darf, erkannt und gewürdigt werde, und daß von dieser inne- ren Ueberzeugung aus durch das Zusammenwirken der Gewerb treibenden selbst und durch das gute Beispiel sich eine Sitte und Gewohnheit herausbilde und verbreite, welche jenem Bedürfnisse und jenem Einflusse diejenige Beachtung zuwendet, die sich durch äußeren Zwang nicht erreichen läßt. Ju der Förderung dieser Erkenntniß und Ueberzeugung und eines hierauf gegründeten Zu- \sammenwirkens werden insbesondere die Jnnungen, die Ge werbe - Räthe und die Kommunal - Behörden eine würdige Auf- gabe finden , auf deren Lösung sie im Verein mit wohlgesinnten Mánnern , denen das Wohl der arbeitenden Klassen wahrhaft am Herzen liegt, ihr Augenmerk richten mögen.

Von diesen Gesichtspunkten aus werden auch die Königlichen Regierungen diesem Gegenstande ihre Ausmerksamkeit und Theil- nahme zuzuwenden und in geeigneter Weise denselben den Jnnun- gen, den Gewerberäthen und den Kommunal - Behörden zur Be- achtung und vermittelnden Einwirkung zu empfehlen haben. Es wird mir erwünscht sein, von demjenigen, was in dieser Hinsicht geschehen is, von Zeit zu Zeit in Kenntniß gesebt zu werden.

Berlin, den 27. Mai 1851. Der Minister für Handel , Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

terr

Angekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant und fommandirende General des TV. Armee-Corps, von Hedemann, und

Der General «Major und Commandeur der 7ten Jnfanterie=- Brigade, von Cölln, von Magdeburg,

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Alle Post-Anstalten des Jn- und

dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats- Anzeigers : * Behren-Straße Ur. 57.

1851

Se. Durchlauht der General - Lieutenant à la Suite, Fúrft Heinrich LXVII. zu Reuß-Schleiz, von Schleiz.

Se. Excellenz der General-Lieutenant, General-Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pionieré, Brese, aus der Provinz Sachsen.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der 4ten Division, von Wedell, von Bromberg.

Der General-Major und Commandeur der Iten Jnfanterie- Brigade, Neander von Petershaiden, von Glogau.

Der General-Major und Commandeur der 114ten Infanterie= Brigade, Freiherr von Reißenstcin, von Breslau.

Se. Excellenz der Erb-Ober=Land-Mundschenk im Herzogthum Schlesien, Graf Henckel von Donnersmarck, von Breslau.

Se. Excellenz der General - Lieutenant und kommandirende General des V. Armee-Corps, von Brünneck, von Posen.

Der Fürst zu Carolath-=Beuthen, von Carolath.

SLLALASELZAE 7 Ri E I A A: A A M. FIMEI A à R M A E U C L E: M S: 6: B PALIBUI X Ei S4 adiloi Vi it Aa bbs TET A I A

Uichtamtlicher Theil. Deutschland.

Preußen. Berlin, 30, Mai. Das Ju stiz-Ministe - rialblatt enthält folgende allgemeine Verfügung vom 25. Mai 1851, betreffend die Vollstreckung von Straf=-Erkenntnissen in Fällen, wo das neue Straf-Geseßbuch mildece Bestimmungen als das bis- herige Strafrecht enthält.

Durch den Artikel VII, des Gesches Uber die Einführung des Straf-Geseßbuches ist der §. 18 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht aufgehoben, in welhem bestimmt war, daß die Minde= rung der in cinem älteren Geseße angeordnelien Strase auch dem- jenigen zu statten kommen solle, an welchem diese; Strafe zur Zeit der Publication des neueren Geseßes noch nicht vollzogen war.

Diese Bestimmung des Einführungsgeseßes beruht auf der Erwägung 1) daß prinzipiell ein ergangenes Erkenntniß dadurch an seiner Bedeutung nichts verlieren kann, daß die Geseße, unter deren Herrschaft es erlassen worden, später eine Abänderung erfahren haben; 2) daß es in praktisher Hinsicht fast unausführbar sein würde, wenn sämmtliche ergangene Straferkennt=- nisse, die noch nit vollständig vollstreckt worden, dur die Gerichte einer nohmaligen Revision und Prüfung unterworfen werden soll= ten, welche nicht allein auf das gerade vorliegende Verbrechen, fon- dern bei dem sehr ausgedehnten Arbitrium des Richters nach dem neuen Strafgeseße auch auf die individuelle Strafbarkeit zu richten sein würde; und 3) daß es überhaupt {wierig und mißlich ist, die nah einem früheren System des Strafrechts getroffenen Ent- scheidungen nach einem durch ein späteres Strafsystem gegebenen Maßstabe zu beurtheilen, da, wenn leßteres {on zur Zeit der Entscheidung in Krast gewesen wäre, die Anklage, die Untersuchung und das Erkenntniß nicht selten eine andere Richtung unv eine an- dere Grundlage erhalten haben würden.

So ist beispielsweise die Verheimlichung der Schwangerschaft und der Niederkunft, so wie die unerlaubte Selbsthülfe, im neuen Strafgeseßbuche nicht unter Strafe gestell. Allein man würde irren, wenn man annehmen wollte, daß nun alle derartigen Fälle, in welchen auf Grund der älteren Geseße auf Strafe erkannt worden nah dem neuen Strafgeseßbuche straflos geblieben sein würden Austatt der Strafe der verheimlihten Schwangerschaft und Nieder- kunft würde in sehr vielen Fällen, wenn nicht auf die Strafe der vorsäßlichen Tödtung, also des Kindesmordes, so doch auf die Straf der fahrlässigen Tödtung (F. 184 des neuen Strafgeseßbuches) oder der heimlichen Beerdigung (§. 186 a. a. D.) zu erkennen gewesen sein. Anstatt der Strafe der unerlaubten Selbsthülfe abrr würd in vielen, vielleicht in allen irgend erheblihen Fällen entweder

die Strafe der Gewalt gegen die Person, also der Bedrohung (§. 212 oder der Thâätlichkeiten (§. 187), oder auf die Strafe der Beschädigun« fremden Eigenthums (§. 281), oder auf die Strafe des Eindringens das befriedigte Besißthum eines Anderen (§§. 214, 346) zu kennen gewesen sein, Diese Erwägung is auch der Grund sen, weshalb die vereinigten ständischen Ausschüsse im Jahre 1848 sih so entschieden gegen die Beibehaltung einer in den meisi anderen Geseßgebungen nicht befindlichen Strafbestimmung 1 unerlaubte Selbsthülse ausgesprohen haben.

Nach allem diesen kann der Umstand, daß das neue Str gesezbuckch anderweitige Bestimmungen enthält, für sih allein keinen hinreichenden Grund abgeben, um den Erlaß oder die Ermäßigung erkannter Strafen in Antrag zu bringen. Jst in Veranlassung von Begnadigungsgesuchen oder aus sonstigen besonderen Gründen berichten, so sind nach wie vor die faktischen Momente, welche den Erlaß oder die Ermáßigung der Strafe als angemessen erscheinen lassen, vorzugsweise ins Auge zu fassen.

Im Uebrigen sind bereits seit geraumer Zeit im Hinblick auf das neue Strafgesebbuch, dessen Verkündigung in Aussicht stand zur Milderung derjenigen Strafen, welche als zu streng erschienen die erforderlichen Maßregeln getroffen worden, indem namentlich die Strafen, welche wegen vierten Diebstahls oder wegen verhéim- lihter Schwangerschaft und Niederkunft, so wie diejenigen , welche auf Grund des rheinischen Strafgeseßbuches wegen einer großen Zahl von Verbrechen verhängt worden waren, im Begnadigung®s- wege herabgeseßt sind, oder die Anordnung ergangen ist, daß na Ablauf einer gewissen Zeit über die Führung des Verurtheilten in der Strafanstalt Bericht erstattet werden solle. Es bedarf kaum der Erwähnung, daß es bei diesen Anordnungen sein Bewenden behält.

Berlin, den 25, Mai 1851.

Der Justiz-Minister _Simons., An sämmtliche Gerichte und Beamte der Staatsanwaltschaft.

Auslandes nehmen Bestellung auf