1851 / 17 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Vas Abonnement beträgt: : Z Kthir. für § Iahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöshung. Mit Seilage (Preuß. Adlex-Zeitung) in Sérlin: 1 Kthlr. 7 Sgr. 6 Þf., in der ganzen Monarchie:

i 1 Rihir. 174 Sgr

Staats-

Königlich Pr Q i E A

Alle Post - Anstalten des In - und Auslandes nehmen ReLEos auf dieses Blatt an, des Berlin ‘die Expeditionen des Preuß. Stcats- Anzeigers : Schren-Strafie Ür. 57. und» Schadows-Strafße-Ur. 4.

zeiger.

eußischer

e és

Berlin, Sonnabend den 19, Juli

1851.

Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem freien Standesherrn Fürsten von Pleß den Stern zum Rothen Adler - Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Ober- Konsistorialrath und General-Superintendenten der Provinz Schle- sien, Dr. Hahn zu Breslau, den Rothen Adler - Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, so wie dcm Direktor des Kredit - Justituts für Schlesien, Geheimen Regierungs - Rath Grafen von Zieten zu Breslau, und dem Weihbischof und Domprobst Latussek zu

Breslau, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse zu verlcihen; und |

aus | Mus dem Soldatenstande gleich steht, von Rechts wegen verbunden

Den bisherigen Appellationsgerichts - Rath Reinike

Naumburg zum Ober-Tribunals-Rath zu ernennen.

Potsdam, 17. Juli. Ihre Königliche Hoheit die verwittwite Frau Großherzo- gin von Mecklenburg-Sckcwerin ist hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse Sanssouci abgetreten.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche |

Lirbeiten.

Drn ns Und Das Porto für die mit den Dampfschiffen via Bre-

nach dem Kontinent zu lbefördernde Korrespondenz zwischen den

I f.

und Kalifornien) und Deutschland ist, ohne Rücksicht auf den Ab- sendungs=- oder Bestimmungs-Ort in den Vereinigten Staaten, bis zum europäischen Eingangshafen auf 20 amenkanische Cents oder 9x Silbergroschen für den einfachen 5 Loth preuß. {weren Bricf herabgeseßt worden. auf diesem We

“V den Vereinigten Staaten vcn Nord - Amerika 12:

“i 2

Jn Folg@& dessen beträgt das Porto für die | l De eyu (l yau : ge beförderte Korrespondenz zwischen Preußen und | Umwandlung derselben in eine militairische Freiheitsstrafe, da die

Sgr. für den | Militairverhältnisse die Vollstreckdung jener Strafe“ gestatten.

| | | |

U P

bleiben, wird vorläufig über die anzuwendenden Strafarten Fol- gendes angeordnet :

1. Bisher war gestattet, gegen Militairpersonen statt der

| Zuchthausstrafe auf verhâltnißmäßige militairishe Festungsstrafe

(Einstellung in eine Sirafabtheilung u. st. w.) zu erkennen. Dies war bisher insofern unbedeuklich, als mit der Zuchthausstrafe nicht zugleich der gänzlihe Verlust der bürgerlihen Ehre, welcher bei Militairpersonen nach §§. 42 und 43 Th. L. des Militair-Straf- gesebbuchs (Geseß-Sammlung von 1845 S. 303) der Ausstoßung

war. Seitdem aber diese Folge an die Zuchthausstrafe geknüpft ist, kann die bisherige Umwandlung derselben in eine militairische

| Festungsstrafe, welche ohnehin {on nach den in der Allerhöchsten

| Dre | angenommenen Prinzipien fo bald als thunli | mehr stattfinden. | mit den Herren Ministern des Krieges und des Jnnern unterm 7. | d. M. erlassenen Verfügung is daher von jeßt an in allen Fällen,

vom 11. April 1839 (Geseß - Sammlung S. 205)

len ch aufhören sollte, nicht Auf Grund der nachstehenden in Gemeinschaft

| in welchen nah dem neuen Strafgeseßbuch Zuchthausstrafe eintritt,

auf diese leßtcre Straf: und nicht mehr anstatt derselben auf Ein-

ellung in eine Strafsection zu erkennen,

4. Die übrigen Freiheitsstrafen des allgemeinen Strafgeseßz- buchs sind die Gefängnißstrafe und die Einschließung. Was diese

men oder sonst mit amerikanischen Dampfschiffen direft | beiden Strafarten anlangt, so hat es bei der Verurtheilug der

| Militairpersonen des Beurlaubten-Standes zur Gefängnißstrafe der

Vereinigten Staatcu von Nord-Amerika (mit Einschluß von Oregon | Umwandlung derselben in eine militairische Freiheitsstrafe niemals

| bedurft. Hierin hat das neue Strafgeseßbuch nichts geändert, so

| daß also auch fernerhin gegen Militairpersonen des Beurlaubten-

| Standes auf Gefängnißstrafe zu erkennen sein wird. | bedarf

einfachen Brief, während sich dasselbe für die Korrcspondenz über |

England auf 164 Sgr. beläuft,

Das Publikum wird hiervon in Kenntniß geseßt, mit Bemerken, daß die Briefe, für welche die Beförderung über Bre- men verlangt wird, auf der Adresse mit der Bezeichnung „via Bremen““ verschen scin müßen.

Berlin, dén 17, Zuli 18651,

General - Post - Amt Schmüddert.

Sander zu Kißingen unter dem 14. Mai 1850 ertheilte Patent:

auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene |

Vorrichtung, um Fahrzeuge auf Flüssen fortzuscha ffen, ist erloschen.

Justiz - Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 14. Juli 1851, betreffend die Strafarten, welche gegen die der Civilgerichtsbarkeit unterworfenen, im Militairverbande befindlichen Individuen zur Anwendung kommen.

Aus Veranlassung des neuen Strafgeseßbuchs werden die bestehenden Militair-Strafgeseße insoweit einer Abänderung bedür- fen, als dieselben sich auf die Bestrafung der Militairpersonen wegen nicht militairisher Verbrechen und Vergehen beziehen und die An- wendung der bürgerlihen Strafen auf Militairpersonen betreffen. Indem diese Aenderungen dem Wege der Gesehgebung vorbehalten

Ebensowenig cs in den Fällen, wo Militairpersonen des Beurlaubten-

Staudes die Strafe der Einschließung verwirkt haben, einer

3. Die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-

| rechte auf Zeit ist cine Strafe, welche die Militairgeseße nicht ken-

Dem. | nen.

O

anl aa

Wenn dem ungeachtet im §. des neuen Strafgeseßbnchs

| verordnet is, daß bei der Verurtheilung einer Militairperson zu | dieser Strafe die Entfernung aus der Armee eintrete, so weit die | Militairgeseße dies vorschreiben, so sind tamit nicht die bestehenden, | sondern nur die hierüber noch zu erlassenden Militairgeseße gemeint.

Dies kann jedoch nicht hindern, daß auch gegen Militairpersonen

| des Beurlaubten-Standes auf die Strafe der zeitigen Untersagung | der Ausübung der Ehrenrechte zu erkennen ist, insofern se dieselbe

Das dem Heinrih Meßyges zu Crefeld und dem Georg |

geseßlich verwirkt haben, Berün, den 14. Zulé 1854, Der

E

Justiz - Minister Simons.

An sämmiliche Gerichte und Beamte der Staats=-

Anwaltschaft.

Allgemeine Verfügung vom 7. Juli 1851 betreffend die Aufhe-

bung der Strafe der Einstellung in die Festungs - Strafsectionen

gegen die der Civil - Gerichtsbarkeit unterworfenen, im Militair- Verbande befindlichen Individuen,

Mittelst Allerhöchster Ordre vom 11, April 1839 ( Geseß- Sammlung S. 205) ist bestimmt worden , “daß die von den Civil gerihten nach der Verordnung vom 22. Februar 1823 (Geseh- Sammlung S. 28) und den dieselbe ergänzenden Geseßen zu er- kennende Strafe der Einstellung in die Festungs - Strafsectionen