1851 / 20 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

90 .

zu nehmen den bei den Actien Liitr. B. betheiligten Regie- rungen unbenommen is, zu beauftragenden Ausshuß-Mitglie- der oder sonstigen Personen haben über die Gesammt-Ver- waltung des vergangenen Jahres, insbesondere unter Ver- gleichung des Voranshlags und des wirklichen Ergebnisses der Verwaltung in einer Plenar-Versammlung in dem Aus-= {usse Bericht zu erstatten, 4 Die Wahl der Mitglieder der Direction, der Abschluß der Dienstverträge mit denselben, so wie die Beschlußnahme über die etwa erforderlihe Suspension seiner eigenen Mitglieder oder derjenigen der Direction bis zur nächsten General-Ver- sammlung. Die mit den Direktoren abzuschließenden Ege sind der speziellen Genehmigung der bei den Actien Litte. Þ. betheiligten Regierungen zu unterwerfen, ohne daß sih jedo diese Genehmigung auf die anzustellenden Personen bezieht, Die Prúfung, Genehmigung oder Abänderung der Geschäfts- Ordnung der Direction. Die Genehmigung der von der Direction vorzuschlagenden Personen für solche Beamtenstellen, mit welchen ein höhercs jährliches Gehalt als 400 Rthlr. preuß. Cour, vertunden ist, so wie die Genchmigung der mit solchen Beamten abzu- \{ließenden Dienstverträge (§. 53 Nr. 14). Die Aufsicht über die Verwaltung der Direction im weitesten Umfange, so wie die Befugniß zur Kassen-Revision dur Kommissarien ; eine beständige Rehnungs-Revision durch dazu ständig oder zeitweilig anzustellende Beamte. An die Stelle des

s. 48

tritt folgender neuer §. 48, : Der Ausschuß bildet ein Kollegium unter Leitung eines von

ihm aus sciner Mitte gewählten Vorsißzenden. Für Verhinderungs- fálle iverden im voraus zwei Stellvertreter desselben gewählt.

Der Ausschuß versammelt sich in der Regel alle 4 Monate in Ludwigslust und außerdem so oft es vom Vorsißenden für nöthig erachiet oder von der Direction bei demselben beantragt wird. Es bleibt aber dem Vorsigenden des Ausschusses vorbehalten, in etnzel- nen Fällen einen anderen Ort für diese Versamu:lung anzube- raumen.

Zu ciner beshlußfähigen Versammlung is die geschehene Ein- berufung sämmtlicher Mitglieder und die Anwesenheit von minde- stens der Hälfte der zeitweiligen Mitglieder erforderlich. Der Aus- schuß entscheidet, abgesehen von Wahlhandlungen, nah absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entschei- det die Stimme des Vorsitzenden, beziehungsweise des stellyertreten-

den Vorsißenden. | i Bei Wahlen gilt die relative Stimmenmehrheit oder bei Stim-

mengleichheit das Loos. /

Die reglementarishen Bestimmungen für seinen Geschäftêgang bleiben dem Ausschusse selbst überlassen, derselbe is indessen verpslich- tet, über seine Verhandlungen Protokolle zu führen,

Die Erlasse des Ausschusses werden von dem Vorsißenden un-= terzeihnet. Diejenigen der Sectionen (F. 49) von dem Vorsiten- den derselben. S

Die Mitglieder des Ausschusses sind der Gesellschaft für grobe

Versehen verantwortlich. Dieselben haben sich aber in den General-Versammlungen der

Theilnahme an den Abstimmungen bei allen die etwaige Verant- | wortlihkeit des Ausschusses direkt betreffenden Angelegenheiten zu |

enthalten. Mitglieder des Ausschusses, welche sich mit der Gesell haft in ein kontraktliches Verhäliniß einlassen, haben bei allen die- ses Verhältniß und sonach ihr Privat-Jnteresse berührenden Bera-

thungen des Ausschusses kein Stimmrecht, sondern müssen bei den- |

selben abtreten. An die Stelle des g. 49 des Statuts triti folgender neuer Paragravh. Zur Erleichterung der im §. 47 Nr. 13 dem Ausschusse vor-

behaltenen Aufsicht theilt sih derselbe in zwei Sectionen, von denen |

die eine in Berlin, die andere in Hamburg zusammz-ntriit.

Von den. sehs mecklenburger Mitgliedern treten drei in die | Die fünstig neu |

berliner und drei in die hamburger Section ein. zu erwählenden mecklenburger Mitglieder haben sofort unter sich ein Uebereinkommen zu treffen, in Ermangelung eines solhen das Loos darüber entscheiden zu lassen, wir von ihnen der berliner und wer der hamburger Section sich anschließt.

Bei derjenigen Section, welcher sie einmal zugetheilt sind, blei- ben sie für ihre Amtsdauer.

Wiedererwählung gilt in dieser Hinsicht wie eine erste Wahl, so daß also von neuem die Zutheilung des Wiedererwählten zu dieser oder jencr Section in obiger Weise erfolgen muß.

Die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zeitweiligen Mitglieder genügt, um gültige Beschlüsse in den Sectionen zu

fassen.

Um den mecklenburger Mitgliedern die Theilnahme an den |

Sections-Verhandtlungen zu erleichtern, werden in der Regel alle zwei Monate Sections-Sihßungen in Berlin und Hamburg an dazu für jedes Jahr im voraus durch die Vorsizenden der Sectionen festzuseßenden Tagen gehalten.

Dringliche, in der Zwischenzeit der Sections-Sitzungen erfor - derlih werdende Abstimmungen werden nach dem Ermessen der Vor- sipenden in außerordentlichen Sections-Sißungen und beziehungs- weise, falls die mecklenburger Mitglieder nicht zeitig genug zu der- selben berufen werden könnten, durch Cirkular-Abstimmung, an welcher ebenfalls wenigstens die Hälfte der zeitweiligen Mitglieder Theil genommen haben muß, gefaßt.

Die berliner Section wird den Bau und Bahnbetrieb von Berlin bis zur preußish-mecklenburgischen Gränze, die hamburger Ta tine denselben von Bergedorf bis zur preußishen Gränze beauf- sichtigen. :

Le dieser Sectionen is berehtigt und verpflichtet, Einsicht in die Bücher, Akten und Briefschaften der Direction zu verlangen, die Buhführung so wie die Kassen nachzusehen und über die etwa bemerkten Mängel von der Direction Auskunft zu fordern.

Auch is jede einzelne Section berechtigt, eine Versammlung des Gesammt-Ausschusses zu veranlassen.

G Wle Direction

An die Stelle der §§. 50, 51, 52, 53, 54, 55 und 56 treten folgende neue Paragraphen.

8. 90,

Die Direction besteht aus wenigstens drei und höchstens fünf vom Ausschusse zu erwählenden Mitgliedern, unter denen auch der Ober-Jngenieur der Gesellschaft sein kann.

Ueber Amtsdauer, Gehalte, sonstige Zuständigkeiten und Wohn - sis derselben bestimmen die mit ihnen durch den Ausschuß zu schlie ßenden Verträge das Nähere.

Jedes Directions-Mitglied hat der Regel nach vor Antritt des Amts 10 Actien bei der Hauptkasse der Gesellschaft zu hinterlegen, jedoch kann der Ausschuß nah Umständen davon befreien.

8 31.

Jeder der beiden Regierungen, welche die Actien Littr. B übernommen haben, blcibt das Recht vorbehalten, außer den vom Ausschusse gewählten Mitgliedern der Direction (§. 50) noch ein ferneres Mitglied zu derselben zu ernennen und deren aus de: Gesellschaftskasse zu berihtigendes Gehalt festzusezen.

Im Uebrigen haben die Regierungs - Direktoren gleiche Rechte und Pflichten mit den vom Ausschusse erwählten Mitgliedern den Direction.

Sobald die gedachten Regierungen von der Befugniß, zwei Regierungs-Direktoren zu ernennen, Gebrauch machen, erlisht das in den §§. 37 1, 2, 47, zu den Bestimmungen 1—4, 6, 7a, 8 und 9, ihnen in ihrer Eigenschaft als B-Actionairen vorbehaltene spezielle Recht zur Genehmigung der dort bezeichneten Functionen des Aus schusses, und zwar für so lange, als die Regierungs=-Direktoren bei- behalten werden, Mit deren Zurückziehung tritt auch dieses \pe zielle Genehmigungsreht wieder in Kraft.

Es bedarf jedesmal der Zustimmung der bei den Actien Littr, B, betheiligten Regierungen, wenn der Ausschuß die Zahl der von ihm zu wählenden Directions-Mitglieder über drei hinaus vermehren will.

C 92

Die Direction vertritt allein und vollständig die Gesellschaft nah außen und leitet deren Angelegenheiten nah Maßgabe dieses Statuts und der statutenmäßigen Beschlüsse der General-Versamm lung und des Ausschusses.

6. 53. Die Befugnisse und Aufgaben der Direction jind beziehungs-

| weise unter Genehmigung oder Mitwirkung des Ausschusses nach | Maßgabe der Bestimmungen des §. 47 nachstehende :

1) Die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft, so wie die statutenmäßige Verfügung über dasselbe und die Verwendung der Einnahme, beziehungsweise innerhalb der Gränzen des vom Ausschusse genehmigten Verwaltungs- und Perfsonet- Etats,

Bei der zinsbaren Unterbringung der Kassenvestände der Gesellschaft wirkt jedoch in jeder Deyutation (56) eine von der betreffenden Abtheilung des Ausschusses zu wählende Kommission von zwei Ausshußmitgliedern mit. j

2) Erwerbung der zur Erreichung des Gesellschastszweces er- forderlichen Grundstücke, jedoch unter Genehmigung des Aus- {chusses. E L Die Vorlegung ver Zeichnungen und Anschläge für die er- forderlihen Neu - und Veränderungsbauten, beziehungsweise Reparaturen, nach Maßgabe des §, 47 unter Nr. 1.

Die Ausführung aller Bauten und Reparaturen innerhalb der Gränzen der unter Nr. 3 erwähnten Anschläge. Die Besorgung der zum Transport - Betriebe erforderlichen

91

Anschaffungen von Material, Transportmitteln und Uten- silien, na eingeholter T des Ausschusses in Ge- mäßheit der Bestimmungen des §. 47, unter Nr. 7, b und c, Die Unterhaltung der Bahn, der Transportmittel und des gesammten Jnventars innerhalb der Gränzen des jährlichen Voranschlags.

Die Leitung des Transportbetriebes.

) ¡Die gesammte Kassen-Verwaltung und die Einrichtung und er ag, einer vollständigen Buch - und Rechnungs- ührung.

Die Entwerfung des Verwaltungs- und Personal-Etats, der

Geschäfts-Jnstructionen, des Betriebs-Reglements und der

Fahrpläne. Dieselben sind dem Ausschusse zur Genehmigung

vorzulegen.

Der jährlihe Bücherabshluß und die jährliche Jnventur des

Gesellschafts-Verimnögens. :

Die Berechnung und der Vorshlag über die Höhe der jáähr-

E Dividenden und der zum Rejervefonds zurückzulegenden uote.

Die Ablegung und Rechtfertigung der Rehnungen.

Die alljährlihe Anfertigung eines der ordentlichen General-

Versammlung vorzulegenden vollständigen Berichts über den

Gang und das Gedeihen des Unterneymens und den Stand

der Kasse. Auch sind dem Ausschusse auf jeoesmaliges Ver-

langen desselben allgemeine oder spezielle Berichte einzu-

reichen.

) Die Ernennung aller Unterbeamten der Gesellschaft innerhalb des Etats und der Abschluß der mit denselben einzugehenden Dienst-Verträge, jedoch nach eingeholter Genehmigung des Ausschusses für die Person der Anzustellenden und die mit ihnen abzuschließenden Verträge, sobald in den einzelnen Fál-

len das jährlihe Gehalt die Summe von 400 Rthlru. preu- |

ßisch Courant übersteigt (§. 47, 13). 15) Unterhandlung und Abschluß aller Verträge, jedoch bezie- hungsweise nah Maßgabe der Bestimmuugen des §. 47 un- ter 7, a, b Und c. i 16) Die Verwaltung des Tilgungsfonds sür die Actien Littr. B. und des Reservefonds. i Außer diesen besonderen Befugnissen ist die Direction (unbe- schadet der Verpflihtung derselben, in den statutenmäßig vorgesehe= nen Fällen nur unter Genehmigung des Ausschusses zu handeln,

worüber sie sih jedo Dritten gegenüber nicht auszuweisen braucht), |

| | | | | | |

zu allen denjenigen Handlungen ermächtigt, zu denen die Gesebe |

der von der Eisenbahn durchschnittenen GVebiete eine Spezial-Voll- | die iur | schuß-Mitglieder Theil zu nehmen berechtigt, Sie haben jedoch eine

mat erfordern, so daß die BDorshrist des §. 148 2 48 Theil L, des preußischen Landrechts auf die Direction nicht Anwendung findet, Insbesondere soll dieselbe die haben, welche Titel §8 Theil Il. des preußischen Landrechts einem unbeschränkten Handlungs - Disponenten beilegt, auch ermächtigt sein, die Gesellschaft in allen gerihtlihen Verhandlungen zu ver= treten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und L0- schungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräußerungen und Cessionen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen, Eide zu deferiren, zu referiren, zu acceptiren und zu leisten und zu erlassen oder für geshworen anzunehmen; Gelder, Dokumente und Vermögens - Vb= jekte überhaupt, namentlih aus gerichtlichen Depositorien zu em- pfangen und darüber rechtsgültig zu quittiren, Grundeigenthum für die Gesellschaft zu erwerben, Kaufgelder in Veräußerungsfällen zu kreditiren, Darlehne aufzunehmen und schiedsrichterliher Ent- scheidung mit uad ohne Vorbehalt von Rechtomitteln sich zu unter- werfen. Ju Bezichung auf die Gesellschaft ist die Direction ver= pflichtet, das Jnteresse derselben möglichst nah ihrer besten Einsicht wahrzunehmen und besonders die Vorschriften des Statuts, so wie die Beschlüsse der General =- Versammlung und des Ausschusses, zu befolgen und auszuführen (§. 46), die leßteren auch in den statu- tenmäßigen Fällen selbst zu beantragen.

8. 54.

Mitglieder der Direction, welche stimmfähige Actionaire der -| Gesellschaft sind, enthalten sich der Theilnahme an denjenigen Ab=-= stimmungen der General - Versammlung, welche die Verantwortlich- |

keit der Direction oder eines ihrer Mitglieder zum Gegenstand haben.

stehenden Befugnisse handelt, ist die Direction gegen dritte Perso-

nen zu führen nicht verbunden; sie verpflichtet die Gesellschaft ge=- | gen Dritte unbedingt durch die Unterschrift von zwei ihrer Mit- | dingungen ihrer Anstellung. Sollten aber zu einer von ihr vorzunehmenden Unterschrift |

¿wei Mitglieder niht zur Stelle sein, so wird die zweite Unterschrift |

glieder.

von einem der durch die betreffende Ausschuß-Section zur Direction abzuordnenden Ausschuß-Mitglieder (§. 56) geleistet.

S, 9D

Zur Legitimirung der Direction , der zu denselben stellvertre- | tend abgeordneten Ausschuß - Mitglieder und der Svyndici (§. 57) |

Befugnisse |

der Gesellschaft \oll in der Regel ein von der Gesellschaft felb(t ausgehender Anschlag auf der Börse“ in Berlin E Gat genügen, und in denjenigen Fällen, in welchen derselbe nach den eseblihen Bestimmungen nicht für hinreihend erachtet werden ann, soll ein auf Grund der stattgehabten Wahlverhandlungen ausgefertigtes Notariats = Zeugniß erforderlich und genügend sein. Ein solches Zeugniß wird die Gesells{aft unter allen Urnständen als Legitimations - Urkunde der darin gedachten Personen auch vor E und anderen öffentlihen Behörden unbedingt und be lass Ds der gedachten Wahlverhandlungen gegen s|ch gel G: 96. Die Direction bildet ein Kollegium unter Leituna eine.

dem Ausschusse aus ihrer Mitte zu nte R t Der Siß der Direction ist in Gemäßheit des Staats - Vertrages vom 3, November 1841 in Berlin, Doch theilt sie s{ch zum Behufe der Verwaltung in zwei Deputationen, von denen eine in Berlin ¿:- Die andere in Hamburg ihren Siß hat. Die Ausshuß - Section. in: Berlin sowohl, als die in Hamburg, hat, wenn die Direction aus wentger als 6 Personen besteht, alljährlich eines oder mehrere ibrer Mitglieder oder des Syndikats abzuordnen, um jede der beiden Di- rections - Deputationen bis zu drei Personen nöthigenfalls zu er- gänzen, und zwar zu folgenden Zwecken:

1) um die im §. 53 unter Nr. 1 bezeichnete Mitwirkung bei Un- terbringung der Kassenbestände zu leisten und überhaupt bei alia vorkommenden wichtigen finanziellen Geschäften zuzut- reten ;

2) um die Directions - Mitglieder selb} in Verhinderungsfällen zu verireten und namentlich die am Schlusse des §. 54 er-

__ wähnte Ergänzung der Unterschrift der Direction zu leisten -

| endlich um, wenn an dem einen oder anderen Orte in einzel nen dringenden Fällen eine kollegialische Berathung und Be- \{lußnahme nöthig wird, mit einem einzelnen oder zwei Dis „rektoren zusammenzutreten, zu berathen und zu beschließen. Zu einer kollegialishen Berathung und Beschlußnahine der Deputationen ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern erforderlich so daß beziehungsweise eines oder zwei der ebengedachtermaßen be- auftragten Ausschuß-Mitglieder hinzuzuziehen sind. i E regelmäßigen Versammlungen der Direction finden am Sitze derselben , in Berlin , statt, und sind in ihnen die Verwal tungs - Angelegenheiten zu verhandeln und \c viel als thunlich zu erledigen, j y Un diesen Sißungen sind die zur Direction abgeordneten Aus-

entscheidende Stimme nur, insofern sie ein verhindertes Directions- Mitglied vertreten. Das Nähere über die Vertheilung der Ge= \hâfte unter die Direktoren und die Kompetenz der Deputationen bestimmt das von der Direction zu entwerfende und vom Ausschusse zu genehmigende Geschäfts - Reglement. So viel als sich dies mit einer gedethlihen Handhabung des Geschäfts verträgt, soll übrigens die berliner Directions - Deputation die Leitung des Betricbs und der Verwaltung bis zur preußisch=mecklenburgischen, die hamkturger L'eputation dieselbe Aufgabe bis zur preußischen Gränze mit glei- chen Rechten und Pflichten, jedoch nur in Gemäßheit der den De- putationen von der Gesammt - Direction zu ertheilenden Kommisso- rien zu beschaffen haben.

Ist der Betriebs - Direktor nicht Mitglied der Direction , fs

ist der mit der Leitung des Betriebes beauftragte Beamte den Ter- ritorial-Regierungen namhaft zu machen. ] Die Direction wird das über ihre Verhandlungen und Be- \chlüsse zu führende Protokoll dem Ausschusse, so wie die einzelnen Deputationen, wenn sie kollegialish berathen, sich das ihrige gegen- seitig in Abschrift mittheilen. Die Direktoren sind verpflichtet, den General-Versammlungen der Actionaire beizuwohnen und, wenn es gewünscht wird, bei den Plenar - und Sections-Versammlungen des Ausschusses zu erscheinen.

An die Stelle des

G07 des Statuts tritt folgender neuer §. 57. D, Das Syndikat.

Ur die Leitung der Rechtsgeschäste der Gesellschaft werden

Den Nachweis, daß sie innerhalb der ihr statutenmäßig zu- | vom Ausschusse zwei rechtskundige Syndici ernannt, von denèn et

ner in Berlin, einer in Hamburg wohnen. Die mit denselben zu schließenden Verträge enthalten die Be-

Ihr Geschäftskreis ist folgender :

1) Sie find sowohl dem Ausschusse als der Direction beträtbig

Sie wohnen beide, in Verhinderungsfällen wenigstens eine! von ihnen, den General-Versammlungen bei. Sie sind verpflichtet, wenigstens einer von ihnen, den Ple- nar-Versammlungen des Ausschusses und der Directton ver zuwohnen. N f

4) Dieselbe Thätigkeit baben sie beziehungsweise bei den Dec-