1851 / 35 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Cirkular - Erlaß an sämmtliche Königliche Regieruigen, vom 20. Juni 1851. betreffend die Aufnahme von Stipendiaten in das Königliche Gewerbe - Justitut.

Das Regulativ fúr die Organisation des Königlichen Gewerbe- Instituts vom 5. Juni v. J. seßt im §. 12 F. fest, daß die darin enthaltenen Bestimmungen in Betreff der Ausnahme von Stipen- diaten in die Anstalt mit dem gegenwärtigen Fahre in Krast treten sollen. Wenn ih auch voraussegen darf, daß die Königliche Regie- rung diese Bestimmung m{ht übersehen habrn wird, so will ich doch, um Jrrungen und spätere Weitläufigkeiten zu vermeiden, das hiernah zu beobahtende Ve:rfahren, unter Abänderung der Verjü- gung vom 15. Mai 1848, hierdurch in Erinnerung bringen. -

Nach §. 2 des erwähnten Regulativs können nur soiche junge Leute in das Königliche Gewerbe - Justitut aufgenommen werden, welche unter Erfüllung der übrigen zur Aufnahme erforderlichen Bedingungen entweder das Zeugniß der Reife bei einèr zu Ent- lassungsprüfungen berechtigten Provinzial-Gewerbeschule oter Real- schule oder einem Gymnasium erlangt haben oder die Aufnahme- Prüfung im Gewerbe - Justitute selbst bestehen. Es kann daher

künftighin den Bewerbern um Stipendien die Aufnahme in das | Institut und ein Stipendium nicht auf Grund der bisher bei der

Königlichen Regierung abg: haltenen Prüfungen zugesichert werden.

Die Königliche Regierung hat vielmehr, wie bisher, im Laufe |

des Monats Juni zur Bewerbung um die Stipendien aufzufordern, wobei die Einreihung der §. 12 A. des Regulativs angegebcnen Zeugnisse zu verlangen ist *)

Melden sich in Folge dieser Aufforderung Bewerber, welche | schon im Besiße von Zeuguissen der Reife von einer der oben ge- |

nannten Anstalten sind, auch das im §. 2a. vorgeschriebene Alter, so wie die sub b. geforderte praktische Uebung in ihrem Gewerbe, erlangt haben, deren übrige Zeugnisse außerdem für sie sprechen,

dium in Vorschlag bringen.

Besteht in dem dortigen Regierungsbezirke cine Provinzial= Gewerbeschule, welhe Entlassungs-Prufungcn auf Grund des Re= glements vom 5. Juni v. J. abhált, so sind die Bewerber, welche

fungs = Kommission behufs Ablegung der Aufnahme - Prüfung zu verweisen, auch wenn sie nicht an der betreffenden Anstalt unter- richtet worden sind.

Jch behalte mir außerdem vor, au solche Provinzial-Gewerbe= | \{hulen auch die Bewerber aus benachbarten Regie:ungsbezirken zur Den betreffenden Regierungen wird in | dieser Beziehung spätestens tis zum 1. August d. J. das Nöthige |

Prüfung zu verweisen.

eróffnet werden.

Hat ein Bewerber auf diesem Wege die Prüfung an einer | Provinzial-Gewerbeschule bestanden, und erfullt er auch die übrigen | zur Erlangung cines Stipendiums erforderlihen Bedingungen, so kann er seitens der Königl. Regierung sofort hierzu in Vorschlag | zu Aachen ist auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Ad-

gebracht werden.

Anderen Bewerbern können dagegen nach §. 12 D. des Regu- ' ( | Köln ernannt worden. der im Königlichen Gewerbe-Institut zu Anfang des Monats Okto-= ber abzulegenden Prüfung in dasselbe wirklich aufgenommen worden sind. Es istt aber nahgegcbin, daß sie, wenn ihre Verhältnisse ta- ür sprechen, zu einer Reise-Unterstüßung behufs Ablegung der Prü= | Um jedoch zu ermit- teln, ob dieselben die Aufnahme - Prüfungen wahrscheinli bestehen Strafgeseßbuchs vom 14. April 1851 bestimmt, daß iu den Lan- | destheilen, in | | des mündlichen und öffentlichen Verfahrens vom 3. Jaruar 1849

lativs Stipendien nur verliehen werden, nahdem sie auf Grund

ung in Vorschlag gebraä t werden können.

werden, sind dicselben vorhir dim im §. 12 D. angeordneten Ten- tamen zu unterwerfen.

Die demgemäß anzuordnende Vorprüfung kann sich auf die Ermittelung der Kenntnisse der Bewerber im Deuishen, Nechnen und der Mathematik und ihrer Fertigkeit im Zeichnen beschränken, wobei überall von den Forderungen des Reglements für die Ent=

*) Es sind nämlich einzureichen :

1) der Geburts\chein des Bewerbers,

2) eín Gesundheits-Attest, in welchem ausgedrückt sein muß, daß der Bewerber die körperlihe Tüchtigkeit für die praktische Ausübung des von ihm gewählten Gewerbes und für die Anstrengungen des

_ Unterrichts im Justitut besie,

3) ein Revaccinations-Attest,

4) das Zeugniß der Reife von einer zu Entlassungs- Prüfungen be- rechtigten Pro vinzial - Gewerbeschule oder Realschule, oder einem Gymnasium, oder, wenn der Bewerber ein solches nicht besizt,

5 die liber elte Bere s

9) die Uber jeine praktische Ausbildung sprechenden Zeuanti

6) ein Führungs- Attest, 4 R Ii,

7) ein Zeugniß der Ortsbehörde, worin die Vermögens - Verhältnisse des Bewerbers näher bezeichnet und insbesondere bescheinigt ist, daß der Bewerber nicht im Stande sein würde, ohne Unterstüßung das Königl. Gewerbe-Jnstitut zu besuchen,

8) die über die militairischen Verhältnisse des Beterbers sprechenden Papiere, aus denen hervorgehen muß, daß die Ableistung seiner Militair - Pflicht keine Unterbrechung des Unterrichis für ihn her- beiführen weide,

lassungs -= Prüfungen an Provinzial - Gewerbesch{ulen 6. 9. 5. L wu abei Ti ztal- Gewerbeshulen §, 9, a. b. c, Die Königliche Regierung hat hiernach in der zu erlassenden Bekannimahung Folgeudes als das geringste Maß der erforder- lichen Borbildung zu bezeichnen. f 1) Im Deutschen die Jáhigfeit, sich über cinen dem Exami- nanden voraussihtlich bekannten Gegenstand in einfachem, i ziemlih korrektem Stile schriftlich auszudrücken ; 2) im Rechnen, Bekanntschaft mit den Regeln der Arithmetik nebst ihrer Begründung, und Fertigkeit im gemeinen und kfausmännishen Rechnen ; j i in der Mathematik genaue Kenntniß der Buchstabenrech= nung bis zu den Gleichungen des 2, Grades einschließlich, der ebenen Trigonometrie und der logarithmishen Bercchnun= gen, der ebenen Geometrie und Stcreometrie, 4) Die Probezeihnungen der Bewerber müssen korrekt und jauber ausgeführt sein und eine hinlängliche Uebung im Aufnehmen von Maschinen und Gebäuden, so wie im Grethandzeichnen bekunden. 5 Die Königliche Regierung wird nach dieser Vorprüfung ent- \cheiden, ob die Bewerber zu der cigentlihen Aufnahme - Prüfung zuzulassen sind, und eventuell für einen derselben einen Antrag auf GOcwáährung einer Reisc-Unterstüßung stellen.

Schlirßlich mache ich die Königliche Regierung unt«r Bezug-

| nahme auf die Verfügung vom 20. März 1844 noch besonders | daraus ausmerfjam, daß auch in dem leßten Jahre nicht selten Sti- | Pendiaten auf Vorschlag einzelner Königlicher Regierungen in das | Gewerbe - Jn|titut aufgenommen worden sind, velche wegen Kränkf= |

lichkeit oder selbst wegen organischer , körperlicher Leiden {on bald nach ihrer Aufuahme wieder ausscheiden mußten. Solchen jungen

| Leuten gereicht die ihnen zugewandte Begünstigung in der Regel (0in! D SAOSHL,! Er BiAa O neu 1 eiR Sidi zum Nachtheile, indem sie n cht allein aus Verhältnissen, in denen

ste ihre burgerliche Existenz zu begründen im Stande gewesen wären, herausgerissen werden, sondern auch, nach ihrir Aufnahme

in das Institut, durch Ueberbietung ihrer Kräfte ihre Gesundheit | noch mehr untergraben. (

| : : E E | gewiesen, bei Jhren Vorshlägen zur Einberufung von Stivendia 6 ein Zeugniß der Reife nicht besißen, ohne Weiteres vor deren Prü- | 7 i | Ens fung l A

Die Königliche Regierung wird daher an=

den förperlichen Zustand nicht unberücksichtigt zu lassen, wenn sih

dazu Veranlassung giebt, den Bewerber von der Verfolgung seiner | Zwecke durch den Besuch des Gewerbe - Jnstituts abzumahnen und, | wenn dies niht wirken sollte, bei dem Vorschlage anzuzeigen, daß

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zu einer solchen Warnung Grund gefunden sei. Berlin, dey. 20. Juni: 4851, Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Jn Vertretung. v. Pommer - Esche.

Justiz - Ministerium. Der Landgerichts-Refcrendarius Nikolaus Florian Weber

ookaten im Bezirke des Königlichen Appellationegerichtshofes zu

Allgemeine Verfügung vom 6. August 1851 betreffend das Verfahren in Untersuchungssachen wegen Ucbertretungen. Der Artikel XIIl. des Geseves über die Einführung des

welchen die Verordnung über die Einführung

Gescheskraft hat, die Untersuhung und Entscheidung in An-

sehung der Uebertretungen durch Einzelrichter erfolgen soll. Es

sind Zweifel darüber entstanden, nah welchen Vorschriften das Un- tersuhungsverfahren in diesen Fällen zu regeln sei, und es ist na- mentlih die Ansicht geäußert worden, daß bei den im dritten Theile des Strafgeseßbuchs erwähnten Handlungen zu unterscheiden sei, ob eine kriminell strafbare oder blos polizeilich zu ahndende Ueber- tretung vorliege, und daß im ersten Falle der Abschnitt IL, der ge- dachten Verordnung, im leßteren Falle aber der Abschnitt V. zur

Anwendung kommen müsse, so daß bei den kriminell strafbaren Ueber-

tretungen die Appellation, bei den polizeilich zu ahndenden aber der

Rekurs stattfinde.

Diese Art der Auffassung kann nicht als die richtige erachtet werden, vielmehr sind sämmtliche im dritten Theile des Strafgeseb- buchs vorgesehene strafbare Handlungen nur als polizeiliche zu er- achten und, mit alleiniger Ausnahme der einfachen Beleidigungen, die nah der ausdrücklichen Bestimmung des Artikels XVI, des Ein- führungsgeseßes im Civilprozesse zur Erledigung kommen, nach Ab- hnitt V. der Verordnung vom 3. Januar 1849 von dem Polizei- Anwalt zu verfolgen und von dem Polizeirichter abzuurtheilen.

Dem neuen Strafgeseßbuche liegt die Dreitheilung zum Grundè, wonach Verbrechen vor die Schwurgerichte, Vergehen vor die Kol- legialgerihte und Uebertretungen vor die Einzelrichter gehören. Diese Abgränzung beruht lediglich auf einem äußeren Theilungs-

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grunde, nämlih der Art und Höhe der Strase, Bei den Ueber- tretungen bildet eine scchswöchentliche Freiheitsstrafe oder eine Geld- buße von funfzig Thalern die Gränze; eine weitere Unterscheidung der Uebertretungen aus inneren Gründen in friminell oder polizei- lich strafbare ist uirgend ausgesprochen oder angedeutet.

Die im Abschniit Il, der Verordnung vom 3. Januar 1849 ausgesprochene Zuständigkeit des Einzelrichters, über peinliche Vergehen zu exkennen , ist faktisch durch den materiellen Jnhalt des Strafgeseßbuchs beseitigt. Alle Handlungen, welche nicht wegen ihrer Geringfügigfeit der einfachen polizeilichen Ahndung über- wiesen werden können, unterliegen wegen des im Strafgejeßbuche im Maximum angenommenen höheren Strafmaßes der Beur= theilung der Kollegialgerihte. Um für die polizeilich zu aÿndenden Uebertretungen einen eigenen Titel zu bilden und hierdurch jeden Kompetenz - Zweifel abzuschneiden, sind einige Handlungen in den dritten Theil verwiesen, die, wenn man sie überhaupt als so- genannte peinliche Vergehen hätte erahtcn wollen, ihres Zusam- menhanges wegen in den zweiten Theil gehört hätten,

Endlich darf nicht unerwähnt bleiben, daß in den §§. 333 und 334 für alle Uebertretungen ohne Unterschied eine polizeiliche Gefängnißstrafe angeordnet ist, so daß sich auch hicraus ergiebt, daß die sämmtlichen Uebertretungen als polizeilich zu ahndende Handlungen angesehen sind und eine Soaderung der Ucbertretun- gen in friminell und polizeilih strafbare jeder Grundlage entbehrt.

Es sind daher sämmtliche im dritten Theile des Strafgeseßzbuches behandelte Geseßesverleßungen al: Polizeivergehen im Sinne der älte- ren Geseßgebung zu erachten. Da für die Untcrsuchung und Entscheidung der leptercn bisher der Abschnitt V. der Verordnung vom 3. Januar

1849 maßgebend war, so muß derselbe gegenwärtig bei allen Ueber- tretungen, mit Ausnahme der einfachen Beleidigungen, zur Anwen-= |

dung kommen.

Was diejenigen Handlungen beirifft, welche in den dur das Strafgeseßbuch nach Artikel Il. dcs Einführungsgeseyes nicht auf- gehobenen besonderen Geseßen als strafbar bezeihuet werden, so verordnet der Artikel VIIl. a. a. O., daß dieje Handlungen als Uebertretungen anzusehen sind, sofern sie nur eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Wochen, oder eine Geldbuße bis zu funfzig Tha- lern, oder eine als willkürlich bezeihnete Strase nach si ziehen. Das Untersuchungsverfahren kann deshalb auch bei dieser Kategorie von Handlungen kein anderes sein, als das bei Vevertretungen, alsv das Verfahren nah Abschnitt V. der Ver-

ordnung vom 3, Januar 1849. Gleichgültig ist, vb solhe Hand- | h Î e E S E Gele früber Für peinliche Vüvazhen E Me E N Be- | daher ohne Weiteres entlassen werden, injosern dies militairischerseits griff der lcbteren besteht nicht mehr, das Verfahren kann sich daher | zuläsfig ist, was stets der Fall scin wird, wenn mit der Demobil-

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auch niht nach den frühcren Vorschriften, sondern nur nach der |

jeßt gebotenen Auffassung dieser Handlungen richten.

__ Die Beamten der Staats - Anwaltschaft, insbesondere die Po- | lizei-Auwalte, werden angewiesen, diese Gesichtspunkte zu beachten. | Die Gerichte werden um so weniger Anstand nehmen, sich den obi- |

gen, der Lage der Geseßgebung entsprehenden Grundsätzen anzu-

vereinfahten Verfahren im allgemeinen Interesse nur als höchst wünschenswerth crachtet werden fann. Berlin, den 6. August 18541. Der ‘Justiz - Minister Simons, An sämmtliche Gerichte und Beamte der Staats-Änwaltschaft.

Kriegs -M inisterium.

der beurlaubten und einberufenen Militairpersonen betreffend.

Konsistorien die Verfügung erlassen :

über das Verfahren bei Einberufung der Reserve- und Landwehr- Klassiftee A M 26. d 1850 vorgeschriebene uf die Mann fte c ( Aufgebots Anwendung Tiber ga T sen der Landwchr des 2ten enngleich die sonstigen Festseßungen der - mungen unzweifelhaft für sämmtliche Meanschaften L er, Bestim Landwehr Geltung haben, so kann doch mit Rücksicht auf die da- dur entitehende Vermehrung der Arbciten von der vorgängigen Bildung einer Klasse von Unablömmlichen des 2t.y “lufgebots vor der Einberufung desselben, in der Art wie beim ersten Aufgebot abgesehen werden, da der erst bei einer eventuellen Einberufung des 2ten Aufgebots vorzunehmenden Prüfung der Reclamationen wesent- lihe Bedenken nicht entgegenstehen. Dem Königlichen General - Kommando und dem Königlichen Ober-Prásidium stellen wir hiernah das Weitere ergebenst anheim. Berlin, den 11, Mai 1851. Der Kriegs - Minister. vonStockhausen.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

Verfügung vom 30, Juni 1851, betreffend die Vehaudlung der wegen Körpershwäche oder sonstiger Ueb.l dreimal zuruckgejtellten, der allge- meinen Ersaß - Reserve zugeschriebenen Judividuen in &âllen der Mobilmachung und demnächstigen Demobilmachung der Armee, _ Auf die Anfrage des Königlihen General-Kommando?s in dem gefälligen Beridte vom 2en d. M.: ob Viannschasten, welche 1) als Ernährer ihrer Familien oder 2) wegen Körpershwäche nach dreimaliger Zurüfstellung bei den Ersaß-Aushebungen der allgemeinen Ersaß=-Reserve zugeschrieben wurden, wenn sie in Folge ciner Mobilmachung dennoch zur Ein=- stellung gelaugten, bei eintretender Demobilmachung ohne Wei- di oder nur im Wege der Reclamation wieder zu entlassen eien c erwiedern wir dem 2c, und dem 2c., wie wir der Ansicht des König- lien General-Kommando's, welches si für das leßtere Verfahren exflärt hat, nicht beistimmen ïönnen, da die in Rede stehenden Individuen nach den Allerhöchsten Ordres vom 3. November 1833 (Geseß - Sammlung S. 294) und 23. April 1844 für die

| Zeit des Friedens ein- für allemal vom Dienste befreit sind. Tritt

daher, während sie sich in Folge einer Mobilmachung im Dienste befinden, cin Friedens - Verhältniß wieder ein, \o müssen jene Be=- stimmungen in Betreff ihrer auch wieder in Kraft treten und fie

machung, wie in der Regel, au eine Etats-Vecminderung erfolgt, Berlin, den 30, Juni 18541. Die Minister des Krieges. Jur den Kriegs - Minister.

des Znnern, von Westphalen.

An

| das Königliche General-Kommando des s, Armee-Corps

li als die Uebereinsti Ó : rbeigefü | V D R, : {lie en, Uebereinstimmung in dem dadurch herbeigeführten | und das Königliche Ober-Präsidium der Rheiu- Provinz,

| so wie Abschrift zur gefälligen Nachriht und Nachachtung | an sämmtliche übrige Königliche Beneral-Kommaundo?s und

Königliche Ober-Präsidien.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts: und Medizinal - Angelegenheiten. Die Wahl des Schulamts-Kandicaten Christian Krenzlin

| als Lehrer an der höheren Bürgerschule zu Halberstadt is bestätigt

Dekanntmachung vom 2, Mai 1851 die Parochial-Angehörigkeit | wo1den,

e i | | / | Cirkular - Verfügung an \ämmiliche Königliche Ober - Präsidenten Der evangelishe Ober=Kirchenrath hierselbst hat, im Einver- | i L aung, an 1 j I ¿

nehmen mit dem Kriegs-Ministerium, unterm 24sten v. M. (Königl. |

Preuß. Staats - Anzeiger Nr. 26, Seite 128) an die Königlichen |

daß, da nah §. 34 der Militair-Kirhenordnung zu den Mili- |

tair-Gemeinden sämmtliche im aktiven Dienste befindlichen Of-

fiziere, Unteroffiziere und Soldaten gehören, ‘die Militairpersonen | des Beurlgubtenstandes (die Reservisten, Wehrmänner 2c.) durch |

den Empfang der Einberufungs=Ordre noch nicht aus der Civil- | | und unter dem Ersuchen ergebenst mit, die betheiligten Dberen

Gemeinde ausscheiden, sondern erst mit dem wirklichen Wieder-=

eintritt in den aktiven Dienst zur Militair=Gemeinde übergehen. | Dies wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Armee ge- |

bracht. Berlin, den 2. Mai 1851. Kriegs-Ministerium.

von Wangenheim.

mrt m ermn —_.

Allgemeines Kriegs=Deparliement, von Schüsb.

Verfügung an sämmtliche Königliche General- Kommandos und an |lammtliche Ober-Präsidien vom 14, Mai 1851 betreffend das Ver= |

fahren bei Cinberufung der Reserve- und Landwehr=Mannschaften, |

namentlih der Landwehr-Mannschasten des Men Aufgebots, zu den Fahnen, Es ist darüber angefragt worden, ob die in den Bestimmungen

| nefizien oder Stiftungen gemacht waren,

|

| daß zugleih die vorher erfolgte C

vom 15. Mai 1851, wegen Behandlung der Anträge auf Genehmi- gung von Schenkungen oder Grund - Erwerbungen zu Gunsten katholisher Kirhen u, |. w.

Ew, 2c. theile ih in der Beilage (a) Abschrift einer heute an sämmtliche Königliche Regierungen in Bezug auf die Anträge wegen Genehmigung der an fkatholishe Kirchen gemachten, zur Königlichen oder zu meiner Genehmigung gelangenden Schenkun gen u. \. w. erlassenen Verfügung zur gefälligen Kenntnißnahme

Dor

fatholishen Kirche davon gefälligst in Kenntniß zu seßen. Berlin, den: 15, Vai: 1891. C E T Wn iftli 5 U errich R 4+ Mopdisinagl Derf Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal Angelegenheiten. von Raumer.

Es i verschiedentlih vorgekommen, daß von Seiten einzelner König licher Regierungen Anträge auf Genehmigung von Schenkungen otel Grund-Erwerbungen, welche zu Gunsten katholischer Kirchen, kirliche! Ber | bei mir eingegangen snd, o9ne encbmigung der bezüglichen kirchlichen

| Oberen außer Zweifel geseßt und nachgewiesen worden war,