1852 / 218 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

10,000 Thlrn, pommerschen Provinzial-Chaussee- bau-Obligationen sind die Nummern

Gartenlande, dem Folio des Ritterguts- daselbst zugeschrieben und abgeshägt auf 19,816 Rthlr. 16 Sgr., soll ; e. s. Januar 1853, Vormittags - ta A 1 ichtsstelle subhastirt werden. i

e Ubeenlen Real-Prätendenten haben in

demselben ihre otwanigen Real-Ansprüche bei Ver-

[ust derselben und Präklusion damit anzumelden,

Hypothekenschein und Taxe sind im Büreau 111,

eimusehen, S

e v l delt 0, Ul 1852,

Königliches Krciègericht. Erste Abtheilung. [972] i

Das dem Eugen Brettschneider gehörige Erb- pachtsgrundstük Nr. 14 des Hypothekenbuchs von Kesdburg, abgeshäßt auf 6532 Thaler, soll am 4. Februar k. J.,, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle subhastirt werden,

Hypothekenschein und Taxe sind im Büreau [Il. einzusehen.

D, Crone, den 8, cli L852,

Königliches Kreis gericht. [866] Nothwendiger Verkauf.

Königl, Kreisgericht Guben, I. Abtheilung.

Das der verehelichten Tuch ma chermeister Bleiß- ner, Johanne Christiane Henriette gebornen Gallasch, zugehörige, in der Stadt Guben am Krossener Thore belegene, im Hypothekenbuche Vol. V. Fol. 57 ub No. 1684. verzeichnete Wohnhaus, abgeschäßt zufolge der nebst Hypo- thekenshein im II1. Büreau einzusehenden Taxe auf 5391 Rihlr, 16 Sgr., soll in termino

den 19, Januar 1853, Vormittags

2 O, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. {963] BDelanntmachunag.

Mittelst Kaufvertrages vom 13. Juni 41849 hat Johann George Fix von der ihm zugehöri- gen, im Hypothekenbuche von Logau sub Nr. 4 verzeichneten Bauern-Nahrung die an der Gru- nower-Treppelner Grenze belegenen 10 Morgen bewachsenen Acker an die Gebrüder Christian und Johann Friedrih Brunzel zu Grunow für 325 Thaler verkauft. Der Christian Fix, für welchen im Hypothekenbuche das Vorkaufsreht cingetra- gen steht, wird, da sein Aufenthalt unbekannt ist, hiermit von dem Abschlusse des Kaufs in Kenut- niß gesetzt.

Crossen, den 28. Juni 1852,

Königl. Kreisgericht, 11. Abtheilung.

[969] Bekanutmachung.

Da die Theilung des Nachlasses des am

411, Juni 1849 zu Naguable auf der Jusel Portorico verstorbenen Regierungs - Conducteurs Leopold Theodor Christian Ludwig von Winter- feldt bevorsteht, so werden alle unbekannten Erbschafts-Gläubiger hierdurch aufgefordert, ihre Forderungen an den Nachlaß binnen 3 Mouaten anzuzeigen und zu bescheinigen, widrigenfalls diejelben sich nah §. 4137 Tit. 17 Thl. 1. des A, L, N. nur an jeden einzelnen Miterben nach Verhältniß seines Erbthcils halten können,

Grankfurt a. d. O., den 5? Juli 1852, Königliches Kreisgericht, Il. Abtheilung.

[41159] Bekanntmachung,

Bei der heute stattgehabten Verloosung von

1. 402, 696. 1120. 1517, 1701, % 407. 732, 1151. 1547, 41703, 13, 411. 761, 1158, 41968, 1734, | 79, 426. 803, 41161, 15687, 1745. ; 120, 427, 815, 1248, 1594. 1761, 124. 445, 864, 1260, 1606, 1765. 153. 457, 895, 41309. 1612, 1789, 4A, 548, 901. 1320. 1624. 1810 | 189, 544. 920, 1334, 1626. 1847.

218, 567, 996, 1337. 4632

211 « 41337, 4633, 41860. 262, 864, 1007, 1352. 1638° 1859 258, 565. 1015. 1358. 41639* 1892. 261. ‘572, 1035, 1399, 1640* 1892*

304, 597. 41063, 1404. 1648 i 337, 667, 41099, 1429. 1654. 1972° 358, 675, 1109, 1448, 1659. x

368, 684, 1114, 1466, 1669,

1292 gezogen, Die Jnhaber der gezogenen Obliga- tionen werden aufgefordert, den Geldbetrag der selben mit den Zinsen bis 1, Oktober d. J, ge- gen Ueberreihuug dex Obligationen mit den noch nicht abgeschriebenen Zins - Coupons auf der ständischen Dispositionsfasse im Land"ause in den Mittagsstunden vom 1, bis zum 9, Oktober d. J. mit Ausschluß des Sountags in Empfang zu nehmen, Die Verzinsung hört mit dem 30, September d, J. auf, und die ni@ht abgehobenen Beträge werden nah Nr. 5h. des Reglements vom 27. Dezember 1848 beim | Königlichen Bank - Comtoir hierselbst für Rech- | nung des Juhabers der Obligation niedirgelegt, | Stettin, den 23, August 1852,

der freien Erklärung offerirten und soweit nöthi bereits feststehenden jährlihen Pachtsumme gg! 4000 Thalern, als dem niedrigsten Gebote, ex, öffnet werden. Es haben daher diejenigen , welche auf diese Kammergut weiter zu bieten gesonnen sind, ih vor dem Bietungstermine scriftlih bei dem Fi- nanz - Ministerium anzumelden, über ihr seitheri- ges Verhalten, ihre ökonomischen Kenntnisse und ihre Vermögensverhältnisse durch genügende Zeug- nisse auszuweisen, im Bietungs - Termine, wenn ihnen der Zutritt verstattet worden ist, Vormit tags 10 Uhr, in der Domainen - Expedition 1 anzugebeu und sodann der weiteren, um 11 Uhr _Stettin 2 beginnenden Verhandlung vor der I], Abtheilung

Der VDireflor der Ultpommerschen Landstube, des Finanz-Ministeriums sich zu gewärtigen. : von Schöning, Der neu angefertigte Nugzungs - Anschlag, dey | Pachtkontrakts - Entwurf uud das Flurbuch nebst [689] Bablldhubdunm Lroquis können nah vom Finanz - Ministeriun | Bei der in Folge unserer Bekannimachung vom | klangter Genehmigung von den Pachikompetenten 3ten d. M. und in Gemäßheit der §§, 39, 40 | fn der Domainen-Expedition eingesehen werden, uud 47 des Rentenbank-Geseyes vom 2, März „Bor dem defiaitiven. Zuschlage des Pachtes 1850 (Gesepß-Sammlung pro 1850, pag. 112) wird nicht nur die Auswahl unter den Licitanten, heute vorschriftsmäßig erfolgt.n öffentlichen Ver- !0ndern auch die Allerhöchste Genehmigung aus- loosung von pommerschen Rentenbriefen sind nah- drücklich vorbehalten, so daß vor dem Erfolge stehende Nummern gezogen worden : der Teknerlei Verbinblihfeit für ven Fiofus D A 00 Ln eintritt, auch werden nach dem Schlusse der Li- Nr. 76 und 157. 2Stüdck citation Nachgebote \chlechterdings nicht ange-

; S nommen. E ae Dresden, den 20, August 1852,

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2000 Thlr,

182... . 2E 1500. Finanz- Ministerium. Ditt, G, à 100 Thlr. Der, Mr, 99, 279, 508, E 728, 761, 789 : : L M (V B A 4292 - ¿Q und 41269 …… 7Skäck.. 700 Thlr, | [2221] Ediktal-Ladung, | Lin D àè 46 Tr, Nachdem die in dem allhier anhängigen Kre- M. 22 89 148 | ditwesen des Bürger und Handelsmann Christian und 442... 4Eudck …… 1001, | Fache, Golwaiy Angers während der Abwe- ite: E. à 10 Dir. | senheit des endesbenanuten Stadtrichters, und

in dessen Stellvertretung erlassene Ediktal-Citation wegen formeller Mängel hinfällig geworden, und nunmehr mit Erlassung anderweiter Ediktalien zu verfahren ist: so werden alle befannte und un- bekannte Gläubiger gedachten Angers, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an denselben zu machen haben, hier- mit anderweit und edictaliter, und ztvar bei Ver- meidung Ausschlusses von der Masse und bei Verlust der ihnen zustehenden Rech8wohlthat de! Wiedereinseßung in den vorigen Stand vorgela- den, kommenden 9 Sebruar 1853,

tvelcher als Liquidations-Termin anberaumt wor- den, zu rechter früher Gericht8zeit in Person oder

0, 20 und 270... 2QUA.. 2020 18 Stück 4320 Tylr. Zudem wir die vorstehenden Rentenbriefe hier- durcy kündigen , fordern wir die Jnhaber dersel- ben auf, den Nenawerth am 1, Oktober d, J, in den Vormittagsstunden vou 9 bis 1 Uhr bei der Reutenbank-Kasse, gros:e Ritterstraße Nr. 1180 b, gegen besondere Quittung wozu gedachte Kasse Quittungs-Blanquets uneutgelili verabreichen wird und gegen Rücklieferung der ausgeloo- sten Rentenbriefe baar in Empfang zu nehmen. _ Mit dem 1, Okfiober c. hört jede fernere Verzin- sung auf. _Es müssen daher die dazu gehörigen Zins- Coupons Series 1, Nr. 5 bis 16 1, Wed : D dis n vom 4, Ea M L durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte an hie- tember 1858 umfassen, zuglei mit abgeliefert siger Gerichtsstelle zu erscheinen, ihre Forderun- werden, widrigenfalls der Betrag für die fehlen- gen anzumelden und zu bescheinigen, darüber mit den Zins-Coupons uach §. 45 l, 1. vom Kapi- dem bestellten Konkurs - Vertreter, 10 vie wegen tale zurückbehalten wcrden muß. der Priorität, unter ich rechtlich zu verfahren, Stctiin, den 22. Mai 1852, das Verfahren binuen 8 Wochen zu beschließen, Dia Direction : V N 9, April 1863, der Rentenbank für die Provinz Pommern, der Publication eines Prâflusiv-Bescheides, wel- Triest, cher hinsichtlich der Außenbleibenden Mittags (2 ; Uhr für publizirt erachtet werden wird, sich zu gewärtigen, hierauf oen 380, April 18583 N E) i; l j anderweit an Gerichtsstelle zu erscheinen, mit ein- für unser Haup1verwaltungsgebäude soll im Wege | ander die Güte zu pflegen, und unter der Ver- der Submission ausgegeben werden, Unterneh- | warnung: daß diejenigen, welche zwar erscheinen, mungslustige haben ihre Offerten bis zum 48ten | sih jedoch wegen Aunahme der gemachten Ver- d, M, mit der Aufschrift: _ gleich8vorschläge nicht oder nicht bestimmt erklä- „Submission auf die Lieferung von ren, für cinwilligend in die Beschlüsse der Mehr- E __ Bukenholz/ zahl werden geachtet werden, sich wo möglich zu srankirt und versiegelt an uns einzusenden, Lie- vergleichen, im Fall aber ein Vergleich nicht zu ferungs - Bedingungen liegen in unserem Haupt- Stande kommen sollte E Büreau zur Einsicht aus und sind gegen Erstat- den 15, Juni 1853 tung der Kopialien zu haben, der Inrotulation der Akten zum Verspruch und Berlin, den 8, September 1852, endlich Königliche Ve: altung der Niederschlesish-Märkischen Eisenbahn,

[1220] Bekanntmachun g. Die Lieferung von 120 Klaftern Birkenholz

den 16, August 1853 ] der Publication eines Locations -Urtels, welches Mittags 12 Uhr rücksichtlih der Außenbleibenden für bekannt gemacht geachtet werden wird, sich zu gewärtigen, Uebrigens haben auswärtige Gläubiger zuk Annahme künftiger Ladungen und Verfügunget

[1146] Bekanntmachung,

Da die in dem am 46ten d, M. zur ander- toeiten Verpachtung des Kammerguts Fürsten - hof mit Großschirma abgehaltenen Licita- | bej Vermeidung von 5 Rthlr, Strafe Bevoll- tionstermine abgegebenen Pachtgebote als zu nie- | mächtigte am Orte des Konkursgerichts zu be- drig zurückzuweisen gewesen sind, so soll stellen. den 22, September 1852 Gever bei Annaberg im Königlich sächsische ein anderweiter Bieiungstermin zur ferneren Ver- Erzgebirge, den 20, August 1852, pachtung dieses Gutes abgehalten und in dem- Das Stadtgericht daselbst. selben die Licitation mit der immittelst im Wege Blüher, Stadtrichter,

Redaction und Rendantur: S chwieger.

Berlín, Druck und Vexlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei,

D E E

nement beträgt: Das ANS Sgr. für + Iahr . len Theilen der Monarchie ohne ina reis - L: Zeit / tt reuß. Òtr- ung) Mit Bin: e, 17 Sgr. 6 Pf, i in der ganzen Monarchie: 1 Kthix. 275 Sgr.

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fa

M 218.

( Berlin, Donnerstag den 16. September

Justiz- Ministeriuui.

h Ä 4 a G p) N Y 3 4 « + | C , 1 (e, Ï , , Dem Rechtsanwalt und Notar Stuvt zU Waldenburg in | Transport gerichtet is, das Artillerie - Depot, oder denjenigen Truppentheil, Schlesien ijt die naGgesuhte Entlassung von seinen Aemtern als |

Rechtéanwalt und als Notar ertheilt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten. Der Lehrer Adolf B uttner in Groß Vresen ist zum zwei- ten Lehrer an dem evangelischen Lehrerinnen-Seminar in D ernannt; und

Die Berusung des bisherigen provisorischen Hülfslehrers an |

der Löbenichtshen höheren Bürgerschule zu Königsberg in Pr.,

Wilhelm Theodor Gleixner, als fixirten Hülfslchrer an der- | ite der Tag des Abga t h zugeben sein, so sind die Regierungen doc jedenfalls von der bevorstehen-

selben Anstalt bestätigt worden.

Sriegs- Ministeriunr.

Velanntmachung vom 16. August 1852 betreffend |

das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende Verfahren. Handel

/

Krieges gemeinshaftlich unter dem 12. April 1852 erlassene Vor= |

{rist über das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende Verfahren wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Armee ge- bracht und gleichzeitig die bisher hierüber bestandene Vorschrift vom 23, Dezember 1833, nebs den zu derselben erlassenen Nachträgen außer Kraft geseht.

Berlin, den 16. August 1852.

Kriegs-Ministerium. Allgemcines Kriegs-Departement. von Wangenheim. Kunowski. Bor M42 Av 1S92 Uber das bet Vers

Í

sendung von Schießpulver zu beobachtende Verfah X £N. I Im Allgemeinen,

S L Zur Verhütung von Unglück durch Entzündung des Pulvers und zurx guten Erhaltung desselben, sind nachstehende Vorschriften für Pulver-Trans- vorte zu Lande und zu Wasser unter Verantwortlichkeit der absendenden Arzillerie-Depots, Truppentheile und der den Transport führenden Offiziere, auf das Genaueste zu befolgen. S. Ae Wenn die Umstände es gestatten, sind die Versendungen des Pulvers ¿1 Wasser denen zu Lande vorzuziehen, weil die ersteren weniger kosten und gefahrloser als leytere sind, E E Die Beschaffung geeigneter guter Fahrzeuge für Versendungen zu

Königlich Preußischer

royssig |

Lande, auf Flüssen oder zur See, und die zweckmäßige Beladung dersel-

ben, wird die absendende Behörde am sichersten erreichen, wenn sie die Ber- sendung an als zuverlässig bekannte Unternehmer kontraktlich gegen eine angemessene Caution verdingt, Der abgeschlossene Kontrakt muß außer dem Kostenpunkte die gute Beschaffenheit der Fahrzeuge, die zweckmäßige Verla-

dung des Pulvers zur guten Verwahrung desselben beim Transporte, den ungestörten Fortgang desselben insoweit er von der Beschaffenheit und Belastung der Fahrzeuge und den sonstigen Transportmitteln abhängig i| |

das Verhältniß des militairischen Transportführers und der Begleit- mannschaft, in Bezug auf Marschbisziplin , Fortshaffung des Gepäcks der

Nannschaft und der Beköstigung der leßteren bei Transporten zur See, in |

bestimmt ausgesprochenen Bedingungen enthalten, 3

Sobald der Tag des Abganges eines Pulver-Transportes bestimmt ist,

Alle Post - Anftalten des In- und Auslandes nehmen Sestelungen an, für Beriin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats - Anzeigers, Mauer-Straße Ür. 54., und der Preußischen Zeitung, Leipziger - Straße Ür. 14.

——— C E E Dp E

Anzeiger.

1852.

muß die absendende Militair-Behörde die Königliche Negierung, deren Be- zirk der Transport passiren soll, die Kommandantur des Orts, wohin der

an welchen die Absendung geschieht, von der bevorstehenden Anfunft, dem wahrscheinlichen Tage des Eintreffens und dem Betrage des Transports, benachrichtigen; auch is der Regierung die spezielle Marschroute des Trans- ports, 1n welcher namentlich die Oerter angegeben sind, in deren Nähe der

| Transpoit übernachten soll, mitzutheilen,

/

In gleicher Weise müssen auch die Negierungen durch die betreffenden

| Truppentheile unmittelbar von den kleineren bei ihnen vorkommenden Trans- _porten von losem Pulver oder fertiger Munition, welche aus den Ariillerie-

Depots nach den Quartieren der Truppen zu transportiren sind, mit mög- lichst genauer Angabe der Zeit des Transportes so frühzeitig als möglich benachrichtigt werden, damit die betreffenden Lokalbehörden rechizeitig ange- wiesen werden können, die erforderlihen Anordnungen zum guten und sicheren Fortkommen des Pulver-Transportes zu treffen,

Sollte der Tag des Abganges des Transportes im Voraus nicht an-

den Versendung vorläufig zu benachrichtigen und demnachst uachträglich von dem Tage des Abganges in Kenntniß zu seten.

Sind von einem Pulver - Transporte Eisenbahnen oder Schleusen zu passiren, so hat die absendende Militair - Behörde die betreffende Regierung um Ausfunst zu ersuchen, ob die genannten zu passirenden Kommunica- tionsmiitel in Reparatur begriffen oder auch sonst dem Transport Hinder- nisse in den Weg legen würden, und wenn dergleichen Hindernisse nicht früh genug zu beseitigen; imgleihen wenn ein Transport eine Eisenbahn

M i : : N ir ingeren Entf 400 Sri f größere Stre als Die in der Beilage (a) enthaltene, von den Ministerien für | !! einer geringeren Entfernung als 100 Sqritt auf größere Strecken al

Gewerbe und öffentliche Arbeiten, des Innern und des |

x Meile entlang gehen müßte, auf welhem anderen Wege diese Hindernisse und die gefährlihe Berührung mit der Eisenbahn zu umgehen sei.

Die absendende Behörde muß ferner die betreffende Eisenbahn-Directiort oder die Ortsbehörde, wo sich die Schleusen befinden, oder den Schleusen- meister, von dem wahrscheinlihen Tage der Ankunft des Transports an der Durchschneidungs - oder Berührungsstelle der Eisenbahn , resp, bei den Schleusen benachrichtigen, und der Schleusenbehörde auch gleichzeitig dic Anzahl Schiffe mittheilen, damit im voraus aller Aufenthalt an diesem Orte beseitigt und die nöthige Beihülfe zur Förderung des Transportes geleistet werden kann.

4

Bei jedem Transporte ist zuvörderst darauf zu schen, daß das Pulver in guten, vollkommen dichten Tonnen, welche nicht streuen, verpackt i, und daß sich, bei Versendungen zu Lande, zur See und auf Flüssen, wenn mit leßteren ein Landtransport, von mehr als einem Tage in Verbindung stebt, das Pulver in guten leinenen Säcken vervackt, im Fasse befindet. Für gewöhnliche Transporte auf Flüssen is jedoch das Sacken des Pulvers nichi durchaus erforderlich. E

Vor der Verladung des Pulvers muß daher in einer Entfernung von 90 bis 100 Schritt vom Magazin jede Tonne vom Böttcher genau nach- gesehen, die fehlenden und s{hle{chten Reifen durch neue erseßt und alle Reifen gut angetrieben werden. Nach Erforderniß is hiermit zugleich das Umschütten und Sacken des Pulvers in geregelte Verbindung zu bringen,

Für Transporte über 15 Meilen zu Lande, oder bei Versendungen zur See, i|ff der leßte Reifen an jedem Ende der Tonne mit 3 kleinen messingenen Nägeln zu befestigen, :

Bei allen diesen Arbeiten sind nachstehende Borsicht8maßregeln, zu befolgen : S cs

Die Arbeiter müssen {hon beim Antreten zur Arbeit in dazu angehalten werden, TabacksLpfeifen, Cigarren und Feuerz denen besonders die Streichfeuerzeuge höchst gefährlich sind, abzulegen.

Im Magazine sind die stärksten Leute und niht mehr als gerade nöthig höchstens 6 Mann anzustellen und müssen sowohl diese, als die Arbeiter außerhalb des Magazins überall unter gehöriger Aufsicht stehen. Vor Beginn der Arbeit werden die Seitengewebre und alle Feuer erzeugenden Gegenstände, tvelche die Leute eiwa noch bei sich führen, an einem geeigneten Orte außerhalb des Magazins abgelegt, Die Gänge und Vorhalle des Magazins müssen mit Decken belegt sein, und auf den Plâäyen außerhalb desselben, wo die gefüllten Pulvertonnen aufgestellt wer- den sollen, gleichfalls Decken, und wenn der Boden naß i, vorber noch Bretter als Unterlage, gelegt werden, M S elbe

Díe in das Magazin abgetheilten Leute müssen beim Betreten ees ihre Fußbekleidung ausziehen, oder Filzshuhe über dieselbe anlegen. Ke!

H 4 Am 0440 25S

4 § euge

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j | e im Magazine ! anderer Arbeiter darf das Magazin betreten, sondern die 1m Magazine