1852 / 234 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Justiz- Ministerium. Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent- scheidung der Kompetenz-Konflikte vom 5, Juni 1852 betreffend die Unzulässigkeit des Rehtsweges gegen Kommunal-Umlagen zum Straßenbau. Geseß vom 11, Mai 1842 (Geseß-Sammlung S, 192), Verordnung vom 24, November 1843 (Geseß-Sammlung S, 351). Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz vom 23, Juli 1845 §§, 23 ff., §, 98 (Gescßh-Sammlung S. 523 ff.), Gemeinde-Ordnung vom 11, Mrg 1850 §, 107 (Gesch - Sammlung S. 213 ffffl.).

Auf den von der Königlichen Regierung zu Koblenz erhobenen |

Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu A, anhängigen Prozeßsache des Albert K, und Genossen, Kläger, wider die Gemeinde B., Verklagte, betreffend Kommunal-Umlagen zum Straßenbau,

erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz= Konflikte für Recht : daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz - Konflikt daher für begründet zu er- achten.

Von Rechts wegen.

Gründe,

Nach dem Petitum der Klage hat dieselbe die Tendenz, wider die verklagte Gemeinde den rihterlihen Ausspruch zu erwirken, daß sie nicht befugt sei, eine zur Bezahlung der Grund-Entschädigungs- gelder der 2c, Straße von der Bürgermeisterei-Vertretung beschlossene und von der Königlichen Regierung genehmigte Kommunal-Umlage zu erheben. Die Entscheidung über dieses Klage-Petitum liegt, wie die Regierung in dem den Konflikt erhebenden Plenar - Beschlusse vom 15. August v. J. auf Grund der Gemeinde -Ordnungen vom 23. Juli 1845 und 11, März 1850, so wie des Gesetzes vom 11ten Mai 1842 mit Recht geltend macht, völl'g außer dem Kreise der richterlihen Kompetenz,

Zunächst handelt es sich um Kommunal - Umlagen, deren Fest- stellung und Erhebung, weil sie auf Grund derx Beschlüsse von 1843 und 1844 crfolgt sind, nach den Bestimmungen der rheini= hen Gemeinde = Ordnung vom 23. Juli 1845 zu beurtheilen, und nach §. 23 ff. und §. 98 lediglich zum Kompetenz = Kreise der Ge-

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meinde - Vertretung unter hinzutretender Genehmigung der König= |

lichen Regierung gehört. Die Gemeinde - Ordnung vom 11. Márz 1800 hat diese Bestimmungen im §. 107 beibehalten,

Gegen solche Festseßungen ist der Rechtsweg nach §8. 1 und 2 |

des Geseßes vom 11, Mai 1842 nur innerhalb der deselbst vorge= zeichneten Gränzen zulässig, also nur dann, wenn die Befreiung von einer dur dieselben auferlegten Berpflichtung auf Grund einer besonderen geseblichen Vorschrift oder eincs speziellen Rechtstitels behauptet wird, Die Behauptung, daß eine solche Verpflichtung ganz oder theilweise einem Andern obliege, kann nach §8. 5 a. a. O, nur ein Rechtsverfahren unter den Betheiligten, nicht aber gegen die Verwaltungs - Behörde oder die Gemeinde - Behörde begründen, welche in Kraft der Regierungsgenehmigung nit blos das Interesse der Kommune, sondern auch das öffentliche Jnteresse wahrzunehmen berufen ist.

Ganz im Einklange mit diesen Grundsäßen gestattet der §. 1 Nr, 6 in Verbindung mit §. 3 der Verordnung vom 24. November 1843 (Gese6 - Sammlung S, 351) den Rechtsweg über die Ver= bindlichkeit zur Entrichtung von öffentlichen Abgaben an Gê= meinden, insbesondere Kommunal -Abgaben, und über die Be- fugniß zur Anordnung des Zwangsverfahrens, nur da, wo der= selbe bisher zulässig war, Die Kläger haben aber für die Zuläs- sigkeit des Rechtsweges in Betreff der in Rede stehenden Kommunal= Abgaben weder elne geseßliche Vorschrift angeführt, noch steht ihnen, Wie. ausge\ührt,: eine solche zur Seite; es leuhtet auch von selbst Cin 2 die Zulässigkeit des Rechtsweges über die Verbindlichkeit Sinze ner zur Zahlung öffentlicher Abgaben, und zwar nicht blos in ‘den Ausnahmefällen der §§. 1, 2 und 5 des Gesezes vom 11, Mai 1842, sondern zur gerichtlichen Erörterung der Frage, ob die Kommune als solche zu denjenigen Leistungen verpflichtet (ei, welche durch die ausgeschriebene, von den Klägern eingezogene Um- lage erfüllt werden sollen, die unerläßlichsten Vorbedingungen der amtlichen Wirksamkeit der Verwaltung gefährden, und zugleich mit den angeführten geseßlichen Bestimmungen in unlösbaren Konflikt treten würde,

Ist daher auch auf die in dem Plenarbeshlusse der Regierun vom 15. August 1851 unter andern geltend gemachte Erwägung daß die Umlage in die Etats der verklagten Gemein“ aufgenommen sei, ein entscheidendes Gewicht nicht zu legen, so wird doch dadur die Erheblichkeit der übrigen für den Kompetenz, Konflikt angeführten Gründe gar nicht berührt. Die Kläger vey- wickeln sich in unlösbare Widersprüche, wenn sie auf der einen Seite versichern, daß sie das Recht, Umlagen auszuschreiben , nidt in Frage stellen, auch nit die Befugniß der Polizeibehörde, zu verfügen, daß ein Weg gemacht werdez auf der andern Seite aber behaupten, daß die Frage, in welher Weise die dazu erfor- derlichen Kosten zu repartiren und aufzubringen und mit welchen Mitteln diese Verfügung auszuführen, und die fernere Grage, ob der Gemeinde die geseuliche Verpflichtung zu Dem angeordneten Wegbnue obliege? von den einzelnen Steuerpflichtigen, und zwar nicht etwa gegen andere, angeblich Allein - oder Müverpflichtete, sondern gegen die eigene Gemeinde, wele jene Fragen dur korporative von der Negierung genehmigte Beschlüsse bereits entscbieden hat, mit einer negatorischen Klage und einer Condicilio indebiti zur gerichtlichen Entscheidung gebra werden könne.

Die Begründung des Kompetenz - Konfliks steht mithin auße Zweifel, und mußte daher die Unzulässigkeit des Rechtêweges aus, gesprochen werden,

Berlin, den 5. Juni 1852.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte, (Unterfchrift.)

Finauz- Vèinisteríiun,

Verfügung vom 8, September 1852 betreffend die ölußschifffahrt nah dem Königreich Polen.

Dur die Verfügung des Finanz - Ministeriums vom 6. De- zember 1846 und vom 9. April 1847 ist das Königliche Ober-Prä- sidium von den Bedingungen in Kenntniß geseßt, unter welcen preußische Schiffer im Königreich Polen die Befreiung von der dort bestehenden Verflößungs= Abgabe in Anspruch nehmen können, und es ist daselbst die Form der Dokumente vorgeschrieben, durch welche ste ihre Berechtigung auf Nichtheranziehung zu dieser. Abgabe nat- zuweisen haben,

Es sind indessen wicderholt Fälle vorgekommen, in welchen die Pi Behörden die von den Schiffern vorgewiesenen 10 erachtet haben, um den Anspruch

Königlich polnischen i Dokumente nicht für ausreichend auf Befreiung von der Abgabe zu begründen.

C L

Um den sich hieraus ergebenden Weiterungen für dic Folge zu begegnen , ist bei Ausfertigung der in den Cirkular - Verfügun- gen vom 6, Dezember 1846 und 9. April 1847 bezeichneten Doku- mente Folgendes zu beachten :

1) In den Pässen für die in Polen verkehrenden preufischen Schiffer und Steuerleute is die Nummer der von denselben geführten Schiffsgefäße zu vermerken,

B 2 . 4 p Dei Aufführung der Nummer des Kahns, welchen der Paß-

Inhaber führt, ist ferner in dem Passe zu erwähnen, ob der Kahn scin eigener, oder der eines Dritten, und wer in lebte- rem alle der Eigenthümer ift,

In die Bescheinigungen über die erfolgte Veranlagung zur

Gewerbesteuer, welche den nach Polen verkehrenden Kahn-

[Miffern ertheilt worden, ist, wenn sie ihre Schiffsgefäße nicht

selbst führen, auch der Vor - und Zunamen der betreffenden Steuerleute aufzunehmen.

l) Die Uebereinstimmung der Kahn -= Nummer in dem Passe und

in der Gewerbesteuer-Bescheinigung is zu beachten,

Das Königliche Ober=Präsidium wolle hiernach die betreffenden

Königlichen Regierungen mit der erforderlichen Anweisung versehen.

Berlin, den 8. September 1852,

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt, Der Minister des Innern. von Westphalen,

Der Finanz-Minister. In Vertretung: von Tenspolde, An das Königliche Ober-Präsidium zu N.

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Haupt -Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung, Michaelis-Termine 1852 ausgeloosten- und Zahlung ausgeseßten Kammer- Kred it-

Kassenscheine betreffend. Bei der heute hierselbst stattgefundenen Verloosung der vor-

als sáhsishen, jeßt preußischen Kammer - Kredit - Kassenscheine Ae nachverzeihnete Nummern behufs deren Realistrung im

Oster - Termine 1853 gezogen : vou att, Xa, 2 1000 Rthlr. Nr. 29. 243. 938. 797. 881, 953. 1112. 1271. 1278. 1388. 4699, 1819. 1890. 1906. 2040, 2093, 2292, 2311, 2612, 3199.

die im e 0

von Litt. B. 5 500 Nthlk, Qr, 4 196. 201. 260. 4126, 116! 676,

Außerdem sind von den unverzinslichen Kammer=Kredit-Kassen-

Steinen Litt. E. à 41 Rthlr, die Scheine Nr. 6477. 6541. 7059. 7105. 7299, 8214. 8235. zur Zahlung im Oster=Termin 1853 ausgeseßt worden,

Die Besißer der vorbemerkten verloosten und resp. zur Zahlung ausgeseßten Scheine werden hierdurch veranlaßt, die Kapitalien ge- gen Rückgabe der Scheine und der zu den Scheinen Liit. Aa. und ß. gehörenden Talons Und Coupons mit dem Eintritt des Oster= Termins 1853, wo die Berzinsung der jeßt gezogenen Scheine Litt, Aa, und B. aufhört, bei der hiesigen Regierungs - Hauptkasse in preußishem Courant zu erheben.

Merseburg, den 20, September 1852.

Im Auftrage der Königl. Haupt - Verwaltung der Staatsschulden.

D

er Regierungs - Präsident von Wedell,

BVerannimaGung; die im Michaelis-Termine 1852 ausgeloosten Steuer - Kredit=Kassenscheine betreffend.

Bei der heute hierselbst stattgefundenen Verloosung der im Jahre 1764, so wie der anstatt der früheren unverwechselten und unverloosbaren Steuerscheine im Jahre 1836 ausgefertigten Steuer= Kredit-Kafsen-Scheine sind folgende Nummern behufs deren Reali- sirung im Oster-Termine 1853 gezogen worden :

1) Von den Steuer=Kredit-Kassen-Scheinen aus dem Ae 1/09: von Ltt. A 10 00 Nthl tis 124/ 099, 802. 41613/1384! 2246. i189; 3974-4199 4582, 5097, 5302, 5563. 9717. 5912; 6486. 6675. 6834. (491, 7197, 7608, 8839. 8973, 10,514, 10,8641, 10,648.

11,413. 14,594, 44084 41,798..424418. 12,225, 19,078, 19,170. 19829, 14,056. 14,572;

L Ltt, L 2 D000 Me

: TA2, (OL. TUOO, 1029. 1475. 10753, 48 00G 2 44 3879, 4008, 4416. 4549. 4844. 5080, 5313.4 6456. 7099, 7821. 78563

von -Litt. D, à-400- Rthlr.:

200/.- 2671/7. 2895; 2077.

1200. 4000, 2000. 23/0. 4524. 5223. 5859. 6271.

2/40, 4067; 4234/4413. Steuèr-Kredit-Kasfen-Scheinen aus dem Jahre 1836. Von Litt. A. à 1000 Rthlr.: 90, 290, ; von Litt, 0, A 000 Riblr. :

von Litt, C. à 200 Rthlr.: 142;

12,612. |

| der franzósishen Republik, Graf von Habfeld

von Litt. D, à 100 Rthblr.: Nr.206. 127;

Die Inhaber dieser Scheine werden hierdurch{ veranlaßt, die Kapitalien gegen Rückgabe der Scheine und der dazu gehörenden Talons und Coupons zu Ostern 1853, wo deren Verzinsung auf- hört, bei der hiesigen Regierungs-Hauptkasse in preuß, Courant in Empfang zu nehmen.

Merseburg, den 20, September 1852,

Im Auftrage der Königlihen Haupt - Verwaltung der Staats\c{ulden :

Der Regierungs - Präsident von Wedell.

Kriegs- Ministerium.

Bekanntmachung vom 27, September 1852 betref- send den Verbleib der den Remonte-Kommandos üb er- wiejenen sogenannten Aushülfepferde.

Wenn den Remonte-Kommandos der Kavallerie- und Artillerie- Regimenter, in vorkommenden Jállen, aus den Remonte - Depots, in Stelle abgegangcner oder zum Rückmarsh in die Garnison un- geeigneter Dienstpferde, zur Berittenmachung ihrer Mannswaften, zum Ausrangiren bestimmte, sogenannte Aushülfspferde überwiesen werden, so bleibt es ledigli der Wahl des betreffenden Truppen= theils anheimgestellt, ob er ein dergleichen Pferd ferner beibehalten und unter die Zahl der etatsmäßigen Dienstpferde einstellen will oder nicht.

Im lebteren Falle ist ein solches gleih den anderweiten zur Ausrangirung kommenden Dienstpferden, in der Garnison meistbie= tend zu verkaufen und der Erlös dafür ohne ihn von dem für die übrigen ausrangirten älteren Pferde abgesondert zu berechnen auf dem vorgeschriebenen Wege der Corps - Jatendantur zur

Einziehung zu offeriren.

Die in dem Remonte-Depot als marschunfähig zurückgelassenen Dienstpferde, werden nah diesseitiger Anordnung dort verkauft und sind von dem Truppentheil in seiner halbjährlichen Pferde=Bestands- Nachweisung unter dem Abschnitte 1 b. als ausrangirt und verkauft

| in Abgang zu stellen.

_ Der Erlós für diese in den Depots verkauften Pferde wird auf unjere Anweisung der General =Militair - Kasse zur Vereinnah- mung uberwiesen.

Die empfangenen Aushülfspferde sind dagegen in der Pferde- Bestands-Nachweisung sub Il a. dur xLieferung als Remonten des laufenden Jahrgangs besonders in Zugang aufzunehmen.

Zur Begegnung spezieller Anfragen wird dies hierdurch{ zur Beachtung bekannt gemacht.

Berlin, den 27. September 1852. Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Remonte-Wesen.

von Dobeneck. Menbel. von Podewils.

Angekommen: Se. Excellenz déèr General der Infanterie

a. D. und Präses der General-Ordens-Kommission, von Sela- | j insfi, von Heidelberg.

Der General - Major und Commandeur der 19ten Jufanterie- Brigade, von Fuchs, von Posen.

Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister bei T, N Paris.

Abgereist: Der Fürst Herrmann von Habfeldt, nat

| Trachenberg.

Der General = Major und Commandeur der 14ten Jufanterie- Vrigade, von nchow, nach Magdeburg.

Berlin , 4. Oktober. Se. Majestät der König- haben Aller- gnädigst geruht: dem Legations-Secretair, Freiberrn von Rosen- berg, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr, Königl. Hobeit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein ihm verliehenen Ritter- freuzes 1, Klasse des Ludwigs - Ordensz so wie dem Handlungs- Commis Gustav Heinrih Bergmann in Berlin, zur Anlegung der ihm verlichenen Französischen Ehren-Medaille zu ertheilen.