1852 / 238 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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löscht, sondern es ist auch der Eigenthümer im Falle eines Brandunglücks ver sonst aus derselben zukommenden Brandvergütigung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit zu allen Feuerkassen-Beiträgen bis zum Ablauf des Halbjahres, in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abände- rung erleidet, und die Sozietät ist überdies verpflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber, ob Grund zur r Es wegen intendir- ten Betrugs vorhanden sei, dem s Staatsanwalt anzuzeigen,

a Hypotheken-Gläubiger, für dessen Forderung ein Grundstück mit dit E D Sie versicherten Gebäuden vrrhasftet ist, soll be- rechtigt sein, sofern er solches sich ausbedungen hat, oder des Schuldners ausdrückliche Einwilligung dazu beibringt , sein Hypothekenrecht im GFeuer- Sozietäts-Kataster vermerken zu lassen, Dieser Vermerk wird in dem im Kreis- archiv aufbewahrten Exemplare des Ortslagerbuches durch den Kreis-Feuer- Sozfetäts-Direktor registrirt, welcher leßtere auch verpflichtet ist, die geschehene Eintragung desselben auf dem Schuld-Junstrumente zu bescheinigen, Ein solcher Vermerk kann alsdann nicht anders gelöscht werden, als wenn der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld oder die ausdrückliche Einwilligung des Gläubigers beigebracht wird, und bis dahin ift in Bezug auf ein also ver- pfändetes Grundstück kein Austritt der bei der Feuer-Sozietät versicherten Gebäude von Seiten des Schuldners zulässig,

Bei den von der Provinzial-Direction verfügten nothwendigen Entlas- sungen aus der Sozietät muß den eingetragenen Juteressenten eröffnet wer- den, daß der Eintragungsvermerk wirkungslos geworden,

Vermerke dieser Art sollen soglei sekretirt und dice Kataster dürfen demnach nur solchen Personen vorgelegt werden, welhe cin Jutexesse znr Einsicht nachweisen können,

Auch soll, wenn Hebungen oder Leistungen aus einem vormaligen oder noch bestehenden gutsherrlichen oder Kommunalverhältnisse auf einem Grund-

stücke lasten, der Berechtigte befugt sein, von dem Verpflichteten die Ver-

sicherung seiner daxauf errihteten Gebäude gegen Feuersgefahr in dem

Maße zu verlangen , als solches zur Deckung der dem Berechtigten zuste-

henden Hebungen oder Leistungen erforderlich is. Eben so stcht dem Erb-

verpächter gegen den Erbpächter eine gleiche Befugniß alsdann 0, went der leßtere bisher verpflichtet gewesen, die Feuer-Sozietäts-Beiträge zu be- |

zahlen.

Endlich behâlt es, wo die Gesehe in gewissen Fällen (z, B, bei Fidei- kommissen und solhen Grundstücken, welche Ablösungsbeiträge zur Renten- fasse zahlen und deren Gebäude nach dem Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken vom 413. Mai 1850 gegen Brandschaden versichert werden missen), oder tvo bestehende oder künftige Verträge die Verpflichtung zur Versicherung gegen Feuersgefahr begründen, überall dabei sein Bewenden,

I, Zeit des Ein- und Austritts.

M 412. Der Eintriti in die Sozietät, mit den davon abhângenden rechtlichen

Wirkungen , so wie cine Erhöhung der Versicherungssumme , so weit solche

sonst zulässig is (§, 24), findet regelmäßig, und wenn nicht ein Anderes ausdrücklih von der Provinzial-Direction festgeseßt wird, jährlih zweimal,

nämlich mit dem Tagesbeginn des 4, Januar und 1, Zuli jeden Jahres |

statt, Doch ist beides auch zu jeder anderen Zeit gestattet, wenn darum unter der ausdrücklihen Verpflichtung, den vollen Beitrag für das laufende Halbjahr entrichten zu wollen, nachgesucht wird, In diesem Falle is die

Versicherung als geschehen anzusehen und die rechtliche Wirkung derselben

beginnt mit der Anfangsstunde des Tages, an welchem die reglementêmäßig substantiirte Anmeldung des Beitritts bei der Geuer-Sozietäts-Behörde des Kreises (§, 66) erfolgt und von dieser, mit Vorbehalt der etwa nöthigen Prüfung und Geftstellung der Abschäßungs- und Versicherungssummen durch die Provinzial-Directíon, bescheinigt ift,

_ Sollte das versicherte Gebäude vor der im gewöhnlichen reglements- mäßigen Wege anzustellenden Prüfung abbrennen und dadurch Lie Prüfung unmöglich werden, so haben Schiedsrichter nah §, 104 darüber zu ent- scheiden, ob die Höhe der Versicherungs\umme mit den Bestimmungen des §, 19 übereinstimmte,

d 18.

Der Austritt aus der Sozictät, so wie die freitvillige Heruntersezung der Versicherungssumme, so weit solches sonst zulässig ist (§8. 11 und 24), findet jährlich nur zweimal, nämlich mit dem Ablauf des legten Juni- und lezten Dezembertages statt; die nothwendige Heruntersezung (S. 24) ¡edoch tritt sofort, nachdem sie festgestellt is, in Wirkung; jeder aber, der freiwillig oder unfreiwillig austritt, oder dessen Versicherungs\umme herun-

tergeseßzt wird, muß ín allen Fällen, selbst wenn das versicherte Gebäude |

abgebrannt ist oder die Versicherungsfähigkeit verloren hat, die seitherigen gesammten Beiträge noch für das laufende Halbjahr entrihten.

Wenn in Folge einer baulichen Einrichtung eine Veränderung in der Versicherung oder im Klassenverhältnisse verfügt wird, so tritt solche zu jeder Zeit und auch im Laufe des Jahres in rechtliche Wirkung,

V. Feststellung des Werthes der Gebäude und des Ver- siherungs-Betrages,

; 44. Die Versicherungssumme ves 1h ritillicläb 7 Mg : en nah den Grundsäzen des §8, 19 zu niemals übersteigen Ben gemeinen Werth des zu versichernden Gebäudes ; 6. 45 Miít Beobachtung dieser Beschränk« Summe, auf welche ein Gebäudobeg t men ili, von ihm selbst ab, Thalern, die dur die Zahl Ze schem Courant ausgedrückt sein,

M stimmung der zietat Versicherung neh- Summe in Beträgen uach bgerundet und in preußi- a5 ih d H §. 16, «enn |ch nach dem Brande eines versicherten Gebäud j dasselbe vor der Zerstörung den ihm beigelegten Werth nicht A Vie muß derselbe aufs Neue ermittelt und festgestellt werden, ;

§. 17,

Die Ermittclung des dermaligen Werthes geschieht in der Regel dur die Ortöpolizei- und ommunal-Behörde mit Vorbehalt der Prüfung der Feuer. Sozietäts-Kommission (§, 70) und des Kreis-Feuersozietäts-Direktors nach den von der Provinzial-Direction vorzuschreibenden Grundsäßen. Das Ergeb. niß der Abschäßung wird behufs der Feststellung der Taxen und der Ver- sicherungsbeträge in die, nah dem von der Provinzial-Direction vorgeschrie. benen Schema, von dem Versicherer einzureihende und mit genauer Befol- gung der Vorschriften der §§, 5, 6, 9 und 27 abzufassende Declaration nachgetragen und leßtere in vier gleihlautenden Exemplaren eingereiht, die Richtigkeit des Jnhalts aber von der Orts- Polizei- und Kommunal “B, hörde, so wie der Abschätungs - Kommission bescheinigt.

, Die Ortsgerichte fungiren umsonst, Wird von ihnen aber die Anfer« tigung der Declarationen verlangt, so gebühren ihnen für die Anschaffung des Materials, so wie für die vierfahe Ausfertigung derselben vier Silber- groschen bei Versicherung einer Gärtner - oder Häuslerstelle, und ses Silbergroschen bei Versicherung eines jeden anderen Gehöftes, so wie ciner Fabrik - Anlage, i

Wird die neue Declaration in Folge nothwendig gewordener Hergh. seßung der Versicherung bedingt, \o sind die Ortsgerichte zur unentgelilichen Ausfüllung der von der Sozietät zu verabfolgenden Deklarations - Formu- lare verpflichtet,

Die nach §§, 68, 70 zu berehnenden Kosten für die Abshäzungs- Kommission werden von der Sozietät nur dann geiragen, wenn die Ver- sicherung wirklich exfolgt,

Vei der Abschäzung größerer Gebäude und ganzer Höfe is der Kreis- Feuer-Sozietäts-Direktor berechtigt, auf Kosten der Sozietäts-Fonds einen Bauverständigen oder einen zu diesem Geschäft ein- für allemal ernannten Distrikts-Taxator zuzuziehen, Welche Besißung nah ihrcr Größe diese Zuziehung erfordert, is seinem Ermessen überlassen,

S 18.

Gegen die solchergestalt geschehenen Abschäßzungen steht dem Gebäude- besißer jederzeit die Berufung auf die Aufnahme einer nochmaligen Taxe durch einen Baubeamten zu, deren Kosten den Theile zur Last fallen , der nach angestellter Untersuchung (§, 19) Unrecht hat.

Wenn beide Theile Unrecht haben, so werden die Kosten von jedem Theile zur Hälfte getragen,

S, 49,

In solchem Falle muß von einem vereideten Baubeamten mit funst- mäßiger Genauigkeit eine förmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte aufgenommen iverden, daß dadurch mit Rücksiht auf die örtlichen Materialpreise der dermalige Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien , welche verbrennlih oder sonst der Zerstörung und Beschädigung durch Feuer ausgeseyt sind, und zwar jederzeit als Bau- materialien, und der Betrag der Baukosten festgestellt werden, welche nöthig find, um das Gebäude auf dieselbe Art aufzubauen , wie es bisher ge- baut war, i

__ Der dermalige Werth der Baumaterialien ergiebt sich bei Gebäuden , die nicht mehr in gutem baulichen Zustande sind, dadurch, daß die Kosten des ger- anshlagten Neubaues in dem von der Provinzial-Direction zu bezeihnenden Verhältnisse reduzirt werden, als die vorgefundenen Baumaterialien durch Ubnuzung odex im Verlaufe dex Zeit an Werth verloren haben.

O, O,

Die Taxe muß in doppelter Ausfertigung von dem taxirenden Bau- beamten selbst vollzogen werden; über die dadurch festgestellte versicherungs- sâhige Werthsumme hinaus ist schlechterdings feine Feuer - Versicherung fiatibaft,

S 20

„Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach §. 15 ff. bestimmten Versicherungs-Summe, als bei der Taxirung is auch noch darauf zu ach- ten, daß, wenn der Eigenthümer etwa freies Bauholz oder andere Bau a zu sordern Befugniß hat, der Werth derselben außer Anschlag eibe.

Dagegen is derjenige, welcher das freie Bauholz oder Baumaterialien zu liefern verpflichtet if, jederzeit beretigt, solhe besonders zu versichern, wenn für das Gebäude überhaupt Versicherung genommen wird. Dics darf jedoch nur bei derselben Versicherungs - Anstalt geschehen, bei welcher das Gebäude selbst assoziirt is, Wird die Versicherung des letzteren von dem Besißer abgemeldet, so ist gleichzeitig die eiwaige Bauholz-Versicherung zu löschen und dem Eigenthümer desselben davon Kenniniß zu geben, |

S 2A __ Uebrigens fönnen so wenig die BVersicherungs-Summen, als die von den Abschägungs - Kommissionen oder Baubeamten blos zum Zweck der Feuer- Versicherung aufgenommenen Taren jemals zur Grundlage bei öffentlichen oder

Gemeinde- Abgaben und Lasten angewendet, noch überhaupt wider den Willen des Grundbesißers jemals zu anderen fremdartigen Zwecken be- nußt werden, | e

0 §, 23,

| Regelmäßige periodische Revisionen der Versicherungssummen, um dic d rch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werthes der ver- sicherten Gebäude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich, die Sozietät hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln auf ihre Kosten vornehmen und dadurch das Marimum der ver- sicherungsfähig bleibenden Summe feststellen zu lassen, welhe mit dem Tage der stattgefundenen Revision und Bekanntmachung in Wirkung tritt,

Will sh dex Eigenthümer der von der Sozietät für nöthig erachteten Herabseßung der Versicherungssumme nicht unterwerfen, so steht ihm die Be- rufung auf eine bauamtlihe Taxe zu (§. 19).

Nicht blos die bei dem Betriebe der Sozietät thätigen , sondern alle Verwaltungs - Behörden und Beamten sind verpflichtet, den Zustand der versicherten Gebäude, zumal] solher, deren Werth nach der Erfahrung {nell abzunehmen pflegt, fortwährend im Auge zu behalten und bei eintretendem Verfalle der Gebäude oder anderer durch den BVer- lauf der Zeit erfolgenden Verminderung ihres Werthes sofort An- zeige zu machen, weil die Versicherungssumme niemals den wirk-

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; oorhandenen Werth der versicherten Gegenstände übersteigen A D leßteren Brandvergütigung gewährt werden darf, Die Provin- l - Direction muß auf solche Anzeigen sofort eingehen und hat sie die slit und das Recht, nach dem Ca Verfügung zu treffen, An der Regel kaun Jeder die Versicherungssumme bis zu dem zulässi-

en Marimum erhöhen oder auch bis zu eínem willkürlichen Minderbetrage

s lassen. I eeO findet in den Fällen des §, 11 die Heruntersezung der Ver- ccherungssumme ohne die ausdrückliche Einwilligung der dort bezeichneten O ovothekengläubiger und Realberechtigten nicht statt. Derjenigen nothtven- A Herabsepung der Bersicherungssumme, oder der gänzlichen Entlassung E Gebäudes aus der Sozietät, welche daraus folgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden Theils des sicherten Gebäudes, oder das danah oder sonst zulässige Maximum v mehr die Höhe der bisherigen Versicherungs\summe erreicht (8§§. 18, 19 23), oder daß der Eigenthümer grobe Fahrlässigkeit bei der Hand- habung mit Feuer und Licht verschuldet, oder durch gänzliches Verlassen die Gebáude dem Verderben Preis giebt, oder daß endlich von dem Be- sizer die Beiträge entweder gar nicht oder nicht zu dem vollen Versiche- cungsbetrage zu erlangen sind (§. 25), muß sich aber ein Jeder unterwer- fen, und es steht dagegen also auch den Hypothekengläubigern und sonstigen äAnteressenten kein Widerspruchsrecht zu; jedoch soil davon denjenigen Hvpo- jhekengläubigern, welche im Kataster vermerkt sind, von Amts wegen Kennt- niß gegeben werden, und steht es denselben frei, wenn Assoziaten wegen Nichtbezahlung der Beiträge zum Austritt aus der Sozietät genöthigt wer- den, für die richtige Zahlung dieser Beiträge einzutreten, in welchem Falle sie die Rechte des Assoziaten bezüglich der Brand-Bonification erlangen,

V, Dellrade dex Interessenten und. deren

G 29.

Die von den Theilnehmern zu leistenden Beiträge werden halbjähr- lich am 4, Januar und 1, Juli jeden Jahres postnumerando miít genauer Bestimmung der äußersten Fristen zur Einzahlung, die an die Ortserheber für Abgaben (§. 86) gegen deren Quittung zu leisten is, ausgeschrieben, dergestalt, daß die nah Ablauf der in dem Ausschreiben festgeseßten äußer- sten Frist annoch verbliebenen Rückstände ohne weitere Verwarnung des Restanten und ohne alle Nachsicht exekutivisch beigetrieben werden,

Wenn der Beitrag auch auf diesem Wege nicht erlangt werden kann, so tritt die nothwendige Entlassung aus der Sozietät (§. 24) ein, mit Vorbehalt des Realanspruchs an das Grundstück wegen des verbliebenen Restes. |

Die Auflösung des Bertrages für den Fall der verabsäumten rechtzei- tigen Zahlung der Beiträge kann jedoch nur gegen die nah Emanation des revidirten Reglements Beitretenden stattfinden.

geachtet, hinsihts der isolirten Lage eines Gehöftes dient aber die Ent- fernung zwischen dem, dem Nachbargebäude zunächst gelegenen Gebäude zum Maßstabe der Klassencinshäßung und ändert der Umstand hierin nichts, daß die übrigen Gebände dieses Gehöftes als isolirt betrachtet wer- den können.

Alles, was unter Einem Dache gebaut iff, wird als Ein Gebäude flassifizirt, und wenn ein Gebäude verschiedenartige Umfassungswände , die Giebeln mit eingeschlossen, oder verschiedenartige Bedachung hat, so ist diejenige Beschaffenheit , welche als die feuergefährlihste erscheint, für das Ganze maf:gebend, Sind einzelne Gebäude von dem Gehöfte dessclben Besißers mehr als isolirt entlegen, \o sind sie nach ihrer Bauart und Lage besonders zu klassifiziren. Ebenso darf in Fällen, wo die Lage cinzelner Gehöfte oder Gebäude, welche von dem nächsten Nachbargebäude zwar nicht Einhundert und zwanzig Fuß entfernt belegen sind, so beschaffen if, daß das Flugfeuer zur Weiterverbreitung des Feuers möglichst abgehalten, oder venn in solchen Fällen die vorschriftsmäßige Entfernung beinahe errcicht wird, solhen Gebäuden und Gehöften die isolirte Lage bei der Klassifica- tion mit Genehmigung der Provinzial-Land-Feuersozietäts-Direction einge- raumt werden.

__ Die Zulassung der Versicherung, die Classification und der Beitrags- \aß der j

Torfschupven,

Theeröbfen,

Ziegelöfen und Schuvven,

Theatergebäude,

Schiffsmühlen,

Windmühlen,

Potasch-Siedereien,

Röthe- und Lohmühlen,

Cisen- und Kupferhämmer,

Walztverke und

Fabriken jeder Art nah dem Ermessen der Provinzial-Direction, wird von der kompetenten Feuer-Sozietäts-Behörde nah einem Ueberein- fommen mit den Besizern folcher Anlagen festgestellt, mit dem Vorbehalte, daß der Sozietät von Jahr zu Jahr freisteht, ein solhes Vertragsverhält- niß drei Monate vor Ablauf des Jahres aufzukündigen,

Cin Gleiches gilt von den §, 6 bezeichneten Gegenständen, welche als Pertinenzstüccke eines Gebäudes betrachtet werden können.

Für große Nisikos wird der Provinzial-Direction die Befugniß einge- räumt, Rückversicherungen abzuschließen,

S 28;

Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zux Versicherung ange- meldetes Gebäude gestellt werden soll, auf das Gutachten der ständischen Feuer-Sozietäts-Kreiskommission, die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direction zu bestimmen. Die Kreis - Feuer - Sozietäts - Direction hat das Resultat des Gutachtens der genannten Kommission dem Eigenthümer sogleich, da- mit der leßtere, wenn er es nöthig findet, seine Rechte bei der Provinzial-

Der Beitrag wird bei jedem Ausschreiben nah den zu dieser Zeit be- fanniten Bränden des verflossenen Semesters, und mit ungefährer Hinzu- rechnung des muthmaßlih wohl vorgefallenen, aber noch nicht angemeldeten Brandunglücks abgemessen, Es i} aber auch gestattet, die Beiträge in sich gleihbleibenden Raten auf längere oder fürzere Zeit einzuziehen, jedoch muß zuvor die Zulässigkeit aus den bei dem Betriebe gemachten Erfahrun- gen und die Zulässigkeit der Mittel aus dem Zustande des eisernen Fonds (§. 46) dem Minister des Junern nachgewiesen werden, Jmmer werden die Beiträge mit Beobachtung des im §, 27 und 31 normirten Klafsen- verhältnisses rücksihtlich jeder Klasse auf eine runde Summe ohne Bruch- pfennige für jedes Hundert Thaler der katastrirten Versicherungssumme be- stimmt. Beiträge unter Einem Pfennig werden jederzeit für voll gerechnet und der sich daraus etwa ergebende Ueberschuß kommt zu dem nah §, 26 zu bildenden eisernen Fonds, A Af /

Außer diesen Beiträgen muß bei jedesmaligem Ausschreiben noch auf einen Uebershuß zur Bildung eines eisernen Fonds Nücksicht genommen werden, welcher Ueberschuß jedoch jährlich zwei Silbergroschen vom Hundert bei der vierten Klasse und den hiernach verhältnißmäßig abzumesseuden Beitrag der übrigen Klassen nicht übersteigen darf. Dieser eiserne Bestand ist unwiderrufliches Eigenthum der Feuer - Sozieiät, Austretende haben daran feinen Anspruch zu machen, -

Dieser eiserne Fonds ist bestimmt, um die Sozietät in den Stand zu seßen, ihre Zahlungspfliht auch vor dem Ausschreiben durch Borschüsse ¡cdesmal erfüllen zu können.

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Die bei dieser Feuer-Sozietät des platten Landes der Provinz Schle- sien versicherten Gebäude werden nach ihrer Bauart und Lage und der daraus hervorgehenden Verschiedenheit ihrer Feuergefährlichkeit in vier Klaf- sen eingetheilt und es gehören V

: zur ersten Klasse: U die mit feuerfesten Dächern versehenen Gebäude, welche massive Giebel und Umfassungswände hahen, so daß jedoch den leyteren Pisé- und Lehmwände von wenigstens zwei Fuß Stärke gleich geachtet werden ;

( zur zweiten Klasse: O : alle Gebäude von Fachiverk mit Steinen ausgemauert, Gebäude von Holz, oder von Holz und Lehm, ingleichen alle Gebäude mit bretternen Giebeln, die jedoch feuerfeste Dächer haben: E

zur dritten Klasse: : Gebäude aller Art, ohne Rücksicht auf ihre sonstige Beschaffenheit, welche mit ciner nicht feuerfesten Bedachung verscheun sind, in isolirter Lage; Zu enan lasset 0 : die Gebäude der vorhergehenden dritten Klasse in nicht isolirter Lage.

Als allgemeines. Kennzeichen der nur in der dritten und vierten Klasse | du berüsichtigenden isolirten Lage gilt eine Entfernung voa Einhundert |

Und zwanzig Fuß, f

Ein Komplexus vot Gebäuden, welche zu ciner Hofstelle gehöret un- ter sih ein Gehöfte bilden und Cigenthum Eines Besizers sind, wird zwar n allen Beziehungen und bei allen Klassen einem einzelnen Gebäude gleich

Feuer-Sozietäts-Direction vor deren Entscheivung näher ausführen könne, hiernächst aber auch die Entscheidung der Provinzial - Feuer - Sozietäts- Direction bekannt zu machen.

S, 49.

Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der Provinzial - Feuer- Sozietäts-Direction zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber nicht unterwerfen, so steht es ihm frei, auf seine Kosten die Untersuchung und Einforderung des pflihtmäßigen Gutachtens eines vereideten Baubeamten in Antrag zu bringen, als welchem die Sozietät sich zu unterwerfen gehalten is},

8. 30, |

Es kann jedoch die Provocation auf dieses Verfahren mit der Wir- fung, daß das Resultat des Verfahrens, vom Anfange der Versicherungs- zeit an, als rechztsgültig betrachtet werde, nur innerhalb zehn Tage nah Bekanntmachung der Bestimmung der Provinzial-Direction angebracht ter- den, Wenn solche später angebracht wird, \o muß der Eigenthümer sich gefallen lassen, daß er vorerst nach der Bestimmung der Provinzial-Direc- tion klassifizirt und das ihm günstige Resultat des eingeleiteten Verfahrens ers mit der nächstfolgenden ordentlichen Eintrittsperiode in Ausübung ge- bracht werde, Doch bleibt ihm auch unbenommen, bis zu eben diesem Zeitpunkte von der Versicherung ganz INNEeIE

Das Beitragsverhältniß der vier Klassen wird dahin bestimmt, daß auf je Einen Silbergroschen, welcher in der ersten Klasse zu bezahlen ist, die zweite Klasse zwei Silbergroschen, die dritte vier Silbergroschen und die vierte sechs Silbergroschen beitragen muß. Kirchen und Thurmgebäude, sofern sie noch zum Gottesdienste gebraucht werden, zahlen nur die Hälfte des Beitrages derjenigen Klasse, zu der sie nah ihrer Beschaffenheit ge- hören.

S. 32 ha

Die vorbestimmte Klassen-Eintheilung und das Beitragsverhältniß der

zerschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, von der Publication dieses Reglements an gerechnet, einer neuen Prüfung durch die Provinzial- vertretung und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden, De

V1, BVauliche Veränderungen während de1

Versicherungszeit,

S. 33, Wenn während der Versicherungszeit in oder an einem Gebäude resp, Gehöfte irgend eine Veränderung (§. 9) vorgeht, so is der Versicherte verpflichtet, dem Kreis - Feuer - Sozietäts - Direktor innerhalb des laufenden Halbjahres davon Anzeige zu machen und die approbirte Declaration vor- zulegen, Dieselbe wird, nahdem die Veränderung eingetragen worden, mit dem Bemerken zurückgegeben, daß auch das Kreis-Kataster beri tig! und die Berichtigung des Provinzial-Direction8-Katasters eingeleitet worden, s. 34, E

Hen

(” L T e ck 4 s Ns Fot î des bet fet Hat die Veränderung die Folge, daß eine Versezung des betre