1852 / 243 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1446

Reskrivte der Direction zu bezeichnen i, im Falle der bloßen Ermäßigung e BrriiSezänas feine ir erst mit Ablauf des legten Dezembertages des @ ee Seitána sowohl die ordentlichen als außerordentlichen, müssen in beiden Fällen unverkürzt für das ganze Jahr entrichtet werden, Für alle nah dem 1. Dezember für den Jahres\hluß angemeldeten

Austritte oder Ermäßigungen bleibt aber die Verpflichtung, den Beitrag auch noch für das nächste Jahr vollaus zu entrichten. v, Höhe der Versicherungssumme. y S, 13, h E ; Dée Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile des versicherten Gebäudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt wer- den können, niemals übersteigen. 4 G, 14,

Mit Beobachtung dieser Beschränkung (§. 13) hängt aber die Bestim- mung der Summe, auf welche ein Gebäudebesißer bei der Sozietät Ver- sicherung nehmen will, von ihm selbs abz nur muß diese Summe in Be- trägen, die durch die Zahl „zehn““ theilbar sind, abgerundet und in preußisch Courantwerth ausgedrückt sein,

G. 19.

Der im §. 13 angeordneten Beschränkung is fortan auch Jeder, der seine Gebäude anderswo als bei der Provinzial - Feuer - Sozietät versichern läßt, unterworfen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzulässig ist. Die Feststellung der höchsten zulässigen Versiherungssumme muß eventuell nah denselben Grundsäßen und in derselben Form, wie im Falle einer Assoziation bei der Provinzial-Feuerversicherungs-S ozietät, erfolgen,

C, 00,

Eine förmliche Taxe des durh Feuer zerstörbaren Theils der zu ver- sihernden Gebäude wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genügt an einer möglihs genauen und getreuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebäudes, welches versichert werden soll.

& 17.

Damit aber diese Beschreibungen zweckmäßig und gleichförmig werden, müssen sie in die vorgeschriebenen Schemata cingetragen, und diese Formu- late durch den Bürgermeister jedem Jnteressenten auf Begehr, nebs so vie- len leer gelassenen und zur Ausfüllung geeigneten Schematen , als cr be- darf, auf Kosten der Sozietät gratis zugestellt, oder aber danach auf An- trag des Juteressenten und nach dessen Angaben die nöthigen Schemata durch den Bürgermeister selbst ausgefüllt werden.

g. 18,

Die Beschreibung jedes Gebäudes muß in zwei Exemplaren von dem Besißer ín geseßlicher Form vollzogen, diese Vollziehung von dem Bürger- meister beglaubigt und zugleich von leßterem das psflichtmäßige Attest bei- gefügt sein, daß die Beschreibung nichts enthalte, was ihm als wahrheis- widrig bekannt wäre, auch die in der leßten Kolumne derselben begehrte Versicherungssumme den muthmaßlichen Werth des Gebäudes nach den im §. 20 aufgestellten Begriffen nicht übersteige.

G 49

Nur wenn der Bürgermeister dieses Attest zu ertheilen Bedenken trägt, und der Eigenthümer des Gebäudes auf dessen Vorhaltung die Versiche- rungssumme nicht so weit, daß demselben kein Bedenken weiter übrig bleibt, herabzuseßen gemeint is, tritt die Nothwendigkeit einer Taxirung des Ge- bâudes ein.

G 20, In solchem Falle muß auf Kosten des Eigenthümers von cinem ver- eideten Baubeamten mit kunstmäßiger Genauigkeit unter Zuziehung des Bürgermeisters cine förmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichts- punkte aufgenommen werden, daß dadurch, mit Nücksicht auf die örtlichen Materialienpreise und billiger Berücksichtigung des geringeren Preises der- jenigen Fuhren, Handreichungen und anderer, keine technische Kunstfertig- feit erfordernden, baulihen Arbeiten, die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der dermalige Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werden, {elche verbrennlih oder sonst der Zerstörung oder Beschädigung durch Feuer ausgeseht sind, also mit Ausschluß alles dessen, was nicht durch Feuer ver- legt werden kann. Der dermalige Werth. der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebäuden, die uicht mehr völlig in baulihem Zustande sind, dadurch, daß deren nah vorstehenden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Verhältniß reduzirt wird , in ivelchem der Materialienwe e sundenen Zustande zu demjenigen Werthe seht, den die völlig guten Zustande haben würden. ; §, 21.

Die Taxe muß in einer runden, d. h. durch „Zehn“ theilbaren Summe preußischen Silbercourants abgeschlossen und in doppelter Ausfertigung von dem taxirenden Baubcamten selbst vollzogen werdenz über die dadurch A Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerversichexung

Sowohl bei b ¿N Ee - Í E inte Versiche von dem Eigenthümer selbst nach §H. 13 bis 17 Des auf zu achten E E, als bei der Taxirung ist au noch dar- Saubols zt orbevs Beru der Eigenthümer des Gebäudes etwa freies bleibe: ugniß hat, der Werth desselben außer Anschlag

G A , É ist A fe Ae, S das freie Bauholz zu liefern verpflichtet

/ A gt, Jolches besonders zu versichern z dies darf jedoch

ur hei Bersicherunas- : a selbst assoziirt (f, ersicherung8-Anstalt geschehen, bei welher das Gebäude S 29

Uebrigens fönnen ses ivenig die auf den Grund bloßer Gebäude - Be- schreibungen gewählten Versichernngs-Summen, g1s dts V tai na t Feuerversiherung aufgenommenen Taxen jemals zur Grundla / 2! ps f lichen oder Gemeinde-Abgaben und Lasten angewendet unv überbau i ivie den Willen der Gebäude-Besiger jemals zu andern fremdartigen ‘Zw ck benußt werden, gen Zwecken

S. 24,

Regelmäßige periodishe Revisionen der Versiherungs-Summen ode Taxen, um die durh den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung E Werths der versicherten Gebäude im Auge zu behalten, sind nicht erforder. lich; die Sozietät hat aber jederzeit das Recht, Revisionen auf ihre Kosten vornehmen, von dem Eigenthümer neue Beschreibungen beibringen und falls sih der Eigenthümer der von der Sozietät für nöthig erachteten Her. absezung der Versicherungs-Summe weigert, eine Taxe aufnehmen und dg- durch das Marimum der versiherungsfähig bleibenden Summe feststellen zu lassen, Die Kosten der Taxe zahlt der unterliegende Theil,

Alle mit den Feuer-Sozietäts-Angelegenhciten beau'’tragten Beamten sind verpflichtet, beim Verfalle der Gebäude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung {nell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augenmer!? darauf zu richten, daß die Versicherungs-Summe niemals den wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände merklich übersteige.

Alle auf diese Weise als nöthig ermittelten Verminderungen treten in dem Augenblicke in Kraft, wo dieselben reglementsmäßig festgestellt worden sind. Gebäude, die auf den Abbruch verkauft worden, sind in threr Vexr- sicherung auf den Werth der übrig bleibenden Materialien zu be schränken,

Gebäude, welche sich dem Zustaude des gänzlichen Verfalles, der Un- bewohnbarkeit, nähern, sind von der Versicherung sogleich auszuschließen,

und bei noch nicht eingetretener Versicherung ist ihre Aufnahme in die Sozietät überhaupt so lange zu versagen, bis eine hinlängliche Reparatur den gedachten Mängeln abgeholfen haben wird. “N

Die Versicherung solcher Gebäude, an denen polizeiwidrige Män- gel, 3. B, schadhafte Kamine, unsichere Feuerungsanlagen 2c, eutdeckt wer- deu, ist so lange zu suspendixen, bis diese Mängel vou dem Eigenthümer vejeitigt worden, ;

G 2D,

Bei Feuervisitationen is besonderes Augenmerk auf feuerpolizeimwidrige Bauart zu richten, und in jedem Falle, wo eine feuergefährliche Contra veniton in baupolizeilicher Hinsicht zur Anzeige gebracht und erkannt tvird, ltets die sofortige Suspension der Versicherung auszusprechen, bis der ge rügte Mangel abgestellt und dessen Beseitigung konstatirt i, ohne daß die serhalb auf eine Erstattung von gezahlten oder zu zahlenden Prämiengel- dern Anspruch gemacht werden kann, oder die bestehenden Strafbestimmun- gen geändert würden,

Die Ortspolizei hat eine kurze Verhandlung aufzunehmen, aus wel cher der Grund der ansgesprochenen Suspension ersichtlich is, so wie aud daß dieselbe dem Eigenthümer insinuirt worden.

Bon dieser Verhandlung is der versichernden Dire getragenen Hypothekgläubiger Kenntniß zu geben.

L Erbohung und Herunterseßung. der Sumume,

Q: O.

In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungs-Summe bis zu dem zulässigen Marimum erhöhen, oder auh bis zu cinen twillkürlichen Minderbetrage heruntersezen lassen. Jedoch findet in den Fällen des &, 11 auch die Heruntersezung der Versicherungs-Summe ohne die ausdrückliche Einwilligung der dort bezeichueten Hypothekgläubiger oder den Nachweis der geschehenen Tilgung ihrer Forderungen nicht statt.

Derjenigen noth‘vendigen Heruntersezung der Bersicherungs8-Sunmée welche daraus folgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren vder unbrauchbar zu machenden Theiles des versicherten Gebäudes, oder das danach oder sonst zulässige Maximum nicht mehr die Höhe der bisherigen Bersicherungs-Summe erreicht, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, es steht dagegen also auch den HHpothekgläubigern und sonstigen Inte1 essenten kein Widerspruchsrecht zuz jedoch soll davon denjenigen Hypotl gläaubigern, die im Kataster vermerkt \

E ( S I O, VON ZUmIS Weden L, + Do De WELOCI,

T Mm L G, 4 G A s 49 n De der ntere enten

LAT I COATLOU

( ) YŸ+

A“ ( «

v e o a4 Wt Jf 1 1 ff D U all 1E

Die von den den in ordentliche u! zur Bestreitung aller stimmt sind;

Die ordentlihen Beiträge werden nach gewissen Prozenten dei denjenigen Zeitraum, auf welchen die Beitrage sich beziehen, katastrirten Bersicherungssummen (88, 28 u, ff,) dem muthmaßlihen alljährliche! Bedarf gemäß abgemessen und ein - für allemal festgestellt, pet

ordentliche unterschieden,

Pp Nrn tal- Tot or Ver Provinzial- Feu

Die auße ordentlichen Beiträge, welche nur von Zeit zu Zeit eintreten können

zu decken, was etwa an vem wirklihen Bedarf der Provinzial - Feuel1 Soztetats-Kasse zur Bestreitung der vorgekommenen Brand-Entschädigunget

G —_— n

ud sonstigen Obliegenheiten, nah Abrehunung der Summe der orden

lichen Beiträge, noch fehlen mbchte, werden nach einem leicht zu vere nenden Verhältniß des ordeutlihen Beitrages (z. B. die Hälfte, ein Dril- theil oder aber das Anderthalbfache, Doppelte desselben) je nah dem Br- dürfnisse ausgeschrieben. Der ordentliche wie der außerordentliche Beitrag wird den Junteressenten durch von den Steuer - Erhebern auszugebende Steuerzettel bekannt gemacht, | Be Der ordentliche Beitrag i praecnumerando im Laufe des Monats Januar verfallen und gleih nah erhaltenem Steuerzettel (§, 27) 31 zahlen, Zur Zahlung des außerordentlichen Beitrages bleibt dem Pslich- tigen drei Monate Frist vom Tage der Zustellung seines Steuerze e, Gegen die Säumigen erfolgt die Beitreibung durch dieselben exekutivi[chen Mittel, welche für die öffentlichen Abgaben oorgeschrieben sind, g. 29, S E Die Summe des ordentlihen Beitrages bestimmt sich für A sicherte Gebäude nah der Klasse, zu welcher es nah seiner Beschassenyt

1447

; und Venußung und dem dargus hervorgehenden Grade seiner Feuer-

Lage » hrlichkeit gehört, / Oef Pites nämlich in der Provinzial - Feuer - Versicherungs - Sozietät

der Rheinprovinz, zunächst nah der Beschaffeuheii der Gebäude, sieben glassen stattsinden, und es gehören : Dur. Ala 2.

Ganz massive Gebaude, deren Bauart, Dachdeckung, Lage und Be-

nuyungsweise den geringsten Grad der Feuersgefahr darbietet, Zur L Klasse,

Massive Gebäude, welche nicht zur 1. Klasse gehören; Gebäude in yisébau und Gebäude von getrockneten Lehmsteinen ohne Fachwerk; Ge- väude in Fachwe:k mit Steinen ausgemauert,

i Dachbedeckung von Ziegel, Schiefer oder in sonstiger feuerfesten Art, Ur T Raff.

Gebäude in Steinfachwerk mit Schieferbekleidungz Gebäude ganz oder theils in Lchmfachwerk mit vollständiger Schicferbekleidung oder voll- Ftändigem Mörtelbewurfz Gebäude in Fachwerk mit geirockneten Lehmsteinen qusgemauert, Ea S “Dachbedekung wie bei der vorhergehenden Klasse,

Jur I. Qa e.

Theils massive, theils in Lehmfachwerk gebaute Gebäude, an welchen dieses Facowerkt feinen vollständigen äußeren Mörteclbewurf oder keine voll- ständige Schiefer bekleidung hat. i _ Daqbedeckung wie bei der vorhergehenden Klasse,

Zur N. Qa e.

Gebäude von Holz oder von Holz und Lehm ohne allen oder mit nur noollständigem äußeren Mörtelbewurf oder Schieferbekleidung, mit Dach- bedeckdung wie in den vorhergehenden Klassen; Gebäude in der Bauart 1, ind 111. Klasse mit Holz oder Leinewand gedecktz; massive Gebäude, mit roh oder Holz oder Leinewand gedeckt,

- Sur L Siafe. Gebäude in meist massiver äußerer Bauart mit Strohdächernz; Fach- werk - Gebäude, bei welhen das Dach aus vorschriftêmäßigen Lehmschin- deln, oder der größere Theil des Daches aus Ziegel, der kleinere Theil

S R aths ber aus Stroh beste h!,

t e 4

ur YIT. Sale

Alle übrigen Gebäude mit Strch-, Holz - oder Rohrdächern.

Jede dieser Klassen zerfällt abex noch in zwei Unterabtheilungen,

und B, und till die Abbenuna B. dann eln, wenn eine uber bas gewöhnliche Maß reichende Feuetrsgefahr cniweder Dur) Die Liage oder Benußung cines Gebäudes oder dessen innere und äußere bauliche Be- affenheit, nach dem Ermessen der Sozietäts- Dircetion, erkennbar ist, uh können ausnahmsweise Gebäude, welche dur innere Bauart und Benuzungsweise cine außergewöhnlich geringe Feuersgefahr darbicten, in die nâchstvorhergehenze Klasse aufgenommen werden, wenn auf den Antrag des Versicherten und nah Anhöruug der Direction der Verwaltungs-

i

1() 4

J

Iussduß folches genehmigt, S, A0,

Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung ange- Gebäude gestellt werden soll, auf das Gutachten des Bürger- meisters die Provinzial -Feucr - Sozietät zu bestimmen, Der Bürgermeister hat dem Eigcuthümer das Resultat scines Gutachtens sogleich, damit dei leßtere, wenn er es nöthig findet, seine Rechte bei der Provinzial- Direction vor deren Entscheidung näher ausführen könne, hiernächst aber uch die Entscheidung ver Provinzial - Direction bekannt zu machen, Bei dieser Begutachtung und resp. Entscheidung dient die von dem Gebäude beigebrachte Beschreibung zur Grundlage, und wenn etwa dicse wider ermuthen über irgend einen wesentlichen Umstand nicht hinlängliche Auskunst gäbe, so kann solhe von dem Eigenthümer selbs, oder von dem Bürgermeister, oder sonst| nach Gutfinden guf dem fürzesten Wege

m pin tp A MCIOEICS

erfordert werden. Id )

Q Do Â

\st| der Eigenthümer mit der Bestimmung der Vrovin ziagl - Direction zufrieden, so hat es dabci sein Bewendenz willi er sich derseiben aber nicht unterwerfen, so steht ihm der Weg des Rekurses an den Verwaltungs-Aus- \chuß zu.

& 39,

Die Bestimmung der Provinzial - Direction gilt aber jedenfalls cinst- weilen dergestalt, daß ein davon abweichendes Nejultat des Rckursverfah- rens erst von dem nächsten nah Beendigung desselben eintretenden ordent- lichen Eintcitts-Termin ab (§. 12) in Wirksamkeit tritt, Dem Eigenthümer

bleibt jedoch unbenommen , bis zu eben dicsem Zeitpunkte von der Ver-

serung ganz abzusteyen,

D, 0e Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jede Fahrcsrate

in der 1. Klassen-Abtheilung A. auf 15 Pfennige, W s

- 20 s O Le)

l)

G) 90 90 Þ 120 VI. : N 120 #0 POO ŸYII, À, 190 # B U s von jedem Einhundert Thaler F CB T ey bestimmt, S. 3%, E _ Die vorbestimmte Klassen - Eintheilung und das Beitrags - Verhältniß der verschiedenen Klassen sollen von Zeit zu Zeit, mit Hülfe der inzwischen gesammelten Erfahrungen, ciner neuen Prüfung durch die Provinzial-Ver-

tretung, resp, deren Ausschuß, und das Resultat derselben Unserer Geneh- migung unterworfen werden, S 5;

Es soll aus den Ueberschüssen der ordenilichen Beiträge ein eiserner Bestand bis auf die Höhe von 150,000 Rthlr, angesammelt werden, und eine Herabsezung der Beitragssäße nah Maßgabe der Erfahrung nicht eher stattfinden, als bis der eiserne Bestand angesammelt if.

VIIL, Baulîiche Veränderungen während der Ver siherungszeit,

: x S, 36,

„Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude eine L Ma Anlage gemacht wird, tvelche die Feuersgefahr in dem «“laye erydhet, daß solche grundsäglih die Verseßung des versiberten Ge- bâudes in eine andere, gu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach si Ae ie Dee Herre? dem Vürgermeister binnen baulichen Abänderun ege zu macen und si der aus den getroffenen a A ungen reglementsmäßig etwa folgenden Beitrags-Erhöhung zu unierwerfen, Der Bürgermeister hat über diese Anzeige eine Bescheini- gung zu ertheilen, : E

E | G 7 E E Anzeige nit in Monaisfrist geleistet, so muß der Versicherte en ersacyen Beirag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten müssen, als Strafe zur Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse einzahlen, i

S §. 38,

Dieser Straf - Beitrag wird von dem Anfange des abres an, i welchem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Entdeckung der vorgenommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechnet. S

g. 39

Vagegen wird zwar die durch die Beränderung erhöhete Feuersgefahr vont der Sozietät von Anfang an mit übernommen; es muß aber, wo eine Bersezung des Gebäudes in eine andere zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Jahres an, in welchem die Veränderung stattgefunden hat, noch außer den Straf-Beiträgen (88. 37 und 38) geleistet werden, i A

X. Brandschadeu - Taxe. §. 40,

Dei jedem Brande is: die Entschädigung durch ein kontradiktorisches

Verfahren festzustellen.

S Al, Diese Feststellung hat den Zweck, sowohl den Werth der unubeschädig gebliebenen Theile des Gebäudes, als derjenigen Kosten zu ermitteln, welcher erforderlich ift, um vernichteten oder brcschädigten Theile desselben in den Zustand vor dem de wieder herzustellen,

§, 42,

So wie ein Feuerschaden eingetreten is, muß baldmöglihs: und läng- stens inaerhalb aht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht eine Besichtigung des Schadens durch den Bürgermeister, unter Zuziehung des Beschädigten und cines von der Sozietät und cines vom Brandbeschädigten gewählten Sachverständigen, vorgenommen werden. Sind die beiden Sach- verständigen, welche allein die Ermittelung des Schadens vorzunehmen haben, einer Meinung, so hat es bei ihrer Berechnung über den Werth der verbrannten und der erhaltenen Thcile sein Bewenden: bei verschiedener Meinung wählen sie cincn Obmann, und falls sie sich über die Person desselben nicht cinigen, ernennt denselben der Oberpräsident der Provinz. Der Obmann entscheidet nur über die streitigen Punkte, nicht über die ganze Abschäßung. Gegen die also festgeseßte Schadenberehnung is ein weiterer Nekurs nicht zulässig.

Den Obmann bezahlt der unterlicgende Theil, Partei den ihrigen.

von den Experten jede G, 493,

Jn einem Separat-Protokolle muß zuglcich Alles, was über die Ent- stehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung desselben, die zuerst angekommenen Spripen und andere Löschungshülfen und über sonstige, die Sozietät nah Junhalt des gegenwärtigen Regle- ments angehende Gegenstände bekannt, und durch Zeugen oder sonst zu ermitteln is, geschichtlih verzeichnet, und Jeder, der durch den Brand be- schädigt is, darüber, ob, wo und wie hoch er sei es scin Jmmobiliar- oder Mobiliarvermögen gegen Feuer versichert habe, umständlich ver- nommen werden,

g. 44,

Diese Verhandlungen (§, 43) werden mit der Anzeige des stattgehab- ten Brandes sofort an die Provinzial - Feuer - Sozietäts - Direktion einge- sandt, und bis zur Nückäußerung derselben, insofern diese in aht Tagen nach der Schadenbesichtigung erfolgt, darf der Zustand der Brandstätte, außer wenn solches auf polizeiliche Anordnung geschieht, nicht verändert werden, Ï

Ge: 45,

Auch wird eine Abschrift beider Verhandlungen (§§. 42 und 43) acht Tage lang auf der Bürgermeisterei zu Jedermanns Einsicht ausgelegt und dies durch den Bürgermeister öffentli bekannt gemacht. Erfolgen Ein- sprüche oder sonst auf den Brand oder die Schaden-Abschäßung si ziehende Aeußerungen, so hat der Bürgermeister darüber eine Verha aufzunehmen und diese, oder in deren Ermangelung die Anzeige von geschehenen Bekanntmachung, nah Verlauf der acht Tage an vinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion cinzusenden, alsdann auch die Lig / derjenigen vorgekommenen Kosten , welche die Sozietät zu tragen bat, s0- gleich beizufügen,

X. Auszahlung der Brandvergütungsgelder, §. 46, : S Die Brandschadenvergütung wird für alle Beschädigung des veru@tti-