1904 / 13 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Persouaglveräuderxrunngen. Königlich Preuftische Armee.

Offiziere, Fähnriche 2. Ernennungen, Beförde- rungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. Breslau, 12. Januar. v. Gabain, Oberlt. im Inf. Regt. rene Hiller von Gaertringen us Posen.) Nr. 59, in das Inf. Regt. Markgraf Karl (7. Brandenburg.) Nr. 60 verseßt. von Scheven, Lt. im 2 L Ulan. Regt. Nr. 14, vom 1. Februar d. J. ab auf ein M r zur Gesandtschaft in Bukarest kommandiert. Gamp, Lt. im ee 8 Negt. Nr. 73, in das 2, Oberschles. Feldart. Regt.

r. 57 verseßt. Ma Sweisune der beim Sanitätskorps im Monat De- ember 1903 eingetretenen Veränderungen. Durch Ver- Mas des Generalstabsarztes der Armee. Mit Wahr- nehmung offener Assistenzarztstellen find beauftragt worden :

2. R Ler. Dr. Heise, einjährig - freiwilliger Arzt beim Mars, Regt. Prinz-Regent Luitpold von Bayern (Magdeburg.)

r. 4, unter Verseßung zum Fußart. Regt. Encke (Magdeburg. Nr. 4, Forjahn, einjährig - freiwilliger Arzt beim Großherzogl. Mecklenburg. Füs. Regt. Nr. 90, unter Verseßung zum Schleswig- Holstein. Trainbat. Nr. 9, beide unter Ernennung zu Unterärzten

des Friedensstandes. N L Wegener, Unterarzt beim 5. Westfäl. Inf.

m E FIEUDES egt. Nr. 53. P58. Dezember. Stephan, Unterarzt beim 1. Masur. Inf. Regt. Nr. 146, Frief, einjährig-freiwilliger Arzt beim 3. Nieder- ¡el úInf. Negt. Nr. 50, unter Verseßung zum 2. Niederschles. Inf. egt. Nr. 47 und Ernennung zum Unterarzt des Friedensstandes.

11. Dezember. Illing, Unterarzt beim 1. Lothring. Inf.

Regt. Nr. 130, zum 3. Lothring. Inf. Regt. Nr. 135 verseßt.

Königlich Bayerische Armee.

Offiziere, Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. 29. Dezember. List, Fahnenjunker, Unteroff. im 2. Ulan. Regt. König, Schlee, Vizefeldw. der Res., zur Zeit dienstleistend im Eisenbahnbat., in diesem Bat., Kaufmann, Fahnenjunker, Unteroff. im 2. Ulan. Regt. König,

zu Fähnrichen befördert. ;

11. Januar. Heydenreih, Oberst z.. D. beim Bezirks kommando Nürnberg, Hueber, Oberstlt. z. D. beim Bezirkskom- mando Ludwigshafen, zu Bezirkskommandeuren ernannt. Unter- birker, Major z. D. beim Bezirkskommando Landshut, zum Bezirks- kommandeur, Frhr. v. Crailsheim, Rittm. und Eskadr. Chef im 1. Ulan. Regt. Kaiser Wilhelm I1., König von Preußen, zum Ad- Ln beim Generalkommando I. Armeekorps, Aschauer, Oberlt. es 18. Inf. Negts. Prinz Ludwig Ferdinand, unter Beförderung zum Hauptmann, zum Komp. Chef im 8. Inf. Regt. Großherzog Friedrich von Baden, Buz, Oberlt. des 2. Chev. Regts. Taxis, unter Be- förderung zum Rittm., zum Eskadr. Chef im 1. Ulan. Regt. Kaiser Wilhelm 11., König von Preußen, Kap pler, Lt. im 4. Inf. Regt. König Wilhelm von Württemberg, zum Erzieher am Kadettenkorps, ernannt. Walther von Walder fst ötten, Major und Adjutant beim Generalfommando I. Armeekorps, zum Stabe des 1. Schweren Reiterregts. Prinz Karl von Bayern, Schw ill, Lt. und Erzieher am Kadettenkorps, zum 4. Inf. Regt. König Wilhelm von Württemberg, Ganzer, Feuerwerkslt. vom Art. Depot Ingolstadt, zu jenem in Germersheim, unter Kommandierung zum Kaiserlihen Art. Depot

Met, verseßt. Eschenlohr, Dberfeuerwerker von der Ober- feuerwerkersbule, zum Feuerwerkslt. beim Art. Depot Ingolstadt befördert. Rüber, Oberlt. des 12. Inf. Regts. Prinz Arnulf, zum

29. Februar d. J, Wucher, Oberlt. des 15. Inf. Regts. König Georg von Sachsen, zum 1. Februar d. J., vom Kommando als Insp. Offiziere an der Kriegsschule enthoben. Rosenschon, Oberlt. des 6. Inf. Regts. Kaiser Wilhelm, eng von Preußen, zum 1. Februar d. I., Storch, Lt. des 2. Inf. Negts. Kronprinz, zum 29. Februar d. I., als Insp. Offiziere zur Kriegs\hule kom- mandiert. du Jarrys Frhr. v. La Roche, Oberlt. a. D., mit dem früberen Patent (überzäblig) im 10. Feldart. Regt. wiederangestellt.

Abschiedsbewilliaungen. Im aktiven Heere. 29. De- ember. Frhr. v. der Heydte, Major beim Stabe des 1. Schweren Reiterregts. Prinz Karl von Bayern, mit der Erlaubnis zum Fort- tragen der bisherigen Uniform mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen mit der EEB D Penfion zur Disp. gestellt. Micheler, Hauptm. und Komp. Chef im 8. Inf. Regt. Großherzog Friedrih von Baden, mit der Erlaubnis zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeihen mit der geseßlihen Pension, Frhr. v. Andrian- Werburg, Oberstlt. z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Ludwigshafen, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 18. Inf. Negts. Prinz Ludwig Ferdinand mit den für Verabschiedete vorgeshriebenen Abzeichen, unter Fortgewährung der Pension, der Abschied bewilligt : :

31. Dezember. Frhr. v. Welser, Lt. des Inf. Leibregts., kommandiert zur Krieg8akademie, mit der geseßlihen Pension der Ab-

schied bewilligt.

11. Januar. Dippert, Oberst z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Nürnberg, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 9. Inf. Negts. Wrede, Scheichenzuber, Oberstlt. z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Landshut, Schwenk, Hauptm. z. D. und Kontrolloffizier beim Bezirkskommando I. München, diesem unter Verleihung der Ausficht auf Anstellung im Zivildienst, beiden mit der Erlaubnis zum Forttragen der bisherigen Uniform, sämtlichen mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, unter Fortgewährung der Pension, Zeiler, Sousbrigadier der Leibgarde der Hartschiere, unter Verleihung des Charakters als Premierbrigadier und mit der Erlaubnis zum Fort- tragen der bisherigen Unifórm mit den für Verabschiedete vors geschriebenen Abzeicben, mit der geseßlihen Pension, der Abschied bewilligt.

Beamte der Militärverwaltung.

3. Januar. Dr. Stark, Unterveterinär, zum Veterinär im 2. Chev. Regt. Taxis, Burger (Vilshofen), Hüther (Augsburg), Huth, Lang (Würzburg), Borst (Landau), Born, Seeber (Würzburg), Unterveterinäre, zu Veterinären in der Res., befördert.

Dentscher Neichstag.

12. Sißung vom 15. Januar 1904. 1 Uhr.

Tagesordnung: Jnterpellation der Abgg. Dr. Jänecke und Dr. Böttger (nl.):

„Aus welchen Gründen hat der Herr Neichskanzler es seither unterlassen, cinen Gesegentwurf vorzulegen, durch welchen egen die bei Herstellung und Veröffentlichung einer periodischen Druckschrift beteiligten Personen der Zeugnisz¡wang zur Er- mittelung der für ihren Inhalt strafrehtlich verantwoortlihen Pers- fonen ausgeschlossen wird?“

Ueber den Anfang der Sihung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet.

Abg. Dr. Jänecke (fortfahrend): Man kommt zu dem un- weigerlihen Ergebnis, daß sowohl vom prozessualen, wie vom menschlichen Standpunkt aus diese Anwendung des Zwangsverfahrens absolut unhaltbar ist. Aber auch vom rein richterlichen Standpunkt, vom Standpunkt eines Richters mit chevaleresker Gesinnung aus ist fie unhaltbar, und es würde ferner kein anftändiger Lefer mehr ein Blatt in die Hand nehmen, wenn er weiß, daß dessen Redakteur eine ihm unter Diskretion gemachte. Mitteilung preisgibt. Ich boffe, das Zentrum steht dieser Frage noch ebenso gegenüber wie der Abg. Windthorst, der seinerzeit erklärte, wie beim Arzt, so sei es avch bei den Nedakteuren in den Verhältnissen begründet, daß sie das, was ihnen vertraulich mitgeteilt ist, für fch behalten. Die Presse hat ja noch allerhand Beshwerden mit bezug auf die Judikatur und die in

ewisser Beziehung mangelhafte Anpassung an die außerordentliche Entwidelung ‘der Pgten S inzebnte: Was aber geeignet is, die Ver- treter der Presse gewissermaßen zu deklassieren, ist. die Anwendung des Zeugniszwangs. Wenn man heute {hon dazu übergegangen ift, alle inöalihen Ju tanzen für die Haftbarkeit heranzuziehen, fo ist das mehr, als wenn es in den Geboten heißt, daß die Väter heimgesuht werden bis ins dritte und vierte Glied. Jeßt inquiriert man sogar die Zeitungs- frauen und die Segerlehrlinge nah einem Autornamen, und dabei ist es durchaus nicht ausgemacht, daß dur dies Verfahren auch immer der wi Schuldige getroffen wird. Es ist sogar {hon möglich geworden, is die Staatsregierung den Zeugniszwang angewendet hat, indem staatliche Organe festzustellen versuht haben, von wem eine Mitteilung in die Zeitung gebracht worden ist. Die Abschaffung ist also auch vom Standpunkt der Staatsraison aus geboten. Wenn man eingewendet hat, nah der Abschaffung des Zeugniszwangs könnte ein Nedakteur auch bei einem Verbrechen das Zeugnis verweigern, so kand bei - einer anständigen Presse davon gar keine Rede sein. Es ist bekannt, daß oft, wo die. polizeilihen Nachforshungen versagt haben, dur die resse die Aufteckung eines Verbrechens erfolgt ist. In der deutschen Presse ist ein klares und unerschütterlihes Gefühl für ihre Ehrenhaftigkeit und für die Verantwortung, die sie trägt, vor- handen. Eine Verschärfung unserer Strafgese8gebung mit bezug auf persönliche Beleidigungen dur die Presse kann gar nicht genug empfohlen werden. In England, dem Mutterlande des Konstitutionaliëmus, wird die persönliche Ehre im öffentlichen Leben dur die Gerichte auf das allershärfste bhrt. Ich möchte hier an die fozialdemokratische Presse den Appell richten, in der Heranziehung und politishen Ver- wertung persönlicher Dinge sich die gebotene Beschränkung aufzuerlegen im Interesse der gesamten deutschen Presse. Uebrigens hat sich die Presse mit ganz verschwindenden Ausnahmen den Folgen, die das Zeugnis- zwangsverfahren für sie gehabt hat, nicht entzogen, fie hat das Nedaktions- geheimnis nicht preisgegeben und damit einen Beweis von Chrgefühl geliefert, das ihr zur höchsten Ehre gereiht. Ih möchte den Staats- sekretär bitten, die Frage niht nur juristisch zu erörtern, sondern uns auch zu sagen, ob wir in kürzester Zeit geseßzgeberische Maßnahmen zu erwarten haben. Mit der Abschaffung des Zeugniszwanges zu warten bis zur endgültigen Strasprozeßreform, geht doch nit an. Daß man in Preußen über diese Frage früher ganz anders gedacht hat als heute, zeigt die Kabinettsorder Friedrich Wilhelms 111. vom Jahre 1804; darin heißt es: daß, wenn ein Redakteur begründete Beschwerden vorbringe, man ihm dafür viel mehr danken müsse, als ihm Unannehmlichkeiten zu bereiten. Nicht jedem könne zugemutet

werden, sih den Unannehmlichkeiten einer offiziellen Denunziation auszuseßen. Eine anständige Publizität dürfe deshalb nicht untertrüdckt werden, weil sie Pflichtwidrigkeiten oder Nachlässig-

keiten böswilliger Unterbeamten öffentliÞh zur Sprache bringe. So urteilte man vor fast 100 Jahren in Preußen, als man weder eine Konstitution noch eine Preßfreiheit hatte. Heute beobahten die Ne- terung8organe gegenüber der Presse eine gewisse Geheimniskrämerei. ¿an läßt Mitteilungen an die Presse erst dann gelangen, wenn es niht mehr anders geht. Dadurh schädigt man aber die allgemeinen Interessen und zieht eine Hintertreppenpolitik groß. Wie \{chädlich ein folhes Verfahren is, hat sih gerade in der leßten Zeit bezüglich der Uniformen und Bekleidungsstücke in der Armee. gezeigt. Es liegt au im allgemeinen politishen Interesse, daß die Aufdeckung von Schäden nicht allein der soztialdemokratischen Presse überlassen bleibt. Man hat in maßgebenden Kreisen eine merkwürdige Scheu vor der ee e. Wollen wir denn etwa eine Indiskretion in der Presse efürworten? Die Presse selbst hat ein Interesse an einer anständigen Art der Verwertung der ihr zugehenden Mitteilungen. Der jeßige Zustand wird sich auf die Dauer nicht halten lassen, und auch die verbündeten Regierungen werden sih auf den Standpunkt stellen müllen: Gazetten dürfen niht genieret werden.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Die Interpellation wünscht zu wissen, welche Gründe den Herrn Reichskanzler bisher abgehalten haben, in eine geseßliche Regelung, des Zeugniszwanges gegenüber der Presse ein- zutreten. Dzr Herr Reichskanzler könnte diese Frage mit der Gegen- frage beantworten: wie foll das Geseß lauten, das Sie zu haben wünschen? Ueber den Jnhalt eines solhen Geseßes lassen sich sehr verschiedene Meinungen aufstellen. Soll der Zeugniszwang gegenüber den Redakteuren und ihrem Hilfsperfonal fortfallen in Ansehung aller Mit- teilungen, die die Presse bringt, auch in Ansehung derjenigen, die keinen strafrechtlihen Inhalt haben, bezüglih deren also der Redakteur eine strafrehtliche Verantwortung nicht übernimmt? Das ist eine Auffassung, die vielfach in der Oeffentlichkeit vertreten worden ist, sie hat au Vertreter gefunden in den Beratungen des Reichstags, aber nicht die Majorität. Oder soll die Zeugnispflicht des Nedakteurs und seiner Umgebung für solche Mitteilungen der Presse fortfallen, die einen strafrehilihen Inhalt haben, bezüglih deren also der ver- antwortlihe Redakteur ebenso wie der Täter, nicht an Stelle des Täters, wie der Herr Vertreter der Interpellation anzunehmen sien, \trafs rechtlich sfich zu verantworten hat? Das ‘ist eine beshränktere Forde- rung, die in verschiedenen Beschlüssen des Neichstags Anerkennung ge- funden hat, die auch zu Grunde liegt früheren Anträgen der national- liberalen Partei, die namentli die Anschauung wiedergibt, die im Anfange der Diskussion dieses Problems im Reichstag von den Führern der Nationalliberalen, von den Abgg. Lasker und Dr. von Man1guardsen, vertreten wurde. , Oder aber drittens: Soll die Zeugnispfliht des Nedakteurs und des Nedaktions- personals wegfallen, zwar nicht bezüglih aller Mitteilungen, die einen strafrechtlichen Inhalt haben, für die der Redakteur preßgeseßlich zu haften hat, aber doch bezüglich gewisser Mitteilungen, die eine be- sondere Tragweite gegenüber dem Staatsinteresse niht besißen ? Das ist eine Auffassung, die bisher im Reichstag noch nicht hervorgetreten ist, aber neuerdings in der Presse und von angeschenen Organen ver- teidigt wird. Der Herr Interpellant hat uns im unklaren gelassen, wie weit das Geseß gehen soll, das er im Auge hat, und doch, wenn er die Absicht hat, etwas mehr Dampf hinter die Aktion der Regierung zu bringen, wie er das zum Ausdruck gebracht hat, so würde durch Beantwortung meiner Frage in der Unterscheidung der verschiedenen Fälle, wie ich sie hier angedeutet habe, nah manchen Richtungen hin eine Unterstüßung für die Aktion der Regicrung - gefunden werden können. Aber ih muß allerdings konstatieren, daß der Herr Reichskanzler in dieser Frage, über die er hier interpelliert is, zur Zeit einer Unter- stüßung durch den Dampf aus dem Hause niht mehr bedarf: der Herr Reichskanzler hat diese Sache bereits in Angriff genommen, er hat die Juitiative ergriffen, um die Frage von neuem eincm legis- latorishen Versuche zu unterwerfen, und die Veranlassung dazu hat die Tatsache gegeben, daß wir abermals an eine Reform der Straf- prozeßordnung herangetreten sind. Man hat \sich sagen müssen, daß bei einer erneuten Beratung der Strafprozeßordnung im Hause die MNegierung über die Frage des Zeugniszwangs nicht die frühere Zurüdckhaltung festhalten dürse, um zu einem Ziele zu ge- langen, und die Reichéverwaltung hat sich verpflichtet gefühlt, den Versuß ¡u machen, Stellung zu nehmen, um den verbündeten MRegierungen demnähst Anlaß ¡zu geben, auch ihrerseits Stellung zu nehmen. Sie wifsen, daß eine Kommission berufen ist, welche die Aufgabe hat, die Grundlagen zu finden, von

denen aus die Reichsverwaltung den hohen Regierungen Vorschläge

für eine neue Gestaltung der Strafprozeßordnung machen kann. Unter den Fragen, welche dieser Kommission vorgelect worden sind, befindet sich auch eine, welche die Frage des Redaktionsgeheimnisses gegenüber dem Strafrichter betrifft. Die Kommission ift bereits in eine Gr- örterung dieser Frage eingetreten, ist aber zum Abschluß noch nicht gekommen. Werden die Arbeiten der Kommission und damit auch die Beratungen über diese Frage zu Ende geführt sein, dann wird das gesamte Material der Oeffentlichkeit zugänglih gemacht werden. Das hohe Haus wird zu beurteilen vermögen, wie das Grgebnis ausgefallen ist, der Reichskanzler aber wird dann niht säumen können, seinerseits Stellung zu nehmen. Aber, meine Herren, im voraus diese Frage aus der legislatorischen Behandlung der Strafprozeßordnung auszuscheiden und einer gesonderten legislatorischen Behandlung zu unterwerfen, das kann ih denjenigen Herren, die fich für eine glüds liche, objektive, alle bei der Sache beteiligten Interessen befriedigende Lösung interessieren, wirklich nihcht empfehlen. Ich glaube nicht, daß auf dem Wege, den der Herr Interpellant vorhin angedeutet hat, \chneller ein Ziel si wird erreichen lassen als auf dem Wege, den wir eingeschlagen haben, und ich möchte die Herren bitten, doch das Vertrauen in den Reichskanzler zu seßen, daß, nachdem unter seiner Initiative die Frage wieder aufgenommen ist, er auch dahin wirken wird, daß fie in einer befriedigenden Weise für die Interessen der Presse, freilich aber auch für die Interessen des Staats ihre Lösung finden wird.

Meine Herren, bedenken Sie doch, daß wir bei einer geseßlichen Regelung, die sich nur auf den Zeugniszwang beschränkt, hier nicht bloß die Zivilstrafprozeßordnung, sondern auch die Militärstrafprozeßordnung ins “Auge fassen müssen, daß auch die Zivilprozeßordnung in Betracht kommt, und daß bei der sehr nahen Verbindung, in welcher diese Frage zu dem Preßgesey vermöge der preßrehtlichen Verantwortlichkeit des Nedatteurs steht, sehr leiht sich Erörterungen anschließen können, welche auf eine Remedur unseres Preßgesetes hinauslaufen, und dann, meine Herren, glaube ih, gehörte ein sehr glüdckliher Optimismus dazu, wenn man erwarten wollte, daß dann die Verhandlungen schneller zum Ziele führen würden als auf dem Wege, den die Reichs- regierung eingeshlagen hat.

Ich glaube, meine Herren, daß ich im Namen des Reichskanzlers versihern kann, daß die Frage geprüft werden wird in der ernsten Absicht, endlich den langen Streit, auf defsen lange Dauer ja auch der Herr Vertreter der Interpellation hingewiesen hat, zwischen dem Neichétag und den verbündeten Re- gierungen zum Austrag zu bringen, und daß die Prüfung vorgenommen wird in der Würdigung der politishen Stellung und der geiftigen Bedeutung, welche die deutsche Presse in unserem Vaterlande einnimmt. Der Herr Vertreter der Interpellation hat auf diesen Punkt nac- drücklich hingewiesen. Jh nehme keinen Anstand, zu erklären, daß die Negierung in vielen Fällen und in vieler Be- ziehung Veranlassung hat, für die Haltung unserer deutschen Presse dankbar zu sein, und ich zweifle niht, daß der Reichs- kanzler auf diesen Gesichtspunkt bei der Prüfung der Sache auch seinerseits Gewicht legen wird.

Aber, meine Herren, wenn der Herr Interpellant hervorgehoben hat, daß man auf ein loyales Verhalten der Presse sich in allen Ver- hältnissen verlassen dürfe, so muß ich do sagen: Strafgeseze maht man niemals im Hinblick auf die loyalen Elemente der Bevölkerung (sehr richtig! rechts), fondern sie werden gemacht und die loyale Bevölkerung muß si das hier wie in anderen Fällen gefallen lassen mit NRücksiht auf die Elemente, die dem Gesegye voll zu entsprehen eben nicht geneigt sind. (Sehr richtig! rechts.) Solche gibt es überall im Leben, in allen Kreisen und leider auch in den Kreisen der Presse, und es würde eine Verletzung des Staats- interesses sein, wenn wir diese Tatsache bei unseren Erörterungen außer acht lassen wollten.

Meine Herren, ih glaube, wenn Sie ih die tatsächlichen Ver- hältnisse, wie sie sich unter dem gegenwärtigen Rechtszustande ent- wickelt haben, vor Augen führen, wird auch für Sie keine Ver- anlassung vorliegen, den Weg zu verlassen, den der Reichstag bisher immer verfolgt hat, nämlich diese Frage zu lösen im Zusammenhange mit der Strafprozeßordnung, wo die einschlagenden Fragen ja ihre praktische Rolle vorzugsweise spielen. Jch glaube, troy allen Lärms, der in manchen Blättern in den leßten Jahren gemacht worden ift, liegen die Dinge, wenn man sie vorurteilsfrei und so, wie sie fich wirklih abgespielt haben, nicht so, wie sie in der Presse vielfach erscheinen, übersieht, in der Tat nicht derart, daß man sagen könnte, es bestehe hier ein überaus dringlihes Interesse, daß eine {leunige gesezliche Negelung eintreten müßte, mit der man niht warten könute bis zur Erledigung der Revision der Strafprozeßordnung. Nein, meine Herren, da enthält unsere Strafprozeßordnung andere Kapitel, die praktisch viel wichtiger für die Bevölkerung sind, viel tiefer eingreifen in die Interessen des Lebens als diese Frage, und die Regierung müßte gewärtig sein, daß Interessenten, die an solhen anderen Fragen befonderen Anteil nehmen, auftreten und sagen: wenn nun einmal das Kapitel der Presse aus der Strafprozeßordnung vorweg genommen werden foll, dann wünshen wir das Gleihe von anderen Kapiteln. Ich erinnere Sie nur an die Frage der Untersuchungshaft und an die Frage des Eides, Fragen, die in meinen Augen eine viel größere Nolle spielen als die ganze Frage der Verantwortlichkeit der Presse gegenüber dem Strafrichtêr.

Meine Herren, es herrscht, was die tatsählihen Wirkungen des gegenwärtigen Rechts und was die rechtlihe Tragweite der im Reichstag früher über den Zeugniszwang gefaßten Beschlüsse betrifft, in der öffentlihen Meinung eine bedauerlißhe Unklarheit, und das hohe Haus wird es mir bei der Wichtigkeit der Angelegen- heit vielleiht gestatten, daß ih mit einigen Worten die Fälle auseinanderlege, die in der Oeffentlichkeit gegenüber dieser Frage haupt\ählich in die Erörterung gezogen werden, und die für die legislatorishe Bedeutung der diskutierten Probleme von Wichtigkeit sind. Jh möchte hinzufügen, daß wir uns bemüht haben, die Zahl der Fälle festzustellen, in denen von dem Zeugnis- ¡wang der Presse gegenüber, d. h. dem wverantworllichen Nedakteur und seinem Hilfspersonal gegenüber Gebrauch gemacht ist, und die Umstände festzustellen, unter denen dies geschehen is. Wir haben zu dem Zwecke das gesamte Zeitungsmaterial, welches dem Reichsjustizamt zur Verfügung steht, seit dem Jahre 1879, seit der Zeit, wo die Strafprozeßordnung in Kraft trat, darauf angesehen, welche Fälle denn in der Presse eine Nolle gespielt haben. Jch kann

ja keine Garantie dafür übernehmen, daß unsere Grmittelungen er-

t

\{öpfend find. Aber ih glaube, nahezu müssen fie doch vollständig fein; denn die Zahl der bei uns gesammelten Zeitungsblätter ist do groß, und Fälle des Zeugniszwangs finden ja in der Presse eine so weitgehende Resonanz, daß man annehmen darf, es wird nicht leiht ein Fall in unserer Sammlung außer Betracht geblieben sein, der in Wirklichkeit die öffentliche Meinung beschäftigte.

Meine Herren, unter den Straffällen, die für den Zeugniszwang in Betracht kommen, muß ich drei Gruppen unterscheiden: zunächst diejenigen Fälle, von denen ih vorher \{chon dem Herrn Interpellanten gegenüber spra, die Fälle, in denen der Artikel als solcher \trafs rechtlich zu verfolgen ist, in denen also der Inhalt der von dem Nedakleur aufgenommenen Mitteilung an und für si eine strafrecht- lihe Ahndung begründet. Zu diesen Fällen gehören für die praktische Handhabung des Zeugniszwangs hauptsächlich Beleidigungen, Angriffe auf staatlitde und fkirhliche Institutionen, hochverräterische, landesverrätliche und ähnliche Aufreizungen in der Presse. Es gehört freilich strafrechtlich an und für sich noch vielmehr hierher, das kommt abcr für den Zeugniszwang praktisch kaum in Betracht. Für Mit» teilungen der Presse dieser Art, für Artikel, deren Inhalt strafbar ift, haftet nah dem Preßgeseß der verantwortliche Redakteur als Täter. Weil er als Täter haftet, meine Herren, kann er in dem Strafver- fahren nit als Zeuge vernommen werden, denn cs ist nach der fest- stehenden Judikatur des Neichsgerichts, der unsere Gerichtspraris, soweit ih weiß, einmütig folgt, ausgeschlossen, daß, wenn ein Strafyer- fahren eingeleitet ist wegen eines Straffalles, eine derjenigen Personen, die für den Straffall verantwortlih sind, zugleih neben ihrer strafrechtliGen Verfolgung auch noch als Zeuge in Anspruch ge- nommen werden kann. Was folgt daraus, meine Herren? Daraus folgt, daß in dieser wihtigen Gruppe, für die Presse vor allem wichtigen Gruppe an si inhaltlih strafbarer Artikel der verantwort- lihe Redakteur überhaupt niemals zum Zeugnis herangezogen werden fann. Für diese, für die Presse ich wiederhole das vor allem bedeutungsvolle Gruppe kann immer nur die Zeugnispfliht des Nebenpersonals in Betracht kommen. Die fo viel angerufene Ehre des verantwortlihen Redakteurs scheidet also hier von vornherein aus, er ist gedeckt vor jedem vermeintlihen Angriff auf seine Ehbren- pflicht dur die Bestimmungen unseres Prozeßrechts, er kann nit zugleih Zeuge und Angeklagter sein. Er könnte auênahmsweise als Zeuge figurieren müssen, wenn er eben nachweist, daß er bei der Bearbeitung des betreffenden Artikels nit beteiligt gewesen ist, daß er beispielsweise an dem fraglihen Tage die Redaktion niht geführt habe, und dergl. Das kommt hier aber nicht in Betracht ; der regel- mäßige Fall ist der, daß in Fällen, in denen ein Artikel vorliegt, der einen strafbaren Inhalt hat, der verantwortliche Redakteur überhaupt nicht Zeuge sein wird. Diese Gruppe von Fällen, meine Herren, ist aber diejenige, welche aus\chließlich in den früheren Be-

{chlüffen des Reichstags getroffen worden ist. Die Beschlüsse des Reichstags bezügli des Zeugniszwangs haben sich aus- nahmslos auf diese Gruppe von Straffällen beschränkt

von Anfang an seit den Beratungen der Strafprozeßordnung in der großen Kommission der siebziger Jahre. Es kann also nur das Neben- personal in Betracht kommen, und wie groß ist denn nun die Zahl der Fälle, in denen gegen cin Mitglied der Redaktion oder Druckterei aus Anlaß eines solhen Falles der Zeugniszwang in Anspruch ge- nommen worden ist? Jch geniere mi fast, es zu sagen (Heiterkeit), wir haben nur einen einzigen Fall seit dem Fahre 1879 feststellen Fönnen.

Ich komme nun zur zweiten Gruppe, das sind diejenigen straf- baren Handlungen, deren Tatbestand in der Mitteilung dur die Presse gar nicht beruht, die neben einer an sih gar nicht flrafbaren Mitteilung in der Presse ihre selbständige Bedeutung! haben, bei denen also eine strafrechtlihe Verantwortlichkeit des Nedakteur übers- haupt nicht in Frage kommt. Fälle also, in denen gemäß der Judikatur des Neich8gerihts auch der verantwortliche Redakteur als Zeuge eintreten kann. Aber ih glaube, diese Fâlle werden die Presse weniger interessieren. Es handelt si beispielsweise um eine Brandstiftung, wie solche während des leßten Sommers eine Nolle in der Presse gespielt hat ob die Mitteilungen der Blätter wirklich zutrafen, weiß ih freilich nicht —, eine Brand- stiflung aus Rahe. Der Untersuhungsrihter hat Grund, an- zunehmen, daß eine Mitteilung über diesen Brand in der Zeitung auf die Spur des Täters führen kann, es kommt nur darauf an, zu wissen, wer ist der Einsender der Zeitungsmitteilung gewesen. Kennt man den Einsender und steht er in Verbindung mit dem Brand- stifter, so hat man vielleiht cine Spur, den Täter ausfindig ¡u machen. Nach den Nachrichten in der Presse hat si der Zeitungsredakteur geweigert, den Einsender zu nennen, hat also feine Hilfe nit zur Verfügung gestellt, um den Täter eines fo nihts- würdigen und gemeinen Verbrechens zu ermitteln. Nah dem Gesetz ist er verpflichtet, Zeugnis abzulegen. Er würde au dann verpflichtet sein, Zeugnis abzulegen, wenn die Beschlüsse, die die frühere Kom- mission und der Reichstag bezüglih der Befreiung vom Zeugniszwang gesaßt haben, in Wirksamkeit getreten wären, die Zustimmung der verbündeten Regierungen gefunden hätten ; denn bei diesen Beschlüssen handelt es sich nur um Artikel, deren Inhalt an si strafbar war, niht aber um solche Mitteilungen, die auf außerhalb liegende Tat- umstände hinweisen. Mehrere Fälle dieser Art sind nun seit 1879 vorgekommen, und auch sie haben in der Presse Veranlassung zu allerlei Auseinandersezungen über den {weren Druck des Zeugnis- iwangs gegeben. Jch habe aber nur 4 Fälle dieser Art feststellen können 4 Fâlle in 25 Jahren!

: Nun komme ih zu der dritten und letzten Gruppe, zur Gruppe derjenigen Handlungen, die innerhalb einer amtlichen Tätigkeit liegen und zu einem Disziplinarverfahren Veranlassung geben. Ein Beamter hat einen Treubruh begangen gegenüber seiner Verwaltung, indem er eine Mitteilung, die geheim sein sollte, der Prefse zutrug oder aber indem er ein Blatt, daß den Akten der Behörde angehört, an die Presse auslieferte. Der Herr Vertretcr der Interpellation hat diese Fâlle berührt, er {eint also der Meinung zu fein, taß solche Ver- bungen der Amtspfliht unter diejenigen Fälle gehören, bezüglich e der Zeugniszwaung wegfallen foll, und er behandelt Vorgänge L Art mit einer gewissen Leichtigkeit, ih will ihm ite Ln daß die meisten derartigen Verfehlungen E end, unerheblich And. IQ lann ihm abex nicht bte en, daß hier nit sehr schwere und für große Staats- ; essen wichtige Indiskretionen vorliegen können. Ich erinnere ihn

ur an die militärishen, an die nautishen und an die diplomatischen

halten werden, daß gerade auf diesem Gebiete unbedingte Diskretion seitens der Beamten gewahrt wird, und sehr wohl kann die Regierung Veranlassung haben, für die Indiskretion nicht bloß das Zeitungsblatt und den vielleiht recht dunkeln Redakteur, der an diesem Blatte tätig ist, moralisch haftbar zu machen, sondern zu erfahren, wer das Stagats- interesse verleßt hat, und gegen ihn mit der Strafgewalt vorzugehen.

Meine Herren, hier aber müssen wir noch unterscheidea: es handelt sich auf der einen Seite um die Reichsbeamten, deren Verhältnisse sind durch Reichsgesetz geregelt, und das Einschreiten im

Grund des Reichsgesetzes: es handelt stch auf der anderen Seite um die Landesbeamten, und wenn die Landesbeamten fich verfehlen, da tritt kein Reichsgeseß in Wirksamkeit, sondern Landetrecht. Die Ver- folgung dieser Beamten erfolgt im Diéziplinarverfahren, das durch Landesrecht geregelt ist, und. in das einzugreifen dem Reiche keine Kompetenz zusteht.

Meine Herren, wie liegen denn nun tatsählich in dieser Be- ziehung die Verhältnisse? Seit dem Jahre 1879 sind nach den Ermittelungen, die wir angestellt haben, im Wege des Neichs- disziplinarverfahrens überhaupt niemals Zwangsverfahren gegen die Presse eingeleitet werden. “Diese Rubrik haben wir mit Null aus- füllen dürfen. (Zuruf.) Dagegen sind im Wege des landesrehtlichen Disziplinarverfahrens 13 Fälle vorgekommen, die sich aber der Ein- wirkung der Reichsverwaltung vollständig entziehen.

. Nun, meine Herren, wenn die Dinge also folgendermaßen liegen : wenn in den Fällen, in denen eine preßrechtliche Haftpflicht des Nedakteurs vorliegt und deshalb für die Zeugnispflicht der Nedakteur nicht in Betracht kommt, sondern nur das übrige Nedaktionspersonal, wir über- haupt nur ein einziges Zeugniszwangsverfahren haben ermitteln können. wenn zweitens in den Fällen, wo cs sih um gemeine Verbrechen handelt, wo die Hilfe der Presse, die uns der Herr Interpellant so bereitwillig in Auéêsicht gestellt hat, bloß in Anspruch genommen wird, um auf die Spur der ganz außerhalb des Preßbereihs befindlichen Täter zu fommen, die Zahl der Fälle des Zwangéverfahrens seit dem Jahre 1879 nur 4 beträgt; und wenn endlih auf Grund des Neichsdisziplinar- rechts, das hier allein in Betracht kommen kann, überhaupt kein Fall vorgekommen ist, dann, meine Herren, werden Sie niht behaupten können, daß die Haltung des Herrn Reichskanzlers dringliche Interessen der Presse gegenüber vernachlässigt habe; dann werden Sie es ver- stehen, daß die Neichsverwaltung es für das Richtige hält, auf dem normalen Wege der legislatorishen Frage näher zu treten, die hier behandelt wird.

Ich glaube nit, meine Herren, daß auf diesem Wege die Sache geschädigt wird. Seit 25 Jahren ist dieses Problem allerdings im Reichstag und in seinen Kommissionen behandelt worden; aber in diesen 29 Jahren ist noch kein Antrag gebraht worden, der für die ver- bündeten Regierungen annehmbar gewesen wäre. Immer ist in den Anträgen, die überhaupt zur Annahme gelangten, gefordert worden, daß die Presse von der Zeugnispfliht entbunden werden sollte in allen Fällen einer Zeitungsnachrit, in der ein strafrechtlicher; Inhalt ent- halten ist, au8nahmskos und unbedingt, ohne Nücksicht darauf, ob es sih um Zeiten mit \{wierigen Verhältnissen und erregten Stimmungen von großer politisher Tragweite handelt, ob das Blatt erschienen ift in einem Landesteil, in dem ruhige Zustände bestehen oder aufrührerishe Elemente tätig sind, welche die Staatsinteressen bedrohen, ohne Nück- sicht darauf, ob es sich um \chwere oder leihte Straftaten handelt. Selbst in den Fällen würde dana die Befreiung vom Zeugnis-

zwang eintreten müssen, in denen es sich um Vorgänge handelt, die geradezu die Existenz des Staates bedrohen.

Meine Herren, diesem Verlangen haben die verbündeten Negierungen vom ersten Augenblick an, als diese Frage in den Bereich des Neichs- tags trat, ihr Veto entgegengestellt. Sie haben es getan auf die Gefahr hin, daß die Strafprozeßordnung, eines der wichtigsten Elemente unseres gemeinsamen deutschen Nechtes, zu Bruche gebe. Sie haben später an dieser Auffassung festgehalten, und ich würde niht so ofen sein, wie ih es dem hohen Hause gegenüber zu sein verpflichtet bin, wenn ih mich aussprechen wollte, daß, soweit i die Intentionen der hohen Regierungen kenne, sie au in Zukunft daran festhalten werden, daß die absolute Befreiung der Presse vom Zeugnis- zwang ihre Zustimmung nit finden wird. Es wird also ein anderer Weg gesucht werden müssen, um hier für die Interessen des Staates nd die Interessen der Presse eine Vereinigung zu finden. Der Herr Reichskanzler hat Erwägungen darüber eintreten lassen und ich glaube, die Presse wird es ruhig abwarten fönnen, bis sie zum Abschlusse kommen. Ich glaube niht na den statistishen Zahlen, die ih Ihnen vorgelegt habe, daß die Presse behaupten kann, der rethtlihe Zustand, wie er jeyt bestehe, habe irgendwie das Ansehen der Presse geschädigt. Ich kann jedenfalls versichern, daß dem Herrn Neichskanzler alles daran liegt, au seinerseits das Ansehen der Presse ho{zuhalten und niht minder das Chrgefühl der Herren zu wahren, die an der Presse beteiligt sind; denn er erkennt darin, daß dies geschieht, ein wesent- lihes Element für die gesunde Entwickelung der deutschen Presse. Ich hoffe aber, meine Herren, wenn dieses Haus na allen Seiten die Sache vorsichtig erwägen wird, wenn die Presse auch ihrerseits anerkennt, daß hier do auh wichtige Staatsinteressen be- teiligt sein können, und wenn die verbündeten Regierungen, wie ich das von vornherein, annehmen darf, an die Prüfung der Frage mit Wohlwollen herantreten werden ih hoffe, sage ih, daß wir dann zu einer Lösung gelangen werden, die es uns gestattet, die Streitart zu begraben, die so lange in dieser Frage zwischen dem Reichstag und den verbündeten MNegierungen eine Rolle gespielt hat. (Bravo!)

: Auf Antrag des Abg. Dr. Sattler (nl.) tritt das Haus in die Besprehung der Jnterpellation ein. De

Bevollmächtigter zum Bundesrat, Königlih äch{sis{her Geheime Rat Dr. Börner: Der Herr Interpellant hat A b E gegen die „Leipziger Volkszeitung“ erwähnt. Der Untersfuhungsricter hat eine ziemlich große Anzahl von Herren, niht Zeituygsfrauen und auch nit Zeitungslehrlinge, an einem und demselben Taze ver- nommen. Man kann verschiedener Meinung sein über die Zweck- mäßigkeit des Vorgehens des Untersuchungsrichters. Aber jedenfalls ist daraus nit abzuleiten, daß ein Zeugniszwangsverfahren f\tattge- funden habe. Jch seße in die Angaben darüber einigen Zweifel. geo Ee 8 fondfanden und ist auch nicht ange-

en. C8 ift nit Art des Gerichts, e bann di Zuacbren. s Gerichts, etwas anzudroben und

Abg. Noeren (Zenir): Ich stebe im großen und

/ : J ¡roß ganzen, wenn ih auch nicht alles im einzelnen akzeptiere, auf dem Boden der Inter- Pton, und ih freue mi, daß nah seinen Erklärungen der Staats- ekretär des Neichsjustizamts nit auf einem so ablehnenden Stand-

inge. Allerdings muß im Interesse des Gemeinwohls darauf ge-

punkt steht insofern, als er eine Regelung der Frage wenigstens im

Disziplinarverfahren einsließlich des Zeugniszwanges erfolgt auf-

Rahmen der zu erwartenden Strafgeseßreform zugesagt hat Vergleih der Nedakteure mit den Geistlichen n aat di 0 zu, denn bei den Zeitungsartifeln handelt es sich um freiwillige

Mitteilungen, die zur Publikation bestimmt sind: ab der Verschiedenheit wird man nicht a then, et zwingende Gründe vorliegen, auch den Geheimnissen der

Presse einen besonderen Schu zuzubilligen. Man die Achtung des Vertrauens, das S Mitteilende der Zeitun und findet es nit honett und niht chevaleresk, wenn der dies Vertrauen mißbrauht und die Diskretion briht. Wie viel {hlimmer, wenn der Redakteur durch geseßliche wangsmittel in die Lage verseßt werden soll, dieses Vertrauen zu mi brauen! E3 liegt darin ein Gewissenszwang gerade für die Redakteure, die sih ihrer Berufspflichten am meisten bewußt sind. Darum ist es geboten, hier Aenderunçen zu schaffen, zumal der Nedakteur ohnehin die volle Ver- antwortlihkeit für den Artikel trägt. Gewiß mag es für Behörden Staatsanwaltschaft und Polizei oft wünschenswert erscheinen, daß der Täter, der Urheber des Artikels, ermittelt wird; wenn nun ihre sonstigen Bemühungen keinen Erfolg haben, und dies lediglich daran liegt, daß der Redakteur fein Zeugnis verweigert, kann das in manchen Fallen zu beklagenswerten Unzuträglichkeiten führen. Aber ebenso viele Un- zuträglichkeiten kommen bor in den Fällen der {on heute geseßlich zulässigen Zeugnisverweigerung. Auch ich erinnere an die neuliche Verhandlung in Saarbrücken, wo über die einzig wichtige Frage der amtlihen Wahlbeeinflussung \tereotyp die Zeugnisverweigerung wegen der Pflicht der _Amtsverschwiegenheit erfolgte. Zuerst machte das einen komischen Eindruck, nackher verlor es aber den komischen Beigeschmack durhaus. Die Gründe für einen YMedakteur, sein / Beugnis zu verweigern, dürften oft ebenso {chwerwiegend sein wie dicjenigen, die die Borgeseßten ver- anlassen, den Untergebenen Amtsverscwiegenheit aufzuerlegen. Das öffentlihe Interesse ist in jenen Fällen, wo Staatsanwalt und Polizei gern den TLäter ermitteln möchten, nur in vers{windendem Maße beteiligt; es sind aber auch Fälle denkbar, wo es in er- heblihem Maße beteiligt is und gebieterish die Feststellung der Autorschaft erfordert. So etwa beim Bestehen eines Komplotts gegen die öffentliche Sicherheit; da wird aber au die Presse keine Aus- nahmestlellung gegenüber anderen Staatsbürgern einnehmen wollen denn das wäre gleihbedeutend mit Begünstigung und Ermözglichung eines folhen Staatsverbrehens. Diese Fälle mögen felten fein, aber es wird immer dergleichen geben, wo der Zeugniszwang auch gegen Redakteure zur Durchführung gebracht werten muß. So aus dem Handgelenk, wie der Interpellant zu meinen schien, läßt ih also die Sache nicht machen. Es fommt hinzu, daß auch Militärstrafprozeß und Zivilprozeß zu ändern sein würden. Es wird also nit ad hoe zu entscheiden sein, fondern den Vorzug möchte es doch verdienen, die Materie der Regelung der Reform des ganzen Strafprozesses zu über- [afsen. Bei der Neugestaltung der Vorschriften über die Amts- verschwiegenheit wird der rihtige Plaß zur Erledigung der Frage sein. Ich kann mich daher nit für die Regelung dur ein vorweg zu er- lassendes Spezialgesetz ausfprehen. Die Hauptsache ist, daß der Neichs- tag auëspricht, daß die zur Zeit bestehenden Zustände für die Presse unhaltbar sind, und daß es die höchste Zeit ist, hier Abhilfe zu schaffen. . Abg. Heine (Soz.): Der Abg. Traeger hat diese Sache schon vor 30 Jahren angeschnitten, jeßt, da er grau geworden ift, bört er daß der Reichskanzler in „Erwägungen“ eintreten will. Wollen wir warten, bis alles mit einem Schlage geordnet wird, so können wir ewig warten. Wir müssen den Zipfel anfafsen, damit etwas geschieht. Der Staatssekretär meint ¿war, die Frage wäre nit so wichtig, denn es kämen hier nur sehr wenig Fälle. in Betracht. Ich glaube, wenn es si um die Verletzung des Nechtsgefühls handelt, fo genügt ein Fall, ja die theoretische Möglichkeit, um hier vorzugehen. Die Zahl der Zeugniézwangsverfahrensfälle würde viel größer fein, wenn nit in vielen Fällen die ungückliben Redakteure usw. sich gebeugt hätten, oder wenn in anderen Fällen das Verfahren nicht eingestellt worden wäre, weil die Betreffenden nihts wissen konnten. Allerdings ist durch alle diese Umtriebe das Ansehen der Presse niht geschädigt worden, das gebe ih dem Staatssekretär zu. Die aufregendsten Fälle find die Fälle, in denen gegen „Unbekannt“ verhandelt wird. Am elatantesten „ift der Fall gegen den Mitarbeiter des „Vorwärts“ Rehbein hinsihtlich der Mißstände im Heere, mitgeteilt dur ein Schreiben. Sonst hat man immer den Vorwurf gegen uns erhoben, daß wir feine Beweise für unsere Beshwerden vor- bringen. Hier haben wir Gelegenheit gegeben, daß Ermitte- lungen angestellt werden Ffonnten. Und nun das Verfahren! Das ganze Vergeben hatte nur ten Zweck, dem Schreiber des Briefes an den Kragen zu gehen, nit den, Klarheit zu s{affen. Ein Redakteur, der einen, der ihm eine Militärbeshwerde mitteilt der Militärbehörde anzeigen würde, wäre ein elender Bube. Das wäre vom menshlichen Standpunkte dasfelbe, als wenn man jemand den wilden Tieren vorwerfen würde. Sch{hlimm ist es, daß ih sogar Landrâte _herausnehmen, Nichtern Vorschriften zu machen. Der „Vorwärts“ hatte den Brief eines Schreibers eines Landrats ver- öffentlicht. Dieser Schreiber war entlassen worden, und da der Landrat dem Betreffenden nicht mehr an den Kragen fonnte, so veröffentlichte man gegen den Redakteur des „Vorwärts“ ein Verfahren, um fich an diesem shadlos zu halten. Es heißt, gegenüber der Presse müsse das gemeine Neht angewandt werden. Die Verhältnisse der Presse find aber ganz eigener Art, gerade so gut wie die des Arztes und der Hebamme. Man sagt, der Staat könne nit bestehen ohne die Pflicht der Staatsbürger auf Wahrheit ibm gegenüber. Ganz gut, dann follte man aber nit behördlicherseits das Recht der Neligions- freibeit und Meinungsäußerung beschränken. Es bandelt sich in allen Fällen nicht um ein Necht des Staates, sondern der Bureaukratie, die fich nicht in ihre Karten sehen lassen möchte. Der Staat kann erTi- stieren, wenn dieser oder jener Uebeltäter frei ausgebt, aber er fann nit bestehen, wenn der Vertrauensbruch die Regel wird. Wenn seinerzeit Herr Brausewetter es ausplauderte : „Ss gibt keine Oeffentlichkeit“, so bat er nichts anderes gesagt, als was die Mehrzahl der Beamten denkt und fühlt. Bei der Beratung der Strafprozeßordnung sagte seinerzeit Professor Marguardsen, von diesem Zeugniëzwang gegen Redakteure würde nur in den Fällen des vitalsten Staats- interesses Gebrau gemacht werden, und kein Mensh werde daran denken, gegen einen Segerlebrling den Zeugni8zwang anzuwenden. Heir Böttger, etner der Mitunterzeihner der Interpellation, hat in einem Artikel der «Nationalzeitung* erwähnt, daß man den Zeugnis- zwang gegen Redakteure bei Staatsvecbrechen, Hochverrat und bei jeder Veröffentlihung amtliher Schriftstücke beibehalten wolle. Das richtet sich gegen uns, aber die wirklichen Interessen des Staats sind durch drakonische Strafbeftimmungen für den Verrat von Amts- aeheimnifsen „genügend geschüßt. Der Staat {eut doch sonst das Licht der Oeffentlichkeit nicht ; namentli, wenn ein Beamter einmal etwas Gutes leistet, stebt es gleih am nädsten Tage im „Loklal-Anzeiger“ oder etnem sonstigen bervorragenden Preßorgan. Was er nicht veröffentliht haben will, das sind politishe Schnüffeleien und der- gleihen. E8 wird jeßt au verlangt, die Strafe für die Beleidi ung durch die Presse zu erböben. Das sind alles Mittel aus dem üfts zeug bureaukratisher Tyrannei. Es sfollen also bei der Anwendung des Yeugniszwanges wieder Auênabmen gemaht werden. Es gilt aber den Kampf gegen die Volksfeindlihkeit der Bureaukratie als Ganzes. Hier fällt der Herzog nur mit dem Mantel selbst.

Abg. Himburg (d. kons.): Der Zeitpunkt der Einbringung der Interpellation ist niht richtig gewählt. Da dem Neichstag in ab« sebbarer Zeit die Novelle einer Strafprozeßordnung vorgelegt werden oll, so wäre es nur Flickwerk, wenn wir diese Materie davon abge- sondert behandelten. Aufgabe jedes Prozesses ist es, für jedes Ver- geben auch die richtige Sühne zu finden. Zu diesem Zwecke müssen alle Beweismittel beigebraht werden, wozu auch das Zeugnis gebört. Nun bat man allerdings davon Geistlibe, Rehtsanwälte und Aerzte befreit, insofern es d um die Ausübung ibres Berufes handelte. Die Lage dieser Kategorien ist aber eine andere als die der Redak- teure. Wenn der Redakteur gezwungen wird, über etwas Auskunft eben, was ibm mitgeteilt ist, so begebt er keinen Vertrauendbruik Allerdings kommen die Redakteure durh den Z

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