1904 / 22 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Jan 1904 18:00:01 GMT) scan diff

wie mante seiner näheren Genossen. Ih werde mich daher au be- mühen, in der Antwort auf die Ausführungen des Herrn von Jazdzewski alles zu vermeiden, was irgendwie persönli verlegen oder über das Maß dessen hinausgehen könnte, von dem ih glaube, der Zustimmung dieses hohen Hauses gewiß zu sein. Jh möchte aber do darauf auf- merksam machen, daß bei aller Glätte und Liebenswürdigkeit des Ausdrucks unter der Decke au bei Herrn Dr. von Jazdzewski eine derartig ablehnende Haltung gegen alles, was deutsch und preußisch ist, durhdringt, daß dem mit Entschiedenheit entgegengetreten werden ais Wenn der Herr Abg. Dr. von Jazdzewski damit angefangen hat, daß er, weil in der Thronrede der Polen niht gedacht sei, nun geglaubt habe, die Staatsregierung würde {ih um die Polen niht mehr bekümmern und es würde in diesem Hause die Polenfrage überhaupt niht mehr erwähnt werden, so war das ein Glaube, der wohl nicht sehr tief gewesen ist. Die Polenfrage wird nit zur Nuhe kommen, wie der Herr Abg. Dr. von Jazdzewski hofft, sondern erst dann, wenn wir keine Polen, sondern nur polnish sprecheude Preußen im Lande haben. (Sehr richtig! rechts; Heiterkeit bei den Polen.) Der Herr Abg. Dr. von Jazdzewski hat dann einige Worte be- mängelt, die der Herr Reichskanzler in seiner Rede hier ausgesprochen hat. Er hatte allerdings selbst hinzugesetzt, daß gerade die Punkte, die Oberschlesien betreffen, ihm selbst niht ausreihend bekannt wären. Meine Herren, der Herr Reichskanzler hat niemals dem Ausdruck ge- geben, daß das \{lesische Wasserpolnish niht auf demselben Stamme gewachsen sei wie das Polnisch, das in den Provinzen Posen und Westpreußen, in Galizien und Russisch - Polen gesprochen wird. Selbstverständlih ist es derselbe Sprahstamm. Aber mit vollem Recht hat der Herr Reichskanzler ausgeführt und der Herr Abg. Dr. von Jazdzewski hat es selbst eingehend bestätigt —, daß seit 600 Jahren Oberschlesien von dem polnischen Matterlande ge- trennt gewesen ist, cine eigene Bildung durchgemaht und auch in der Sprache eine große Anzahl deutsher Endungen angenommen hat. Meine Herren, es ist ganz richtig, daß die Oberschlesier bis dahin treue preußishe Untertanen gewesen sind, und ih glaube, sie würden es noch sein, wenn niht eben diese großpolnische Agitation zu ihnen hereingetragen wäre (sehr rihtig! rets); sie ‘ist nicht entstanden in Oberschlesien selbst, sondern sie wird eben hineingetragen aus Galizien und namentlich aus unseren Provinzen Posen und Westpreußen, und es wäre sehr dankenswert, wenn die Herren in den Pro- vinzen Posen und Westpreußen \ich um ihre Angelegen- heiten bekümmern wollten und ihre Tätigkeit nicht auf Ober- {lesien erstreckten. Die allerneueste Phase ist die, daß wir niht mehr eine polnishe Bewegung in der Provinz Posen oder in den angeblich früher polnishen Landesteilen haben, sondern eine polnische Bewegung in ganz Deutschland. Vor einigen Wochen ist der großpolnishe Wahlverband für Deutshland gebildet worden. Dieser großpolnische Wahlverband hat \ich selbst bezeichnet als die oberste Behörde in allen polnischen Wahlangelegenheiten, die alle Wahlen dekretieren soll, aber niht nur in den Provinzen Posen und Westpreußen, sondern ebenso in Oberschlesien, ebenso in Westfalen,

überall da, wo nur ein paar Polen zusammen sind. Ja, meine Herren,

das ist eine Nebenregierung im Staate, und eine Nebenregierung, die

- wir nit dulden können. (Zuruf von den Polen: Jede Fraktion hat das!) Ih brauche wohl nicht einzugehen auf die Auseinanderseßungen, die der Herr Vorredner mit verschiedenen Parteien des Hauses gehabt hat. Er hat der einen Urfehde ges{chworen, der anderen einen Fehdebrief hingeworfen und hat sich bereit erklärt, künftig mit einer dritten zu gehen. Meine Herren, das zeugt nit von einer festen Stellung dieser Partei selbst; sie beruht niht auf eigenen Sqhultern, sondern fucht Anlehnung da, wo sie sie finden kann. Ich hoffe, daß sie dieselbe in

diesem hohen Hause bei keiner der staatserhaltenden Parteien findet.

Die Abschiedsworte, die der Herr Fürst von Haßfeldt-Trachenberg bei seinem Ausscheiden aus dem Dienste gesprochen hat, sind fo hübsch und so tief cmpfunden, daß ih bedaure, daß der Herr Abgeordnete auch die benußt hat, um gewissermaßen einen Hieb gegen die Ver- waltung in Schlesien zu rihten. Was der Herr Fürst Haßfeldt- Trachenberg gesagt hat, ist gewiß aus treuem Herzen ge- fommen, und es schildert den Zustand so, wie er ist. Fürst Hatfeld hat geschlossen mit* dem Bedauern darüber daß in den \üdöstlihen Teilen der Provinz sich eine leidige anti- deutsche Agitation in den leßten Jahren mehr und mehr entwickelt hat, und daß es hohe Zeit sei, derselben entgegenzutreten. Und diesem Gedanken, den Fürst Haßfeldt bereits als Oberpräsident gehabt hat, steht auch die Regierung durhaus nahe, in dem Sinne des Fürsten Hatfeld und im Sinne seines Nachfolgers auch in Oberschlesien eine

kräftige Polenpolitik zu führen.

Es hat mi dann gefreut, zu hören, daß der Herr Vorredner ganz ausdrücklich die Idee vieler Polen, die Idee der Lostrennung von dem preußishen Staat als ein Phantom bezeichuet hat; ih glaube, so war der Ausdruck. Ja, meine Herren, begründet hat er es damit es ist tas bezeichnend —: nicht, weil wir hier in Preußen bleiben wollen, sondern weil wir nicht wissen, wo wir hin sollen (sehr gut! rets und bei den Nationalliberalen. Zurufe bei den Polen); weil wir nicht wissen, welhem anderen Staat wir uns anschließen sollen. Meine Herren , Sie sollen sich auch gar keinem anderen Staate anschließen. Nicht nur aus einzelnen gelegentlichen Aeußerungen erhellt, sondern es durchzieht die ganze polnische Agitation von oben bis unten, daß Sie sich lostrennen wollen vom preußishen Staat und einen eigenen, unabhängigen Staat

bilden.

Meine Herren, es is ja niht hübsch, wenn man immer wieder auf Zeitungsartikel zurückzugreifen genötigt ist; aber hier, glaube ih, wird es doch die Herren interessieren, wie der Sokoltag in Lemberg, der, wie ih glaube, im Juli vorigen Jahres stattgefunden hat, noch ganz ausdrüdlich bekundet hat, das Endziel aller Bestrebungen in den drei polnischen Landesteilen sei die Freiheit unserer Standarte und die Unabhängigkeit. Und wenn wie weiter ausgeführt ist dort auf dem Sokoltage die polnishe Armee noch nit existiere, so existierten doch {hon die polnishen Sokols als der Stamm einer künftigen Armee, und die künftige Armee würde die ganze Nation hinter si haben, wenn sie demnächst aufftände zu der Unabhängigkeit Polens. (Hört, hört!) Ja, meine Herren, das ist der Gedanke, der nicht nur bei Dichtern oder jungen Schwärmern vorherrsht, sondern der auch dur alles durchgeht, was wir von polnischer Agitation hören. Wenn der Herr Abgeordnete hier nun dem entgegentritt und das als Phantom bezeichnet, so kann ich auch nur wieder sagen, was ich, glaube ih, im vorigen Jahre auch an seine Adresse gerichtet habe : es wäre doch gut,

wenn Sie entgegen diesen Aeußerungen, die Sie, wie Sie ausdrüdtlich sagen, nit vertreten wollen, denen Sie selbst wie Sie sagen

n, wenn Sie diesem Widerstreben auch einmal einen an geben, wo er von Nuyen sein kann: in der Oeffentlichkeit in den polnischen Landesteilen selbst; aber da habe ih den Herrn Abgeordneten noch niemals in diesem Sinne reden hören; wenigstens mir ist davon nichts bekannt. (Sehr richtig! rechts.)

Meine Herren, der Herr Abgeordnete hat dann gesagt, daß die Polen nichts verlangen als dieselben Rehte wie alle Preußen. Er hat dann aber den höôflihen Zusaß gemacht und dazu noch die Forde- rung: unsere Sprache und unsere Sitte. Ja, meine Herren, daß wir im preußishen Staat nun gar die polnische Sprache und polnische Sitte fördern follen, ih glaube, das ist ein bißchen zu viel ver- langt. Seine Majestät hat in der Rede, die Er in Posen vor - zwei Jahren gehalten hat, auch dem Ausdruck gegeben, was alle gute Preußen fühlen: In der Vergangenheit mögen die Polen stolz sein auf das, was sie geleistet haben, auf ihre Geschichte, auf ihre Entwickelung. In der Gegenwart aber werden sie ganz glei wie alle Preußen behandelt werden, wenn sie sih auf den gleichen Standpunkt stellen wie die anderen preußischen Unter- tanen, nämli, daß sie gute, willige Preußen sind. Aber leider fehlt noch ret viel. L u vorhin \{chon gesagt, daß voraussichtlich Ihnen dem- nächst ein Geseßentwurf vorgelegt werden wird zu einer Ermöglichung der Ueberwachung fremdsprachiger Versammlungen. Gegen diesen Geseßentwurf hat sih der Herr Abgeordnete mit den Worten ge- wendet: das wäre ein Einbruch in das Verfammlungsrecht, in ein Recht der Polen. Ja, meine Herren, wer im preußischen Staat sich um öffentlihe Angelegenheiten bekümmert und mitwirken will, von dem kann man erwarten, daß er au in der Sprache spricht, die jedem Staatsbürger, der da mitzureden berufen ist, au verständlich ist. (Sehr richtig!) Wenn ich die Frage beantworte: was die Polen denn in diesem Fall thun sollen, dann sage ih: sie sollen deutsch lernen und deutsch sprehen! Der Herr Abgeordnete hat selbst ad oculos demonstriert, wie gut ein Pole deutsh \priht. (Sehr gut! erkeit. : j v Der R Abgeordnete hat dann ferner gesagt, daß die Zunahme der polnischen Bevölkerung im Westen deshalb erfolgt sei, weil seine Landsleute aus der Heimat vertrieben seien. Jch würde gar nicht darauf kommen, wenn niht der Ausdruck „vertrieben“ gebraucht wäre. Denn den Gedanken glaubt der Herr Abgeordnete selbst nicht. Die Leute sind dorthin gegangen, um thr Brot zu verdienen, wie tausend andere aus allen Teilen Deutschlands si in den großen In- dustriezentren zusammenfinden. Seine Behauptung würde auch mit dem später von dem Herrn Abgeordneten gebrauchten Ausdruck nicht harmonieren, daß die Leute dort Geld sparen, es in die Heimat schicken und sih dafür in der Heimat ankaufen. Also mit der Schwierigkeit des Ankaufs für die Polen in polnishen Landen scheint es doch nicht weit her zu sein. Und wenn wir die Statistik nachsehen, fo, muß ich zu meinem Bedauern erkennen, wird noh viel zu viel Grundbesiß von den Polen in der Provinz Posen angekauft. : i Meine Herren, der Herr Abgeordnete hat damit ges}lossen ih gehe auf seinen Vergleich mit der englischen Politik in Irland nicht ein, weil er niht hierherpaßt —, daß eine Verständigung der polnischen Bevölkerung mit der Staatsregierung nicht möglich sei, solange die Staatsregierung so vorgeht wie jeßt; die Bevölkerung habe sih bemüht, beim Regierung?antritt des Kaisers dessen Regierung und Absichten entgegenzukommen, das sei aber nicht gelungen. JÎa, meine Herren, das ist eine Auffassung der Untertanenpflicht, die ih nit teilen kann. Die Untertanenpflicht besteht nicht darin, daß man dem Monarhen entgegenkommt, sondern darin, daß man ihm untertan ist, und an dieser Untertänigkeit fehlt es leider in diesen Provinzen isher Nationalität. i A wiederhole nochmals: mit dem Augenblick, wo Sie fagen : wir sind Preußen, wir wollen nichts anderes sein als Preußen, wird auch Fhnen. gegenüber die Regierung eine ganz andere Stellung. einnehmen. Leider ist es heute aber ganz anders. Alles, was preußisch ist, wird in der Provinz Posen von polnischen Eingeborenen angegriffen und in den Staub gezogen. Ich erinnere an die Aufnahme, die die Ent- hüllung des Denkmals des großen Kanzlers, des Fürsten Bismarck, im leßten Sommer in Posen innerhalb der polnischen Bevölkerung gefunden hat. Ih möchte daran erinnern, wie die polnische Presse sih damals darüber geäußert hat: Menschen, welhe als Helden Perfönlichkeiten chren, deren ganze Tätigkeit auf die geshickte Entreißung fremden Gigentums begründet ist, die sind zu allen Gewalttaten natürlich bereit. Dieses Denkmal ist eine Schande für Posen. Es wird s\ogar gesagt, daß es kein Zufall sei, wenn gerade kurz vor der Enthüllung des Denkmals in Preußen ein Prozeß zu Ende geführt sei es handelte sih um den Prozeß Dippold —, der mit acht Jahren Zuchthaus für barbarische Mißhandlung eines Schülers geendet hat; denn „solche Früchte seien auf dem Boden der Bismarckschen Kultur erwachsen.“ (Heiterkeit und Pfuirufe rets.) N Das sind polnische Aussprüche. Und wenn am leßten Kaisers- geburtstag eine polnishe Stadt illuminiert hat, so äußert sih dar- über eine polnische Zeitung:

druck von Zufriedenheit. Jch frage nun: kann die polnishe Be- völkerung mit der Regierung zufrieden sein, hat sie Grund zur

Jede Illumination ist eine Bekuntung von Freude und Aus- |

fügung aus dem Jahre 1901 stammt, also ein Jahr vor der An, wesenheit Seiner Majestät in der Provinz Posen, auf die der Herr Abgeordnete ausdrücklich hingewiesen hat, erlafsen ist, und -daß der betroffene Lehrer st|ch wohl beruhigt haben wird; denn au von seiner

Seite ist eine Beshwerde an die Ministerialinstanz, soweit ih dies

feststellen konnte, niht erhoben worden.

Abg. Dr. Irmer (kons.): Ih möchte mich gegenüber den

5 Herrn von Jazdzewêki darauf beshränken, zu erklären, E R A N atfibrungen des Ministers voll zustimmen und über die Festigkeit der Regierung erfreut sind. Wir werden allen Maß- nahmen zustimmen, die ohne Schilane getroffen werden. Ich wende

i tat. Daraus, daß unsere Vilanz \ich bessert, können wir E (Gließen, daß wir uns auf dem reten Wege mit der sogenannten Thesaurierungspolitik befinden. Wir sind noch lange nicht der reiche Mann; und darum ist eine reinlihe Scheidung der Finanzen des Reichs von denen der Einzelstaaten nötig, um so mehr, als erstere immer \{chlechter werden. Nur wenn Preußens Finanzen gut sind, wird es dem Reih einmal eine Stüßge sein können. Und unserer Finanz, verwaltung Nükgrat bilden die Eisenbahneinnahmen ; darum müssen wir sie erhalten, damit wir nicht in die Lage kommen, die Cin- kommensteuer zu erhöhen. Ich möchte gegenüber den Tarifwünschen, die hier geltend gemaht sind, die Regierung bitten, alles zu ver- meiden, was irgendwie zu einer Minderung der Uebers{hüsse der Eisenbahnverwaltung führen könnte. Denn eine Quotisierung der Einkommensteuer werden wir nicht annehmen. Entweder würden wir sons Schulden machen oder Notwendiges zurüstellen müßen oder zur Popularitätshascherei kommen. Die Erhöhung des Fonds für Reliktenversorgung der Geistlichen kann ih Ihnen nur empfehlen. Der Staat hat die Pflicht, für die \taatlih anerkannten Kirchen zu sorgen, und die Kaiserliche Kabinettsorder, die diese Erhöhung befahl, ist in den beteiligten Kreisea als eine große Wohltat empfunden worden. Die Ausführungen Richters über die Kanalvorlage [cheinen mir nur zu dem Zweck gemacht zu sein, um das Verhältnis zwishen Konservativen und Regierung zuzuspißen. Demgegenüber begrüße ih die Erflärung der Regierung, daß sie alles tun will, um die staaterhaltenden Parteien zusammen zu halten. Ih bedauere, daß in der Thronrede vom Shulunterhaltungsgeseß keine Rede gewesen ijt. Nun hat ja der Kultusminister eine Erklärung darüber abgegeben. Wir begnügen uns vorläufig mit einem Schul- unterhaltungsgeseß8, müssen aber an unserer Forderung festhalten, daß der konfessionelle christlihe Charakter der Volksschule unter allen Umständen gesichert wird. Würde es darüber zu einem Zwiespalt fommen, so würden wir die Verantwortung dafür vor unseren Wählern sehr gut tragen fönnen. An den Gruntlagen unsercs Wahlrehts fann im jeßigen Augenblick nicht gerüttelt werden ; dagegen werden wir die Vorschläge der Regierung zur Verbesserung im einzelnen wohlwollend prüfen. Herr Friedberg meint, die Nationalliberalen hätten bei den Wahlen zu den Konservativen freundnahbarlih gestanden, ih kann Ihnen aber massenhaft nationalliberale Flugblätter zeigen, die uns

röblihst beshimpfen. (Nuf bei den Nationalliberalen: Wo denn?) Massenhaft. Aber auch von Führern der nationalliberalen Partei sind Aeußerungen gefallen, die eine auf ihre Shre haltende Partei ih nicht gern gefallen läßt. Beispielsweise heißt es, vor zehn Jahren seien die Konservativen t e itN Leute gewesen, jeyt aber machten sie lediglich fkonfefsionelle Gesichtspunkte geltend. Das gilt doch aber gerade von den Nationalliberalen; lesen Sie nur den Streit zwischen dem Evangelischen Bunde und der ,Kreuzzeitung". Der -,Han- noversche Courier“ stellt sich immer an die Seite des Evangelischen Bundes. Ferner hieß es bei den Nationalliberalen, wir Konservative verträten nur agrarishe Interessen und einseitige Klasseninteressen. Wir müßten doch ein dickes Fell haben, wenn wir uns das gefallen ließen. Das ift für uns verleßend. Wir haben das Kartell seiner- zeit ehrlich gehalten; cs hat aber dem Vaterlande nihts genügt, und deshalb haben wir es aufgegeben. Von Freundnachbarlihkeit merken wir jeßt bei den Nationalliberalen nichts. Herr Friedberg sagt, wir hätten an Verkehrsfeintlihkeit das Menschenmögliche geleistet, aber es handelte sich nicht um Verkehrsfeindshaft, sondern um die Frage, ob Kanal oder Eisenbahnen. Die bürgerlichen Parteien müssen zusammenhalten gegen die Sozialdemokratie, aber wenn die National- liberalen die Reaktion bekämpfen wollen, fo zeigen fie nicht das Maß staatsmännischer Einsicht, auf das sie immer Anspruch machen. Sie waren doch auf Anregung der nationalliberalen Jugendvereine nahe daran, mit den Sozialdemokraten zu paktieren. Troy aller verbind- lichen Form war die Rede des Abg. Friedberg nicht geeignet, zum Frieden zwischen uns beizutragen. Meinen Freunden wäre ein fried- lihes Verhältnis zu den Nationalliberalen fehr erwünscht.

Darauf vertagt sih das Haus. Persönlich bemerkt

Abg. Dr. von Jazdzewski: Daß die Regierung zu befehlen, die Polen zu gehorhen hätten, kann ih nit anerkennen, weil der Minister nicht der Herr, sondern der Diener des Staates ift.

Schluß 41/4 Uhr. Nächste Sizung: Dienstag, 11 Uhr.

| (Fortsezung der ersten Lesung des Etats!)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Entwurf eines L O zu dem T eseße, betreffend die Belämpfung gemeinçg r: Mat Krankheiten, vom 30. Juni 1900 nebst Be gründung zugegangen: Erster Abschnitt. Anzeigepflicht.

S-L Außer den in dem § 1 des Reichsgeseßes aufgeführten Fällen der Aber vilitht bei Aussaß (Lepra), Cholera (asiatischer), gl fieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Poden (Blattern) ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an: Diphtherie (Rachenbräune), Genistarre, übertraghbarer, Kindbettfieber (Wochenbett-, Puermer her), Körnerkrankheit (Granulose, Trachom), Nüfallfieber (Febris recurrens), Ruhr, übertragbarer (Dysenterie), Scharlach (Scharlachfieber), Typhus (Unterleibstyphus), Milzbrand,

Freude und Fröhlihkeit? Das Illuminieren am Geburtstag des Monarchen läuft unserm nationalen Empfinden zuwider, und jeder ehrlihe Mensch ekelt sich vor Heudcelei und Falshheit. Deshalb sollte niemand verlangen, daß wir illuminieren,

Das is} die Untertanentreue, das ist die Hochachtung und Ver- ehrung vor der Person Seiner Majestät. Welche Nation würde sich das von in ihr wohnenden Bestandteilen anderer Völkerschaften ge- fallen lassen? Ich meine, unsere Langmut ist noch viel zu groß- (sehr

ebenbürtig sind, sondern wir haben zu befehlen und fie haben zu ge- gerecht zu sein.)

angelegenheiten Dr. Studt:

richtig! rechts); wir haben nit zu verhandeln mit Gegnern, die uns | horchen. - (Lebhafter Beifall rets. Zuruf bei den Polen: Sie haben |

Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-

Meine Herren! Der Herr Abg. Dr. von Jazdzewski hat aus Anlaß einer Verfügung der Königlichen Regierung in Danzig May | irekte Anfrage an mi gerichtet. Ih kann dieselbe zur Charakteri- i Ra 2 A ihm angeführten Falls nur dahin beantworten, daß ! 3) jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkcankles über diese Verfügung mir nichts bekannt geworden ist, daß die Ver-

N 5 T wut (Lyssa) sowie Bißverleßzungen dur tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere, : Fleish-, Fish- und Wurstvergiftung, Trichinose, s Nüdfalb jeder Fall, welcher den Dee i von Kindbettfieber, ber, Typhus oder Noh erwedckt, ; der R Aufenthaltsort ps Sr oder den Sterbeort zl ändi lizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. änd kei Ver Grkrankte die Wohnung oder den Aufenthalte. | so ist dies unverzüglih bei der Polizeibehörde, bei einem Wechse ut | Aufenthaltsorts au bei derjenigen des neuen Aufenthaltsorts, Anzei bringen. "t Antautióta in Gemäßheit der Bestimmung des Abs. 12 au jeder Todesfall an Lungen- und Kehlkopfstuberkulose, die ehl | krankung jedoch nur, wenn etn an vorgeschrittener Lungen- und ! kfopfstuberkulose Erkrankter die M wechselt.

| § | Zur Anzeige sind verpflichtet: | 1) der zugezogene Arzt,

| 9) der Haushaltungsvorstand,

beschäftigte Person,

Q derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder

odesfall si ereignet hat, De Leichenschauer. e

Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflihteter nicht

vorhanden ist.

Die unter 1 und 3 bezeihneten Personen haben in in welhem sie von Unteroffizieren und Manns Heeres zur Behandlung von Syphilis, Tripper oder Sh

: etreffenden Truppenteils oder dem bei demselben angestellten Ober-Militärarzte unve

gezogen werden, dies dem Kommando des

anzuzeigen.

8 3. ür Krankheits- und Todesfälle, welche sich

R Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- ereignen, ist der Vorsteher der D

zeige verpflichtet.

Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßflhrer oder

deren Stellvertreter.

Der Minister der Medizinalangelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Handel und Gewerbe Bestim- mungen darüber zu erlassen, an wen bei Krankheits- und Todesfällen, welhe auf Schiffen oder Flößen vorkommen, die Anzeige zu er-

statten ist.

8 4. Die Anzeige kann mündlich oder s{riftlih erstattet werden. Die Polizeibehörden haben auf Verlangen Meldekarten für [hriftlile An-

zeigen unentgeltlih zu verabfolgen. j

8 5,

Das Staatêmiristerium is ermächtigt, die in den S8 1 bis 4 dieses Geseßes enthaltenen Bestimmungen über die Anzeigepflicht für einzelne Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie auch auf andere übertragbare Krankheiten vorübergehend auszudehnen, wenn und solange dieselben in epidemischer Verbreitung auftreten. bei der Lungen- und en in dem 1 dieses

Das Staatsministerium is ermächtigt,

Kehlkopfstuberkulose die Anzeigepfliht über d Gesetzes bezeichneten Umfang für einzelne Teile der Monarchie vor- übergehend zu erweitern, auch wenn die Vorausseßungen des ersten

Absatzes nicht vorliegen. Zweiter Abschnitt.

Ermittelung der Krankheit.

8 6. Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkcankungen und Todesfälle an

Kindbettfiebec, Nückfall fieber, SOLAS (Unterleibstyphus), sowie auf Erkrankungen und Todesfälle an Genickstarre, übertragbarer, Nuhr, übertragbarer, Milzbrand,

Tollwut, Bißverleßungen dur tolle oder der Tollwut verdächtige

Tiere, leish-, Fish- und Wurstvergiftung, rihinose

finden die in den SS§ 6 bis 10 des Neichsgeseßes enthaltenen Bestim- mungen über die Ermittelung der Krankheit mit der Maßuyabe ent- sprechende Anwendung, daß der Zutritt zu dem

handlung befindlihen Kranken dem beamteten

wenn nah pflichtgemäßer Erklärung des behandel Zutritt des beamteten Arztes eine ofensichtli Gesundheit oder des Lebens des Kranken zu befürchten ist.

Auch kann bei Typhus- oder Rotverdacht eine Oeffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit für erforderlich hält.

Die ersten Fälle der vorstehend niht genannten übertragbaren Krankheiten 1) hat, falls sie niht von einem Arzte angezeigt sind, die Ortspolizeibehörde ärztlich feststellen zu lassen.

S6

Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem 86 dieses Geseßes bezeihneten Bestimmungen ganz oder teilweise für einzelne Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie au auf andere als die daselbst aufgeführten übertragbaren Krankheiten vor- übergehend auszudehnen, wenn und solange dieselben in epidemischer

Verbreitung auftreten. Dritter Abschnitt. Schuhßmaßregeln.

Zur Verhütung der Verbreitung der nachstehend genannten Krank- heiten können für die Dauer der Krankheitsgefahr die Absperrungs- und Aufsichtsmaßregeln der 88 12 bis 19 und 21 des Neichsgesetzes nah Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen polizeilich angeordnet

werden, und zwar bei:

1) Diphtherie (Rachenbräune): Absonderung kranker Personen 14 Abs. 2), jedoch mit der Maßgabe, daß die Ueberführung von Kindern in ein Krankenhaus oder in einen anteren geeigneten Ünter- funftsraum nit gegen den Widerspruch der Eltern angeordnet werden darf, Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige gewerb8mäßigen

personal 14 Abf\. 5), Ueberwachung Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung

triebes von Gegenständen, welche geeignet sind, eit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der Krankheit erforderlichen Maßregeln 15 Nr. 1 und 2), mit der Maßgabe, daß diese Anordnungen nur für Ortschaften zulässig sind, welche von der Krankheit befallen sind, Fernhaltung von dem Schul- und Unterrichtsbesuche 16), Detinfektion (§8 19 Abs. 1 und 3),

Vorsichtêmaßregeln bezüglih der Leichen (§8 21);

2) Genid|tarre, übertragbarer: Absonderung kranker Perfonen 14 Abs. 2) Desinfektion 19 Abs. 1 und 3); : ettfiebder (Wochenbett-, Puexperal fieber) : | geshränkungen für Hebammen und Wochenbettpflegerinnen (8 14

3) Kind bs. 5), Desinfektion 19 Abs. 1 und 3).

sonen

Al t

undedenklih erklärt;

4) Körnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung kranker inf, frankheitsverdächtiger Personen 12), Meldepflicht 13), Des-

infektion 19 Abs. 1 und 3); und 3);

, 8) Rükfallfieber (Fobris recurrens): Beobachtung kranker Personen (0 12), Meldepflicht 13), Absonderung krauker Personen 14 Abs. 2 p 3), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser 14 Abs. 4), Ver- thröbeshränfkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal 14 Abf. 5), erbot oder Beschränkung der Ansammlung größerer Menschen- Ét b L aralter angenommen hat, Ueberwachung der Schiffahrt (2 r. - Fernhaltung von dem Schul- und Unterrichtsbesuhe 16),

Chaden 15 Nr. 3), sobald die Krankheit Und 5)

Räumung von

Wohnungen und Gebäuden 18), Desinfektion '(§ 19 Abs. 1 und 3);

übertragbarer (Dysenterie): 14 Abs. 2), Verbot oder Beschränkung der r Menschenmengen (8 15 Nr. 3), sobald die epidemischen Charak und Unterrichtsbesu von Wasserversorgungsanlager und Gebäuden 18), maßregeln bezügli der Scharlach: wie zu Nr. 1 9) Syphilis, Tripper und werbsmäßig Unzucht treiben: ansteckungsverdächtiger Persone 14 Abs. 2); 10) Typhus (Unter Meldepflicht (

Absonderung kranker Ansammlung Krankheit einen ter angenommen hat, Fernhaltung von dem Schul- Verbot oder Beschränkung der Benutzung 1 usw. 17), Näumung von Wohnungen Desinfektion 19 Abs. 1 und 3), Vorsichts-

aften des aftiven

'Scanker, bei Personen, welche ge- Beobachtung kranker, krankheits- oder n 12), Absonderung kranker Personen

leib8typhus): Beobachtung kranker Personen kranker Personen (8 14 Kennzeihnung der Wohnungen und

_Verkehrsbeschränkungen

Behandlung und Aufbe welche geeignet sind, die Krankheit tung der Verbreitung der Krankheit r. 1 und 2), mit der in Nr. 1 be- g der Ansammlung ald die Krankheit einen ernhaltung von dem Schul- Beschränkung der Be- 17), Räumung von on 19 Abs. 1 und 3),

in offentlichen und ähnlichen Anstalten talt oder die von der zuständigen

Stelle damit beauftragte Person aus\{ließlich zur Erstattung der An- § 13), Absonderung

berufsmäßige _Pflegepersonal

der gewerbsmäßigen Herstellung, des Vertriebs von Gegenständen zu verbreiten, nebst den zur Verhü erforderlihen Maßregeln (8 15 N zeilhneten Maßgabe,

Veberwachüng wahrung sowie

Verbot oder Beschränkun größerer Menschenmengen (8 15 Nr. 3), sob epidemishen Charakter angenommen hat, F und Unterrichtsbesuhe 16), nußung von Wasserversorgungsanlagen usw. Wohnungen und Gebäuden 18), Desinfekti Vorsichtsmaßregeln bezüglih der Leichen (8 21)

11) Milzbrand: Ueberwa Behandlung und Aufbewahrun ständen, welche geeignet zur Verhütung der Ver regeln 15 Nr. Desinfektion 19 Abs. Leichen 21);

kranker Per Abs. 1 und 3),

Verbot oder

chung der gewerbêmäßigen Herstellung, g sowie des Vertriebes von Gegen- ind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den reitung der Krankheit erforderlihen Mafß- mit der in Nr. 1 bezeihneten Maßgabe, 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der

Beobachtung kranker Personen 12), Absonderung 14 Abs. 2 und 3 Sah 1), Vorsichtsmaßregeln bezügli der 13) Tollwut : Beobachtung gebissener Pers kranker Perfonen 14 Abs. 2). Erkrankungsfälle, in welhen Verdacht von Ki NRükfallfieber (Nr. 6), Typhus (Nr. 10) und sind bis zur Beseitigung dies

Desinfektion 19 Leichen (8 21) ; onen 12), Absonderung

ndbettfieber (Nr. 3), Roß (Nr. 12) vorliegt, es Verdachtes wie die Krankheit selbst zu

Personen, welhe an Körnerkrankheit leiden, nicht glaubhaft nachweisen, daß sie si sahgemäßer Behandlung befinden, gehalten werden.

Bei Syphilis, Tri handlung der erkrankte treiben, angeordnet werden, Ausbreitung der K

it leiden, können, wenn sie ch in ärztlicher oder anderweiter zu einer folhen zwangsweise an-

pper und Schanker kann eine zwangsweise Be- „sofern sie gewerbsmäßig Unzucht wenn dies zur wirksamen Verhütung der rankheit n erscheint.

Die Verkehrsbeschränkungen aus d geseßes finden auf Körnerkrankheiten, der Maßgabe entsprehende Anwendung, ermächtigt ist, Vorschriften über die zu tr schließen und zu bestimmen, wann und in in Vollzug zu seßen sind.

n Personen,

en S8 24 und 25 des Neichs- Nückfallfieber und Typhus mit daß das Staatsministerium effenden Maßnahmen zu be- welchem Umfange dieselben

in ärztliher Be- Arzte untersagt ist, nden Arztes von dem che Gefährdung der Das Staatsministerium i} ermächti Gesetzes bezeihneten Absperrungs- und Au Teile oder den ganzen Umfang der Monarhie a 8 8 dieses Gese

die in dem § 8 dieses 8maßregeln für einzelne 1 uch auf andere in dem ßes nicht genannte übertragbare Krankheiten in be- onderen Ausnahmefällen vorübergehend auszudehnen, wenn und lange dieselben in epidemisher Verbreitung auftreten.

Die auf Grund der vorsteh ordnungen sind dem L seßen, soweit der Landtag dies verlangt.

Vierter Abschnitt. Verfahren und Behörden.

enden Bestimmung ergangenen Ver-

andtage vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu

§

Die in dem Reichsgeseß und in diesem Ges überwiesenen Obliegenheiten werden,

anderes bestimmt, von den Ortspolizei Landrat ist befugt, die Amtsverrichtun den einzelnen Fall einer gemeinge Krankheit zu übernehmen.

Die Zuständigkeit der Landespo Seuchenbekämpfung wird du1h die

den Polizeibehörden soweit dieses Geseß nicht ein behörden wahrgenommen. 4 (pen O ebo für ahrlihen oder sonst übertragb

[ay lonst“ übertragbaren schließlih der den Sachverständigen nah § 21 dieses Ge stattenden baren Auslagen und die sonstigen Kosten der Ausführung der Shußmaßregeln zur Last fallen, bestimmt sich, soweit dieses Gesetz E anderes vorschreibt, nah den Vorschriften des bestehenden echts.

lizeibehörden auf dem Gebiete der Bestimmung des Abs. 1 nicht

Gegen Anordnungen der Polizeibehörde findet nur die im Aufsihtswege statt. In leßter Instanz ent vernehmen mit den s\onst beteiligten Ministern, Medizinalangelegenheiten.

Die Anfechtung der N auggen hat keine aufschiebende Wirkung. 8 13

Beschwerde scheidet, im Ein- der Minister der

S De

Aerzte im Sinne des Neichsgesetes und dieses Gesetzes rzte, die Kreisassistenzärzte, soweit sie mit der Stell- vertretung von Kreisärzten beauftragt sind, \ nehmung der kreisärztli Stadtkkreisen, die Hafen die als Kommissare der

präsidenten oder des Ministers de und Stelle entf

sind die Kreisä owie die mit der Wahr- chen Obliegenheiten beauftragten Stadtärzte in taneârzte in Hafenorten, außer- Negterungspräsidenten, r Medizinalangelegenheiten an Ort andten Medizinalbeamten.

Die Vorschrift des § 36 Abs. die in dem § 1 Anwendung.

der Verbreitung - und Quaran

f 1 2 des Neichsgeseßzes findet au dieses Geseyzes bezeihneten Krankheiten entsprechend

Fünfter Abschnitt. Entschädigungen. Aerzte sowie andere die Heilkunde gewerb8mäßig betreibende Per- haben in jedem Falle, in welchem sie zur Behandlung einer an Kindbettfieber Erkrankten zugezogen werden, unverzüglich die bei der- se en tâtige oder tätig gewesene Hebamme zu benachrichtigen.

: Pebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche bei einer an Kind ettfieber Erkrankten während der Entbindung oder im Wochen- ett tätig sind, ist während der Dauer der Beschäftigung bei der Er- tankten und innerhalb einer Frist von aht Tagen nah Beendigung derselben jede Tätigkeit als Hebämme oder Wochenbettpflegerin bei ier anderen Frauensperson untersagt. Auch nach lauf der acht- lid Frist ist eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nur nah er Reinigung und Desinfektion ihres Körpers, eidung und Instrumente nah Anweisung des beamteten Arztes ge- attet. Die Wiederaufnahme der WBerufstätigkeit vor Ablauf der abttägigen Frist ist jedo zulässig, wenn der beamtete Arzt dies für

(4

, S Die Bestimmungen der 88 29 h finden auf diejenigen Fälle ent} prechen Grund der §§ 8 und 11 dieses nihtung von

s 34 Sah 1 des Reichsgesetzes de Anwendung, in welchea auf Gesetzes die Desinfektion oder Ver- angeordnet worden ist. | jedoch weg, wenn der Antragsteller | g des für ihn und seine Familie halts zu tragen vermag.

egenständen polizeilich pruch auf Entschädigung fällt den Verlust ohne Beeinträchtigun notwendigen Unter

Die Festsezun 33 des NReichsgefe Ortspolizeibehörd ___ Gegen die Ent innerhalb einer Fri Aufsichtsbehörde, scheidung dieser

S / g der Entschädigungen in den Fällen der 88 28 bis es und des § 14 dieses Geseßes erfolgt dur die

scheidung findet unter Aus\{luß des

i Nechtsweges st von eine

m Monat nur die Beschwerde an die in Berlin an den Oberpräsidenten, statt. Die Ent- Beschwerdeinstanz ist endgültig.

Die Ermittelung und des Neichsgesetzes Die Entschäd

Bei Gegenständen, werden follen,

verständige abzuschäßen.

1 Festsetzung der Entschädigungen aus § 28 i is geschieht von Amts wegen. 9) Lungen- und Kehlkopfstuberkulose: Desinfektion 19 Abs. 1 igungen sind nad Ablauf jeder Wothe zu zablen. J 1e, welche auf p

1 olizeilihe Anordnung vernichtet ist vor der î ,

Vernichtung der gemeine Wert durch Sach-

8. sechshundert Mark wird bestraft: angeordneten und

ä derart bes gsmäßigen Gebrauche

19e überwachten ädigt worden, daß dieselben zu nit weiter verwendet werden

Desinfektion Gegenstände ibrem bestimmun

Wert der Gegenstände vor ihrer Nückgabe an den Empfangsberechtigten durch Sachverständige abzushäten. 1s es

Bei den Abschäßungen gemäß der §8 17 und 18 dieses Gesezes sollen die Berechtigten tunlichft geren werden. leb

0.

In den Fällen der §§ 17 und 18 dieses Gesetzes bedarf es der Abschäßung nicht, wenn feststeht, daß ein Entschädigungsanspruch ge- p ausgeschlossen ist oder wenn der Berechtigte auf eine Ent- schädigung verzichtet hat.

S 21

Für jeden Kreis sollen von dem Kreisaus\chusse, in Stadtkreisen von der Gemeindevertretung, aus den sahverständigen Eingesessenen des Bezirks auf die Dauer von drei Jahren diejenigen Personen in der erforderlihen Zahl bezeihnet werden, welhe zu dem Amte eines Sachverständi en zugezogen werden förnen. Als Sachverständige können auch Frauen bezeihnet werden.

us der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Sachverständigen für den einzelnen Schäßungsfall zu ernennen. In besonderen Fällen ist die Polizeibehörde ermächtigt, andere Sach- verständige zuzuziehen.

Die Sachverständigen find von der Polizeibehörde durch Hand- {lag zu verpflihten. Sie verwalien ihr Amt als Ehrenamt und haben nur Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen.

_ Auf das Amt der Sachverständigeu finden die Vorschriften über die Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Verwaltung der Gemeinden und Kommunalverbände I: Anwendung.

Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen ist, dürfen zu Sachverständigen nicht ernannt werden.

Ausgeslossen von der Teilnahme an der Schäßung ist jeder:

) in eigener Sache; best fe in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe niht mehr esteht; ____3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ift, auch wenn die Ehe, durch welche die Shwägerschaft begründet ift, nicht mehr besteht.

Personen, welhe sich nicht im Besitze der bürgerlichen Chrenrechte befinden, sind unfähig, an einer ung teil¡unehmen.

Die Sachverständigen haben über die Schäßung eine von ihnen zu unterzeihnende Urkunde- aufzunehmen und der Orteépolizeibehörde zur Festseßung der Entschädigung zu übersenden.

Vat eine ausgeshlossene oder unfähige Person (S 22 Abs. 2 und 3) an der Schäßung teilgenommen, fo ist die Schäßung nichtig und zu wiederholen. g

24.

Die Entschädigung für vernichtete oder infolge der Desinfektion beschädigte Gegenstände wird nur auf Antrag gewährt. De Antrag is bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs binnen einer Frist von einem Monat bei der Ortspolizeibehörde, welche die Vernichtung oder Desinfektion angeordnet hat, zu stellen.

Die Frist beginnt bei vernichteten Gegenständen mit dem Zeit- punkte, in welchem der Entschädigungéberechtigte von der Vernichtung Kenntnis erhalten hat, bei Gegenständen, welche der Desinfektion unterworfen sind, mit der Wiederaushändigung.

Sechster Abschnitt. Koften. ; S 20, Die Kosten der amtsärztlichen Feststellung der gemeingefährlicheu und derjenigen übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen der §§ 6 bis 10 des Neichsgesetzes für anwendbar erklärt sind (S8 6 Abs. 1, 7 dieses Gesetzes), sowie die Kosten, welbe dur die Be- teiligung des beamteten Arztes bei der Anordnung, Leitung und Ueber-

wachung der Schußmaßregeln gegen diese Krankheiten entstehen, fallen der Staatskasse zur Last. i :

S 26. Im übrigen findet die Vorschrift des § 37 Abs. 3 des Meichs- gesetzes auf diejenigen Fälle, in welchen die daselbst bezeichneten Schutz- maßregeln auf Grund der Bestimmungen dieses Geseßes angeordnet

werden, mit der Maßgabe entsprehende Anwendung, daß die Kosten

der Desinfektion und der besonderen Vorsichtêmaßregeln für die Auf- bewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen nur

dann aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, wenn nah Fest-

stellung der Polizeibehörde der Zablungëpflihtige ohne Beeinträch-

tigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts diese Kosten nicht zu tragen vermag. Wegen der Anfechtung der Entschei- dung findet die Borschrift des § 15 Abs. 2 Anwendung.

Wem die nach dem Neichsgeseßze und nach diefem Geseße aus öffentlihen Mitteln zu bestreitenden Kosten und Na tgenen ein-

eßes zu er-

UVebersteigen die nach diesen Vorschriften einer Gemeinde mit

weniger als 5000 Einwobnern zur Last fallenden Kosten in einem Etatsjahre 5 9% des nach den Vorschriften des Kommunalabgaben- gelrges der Gemeindebesteuerung zu Grunde zu legenden Veranlagungs- o

[ls an Staatseinkommensteuer einschließlih der fingierten Normal-

steuersäge 38 des Kommunalabgabengefeßzes, § 74 des Einkommen- steuerge]eßes), so ist der Mehrbetrag der Gemeinde auf ihren Antrag zu zwei Vritteilen vom Kreise zu erstatten.

Die Erstattung findet jedoch nur dann statt, wenn der Bedarf

an direkten Gemeindesteuern mehr als das Ein- und einhalbfache des | seiner Verteilung zu Grunde zu legenden Veranlagungsfolls an Ein-

kfommensteuer (ein\chließlich der fingierten Normalsteuersätze) und Real- steuern betrug. Liegt die Unterhaltung der öffentlihen Volksschulen besonderen Schulsozietäten ob, so sind die von den Angehörigen der Gemeinde an diese Sozietäten entrichteten baren Abgaben dem Ge- meindesteuerbedarf hinzuzurechnen.

Den Kreisen ist die Hälfte der in Gemäßheit der vorstehenden

Vorschuift geleisteten Ausgaben vom Staate zu erstatten.

: i D 20 Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen, welche

zur Bekämpfung der gemeingefährlichen oder sonst übertragbarcen Krankheiten notwendig find, schon zu seuchenfreier Zeit zu treffen und sür deren ordnungêmäßige Unterhaltung zu forgen.

Sofern diese Einrihtungen Bedürfnissen dienen, welhe über die

Grenzen einer einzelnen Gemeinde hinausgehen, kann die Verpflichtung dem Kreisverbande auferlegt werden.

Die Anordnung zur Beschaffung der in dem § 27 bezeihneten

Einrichtungen erläßt die Kommunalaufsihtsbehörde.

Gegen die Anordnung findet innerbalb einer Frist von einem

Monat nur die Beshwerde im Aufsichtswege statt. S 99

D “U Die Kreisverbände sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden des

Kreises, welche die ihnen aus § 26 und § 27 tieses Gefeßes zur Last fallenden Kosten aufzubringen unvermögend \ind, eine Beihilfe zu ge- währen. Auf Beschwerden von Gemeinden gegen Beschlüsse der Krei? verbände, ob und in welcher Höhe Beihilfen zu gewähren sind, beschließt endgültig der Bezirksaus\{uß.

Siebenter Abschnitt. Strafvorschriften. 8 30.

s Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

1) wer wissentlih beweglihe Gegenstände, für welche auf Grund

Mit Gefängnis bis zu, fe

der §FS 8 und 11 dieses Geseßes eine Desinfektion polizeilih an- eordnet war, vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in Ge-

o ist sowohl der Grad dieser Beschädigung wie der gemeine

rauh nimmt, an andere überläßt oder sonst in Werkehr bringt ;

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