1854 / 1 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

6 spruch dagegen erhoben worden is, Ju Falle eines solchcu entscheidet ein Schiedsgericht in Berlin. Za demselben wählt jede Partei ein Mitglied und beide Schi:-dsrichter wählen einen Obmann, Wenn sie sich über die Person des Leßteren nicht einigen können, so s{lägt A s Obriánit voi und zwischen beiden entscheidet das Loos, Unterläßt ein Theil die Wahl des Schiedsörichters binnen 14 Tagen nah erhaltener Aufforderung, so ernenut der andere Theil auch für die Gegenpartei déènselben, Dieses Schiedsgericht entscheidet nah Stimmenmehrheit, Auch alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten entscheidet ein auf gleiche Weise zusammengeseßtes Schiedsgericht unwiderruflih, und findet ein Nechtsmittel oder sonstige Berufung auf E Gehör gegen diese Entscheidung nicht statt, i

Von einer staitgehabten Beschädigung müssen der Versicherte oder dessen Erben die Gesellschaft sobald als möglich shriftlich in Kenntniß seßen,

Der Versicherte oder dessen Erben müssen den Beweis des stattgehabten Unfalls, und der in Folge dessen erlittenen Beschädigung führen, namentlich die Bescheinigung der betreffenden Eisenbahn-Verwaltung und das Attest eines Arztes, der die Beschädigung ermittelt und festgestellt hat, beibringen z die Gesellschaft ist auch berechtigt, eine an Cidesstatt abzugebende Ecklärung zu verlangen, daß der Versicherte das Billet oder die Police für sich gelöst habe, Eben so ist die Gesellschaft befugt, bei Versicherungen auf Lebenszeit den Beweis des angegebenen Lebensalters zu verlangen z; ergiebt sich dann daß in dem Antrage ein zu hohes Lebensalter angegeben war, so hat der Versicherte keinen Ansprach aus der Versicherung, E

Die Zahlung der Entschädigung erfolgt in Berlin spätestens binnen aht Tagen nach deren endgültiger Feststellung an die Versicherten oder deren Erben, aber nux gegen Rüdcklieferung des Versicherungs - Billets oder der Police. Die Versicherungs - Gesellschaft is berechtigt, aber nicht verpflichtet die Legitimation des Empfangenden zu prüfen, und gehen nah erfolgter Zahlung die Regreß-Anspüche der Versicherten an dritte Personen auf die Versicherung3-Gesellschaft über, Der Versicherte resp, dessen Erben sind auch verpflichtet, auf Erfordern in dieser Beziehung ausdrückliche Cession zu ertheilen, Enischädigungs - Ansprüche der Versicherten erlöschen, wenn dieselben nicht innerhalb dreier Monate nach erfolgter Beschädigung geltend gemacht worden sind, Die Entschädigungsbeträge, welche binuen vier Jahren nah der in Gemäßheit des §. 6, erfolgten Feststellung nicht abgehoben

sind, verfallen zum Besten der Geselischaft, a

Mit der Anmeldung eines Anspruchs aus der Versicherung erreicht die laufende Versicherung ihre Endschaft, S O!

Die §, 1 ad B. bezeihneten Eisenbahn- und ambulanten Post-Beamten werden ebenfalls nach diesen Bedingungen, aber nur uach dem besonderen Tarife und auf 12 Monate versichert, Falls sie dennoch auf Eisenbahnen, wo sie dienstlih fungiren, eine Versicherung ais Eisenbahn - Reisende genom- men hätten, wird ihnen in dieser Eigenschaft keine Entschädigung geleistet ; tritt ein Versicherter in das Verhältniß cines solchen Eisenbahn- oder ambu- lanten Post-Beamten ein, so ist die bestehende Versicherung erloschen, und E die Prämie nach dem im §, 11. aufgestellten Verhältnisse zurückgezahlt,

Abänderungen dieser Bedingungen behält sich zwar die Gesellschaft vor, dieselben können aber auf schon statigehabte Unfälle niemals von Einfluß sein, Betreffen die Abänderungen die noch laufenden Versicherungen, so steht den bereiius Versicherten hiegegen fein Widerspruchsrecht, uh nit das Recht zu, auf Erfüllung des Versicherungsvertrages nah den gegenwärtigen Bedingungen zu bestehen, sondern sie sind nur befugt, ihrerseits von dem Versicherungsvertrage zurückzutireien, und erhalten in diesem Falle einen verhältnißmäßigen Theil der gezahlten Prämie zurück, Das Verhältuiß ergiebt die Zeit der noch laufenden Versicherung gegen die bereits verlaufene, Bei Versicherungen auf Lebenszeit wird bei Feststellung der Höhe der in diesem Falle zurücszuzahlenden Prämie das muthmaßliche Lebensalter auf 70 Jahre angenommen, : E : Alle Abänderungen der Bedingungen sollen durh Jnseriion in den im Gesellschafis-Statut §. 38 benaanten zwei Berliner und zwei auswär- tigen Zeitungen öffentlich bkannt gemacht werden, und insofern diese Abänderungen die bereits Versicherten treffen, erst in dem in dieser Bekannt- machung festgestellten Termine, welcher mindestens zwci Monate von der ersten Jusertion enifernt scin muß, in Wirksamkeit treten, Bis zu diesem Termin steht jedem Versicherten das obengedachte Recht des Nückiritts offen. Nach Ablauf desselben wird angenommen, daß erx sich den beschlossenen und öffentlich bekanntgemachten Abänderungen der Bedingungen unterwirft. G

Im Falle dex Auflösung der Gesellschaft findet eine verhältnißmäßige Rückzahlung der Prämien in derselben Art stait, wie dies vorstehend für den Fall der Abänderung der Bedingungen vorgeschrieben ist, : A

S. 12,

y Mit der Angabe der Unkeuntniß dieser Bedingungen oder der vorschriftsmäßig bekannt“ gemachten Abänderungen derselben (§. 11) kann der Ver- sicherte odex sein Nechisnachfolger sich nicht schüßen,

I. Bedin quni gen für Neisegepäcckt- Versiherung auf Eisenbahnen. E S. 1,

Die Allgemeine Eisenbahn-Versicherungs-Gesellschast übernimmt auf Grund dieser Bedingungen die Versicherung des Reise-Gepäcks der auf Eisen- bahnen beförderten Reisenden gegen Beschädigung und Verlust auf Ein Jahr bis zur Höhe von 100 Pfund, 300 Pfund und 500 Pfund, und zum Werthe von 3 Thlr, und 5 Thlr, pro Pfand, Eine höhere Versicherung als auf 500 Pfund is für Eine Person nichi zulässig.

/ Der Versicherte empfängt gegen die in dem angefügten Tarife zu zahlende Prämie auf seinen \hrftlichen Antrag cine Police, welche die Stelle eines Vertrages vertritt, i

S

D)

Die Versicherung gilt für alle diejenigen Eisenbahnen Europas, deren Verwaltungen gegen das eingelieferte Gepäck Garantiescheine (Empfangs - Bescheinigungen) aushändigen, Die Versicherung erstreckt sich auf jede Veschädigung over den Verlust des Gepäcks durch die im §, 2 der Bedingungen für Personen - Versicherung bezeichneten Unfälle oder iurch Schuld der Eisenbahn-Verwaliungen, | :

G 3.

Ausgenommen von der Versicherung sind Beschädigungen, welhe durch Unfälle, veraulaßt durch kriegerische Ereignisse, Ueberfall durch bewaffnete Macht oder unrechtmäßige Gewalt, bürgerliche Unruhen, Aufruhr, Erdbeben und andere ähnliche Natur - Ercignisse, oder dur eigene Absicht oder LWer- sehen der Versicherten herbeigeführt werden , wohin namentlih der Fall ciner mangelhaften oder feuergefährlihen Verpackung gerechnet wird, Für Beschädigung oder Verlust des Ganzen oder eines Theils des Jnhalts des Gepäkes wird nur dann eine Entschädigung gelcistet, wenn cine vorhan- dene äußerlich erfennbare Beschädigung in unzweifelhafter unmittelbarer Beziehung zu der vorhandenen Beschädigung steht.

Die Versicherung läuft nah erfolgter Zahlung der Prämie bis zum Verfalltage Mitternacht 12 Uhr. Versicherungen können nur vom ersten Kalcndertage jedes Monats ab genommen werden, so daß bei im Laufe des Monats geschehenen Versicherungen die Prämie fo berechnet wird, als ob die Versicherung schon am ersten Monatstage eingetreten wärez sie läuft ab um Mitternacht des leßten Tages des Verfallmonats, Sie is in Kraft jedesmal von der Empfangnahme des Garantiescheines, Seitens des Neisenden, an, bis zur Beendigung der von jeder Eisenbahn - Verwaltung festgeseßten Dauer desselben,

Die Police wird erst perfekt, wenn sie eigenhändig oon dem Versicherten unterschrieben worden ist, Uebertragung der Versiherung an andere Reisende is nicht zulässig und begründet feinen Anspruch an die Versicherungs-Gesellschaftz im Gegentheil haben die dieser Bestimmung Zuwider- handelnden nach Befinden der Umstände gerichiliche Verfolgung zu erwarlien,

z 8. 95,

Das zur Beförderung auf Eisenbahnen eingelieferte Gepäk des Versicherten muß jedesmal, bei Verlust jedes Entschädigungs - Auspruches, fe

verpackt, und deutlich mit dem Namen ba A | N o i H P R Rio

G. 6, Der ganze versicherte Betrag wird für diejenigen Pfunde Gepäck bezahlt, welche auf solche Weise gänzlih beschädigt, vernichtet oder verloren gegangen sind, Bei theilweiser Beschädigung, Vernichtung oder Verlust erfolgt der Ersaß nah Verhältniß. Dieses Verhältaiß wird berechnet nah dem

Betrage des erlittenen theilweisen Schadens zu dem bei der betreffenden Fahrt zur Eisenbahn gegebenen Gepäk. Hat der Versicherte ein höheres Ge-

wicht, als das von ihm versicherte aufgegeben, so wird er hiusihtlih des Mehrgewichts als Selbstoersicherer angesehen, Die Höhe der zu leistenden Entschädigung innerhalb des versicherten Betrages wird von dem Verwaltungsrathe der Bersicherungs-Gesellschaft festgestellt, Das Einverständniß des Versicherten mit dieser Feststellung wird unwiderruflich angenommen, weun nicht von demselben binnen dreißig Tagen, nachdem die Feitstellung zu

seiner Kenntniß gekommen, bei dem Verwaltungsrath ein Widerspruch dagegen erhoben worden is, Jm Falle eines solchen entscheidet ein Schiedsgericht

in Berlin, Zu demselben wählt jede Partei ein Miiglied und beide Schiedsrichter wählen einen Obmann. Wenn sie sich über die Person des Letzteren E On fönnen, so schlägt jeder einen Obmann vor und zwischen beiden enischeidet das Loos, Unterläßt ein Theil die Wahl des Schicdsrichters E Bt, 160 erhaltener Aufforderung , so ernennt der andere Theil auch für die Gegenpartei denselben, Dieses Schiedsgericht entscheidet Auch alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschast und dem Versi j i i [ei j ; j | ; ; ; è L sicherten entscheidet cin auf gleiche Weise zusammengeseßtes Schiedsgericht unwiderruflich, und findet ein Rechtsmittel oder sonstige Berufung auf rechtliches Gehör gegen diese Entscheidung nicht Rati, Da 7

Der Versicherte muß, bei Verlust seines Gnischädigungs-Anforus der Versicherungs-Gesellschaft oder dem Agenten, bei welchem er die Ve ". , , E 1 y 1- sicherung genommen, sofort und spätestens binnen 24 Stunden schriftliche Anzeige von d Beschädigung oder dem Verlust feines Gepäcks machen, und

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alsdann binnen weiteren 60 Tagen, ebenfalls bei Verlust seines Anspruchs, die Fesistellang seines in Pfunden auszudrückenden Verlustes unter Einrei

des Garantiescheines und einer amtlichen Bescheinigung der betreffenden Éiscnbahn-Verwaltung bei Per Alzemelned Essenbahw-Bersicherane s Sie in Berlin nachsuchen, Leßtere ist auch berechtigt, eine an Cidesstatt abzugebende Erfärung darüber zu verlangen, daß das Gepäck dem Versicherten R geoate, und daß er selbs bei einer Reise auf der betreffenden Eisenbahn das bezeichnete Gepäck als sein Reisegepäck mitgenommen und cingeliefe ,

; g. 8, Die Zahlung der Enischädigung erfolgt in Berlin spätestens binnen acht Tagen nach deren endgülti z S : j pad : gen Feststellung an den Versicherten, aber uur

gegen Rüdlieferung der Versicherungs - Police. Die Versicherungs - Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Lzgiitration s Empfangenden zu L M E nsere A die R ad ede sowohl aus dem Garantiescheine an die Eisenbahn-Verwaltungen, als onstige Cn zungs- ruhe an driïte Perjonen, auf die Versicherung2-Gesellschaft über. Der Versicherte i ich f i Beziehung Ea i ps zu ertheilen, g sellschaft i D sich ist auch verpflichtet, auf Erfordern in dieser

Die Entschädigungsbeträge, welche binnen vier Jahren nah der in G:mäßheit des 8. 7 erfolgten Feststellun i „um Besten der Gesellschaft, Ÿ:mäßl S folgten Feststellung nicht abgehoben sind, verfallen

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Mit der Anmeldung cines Anspruches aus der Versicherung erreicht die laufende V:rsicherung ihre Endschaft. G 105

Abänderungen dieser Bedingungen behâli sich zwar die Gesellschaft vorz dieselben können aber auf {hon staitgehabie Unfälle niemals von Einfluß sein, Betreffen die Abänderungen die noch laufenden Versicherungen, so steht den bereits Versicherten hiergegen kein Widerspruchsrecht, auch nicht das Necht zu, auf Erfüllung des Versicherungs - Vertrages nah den gegenwärtigen Vedingungen zu bestehen, sondern fe sind nur befugt, ihrerseits von dem Versicherungs - Vertrage zurück zu treten, und erhalten in diesem Falle einen verhältnißmäßigen Theil der gezahlten Prämie zurück. Das Verhältniß ergiebt die Zeit der noch laufenden Versicherung gegen die bereits verlaufene,

Alle Abänderungen der Bedingungen sollen durh Jusertion in den im Gesellschafts - Statut §, 38 benannten zwei berliner und zwei auswärtigen Zeitungen öffentlich bekannt gemacht werden und ers, insofern diese Abänderungen die bereits Versicherten tressen, in dem in dieser Bekanntmachung festgestellten Termine, welcher mindestens zwei Monate von der ersten Jasertion entfernt scin muß, in Wirksamkeit treten, Bis zu diesem Termine steht jedem Versicherten das oben gedachte Recht des Rücktritts offen. Nach Ablauf desselben wird angenommen, daß er sih den beschlossenen und öffentlich bekannt gemachten Abänderuagen der Bedingungen unterwirft. ;

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft findet cine verhältnißmäßige Rückzahlung der Prämie in derselben Art statt, wie dies vorstehend für den Fall der Abänderung der Bedingungen vorgeschrieben ist. S.-11

Mit der Angabe der Unkenutniß dieser Bedingungen oder der vorschriftsmäßig bekannt gemachten Abänderungen derselben (§, 10) kann der

Bersicherte over sein Rechtsnachfolger sich nicht s{hüzen.

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Versicherung der Reisenden.

Es beträgt die Prämie : Bei Versicherung auf Tage: Für 3000 Thlr, und Tag. C B Det Berit erng au

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Für Versicherung auf 1 Jahr von 1000 Thlr.

Versicherung des Pa ssagier-Gepäcks

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| Z Näheres ist in dem oben bezeichneten Bureau zu erfragen, und aus den Bekanntmachungeu der General Ugenten zu ersehen. Berlin, den 114, Dezember 1853, Allgemeine Eisenbahn- Versicherungs -Gesellschaft in Berlin. ___ Dex Verwaltungsrath: Der Direktor Henocch, Fournier. Hirschfeld, Alexis Meyer, Crelinger,

und andern