1854 / 11 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

[Menn eteztdt, E E E

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Zur Erleichterung des Verkehrs kénnen auch Geld vorsch üsse auf Briefe zwischen den beiderseitigen Postbezirken entnommen werden, und zwar preußischerseits bis zur Höhe von 25 Thalern preuß. Cour. und ränischerseits bis zur Höhe von 25 Reichsbank-= Thalern. Für den Vorschuß wird, auße dem tarifmäßigen Porto für den Brief, noch eine Gebühr nach denjenigen Säßen erhoben, welche bei der Poft - Anstalt, Lon Der der Vorschuß entnommen wird, für die im Inlande bleibenden Vorschußsendungen gelten.

; A0 . AQBA Berlin, den 8, Januar 15954.

General = Post - Amt. Scchmüdckert,

Justiz - Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 2, Januar 1854 be-

treffend den Maßstab, nach welchem Geldhußen

für den Unvermögensfall Des Berurkheilten in Freiheitsstrafen zu verwaideln find.

Strafgeseßbuch §§. 17, 339. Staats-Anzeiger Nr, 138 S. 809).

Nach §. 12 des Geseßes über den Diebstahl an Holz uud an- y S ô |

deren Waldprodukten vom 2, Juni 1852 soll die Dauer der an die

Stelle einer Geldbuße bei dem Unvermögen des Verurtheilten zu

substituirenden Gefängnißstrafe vom Richter so bestimmt werden, daß der Betrag von zehn Silbergroschen bis zu zwei Thalern einer Gefängnißstrafe von Einem Tage gleichgeachtet wird.

Dou mehreren Gerichten is diese, mit ven §8. 17 und 335 des Strafgeseßbuchs im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung \o ausgelegt worden,

daß an die Sielle einer Geldbuße bis zur Höhe von zwei Tha- lern jederzeit nur Ein Tag Gefängniß treten dürfe, demnach 10 Sgr. bis 2 Thaler einem Tage, 20 Sgr. bis 4 Thaler zwei Tagen Gefängniß u. #. w. gleichstehen.

Diese Ansicht ist nicht richtig.

Die Absicht des Gesebes geht dahin, daß schon für zehn Sil- bergroschen Geldbuße Ein Tag Gefängniß substituirt werden kaun, daß aber dem richterlichen Ermessen überlassen bleiben soll, tm kon- kreten Falle einem höheren Betrage bis zwei Thaler Einen Tag Gefängniß gleichzustellen, i

ies ergeben unzweifelhaft die Materialien sowohl des Straf- gesebbuchs als des Geseßes vom 2, Juni 1852. :

Schon bei dem ersten Entwurfe des Strafgesebbuchs hatte die | Absicht vorgewaltet, die srühere Regel,- nah welcher 5 Thaler Geld- | gleihzuseßen waren , dahin abzuändern, |

buße 8 Tagen Gefängniß

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daß nicht mehr ein fester Maßstab angenommen werde, sondern Daß mit der zunehmenden Größe der Geldbuße die ihr zu substituirende |

Gefängnißstrafe nah einem allmälig abnehmenden Verhältnisse stei-

gen solle, (Motive zum I, Entwurf I. S, 69), Die demgemäß |

in mehreren Entwürfen aufgestellte Skala wurde aber bei der Re=

vision des Entwurfs von 1843 (§. 47 Revision von 1845 LE 14 | verlassen, um besonders mit Hinsicht darauf, daß die Geldbuße sich |

nah den individuellen Verhältnissen allzu verschieden stelle, dem

richterlichen Ermessen einen noch freieren Spielraum zu gewähren, | anstatt dasselbe im Voraus in ein mechanisch und kasuistish aufge= |

stelltes Zahlenverhältniß einzuzwängen,

Aus dieser Anschauung sind diejenigen Bestimmungen hervor= gegangen, welche sich in wenig veränderter Form in den §§. 17 und 339 des Strafgeseßbuchs wieder finden, Jhnen schließt sich der §. 12 des Geseßes vom 2, Juni 1852, den Diebstahl an Holz Und anderen Waldprotukten betreffend, an, und die Motive zu dem Entwurfe des lebtern geben folgende Erläuterung (S, 23)

„n Betreff des für den Unvermögensfall der Geldbu;e zu

substituirenden Maßes _der Gefängnißstrafe war auf die Be=

stimmung des §,. 335 des Strafgeseßbuchs zurückzugehen, wonach der Betrag von 10 Sgr. bis zu 2 Thalern einer

Gefängnißstrafe von Einem Tage gleichgeachtet wird, d, h;

5 ist in das Ermessen des Richters gestellt, ob er {chon G fun Daivage e 19 Sge, oder erst einem höheren

y situiren M »aler Einen Tag Gefängnißstrafe suh=

„28 Tann hiernach einer Geldbuße von 2 Thalern ein frag Ant, es kann derselben aber au eine e Gefängniß Verbältni LEY ce Rubi een, jenachdem die persönlichen

8 An; un le Jonfti l fonkfreten Falles, insbesondere mit Hinsicht M Ms E m E

lohnes, den Werth des Geldes und vergl, ein höheres oder ge- ringeres Maß angemessen erscheinen lassen,

Die entgegengeseßte Auslegung würde zu Mißverhältnissen und zu Resultaten führen, welche mit anderen geseßlichen Vestimmungen nicht zu vereinigen sind. : 5

Abgesehen davon, daß bei gleichen Verhältnissen der Ange= schuldigten es nicht zu rechtfertigen sein würde, wenn für Geld- bußen verschiedener Höhe (z. B, für 10 Sgr., 20 Sgr., Einen Thaler, zwei Thaler) eine Gefängnißstrafe derselben Dauer (von Einem Tage) fubstituirt wird, daß ferner namentlich bei den zur ärmeren Klasse gehörigen Angeschuldigten der feste Saß von Einem Tage Gefängniß für 2 Thaler Geldbuße mit dem Werthe des Geldes und dem Betrage eines täglichen Verdienstes in ofenbarem Mißverhältniß stehen würde, enthalten auch die betreffenden 8. 1/7. 999 des Strafgeseßbuchs und der §, 12 des Gesetzes vom 2. uni 1852 am Schlusse die Bestimmung, i

daß die zu substituirende Gefängnißstrafe ein gewisses Maß (§. 17: vier Jahre, §. 335: sechs Wochen, §. 12: fechs Monate) nicht übersteigen dürfe.

Diese Bestimmung würde zwecklos und unerklärlicß erscheinen, wenn jene irrige Auslegung für die richtige angenommen werden müßte. Denn bei dieser Auslegung würde in allen Fâallen, auch bei der hochsten Geldstrafe, nur auf ein bedeutend niedrigeres Maß der Gefängnißstrafe (nach §. 335 Strafgeseßbbuch z. B. statt 50 Rthlr. uur auf höchstens 25 Tage) erkannt werden können, als das Geseb besage jener Bestimmung der §8. 17, 335 Strafgeseb- buch und §. 12 des Gesebßes vom 2. Juni 1852 als anwendbar vorausfebt,

__ Der Justiz = Minister hat sich veranlaßt gefunden, auf diese Gesichtspunkte aufmerksam zu machen.

Sollten gleichwohl einzelne Gerichte bei Anwendung der §8, 17 und 335 des Strafgeseßbgebuhs und §. 12 des Holzdiebstahls- Gesebes vom 2. Juni 1852 in ihren Entscheidungen der entgegen geseßten Ansicht folgen, so mürde darin eine hinreichende Veran lassung vorliegen, das zulässige Nechtsmittel dagegen einzulegen, Die Beamten der Stagtsanwaltschaft, insbesondere die Polizei-An walte, werden angewiesen, sich hiernach zu achten,

Berlin, den- 2. Januar 1854,

Der Justiz = Minister Simons, An \ammtliche Gerichte und die Beamten der Staatsanwaltschaft

i Finanz-Ministerium.

Dei der heute beendigten Ziehung der 1sten Klasse 109ter Königlicher Klassen - TOUeENE Nel Der Hauptgewinn von 5000 Rthl1 auf Nr, 44,197; 1 Gewinn von 2000 Nthlr. auf Nr. 62,584; 1 Ge winn von 800 Nthlr. auf Nr. 48,703 und 2 Gewinne zu 100 Rthlr. fielen auf Nr. 26,494 und 79,858,

Berlin, den 12. Januar 1854,

Königliche General=-Lotterie=Direction.

Tages - Orduung der Kammern,

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Elfte Sipung am 14, Januar 1999, Vormittags T D,

1) Abstimmung über den Entwurf einer Städte - Ordnung für die Provinz Westphalen, O 4) Der! der Kommission für Finanzen und Zölle über den Geseß - Entwurf, betreffend die der Stettiner gemeinnüßigen _ Baugesellschaft zu bewilligende Sportel- und Stemypelfreiheit, 3) Bericht der Justiz-Kommission über den Geseß-Entwurf, be-= treffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts= und Diensthandlungen., E i

7; Angekom men: Der General-Major und Commandeur der M gznsauterie-Brigade, von Bagensky, von Bromberg. er Erbmarschall im Sürstenthum Münster, Kammerherr Graf

von Mer veldt, von Fredenhorst,

Abgereist: Se, Durchlauht der Prinz Wilhelm zu Schleswig =- Holstein -= Sondêrburg - Glücksburg, nach Prag. |

Se. Excellenz der General -Lieutenant und Commandeur der 4ten Division, Fidler, nach Bromberg.

Le tctamtliches. Berlin, den 12, Januar,

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(Pr. C) Jn einer früheren Mittheilung haben wir ein, |

Maßregel als bevorstehend angekündigt, welche die Bürsorge dez Regierung für eine zahlreiche Arbeiterklasse in erfreulihster Weis bekundet. Es war nämlich dort von einem Geseß - Entwurf die Rede, Weer De Vereinigung aller Veygs Hie Salinen=- und Aufbereitungs= Arbeiter im ganzen Um- E E ordnet. Der Zweck eines solchen Gesebßes besteht darin, den oben- bezeichneten Arbeiterklassen sei es, daß sie für Rechnung des Staates, sei es, daß sie in Privat = Anstalten beschäftigt sind, die unter der Aussicht der Bergbehörden stehen gegen verhältniß- mäßig geringe Beiträge zu den Knappschaftskassen die Wohlthat einer dauernden und angemessenen Unterstüßung bei Krankheitsfällen oder für die Zeit des Alters zu sichern. Der betreffende, im König- lichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ausgearbeitete Entwurf wird demnächst an die Kammern gelangen, da, wie wir vernehmen, die Allerhöchste Ermächtigung zu dieser Borlage bereits ertheilt ift.

(Pr. C). Viter Den int Laufe dier Sesston Leit Mats mern vorzulegenden Geseß=Entwürfen befindet sich auch ein die Verzollung des ausländischen Syrups betreffender. Es

hat sh nämlich in Folge der Verhandlungen der zur General= Konferenz versammelten Bevollmächtigten der Zollvereins-Staaten die Nothwendigkeit ergeben, neben dem Zollsaße von 2 Rthlrn. rur den Centner Syrup, der sich nah den bestehenden Vereinbarungen nur auf gewöhnlichen, minder zucerreichen Syrup beziehen. soll, einen höheren Zollsaß für anderen Syrup sestzustellen. Der von der Königl. Regierung zu diesem Zweck ausgearbeitete Geseß-Ent= wurf ist, wie wir hbren, von Sr. Majestät bereits vollzogen, und die Minister des Handels und der Finanzen sind zugleich Aller- l 0chft ermächtigt worden, denselben an die Kammern gelangen zu lassen.

(Vr, C) În der voutgen Sesston wurde den Kammern der Entwurf eines die C [Ie In Ver Poi Wen aien betreffenden Geseßes vorgelegt, welches dazu bestimmt war, die Cr= haltung des Grundeigenthums in den Familien der Besißer zu er- leihtern. Der betreffende Entwurf erhielt, mit einigen unwesent-

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lichen Abänderungen , die Zustimmung der Ersten Kammer, kam

aber in der Zweiten Kammer nicht zur Erledigung. Die Staats

regierung ihrerseits hat fein Bedenken gefunden, die von der Ersten Kammer vorgeschlagenen Modifikationen zu genehmigen und ist,

wie wir erfahren, durch Allerhöchsten Erlaß bereits ermächtigt

L L 14 (4 j F f vorbe, V Cu Mi Den ervabiten Abanderungen Del

Kammern zur verfassungsmäßigen Beschlußnalme wiederum vor

zulegen, Pr. Die Justiz = Kommission der Zweiten Kamme1 t 1h Bericht über den Gefeß = Entwurf, betreffend die K lite Dei Ar Per Fou nden Wegen Amts und Diensthandlu Nen, W Dielen Cagent aquSsgedeven, Tnhalt desselben ist im Wesentlichen folgender: Die Regierungs- Vorlage, welche {hon in der leßten Session eingebracht, aber mhk oollständia erledigt wurde, hat den Zweck, durch geseßliche Normen le Entscheidung der Frage zu regeln: ob gegen einen Beamten, durch eine Amts = oder Diensthandlung eine Rechtsverlezun; ein gerichtliches fahren im Wege des Civil = und rafprozesses zulässig sei? Grundnorm dasür liegt in den }

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D _- Ber F Die stimmungen des Art. 97 der Verfassungs - Urkunde, daß a) die ingungen, unter denen öffentliche Civil- und Militair-Beamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechts verlebungen gerihtlich in Anspru genommen werden können, durch das Gesey bestimmt werden follen, daß aber b) eine vo1 l

: ( » « 4 e nicht verlang!

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voragejebten ViensibeorT e

gängige Genehmigung de werden dürfe. i Diese Grundsäße festhaltend, bestimmt der vorgelegte Entwurf im Allgemeinen : i l) daß das Einschreiten der Gerichte gegen Beamte wi Nechtsverlezungen bei Amtshandlungen stets zulässig s Genehmigung der vorgeseßten Dienstbehördez daß im Falle solchen Einschreitens die dem Beamten vorge= seßten Provinzial- oder Centralbehörden das Recht haben,

den Konflikt zu erheben, falls, nah ihrer Ansicht, dem |

/

Beamten eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueber-

(i

\hreitung seiner Amtsbefugnisse oder eine Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht zur Last fällt ;

daß die Entscheidung dieses Konflikts weder dem Gerichte noh den Verwaltungsbehörden, sondern einer dritten von beiden unabhängigen Behörde zusteht; so wie y daß das Geseß auf richterliche Beamte, mit Ausschluß der Beamten der Staats - Anwaltschaft und der gerichtlichen Polizei feine Anwendung finden foll, :

_ Die Vorlage, in der Verfassung als eine Nothwendigkeit be= gründet, wird auch noch durch die besonderen Erfordernisse der Staats= verwaltung selbst geboten. Die Trennung der beiden Staatsgewal= len, der Justiz und der Verwaltung, von einander ist in Preußen überall durchgeführt und durch die Bersassungs-Urkunde von Neuem gewährleistet, Deshalb müssen auch beide in gleicher Berechtigung und gleicher Selbstständigkeit neben einander stehen. Diese Forde= rung würde aber offenbar verleßt werden, wenn die richterliche Ge= walt unbedingt über die Handlungen der Berwaltung zu entscheiden hatte, Dazu kommt, daß in vielen Fällen der Exekutiv-Beamte be= stimmte geseßliche Normen, die sein Handeln regeln könnten, nicht bestst, Vie Frage, ob in einem gegebenen Falle die Nothwendig= eit erheischte, so zu handeln, wie es geschehen, steht mit dem inner= sten Wesen der Verwaltung in so enger Beziehung, daß der Richter dieselbe mit Sachkenutniß nicht immer wird beurtheilen fönnen. Die Entscheidung darüber aber, ob in einem gegebenen Falle eine straf= bare Ueberschreitung oder Unterlassung in der Ausübung der Amts= gewalt vorliegt, muß auf einer gewissenhaften Erwägung des Prin= zips beruhen, von vem die Verwaltung ansgeht, wenn man anders nicht annehmen will, daß die richterliche Gewalt auch berufen sei, über die Angemessenheit und Geseblichkeit des von der Verwaltung befolgten Prinzips selbst Recht zu |prechen,

i: Bon diesem Gesichtspunkt aus halte venn auch die ältere Ge= jeßgebung wenigstens in Bezug guf Untersuchungen gegen Beamte Bestimmungen getroffen, durch welche das Interesse und die felbst= \tändige Stellung der Cxekutivgewalt den Gerichten gegenüber ge: wahrt wurde, die Genehmigung der vorgeseßten Dienstbehbörde zUr Verfolgung eines Beamten als Erforderniß aufgestellt, aber durch die Verfassung vom 5. Dezember 1848 wieder beseitigt. Judessen die hieraus sich ergebenten Uebelstänte führten {chon nach Iahres= [rit dahin, in der Berfafsungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 mit der Bestimmung des oben erwähnten Art. 97 zu dem Grund= der srüheren Geseßgebung hinsichtlich einer Garantie für die Sîaats - Verwaltung zurückzukehren, ohne dabei die Konse= quenzen des früheren Verfahrens zu ziehen, Der Entwurf hält oie richtige Mitte zwischen beiren entgegenge\eßten Ansprüchen, Die Anrufung der richterlichen Gewalt wird nicht gehindert. Der Nichter schreitet selbstständig ein; nur zum Schuße kes Amts

ann die Frage: ob die in Rede stehende Ha dlung durch die Amts- pslichten hervorgerufen ist und die Pflichten nicht überschritten hat, als ein Prâjudizial=Einwand von der Verwaltung erhoben werden, wogegen die Entscheidun q Dieser Srage eter O selbstständigen Behörde übertragen is. Unter einstimmiger Aner= tennung der Bedürfnißfrage in Bezug guf die einzuleitenden

Untersuchungen und unte: Entscheidung mit 10 Stimmen gegen 2 für die Verfolgung de

g der Beamten auch im Civilproze#ß, hat die Kommission in ihrer Mehrheit sich ¿zu dem Antrag ge-= Die Kammer wolle dem Gefes - Entwurf mit den zu §. 2 be-= \chlossenen, das Verfahren betreffenden Abänderungen ihre Ge- nehmigung ertheilen. 3 (Pr. C.) Der berliner Magistrat beabsichtigt, das H au s- und Mieths steuergeseß vom Jahre 1815 einer Revision zu unterwerfen, und hat fi{ch in Betreff der Besteuerung der Militair= personen, der Geistlichen, Lehrer und Fremden dahin geeinigt, daß De Militairpersonen nur von der Miethssteuer in der Hohe thres Servitjes zu befreien, dagegen für den darüber hinausgehenden Theil der Miethe zur Steuer heranzuziehen seien; daß die Geistlichen, welche eine höhere Miethe als den fünften Theil ihres D ienstein fommens zahlen, für den darüber hinausgehenden Miethszins Steuern zu entrichten haben, daß die Vorsteher von Privat - Schulanstalten nur in Bezug auf die unter ihrer Leitung stehenden Elementar Schulkflassen von der Miethssteuer befreit fein follen, und daß von den Fremden, welche sich in Berlin aufhalten und eine eigene Woh nung, wenn auch nur zeitweise, bewohnen, Miethssteuer eingezogen werden foll, Zu diesen Bestimmungen soll die Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung und die Genehmigung der Skaats=

cehórden eingeholt werden. : : :

(Pr. C.) Nachdem auf höhere Anordnung der Gewerberath seine Thätigkeit eingestellt und eine zu diesem Behufe ernannte Kommi|= ion mit den gewerberäthlichen Functionen zugleich die Aften, Uten lien u, \. w. in die Hände des Magistrats niedergelegt, soll nun= mehr von den städtischen Behörden eine gemischte Deputation zur Verwaltung und Beaussichtigung der Gewerbesachen, 1nsvejondere der Junungs-Angelegenheiten, gebildet werden. Vie nächste Ber= sammlung der Stadtverordneten wird, den Gegenstand berathen und über die betreffende Vorlage Beschluß fassen,