1854 / 27 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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leihen Antheil an dem Gesammteigenthum, dem Gewinn und Verlust der

Beselschast, i jedoch über den Beirag seiner Actien hinaus zu Zahlungen

weder der Gesellschast noh cinem Dritten gegenüber verhaftet, den einzigen Fall der im Artikel acht vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen, Diese Bestimmung fann durch einen Beschluß der General - Versammlung

¡ht abgeändert werden. E E Artikel zehn.

Wenn angeblih verlorene oder vernichtete Actien oder Dividenden- scheine, welche auf je er lauten, amortisirt werden sollen , so er- läßt der Berwaltungsra [l in Zwischenräumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jeue Dokumente einzuliefern oder die eiwaigen Rechte an denselben geltend zu machen, Sobald zwei Monate nach der leyten Aufforderung vergangen, die Dokumente indeß nicht eingeliefert, oder

die Rechte nicht geltend gemacht worden sind, erklärt das Königliche Land-

gericht zu Düsseldorf die Dokumente für nichtig. Der Verwaltungsrath

veröffentlicht diesen Beschluß durch die Gesellschafts - Blätter und fertigt an

Stelle dieser Dokumente andere aus, nachdem die Unkosten dieses Verfahrens

der Gesellschaft erstattet worden sind. Artikel elf. i

Alle Actionaire haben in Düsseldorf Domizil zu wählin. Bei den- jenigen, die kein besonderes Domizil gewählt haben, wird angenommen, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichts 1n Düsseldorf, Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Actionairs können ihre Rechte nicht einzeln, sondern nur zusammen durch Eine Per- son wahrnehmen lassen. i

Artikel zwölf,

Die Gesellschast erläßt alle Bekanntmachungen in den „„Preußi- schen Si1aats-Anzeiger“' in Berlin, in die „Kölnische Zeitung“, die „Elber- felder Zeitung“ und die „Düsseldorfer Zeitung“, so lange diese Blätter bestehen. Im Falle eines dieser Blätter eingeht, bestimmt die nächste Ge- neral-Versammlung mit Genehmigung der Königlichen Regierung in Düs- seldorf an Stelle des eingegangenen ein anderes Blatt, und genügt bis dahin, daß dics geschehen, die Publication in den übrig ge- bliebenen Blättern, Außerdem ist die Königliche Regierung befugt, sobald sie es für erforderlich erachiet, vorzuschreiben, welche Blätter an Stelle der oben genannten treien sollen. Diese Verfügung is durch die Amtsblätter der Regierungen zu veröffentlichen, in deren Bezirken die inländischen Ge- sellschaftsblätter erscheinen.

Titel drei. Vertretung und Geschäftsführung der Gesellsch aft, Artikel dreizehn,

Die gemeinschaftlichen Jnteressen und Angelegenheiten der Gesellschast

werden wahrgenommen und besorgt: 41) durch die Actionaire in den General-Versammlungen, 2) durch einen Verwaltungsrath, 3) durch den Betriebs-Direktor und zwar in nachstehender Weise : A. “Die Genexal - Versammlung. Ar tikel vierzehn.

Die General-Versammlung repräsentirt die Gesammtheit der Actionaire und ihre innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse sind für die anwesen- den, wie für die abwesenden Actionaire verbindlich.

i Artikel funfzehn.

Obgleich dem Besiger von nur einer Actie die Tyeilnahme an den Verhandlungen der General - Versammlungen gestattet ist, so is doch jeder Actionair uur für je fünf Actien zu einer Stimme berechtigt, Der Inha- ber vou zehn Actien hat zwei Stimmen, von fünfzehn Actien drei Sitin- men, von zwanzig Actien vier Stimmen und für jede weitere fünf Actien eine Stimme mehr, über fünfzehn Stimmen für eigene oder eigene und vertretene Actien dürfen jedoch nicht in einer Hand sein,

/ Artikel sechszehn.

Zur Ausübung des Stimmrechts if erforderlih , daß der betreffende Actionair seinen Actieubcsiy mindestens acht Tage vor der General - Ver- sammlung dur Vorzeigung der Aciien oder eines der Direction als ge- nügend erscheinenden Zeugnisses übcr den Besiß derselben nachgewiesen und in das dafür bestimmte Register hat einschreiben lassen, Dieser Nachweis geschieht bei dem Betriebs-Direkior oder den von diesem delegirten Personen und kann von auswärtigen Actionairen durch Vorzeigung der Bescheinigung cines geseßlich qualifizirten Beamten, wodurch der Besi der Actien fon- statiri wird, erfolgen, Anwesende stimmberechtigte Actionaire können ab- wesende Actionaire vertieten, insofern sie über diese Veriretung eine genügende Vollmacht besißen, Dice Vollmachten sind dem Verwaltungs- rathe oder den von demselben delegirten Mitgliedern vor der General-Zer- sammlung vorzulegen, Außerdem können mcralische Personen durch ihre Repräsentanten oder durch Bevollmächtigte , Handlungshäuser durch ihre Trorualräger, Minderjährige dur ihre Vormünder, Frauen durch ihre Ehemäuner \ch vertreten lassen, wenn diese au nicht Actionaire sind.

Die iäbrli Artikel siebenzehn. :

ug le A General-Versammlung findet im Laufe des zweiten Jah- lu -Quartals und diese regelmäßigen, wie die außergewöhnlichen Versamm- ungen in Düsseldorf statt, Die Einberufung geschicht von dem Präsiden- ten des Verwaltungsraths vier Wochen vor dem Zusammentritt durch die im Artikel zwölf benannten öffentlichen Blätter.

Bei der Einberufung zu außergewöhnlihen Generälversammlungen muß der Gegenstand der Berathung angegeben werden, andere Gegenstände werden nicht vorgelragen, diese Versammlungen werden gehalten, weni der Verwaltungsrath es für nöthig erachtet, oder wenn wenigstens zchn Aclio-

naire, welche Jnhaber von mindestens tausend Actien sind, riftli darauf

antragen, Die desfallsige Bekannimachung i jedenfalls vierzehn Tage vor der Versammlung zu erlassen. i E i D y Artikel achtzehn, er Präsident des Verwaltungsraths oder in Verhinverungsfällen

dessen Stellvertreter führt in den Generalversammlungen den Vorsiß und ernennt die Stimmsammler. Zu leßteren können weder Verwaltungsräthe noch die Beamten der Gesellschaft ernannt werden, et

Alle Protokolle der Generalversammlungen werden notariell aufge- nommen,

Es wird. denselben ein von dem Vorsißenden, dem Betriebs - Direktor und den Stimmsammlern beglaubigtes Verzeichniß der anwesenden Actio- naire und ihrer Stimmzahl beigefügt.

Die Protofolle werden nur von dem Vorsitzenden, dem Betriebs-Direktor und den Stimmsammlern unterschrieben.

Artikel neunzehn.

Jn den gewöhnlichen General-Versammlungen eröffnet der Borsizende die eigentlichen Verhandlungen durch den Vortrag eines Berichtes des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschästes im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere , und setzt sodann die Tagesordnung fest.

: Artikel zwanzig.

Folgende Gegenstände können nux von der Genéral - Versammlung erledigt werden:

1) C e des Gesellschafts - Kapitals durch Auêgabe neuer Actien ;

2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths ;

3) die Wahl von drei Kommissarien mit dem Auftrag, die Bilanz wit den Büchern und Skripturen der Gesellschast zu vergleichen, und rechtfindend dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen z

4) die Aufhebung früherer Beschlüsse der Generalversammlungen z

5) die Enischeidung über vie Anträge des Verwaltungsraths, #0 wie über die Anträge einzelner Actionaire, lehtere müssen wenigstens aht Tage vor den gewöhnlichen Generalversammlungen dem Ver-

i waltungsrathe {riftli eingereicht sein,

6) die Höhe der von dem erzielten Reingewinn unter die Actionaire zu vertheilenden Dividende,

7) die etwaigen theilweisen Verwendungen des Reservefonds, in so fern er nicht zur Deckung außerordentlicher Verluste gemäß den Bestim- mungen des Verwaltungsraths verwandt worden ist,

8) die Crgäuzungen und Abänderungen der Statuten,

9) die Auflösung der Gesellschast.

Die Beschlüsse der Positionen eins, acht und neun bedürfen vor der Ausführung der landesherrlichen Genehmigung,

Artikel ein und zwanzig.

Soll cin Anirag auf Veränderung des Statuts oder Vermehrung des (Hesellschafts-Kap itals der General-Versammlung zur Beschlußnahme vor- gelegt werden, \0 muß dies ausdrücklich in dem Einberufungs schreiben be- merkt werden, Jn allen, in diesem Paragraph erwähnten Fällen haben die Beschlüsse nur dann Gültigkeit, wenn in der General-Versammlung drei Viertel aller Actien vertreten sind, und wenn sie eine Majorität von zei Dritteln der vertretenen Stimmen für sih haben, Sind in solchen General- Versammlungen nichk drei Viertel sämmilicher Actien vertreten, so wt binnen vierzehn Tagen in der im Artikel siebenzchn bestimmten Weise «ine neue General-Versammlung berufen, welche dann mit absoluter Stimm mcehrheit der anwesenden Actionaire definitiv entscheidet.

Artikel zwei und zwanzig.

Von dem Verwaltungsrathe oder von Actionairen, welche zusammen ein Viertel des Gesellschafts - Kapitals besien, fann ver Antrag auf Auf- lósung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst| aber nur in ciner be- fonders für diesen Zwet zusammenberufenen General - Versammlung, in

| welcher jede Actie zu einer Stimme, ohne Beschränkung der Zahl, bered-

tigt is, durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder verire- jenen Actien, vorbehaltlich der landesherrlichen Bestätigung , beschlossen

,

werden, Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den ín den Pa- ragraphen fünf und zwanzig, acht und zwanzig und neun und zwanzig des Gesehes vom neunten November achtzehnhunde1i drei und vierzig bestimm- ten Fällen ein und wird nah Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffe- nen geseßlichen Bestimmungen bewirkt,

Die General-Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und

.

die Anzahl der Liquidatoren, fie erwählt lehtere und bestimmt ihre Be-

fugnisse.

Artikel drei und zwanzig. Bei allen übrigen Beschlüssen der General - Versammlungen entscheide! die absolute Stimmenmehrheit, Jm Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag, die Wahlen geschehen im geheimen Sfrutinium durch absolute Stimmenmehrheit.

Auf den Antrag des Vorsigenden , so wie auf den Antxag von wenig- stens fünf Actionairea, muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Sfrutinium abgestimmt werden. Gegenstände , über welche nah dem ge- genwärtigen Statut der Verwaltungsrath zu entscheiden hat, gehören nicht zum Ressort der General - Versammlung.

Artikel vier und zwanzig.

Das Protokoll der General - Versammlung wird entweder vollständig oder auszugsweise bekanni gemacht, :

B. Der Verwaltungsrath.

Artikel fünf und zwanzig.

Der Verwaltungsrath is der Repräsentant der Gesellschaft, er vertrill dieselbe. in allen Beziehungen mit dritten Personen, mii dem Staate und mit ven Gerneinden, er vollzieht die Oberleitung der Gesellschaft nach bester Einsicht unter Beobachtung des Statuts und nach Maßgabe der verfas- sungsmäßigen Beschlüsse der Generalversammlung. Der Verwaltungsrat) bedarf zur Veitretung der Gesellschaf t keiner Spezialvollmacht, auch felbst nicht für die Fälle, wo die Geseye eine solche bei den gewöhnlichen Man- dats-Verhältnissen vorschreiben,

Zur Legitimation des Verwaltungsraths dient eine notarielle Ausfer- iigung des Wahlprotokolls,

Artikel sechs und zwanzig Der Verwaltungsrath besteht aus elf Mitgliedern, von denen wenig“

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stens sechs in der Bürgermeisterei Düsseldorf wohnen müssen, Jhre Functio- nen dauern dret Jahre. Alle Jahre scheiden drei resp, vier Mitglieder des Nerwaltungsraths aus und zwar im ersten Jahre des Wechsels drei und in ven beiden folgenden Jahren vier, und so weiter, Die General - Ver- sammlung wählt ihre Nachfolger in geheimer Abstimmung, Die aus \chei- denden Mitglie: er, welche das Dienstalter oder bei gleichem Dienstalter das Loos bestimmt, sind wi: der wählbar. Artikel sieben und zwanzig.

Für die Dauer des Baues des Etablissements und für die ersten drei Jahre nach der Eröffnung des Geschäftsbetriebs bilden die nachbenannten Mitstifter der Gesellschaft den Verwaltungsrath:

1) der Herr Kommerzienrath Haniel,

2) der Herr Kommerzienrath Böninger, 3) der Herr Theodor Croon,

4) der Herr Direktor Wilhelm Lueg, 5) der Herr Ludwig Lupp,

6) der Herr Christian Gottfried Trinkaus, 7) Der QEUT Friedri ch August Deus, 8) der Herr Carl Goitlieb Kylmann, 9) der Hírr Gusiav Cramer,

40) ver Herr Wilhelm Stein,

14) der Herr Gustav Lessinck

Die erste theilweise Erneuerung besselben findet demnach in der ordent- | lichen General-Versammlung des vierten Betrichs - Jahres, spätestens 11 |

der des Jahres achizehnhundert sedzig statt, Artikel aht und zwanzig.

Jedes Mitglied des Bexrwaliungsraths muß mindestens zehn Actien besißen oder erwerben, Diese Actien werden n das Archiv der Gesell chaf hinterlegt und bleiben, so lange die Functionen des Jnhabers als Vex- waltungsrath dauern, unveräußerlich. :

Artikel neun und zwanzig. e

Der Verwaltungsrath ivählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und

einen Vice-Präsidenten auf die Dauer cines Jahres z sie sind nach Ablauf

desselben wieder wählbar, Sind beide verhindert, einer Sigung des Ver- |

waltungsraths beizuwohnen , {0 übernimmt das nah den Lebensiahren älteste Mitglied den Borsit. | : Artikel dreißig.

Wenn in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitglieds des Vertoaltungsraths zur Erledigung kömmt, so tann diejelbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten regelmäßigen Generalversammlung von dem Rerwaltungsrathe aus den Actionairen wiederbeseyt- werden, Die Oh Miederbeseßzung erfolgt durch die Wahl der Generalversammlung, as

co aewáählte Mit 4 | E E e Vorgängers aufgehört haben würden. Bis zu der im Artikel sieben und zwanzig bestimmten ersten theilweisen Erneuerung Verwaliungsrath aus den Actionairen si felbst. Artikel ein und dreißig: j

Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel _mindesiens monatlih einmal, außerdem noch so oft es der Präsident Jur dienlich erachtet oder auch auf deu Antrag vou drei Verwaltungsräthen.

-

Der Präsident ladeî zu diesen Versammlungen vier Tage v0r=-

ergänzt der

her ein, in dringenden Fällen jedo in kürzerer Frist, Dio Dés |

{hlüsse werden in den Sizungen des Verwaltungsraths nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen _überwiegt die Stimme des Vorsigenden, Zur Fassung eines gültigen Beschlusses i die Anwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern erforderlich. Artikel zwei und dreißig, F

Der Rerwaltungsrath nimm vierteljährlich den Geschäftsbericht des Beiricbs-Direktors über die Führung und den Fortgang der (Heschäste, #9 wie alle Jahre den Abrechnungs- und Geschäftsbericht enigegen und unter- wirft denselben einer genauen Prüfung. |

Artikel drei und dreißig. :

Dex Verwaltungsrath beräth über alle Angelegenheiien _der Gesell-

schaft und verfügt über dieselben innerhalb der Gränzen des Statuts, #0

weit solche nicht der Beschlußnahme der General - Versammlung vorbehal- |

ten sind. Namentlich erkennt, entscheidet und I S 1) über das Erforderniß, die Art und Weise, so wie über die Bedin- gungen der zu machenden Anleihen ; zu bewisligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite 5 S 3) über den Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements, dié

Erwerbung und Veräußerung von JFmmobilien, Maschinen und Utcn- silien, über die großen Reparaturen an denselben, jo wie über sämmlt- | gen, Gratificationen und andere Vortheile,

liche Neubauten

) über alle wihtige Verträge, roelche sich auf dic Regulirung der Preije | und des Ubsahes dec Produkte der Gesellschast beziehen, so wie üver alle wichiige Ankäufe von Rohprodufkten sür die Fabrication oder [ur |

den Handel der Gesellschaftz O : 5) über die Ernennung und Entschung d:s Betriebs-Direktors 5

,

über alle Grhälter der Beamten und dle allgemeinen Verwaltiung®- | | u p L ¿A all aa

of | daf daraus terGang und der]: e maiig:

» 14D 9 A fo C dap L Y L Ad « ' N

L U E Augestellten | seiner inanziellen Lage, seiner Verwaltung, i M | übersehen werden sann. Jahresgehalt erhalten, wegen Dienstvergehen, Nachlässigiu1f oder aus | | Anwesenheit von we- | (25 , T My » î Z d 91S A , E S N Stimmenmehrhe“ | schaft besizen oder erwerben z dieze Actien dienen als genereue C L | jjon und werden in das Archiv dexr Geselischast gelragtz ne dürfen, so 1ans | die Functionen des Betriebs-Direltors dauern,

tragen werdet

Kosten z / E S Â über die jederzeitige Entlassung DENCNIGEN E, N der Gesellschast, die ein mehr als drcihundert Thalir betragende?

andern Gründen, jedoch nur mittelst cines in nigstens sieben Berwa?!tungsräthen mit absoluter D! 1e J gefaßten Beschlusses. Dicse Bestimmung bezieht sich jedoch nicht au! den Betriebs-Direktor, auf den der Artikel ein und vierzig n An- wendung kommiz | : E ) über v Erlassung und Abänderung der speziellen Dienst-Justruclio- nen für den Betricbs-Direktor z E ù über den Abschluß der Verträge über Alles, was das Juteresse der

Gesellschast betrisst, mit der Berechtigung, si zu vergleichen, Kom- |

promisse abzuschließen und zu substituiren.

licd scheidet an dem Tage aus, an welchem die Dauer |

| wegen Dienstvergeheu, oder grober Fahrläs

c . C) g H 6 A A 2 i i e E \ ie i 6 vie Höhe Der j T 9 C î (1 j )) über die Anlegung des disponiblen Fonds, 10 wie über die Höhe der | Gründen zu entlassen, Soll eine solche Entlassung stattsinden-

_So wie der Verwaltungsrath selbs handeln und unterhandeln, Ver- gleiche und Kompromisse über alle Angelege {ließen kann, so i er auch befugt, in allen

nheiten der Gesellschaft ab- diesen Beziehungen sich ver-

treten zu lassen, Er ist berechtigt, eines oder rid s seiner Mitglieder, j x dentlihe Kommissarien zu be- stimmten Geschäften und Functionen zu Oa l | j lihen Vollmachten auszufertigen. Er i ferner befugt, nah Maßaabe der Ausdehnung der Geschäfte für den Einkauf wie den Verkauf der Rohstoffe sowohl, als dex verschiedenen Erzeugnisse auf andern Märkten des Jn- und Auslandes, Agenturen resp. eigene Comptcirs zu errichten. e Artikel vier und dreißig. Blr Die ber Geucral-Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in diesen Beschlüssen zugleich die Ertheilung der General- und Spezialvollmacht an den Verwaltangsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu

so wie den Betriebs - Direktor oder außero:

lassen,

Artikel fünf und dreißig.

Ueber die von dem Verwaltungsrath gefa tololle aufgenommen und diese von den an

zeichnet,

Artikel sechs und dreißig.

Alle Ausfertigungen geschehen unter de

„Der Verwaltungsrath der Düsse

ßten wesenden Mitgliedern unter-

und diesen die erforder-

Beschlüsse werden Pro-

rx Firma: ldorfer Spinunerei- und

: Weberei-Actien-Gesellschaft“ und werden von dem Präsidenten oder Vice-Präsidenten oder von zivei

| Mitgliedern des BVerwaliunzsraihs unterschrieben,

Artikel sieben und dreißig. Der Vertoaltungsraih wird nicht besoldet; er

/

saße sür die durch seine Functionen veranlaßten | waltung eine Tantieme von fünf Prozent vom lung dieser Tantieme stellt dex Verwaltungsrat

bezieht außcr dem Er-

Auslagen für seine Mühe- Reingewinn, die Verthei- h unter seine Mitglieder fest,

E: Vom Betriebs-Direktor, Artikel aht und dreißig.

Direktor angestellt, welcher niht Mitglied des Ver

bleiben fanm Die Besoldung des Betriebs -

cinem Antheil vom Reingewinne bestehen,

Direï

Artikel neun und dreißig.

In Krankheits - und sonstigen Verhinderungsfällen des Betriebs - Di- rekiors übernimmt und vollzieht ein vom Verwaltungsrath aus seiner Mitte dazu bestimmtes Mitglied oder eiu vom Verwaltungsrath ernannter Ange-

stellter provisorisch dessen Dienst.

Artikel vierzige

Zur speziellen Führung, wie für den unmittelbaren Betrieb der Ge-

schäfte nah den Beschlüssen des Verwaltungsraths wird ein Betriebs- waltungsraths sein resp.

tors fann zum Theil in

Der Betriebs-Direktor unterzeichnet die Korrespondenz , so wie alle Zahlungs-Anweisungen auf den Kassirer, und alle Quittungen, Er accey-

lrt, unterschreibt , endossirt alle Wechsel u

d Anweisungen, er zeichnet für

alle laufenden Geschäfte , welche als Ausführung der bereits gctcosfenen

Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse odir

abgeschlossenen Verträge zu

betrachten sind, es müssen indeß alle Unterschriften des Belriebs-Direktors von eincm der Mitglieder des Verwaltungsraths oder in Berhinderung®- fällen von einem zweiten Beamten der Gesellschast, den dex Verwaltungs- rath delegirt , fontrasignirt werden, Der Betriebs-Direktor is verpflichtet,

hei allen gerichtlihen Verhandlungen, wobei die P

artei durch einen Bevoll-

mächtigten sich vertreten lassen kann, die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen.

| Seine Legitimation bildet die von dem BVerwaltungsrai

hezu erthcilende Vollmacht

odex Bestallung, Der Betriebs-Direktor ernennt und entsct alle Beam- d Enilassung nicht dem Ber-

ten der Gesellschaft, deren Ernennung Un | waltungsrathe vorbehalten is. Er hat das Recht, diejenigen Angestellien, deren Entlassung ihm nicht zusteht, zu suspendiren, und darüber sowohl, | wie über die Enilassung dérselben die Entscheidung des Verwaltungsrathes

herbeizuführen, mit Ausnahme jedoch des ersten technischen Beamten der

Gesellschast, dessen Verhältnisse und Bezieh vom Verwaltungsrathe geordnet und festgestellt

Artikel ein und vierzig, Der mit dem Betriebs-Direktor abzuschließende Berirag soll dem Ver-

ungen durch spezielle Verträge werden.

| waltungsrathe ausdrücflich das Recht vorbehalten , jederzeit den Betriebs-

Direktor mittelst eines von dem Vexwaltungsrathe gefaßten Beschlusses

-

sigkeit, oder aus andere triftigen

so müssen

wenigstens fechs Mitglicver des Verwaltungsraths für die Entlassung

stimmen, Eine folzergestalt ausgesprochene Entlassung dr

jor F ; ems ertragsmá tors hat zur Folge, daß alle demselben veriragéma Ansp ellschast eil am Neingewinne, Entschädigun-

an die Gesellschaft auf Besoldung, Anth

zunehmen.

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s Betriebs-Díirek-

ßig gewährten Ansprüche

vom Tage der Entlassung ab, - e! , , A , ch E von selbst erlöschen, Auch diese Bestimmung ist in den Vertrag mit aus-

Artikcl zwei und vierzig.

| feinen Bericht über deu ganzen Geschäftsbetrieb,

0 ' y A t. B . » N ov fz Y Ira lle Vierteljahre erstattel der Bziriebô-Direlior dem Verwaltungsrath

so wie alle Jahre einen

so umfassenden UNbrechnungs - und Gesczäftsberichi an die Actionaire ab,

Der Betricbs - Dire

Titel Bier Bilanz, Dividende und Veserve-

Urtifel drei und vierzig. dns a tor muß mindestens \ünfzeha Actien der Gesell-

Artikel vier und vierzig

Mit dem Jahres schlusse veranlaßt der

Betrie

Zigandpunlst des ganzeuUute1 nehmens in seinen Leistungen und Ei folgen genau

8 generelle Amts - Cau-

weder veräußert noch úüber-

Fonds, bs-Direkior die vollstän-

dear at-2ne Sie Pert eee E E T T E E

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