1854 / 41 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bekanntmachung vom 12, Februar 1854 über die unterm 30. Januar 1854 erfolgte Bestätigung

des Statuts des Rawicz=-Lübener Chausseebau- Vereins.

Des Königs Majestät haben das Statut der, unter der Be- nennung „Rawicz-Lübener Chausseebau-Verein““ errichteten Actien= Gesellschast zu Steinau, d. d. Steinan, den 31. März 1852, zu bestätigen geruhet, was nach Vorschrift des §. 3 des Gesebes über die Actien-Gesellschaften vom 9. November 1843 mit dem Bemer= fen bekannt gemacht wird, daß das Statut nebst den dabei festge- seßten Maßgaben durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau zur gffentlihen Kenntniß gelangen wird.

Berlin, den 12, Februar 1854.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Lon Der QeIVE

Beklanntmachbwnÿ

Die Anmeldung zur Aufnahme in die Königliche Bau-Aka- demie zu Berlin muß nach den Vorschriften vom 1. August 1849 vier Wochen vor dem Beginne des Unterrichts schriftlich bei dem

unterzeichneten Direktor eingehen, und die Befähigung zugleich durch

Einreichung der im §. 6 gedachter Vorschriften bestimmten Zeug- nisse, so wie der nach der Bekanutmachung vom 20, Márz 1852 erforderlichen Zeichnung nachgewiesen werden. Der Unterricht des Sommer=Semesters beginnt am 1. April.

Die Vorschriften vom 1. August 1849, so wie die auf die Prüfungen im Bauwesen bezüglihen Bekanntmachungen sind bei dem Geheim =- Secretair Roehl im Bau = Akademie - Gebäude hier= selbst käuflih zu haben.

Berlin, den 14. Februar 1854.

Der Geheime Ober-Bau=-Rath und Direktor der Bau-Akademie, __ Buffíse.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - uud Medíziual : Angelegenheiten.

Der Thierarzt erster Klasse Mat ist zum Kreis-Thierarzt für

die Kreise Cammin und Greiffenberg, Regierungsbezirk Stettin, ernannt worden.

Ministerium des Juneru.

Erlaß vom 2, Januar 1854 betreffend die Ver-= hältnisse der Mennoniten.

Erlaß vom 11, Juni 1852 (Staats-Anzeiger Nr, 223, S. 1326).

Der Königlichen Regierung erdffne ih auf den Beri ericht vom ten Juli 9. J. E mein Reskript vom A, uni 1852

keinesweges nur die Fälle vor Augen hat in denen ein Men= nonit das Eigenthum an Grundstüden die bisher Uin Ca ras von Nicht = Mennoniten waren, erworben, \ondern auch F cnigen p welchen Mennoniten auf Grund des Gesehes vom eren ârz A 2 an den von ihnen zu emphyteutischen Rechten be- e en den das Eigenthum erworben haben. Es ist A f erdings beabsihtigt, daß auch in Fällen der E s die Mennoniten zur Veräußerung des so On d igenthums aufgefordert werden sollen. Diese “eh Fla Reskripts beruht theils darauf, daß durch ind Nübun E E der Umfang des bisherigen Besiyz= tischen Dea fd s der Mennoniten an ihren bis dahin emphyteu- Allerhöchste K en erheblich erweitert wird, theils darauf, daß die é KAavinets - Ordre vom 13, Sebruar 1825 die Recht-

stücke ausgesprochen, damit aber

Mennouiten zur Grund-

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s

/ ( hre Emphyteusis in Eigenthum f d i sich von einer Beschränkung ihrer siaatblirzerliben Has fet machen, die ihnen eben als Aequivalent ihres staatsbürgerlichen Privilegiums der Militairfreiheit oblag und daß sie sona

eben deshalb auch als auf dieses Privilegium verzihtend ange- sehen und behandelt werden müssen. Es is indessen nicht zu verkennen, daß die Tendenz der Declaration vom 17, Dezember 1801 und der Allerhöchsten Ordres vom 24, November 1803 und 25, Februar 1824 dahin gegangen is, es solle nicht mehr Grund-= eigenthum , als das bis dahin von ihnen besessene, in den Besig und Genuß der Mennoniten gelangen und daß man innerhalb der Gráânze dieser Tendenz verbleibt, wenn man den Mennoniten ge- stattet , die shon mit dex Militairfreiheit emphyteutisch von ihnen besessenen und benußten Grundstücke auch mit dieser Freiheit als Eigenthum zu besißen, eben weil durch die Veränderung der Em- phyteusis in Eigenthum die Masse der von Mennoniten militairfrei bisher besessenen und benußten Grundstücke nicht vermehrt wird. Mit Rücksicht hierauf, so wie weil durch die Verwandlung mennonitisher Emphyteusis in mennonitishes Eigenthum die nachtheilige Stellung der Nicht -= Mennoniten gegen die Mennoniten nit gesteigert wird, will ih das Reskript vom 11, Juni 1852 dahin ändern, daß den Mennoniten, welche auf Grund des Gesepes ihre Emphyteusis in Eigenthum verwandeln, die Militairfreiheit verbleibt, und fie also niht zum Verkauf ihrer Grundstücke aufzufordern sind.

__ Was den andern Gegenstand des Berichts betrifft, \o beruht die relevirte Abweichung des Reskripts vom 11. Juni 1852 von der Declaration vom 17. Dezember 1801 lediglih auf einem Ver- sehen bei der Redaktion des Reskripts, wie auch dasselbe bei u- herer Prüfung von selbst erkennen läßt; Die betreffende Stelle lautet berichtigt dahin:

Mennoniten, die diesen Pflichten niht nachkommen, müssen auh den mit Rücksicht hierauf festgeseßten Beschränkungen unterworfen bleiben; während umgekehrt Mennoniten, welche die Wehrpflicht leisten, nah jenen älteren Geseßen auch von den Beschränkungen in Ansehung des Erwerbes der sogenannten nicht mennonitischen Grundstücke befreit bleiben müssen,

Berlin, den 2, Januar 1854.

Der Minister des Jnnern. von Westphalen.

An die Königliche Regierung zu N. und ab= schriftlich zur Nachachtung an die übrigen Königlichen Regierungen der Provinz Preußen.

CirtUlar- Erlaß vom 16. Fanuar 1834 wegen

dos Verfahrens ber Erkfnhpung von Gemetnde-

ZusGlägen zu dev klasisiztrten Einkommensteuer oder besond*rer Gemeinde=Einkommensteuern.

Städte-Ordnung vom 30, Mai 1853, (Staats-Anzeiger Nr. 143 S. 971.) Instruction vom 20, Juni 1853, (Staats-Anzeiger Nr. 150 S. 1041.)

Mit Bezug auf den diesfälligen Vorbehalt am Schlusse der Instruction vom 20. Juni 1853 zur Ausführung der Städte-Ord- nung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 wird die Königliche Regierung angewiesen, bei Prüfung der Anträge städtischer Behörden wegen Einführung von Gemeinde - Zuschlägen zu der klassisizirten Einkommensteuer oder von besonderen Ge- meinde-Cinkommensteuern, so wie bei der Genehmigung der Regu- lative über Erhebung dieser Steuern einstweilen Folgendes zu be- achten; indem eine weitere Jnstruction bis zum Erlaß der in der Berathung begriffenen sonstigen Gesetze über die Gemeinde-Verfas= sungen noch vorbehalten wird.

Â.

Wie hinsichtlich aller andern Gemeindesteuern, welche der Zu- stimmung der Königlichen Regierung bedürfen, ist auch, bevor die Einführung von Gemeinde-Zuschlägen zu der klassifizirten Einkom- mensteuer oder einer besonderen Gemeinde=Einkommensteuer geneh- migt wird, die Bedürfnißfrage einer sorgfältigen Prüfung zu un- torziehen. G

I,

Die Aufbringung der Gemeinde = Bedürfnisse durch Zuschläge zur klassifizirten Einkommensteuer wird, schon der größeren Einfach- heit wegen, in der Regel den Vorzug vor der Einführung einer besonderen Gemeinde-Einkommensteuer verdienen.

TII,

Gemeinde - Zuschläge zur klassifizirten Einkommensteuer werden niht nachzugeben sein, wenn in klassensteuerpflichtigen Städten nicht für die Klassensteuer ein entsprechender Zuschlag eingeführt wird, oder wenn in mahl= und s{lahtsteuerpflichtigen Städten nicht die Einwohner mit einem Einkommen von 1000 Thalern oder weniger jährlih zu einer besonderen Kommunalsteuer welche, hinsichtlich der Veranlagungs= Grundsäße und ver Steuerstufen der Klassen-

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steuer nach dem Gesebe vom 1. Mai 1851 (Geseh - Sammlung Seite 193) nachzubilden, zweckmäßig erscheint in entsprechender Weise herangezogen werden,

: IV,

Jn Gemäßheit der Vorschrift des Gefeßes, nah welcher bei den Zuschlägen zur llassifizirten Einkommensteuer jedenfalls das außerhalb der Gemeinde belegene Grundeigenthum außer Berech= nung bleiben muß, darf der Gemeinde-Zushlag nur von demjeni- gen Betrage der Staats-Steuer erhoben werden, welcher nach den geseßlichen Veranlagungs - Grundsäßen veranlagt werden müßte, wenn bei der Feststellung des Einkommens des Steuerpflichtigen das ihm aus dem außerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grund - Eigenthum zufließende Einkommen außer Berechnung ge- lassen würde, E

Zur Erreichung dieses Zweckes hat der Magistrat dem Vor= sibenden der Einschäßungs-Kommission für die tlassifizirte Einkom- mensteuer (§§. 21 und 22 des Geseßbes vom 1. Mai 1851) ein Verzeichniß aller derjenigen einkommensteuerpflihtigen Einwohner, welche außerhalb des Gemeindebezirks Grundeigenthum besiben, ein- zureichen und der gedachte Vorsibende hat auf Grund der ihm vorliegenden Einkommensteuer-Nachweisungen, beziehungsweise nach vorgängiger Feststellung des Einkommens der fraglihen Steuer- pflichtigen , welches ihnen aus ihrem außerhalb der Gemeinde be- legenen Grund-Eigenthume zufließt, dem Magistrat von diesen Be= trägen, so wie von der Höhe des Gesammt =- Einkommens der ge- dachten Steuerpflichtigen Mittheilung zu machen, wonächst die Kommunal-Behörde bestimmt, ob mit Rücsicht auf das in Abzug zu bringende Einkommen der Steuerpflichtige nach Vorschrift Der §8. 19 und 20 des Gesehes vom 1. Mai 1851 in eine niedrigere Steuer - Stufe und ergeblich in welche einzushäßen sein würde, und dann den Gemeinde-Zuschlag nah dem bestimmten Prozentsaß festseizt.

V7 V

Wenn besondere Verhältnisse dafür \prechen, wird die König= liche Regierung die Genehmigung von Gemeinde - Zushlägen zur

flassifizirten Einkommensteuer davon abhängig machen können, Daß |

auc das Einkommen_aus gewerblichen oder Handels=-Etablissements, Kommanditen 2c., welche außerhalb des Gemeinde-Bezirks belegen sind, unter Anwendung der unte» 1V. hinsichtlih der Festseßung der Steuer und des Verfahrens ertheilten Vorschriften, von dem Ge- meinde - Zuschlage freigelassen werden soll, In der Regel werden jedoch die hierauf gerichteten Anträge der Steuerpflichtigen selbst

abzuwarten fein, und es wird vie Königliche Regierung vorerst der |

Genehmigungs = Verfügung zur Erhebung ves Gemeinde =- Zuschlags nur einen Vorbehalt in der fraglichen Beziehung hinzuzufügen haben. : /

Im Wesentlichen kommt es darauf an, Doppel - Belastungen und Ueberbürdungen der betreffenden Steuerpflichtigen zu verhüten, Beispielsweise würde ein Fabrikbesißer , welcher einen doppelten Wohnsiß, in der Stadt und in dem Orte, wo sich seine Gabrif be= findet, hat, wenn er in beiden Orten dem Gemeinde-Zuschlage zur kflassifizirten Einkommensteuer unterworfen würde, darauf Anspruch machen können, daß er in jedem Orte nur mit einem verhältniß- mäßigen Theile der ihm auferlegten Staats - Einkommensteuer zu den Gemeindelasten herangezogen werde,

V,

Die Einführung einer besonderen Gemeinde - Einkommensteuer wird nur aus überwiegenden Gründen zu genehmigen sein, Einer solchen Gemeindesteuer sind in der Hauptsache die der Königlichen Regierung mittelst Cirkular-Erlasses vom 9, November 1838 (An- nalen XXIT. 377) zugefertigten Grundzüge zu einem Gemeinde-

Einkommensteuer-Regulativ zu Grunde zu legen, welche im Einzel- | nen mit den zur Zeit bestehenden geseßlichen Vorschriften in Ueber- |

einstimmung zu seßen sind, Namentlich gilt dies von dem §. 3 jener Grundzüge, in Betreff dessen dur die unter I 2 im §. 53 der Städte-Ordnung erwähnte Beschränkung eine Abänderung be- dingt wird, L : :

Behufs Feststellung der Einkommens - Quote, welche sür das außerhalb des Gemeindebezirks belegene Grundeigenthum oder für den auswärtigen Gewerbebetrieb 2c. von der besonderen Gemeinde- Einkommensteuer freigelassen werden muß, ist nach den unter IŸ: und V. gegebenen Vorschriften zu verfahren.

VII.

Bevor die Regulative zu neu einzuführenden besonderen Ge- meinde - Einkommensteuern (V1) oder besonderen Kommunal- steuern (111) Seitens der Königlichen Regierung genehmigt wer- den, hat die Königliche Regierung solche den Ministern des „Fnnern und der Finanzen einzureichen und deren Bescheid abzuwarten.

VIIT, Die bestehenden Gemeinde-Zuschläge zu der klassifizirten Ein-

kommensteuer können forterhoben werden, soweit nicht durch die Vorschriften der Städte-Ordnung eine Abänderung bedingt wird,

Unter derselben Vorausseßung können auch die bestehenden Gemeinde - Einkommensteuern und die dafür erlassenen Regulative beibehalten werden, sofern dieselben sich bisher als zweckmäßig be- währt haben und aus dem Bestehen derselben neben der inzwischen eingeführten Staats - Einkommensteuer keine Uebelstände erwachsen sind, Die Vorschrift des §, 53 der Städte-Ordnung, daß die be- stehenden Kommunal = Einkommensteuern einer erneuerten Prüfung und Genehmigung zu unterwerfen sind, bietet der Königlichen Regie= rung das Mittel, auf die Beseitigung jener Uebelstände Bedacht zu neh- men, wenn nicht die städtischen Behörden es vorziehen, statt der bestehenden Steuer eine andere Kommunal=Besteuerung einzuführen,

IX.

Hinsichtlich der übrigen Gemeindesteuern, welche nicht zu der Kategorie der Zuschläge zu der klassifizirten Einkommensteuer oder der besonderen Gemeinde =- Einkommensteuern gehören, bewendet es bis zum Erlaß der Eingangs gedachten weitern Jnstruction bei den- jenigen Justructionen, welche bei Publication ver Gemeinde - Ord= nung vom 11, März 1850 in Gültigkeit waren, insoweit dieselben mit den gegenwärtig bestehenden Gesehen im Einklange sind.

Berlin, den 16. Januar 1854.

Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh.

Der Minister des innern. oon Westphalen,

Un die Königlichen Regierungen der sechs östlichen Provinzen (ausshließlich Stralsund) und an die Königlichen Ober= Prasidenten.

Ella Lm 20. Fünar 1594 een De ZUlässtgleit der poltzeiliWen Exeeutions äl.

Gesey vom 14, Mai 41852 (Staats-Anzeiger Nr. 122, S, 7415), Grsey vom 21. Juli 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 177, S. 1065),

Der 2c. eröffne ih auf den Bericht vom 30, November v. J., daß ih die von derselben, in Betreff der Frage wegen Zulässigkeit der polizeilichen Executionshaft, vorgetragenen Bedenken in keiner Weise als begründet anerkennen kann.

Die Fassung des angeführten Artikels 5 der Verfassungs-= Urkunde vom 31. Januar 1850 ergiebt zunächst klar, daß, soweit nicht etwa neuere spezielle Geseße die früh-ren bezüglichen Vor= christen abgeändert haben möchten, diese leßteren als fortbestehend anzusehen sind.

Das von der Königlichen Regierung bezogene Geseß vom 12. Februar 1850 aber hat überhaupt nicht den Zweck, in Betreff der Anwendbarkeit der Gefängnißhast, sei es als Strafe oder als Executionsmittel, irgend welche, die bis dahin bestandene Gesehz= gebung beshränkende Bestimmungen zu treffen. Dasselbe bezieht

| sich vielmehr, wie aus der Fassung des §, 1 und dem ganzen Zu-

| sammenhauge der §§, 14—s deutlich hervorgeht, hinsihtlich der Ver=

haftungen und vorläufigen Festnehmungen nur auf solche Fälle, in denen es sich um eine eines Vergehens oder Verbrechens ver - dächtige Person handelt, begreift sodann im §, 6 nur den Fall, wenn Jemand zu feinem eigenen Shuße oder zur Aufrehterhal- tung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe in polizei- liche Verwahrung genommen -wird, und läßt alle Fälle gänzlich unberührt, in denen die Haft, sei es im Wege des gerichtlichen oder des polizeilihen Executions-Verfahrens einzutreten hat.

So wenig die durch das von der Königlichen Regierung als nachträgliche Ausnahme von dem Geseße vom 12. Februar 1850 bezeihnete Geseß vom 14, Mai 1852 den Polizei-Behörden einge-

räumte Befugniß zur Verhängung einer dreitägigen Strafhast, als die von der Königlichen Regierung nicht in Betracht gezogene

Bestimmung des §. 15 des Disziplinar -=Geseßes vom 21, Juli

| 1852 wonach die vorgeseßten Behörden gegen untere Beamte

D A Arreststrafen bis zu 8 Tagen verfügen können, sind hiernach als wirkliche Ausnahmen von dem Gesebe vom 12. Gebruar 1850 zu betrachten z vielmehr gehören diese neueren geseßlichen Vorschriften ganz in der nämlichen Weise, wie die hier in Frage stehende Ver- ordnung vom 26. Dezember 1808, einem, von dem Geseße vom 12. Februar 1850 gar nicht berührten Gebiete an. :

Der von der Königlichen Regierung beantragten Zuziehung des Justiz - Ministeriums bei Erörterung der vorliegenden Frage hat es nicht bedurft, da der Herr Justiz - Minister {hon bei einer früheren Ad C sein völliges Einverständniß mit den vor= stehend entwickelten Ansichten erklärt hat. | Wt b

Die Königliche Regierung wolle hiernach gleichfalls n en geeigneten Fällen denselben gemäß verfahren und ebenso die Land=