1854 / 70 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Finauz- Ministerium.

Bei der heute angefangenen Ziehung der Zten Klasse 109ter Königlicher Klassen =- Lotterie fielen 2 Gewinne zu 5000 Rthlru. auf Nr. 33,223 und 44,470; 3 Gewinne zu 1000 Rthlrn. auf Nr, 36,610. 47,111 und 86,962; 2 Gewinne zu 500 Rthlrn. auf Nr. 18,734 und 44,139; 3 Gewinne zu 300 Rthlrn., auf Nr. 15,039, 17,480 und 38,3923 und 9 Gewinne zu 100 Rthlrn. auf Nr. 5014. 418,459. 34,129, 37,346. 37 357. 55,414, 72,437. 73,692 und 76,637. Berlin, den 21, März 1854.

Königliche General-Lotterie-Direction.

Kriegs-Ministerium.

Instruction vom S Januar 1894 —- zu? Aus süh= rung des Gesebves vom 11. Mai 18514 betreffend die Kriegsleistungen und deren Vergütung.

Auf Grund der Bestimmung unter §. 24 des Geseßes vom 414. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung (a) wird zur Ausführung desselben hierdurh die nachstehende Jn=- struction ertheilt, j Zu §. 2 des Gesehes. E Das Kriegs - Ministerium wird, auf den Fall einer Mobil- machung, wegen rehtzeitiger Bermehrung der Naturalien-Bestände in den Militair-Magazinen, insbesondere auf dem bedrohten Kriegs- theater, die geeigneten Verfügungen treffen unD die nöthig erschei- nenden Beschaffungen oder Zusendungen anordnen, Durch den be- dingungsweisen, lediglih von der Beurtheilung der Militair=Ber waltung abhängigen Ankauf gegen Baarzahlung wird die Leistungs- Verpflichtung des Landes nach §. 1 des Geseßes nicht alterirtz es beginnt die Verpflichtung des Landes, insbesondere zu den unent- geltlichen Leistungen nach §. 3 des Gesetzes, vielmehr jedenfalls mi dem Eintritt der Mobilmachung. |

Zu §, 3'des Gejehes 2 Nach der Bestimmung des §- 3 sub 1 erfolgt aus Staals- fassen keine Vergütung für die Gewährung des Natural-Quartiers

ix Offiziere, Militairbeamte, Mannschaften und Pferde, sowohl ver

mobilen als auch ver nicht mobilen Truppen auf Märschen und in

Kantonnirungen. Das Garnison - Verhältniß hört mit vem Ein-

tritte der Mobilmachung auf, und alle Truppen, mobile wie immo=

bile, sind von diejem Zeitpunkte an als in Kantonnirungen Der

im Standguartier stehend zu betrachten. | A

Hiernach ist der Regel nach während des mobilen Zustandes der Armee überhaupt feine Vergütung für gewährtes Natural-

Quartier aus der Staatskasse zu leisten. A

Dagegen ist als Ausnahme von der Regel der Servis zu ge währen : 1 N s a) für die vor der Mobilmachung 1m Servisgenusse gewe}jenen, selbst eingemietheten Dfsiziere, Beamten und Mannschasten der mobilen und immobilen Truppen, Stäbe und Verwaltungs= Behörden, fo lange sie in ihren bisherigen Friedens -Garni- sonen näch erfolgter Mobilmachung im Stani quartier stehen und von der Berechtigung zum Natural-Quartier feinen Ge= brauch machen z M b) für diejenigen Pferde, welche die zu a. gedachten, im Serv1s= genusse bleibenden Offiziere und Beamten in Folge der Mobilmachung mehr zu halken haben, wenn auch in Be= ziehung auf diese Pferde von der Berechtigung zum Natural- Quartier kein Gebrauch gemacht wird z | c) für die in Folge der Mobilmachung als Offiziere oder Mili= tairbeamten in die Armee eintretenden Personen, sofern und so lange sie mit ihrem Truppentheil oder mit ihrer Behörde an ihrem bisherigen Wohnsiß bleiben und genöthigt sind, an- statt des Natural-Quarkiers die eigene Wohnung beizubehal- ten. Endlich ift -

d) ven Kommunen in den Festungen der Servis zu gewähren, jedoch ausfhließlich nur für diejenigen daselbst im Natural- Quartier liegenden immobilen Truppen, welche planmäßig Die Besaßung der Festung T

Zu §. 4 ves Gesebes. : Der Zeitpunkt, mit welchem Landlieserungen eintreten jollen, wird von den unterzeichneten Ministerien bestimm! und gehörig be- kannt gemacht werden.

Die Angaben über den durch Landlieferung aufzubringenden Bedarf an Brodmaterial (Roggen), Hafer, Heu und Stroh, zur Füllung der Magazine in den betreffenden Landestheilen (Provinzen oder Regierungs = Bezirken) werden dem Ministerium des Innern dur das Kriegs-Ministerium zugehen.

Der Bedarf für die erste Zeit wird von dem Kriegs-Ministerium, nah Maßgabe der vorhandenen Magazin-Bestände und der Truppen= stärke, ermittelt und festgestellt werden. Anträge auf Ausfchreibung weiterer Landlieferungen, zum Ersaß des Berbrauchs, müssen von den betrefsençen Provinzial-Zntendanturen, unter genauer Bezeich-

nung des Bedarfs - Quantums, bei dem Kriegs - Ministerium reht- zeitig eingebracht werden.

In dringenden Bedarfsfällen können die Provinzial = Juten- danturen, auf Rechnung der zur Ausschreibung angemeldeten Na- turalien-Beträge, Theil-Lieferungen unmittelbar bei den Ober- Prásidenten beantragen.

Wegen Füllung der Magazine aus den, von dem Ministerium des Junern zur Landlieferung ausgeschriebenen Noggen- und Fou- rage-Quantitäten, nah Zeit und Bedarf, haben sich die Provinzial Jutendanten nah Vereinbarung mit den betressenden Geld- Corps-Jutendanten mit den Ober-Präsidenten in Vernehmung zu seßen. Ein gleiches Verfahren tritt ein, wenn, nach den An- gaben der betreffenden Feld-Corps-Zntendanten, die Nothwendigkeit vorwaltet, die Magazine auch mit Fleisch zu versorgen, welches von den Kreisen in lebeuden Häuptern geliefert und unmittelbar an die, von den Feld=-Corps-Jutendanten bestimmten Feld-Proviant-Aemter 2c, abgegeben werden muß.

Das Gewicht des lebenden Viehes wird, vor der Abnahme, durch eine, aus einem sahverstäudigen Oekonomen, einem bürger- lichen und einem militairischen Schlächter bestehenden Kommission, in Gegenwart des VLieferers und eines Feld - Magazin - Beamten, abgeschäßt und festgestellt, und in ven Magazin - Quittungen, nach Maßgabe dieser Feststellung, genau angegeben.

Wenngleich die Kreije in der Regel nur zur Lieferung des rohen Brodomaterials, worunter Roggen zu verstehen L. Berangu ziehen sind, so können doch Fälle eintreten , wo ausnahmsweise dic Lieferung fertiger Brode gefordert werden m, In Gen Gallen werden 400 Stück 6psündige Brode einem Wispel Roggen gleich gerehnet und den Kreisen die Fabricationskosten (d. h, die Mahl- und Backkosten) nah den, zwischen dem Ober-Präsidenten und Den Provinzial - Jutendanten vereinbarten Säßen, von dem betreffenden Magazine baar erstattet.

Da die Sorge für die entsprehende Verpflegung der mobilen Truppen , nach allen Richtungen hin, zu den Obliegenheiten Der betreffenden Feld - Corps =- Jntendanten gehört, fo haben ih d

tee, was den durch Landlieferung aufzubringenden, re y. aus den Ma gazinen zu verabreichenden Verpflegungsbedarf betrifft, mit dem betreffenden Provinzial - Intendanten in gehöriger Verbindung erhalten; —* ‘Dié rechtzkitige uny ‘entsprechende Beschaffung der jenigen Mundverpflegungs - Bedürfnisse, welche geseblich niht Ge genstand der Landlieferung sind, ist von den Feld = Jutendanturen ohne Dazwischenkunft der Provinzial-Jntendanturen, zu bewirken Mnn Ct DUILES Corps auf alliirtes oder feintliches Gebie! 0 tritt, m Ls auf ‘die Verpflegung, die alleinige und vollstän dige Wirksamkeit der Feld-Adoministrations-=Behörden e M De Beständre der voaterlänvishen Magazine darf alsdann nur im F der unabweislichen Nothwendigkeit zurückgegrifsfen werden. Sorge für vie Verpflegung der immobilen Truppen ist aus shließlihe Obliegenheit der Provinzial-Jntendanturen. 4. Zu §9 des GVesebes.

= QUI Beschleunigung und größeren Sicherung dei Verpflegungs Maßnahmen haben die Ober =- Präsidenten für jeden Regierungs Bezirk einen Civil-Kommissar zu ernennen und mit gehöriger Voll macht zu versehen, Diese Kommissarien haben den Berathungen wegen Vertheilung der Landlieferungen auf die Kreise beizuwohnen, mit den Provinzial - Intendanten eine fortlaufende Berbindung zu unterhalten, nöthigen Falles aber auch an Ort und Stelle persön li einzuschreiten, um den Anorduungen der Ober-Präsidenten Den gehöpigen Nachdruck zu verschassen und etwa vorkommende Diffe renzen oder Stockungen auf dem kürzesten Wege Und durth Die wirksamsten Mittel zu beseitigen. Wenn vie Vertheilung Des, zur Landlieserung ausgeschriebenen Naturalien - Bedarfs auf Kreise von ven Ober - Präsidenten bewirkt ist, muß die Aus {reibung dergestalt durchgeführt werden , daß jeder Kreis schnell und bestimmt erfährt:

2) das Quantum der auf ihn fallenden Lieferung,

b) das Magazin, nach welchem die Lieferung zu bewirken i, und

c) den Turnus, in welchem die Einlieferung zu erfolgen al,

5 D n vom bis ein Drittheil, vom bis —- ein Drittheil, 26.

Die den Magazinen am nächsten liegenden Kreise müssen mit cen Einlieferungen foforr beginnen.

Von dem Vertheilungsplane haben die Ober Präsidenten ven betreffenden Provinzial - Zntendanturen sofort Kenntniß zu geben. Leßtere machen den Magazinen die hiernach erforderlichen weiteren Mittheilungen, und geben gleichzeitig den Feld = Corps - Intendanten davon Nachricht, aus welchen Magazinen die mobilen Truppen thren Bedarf an Brod und Fourage empfangen können.

Die Lieferungen in rie Magazine erfolgen für Rechnung der Kreise, unter Leitung eines von dem Kreis-Landrathe zu bestellen den Bevollmächtigten, welcher die Magazin-Quiltungen in Empfang nimmt. Die Ueberwachung der Gemeinden, hinsichts der prompte!

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" Erfüllung ihrer Lieferungs-Verhtnilichkeiten , gehort zu den Dhlie-

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genheiten der Kreis-Landräthe. Geschehen die Einlieferungen nicht rechtzeitig, so haben die Magazin - Verwaltungen dem Kreis - Land- rathe behufs der Abhülfe sofort Anzeige zu machen. Wird der Stockung auf diesem Wege uicht sogleich abgeholfen, so wenden sich die Magazin-Verwaltungen au die Provinzial-Jnteudantur, welche ih wegen des nöthigen Einschreitens, mit dem betreffenden Civil= Kommissar, event, mit dem Ober-Präfidenten, in Verbindung seßt. Die Kreis=-Landräthe haben die bei ihnen aufzusammelnden Magazin-Quittungen mittelst einer doppelt ausgefertigten genauen Zusammenstellung allmonatlich an die betreffende Provinzial= “Intendantur cinzureichen, von welcher die nach Maßgabe der Quit= tungen eingelieferten Naturalien 2c, in eine Kontrole eingetragen werden, auf deren Grund die Prüfung der iu deu Maaazin-Rech= nungen nahgewiejenen Naturalien-Einnahmen erfolgt. 4 |

L R G A N Qui a4 R e C A ! A E Die Provinzial -= Intendantur versieht hiernächst das Haupt= Lea 944 4 4“ Bo (4 47 045 C É, 4/4 Ld, is Di Ä F ; a Exemplar dei Zusammenstellung mit dem Kontrol - Vermerk, und E C Sit Sou Mar T tbr ti -) E giebt oasselbc Nil DENR Magazin *_ utttungen mittelt Umschlages an ie Kreis-Landräthe zurück. i

4 Das 54A 10 da ( i, 1 Lt Le A-M S F

ZU §. 0d Vefep es.

Die Festitellung Dex Vergütungsfäße für die Landlieferungen en Lebensmitteln und Fourage, nah den dafür gegebenen Bestim mungen, erfolgt durch die Dber-Präfidenten, welche von dem Ge chehenen den Ministerien des Jnnern, der Finanzen und des Krie=

motivirte Anzeiae zu machen haben. ' | |

( 7 Des Wess Die Verwaltung ver sämmtlichen Militgir=-Magazine gehört 1m Ressort der Provinzial=Intendanturen s Sv weit die bestehenden Militair=Magazine zur Aufnahme der

(e R G s 124 ls 4 4 uts 44 t x G L L T4 Ca! F] U CT Ct Cle C1 GENuden 1 und D Etinricziung Vi HQUlfs8=

agaztien erforDericG) P, Ne Ce en Provimnz1al ntendan=

S L turen ob. Diese Hülfs-Magazine werden den Proviant -= Aemtern ls Depot -= Magazine untergeordnet und für deren Rechnung ver- waltet. Das Verwaltungs=Perfonal hat der Ober - Präsident aus der Zahl der dazu besonders geeigneten resp. cautionsfähigen Civil=

GVeamrten auf den Antrag Vel Drovinztai = Suntendantuz Zu überweisen. ie Einnahme, Verwaltung und Verausgabung der Brod

C O L L A E O L 5p G S L und Fourage-Naturalien, einschließlich des Vermagßzlung8= und Ver=

Va MNuUngo - Betriebes , achori a D Obliegenheiten D stehenden C4 N Ae AR L N L EBLS S immobilen) Militair = Pagazinez €s mt VIAEDet Tenn Uner

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C E A G2 A 245 A L A TACCAA L S AA L S | (hier, oh die Magazin Berwaltungen Gon 1m He DOTDANDEW

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U E IA A (Gl bu A A 444 L444 L R A C A vder erst nuach dem Eintritt der Mobilmachung eingerichtet

A, en Imi Zun Betriebe Der Back rei wird Das Pertonal der Feld-=Bâcke- „Aemter und der Feld-Bäckerei-Kolonnen, welche zu den in den betreffenden Provinzen liegenden mobilen Truvyenkörpernu gehören mit herangezogen Der Sc(lächterei - Betrieb gehört zum aus\chließlichen Ressort F eld - Intendanturen, auch in den Fállen, wo die mobilen

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Ortschaften, bleibt den Kreisen überlassen.

Die UMtsalaihung der Keie, Lo Gemeinden unter |ich, Y E: T Z

Ca 4 Natio fe So Natur lotitilita e! A L I aA Day wohl in Betreff der Naturallaiungen, als auc) m Deren Vel - 444 N 44 q {4 a L CEA E » L D 34 2 «2 14 4 N « env At Magazin - Or WANliungStoITen, aben die KLels = LANDrathe elta F011 UDTEN. N O 4p s I G O Mo Gon Den | 2H Regierungen O Ce Me = D uu S 4 OEAE « E 2 y L s ; è: é o E ATCA R 044 I R D C A ERF Gs zll 1 Cat ti ! bevorstehenden 2 1UpPPenmarsen zeitig 19 MOGIM) I U, |

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die Wirthe. Mai D 44 4 4+ N d A 4 5 H P O M Ab V A Ls +4 ck41 1 D ( A0 Bei Kantonnements von längerer Dauer tritt entweder Lit e L Llo EO too #41 Tp pon - Boe De D rieden V C C A E C E FAATH ov Fr DoV- elbstbeshaffung der Berpsiegung El sutett chchusses em,

Verpflegung aus Magazin = die Gewährung deë zur S lichen, extraorvinairen Geldzujch

Von dem Tage der Mobilmachung ab dürfen keine aus Ber pflegung gegen Bezahlung laukende Marschrouten mehr ertheilt

werDen.

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9 Zu §. 12 des Gefeßes. . é Die Feststellung der Vergütungen resp, Entschädigungen für die Benußung von Grundstücken, Gebäuden 2c, erfolgt durch eine gemischte Kommission, welhe nah Anleitung der Instruction iber Abschäßung und Vergütung der bei Truppen - Uebungen vor=- fommenden Flurbeschädigungen vom 28, Mai 1843

| gUNg® = | vollständigen Quittungen der betressenden Truppentheile, dagegen

S E O D R D R A I

| aus dem Kreis-Landrathe oder dessen Stellvertreter,

| j MUs einem, von dem betreffenden Festungs - Kommandanten oder Truppen=Befehlshaber zu bestimmenden Offizier,

| gus einem Militair-Beamten und

gus mindestens zwei sahverständigen, unbetheiligten Taxatoren

| zusammenzusebßen ist, Die Abschäßung der Grundstücke, Gebäude 2c. | muß sowohl bei der Uebernahme, als bei der Zurückgabe, also zwei | Mal, erfolgen. i |

j

L

i( | N Zu §. 13 des Ge feztes. | S0 N 4/915 v E E. V u

| Die Vergütungen, sowohl sür Beköstigungs -= und Fourage=

| No 4 ots 7 4 t Mo Typ 4 0+xt S Cr of i e E an die Truppen, als auch sür Landlieserungen in die Militgir-Magazine, werden vou den Kreis=Landräthen bei den

Provinzial-Regierungen liquidirt, Den Liquidationen über Bekösti= und Fourage-Verabreichungen an die Truppen müssen die

(

| den Liquidationen über Landlieferungen in die Militair=Magazine

\

die betreffende, mit den Magazin-Quittungen belegten und mit dem Kontrole-BVermerk der Provinzial=Jntendaniur versehenen mg0= natlichen Zusammeustellungen (§, 4) beigefügt sein. :

Nach erfolgter Prüfung und Feststellung der Liquidationen stellen die Provinzial-Negierungen Vergütungs-Anerkenntnisse nach

dem beigefügten Formulare aus, in welchen die nah den Liquida=

tionen verabreichten Mund-Berpflegungsportionen und Naturalien- Me 20, 0 Ie Die Vergiüitungssuße Dafur genau anzu=

geben sind,

Die belegten Liquidationeu über Beköstigungs- und Fourage-

Verabreichungen an die Truppen werden hiernächst, mit einer ge=

nguen Zusammenstellung der danach au die verschiedenen Truppen= theile und einzelnen Empfänger verabreihten Portionen und Ra=

"tionen und der darüber ausgefertigten Vergütungs - Anerkenutnisse,

von ven Regierungen allmonatlich an das Kriegs-Ministerium (Mi-

dr litgir-Oekonomie-Departement, Abtheilung für die Natural-Verpfle=

gung) eingereicht, um davon zunächst bei der Kontrolle für den

| Brod=- und Fourage-Empfaug der Truppen den nöthigen Gebrauch | zu machen,

/ Nach erfolgter Anerkennung der Richtigkeit der nach- gewiesenen Cmpfänge wird die gedachte Zusammenstellung jedoch ohne die belegten Liquidationen von dem Kriegs-Ministerium

an das Finanz-Ministerium zur weiteren Veranlassung abgegeben.

Eine Einreichung der Liquidalionen über Landlieserungen 1n

| vie Militair-Magagzine an vas Kriegs-Ministerium ist nicht erfor=

derlich, weil die Militair-Verwaltung {hon auf dem unter §, Â angegebenen Wege die nöthigen Kontrolemittel erlangt. L, : Zun §8. 19. des Sesepes,

Gebáude und Raume, welche die Militair=Verwaltung miethsweise benußt, wird die Miethe auch während Des mobilen Zustandes der Armee fortgewährt, dieselben verbleiben also während der Dauer der diesfälligen Miethstontrakte ebenfalls ihrer bisheri= gen Bestimmung.

Offiziere und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus an= peren Garnisonen, die an dem Orte des Kankonnements länger als | drei Tage verweilen, können, bei vorzanzener Gelegenheit, auch | dann kasernixt werden, wenn sie den zux Selbstverpflegung erfor- | lieu extraordinairen Geldzuschuß erhalten,

Berlin, den 8. Januar 1854.

Ce, GUT

Ministerium des Znnern, von Westphalen, von Bodelschwingh, Kriegs-Ministerium,

4 P 4 : O QDOIE

iinanz=/0nm terium,

(Formulac zu §., 10.) A (Vergütigungs-Anerkenutn1pþ für den Kreis N. N.) Nuf Grund dex von dem Landraths8-Zmte. Kreises über ge- wähcie Mund - und Fourage Virpflegung und bewirkic Landlieferung ein- gereichten Liquivation wird uach c1so!gtex RNivision unv Feststellung Lex

D Momábheit b28 C 13 des Geseßes wegen der-Kriegs-Leistungen lieren 18 GWemayelt des Fe 13 des Vyrscgeo lege vei Kriegsv-Letilungen

v deren Vergütigung vom 11, Mai 1854 (Gcs. Samml. S, 361) hier- rch anerfaant , daß us Rees ; : 1) für Natural - Verpflegung von ....-.- Mana au} Tage ein- chlicßlich (ausschließlich) des BDrodes ..« Rihlr. Sgr Pf, unD für Licsexrunz vou Ma: sh- Fourage, | nämlich) : Q, Nihlr. Sgr. Pi.) 7 ; | Ml » - / Rihlr, Sgr, Pf | .St1r0oh,. N s“ » s“ \ | 9) sür Lieferung iu das Magazin zu N. N. : l von .….. Wiy. Schffl, My, Roggen... Rihlr. Sgx, Pfe E 2 - * DONL - E L L O D - - - ois Schock Stroh. ° s - =

(Raum für etwa sonst noch vorgekom- mene, andere als die vorstehend namhaft gemachten Lieferungs-Gegenstände.)

zusammen ...-- Moi, Sgr. Po

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