1854 / 73 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8) Die Annahme der Offerten und der Abschluß der Verdinge geschieht durch den Kreis-Baubeamten, und zwar, „wenn. vor= \chriftömäßig eine förmliche Kontrakts-Ausnahme nicht erfor- derlich is, lediglih gegen Aushändigung etnes Lieferungs= Accordscheins , welcher die bekannt gemachten Bedingungen in extenso enthalten muß, an den Offerenten, Um jedoch das Lieferungsgeschäft nicht dur die Zurücklegung des oft weiten Weges zum Kreis-Baubeamten zu ershweren, kann der Leh- tere Den. betreffenden Aufseher bevollmächtigen, Anerbietungen | bis zu fünf Schachtruthen. anzunehmen. Dieser hat davon / aber dem Kreis -= Baubeamten- sofort Nachricht zu geben und die Uebersendung des Lieferungsscheines zu beantragen, Sollte es der Umsicht und Thätigkeit des Baubeamten. nicht gelingen, die erforderlichen Materialien überall für die im Kosten - Tarif festgeseßten Preise zu beschaffen, so muß er so= | fort an die Königliche Regierung berichten welche dann zu erwägen hat, ob es zweckmäßiger sein wird, die Lieferung qu. noch auszusetzen oder in eine Preiserhöhung zu willigen, Von großem Einflusse auf Abminderung sowohl der Gewin- nungs =, als der Anfuhrpreise - sind ausgedehnte Lieferungs= Fristen, namentlich für solche Chausseestrecken, welche mit einer neuen Decklage in Stand geseßt werden sollen, daher bedeu- tende Materialien - Quantitäten erfordern. Die Feststellung dieser Strecken nach Maßgabe des gewöhnlichen Chaussee= Unterhaltungs -Aversums, muß daher. im Wesentlichen schon in der ersten Hälfte des der Ausführung voraufgehenden Jahres erfolgen, damit sofort oder doch. sogleich nah der | Aerndte mit der Gewinnung der Steine begonnen und zu | deren Anfuhr und Zubereitung die Winterzeit noch mitbenußt werden kann. E O Wenn, was sih in den meisten Fällen als zweckmäßig heraus=- | gestellt hat, die Gewinnung Brechen, Sprengen, Graben | und Sieben des Materials besonders oder getrennt ver-= dungen wird, so sind auch dabei die vorstehenden Grundsäße zur Anwendung zu bringen, mit dem Unterschiede jedo, daß, | um Konflikte zu vermeiden, es nux in sehr dringenden Fällen | und, wenn die räumlichen Verhältnisse es gestatten , zulässig | sein wird, mehr als einen Unternehmer in demselben Gewin=- | nungsovrte (Steinbruche) arbeiten zu lassen.

12) ‘Zu: dey . suh, Nrz:4 2,15 undi8 erwähnten--Fuhrpreis= | Tabellen, Bekanntmachungen, Lieferungs= refp- Gewinnungs= und Ansuhr = Bedingungen, nebst den Akkordscheinen, werden die Formulare gedruckt, und sind mir, nachdem dies geschehen, | von jedem zwei Exemplare einzureichen. |

Jch vertraue, daß der Behandlung dieser für die Staatskasse

so höchst wichtigen Angelegenheit eine besondere Sorgfalt werde zu=- | gewandt werden. Ee Berlin, den 20. März 15854, Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Bn / die Königliche Regierung zu N,

daß: der Ausdruck „innerhalb einer Viertelmeile ‘“’ die Entfernun von gerade einer Viertelmeile nicht einschließe, mithin Diäten und Fuhrkosten sür eine volle Meile shon dann zu bewilligen seien, wenn gerade eine Viertelmeile zurüdckgelegt ift,

Der Justiz-Minister kann diese Auslegung nicht für rihtig

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anexfennen, erachtet es vielmehr für unzweifelhaft, daß nach den _Geseße vom 9, Mai 1851 Diäten und Reisekosten nur bei A

nungen von mehr als einer Viertelmeile zu bewilligen sind,

Schon in dem Resfkripte vom 18, August 1837 ist bestimmt,

daß innerhalb einer -Viertelmeile von: der Stadt, in welcher das

| Gericht seinen Siß hat, für Lokalgeschäfte Diäten und Reisekosten | nicht gefordert werden dürfen, und vie Ueberschrift des Refkripts, - so wie die in demselben enthaltene Bezugnahme auf die Reskripte

vom .9, August 1817 und vom 19, September 1831 ergiebt, daß

damit der Ansaß von Diáten und Reisekosten nicht blos bei Ent-

fernungen_ unter einer Viertelmeile , soudern auch--bei Entfernungen

| von gerade einer BViertelmeile für unzulässig hat erklärt werden

sollen, Bei der Abfassung des Geseßes vom 9. Mai 1851 - ist es

"nicht die Absicht gewesen, eine hiervon abweichende Bestimmung zu

treffen, und der-§. 4 desselben läßt eine solche Deutung um {o

| weniger zu, als nah §. 24 des Gerichtskosten-Tarifs vom 10, Mai 1851 auch von den Parteien die im fünften Abschnitte des Tarifs | angeordneten Säbe für Lokaltermine erst erhoben werden dürfen,

wenn die Entfernung über eine Viertelmeile beträgt.

In gleiher Weise dürfen bei Dienstreisen in denjenigen Fäl- len, in welchen die in dem Allerhöchsten Erlasse vom 10, Juni 1848 bestimmteu Säbe zur Anwendung kommen, - Diäten und Reisekosten nux bei Entfernungen von. mehr als einer Viertelmeile liquidirt werden, da nach §. 3 des gedachten Erlasses die Reifekosten-Ent=

| schädigung niemals in einem geringeren, als dem für eine -ganze

Meile zu bewilligenden Betrage gewährt werden soll, die Entschä- digung für eine volle Meile aber nur bei Dienstreisen vou mehr als einer Viertelmeile stattfindet, und es keinem Zweifel unterliegt, daß, wenn Reisekosten nicht vergütet werden, auch Diäten nicht zu gewähren sind. e

Hiernach dürfen in allen Fällen Diäten und Reisekosten für auswärtige Geschäfte in einer Entfernung, welche eine Viertelmeile nicht übersteigt, ferner nicht bewilligt werden.

Die Gerichts-Behörden werden angewiesen, demgemäß in vor- fommenden Fällen zu verfahren, |

Berlin, det 25, Cebruar 1504.

Der Justiz = Minister C D An sämmtliche Gerichtsbehörden.

Meinifteriam der geiftlien, Enterrits- und Medizinal - Angelegenheiten.

Die Berufung - des Kandidaten des höheren Schulamts, Pr.

| Rudolph: Neumann, - zum vierten Oberlehrer- an der höheren

| Bürgerschule zu Wehlau ist genehmigt worden,

Zurstiz - Ministerium.

Allgemeine Verfügung: vom ‘25, Febxuar 4854

betreffend. die den Justizbeamten bei gerichtlichen

Geschäften außerhalb der ordentlichen Gerichts- etl zu gewahrenden Diäten und Reisekosten.

Allerhöchster Erlaß vom 10, Juni 1848 (Geseß-Samml, S, 151).

Geseß vom 9, Mai 1851 (Gesep-Samml. S, 619 und Staats-Anzeiger |

Nr. 96, S. 523),

Geseß vom 10, Mai 1851 (Geseh - Samml, S, 632 und Staats - An- | M z x : seß Ce 2 S | y | daß. bei dem Mangel einer entgegenstehenden Vorschrift im Jagd=

eiger Nl 98 S: 531),

Rescripte vom 9. August 18417 (Jahrb. Bd. 10 S. 28), vom 19, Septem- | ber 4831 (Jahrb. -Bd.-38 ‘S. 130) und. .vom..18. Auguß 41837

(Jahrb. Bd: 50 S. 164).

Nach §. 4 des Gesezes vom 9. Mai 1851, betrefsend die den Zustizbeamten für die Besorgung gerichtlicher Geschäfte außerhalb der ordentlichen Gerichtsstelle zu bewilligenden Diäten und Reise- fosten 1c., Dürfen für dergleichen Geschäfte sowohl Diäten als Reise= fosten nur dann liquidirt werden, wenn das Geschäft nicht am MrtO des Gerichts oder innerhalb einer Viertelmeile von diesem Drte vorgenommen wird, Bei größeren Entfernungen, also bei Geschäften, die nicht innerhalb einer Viertelmeile von dem Gerichtsorte zu besorgen sind is die erste angefangene Meile, O O Diäten- und Reisekosten-Bewilligung, für eine volle

renen.

Diese Bestimmungen sind nach einer Mittheilung der König- lihen Ober -= Rechnungs - Kammex von einzelnen Gerichten dahin

ausgelegt worden :

PBrinifsterium für die laudwirthschaftlichen luüge- legenheiten,

Berau O T 184 PerrerrenD: die BefU anth dex BerwaltingsS- Behorden Zur. Ente ziehung vo,n-Ja gd \ch:e inen:

Der Königlichen Regierung wird auf den ‘Bericht vom 14, v. M, die Entziehung von Jagdscheinen betreffend, erdófnéêt,

polizei -= Gesepe vom 2, März 1850 den Verwaltungsbehörden die Befugniß eo 1ipso beiwohnt, Jagdscheine vor Ablauf des Jahres, für welches sie gegeben sind, den Besißern dann wieder abzuneh= men, wenn dieselben während dieses Zeitraums den geseßlichen Be= dingungen uicht mehr entsprechen, unter denen sie Jagdscheine er= halten durften, mung bedarf es daher nicht.

Die Königliche Regierung hat hiernach die Landräthe Jhres Departements mit weiterer Anweisung zu versehen.

Berlin, den 9, März 1854,

Ministerium für landwirth\chaftliche Angelegenheiten, Im Allerhöchsten Auftrage: Bode,

Ministerium des Junern. Im Auftrage: von Manteuffel,

An die Königliche Regiernng zu N.

Einer besonderen desfallsigen geseßlichen Bestim=

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- Finauz- Ministerium.

Verfügung vom31. Januar 1854 -= betreffend die Anlegung des silbernen Portepees zur Civil- Uniform.

Die von vem Königlichen Kriegs-Ministerium hierher mitgetheilte Korrespondenz zwischen Ew, 2c, und dem Königlichen Kommando des 1sten Bataillons 10ten Landwehr-Regiments läßt ersehen, wie ein Zweifel darüber besteht, ob ein als Vice-Feldwehbel im 1\ten Aufge- vot der Landwehr stehender Beamter befugt sei, zu seiner. Civil- Uniform das silberne Portepee zu tragen,

Zur Beseitigung folcher Zweifel bemerke ich, daß nur diejeni- gen Beamten zum Tragen des silbernen (ODffizier-) Portepee's und der silternen (Offizier-) Hutkordons zur Civil -Uniform berechtigt sind, welche entweder Landwehr =Offiziere sind, oder denen bei ihrer Verabschiedung als Offiziere die Erlaubniß zum Tragen der Regiments=- oder Armee-Uniform ertheilt worden ift, Feldwebel, Wachtmeister, Ober-Feuerwerker 1c., welche als solche in der Land- wehr dienen, oder renen das Forttragen der Uniform ihres Grades gestattet ist, haben daher zur Civil-Uniform sofern zu derselben ein Seitengewehr gehört = nicht das silberne, sondern das Civil= Portepee von Gold und dunkelblguer Seide anzulegen, :

Diejenigen Personen, welchen in ihrem früherem Militairdienst- verháltuisse als Auszeichnung die silberne Ehrentroddel verliehen ist, haben diese leztere zur Civii-Uniform zu tragen, vorausgesebt, daß sie überhaupt einen Säbel oder Degen zu derselben anlegen dürfen, Berlin, ven: 34, Jatuar! 4854.

Der Finanz-Minister, An den Königlichen Wirklichen Geheimen Ober - Finanzrath und Provinzial= Steuer-Direktor N. zu N.

Cirkular-Verfügung vöm 21. Januar 1854 be- reffend die Ertheilung von Erlaubnißscheinen über Kräbßenleder und Gummidrucktücher für

j Fabriken.

Naeh der Anmerkung zu Position 21.'a der zweiten Abthei- lung des Zolltarifs soll Kraßenleder, auch künstliches, sür 1n- {indische Kraßenfabriken A R E M “rmsilatèn Zollsah von D Rthen, für den E ferner sollen nach der Anmerlung zu Position 40, dase sl Gummidrucktücher für Fabriken auf Erlaubnißscheine i unter Kontrole gegen den ermüßigken Zollsap von 10 Rthlrn, für ten Centner eingelassen werden dürfen. Euer 1c. werdên evr- mächtigt, vorkommenden Falles über Kraßenleder } r N und über Gummidrucktücher sür Fabriken, weiche sich mit dem De- drucken von Zeugwaaren beschäftigen, die Erlaubni

das Kratenleder und die Tücher nur zu J brif gelangen, welcher der Erlaubnißschein ertheilt worden ist,

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¡ber Gummidrucktücher na} . Berlin , den 21, Januar 1854.

Der General-Direktor der Steuern,

uchen, so ist darüber zu berichten,

An sämmtliche Provinzial-Steuer=-Direktoren, die Königliche Regierung zu Potsdam, und Frankfurt 2c.

y A Ga nClcov: (40 Ç {voi Der Vit | Angekommen: Se, Großherzogliche Hoheit dex Prinz

Wilhelm von Baden, von Karlsruhe.

Abg éreist: Se. Hoheit der Herzog v0! Köoburg=-Gotha, nach Gotha.

Nicortamtiiches.

Preußen. Berlin, 24. März. Die Kommission der Zweiten Kämmer für Handel und Gewerbe hat nad ihrem Berichte über den Geseh-Entwurf, betreffend einige Abân- derungèn und Zusäße zu der Verordnung zum Schuße der Fabrikzeichèn an Eisen=-und Stahlwaaren in der

auf Erlaubnißscheine unker Kontrole |

E H 1 | gende Verichtigung amtlicher Seits zugegangen : ßscheine zu ev- | theilen, und dabei in angemessener Weise kontroliren zu lassen, daß zur Verwendung für die Fa= | H P L \ | | dieser Brücke angesehen hat, (

Fabril Flanbuißscheine | gleich beim ersten Aufbruche, ungehindert durch die Brückenpseiler Sollte dere 3 di nten Fabriken, Erlaubnißscheine | P bruche, gehinder Y 1 fi n e G A0 j | gegangen und dort erst- danu zum Stillstande gekommen 1st, wenn "es im Fortgange durch das unterhalb zusammengeschobene Eis | gehemmt wurde.“ :

“| dort an der Feier des urt: tönig N | zunehmen. Wie wir hören, ijt eine gleiche Einladung an sämmt= | liche Offizier -Corps der in Rheinland und Westfalen {tationirken Truppen ergangen. (Westph. Z-)

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Provinz ‘Westfalen und in der Rheinprovinz, vöm 418. August 1847, mit allen Stimmen gegen eine beschlossen, die Annahme“ des Geseßz= Entwurfes in unveränderter Fassung, jedoch mit Wegfall des §. 7, da dessen. Jnhalt, “wie ‘auch der Regierungs = Kommissär zugab, jelbsiverständlich sei , zu empfehlen. Außerdem ‘hat die Kommission jedoh den Beschluß gefaßt, bei der Kammer zu ‘beantragen, daß dieje eine von 25 Fabrikbesißern aus der Grafschaft Mark“ unter= zeichnete Petition gegen ven Geseßentwurf, 2icht in Bezug auf die in derselben entwickelte allgemeine Ansicht , sondern nur in Bezug auf einen einzelnen darin ‘beregten Beshwerdepunkt der Staats- Regierung zur weiteren Veranlassung übermitteln möge. Die Pe-= tition der märkischen Fabrikbesißer, welche das dem Gesebßentwurfe zu Grunde liegende Prinzip des Zeithenschußes für ein monopoli= strendes und deshalb für den Fortschritt und die Entwickelung der Gewerbe verderblihes erklärt, geht, wie auch von der Mehr= heit der Kommission ‘hervorgehoben wurde, von einer offenbar irri= gen Ansicht aus, da’ der durch Die Vérordnung vom 18, August 1847 gewährte Schuß gewisser Fabrikzeichen, ver dur“ den vor= liegenden Geseßb-Entwurf allerdings eine weitere Ausdehnung er= halten soll, Niemand an dem gewerblichen Betriebe des Fabrications= Betyiebes hindert und folglich mit dem Grundsave der Gewerbe= Freiheit, sofern dieser richtig aufgefaßt wird, keineswegs in Wider= spruch steht. Eine Beeinträchtigung ihrer berechtigten Interessen würden die märkischen Fabrikanten- nur dann mit Recht in dem fraglihen Geseß-Entwurfe finden können, wenn derselbe den durch die Verordnung vom 18, August 1847 gestatteten Gebrauch der sogenannten Freizeihen einschränkte oder aufhöbe, was aber in keiner Weise der Fall ist.

In der Stadt Treptow a. d. T., im Regierungs-Bezirk Stettin, ist die Städte = Ordnung vom 30, Mai 18953 vollständig eingeführt worden.

Da die projektirten Erweiterungsbauten an den Stra f= Anstalten des Regierungs=-B ezirks Liegniß ziemlich um-= fassend sein werden , so ist zu erwarten, daß noch im Laufe dieses Jahres alle zur Zuchthausstrafe - ‘verurtheilten Jundividuen ihre Strafe in den vom Gesel bezeichneten Anstalten werden verbüßen können, Die-Straf-Anstalt zu Görliß wird alsdann mindestens

| 930, die zu Jauer 780 und die zu Sagan 400 Sträflinge auf=

nehmen können, Für“ vie zur -Detention verurtheilten Personen fehlt es noch an genügendem Raum in den vorhandenen Corrections= Anstaltèn, : _“Montsuer:Spip e! bei? Märiêénbuxtg , 234 März. ‘Die kräftigen, durch -Tag Und Nacht gesörderten Schuparbeiten am durhbrochenen linkseitigen Leitdeich des Weichsel = Nogat - Kanals, haben seit der Mittheilung vom 21. d. Mts. guten Erfolg gehabt und dem weikeren Abbruche vorgebeugt. Auch die überbrückten Eiswehre im Kanal leisten bis auf das eine em 20sten fortgerissene Joch der Strömung: Widerstand. Hiernach biruht auch der neue,

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in der ¡K H. Z.““ enthaltene uùd “in ‘die Nr. 138 der „¿„Ostfee=Z.

| übergegangene Korrespondenz-Artifkel aus Marienburg vom 19. März | auf einer unrichtigen Darstellung.

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Aus Dir \chau, 21, März, ist dem „Danz. Dampfb.“ fol- ( ¿Die *in--einigen Berichten über den Eisgang der Weichsel enthaltene Angabe, daß sih das Eis zwischen den Pfeilern der neuen Weichselbrücke verseßt habe, ist nit begründet. Jever, der den Eisgang aus dec Nähe vird beobachtet haben, daß das Eis,

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Danzig, 22, März. Das Schiff „Vorwärts“ ‘hat gestern

| Abend nach beendeter Reparatur des Bodens die s{chwimmende Dok | verlassen und morgen Vormittag wird, wie wir vernehmen, Sr. | Majestät Kriegs = Korvette „Amazone“, behufs Ausbejserung Des | Kupferbodens, in die Dock aufgenommen werden. Spa! | Sr, Majestät Kriegs-Schooner „Hela“ solgen, um erne Kupferhaut | zu erhalten. (Danz. Dampfb.)

Späterhin soll

V af _ C L E R Cam dd Stettin, 23. Márz. Das dánische Postdampf\schi} „Geyser“

ist von Kopenhagen heut Vormittag hier angelommen. 4 i __Padékbortn, 22. März. - Einer Einladung Sr. Koniglichen

" Hoheit des Prinzen von Preußen folgend, haben sich gestern {echs | Offiziere vom 8ten Husaren - Regtment nach Koblenz begeben, um

Geburtsfestes Sr. königl. Hoheit theil=

Koblenz, 21. März. Heute in der Frühe ist Se. Königliche

| Hobeit der Prinz von Preußen “wieder hier eingetroffen, fo wie auh der Herr Ober-Präsident: unserer “Provinz.

(CDD Darmstadt, 22. März. Herr Baron von Brunnow i heute nah Brüssel abgereist und wird in etwa 14 Tagen von E wieder zurücerwartet, - Daß Herr ‘von “Brunnow Polens S seinen Aufenthalt genommen hat, davon dürfte die rfte as zt nächst in -Dêm Umstande zu finden sein, daß er vor seine D