1854 / 82 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Finanz-Ministerium.

Verfügung vom 27, Januar 1854 betreffend die Unzulässigkeit der Naturalverwendung von Stem- pelpapier, welches von den Interessenten zu gerihtlich aufgenommenen Verträgen einge- reicht wird,

Der Herr Justiz-Minister hat mich davon benachrichtigt, daß

Ew. 2c. in einem Schreiben vom 5. Oktober v. J. an das Kreis= |

gericht zu N. die Ansicht ausgesprochen haben, das Justiz-Ministe= rial-Reskript vom 14. März 1825 (v, Kampyß Jahrb, Band 25, Seite 124), welches den Interessenten gestattet, den Werthstempel zu ge- rihtlich aufgenommenen Verträgen in natura einzureichen, damit

selbige bei deren Ausfertigung dazu verwendet würden, müsse noch |

jeßt zur Anwendung kommen.

Dieser Ansicht läßt sich aber, womit auch der Herr Justiz= | minister einverstanden ift, bei der durch das Sportelgesetß ap i ; N 10. Mai 1851 gänzli E Natur der Verhältnisse nicht | wie viel bei der Vergütung des Metallwerthes beschädigter Friedrichsd?or

beitreten, indem danach auch in denjenigen Fällen, in welchen zu |

gerihtlichen Verhandlungen noch ein besonderer Stempel berechnet

wird, dieser doch nur als Gerichtskosten in Ansaß, Stempelpapier |

aber auch dann nicht zum Verbrau kommen soll, / Sie haben daher Anträge auf Ausfertigung oder Verabfolgung von Stempelpapier zu gerihtlich aufgenommenen Verhandlungen

niht nur selbst abzulehnen, sondern au die Hauptámter demgemäß |

mit Anweisung zu versehen. Berlin, den 27. Januar 1854, Der Finanz-Minister,

An den Königlichen Provinzial-Steuer-Direktor N, zu N,

Cirkular-Verfügung vom 16, Februar 1854 be- treffend die Feststellung des für beshâdigte Fried -= richsd'’or zu vergütenden Metallwerths,

Cirkular-Verfügung vom 4. Februar 1853, (Staats-Anzeiger Nr. 62 S. 407)

Cirkular-Verfügung vom 18, Januar 1854. (Staats-Anzeiger Nr. 19 | E d H 1 4 19 l 410: v O ) O Nach Vorschrift der Cirkular-Verfügung vom 4, Tebruar v. I. | 4 e N G n betreffend das Verfahren hinsichtlich der bei den Königlichen Kassen | E E

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eingehenden, absihtlich am Gewicht verkürzten Friedrihsd?or, sollen

und 2 gegen die betreffenden Passirgewichte der neueren seit dem Jahre 1821 geprägten Friedrihsd?or beträgt, einstweilen zum vollen Nennwerthe mit 5 Thlr. 20 Sgr, in Zahlung angenommen z wenn sich aber bei der Gewichtsprüfung eine größere, als die vor= erwähnte Differenz ergiebt und fonst gegen den Einzahler kein Ver- dacht obwaltet, soll demselben der Metallwerth des beschädigten Friedrihsd’or nach dem Münzpreise vergütet oder, was dasselbe ist, die Differenz zwischen dem Metallwerthe und dem vollen Nennwerthe à 0 Thlr. 20 Sgr, für den Friedrihsd?or der Kasse zu gute ge- rechnet werden.

Behufs der Feststellung dieser Vergütung ist der Königlichen Regierung mit der gedachten Gietular - Vertlizäua eine besondere Berechnung zugefertigt, aus welcher si ergiebt, wie viel für jedes an dem Normalgewicht fehlende von dem Kassencourse in Ah= zug zu bringen ist, Das hierbei zum Grunde gelegte hollän- dische Aßgewiht, wovon 4864 auf eine Mark gerehnet sind,

fann jedoch nach der inzwishen von dem Herrn Minister für |

Handel 2c. erlassenen Cirkular - Verfügung vom 18, Januar dieses Jahres fernerhin niht mehr in Anwendung gebracht werden, vielmehr sind nah der in dem edachten Erlaß enthaltenen Be- stimmung als kleinste Gewichtstheile beim Wiegen der Goldmünzen nur # Grän, welche fortan die Bezeichnung: „preußische Aß“ erhalten follen und wovon 4608 Einheiten auf die preußishe Mark gerechnet werden, anzuwenden. Dem entsprechend sind auch die von der Königlichen Normal = Aichungskommission bereits seit dem Zahre 1834 ausgegebenen und den Kassenverwaltungen im Ressort der Königlichen Regierungen, Provinzial - Steuerdirectionen und Ober-Postdirectionen mitgetheilten Goldgewichtssysteme eingerichtet, welche daher auch ferner filiig und anwendbar bleiben, in Folge der obigen Bestimmung aber fünftig, statt der bisherigen Benen= nung : Gräntheile (G, T.) die Bezeichnung: „Aß“ erhalten,

Griedrihsd'or, E S

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O. 26 diejenigen beshâdigten halben, einfachen und doppelten Friedrichs= | ( j d'or, bei denen das Mindergewicht nicht mehr als resp, 1, 2 und 3 gegen die betreffenden Passirgewichte der älteren vor dem Jahre 1824 | geprägten Friedrihsd?or und von nicht mehr als rckéfpeitive 1, 1|-

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In Folge dieser Bestimmung erleidet nun auch die der König lichen Regierung mit der o as vom 4, Februar v, J zugefertigte Berechnung eine unbedeutende bänderung, und es ist daher hier die anliegende anderweite Berechnung (a) aufgestellt worden , welche künftig bei Feststellung der Vergütung des Metall werths der beschädigten Friedrihsd?or zum Grunde zu legen ist,

Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen der Cixkular= EARNS vom 4, Februar v. J. sein Bewenden,

ie Königliche Regierung hat hiernach die betreffenden Kassen

Zhres Ressorts mit der erforderlichen Anweisung zu versehen,

Berlin, den 16, Februar 1854,

Der Finanz-Minister, An sämmtliche Königliche Regierungen, Provinzial- Steuer=Directionen 2c.

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für jedes fehlende Preußische von dem Kassenkurse in Abzug zu bringen ist, Das Preußische is festgestellt zu 7 Gränz das Preußische Loth enthält daher 288 Aß, und die Preußische Mark 4608 Aß. Da die Königliche Münze eine Mark Friedrichsd’or mit 197 Rthlrn. 24 Sgr. 3 Pf.

Courant bezaÿlt, so ist der Geldwerth von einem = 1 Sgr. 3,4538 Pf,

Bei einem beschädigten Griedrihs’dor muß nun für jedes nicht nur obiger Werth, sondern außerdem noch 5,4 Pf. jür den Unterschied des

| Münzpreises gegen den Kassenkurs in Abzug kommen, Nechnet man die Brüche über 5 Pl, für voll, so fommen überhaupt in Abzug: bci cinem | Mankfo im Gewichte vou

für halbe für einfade Dor, Friedrichsd*or, L O P S 0M. E,

für doppelte éFFriedrich8d'or ;

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19 24; A 4 j 2 5 Â 5, 6 “O, 8 Bewichts-Angabe der preußischen Fricdrichsd'or, 1, Friedrichsd’or von 1750/1820 auf freiem Stempel geprägt : Passirgewicht, Halbe Frdrd’or 0,2255 Pr, Loth 4,059 Grân = 64,944 Aß, Einfache » O 4510 » » I v = 129868 Doppelte » 0,9020 » » 16296 » = 260778 » Griedrihsd’or seit 1821 im Ringe geprägt : a) Normalgewicht, Halbe Frdrd'or 0,22857 Loth 4,11426 Grän = 65,828 Aß. Einfache » 0,45714 » 2 » 19656 5 Doppelte » 0,91428 » = 16,45704 » = 263,312 » b, Passirgewicht { pCt, unter dem Normalgewicht : Halbe Frdrd’or 0,228 Loth = 4,104 Grän 65,664 Aß, Einfache » V, 456 » =ck 8,208» Lo 328 » Doppellé » 093 ®% #6416 » 262,656 »

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Verfügung vom 2. Februar 1854 betreffend die Behandlung der Wartegeldempfänger, welche eine Greiheitsstrafe zu erleiden haben,

Ew, 2c. erwiedere ih auf den Bericht vom 414, Dezember v. J., daß den auf Wartegeld stehenden Beamten, gleich den in den Ruhestand verseßten Staatsdienern, Abzüge von ihrem Warte= gelde nicht zu machen sind, wenn sie in den Fall kom- men, eine Freiheitsstrafe §§. 13 und 414 des Strafge=

sebbuches vom 14, April 1851 wenn auch von mehr als vier

Wodthen verbüßen zu müssen, daß ihnen vielmehr der volle Betrag des Wartegeldes auch während der Verbüßung einer solchen Strafe zu gewähren ist, Die diesseitige Verfügung vom 6, Februar 1831 spriht nur von Abzügen von dem Gehalte der im Dienste befind=- lichen Beamten, welche derartige Freiheitsstrafen abzubüßen haben; au ist sonst kein Grund vorhanden, diese Verfügung auf Wartegeld=-

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Empfänger auszudehnen, bei welchen eigentliche Stellvertretungs= kosten für die Dauer dex Haft nicht vorkommen können. N

Berlin, den 2, Februar 1854,

Der General-Direktor der Steuern. An den Königlihen Geheimen Ober - Finanzrath und Provinzial-Steuer=-Direktor N. zu N.

Cirkular-Verfügung vom 7. Februar 1854 be- ir effend die von Untersuchungen gegen Landwehr= offiziere und verabschiedete Offiziere, welche als Steuerbeamte angestellt sind, zu erstattende Anzeige,

__ Mit Bezug auf die Erlasse vom 10, Juni 1840 und 17, November 1846 werden Ew. 2, veranlaßt, die von den Militairbehörden erfolgenden Benahrichtigungen und Mit= theilungen in gerichtlichen oder ehrengerichtlichen Untersuchungs=- sachen gegen Landwehroffiziere und verabschiedete Offiziere, welche als Steuerbeamte angestellt find, wenn solche einen Beamten, dessen Anstellung vom Finanz-Ministerium erfolgt, betreffen, gleich nach dem Eingange hier vorzulegen und, sofern dazu Veranlassung vorliegt, Ihre Bemerkungen und Anträge beizufügen. Berlin, den 7. Februar 1854,

Der General-Direktor der Steuern. An jammtliche Provinzial-Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen in Pots- dam und Frankfurt 2c.

Cirkular-Verfügung vom s, Februar 1854 be- treffend die in den Proviuzen Sachsen und Wes|- falen vorgekommenen Orga nisations=-Verände - rungen,

Mit Bezugnahme auf das Verzeichuiß der im Zollvereine be= stehenden Hauptzoll- und Hauptsteuerämter 2c. und Nebenzolläuter

1. Klasse werden Ew, 2c, benachrichtigt, daß in Folge der Vereini= |

gung des Steuervereins mit dem Zollvereine in den Provinzen Sachsen und Westfalen folgende Orgauisations-Veränderungen statt- gefunden haben :

In der Provinz Sachsen nd ausgehoben: das Hauptzollamt zu Heiligenstadt und sämmtliche Nebenzollämter I, Klasse, Das Haupktzollamt zu Salzwedel ist in ein Hauptsteueramt verwandelt,

Jn der Provinz Westfalen sind aufgehoben: das Hauptzollamt zu Telgte und die Hauptsteuer-=

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amter zu Paderborn und Warburg, Das Hauptzollamt zu Rheine |

ist in ein Hauptsteueramt mit Niederlage, das Hauptsteueramt zu Coesfeld mit Verlegung seines Sibes nach Vreden in ein Haupt-= zvllamt verwandelt und in Lippstadt ein Haguptsteueramt mit Nie- derlage neu errichtet.

Bon den Nebenzollämtern I. Klasse bestehen nur noch die zu |

Veverungen, Höxter, Erter, Vlotho, Gronau, Kotten, Bochold und UAnholt. Die Hauptämter sind hiervon in Kenntniß zu sehen, Berlin, den 8. Februar 1854.

Der General-Direktor der Steuern. E An i jammtlihe Provinzial=Steuerdirektoren, die Königlichen Regierungen in Pots= dam und Frankfurt 2c,

Cirkular-Verfügung vom 12, Februar 1854 be- treffend die in Hannover und Oldenburg errich- teten Hauptämter.

Ew. 2c. benachrihtige ih, daß in Hannover und Oldenburg Haupt = Zollämter zu Nordhorn, Leer, Emden, Brinlum, Geeste- münde, Neuhaus, Stade, Harburg, Hißacker, Delmenhorst, vor Brake und zu Varel, und Haupt - Steuerámter mit Niederlage zu Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Münden, Osnabrück und Olden- vurg errichtet worden sind. | |

Darüber, ob noch andern Zoll- und Steuerstellen solche Ab-

fertigungsbefugnisse beigelegt worden , bei welchen die Steuerstellen

anderer Vereinsstaaten betheiligt sind, muß die weitere Mittheilun

bis dahin vorbehalten bleiben, daß die Verhandlungen der ¿8 SoR

in Hannover versammelten Vollzugekommission geschlossen sein werden, Berlin, den 12. Februar 1854.

g Der General-Direktor der Steuern. n sämmtliche Provinzial-Steuer-Direfktoren,

die Königlichen Regierungen in Potsdam

und Frankfurt 2,

Angekommen: Se, Excellenz der General - Feldmarschall und Oberst-Kämmerer, Graf zu Dohbua, von Königsberg i. Pr,

Se. Excellenz der General - Lieutenant und kommandirende General des 1sten Armee=Corps, von Werder, von Neisse,

Der Erbschenk in Hinterpommern Graf Krokow yon Widckerode, von Krokow.

Abgereist: Der Fürst von Pleß, nach Leipzig. Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der oten Division, von Wussow, nah Frankfurt a, O.

Verlin, 4. April. Se, Majestät der König haben Aller= gnädigst geruht: Dem Nentner Carl Schoemann zu Trier die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr, Majestät dem König der Niederlande ihm verliehenen Ritterkreuzes des Ordens der Eichen- krone zu ertheilen,

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 4, April. Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 2, März d. J, über die diesjährigen Truppen-Uebungen folaende Bestim= mungen getroffen: 1) Das 5te und bte Armee-Corps sollen, jedes für sich, große Herbst-Uebungen abhalten, an velchen die Land- wehr-ZJnfanterie und Kavallerie dieses Corps Theil nehmen wird. Die Zusammenziehung der Corps soll so viel als möglich inm Mittelpunkte der Standquartiere der Truppen stattfinden, und sind behufs Festseßung der Orte und der Zeit die näheren Vor= schläge zu machen. 2) Für die Uebungen des Garde = Corps hat das General = Kommando Vorschläge zu machen, die auch auf die Theilnahme der Bataillone des Zten Garde - Landwehr = Re- giments an den Uebungen des 5ten und bten Armeecorps auszu-= dehnen sind. 3) Bei den übrigen Armeecorps , welhe nicht vor Sr, Majestät Revüe haben, sollen die Divisionen allgemein, unter Theilnahme von 12 Juß= und 4 reitenden Geschüßen per Division, nah den darüber bestehenden Vorschriften, die Landwehr=Jnfanterie in zusammengezogenen Bataillonen bei den Stabsquartieren , die Landwehr=-Kavallerie des 1sten und 2ten Armeecorps in Regimen-

| tern zusammengezogen, die betreffenden Reserve - Escadrons jedo | für sich, die Landwehr = Artillerie, Pioniere und Jäger nach den

allgemeinen Bestimmungen ihre Uebungen abhalten. (Pr. C.) Die Kommission der Zweiten Kammer für Ver-=

| fassungs=-Angelegenheiten hat sih nach ihrem unter dem | 29sten v. M. erstatteten Berichte in zwei Sißungen, ani 13ten und

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am 28sten v. M, im Beisein zweier Kommissarien der Königlichen

| Staatsregierung mit dem von der Ersten Kammer bereits in der | verfassungsmäßigen zweimaligen Abstimmung angenommenen G e-=

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| febentwurfe wegen Declaration der Berfassungs-

Urkunde vom 34. Januar 1850 hinsichtlich der Rechte der mit-

| telbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen bes{chäf- | tigt und mit einer Mehrheit von 8 gegen 6 Stimmen be-=

{lossen, der Kammer die unveränderte Annahme des Gesebentwurfs

| in der Gestalt, welche derselbe in Folge der Berathungen der Ersten

Kammer erhalten, zu empfehlen, Ein Gegenantrag, welcher der von Königlicher Staatsregierung den Kammern zugegangenen Vor- lage einen eigenen neuen Geseßentwurf entgegenzustellen versuchte,

| war schon in der ersten Sibung der Kommission mit einer Mehr-

| | | |

heit von 9 Stimmen gegen 5, und ein Abänderungs - Antrag auf Weglassung der Worte: „auf Grund ihrer früheren staatsrechtlichen Stellung im Reiche und der von ihnen besessenen Landeshoheit, und namentlih“ mit der einfachen Mehrheit von 8 gegen 6 Stimmen abgelehnt worden, :

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