1854 / 90 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

m 67 e 1841 der Bürgermeisterei -Secretair H. bei dem Gewerbe- R. auf Grund eines von dem Präsidenten mit ihm ge- Vertrages als Secretair, jedoch nur provisorisch, ange- stellt, weil ihm dazu die nach dem Regulativ vom 18, November 1840 erforderlihe Qualification fehlte, Als aber in der Folge das Gericht die definitive Anstellung des H, zu erwirken versuchte, wurde es durch die Regierung und demnächst auch durch das Königliche Finanz - Ministerium abschläglih beschieden, Inzwischen hatte jédoch der Präsident des Gerichts schon unter dem 22. Februar 1844 einen neuen Vertrag mit dem H, abgeschlossen, worin dessen Dienstzeit vom 1. Mai ab anderweit auf 5 Jahre festgeseßt und in Ermangelung einer vorhergehenden sechsmonatlichen Kündigung eine jedesmalige Verlängerung auf 3 Jahre verabredet, auch dem H. eine Erhöhung seines bis dahin bezogenen Gehalts von 130 | auf 180 Rthlr. jährlih zugesagt war. Dieser Vertrag erhielt die | Genehmigung der Regierung nicht, vielmehr ließ, auf Besehl der Lebteren, das Gewerbegericht dem H. unter dem 18. Augujt v, J. durch den Gerichtsvollzieher ankündigen, daß er nach sehs Monaten a dato die Function als Secretair aufzugeben habe. |

H. legte hiergegen bei dem Landgericht zu E, Opposition ein, und indem er ausführte, daß das Gewerbegeriht vertragsmäßig verpflichtet sei, ihn noch bis zum 1. Mai 1855 im Dienst zu be-= | halten, ihm auch die seit dem 1. Januar v, J. mit Unrecht zurüd= | behaltene Gehaltszulage von 50 Rthlrn. zu gewähren, ließ er Üla= | gend das Gewerbegericht vorladen, um 1) die erwähnte Kündigung wieder aufheben, 2) ihn, den Kläger, in der Stelle als Gewerbe= gerichts-Secretair bis zum 1, Mai 1855 handhaben, und 3) sich zur Zahlung eines rückständigen Gehalts von 50 NRthlrn. verur= theilen zu hören.

Die Regierung erhob den Kompeteuz-Konflikt gegen Den gan: zen Inhalt dieser Klage, sich stüßend darauf, daß H. nur wider= ruflich angestellt sei, mithin nah §. 83 des Disziplinar = Geseßges vom 21. Juli 18592 von der atstellenden Behorde ohne: Weiteres wieder entlassen werden könne, und daß über die Gültigkeit einer | solchen Dienstenthebung von den Gerichten nicht zu entscheiden sei, | Indessen hat das Königliche Ministerium sür Handel, Gewerbe und | öffentliche Arbeiten durch ein an den unterzeichneten Gerichtshof | am 7. November d. J. gerichtetes Schreiben die Zulässigkeit des | Recht8weges in Ansehung des ersten und dritten Klageantrages | anerkannt und insoweit den Kompetenz = Konflikt zurückgenommen. | Da es nach §. 11 des Gesebes vom -8. April 1847 bei dieser Er= | flärung bewenden muß, so bleibt über ven Konslift nur insoweit zu entscheiden, als derselbe den zweiten Klageantrag, nämlich die | fernere Handhabung des Klägers in seiner Stelle als Gewerbege= | riht8=Secretair, betrifft,

QOlesit Note e der Unver Vegründet. auch allerdings zu dieser Begründung, wie man dem Anwalt des | Klägers zugeben muß, die alleinige Berufung der Regierung auf | den §. 83 des Disziplinar=Geseßes vom 21, Juli v. J. noch nicht | genügt, da aus der Vorschrift desselben, E | daß Beamte, vie auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Wider= ruf angestellt sind, ohne ein förmliches Disziplinar - Verfahren von der Behörde, welche ihre Anstellung versägt hat, entia}sen werden können, E an sich noch nicht folgt, daß einem auf diese We'se entlassenen Be- amten der Rechtsweg verschlossen sei, wenn er die Rechtsbeständig= keit seiner Entlassung z. B. mit der Behauptung bestreitet, dap ‘er nicht auf Probe oder auf Kündigung, sondern definitiv ange]tellt gewesen, oder daß ihm wie Kläger dies namentlich unter Be- rufung auf die mit ihm schriftlich geschlossenen Dienstkontrakte be= hauptet vertragswtdrig zu früh gekündigt worden sei, so muß | denno anerkannt werden, daß die Regierung Recht hat, wenn sie einen Prozeß über die Beibehaltung des Klägers im Dienst für unstatthaft erachtet,

Das Verhältniß zwischen dem Staate und den öffentlichen Beamten, es mögen dieselben zu den unmittelbaren oder nur zu den mittelbaren Staatsdienern zu rechnen sein, was in der hier in Frage kommenden Beziehung völlig gleichgültig erscheint, ist zwar allerdings, wie der klägerische Anwalt bemerkt, ein Vertragsverhält= niß, allein nicht, wie derselbe vermeint, ein nah den Grundsäßen | des Privatrechts , sondern nah denen des öffentlihen Rechts zu | beurtheilendes, So weit Leßteres den Gerichten nicht ausdrü lich die Cognition über die dienstlihe Stellung der Beamten cingeräumt hat, wie dies z. B. bei den Amtsverbrehen oder bei denjenigen | gemeinen Verbrechen geschehen ist , welche geseßlich den Verlust des Amts als Strafe uach sich ziehen, steht die rechtliche Beurtheilung über die Gortdauer oder die Auflósung dieses ‘Verhältnisses nicht den Gerichten als solchen, sondern ledigli den betreffenden Dienst- und Disziplinar - Behörden zu. Diese haben zwar hierbei formell und materiell die ihnen zur Sicherung der Beamten als Richtschnur vor= gezeichneten Bestimmungen der igziplinar - Geseße zu beachten, zu denen unter anderen auch jener von der Regierung zu Düsseldorf bier in Bezug genommene §, 83 des Disziplinar=Gesebes vom 21, Juli v, J. gehört; ob aber eine solhe Behörde in einem gegebenen Falle diese geseßlichen Bestimmungen richtig angewandt habe oder nicht, |

Jahr gericht zu \s{lossenen

Denn wenn |

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und -ob ¿namentlich der „Kläger, wie er behauptet, ee Dienstver= háltnisses als Gewerbegerihts =- Secretair in der That zu früh ent- hoben worden sei, hierüber zu entscheiden, sind geseßlich nicht die Gerichte, sondern allein die vorgeseßten höheren Dienstbehörden kompetent, indem im vorliegenden Falle insbesondere auch der von dem Anwalt des Klägers hervorgehobene Umstand, daß das Ge= werbegeriht zu N, mit dem Kläger über dessen Anstellung schriftlich kontrahirt hatte, die Kompetenz der Gerichte über den hier frag- lichen Streitpunkt niht begründen, da diefe, wenn auch ungewöhn- liche, aus dem Privatrecht entlehnte Form des Dienstvertrages den- selben nicht in einen blos privatre{chtlichen verwandeln konnte.

Der Kompetenz - Konflikt mußte daher für begründet erachtet werden,

Soklin, den 17, Dezember 1853.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz =- Konflikte,

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Minifterium Der geifilihen, Unterricüts -: Vitevizinal - 2Hngeleaecuheiten.

Der bisherige zweite Direktor und Professor am Königlichen Prediger-Seminar zu Wittenberg, Dr. Schmäieder, ist zum ersten Direktor und Professor und der Superintendent der Divzes Wit= teubera, Dr, Sander, zum zweiten Qireltor und. Professor an der gedachten Anstalt ernannt.

Des ner.

Erlaß vom 12 Janugy 1504 Deter renD Du Ber fabren bel Einleitung Lon Disztpiinar s Uitlêel f

PuUngen wider nit ile Pee Dame

17/7 S, 10659)

E (Siagalb-Linzeiger

Gesey vom 21, Juli 1852, (Staats-Anzeiger Nr. Staa!s-Ministerial-Beschluß vom 23, August 1853, Nr. 270 S. 1891) Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Bericht vom

1. Oftober v. J., daß mit. Rüdsiht auf „den §. 23_ des Gesebes betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten vom 24. Juli 1852,

wonach in allen Fällen, wo die Entscheidung nicht vor den

ziplinarhof gehört, die Einleitung des Disziplinar = Verfal

von dem Borsteher der Behörde, welche die entscheidende Diszi-

plinar=-Behörde bildet, oder von dem vorgeseßten Minister zu ver

fügen ift, die Verfügung wegen Einleitung wider die in dem Staats=-Ministerial bezeichneten Beamten=-Kategorieen, so wie die Ernennung des Unt suchungs=Kommissars, nachdem auf diese Kategorieen die Zuständig feit ver Provinzial-Behörden auf Grund des §: 20 1. 0. ausge dehnt worden is, nunmehr gauh von dem betreffenden Vorsteher der leßteren auszugehen hat, insoweit nicht in einem speziellen Fall von dem vorgeseßten Minister die Einleitung des Disziplinar - Verfah rens und die Ernennung des Untersuchungs-Kommissars unmittelba zu verfügen für erforderlich erachtet wird.

Berlin, den 12, Januar 1854.

Minister des Innern, von Westphalen.

Un die Königliche Regierung zu N.

o Ly rens

n°2

der Disziplinar = Untersuchung Beschlusse vom 23. August v. J

Der Finanz-Minister. Lon Wobei wig

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Erlaß vom 6. Februar 1854 betreffend die Auf

stellung der Nvpmal - Listen liber die zum. Harten

der Geseßsammlung verpflihteten Behörden und Beamten.

Cirkfular-Erlaß vom 30, November 1853 (Staats-Anzeiger 1854 Nr. 15 S, -93.)

Auf die Anfrage vom 16. v. Mts., ob mit Aufstellung der Normal = Listen, welche in Gemäßheit des Cirkular - Erlasses vom 30, November v. J. von der Königlichen Regierung über die zuk Haltung der Geseßsammlung verpflichteten Behörden und Beamten ihres Ressorts festzustellen und der dortigen Ober -Post -Direction mitzutheilen sind, sofort vorgegangen und demnach ihre Mittheilung noch jeßt für das laufende Jahr 1854 geschehen soll , erwidern wir der Königlichen Regierung , daß dies allerdings den Absichten

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I T A D E D E E T O T E P T T D I

679

ves Herrn Ministers für Handel 2c. entspriht und daher unter angemessener Beschleunigung zu bewerkstelligen ist.

Hinsichtlich des von der Königlichen Regierung angeregten Zweifels über den außersten Zeitpunkt der Anfertigung und resp der demnächstigen Mittheilung der gedachten Listen eröffnen wir der Königlichen Regierung, daß die leßtere in Gemäßheit der unter Nr, 3 ves Cirkular = Erlasses ertheilten Vorschrift der Regel nach his Ausgangs November jeden Jahres zu bewirfen und dem pes sprehend auch der Termin zur Aufstellung der Normal = Listen von der Königlichen Regierung angemessen zu reguliren sein wird, indem der - hierfür: untex Nr: 4 am allegirten Orte mit dem Worte „spätestens“ als äußerste Gränze vorgezeichnete leßte November, wie dies der Königlichen Regierung bei genaucrer Prüfung der nah ihrer Ansicht sih widersprehenden Bestimmungen unter Nr. 1 und 3 am allegirten Orte nicht füglih hätte entgehen können nur als eine Ausnahme anzusehen ist. : 5 i

Endlich bemerken wir, daß es auf einer mißverständlichen Auf- fassung des Cirkular = Erlasses vom 30, November v. F beruht wenn die Königliche Regierung in dem Berichte vom 16. 9 Mts. annimmt, daß außer den unter Nr. ? und 3 des Cirfkular-Erlasses bezeichneten, bis ult, November jeden Jahres der Ober-Post-Di= rection mitzutheilenden sogenannten Normal - Listen noch anderweite Listen über die im Laufe des Jahres vorgekommenen Veränderun-= gen in den zwangspflihtigen Gefeßsammlungs : Interessenten auf= zustellen sind, Jn dieser Beziehung bleibt vielmehr lediglich Das die diesfälligen Kontrolen bereits in jenem Cirkular - Erlasse vorgeschriebene Verfahren zu beachten,

asebruar 18954.

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ln Konmglihe Regierung zu N. abschriftlih zur Kenntnißnahme

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Unf deu Bericht des Königlichen Regierungs=Präsidiums vom 48. v. Mts, erklären wir uns damit einverstanden, daß die Ernen

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22. Sebruar: 1854.

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An das Königliche Regierungs = Präsidium zu N. und abschriftlich zur Kenntnißnahme und Beachtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungs- Prá sidten. : ;

I 2 Ats g T A 8s Preußea. Berlin, 13. April. Mehrere Zeitungen haben

in den lebten Tagen die Nachricht gebracht, als sei derjenige Ent- vurf etner lebereinkunft zwischen Preußen und ODester-

retch, über welhen man sich in Berlin geeinigt, von dem wiener | ) Die | Berichts wegen Post-Abgang.)

Kabinet abgelehnt worden, Dies ist durchaus nicht der Fall.

Nückäußerungen des wiener Kabinets sind bis heute nicht eingegan- | ( g Sollten ste dahin lauten, daß man dort eine oder bie andere | er morgen eine Mittheilung in Betreff der Reform=Bill machen Öeranderung wünscht, so ist mit Bestimmtheit anzunehmen, daß |

daß die Regierung, um die Kriegsoperationen mit mehr Energie be-

gen,

Dies Punkte keinen Eintrag thun, daß vielmehr U O örist zu völlig befriedigender Erledigung gelangen werde. (Pr. -C/

„_— Jw: Folge eines“ Beschlusses der Merseburger Kreis- stände werden von den im Kreise sich aufhaltenden alten Krie- gêrn, welche die Feldzüge von 1806 bis 1815 mitgemacht haben, eine Pension oder Unterstüßung aus Staatskassen aber nicht bezie- hen, 23 aus fkreisständishen Mitteln vorläufig auf die beiden Jahre

dem bereits erreichten Einverständniß über alle wesentlichen

die ganze Angelegenheit |

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1854 und 1855 ck Solfiy ite: 4d i D i Ren aas C und zwar jeder mit 12 Thalern jährlich, unter=

Stralsund, 411, Aypri j

Es nv, 11, April, Die englische Flott D L S der pommerschen Kiste unt á | Da n geschah i

| Mittags 125 ea E N Fernröhren,

hat gestern ns Moen manóövrirt, | DAIO Zwischenräumen anhaltend bis nichts gesehen “M Da Mod oE Ge E, welches nördlich steuerte; ob es r j ampflchiff würde bemerkt, | zul O a: j C zur Floite gehörte, war nit - Mecklenburg, Warnemünde, 14 vi C En U rec G / R C D T i

| E R Be gestern gegen Abend ungefähr 2 Meilen vom , Lübe, 10, April. mannisches Publikum i} in einige

| iten, welche aus Paris und London eingetroffen und denen zu- | folge Dort)eits über Ausfuhr von Krivgd---Eoniilebants su ‘litod nach rujjsiichen Häfen Beschwerden erhoben sein \ollen | Mi 7 A vernehmen, haben Kommissarien des Senats diefes Gec chsvinves halber mit der Handelskammer verhandelt und steht ein Verbot L Ausfuhr von Kriegs = Contrebande nahe bevor (— welches mittlers | weile, wie gestern berichtet, erfolgt N Uebrigens sollen die | Angaben, guf welche jene Beschwerden sich stüßen theils un-= wahr, theils entstellt fein. Daraus, daß vor dem 20. Mätz | aljo über aht Tage vor dem Datum der Kriegserklärung einige | Partien Blei von hier nach russischen Häfen verschifft sind, ist nie waren jene Expeditionen damals

ein Hehl gemacht worden und es als durchaus erlaubte anzujehen. Nach dem 20, März ist, wie uns und auch an hiesiger

von glaubwürdiger Seite versichert tv Börse vetaunt ist, nichts zur Kriegs - Contrebande SebVriass von Ier ver\ift worden, E Alles, was auswárts über die Fortdauer solcher Verschiffungen, Ausfuhr von Waffen, Raketen u. \#. w. be

hauptet und angeblih verbreitet worden, ist unwahr und beruht nur zu wahrscheinlich auf böswilligen Entstellungen und Verläum- dungen. Unsere Kaufleute und Schiffer sind wahrlich: zu besonnen und zu vorsichtig, als daß sie in Geschäfte so gewagter Art sich einlassen würden. e /

Gotha, 11. der Landtag dib

Die „Lüb, Ztg.“ s{hreibt: Unser kauf-

“Aufregung verseßt durch Nach-

April, Jun seiner gestrigen Sibung erledigte mehrsah besprochene Allodialrentenange-

| legenheit, indem er den vom Staatsministerium mit vem Bt-=

vollmächtigten Sr. Hoheit des Herzogs und des Prinzen Albert ge\hlossenen Ablösungsvertrag mit großer Majorität genehmigte. Nach diesem Vertrage wird aus dem Domanialvermbgen ein be stimmter Güterkomplex geschieden, welcher einen Reinertrag von jährli 40,000 Fl. gewährt. Dieser Complex (drei Forsten und ein Domainengut ) bildet das Ernst-Albert-Fiveikommiß, Dessen Berwaltung auf die Dauer der Lebenszeit Des ießt regierenden Herzogs dem Staate verbleibt, der für vie daraus gezogenen Nugßungen den hohen Fideikommiß=-=Jnhabern das Acquivalent von 40,000 Fl. jährlich zahlt. Die bis jevt besteyenden Vergünstigun-= gen der Waldvbewohner (Leseholz, Konzessionsholz 2c.) sind von den ötldeitfommiß-=Jnhabern auch für die Zukunft garantirt. (L. 2.) TVuúrtte nberg. Stuttgart, 10, April. Se, Majestät der König ist am Sonnabend von der Reise nach Biebrich Wies- baden und Weimar wieder hier eingetroffen, _ Großbritannien und Jrland, London, 10. April, Fn der heutigen Sißung des Oberhauses fragte Lord Lindhurfst, ob das Gerücht (telegraphisch bereits kurz erwähnt iu Nr, 88 d, Vl,) gegründet sei, daß die russische Regierung, im Widerspruch mt dem unter allen civilisirten Nationen anerkannten völkerrecht lichen Brauche die Effekten des früheren britischen Gesandten, Sir 9. H. Seymour, in St. Petersburg in Beschlag genommen habe? Der Marquis von Lansdowne antwortete in Abwesenheit des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, daß die Regierung amt- lih mcht von einer solchen Verleßung des völkerrehtlichen Brauches unterrichtet sei, daß er indeß, wenn dieselbe wirklich stattgefunden haben sollte, vollkommen mit seinem edlen Freunde varin überein-

| stimme, daß Rußland sich durch einen solchen Akt aus der Liste der

civilisirten Nationen ausgestrichen haben würde. Lord Lyndhurst sagte, Sir G. H. Seymour selbst habe ein Schreiben erhalten, in welchem ihm die Sache mitgetheilt werde. Der Marquis von Lansdowne erwiderte, das sei möglich, er müsse nur wiederholen; daß eine amtliche Meldung nicht eingegangen sei. (Schluß des

Im Unterhause theilte Loro John Russel heute mit, daß:

werde, (Es ist dies die bereits telegraphisch gemeldete Mittheilung,

treiben zu können, die Reform-Bill für dieses Jahr aufgebe.) Auf eine Anfrage Sir J. Pakington's, ob es wahr et, dag das

| House of Assembly von New-Foundland sich geweigert habe, seine

|

Heschäfte weiter zu führen, bevor nicht der Kolonie eine: verant- wortliche Regierung zugéstanden sei, und ob die britische Regierung sich zustimmend. erklärt habe, und unter welhen Bedingungen?" er- wiederte der Unter=Staatssecretair für die Kolonieen, Herr F. Pe el, es sei wahr, daß. die Versammlung ihre: Sipungen ausgeseßt habe