1854 / 96 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Militair-Aerzte.

Den 4. April.

Matthaei, Stabs- und Bats, - A:zt des 2, Bats, 4, Ldw, Negts.,

mit Pension der Abschied bewilligt. Beamte der Militair - Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums:

Des 7: April:

Großmannu, Jutend.-Seeret, bei der Milit, - Jntend, des 1, Armee-

Corps, zu dr des VI,, Thaeder, J=tend.-Secret. bei der Milit,-Jutend. |

des VI. Armee-Corps, zu der des IV.,, Feldt, Jutend. - Secret. bei der Milit.-Jntend. des 1V. Armee-Corps, zu der des VII, Armee - Corps ver-

sezt. Grothe, Sekretariats - Applikaut bei der Milit, - Jutend. des IV, | Armee - Corps, zum Juniend. - Sekretaniais - Assistenten ernaunt und zu der |

Milit.-Fntend. des VIl], Armee-Corps versetzt.

Buri S S D M E R O E E T I E S A7 e Mh

Polizei-Verordnung vom 22. Fehruar 1854 be- treffend die Aufnahme und Unterstüßung fremder armer Und: kranker Peorfonen.

Das Verfahren der Ortsbehörden in Armen-Sachen entspricht in vielen Fällen niht den Bestimmungen des Armengeseßeë vom 31. Dezember 1842 und des damit wesentlich zusammenhängenden Geseßes über die Aufnahme ueu anziehender Personen von demjel- ben Tage.

Zur Beseitigung der daraus entstehenden unnöthigen Weite= |

rungen finden wir uns veranlaßt, diejenigen Punkte, welche bejon- ders zu beachten sind, und gegen welche am háufigsten gefehlt wird, hier zusammenzustellen und auf Grund des §. 11 des Geseßes vom 11. Márz 1850, die Polizei-Verwaltung betreffend, was folgt zu verordnen : A :

1) Wenn si ein fremder Armer, ein kranker und mittellojer Reisender, Handwerksgeselle, Fabrikarbeiter 2c, bei einer Polizei= Behörde mit der Bitte um Unterstüßung, Unterbringung oder Auf= nahme in eine Krankenanstalt meldet, fo is derselbe sofort voll- ständig über seine persönlichen und Angehörigkeits-Verhältnisse zu vernehmen. Das Vernehmungs-Protokoll muß daher speziell ent- halten: 2 O | a, Name, Alter und Vermögens-Verhältnisse des BVittstellers, so wie die Namen, den Wohnort und die Vermögens-Verhältnisse seiner Aeltern, Großältern, Kinder und Geschwister z N

b. die Angabe, wo und in welchen Verhältnissen er während der lebten drei Jahre gelebt hat. Jn dieser Beziehung muß die

Zeit, während welcher sich der Verarmte an einem oder dem andern |

Orte aufgehalten haben will, wo möglich nah dem Datum oder

wenigstens so genau, als es sih irgend thun läßt, angegeben wer- |

den. Auch der Ort ist speziell anzugeben, mithin genügt die Be-

nennung eines Dorfes nicht, sondern es muß zugleich bemerkt wer= |

den, ob der Verarmte auf dem herrschaftlichen Hofe, oder in einem herrschaftlihen Familienhause, Vorwerke 2c. oder in einem zur

Dorffkommune gehörenden Hause sich aufgehalten hat. Was die |

Lebensverhältnisse betrifft, so muß der Antragsteller befragt werden, ob er eine eigene Wohnung oder Schlasstelle gehabt und ob er sich bei seiner Niederlassung an einem Orte bei der Orts-Polizeibehörde

dem Domainen-Rent-Amt) gemeldet hat, insbesondere aber ist bei solchen Personen, bei welchen es zweifelhaft sein kann, ob sie als Dienstleute oder selbstständig gelebt haben, das Verhältniß, in welchem sie zu ihrem Arbeitsgeber gestanden, möglichst vollständig zu ermitteln; M

c. bei minorennen Bittstellern, ingleichen denjenigen Großjäh- rigen, welche noch nicht 27 Jahr alt sind und seit ihrer Großjäh= rigkeit weder ein Domizil begründet, noch drei Jahre hindur an einem Ort sich aufgehalten haben, muß der leßte Wohnsiß des Vaters oder, bei unehelichen Kindern, der der Mutter oder, falls dieselben keinen Wohnsiß hatten, der leßte dreijährige Aufenthalts- ort derselben angegeben werden.

2) Sehr viele Armen =- Verbände gehen von der Ansicht aus, daß dur den bloßen dreijährigen Aufenthalt eines Menschen ihre Verpflichtung zur Versorgung desselben im Falle der Verarmung nicht begründet werde, indem sie sich dabei auf den §. 2 des Ar= mengeseßes stüßen. Diese Ansicht ist unrichtig, denn das Geseb verpflichtet mit bestimmten Worten auch denjenigen Armen-Verband zur Fürsorge für einen Armen, in dessen Bezirk sich derselbe nach erlangter Großjáährigkeit, auch ohne einen Wohnsiß erworben zu haben, drei Jahre hindurch aufgehalten hat, und der §. 2 a. a, O. spricht gar nicht von dem Falle des dreijährigen Aufenthalts.

3) Unzulässig ist es, den Armen an die Unterstüßung seiner Angehörigen oder, wenn er Handwerksgeselle ist, an die Gewerks- Kassen 2c. zu verweisen.

4) Nach dem Armengeseße kommt es darauf, ob ein großjäh- riger Armer noh unter väterlicher Gewalt steht, nicht an, weshalb auch aus diesem Umstande kein Einwand gegen die Verpflichtung zur Armenpflege von Seiten eines Armen - Verbandes hergeleitet

werden fann.

e E Gállen der Anfang ver Krankheit mit Gewißheit er- Ius E G ,_|mlteln lassen, andererseits kommt es nad Besebe ni (auf dem Lande der Gutsherrschaft, in Königlichen Ortshasten bei V C N

9) Jeder örtliche Armen =- Verband hat deujenigen Ar welche si in seinem Bezirk vorfinden, ohne Unterschie, oh fle ihn angehören oder nicht, die augenblicklich nöthige Unterstüßung, unter

Vorbehalt seines Anspruchs an den dazu Verpflichteten , zu gewäh-

ren, und darf denselben an ihren angeblichen Angehörigkeits - Ort nicht zurüchchicken, Am allerwenigsten darf ein Armen = Verband einen armen Kranken unter irgend einem Vorwande fortshaffen lajjen. : JZmgleichen müssen auch arme Jndividuen oder Samilien, welche

obdachlos geworden, aus Kosten des verpflichteten Armen=-Verbandes an dem augenblclichen Aufenthaltsorte einstweilen und so lange untergebracht werden, bis es ihnen entweder gelungen ist, sich selbst

v4 69 vf » - v A me O T s , + ein Unterkommen zu verschaffen, oder über ihre anderweite Unter-

bringung entschieden worden.

Die Uebertretung dieser Vorschriften wird bei den Orts\chulzen und Orts -Polizeibehörden mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Jithlr,, bei Privatpersonen aber mit einer Polizeistrafe von gleichem Betrage geahndet werden. . | 17,0) Jn Bug: auf fremde. Arme is; um den Anspruch auf Crstattung der für sie ausgewendeten Kosten zur Geltung zu brin- gen, in folgender Art weiter zu verfahren: +1

__a. Sobald die den Umständen nach nöthige Unterstüßung sicher gestellt worden, was immer zuerst und sofort geschehen muß, ist der

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ständigen Domaineu-Reutamte, in Kämmerei-Ortschaften dem Mag= gistrate und in adlichen Ortschaften dem Gutsherrn, von dem Ein- ir Prte O0 G J »} p 5/4. Gn G AT (E 1 ' i s ,

iressen des Armen und der Urt der Gürsforge für ihn unverzüglich

| Anzeige zu machen,

b. VDiese Behörden haben, wenn sie sih überzeugt haben, daß Der Ae im Reise einem L Wi unverzüglich a n

| feinen leßten Wohnsiß zurückzusenden und dem Landrathe | davon gleichzeitig Anzeige zu machen.

gleic _mahc Handelt es sich dabei um cinen kranken Armen, jo darf die Zurückweisung nicht eher erfol= gen, als bis sie ohne Nachtheil für die Gesundheit desselben ge- sehen iann. | c. _Jsstt der Ayme nicht im Kreise cinheimisch, so haben

| die vorgedachten Behörden sofort den Landrath ihres Kreises zu benachrichtigen und dessen weitere Bestimmung zu erwarten. Jn | diesen Fällen hat der Landrath für die Erstattung der Kosten zu | sorgen und jede Obrigkeit, an welche er sih dieserhalb wendet, muß

bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe die Antwort spätestens am

| zweiten Posttage nah Empfang der Requisition zur Post geben.

d. Handelt es sih um einen auf der Reise erkrankten Armen, [9 i von der zuständigen Ortspolizei = Obrigkeit sofort der unterzeihneten Regierung Anzeige zu machen, um zu der in solcheu Fällen dem Landarmenfonds vorläufig obliegenden Erstat- tung zu gelangen, | /

7) Mehrere Armen = Verbände haben sich ihrer Verpflichtung gegen erfranfte Dienstboten, Gesellen 2c. unter dem Vorgeben zu entziehen gesucht, ‘aß die Krankheit ihrer Natur nach {hon früher an einem andern Orte entstanden sein müsse, Ein solches Vorgeben fann jedoch nicht berücksichtigt werden, denn einerseits wird sich int

diesen Anfangspunkt , sondern darauf an, zu welcher Zeit der Er- franfte genöthigt gewesen ist, die öffentliche Armenpflege in An- spruch zu nehmen. d

58) Oejhwängerte Personen sind als Kranke zu betrachten, so- bald rie Schwangerschast so weit vorgeschritten is, daß sie nicht mehr vollständig im Stande sind, ohne Beihülfe für ihre Bedürf- nisse selbst zu sorgen. Dieser Zeitpunkt tritt in der Regel mit dem siebenten Monate ein, es bleibt jedoch der Nachweis eines früheren Eintretens desselben unbenommen,

9) Kur=- und Verpflegungskosten, welche ein Armen - Verband dem anderen für die Verpflegung eines Armen aus dem Kommunal- Armenfonds geseßlich zu zahlen hat, gehen portofrei, insofern sie von den betreffenden Kommunal - Behörden oder Kassen an öffent- liche Behörden unter öffentlichem Siegel und der Rubrik: „Armen- Kur=- und Verpflegungskosten“’ versendet werden, was von vielen Armen-Verbänden bisher nicht beachtet zu sein scheint.

Marienwerder, den 22, Februar 1854.

Königlich preußische Regierung. Abtheilung des Innern.

Bekanntmachung vom 3. April 1854 betreffend die Conservalton alter HolzisGmuwerke Und ahn- licher pv eiten.

Zu den künstlerischen Gegenständen des Mittelalters, die in mehrfacher Beziehung eine nähere Rücksicht in Anspruch nehmen, gehören die Holzschnißwerke und ähnliche Arbeiten, namentlich die- jenigen, welche, häufig in Verbindung mit Gemälden und größten- theils selbst bemalt und vergoldet, zum Schmuck der Altäre in den Kirchen gefertigt wurden. Jn Betreff der Conservation und Restau-

ration derselben ist es besonders hervorzuheben , daß die an ihnen vorhandene Malerei, farbige Ausstattung, Vergoldung und so. weiter, wesentliche Theile ihrer künstlerishen Wirkung ausmachen, und von dem ursprünglihen Meister auf die leßtere berechnet wurden, daß mithin alle Erneuerung auch in diesen Beziehungen die bestimmteste künstlerische Fürsorge verlangt, alle Uebermalung oder Uebertünchung aber durchaus zu vermeiden ist, Da hierauf in vorkommenden Fâllen nicht immer die erfor- derliche Rücksicht genommen worden, so machen wir, unter Bezug= nahme auf unsere Amtsblatts-Bekanntmachung vom 13, April 1844, sämmtliche Behörden und Corporationen darguf aufmerksam, daß die vben erwähnten Arbeiten überall, auch mit Einschluß ihrer far= bigen 2c, Ausstattung , unter diejenigen Gegenstände gehören, an welchen feine Veränderung ohne vorgängige Anzeige und höhere Genehmigung vorgenommen werden darf, und erwarten genaue Befolgung der früher und jeßt in dieser Beziehung getroffenen Anordnungen. E Arnsberg, den 3. April 1854.

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* Negterung:

Preußen. Berlin, 22. April. Nach Mittheilung der „Pr. C.“ ist der preußish=österreihische Allianz-Vertrag am 20sten d. M. von den Bevollmächtigten beider Regierungen, und zwar für Preußen durch den Königlichen Minister-Präsidenten Freiherrn von Manteuffel, für Desterreic) durch den K. K. General - Feldzeug- meister Freiherrn von Heß und den K. K. außerordentlichen Ge sandten und bevollmächtigten Minister Grafen Thun unterzeichnet worden , und sieht der Ratification durch die Souveraine binnen kürzester Frist entgegen.

„Es war zu erwarten, bemerkt dieselbe Corr., daß das innige Einverständniß, welches die beiden Regierungen in allen Phasen

der auf die orientalische Frage bezüglichen Verhandlungen geleitet |

hatte, weit entfernt, durch die Fruchtlosigkeit der bisherigen Ver- mittelungs = Versuche getrübt zu werden , vielmehr in dem Heran- nahen eines Krieges zwischen den Seemächten und Rußland die dringende Aufforderung finden würde, durch ein Bündniß zu gleicher Zeit die Sicherheit der gesammten deutschen Bundesstaaten nicht minder als hrer eigenen Länder inmitten. dey drohenden Kriegs- gefahren zu befestigen und den Interessen des europäischen Gleich-

gewichts eine neue Bürgschaft zu geben. Hierin liegt offenbar der | Zweck des nunmehr zum Abschluß gediehenen Bertrages, und wir | welche Entwickelung auch ¡die gegenwärtige |

dürfen ihn daher

Krisis nehmen möge als ein für Deutschland und Europa er= freuliches Ereigniß begrüßen.

Die einzelnen Bestimmungen des Vertrages, \o viel wir | 5 : g ; |

darüber erfahren, entsprechen den oben angedeuteten Gesichtspunk= tenz derselbe ift in feiner Gültigkeit nicht durch einen bestimmten Termin - bLarantt, jondern fol ur die ganze Qautr 00 Mie ges zwischen den westlichen Mächten und Rußland in Kraft bleiben. Es ist mit Sicherheit zu erwarten, daß sämmtliche deutsche Bundes:

staaten diesem den gemeinsamen Interessen gewidmeten Vertrage |

sich anschließen und den im Artikel 47 der wiener Schluß - Akte vorhergesehenen Verpflichtungen im vollsten Umfange nachkommen even.“ : :

Der Herr Handelsminister hat an die Handelsvorstände der Seehäfen folgende Verfügung erlassen: :

Dem Handelsstande wird bereits aus den öffentlichen Blättern bekannt geworden sein, daß die britische Flotte unter dem Kom=

mando des Vice-Admirals Sir Charles Napier am 12ten d. Mts. |

von der Kiböge-Bucht abgesegelt ist, um die zur Verseßung sämmt:

licher russischen Häfen an der Ostsee, dem finunischen und bothnischen |

Meerbusen in Blokadezustand erforderlichen Maßregeln zu treffen. Nachdem hiervon der Königlichen Regierung amtliche Mitthei= lung gemacht worden is, kann ih nicht unterlassen, den Handels-

stand tarauf aufmerksam zu machen, daß nach anerkannten völker= | rehtlichen Grundsäßen der Versuch einer Durhbrechung der Blokade |

die Wegnahme von Schiff und Ladung, gleichviel, ob beide neutrales oder feindlihes Eigenthum sind, zur Folge hat und daß sich des- halb die Königliche Regierung nicht in der Lage befinden würde, zu

Gunsten eines diesseitigen, wegen versuchten Bruches der Blokade |

aufgebrachten Schiffes zu intercediren, Berlin, den 21. April 1854. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. On Der Det, In den Städten

worten.

Memel, 19. April. Commodore Foot und: dex Arzt der

englischen Matrosen bemannt war, an Land gekommen und fuhren,

| druckten Geheimeraths = Befehl kundgemaht worden, : jen Geheimeraths-Befehl wird verfügt, daß „allen Schiffen unter

S Ore, m i Negierungs = Bezirk Liegniß, und Angerburg, im Regierungs-Bezirk Gumbinuen, ist |

die Städte-Ordnung vom 30, Mai 1853 vollständig eingeführt | N, M EOE E | des Weißen Meeres abgegangen und nah einem Hafen im briktt-

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nahdem sie mehrere Stunden hier verweilt hatten, troßdem daß der Wind inzwischen bedeutend stärker und die See unruhiger ge- worden war, und ungeachtet Herr Lootsen = Commandeur Röhl davon abgerathen hatte, um 5 Uhr Nachmittags wieder mit dent= Les 6 nach der Rhede hinaus. Jm Fahrwasser kenterte das Bt M24 A Ee sofort zur Hülfe herbeigeeilte Lootsen- Ca O [in=Doot genannt daselbst ankam, waren CHvTE Vol und vier Matrosen leider schon ertrunken, und nur Dr. Sloget, welcher in dem Augenblicke, als das Boot ken- terte, zwei Riemen ergriff und sih so bei hohem Seegange ca 18 bis ch0 Minuten lang auf dem Wasser hielt, und ein Matrose - der die Borsteving des Bootes ergriffen hatte, wurden natürlich {chon halb erstarrt und fast besinnungslos, aber noch am Leben gerettet und an Bord der auch heute noch auf der Rhede vor Anker j a den Korvette „Conflict“ gebraht, Von den Ertrunkenen i} bis jeßt noch keiner gefunden worden, (Ofts. Z.) E O _ Stettin, 21. April, Das Königlich {chwedische Postdampf- I „No orer n“ ass geltern Nachmittag Z: Uhr mit 3 Passa gieren von Stockholm hier ein. E _ Sr. Majestät Fregatte „Gefion und das Transport\chi} „Peereur“ ny laut Sch!ffsbericht am 9ten d. M, Sou Co abgegangen. 5 T Hannover, 21, April, Jn der heutigen Sißung der Ersten Kammer ging ein Regierungsshreiben mit der Bestätigung des Grafen von Bennigsen als Präsident Erster Kammer ein. Nah Verlesung desselben wurde der Graf von Bennigsen beeidigt und nahm dann mit einigen Worten des Dankes für das ihm wiederum bewiesene Vertrauen und mit der Bitte, ihm die früher geschentte Nachsicht zu bewahren, den Präsidentenstuhl ein, Nach Eingang mehrerer MRegierungsschreiben {ritt die Kammer zur

Wahl dreier Kandidaten für die Stelle des Vice - Präsidenten, und

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fiel dieselbe auf die Herren Oberbaurath Hausmann mit 41 gegen 15 Stimmen, Obergerichts-Direkftor Vezin mit 35 Stimmen, Stadt- syndikus Wyneken mit 34 Stimmen. Zu Generalsyndiken wurden gewählt : Obergerichts=Direktor Vezin mit 43 Stimmen und Stadt= syndikus Wyneken mit 43 Stimmen. __ In der Sivung der Zweiten Kammer kam ein Regierungs- reiben zur Berlesung, nah welchem die Wahl des Bibliotheks- Secretaixs Dr. Ellisjen zum Präsidenten der Zweiten Kammer die Königliche Bestätigung erhalten hatte, Leßterer übernahm darauf den Vorsiß. Die Wahlen zu dem Amte eiaes Vice = Prâäsi- denten fielen in erster Stelle auf den Staats-Minister Dr. Me ger in zweiter Stelle auf den Ober - Appellationsgerichts - Anwalt Dr. Ge¡rding, in dritter Stelle auf den Gutsbesißer Kr öncke. Nach dem noch die Wahlen der beiden General-Syndiken, welche auf die Herren Stadt=Secretair Bau ermeister und Obergerichts-Anwalt von der Horst fielen, vorgenommen und die genannten beiden Herren in dieser Function beeidigt waren, ward die Sißung ge {lossen. j E Bayern. Mün ch{en, 20. April. Heute Vormittag 8 Uhr hat die Kaiserbraut, Prinzessin Elisabeth in Bayern, Königliche Hoheit, nach Anhörung einer hl. Messe in der herzoglichen Kapelle die Reije nah Wien angetreten, | S __ Großbritannien und Jrlaud. Die Beschwerden, welch: über die von der Regierung getroffenen Bestimmungen in Betreff des Eigenthums an den während des Krieges aus neutralen Hä- fen verschissten russischen Produkten von vielen Seiten erhoben wor- den sind, haben zu einer Abänderung geführt, die in einem am 15, d. Mts. erlassenen, in der gestrigen „London Gazette“ abge- Durch die-

einer neutralen oder befreundeten Flagge, welhe neutrales oder befreundetes Eigenthum sind, gestattet sein soll, in jeden Hafen oder Plaß in Ihrer Majestät Gebiet alle Güter und Kaufmanns- waaren ohne Unterschied, wessen Eigenthum sie auch fein mögen, einzuführen, und von jedem Hafen oder Plaße in Jhrer Majestät Gebiet nach jedwedem nicht blokirten Hafen alle und jede Ladun- gen und Güter auëzuführen, die niht Krieges - Contrebande sind, oder einer besonderen Ausfuhr=Erlaubniß bedürfen, wessen Eigen- thum dieselben auch sein mögen.“ Zugleih wird allen britischen und neutralen Schiffen gestattet, nach allen und jeden Häfen Handel zu treiben, sofern dieselben nicht im Blokadezustand sind; jedoch sollen britische Schiffe in keinen Hafen einlaufen, noch mit dem- selben kommuniziren, wenn er sich im Besiß der Feinde der Königin befindet.

Durch einen ebenfalls in der gestrigen „, London Gazette publizirten Geheimrathsbefehl vom 15ten d. M. wird der Geheim- rathsbefehl vom 29, März zu Gunsten russischer Schiffe dahin er- weitert, daß es jedem russischen Schiffe, welches vor dem 15. Mai d, J. von einem russischen Hafen an den Küsten der Ostsee oder

chen Gebiete bestimmt i}, gestattet sein soll, unmolestirt in diesen

Korvette „Conflict“, Dr. Sloget, waren gestern Morgen bei ziem- | Hafen einzulaufen, seine Ladung zu löschen und nah jedem belie

lih ruhigem Wetter mit einem kleinen Boot, welches mit fünf |

bigen nicht bloikrten Hafen wieder abzugehen, ohne daß demselben auf der Rückfahrt Hindernisse in den Weg gelegt werden sollen.