1854 / 129 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Dagegen hört, ebenso wie für Beamte anderex Kategorieen, für die auf Kündigung angestellten Beamten jeder weitere Gehalts= bezug auf, wenn gegen sie vor Ablauf der Kündigungsfrist oder s\chon vor erfolgter Kündigung ein rechtskräftiges Straferkenntniß ergeht, welhes auf Verlust des Amts lautet, oder diesen, nah §. 7 des Geseßes vom 21. Juli 1852, von selbst nah sich tet.

Berlin, den 26. Mai 1854.

Der Minister für Handel, Gewerbe und ösffentlihe Arbeiten.

4A R Li E L S C A S A A I

Bekanntma @ckch U P:-H+

maßen statt: 1) Zwischen Stettin und Stockholm

durch die Postdampfschiffe „Nagler“ und „Nordstern“ aus Stettin: Dienstag 12 Uhr Mittags, aus Stockh olm: Dienstag 10 Uhr Vormittags. 2) Zwischen Stralsund und Ystadt durch das Post-Dampsfschiff „Schwedischer Löwe“ aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags, aus Ystadt: Montag und Freitag Abends,

3) Zwischen Stettin und Kopenhagen durch das Post-Dampf\chiff „Geiser“ aus Stettin: Montag und Freitag Mittags, aus Kopenhagen: Mittwoch und Sonnabend Nachmittags.

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Die Passage- und Fracht = Tarife, #\o wie überhaupt alle, in |

Bezug auf die Benußung der Schiffe geltenden Bestimmungen kön- nen bei einer jeden preußischen Post=Anstalt eingesehen werden, Berlin, den 25. April 1854. General-Post-Amt. Schmücert.

r aGck: E E S

Verfügung vom 20. Mai 1854 in Bezug auf hy- pothekarische Cautionsbestellungen, bei denen die zu verpfändenden Grundstücke im Auslande

| belegen sind,

Die Königliche Ober-Post-Direction hat in vem Berichte vom |

Zten d. Mts. die Bedenken vorgetragen, welche dagegen obwalten, hypothekarishe Cautionsbestellungen der im Auslande wohnhaften,

zur Post-Verwaltung in kontraktlichen Verhältnissen stehenden Cau- | tionspflichtigen zuzulassen, wenn die zu verpfändenden Grundstücke im

Auslande belegen sind. Das General-Post-Amt hált diese Bedeuken für gerechtfertigt, und ist, dasselbe damit einverstanden, daß eine derartige Cautionsbestellung Seitens der kontraktlichen Diener der Post-Verwaltung in allen Fällen abgelehnt wird.

Eben fo erscheint es nothwendig, bei den Cautionsleistungen der Posthalter im Auslande so viel als möglich darauf hinzuwirken,

daß die Cautionen terselben tur Verpfändung von Staatspapieren |

oder von inländischen Grunt stücken bestellt werden. Ist dies jedoch nicht zu erreichen, so hat die Königliche Ober - Post - Direction in jedem einzelnen Falle {örgfältig zu erwägen, ob es dem dienstlichen Interesse inehr entspricht, die angebotene hypothekarische, Caution

anzunehmen oder mit einem anderen Unternehmer zu kontrahiren. |

Zällt die Entscheidung für die erstere Alternative aus, so muß die Gültigkeit und Sicherheit der hypothekarischen Cautionsverschreibung,

sofexn sich der Justitigrius, der Königlichen Ober = Post - Direction |

zur Prüfung derselben außer Stante erklärt, dur eine hierzu kom- petente Behörde des betxeffenten auswärtigen Staates bescheinigt, und müssen die hierrurch etwa enlstehenden Kosten von dein Post- R E ap. Mera) werden. E ernach wolle die Königliche Dhber-Post-Dixcction has Wel- tere veranlassen," S Per E acttan, das B

Berlin, den 20, Mai 4854,

General-Post-Amt

An t:e Königliche Ober-Post-Direction zri N.

| gewicht erfolgt.

Verfügung vom 29. Mai 1854 betreffend die Anwendung des Zollgewichts im Postverein.

Die Königliche Ober-Post-Direction wird auf den Bericht vom 4ten v. M., über die Anwendung des Zellgewichts im Postverein benachrichtigt, daß die Ermittelung des Gewichts der Postgüter in Baden, Bayern, Lübeck, Sachsen, Württemberg und einem Theile des Fürstlih Thurn=- und Taxisschen Postbezirks, namentlich im Herzogthum Nassau und Frankfurt a, M., ausschließlich nach Zoll- In den Kaiserlich bsterreichishen Kronländern fommt das wiener Gewicht in Anwendungz dasselbe wird jedoch bei Sendungen nach Preußen auf den Adressen in Zollgewicht Pfund 30 Loth) reduzirt, N

Das Cóôlnische Gewicht is in den übrigen Staaten des Post-=

. Borelus int QeprauV, Und wixd vou den Post » Anstalten in

Braunschweig, Mecflenburg -Streliß und auch in Oldenburg, wenn

| das Cólnische und Zollgewicht eine Verschiedenheit der Portotarxe

Die Postdampfschiss-Verbindung zwishen Preußen einer- und |

Schweden und Dänemark andererseits findet folgender= | die Post= Verwaltungen von Hannover, Mecklenburg - Streliß und

ergiebt, auf den Adressen in Zollgewiht reduzirt. Uebrigens sind

dem Thurn- und Taxisschen Post - Bezirke gegenwärtig mit der

| Einführung des Zollgewichts bei ihren Post-Anstalten beschäftigt.

Berlin, den 29. Mai 1854. General-Post-Amt.

An die Königliche Ober =- Post=- Direction zu N.

Minifterium der geißftliczen, ZNTIuterrihts- nud Medizinal - Angelegenheiten.

Der Wundarzt erster Klasse 2c. Kaestner in Trebbin {s} zum

| Kreis-- Wundarzt des. Kreises Anklam, Regierungsbezirk Stettin, 1 ernannt woxden,

Akademie der Künste.

Bei Veröffentlichung des Programms der bereits unter dem

| 48. November v. J. angekündigten diesjährigen Kunst: Ausstellung, | der 39sten, welche von der Königl. Akademie veranstaltet worden, | erlaubt sich dieselbe, die geehrten Künstler des Jn - und Auslandes | ergebenst einzuladen, sich an dieser Kunst-Ausstellung kurch Ein- | sendung ihrer Arbeiten betheiligen zu wollen, unter gesälliger Beob

achtung der nachfolgenden im Interesse der Künstler und, des Pu-

blikums für dieselben bestehenden Vorschriften. Kunst -Æus stel bung 14854 im Königlichen Akademie=Gebäude zu Berlin, 1) Die Kunst-Ausstellung wird am 1, September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossenz während dieser Zeit wird

dieselbe den Besuchen res Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 6 Uhr geöffnet {ein.

Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besiß Ter Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeit, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft scin darf.

Die schriftlichen Meldungen der auszustellenden Kunstwerk zur Aufnahme in das zu druckende Verzeichniß müssen vo dem 4. August d. J. bei dem Jnsyektorat der Akademie ei / = gegangen sein, und außer Namen und Wohnort des Künst= lers Tie Anzahl und Kunstgattung Ter einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemer= fung enthalten, ob das Kunstwerk“ käuflich is oder nicht. Mehrere Kunstwcrke können nur dann unter einer Nummer begriffen werten, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befintlich sind. i Die- Aufnahme dieser Anmeldungen. in den gedruckten Aus-= stellungs- Katalog bercchtigt nicht zu tem Anspruch, daß die angemelteten Gegenstände. auch wirllich ausgestellt werden, Die: Kunstwerke selbs müssen bis zum 15. August bei dem Jnspektorat der Akademie mit zwei gleichlautendeu Verzeich- nissen terselbeu, wovou das eine als Empfangs-Bescheinignng gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert: werden, Später eiutressende. Kunstwerke. werden uur insofern herüdsihtigt, als zur geëigneten Ausstellung derselben núch. Plaß vorhanden ist. Éine, Umstellung- schon placir{er, GegeunstunDe: zu Guusten: der {päter cintresfenteu. Tarf nicht gefgri ote werden.

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6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung wérden die Einsender ersuht, jedes Werk an éiner si{tbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anhesten einer Karte, zu bezeichnen, und bei Gegenständen, wo eine Verwehselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften 2c. den Jnhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz anzugeben,

Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mechanische und Jüdustriesachen aller Art werden nicht zur

Ausstellung zugelassen. A :

Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung fann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten,

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar - Versammlung zu wählende Kommission is für die Beobachtung der Vorschriften 2, 4, 7 und 8, für die Aufstellung zugelassener Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Gegenstände verant= wortlich ; erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akademische Senat.

Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder oder besonders von ihr aufgeforderter Künstler. Kunstwerke von s{werem Gewicht aus der Ferne dürfen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung zur Ausstellung übersandt werden.

Auswärtige Einsender, mit Ausnahme der unter 10) bezeidh- neten, habén die Kosten des Her=- und Rücktransports der

übersandten Kunstwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung |

und Wiederempfangnahme derselben einen Beauftragten hier= selbst zu bezeihnen, welhem jede desfällige Besorgung und Korrespondenz, so wie die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an eine án- dere Kunst - Ausstellung, wenn diese beabsichtigt wird, über= lassen bleiben muß. Für die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen 2c. sorgen.

) Für unangemeldete, nicht zur Ausstellung zugelässene oder erst nach dem 15, August d. J. hier eintreffende Gegenstände werden keine Transportkosten vergütigt ; auch kann die Aka= demie wegen Beschädigung der Sêndungen während des Her= uind Rücktransports nicht in Anspruch genommen werden, Berlin, den 18. Februar 1854.

Königliche Akademie der Künste. Prof. Deroig., Dr. Gu: O4 Lb en, Vice-Director. Secretair der Akademie 2c.

Angekommen: Se. Hoheit der Herzog von Sackchjen= Coburg=-Gotha, von Gotha.

Se. Durchlaucht der Königlich hannoversche General = Lieute-= |

nant Prinz Bernhard zu Solms -Braunfels, von Han-= NUDEY.

Der General - Major und Inspecteur der 1slen Jungenieur= Inspection, von Prittwiß, von Thorn,

Der General-Major und Commandeur der 12ten Infanterie=- Brigade, von Wenbel, von Prenzlau.

Der Erb=-Ober-Landes-Bau-Direktor im Herzogthum Schlesien,

Graf von Scchlabrendor ff, von Frankenstein.

Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs-Rath Costenoble, | # F ß s s [o L M er praktischen Ausführung nachG hereits er=

von Magdeburg.

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Com=- | [7- R Qi A, « 4 | eli 1E Er Eifer Der Behörden , wélcher in Der organischen

mandeur der Garde=- Kavallerie, Graf von Waldersee, nach Rehme. :

Derlin, 2, Juni, Se, Majestät ber König haven Aller= gnüdigst geruht : dem General -Jnspecteur der Artillerie, General- “ieutenant von Hahn, die Erlaubniß zur Anlegung des vou Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen ihm verliehenen

(

, ì ? fa 5 5 S Ad 4 Q den 4 Q a 3 9 9 l, P 4 A h d 4, OVroßfkreuzes vom Verdienst-Orden Philipp des Großmüthigen z dem

Konsul in Jassy, Koenig, zur Anlegung des vou Sr, Viajesiäl

dem König von Sachsen ihm verliehenen Niterkreuzes des Albrechts - 0) A Cru ; E E E E S4 4 I A G L YWrdensz sv wie dem Vorfißenden des Direktoriums der Magdeburg=

Côthen-Halle=Leipziger Eisenbahu-Gesellschast, Friedrich Defoy

zu Magdeburg, zur Anlegung der Insignien cines Ritters erster |

Klasse des Herzoglich anhaltischen Gesamwt-Haus-ODidens Albrecht des Bâren, zu ertheilen.

haben die Einsender ebenfalls selbst zu | | J dc | Beurtheilung des unabhängigen Gerichts unterstellte, konnte sie

| nicht entschiedener ihren Willen bekunden, daß nur Recht und Ge-=

Nictamtliches.

__ Preußen. Berlin, 2. Juni, der Stadt Penkün, im Regierungs - Bezirk Stettin, ist die Städte-Ordnung vom 30, Mai 1853 vollständig eingeführt. (Pr. C.)

_ Sáchsen Meiningen, 29. Mai, Vön unserem Stáats= ministerium is dem Landtage auf Vorstellung der Minorität eine neue Vorlage in der Domainen-Angelegenheit gemächt worden, Jn derselben ist dem früheren Antrage der Minorität Rechnung ge= tragen, indem mit Zugrundelegung des obersten Satzes, daß die Domainengüter Eigenthum des herzoglichen Hauses und ein Fa= milien - Fideitommiß des gesammten sächsisch gothaischen Stammes seien, bestimmt wird, daß binnen Jahresfrist den Ständen ein spezielles Verzeichniß der Bestandtheile des Domainen-Vermögens vorgelegt werde, in Folge dessen nach vorgängiger Prüfung diejenigen Theile, welche niht zum Domainengute gehören, sondern Eigen- thum des Landes sind, ausgeschieden und dem Lande abgetreten werden sollen, Im Falle der Nichtvereinbarung über solche ein- zelne Theile werden vom Herzoge drei der obersten deutshen Ge- richtshöfe in Vorschlag gebracht, von donen der Landtag eînen zum Schiedsgericht auszuwählen hat, Ferer bestimmt die Vor- lage, daß neue Schulden auf das Domaiaenvermögen nur mit Zustimmung der Stände gemacht und der Domainenetat mit Bei- rath derselben festgestellt werden dürse. Ungeachtet diese Pro= position eine Annäherung der Staatsregiernng bekundet, is doch die Majorität des Landtags bis jeßt auf ihrex früheren Ansicht über vas Eigenthumsrecht der Herzoglichen Familie stehen geblieben und will nur das Geseß vom 27, April 1831, in welchem die Eigenthumsfrage in suspenso gelassen ist, zur Basis ver Ver-= handlungen nehmen, (L. Z.)

Baden. Freiburg, 31, Mai. Wie früher hon mitgéè= theilt, wurde von der Großherzoglichen Regierung die Anordnung getroffen, daß gegen den Hrn. Erzbischof wegen der durch seine Anordnung vom 5ten d. verübten Gefährdung der öffentlihen Ruhe und Ordnung die gerichtliche Verfolgung stattfinde. Indem so die Großherzogliche Regierung das Auftreten des Erzbischofs der freien

rechtigfeit walte und diese gegen Jedermann freien Lauf nehme. Das Untersuchungsgericht hat kurz nach Beginn der Unter-= suchung Cam 22. D), WE Ver T Erzbischof durch {eine weiteren Handlungen die Untersuchung ershwerte, den Ver= haft gegrn im ertannt, Wie wir vrruehmêi, ‘ist oie Un=

| tersuchung nun geschlossen und liegt vem hiesigen Großherzoglichen

Hofgericht zur Aburtheilung vor Dasselbe h O

osge d q at. Me D [hw welche der Erzbischof wegen des gegen ihn ver- hängten Verhasts ergriffen hat, bereits als unbegründet verworfen.

| Der Verhasft selbst mußte jedoch, da nach dem Schlusse der F E E i / hlusse der Untersuchun ein Grund zu Dessen Fortdauer nach den Bestimmungen det Straf prozeß-Ordnung nicht mehx vorlag, aufgehoben werden, \0 daß

der Herr Erzbijchof sich seit gestern Abend wi f frei

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veftnbét, auf freiem Fuße

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H E weder an der Erfennung des Verhafts, noch an séiñer usyevung die Großherzogliche Regierung irgend einen Antheil

hat, wird für diejenigen nicht bemerkt werden müssen, welche wissen,

daß verfassungsgemäß die Gerichte innerhalb der Gränzen ihrer

| Zuständigkeit unabhängig sind, (Karlsr. Ztg.)

GA 6 c ; G (Gut L, L 1. Juni. Aus sämmtlichen Kron- andern lauten die Nachrichten übereinstimmend dahin, daß dié

| Landesbehörden mit unermüdetem Eifer der Durchführung der 1) (p D ) L 1 ; J S / § von Sr. K, K, apostolischen Majestät angeordneten Maßregel

in Delref der Aushebung von 95,000 Mann sich 1idmen,

folgter Bollendung der nöthigen Vorarbeitèn ungesäumt in den nächsten Tagen begounen werden wird, wonach mit voller VBejäummtheit zu erwarten steht, daß dieses wichtige Geschäft auch [on in den. ebtên Tagen des JU feillem Abschlusse zugeführt

Gestigung unserer administrativen Einrichtungen bereits ein sicht= liches Mittel kräftiger Unterstüßung findet, wird durch den Aller= höchsten Wunsch, daß die beschlo\seue Maßregel ohne jede Unter hrechung mit voller Energie in das Leben trete, nothwendig gestei= gert, während die Bevölkerung allerwärts mit patriotishér Hii- gebung der Allerhöchsten Absicht nachzukommen ch bereit zeigt. (Oest, C,) | i e

Srauftreich. Paris, 31, Mai, Der Geitéral Baragguey- d'Hilliers ist gestern hier angekommen und lat |ch {soglei nach St, Cloud bègeben, o tr Hon Ten Kaiser in ciner Privat- Audienz empsaugen wurke.

Der legislative Körper begann géstêèrn dié Burget - Débättez; über kie allzemeine Finanzlagé wurde kaum gesprochen. Herr Devind entwarf eine glänzende Schilderung ter Finanzlage des Laudes und behauptet, daß der Kredit Franlreichs in Europa am höchsten stehe, Der Dichter Belnoöntet nähm das Wort, uin die

| bisherige Art dex Theater - Subventioueit aus Stagtsgelteru zu