1883 / 125 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 May 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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den? Wären diese Bestimmungen zur Zeit der Reformation in Kraft getreten, so wäre dieselbe gar nit möglih gewesen. da ihre Verbreitung sih gerade auf den Kolportagebuchhandel gestüßt habe. Der jüdischen Religionspartei sei niemals ein größeres religiöses Aergerniß gegeben worden, als jeßt dur die Reden des Abg. Stöcker. Es treffe auf diese vieles zu, was derselbe heute an Kraftausdrücen gebrauht habe. Das Cenirum möge sich in dieser Bezichung in Acht nehmen. Fn Tonfessionell gemischten Bevölkerunzen sei es unmöglich, daß eine Partei Schriften verbreite, ohne der andern ein Aergerniß zu geben. Wenn das Centrum so zusrieden mit der Polizei sei, wisse es nitt, daß die Mehrzahl der Beamten Protestanten feien. Wenn das Centrum hier das diskretionäre Ermessen der Polizei vermehre, so werde «s niemals wehr ein Recht haben, sich über das diéfretionäre Ermessen in der Geseß- gebung zu beschweren.

Der Abg. Günther (Sachsen) ging auf die Verhandlungen der Kommission zurück: die Majorität derselben habe die Kol- portage nicht aufgeben wollen, abe: die Auswüchse derselben sollten und müßten abgeschnitten werden. Es solle dem Volke die Quelle der Bildung nicht verstopft werden ; keineswegs, aber es solle das Unheil nicht fortzauern, weiches von det unsittlichen Schriften Tag sür Tag angerichtet werde. Darun1 habe die Kommission beantraat, daß solhe Schriften, welche in sittliher und religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet seien, verboten werden sollten. Es sei unbegreiflich, daß die Libe- ralen nit einmal diese Konzession machen wollten, da fie doc auch die Schädlichkeit diefes Literaturzweiges anerkannt hätten. Die Stellungnchme der Liberalen könne nur daraus erklärt werden, daß sie das demokratische Prinzip höher stellten als das praktishe Bedürfniß. Die Redensart von der Absicht, das Volk in der Dummheit zu erhalten, fei doch {hon zu abgedroschen, als daß man dar- auf ernsthaft einzugehen brauche. Die Kolportage könne ein wirksames Kulturmittel sein, die verwilderte Kolportage aber müsse unterdrückt werden. Deshalb werde er für den Antrag Ackermann stirmen.

Der Abg. Dr. Blum erklärte, er könne diesen Mitteln gegen die s{lechte Kolportage. veren Existenz er ja anerkenne, nicht zustimmen. Man habe im Strafgesey und im Preß- gesez Mittel genug, um gegen unzüchtige Schriften einzufrei- ten. Der Ausdruck „Yergerniß erregend“ sei ein viel zu dehnbarer und werde von den verschiedenen Beamten ganz verschieden avsgelegt werden, namentlih wenn man auch L R an den religiösen Fnhalt der Bücher legen würde.

Dér Abg. Dr. Windthorst gab zu, daß durch den Antrag Ackermann die Polizeimacht in bedenklicher Weise verstärkt werde; aber das Uebel, welches beseitigt werden solle, sei so groß, daß er, um es zu beseitigen, das kleinere Uebel der stärkeren Polizeimacht acceptire. Er bestreite indessen ent- schieden, daß der ganze Buchhandel darunter leiden würde, wenn das Haus den Antrag Ackermann annehme. Als es Äh übrigens um die Ausweiïung der geistliGen Orden ge- handelt habe, hätien die Herrer von der Linken nicht jene Furcht vor Verstärkung der Polizeiwillkür «gehabt, die sie heute an den Tag legten. Jhm erscbienen die Beschränkungen, die der Abg. Ackermann beantragt habe, namentlich auch geboten, damit keine Schcisten mehx ko! portirt würden, welhe ein re- ligiöses Aergerniß geben könnten. Deshalb werde er für den Antrag Alermann stimmen.

Dec Abg. Dr. Kapp erklärte, er werde gegen den Antrag Ackermann stimmen. Durch Aufhebung der Kolportage lege man den ganzen Buchhandel lahm. Zur Verl.inderung der Kolportage von unsittlihen Schriften genügten auch die jeßt geltenden Strafbestiminungen vollständig. Es sei auch von feiner Seite bisher gesagt worden, wie viel von der heute erwähnten Schundliteratux eigentli) durch die Kolportage verbreitet werde. Wohl aber sci es Thatsache, daß ein volles Fünftel des legitimen Buchhandels sich auf die Kolportage stüße. Er hoffe, das Haus werde durch Ablehnung des Antraas Ackermann einen Beweis dafür liefern, baß man beute in Deutschland niht mehr wie im Mittelalter lediglich dur priesterlichen Einfluß regiert werde, und daß das deutsche Volk die Polizei nicht zum® Richter feines geistigen Lebens einseßen wolle.

Dex Abg. Stöcker erklärte, es koste thn Ueberwindung, dem Abg. Richter zu antworten. Der Abg. Richter habe aber das Alte Testament in Parallele gestellt mit der Shund- und Schauerliteratur der Kolportage, und da sei er verpflichtet, doch das Wort zu ergreifen, um diese Shmach von der Bibel abzuwenden. Der Abg. Richter habe es gewagt, nichtswürdige Scenen, die in derx Kolportageliteratur geschildert würden, zusammenzustellen mit der Geschichte des David und der Bat- jeba. Es scheine, derselbe habe aus der Bibel nur solche Ge- schiten gelesen. Der Abg. Richter füge aber niht hinzu, was die Bibel auf diese Geschichte folgen lasse. David habe neun Monate lang in seinem Palast gesessen und Buße gethan, bis ihm vergeben sei. Das zeuge von einer großartigen Gesinnung, aber der Abg. Richter werde das nicht verstehen; das sei bei der Differenz der Anschauungen über religiöse Dinge leiht zu er- klären. Der Abg. Richter vertheidige die TFFuden und greife das Alte Testament an, der Abg. Richter sollte als Mann dec öffentlihen Gerechtigkeit die Juden angreifen und das Alte Testament vertheidigen. Der Abg. Baumbach habe gesagt, der Antisemitismus sei eine Shmach. Gerade die Verwüstung, welche der Semitismus im deutschen Volke und in der deutschen Literatur angerichtet habe, hahe ihn zu einer Reaktion da- gegen gedrängt. Er weise den Vorwurf, daß die Bewegung gegen das Judenthum, so weit er sie zu befördern suche, eine Schmach sei, absolut ab. Er halte es für eine Ehre, daß endlich das deutsche Volk beginne, sich aus den Judenketten frei zu machen. Jn der Gartenlaube des Abg. Baumbach sei ausdrüdcklich konstatirt, daß 90 Proz. der Gründer Juden Jeien,

Der Präsident von Leveßow bat den Redner, bei der Sache zu bleiben.

Der Abg. Stöcker (fortfahrend): Er habe hier ein Buch, welches von einem Juden geschrieben sei, und in Süddeutsch- tand folportirt werde, da würden die Prediger Jdioten, rasende Tollhäusler und müßige Prasser genannt. Der Zude schreibe in diesem Buch serner, er wisse niht, warum die Theologie sih niht damit begnüge, den Menschen für ein bevorzugtes Thier zu halten, wie das Volk Zsrael ein bevorzugtes Volk sei. Dies eine Probe dafür, wie die semitische Literatur ge- eignet sei, das deutsche Volk in einen Abgrund des Verderbens zu führen. Die Linke aber s{hüße troßdem die Juden. Wolle sie Sterbenden die Gartenlaube in die Hand geben, so sei das ihre Sache; seine (des Redners) Partei kämpfe mit andern

Gedanken und andern Mitteln. Er bitte, dem Antrag Acker- mann zuzustimmen.

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, der Abg. Stöcker habe seine Aeußerung in Bezug auf die Bibel völlig entstellt wiedergegeben, und es so dargestellt, als ob er die Bibel als ein unsittlihes Buch bezeichnet hätte. Er habe umgekehrt ge- fragt, wenn er die Logik des Abg. Stöer, mit der derselbe die gesammte Literatur auf Grund einzelner Auswüchse beur- theilt habe, anwenden wollte in Bezug auf die Bibel, zu welchem Urtheil in Bezug auf die Bibel er dann kommen müßte. Das sei das gerade Gegentheil von den Behauptungen des Abg. Stöcker über seine Rede. Das Haus kenne den Abg. Stöcker ja in dieser Beziehung zur Genüge; es sei ganz zweckmäßig, wenn man denselben wieder einmal ertappe. Der Abg. Stöcker sage, er (Redner) hätte wohl aus der ganzen Bibel nur die von ihm genannten Stellen gelesen; was würde derselbe sagen, wenn er behauptete, der Abg. Stöccker hätte wohl von der ganzen Literatur nur die „s{Göne Elvira“ gelefen. Redner empfahl ferner den folgenden von ihm und dem Abg. Munckel eingebrachten Eventualantrag, der sich genau an den Wortlaut des §. 166 des Strafgeseßbuches halte, und wona für den Fall der Annahme des Antrages Ackermann in diesem die Worte „oder religiöser“ gestrichen, und hinter „geeignet sind“ folgende Worte eingeschaltet wer- den sollen: „oder öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästern, oder öffentlih cine der christlihen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundes- gebiets bestehende Religionsgesellshaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpsen“. :

Jn der Abstimmung wurde darauf das Amendement Richter-Mundckel mit 169 gegen 149 Stimmen abgelehnt und in namentlicher Abstimmung der Antrag Ackermann mit 172 gegen 146 Stimmen angenommen, ebenso der so erwei- terte 8. 56. i: i

8. 56a. lautet nah dem Beschlusse in zweiter Lesung:

Ausges{lossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind ferner :

1) die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt ift ;

2) das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehns- geschäften und von RNückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Stcats- und fonftige Werthpapiere, Lotterielocse und Bezugs- und UAnthcilscheine auf Werthpapiere und Lottericloose ;

3) das Aufsuhen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gecwerbebetricbe dieselben keine Verwendung finden.

Die Abgg. Dr. Baumbach und Gen. beantrcgten, r. 1 zu streichen, desgleihen den Eingang der Nr. 2 bis zum Worte „ferner“.

Der Abz. Dr, Möller wies dorauf hin, daß es nach diesem Paragraphen nicht mehr erlaubt sein würde, daß ein Zahn- techniker auf dem Lande umherreise und Zähne plombire.

Der Antrag Baumbach wurde, nachdem noch die Abgg. Dr, Langerhans und Dr. Braun für denselben, der Abg. von Köller dagegen gesprochen hatten, mit 144 gegen 143 Stimmen abgelehnt und §. 56 a. unverändert angenommen.

8. 56 b. lautet nah dem Beschlusse in zweiter Lesung :

Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet, anzuordnen, daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen der im 8. 56 Absatz 2 ausges(lossenen Waaren im Umherziehen gestattet sein foll

Aus Gründen der öffentlißen Sicherheit, scwie zur Ab- wehr oder Unterdrückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesraths und in dringenden Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nah Einvernehmen mit dem Ausschuß ves Bundesraths für Handel und Verkehr für den Unifang dis Reichs oder für Theile desselben bestirnmt werden, daß und inwi-- fern außer den in den L. 56 und 5b a. aufgeführten Gegenständen und Leistungen auch noch andere Gegenstände und Leistungen auf bestiinmte Dauer von dem Gewerbebetriebe iut Umbherziehen aus- geschlossen sein sollen. Die Anocdnung ist dem Reichstage sofor:, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei scinem nächsten Z1.- sammentritt mitzutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu seßen, wern der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt.

Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zu-ÿt- hengsten zur Deckung von Stuten untersagt, oder Beschränkungen unterworfen werden.

Die AÄbgg. Ackermann und Gen. beaniragten, im 2 Ab- saß die Schlußworte: „Die Anordnung“ bis „nicht ertheilt“ zu streichen. : E

Der Abg. Nichter (Hagen) erklärte, cs handle üch hier um eine konstitutionelle, keine Parteifrage. Das hier ge- forderte BestätigungsreWt sei in allen in leßter Zeit erlassenen ähnlichen Geseßen gegeben, und habe auch praktische Beveutung angenommen. Jn der jeßigen politischen Lage sollte man si doppelt hüten, der Regierung unkonirolirbare Rechte zu geben ; habe doch die Regierungspresse das Recht der Negierun g, hier jederzeit gehöri zn werden, dahin interpretirt, daß ihrz Ver- treter jeden Redner mitten in seinen Worten unterbrechen könnten. Bei solchen, früher für undenkbar gehaltenen Fnter- pretationen sollte man nicht das geringste Recht des Jeichs- (ages aus der Hand geben, zumal ein praftisches Bevürfrüß dazu durchaus nicht vorliege. Er bitte den Antrag Ackermann abzulehnen. e

Demnächst nahm der Bundcskommissar Geheime Re- gierungs-Rath diker wieverum das Wort:

Meine Herren! Ich bin nicht im Stande, den Zusammenhang dieses sehr harmlosen § 56þ. mit der von dem Herrn Abgeordneten berührten Frage, wie der Artikel 9 der Verfassung zu intecpretiren sei, zu erkennen. Es havoelt sich in diesem § 56b. um die sehr nüchterne Frage, ob unter Umständen aus Gründen der offentlichen Sicherheit oder ¿ur Abwehr oder Unterdrückung von Seuchen auf Veschluß des Bundesraths oder des Reichskanzlers, noch Einvernehmen mit dem Ausschusse des Bundesraths für Han- del und Verkebr, für den Umfar.g des Neichs oder cinzelre Theile desfelben bestimmte Gegenstände und Leistungen, noch über die im S 56 und § 56a bezeichneten hinaus, auf bestimmte Dauer von dem Gewerbebetriebe im Umbherzichen follen ausgeschlossen werden fkön- nen. Nun kann man ja über ven Artikel der Verfassung denken und ihn interpretiren, wie main will, und dabei sehr wohl sagen: ja, diese Bestimmung des § 56þ. ist ganz verständig; die Befugniß muß jeder Regierung ertheilr werden zum Schutze des Lebens und der Ge- sundheit der Bewohner. Es hanvelt fih ja um Fälle vorübergehender Art, um Unterdrückung von Seuchen —, ja, bei der zweiten Lesung habe ih hingewiesen auf den Fall der Unterdrückung des Fleckentyphus in Oberschlesien, der Urter- drücung der Cholera und der Menschenpocken, Fälle, für dic wir auêreihende Bestimmungen zu Gunsten der einzelnen Landes- behörden nicht besitzer. Nun, von dieser Bestimmung wieterum auf die Frage vom Art. 9 der Verfassung zurückzugreifen und zu sagen: eine Regierung, deren offizióse Presse der Verfassung sole Interpre- tationen angedeihen läßt, können wir mit solhen Machtbefugnissen niht auëêstatten, mit der Befugniß, einmal auf kurze Zeit den Hausirhondel mit Lumpen zu verbieten im Falle von Seuchen. Ja, meine Herren, wenn da ein innerer Zusammenhang besteht, da kann man \chließlich den Nordpol und Südpol als ¿usammenhängend bezeichnen. Uebrigens, nebenbei bemerkt, theile ih für meinen Theil

persönlich auch die Ansicht, die in der offiziósen Prefse in Bezug auf Artikel 9 der Verfassung vertreten ist, denn es steht ix dem Artifel 9 aanz klar: „Jedes Mitglied des Bundesraths hat das Recht im Reichstage zu erscheinen, und muß: daselbs auf Ver- langen jeder Zeit gehört werden“, und ich will nicht die Gelegenheit vorübergehen lassen, ohne von hier aus diese Intervre- tation wenigstens als möglich und berechtigt hinzustellen ; eine authen- tische Interpretation zu geben, is mir nit möglich, aber der ÎInter- rretations-Fundamentalsatiz wird auch dem Herrn Abgeordneten bekannt fein aus dem corpus juris: Ubi in verbis nulla ambiguitas, non debet admitti voluntatis quaestio. Das Wort „jederzeit“ it fo klar, daß man darüber nicht wohl ftreiten kann. Indessen dies nur fursorisch; weil die Frage einmal wieder angesiochen wurde, glaubte ih die jenseitige Auffassung nicht ganz ohne Er- widerung lassen zu sollen. Ich bemerke, ih habe die Frage nicbt hercingezogen und will aub feine Veranlassung geben, diefen Streit- punkt, der mit der Sache gar nichts zu thun hat, weiter fort- zuspinnen. Meine Herren, die Frage, die uns hier beschäftict, ist geltendes Recht; es handelt sih niht um eine Aenderung des Ver- fassungsrecht3, wie der Herr Abgeordnete sih ausdrückte, cs handelt ih ganz einfa um eine pure Wicderholurg dessen, was in der Gewerbeordnung im S. 56 wörtlich steht, und was, wie bei der :weiten Lesung von bier aus hervorgehoben worden ist, im Reichstage im Iahre 1869 in keiner Weise bemängelt, was ohne jeglihen Anstand damals angcnommen worden is. Die Gewerbeordnung sagt im 8. 56 Absaß 3: „Der Bundesrath und in dringenden Fällen der Bundesfkanzler nach Einvernehmen mit dem Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr ist befugt, aus Gründen der öffentlichen Sicberheit oder der Gesundheitspflege anzuordnen, daß auch andere Gegenstände innerhalb einer zu bestimmenden Frist nit im Umhber- ziehen feilgeboten und angekauft werden dürfen.“ Wörtlich diesc Bestimmung finden Sie hier im §. 56 b. wieder, nur allerdings in der Regierungsvorlage mit der Erweiterung, daß das analoge Necht in dringenden Fällen für beschränkte Zeit auch den Landesbehörden ertheilt werden soll, aus dem Grunde, weil gerade hier ein raîches Handeln und Eingreifen im Interesse der Gesundheit und des Lebens der Bewohner am Platze ist; z. B. wenn in den Grenzdistrikten Cholera, Flecktentyphus, Menscbenpocken einges{hleppt worden. Für derartige Fälle soll der betreffenden Landesbehörde das Recht er- theilt werden, ohne Weiteres das Hausiren mit Lumpen und ähno lichen Dingen vorübergehend zu untersagen. Meine Herren! Ih glaube, diese Befugniß können Sie ganz unbedenklich, unberührt von allen Berfassungébedenten, mit denen diese Frage gar nicht in Berüh- rung steht, bewilligen, und ih wöchte darum auch dringendfst bitten, da es sih um ein so einfaches, klares, den Bedürfnissen entsprechend unerheblich erweitertes Recht handelt, daß Sie es ruhig bei dem gel- tenden Nccchte lassen und nun nicht hier auf einem Gebiete vorüber- gehender Anordnungen das nachträglicc VBestötigungsrecht des Reichs- tages eingeführt wissen wollen in Fragen der reinsten Erxckutive, der reinsten Zweckmäßigkeit. Jm Uebrigen habe ih bereits bei der zweiten Verathung die für die Vorlage sprechenden sachlichen Gründe näher auszuführen die Ehre gehabt und beziehe mich aj dieselben. Es handelt si, um cs nochmals zu betonen, um geltendes Recht. Ich bitte Sie dringend, die sämmtlichen politisGen Gesichts- punkte in den ans beschäftigenden so einfachen Angelegenheiten bei Seite zu lassen ur.d die Regierungévorlage gemäß dem Antrage Aer- mann wieder herzustellen.

__ Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, er habe nicht erwartet, daß ein Vertreter der Regierung, der doch eben nur für ganz bestimmte Materien ihr Vertreter sei, allgemeine politische Darlegungen geben werde über die Auslegung des Artikels 9. Achte man dacauf, daß der Regierungsvertreter für die Regie- rung das Recht in Anspruch nehme, jeden Redner zu unter- brehen. Eine solche Ausdehnung des Verfassungsrechts müsse den Reichstag gegen Ausnahmsrechte bedenktlih machen, denn um ein solches handele es sich hier. Leider habe man hier nicht, wie in der preußishen Verfassung die allgemeine Be- stimmung, vaß folhe Nothgeseße der Bestätigung der Volks- vertretung unterlicgen sollten. Würde der Reichstag etwa die Genehmigung versagen, wenn es sich um eine Ver- hinderung von Anrsteckungen u. #. w. handele? Aber der Paragraph habe eine viel weitergehende Bedeutung; das Aus\schliezungsrecht solle die Regierung auch im Fnteresse de „OMeiOen Gilbert cubalten, So Jer n die Resultate der heutigen Abstimmungen betrübten, fo sehr freue er sich do, daß die Frage der Politik von der Kolpartiage getrennt geblieben sei; hier aber gebe man der Negierung das Recht, die Kolportage mit Schriften zu verbieten, die ihr ein politishes Aergerniß gäben. Die Klausel „auf bestimmte Zeit“ nüße gar nihts, denn nah dem Sozia- listengesez könne z. B. der kleine VBelagerungszustand auch nur auf bestimmte Zeit verhängt werden; da man ihn ader jährlich auf eine bestimmte Zeit, ein Jahr erneuere, werde, derselbe schließlich dauernd.

Der Abg. Frhr. von Minnigerode bemerkte, nachdem die Linke in der legten Abstimmung Unglück gehabt habe, fue fte ihre Vorliebe für Hausirer und Colporteure durch Herbeiziehung politischer Fragen zu unterstüßen und ihr womöglich den Sieg zu sichern. Es handele sih aber hier um keine politische Frage, sondern um ganz unbedeutende Dinge aber minima praetor non curat alfo solle man den Reichstag auch damit nicht behelligen und aus diesem Grunde bitte er, den Antrag Aer- mann anzunehmen. i E

Der Abg. Dr. Bamberger bemerkte, die Debatte in der zweiten Lesung dieses Paragraphen zeige, daß es si nicht um die Vorliebe für die Colporteure handele, sondern in der That um politische Fragen. Er habe sich damals an der De- batte betheiligt, weil erst der Minister von Scholz der Sache eine politishe Bedeutung gegeben habe; derselbe habe unge- fähr gesagt, «s sei dem Bundesrath etwas Utnangenehmes, wenn man ihn so unter die Kautel des Reichstages stelle, daß seine Verfügungen von Leßterem redressirt werden könn- ten. Darauf habe das Haus durh Annahme des Paragra- phen in seiner jeßigen Fassung erwidert. - Auf diesem Stand- punkt werde das Haus wohl auch jeßt noch stehen. Wenn der Abg. Nichter heute eine gewisse Polemik in der Presse hier hereingezogen habe, so begreife er das; sie zeige, welche Auslegung der Verfassung oder der Geseße heute möglich sei, und darum müsse der Neichstag Alles, was derselbe an Rech- ten habe, sorgfältig schüßen , die Linke verlange Nichts, als ihr striktes Recht, aber dies verlange sie auch; er bitte des- halb den Antrag Ackermann abzulehnen, : E Demnächst ergriff der Bundeskommissar, Geheime Regie- rungs-Nath Bödiker das Wort:

Dem Herrn Vorredner gegenüber muß ih doch an die eigenen Worte des preußischen Herrn Finanz-Ministers anknüpfen, der sagte, es sei nichts s{chwerer, als ein Mißverständniß zu beseitigen, das Mißverständniß nämlich, als ob der preußishe Herr Finanz- Minister von Empfindlichkeit oder etwas derartigem auf Seiten der verbündeten Regierungen gesprochen hätte. Der Herr Vorredner fommt auf diese angebliche Empfindlichkeit zurück. Der preußisce Herr Finanz-Minister aber sagte damals, es liege ein Mißverständniß vor, er habe von nichts derart gesprochen. Seine Ausführungen yointirte derselbe dahin, daß er sagte, es sei bedenklich, einen be- stehenden MRechtszustand der durch Bundesraths-Verordnungen ein- geführt wurde, wicderum durch einen Beschluß des Reichstags auf- zuheben, es sei cin Unterschied, ob man de lege ferenda mit dem Neichêtag diskutire über eine Bestimmung, die noch nit

Recht scì, oder ob man cine bereits einen Theil des Rechts bildende Bestimmung nachträglich durch den einen Faktor der Gesetzgebung aufhebe, den Rechtszustand perturbire! Die Logik des Herrn Vorredners wird doch zugeben, daß in der That cin meri- torisher Unterschied zwisen diesen beiden Fällen besteht. Meine Pen, das Wort „öffentlihe Sicherheit“, welches der Hr. Abg.

Richter hier besonders Ecinängelte, steht bereits

ordnung drin; essentiell ift hierin nichts geändert worden. Und wenn nun von Auslegungskünsten gesproGen worden _ ift, so ist es doch keine „Auslegungskunft“, wenn man von dieser Seite ein Wort so inter-

vpretirt, wie es eben der gewöhnlihe Sinn und

Weiter geschieht ja von hier aus nichts. Sodann bestreite ih dem Hrn. Abg. Richter die Berechtigung, meine Berechtigung zu Aeußerun- gen und Erklärungen irgendwie in Zweifel zu ziehen.

gung besitze ih und über ihren Gebrauch habe i

gestern gesagt, nux dem Bundesrathe gegenüber zu verantworten. Der Herr Abgeordnete hat keiaeëwegs das Recht, einem Vertreter des Bundesraths die Berechtigung zu Aeußerungen i

streiten.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er sei bereit, dem Bundesrath die gewünschte Vollmacht zu geben, der in zweiter Lesung beschlossenen Kontrole. wünsche er, daß dieselbe Befugniß den einzeln

rungen gegeben würde, wie der Reichstag fie

desrath zusprehe, aber auch dann müßte die Genehmigung | der Landesvertretungen erfolgen. Sein Freund Ruppert | werde einen dahin gehenden Antrag einreichen.

Negierungs - Rath |

Der Bundestfommissar, Geheime

Bödi ker entgegnete:

Meine Herren! Der Herr Vorredner kommt auf die Regierungs-

e i zurück mit der Maßgabe, daß die Landesbehörden das Recht haben follen, derartige Nothverordnungen zu erlassen, aber untec | & , / ebenso soll der | ih darum, ob der Reichstag

nachträglicher Zustimmung ihrer Landtage, und

BundeLrath das Recht haben, aber nur unter Vorbehalt nacträg-

licher Zustimmung des Reichstags. Es würde

Bagatelle willen von Reichs wegen in das Landeêërccht eingegriffen werden; es würde das Landesverfafsungsrecht in dicser Hinsicht aus fernliegenden Gesichtspunkten dur Reichsgefel: Wie sich das im einzelnen Falle stellt bei der Berscbiedenk eit dcs

cinzelstaatlichhen Rechtszustandcs, wie die einzelnen

denken, und ob sie so etwas wünschen, das ist gar nicht zu Üüber- sehen. Nun soll wegen eincr Frage von solcher untergeordneter Be- deutung, wo alle Interessen zusammenslehen nah der cinen Nich- tung, Leben und Gesundheit zu hüten, in das Verfassungsrecht der Bundesstaaten eingegriffen werden von Reichs wegen.

ob ctwas Achnliches {on vorgekommen ist, und ich

biete in Acht zu nchmen und nicht auf diese Weise von Meichs

E H T ANAIE ck etr S I N I N S R 0E 7 NRAISA- UBATAISH E I L I A AHR O R E I A di L A, C S0 N C BE U ER

rgendwie zu be-

ia der Gewerbe-

Verstand ergiebt.

Diese Berechti- mich, wie {Gon

aber nur unter Außerdem | en Landesregie- |

hier dem Bun- | Anordnung der zuständigen

Li _,

stehendes Recht aufgeben solle also um dieser |

geregelt werden. na aton ? Led L das Wort verlangte!

Staaten darüber rlangten

Nath Bödiker das Wort:

Ich bezweifele, möte den Herrn

ß, Staats-Anzeiger und das Centcal-Hand gister nimmt an: die Königliche Expedition

Preußischen Staats-Anzeigers : j Berliu SW., Wilhelm-Straße Nr. 32, A

cls

Gm R oa A2 M 500 ferate slr den Deutschen Reics- und Königl. | e entliher

1, Steckbriefe nnd Untersuchuugs-Sachen.

u. dergl.

Verkäufe, Verpachiuugen, Submiesionen cte. Zinszahinng

4 O, 4. Verloozsung, Amortisation,.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl. [24152] Oeffentliche Zustellung.

Der Conditor Carl Aug. Faßnacht, St. Pauli, Marïtstraße 2, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Osfar Hertz, klagt gegen den Conditor August Blaser, unbekannten Aufenthalts, aus einciu zwischen den Parteien gcsch{lossenea Gesellschaftsvertrage mit dem Antrage:

1) daß die unter den Parteien durch Kontrakt

vom 1. Juli 1881 unter der Firma Blaser & Faßnacht erric6tete offene Handelsgesell- schaft für aufgelöst zu erklären, deren Liqui- dation anzuordnen uvd Kläger zum aus- \chließlichen Liquidator derselben mit allen gescßlichen Rechten und Pflichten cines solchen zu bestellen, daß dem Beklagten an das Vermögen der Firma Blaser & Fafßnacht keinerlei Ansprüche mchr zustehen,

und ladet den Beklagten zur mündlichen Verband-

lung des Rechtsstreits vor die Kammer 1. für

Handelssachen des Landgerichts zu Hamburg auf Dienstag, den 16. Oktober 1883,

Bormittags 9} Uhr,

mit der Aufforderung, einen bci dem gedachten

Gericht? zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug ver Klage bekannt gemacht.

Hamburg, den 30. Mai 1883.

W. Meyer, Gerichtsfchreiber des Landgerichts.

[24144] Oeffentliche Zustellung. i

Civ.-Nr. 11 830, Die Firma D. Veit & Cie. in Karlsruhe klagt als Rechtsnacbfolger des Schnei- dermeisters Friedrich Höll bezw, dessen Konkursmasse dahier gegen Jakob Seßler von Hockenheim, früher Eifenbahnassistznt dahier, z. Zt. an unbekanntem Orte, aus Kleiderkauf vom Jahre 1879—80, mit dem Antrage auf vorläufig vollstreckbare Verurthei- lung des Beklagten zur Zahlung von 203 S Zweihundertdrei Mark nebst 5% Zins vom 30, März 1880 unter Kostenfolge, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Recht s- streits vor das Großherzoglihe Amtsgericht zu Karlsruhe auf

Freitag, den 13. Juli 1883, Vormittags 8 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.

Karlsruhe, den 28. Mai 1883.

E W. Frank, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

[24134] Aufgebot.

Das Kgl. Amtsgericht Regensburg 11. beschließt auf Antrag der Interessenten gegen den seit dem russischen Feldzug vermifiten Schneidersfohn Alois Schmid von Alteglofsheim die Einleitung des Auf- gebotsverfahrens zum Zweck der Todeserklärung und beraumi zu diesem Behufe auf

Dienstag, 26. März 1884, ö Vormittags 9 Uhr, den Aufgebotstermin an.

Zuglcich ergeht die Aufforderung

1) an den Alois Schmid, Swcneidergesellen von Altezlofsheim, spätestens im Aufgebotstermine versönlich odex schriftlich bei Gericht sich anzu- melder, widrigenfalls er für todt erklärt wird,

2 n, &, w, von öffentlichen Papieren,

2) an die Erbbetheiligten, Aufgebotsverfahren wahrzunehmen,

ihre Interessen im

|

| 3) an alle Diejenigen, welche über das Leben des | Verschollenen Kunde geben können, Mittbeilung

hierüber bei Gericht zu machen. Regensburg, 26. Mai 1883. Kgl. Amtsgericht Regensburg. Il. Der Königliche Amtsrichtex : (L, 8) Dr. von Meévsz. j Zur Beglaubigung: Der Kgl. Gerichtsschreiber : | Prinner.

Nachlaßproflam.

Auf den Antrag der Erben des am 10, April 1883 hierselbst verstorbenen Hofbesißers Jens Jo- Ban Nee O U U Se alleiniger Ausnahme der Inhaber protokollicter Pôöste, welche Erb- oder andere Ansprüche an den Nachlaß des genannten Michelsen zu haben vernteinen, hier- dur aufgegeben, solche Ansprüche und Forderungen bei Strafe des Auéscblusses von dec Mässe, [pä- testens bis zu dem am Donnerstag, den 9, August 1883, Vormittags 10 Uhr, iw Lokale des unter- zeichneten Amtsgerichts abzuhaitenden Aus\chluß- termine hierselb anzumelden.

Nordftrand, den 24. Mai 1883.

Königliches Aratsgericht.

j

[24158]

[24137]

Nr. 4368. Großh. Amtsgericht Neustadi vetr-

fügt am 22, Mai 1883 Aufgebot.

Landpofibote Kaspar Schöpperle von Neustadt hat unter Glaubhaftmachuno des Verlustes eines cuf seinen Namen am 6. Mai 1883 ausgestellten Büch- lcins der Waisen- und Sparkasse Neustadt, Nr. 7449, entlaliend die Bescheinigung über eine Einlage von 150 M. das Aufgebot beantragt. Dex Inhaber der Urkunde wird aufgefocdert, spätestens in dem auf Donnerstag, 20. Dezember 1883, Borm. 9 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu- melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen wird, Der Gerichts- schreiber (Großh. Amtsgerihts: Baumann.

[24133] Aufgebot.

Mit den Grundstücken Fl. 1 Nr, 273/47, 49a, und 49 b, St.-G, Mühlinghaufen ift cin 9a 31 quo großer Hofraum, welcher bisher weder eine Parzellen- nummer hatte noch im Grundbuch verzeichnet ivar, zu der Neuparzele Fl. 1 Nr. 374/49, fort- geschrieben als Nr. 482/49, zusammengelegt.

Der Stahlschmied Caspar Daniel Bröting zu bra hat das Aufgebot diescs Grundstücks bean- ragt,

Alle unbekannten CEigenthumsprätendenten werden anfgefordert, ihre Rechte und Ansprüche auf den- selben spätestens in dem auf den

22. September 1883, Morgens 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgericht, Zimmer Nr. 7, anberaumten Aufgebotstermin anzumelden, widrigen- fails sie mit denselben ausgeschlossen werden.

Schwelm, den 26. Mai 1883.

Königliches Amtsgericht.

D412ck e Eon) Aufgebot.

Der Géorg Heinrich Feidt, geb. den 22. Januar 1819 zu Nordenstadt, Sohn des verstorbenen Johann Peter Feit (odec Feidt) aus Nordenstadt und der Marie

Katharine Feit (oder Feidt), geb. Fischer, sowie

wegen den Anfang zu machen was besonders ihm von seinem Standpunkte aus nicht angenehm fein fann —, das Verfassungsre(t der Einzelstaaten von hier aus zu regeln. Daß ein Bedürfniß bierzu vor- | nun aber der liege, ist in keiner Weise von dem Herrn Abgeordveten bewiesen | den Fällen die Landesbehörde vorübergehend andere Gegenstände worden. Bei der zweiten Berathung habe ih ausgeführt, daß der | von dem Gewerbebetrieb im Umherziehen aus\chlicßen, so ist das Bundesrath von diesem Verordnungsrete noch keinen Gebrauch ge- macht hat, weil sich die Landeébehörden so gut, wie es gehen wollte, selbst geholfen haben. Um nun diese Sache auf einen zweifellos gesezlihen Boden zu stellen, darum die nur in einem Punkte neue Vorschrift. Wenn nun der Herr Abgeordnete sagt: Ohne Kon- trolle kann das nicht gesWehen, dann müßte doch die Nothwendig- kcit einer Kontrolle auf diesem oder einem ähnlichen Gebiete na- | §. 16 der Gewerbeordnung —- durch einfache Verordnung des gewiesen werden. Die Fälle, die jeßt ins Auge gefaßt werden, sind total anderer Art; bei diesen Fällen handelt es sich um Verhältnisse | werde; und dauernder Art, um Erwerbsverhältnisse der Nation ; hier aber handelt

es sih darum, Leben und Gesundheit der Bewohner vorübergehend

zu schüten. Jch glaube nicht, d trolle auf diesem Gebieie nachgewiesen werden kann. Jb bitte Sie, | bandeit es sih uicht. Halten wir Fuß beim Male. Es handelt si ledigli darum, daß in diesem einzelnen Falle die Erefutive zum

en Antrag Ackermann pure anzunehmen. Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bewohner vorgchen

Der Abg. Ruppert beantragte : j | 7 Der Reichstag wolle beschließen : | fann. Das ist im Absatz Il. des H. 56 b hinzuzufügen: | aus denselben Gründen kann die gleihe Bestimmung durch Landesbck örden für den cinzelnen Bundesstaat oder für Theile desselben gctroffen werden. | Ferner beantragie der Abg. Kablé, auch dem Landes- | ausshuß von Elsaß-Lothringen dieses Recht zu verleihen.

_ Der Abg. Pr. Braun trat für die Beschlüsse der zweiten | Jhre Ueberzeuz | Lesung ein, nah welhen durchaus nichts Gefährliches und | Neues konstituirt werde. Wenn der Ahg. von Minnigerode | | die hier vorliegende Frage als Minimum bezeichnet habe, so | | müsse dagegen entschieden Protest erhoben werden. Es handle

¡ Tónne eine minimale Bedeutung haben. Wenn der Bundes- kommissar für sich das Fecht beanspruche, das Wort zu er- |

greifen, während hier ein Redner spreche, wie solle es denn |

werden, wenn einmal alle Bundeskommissarien auf einmal |

Meine Herren! Zwichen dem Anfang und dem Ende der Rede des | Herrn Vorredners besteht ein unlösliher Widerspruch. Zuletzt sagte Der Derr! meine Herren, lasen Sie es wie co Ul, Ja, wie es t | das soll gerade geschehen, denn es handelt sich um geltendes Necht ; Abgeordneten doch bitten, si vor dem erften Schritt auf diesem Ge- | und zu Anfang der Rede sprach der Herc Vorredner von ciner Be- | schränkung der verfassungömäßigen Theilnahme des Reichstags an ter |

G . ck * 4‘ e Qr H c a T4 ck Ca l Fer } ia 7 5) J P Ey des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich 2. Subbastationen, Aufgebote, Vorladungen

Gesetzgebung.

fein Aus\{luß

daß dcr Kreis

die Nothwendigkeit einer Kon-

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Das

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hier aus dem

ein ihm verfassungmäßia zu- odex mot; eine solche Frage

Ministers für ähnlide Bestimmungen, die sogar noch viel weiter gehen als diese, enthält das österreihische Gewerterecht. Da wird man nicht fagen, daß die österreichische Landes2ettretung ia ibrem ver- fassungsmäßigen

Vebrige ift ohne Vorredner einen Unterschied gemacht zwischen den Bevollmächtigten zum Bundesrath und den Bevollmächtigten des Bundeéëraths und zwischen deren Erklärungen. Diese Erklärungen sind verfassungs- rechtlich vollkommen gleihwerthig. Welchen Werth Sie denselben bei- \ eht natürlich bei Jhnen. Von hier aus ist niemals prâtendirt worden. daß diesen Erklärungen ein Werth in Bezug auf ungen kbkeigeleat werde. Ich füge hinzu, es ist ron

- de O5 c v; Ï : p ck O +17 4 ly» Hrn. Abg. Richter erwidert worden, er fet nicht be-

legen wollen, it

rechtigt, die Berechti werden, zu bezweifeln und zu bemängeln;: ist durh dic Ausführungen des Herrn Vorredners in keiner Weise erschüttert worden.

Der Abg

Die verfassungsmäßige Theilnahme des Reichstags

an der Geseßgebung wird in diesem Augenblick geübt. Wenn

Reichstag fagt: außerdem fann in den und

der verfassungëmäßigen Recbte des MReichttags und

au keine Bescbränkung derselben, Die Gesetze aller zivilisfirten Nationea haben âhnlihe Bestimmungen, andere Staaten, benacb- barie Staaten viel weitergehende. Jh erinnere an Oesterrei, wo es nicht etwa durch neueres Gesetz, sondern früher schon rechtens war,

der genchmigungspflichtigen Fabrikanlagen bei uns

Handel und des Ministers des Innern bestimmt

Recbte dadurch beschränkt werde. Um all dieses

der status canusae et controversae. und alles Grund herangezogen worden. Dann tat der Herr

5 232 Tf v112230 Sto % Ic Inh on ngen zu (Frklärungen, die von hîicr av8gaegeben

È La, 4 A aaa das halte t ausre\i und

. Richter (Hagen) betonte, es sei gut, daß der Bundeskommissar sich vorhin habe verlocken lassen, eine so \hwerwiegend: abzugeben. Man sehe daraus, wessen man sih zu der Regie- rung bei Auslegung der Verfassung und der Geseße zu ver- tehen habe, und wie vorsihtig man sein müsse, auch in diesem

e Erklärung über Art. 9 der Reichsverfassung

Geseh der Regierung keine zu weit gehenden Vollmachten zu

Hierauf ergriff der Bundeskommissar Geh. Regierungs: | eben

on der Abstimmung wurde zunächst der Antrag Kablè mit 152 gegen 151 Stimmen genehmigt, der so veränderte Antrag Ruppert wurde angenommen und mit denselben

L - A Der 8, DG 0D.

12 Lor.

Hierauf vertagte sih das Haus um 6 Uhr auf Donnerstag

O A C A "i E Ca N I S T L A A 0A EL P U AON I MA V 15 AT L S T ACAF U E P L T S S SEC A A I T T PUA A A B, A0) CIAÇ V i V AE U L U A A 2 Gg Bo! N V ny 5 0 T m T Ho Fe

5», Industrielle Etablisgsemments, Fabriken unê& Grosshanwäal,

6, Verschiedene Bekanntmachnngen.

’, Licerarische Anzeigen,

Theater-Ánzeigen.

é | In der Börsen- . Familien-Nachrichten. /

L oi e nheilage,

dessen etwaige Leibes- oder Testamentserben werden aufgefordert, ihre Ansprüche an der dem genannten Georg Heinrich Feidt von seinem Bruder Johann Heinri Feidt zugefallenen Erbschaft binnen 3 Mo- naten vom Tage diescs Aufgebots an beim biesigen Gericht spätestens aber in dem auf den ®. September 1883, Bormittags 11 Uhr, dahier

anbecaumten Aufgevotstermine geltend zu machen, widrigenfalls die genannte Erbschaft, um deren Herausgabe angesuht worden ist, sowte alle ilm künftig anfallenden Erk schaften scinem nächsten Erben gegen Kaution, welche zedoh nicht länger als bis zum 22. Sanuar 1889 dauert, verabfolgt werden wird.

Wiesbaden, den 18. Mai 1883. Königliches Amtsgericht. Abtheilung PI.

O 9 j 2 [2903] Bekanntmachung.

Das K, Landgericht Zweibrücken hat in Sacben: 1) Heinrich Grünfelder, Ackerer, in Fehrbach wohn- haft, und 2) Franz Grünfelder, Ackerer, früher in Großsteinhausen wohnhaft, dermalen in Amerika ab- wesend, diese das Abwesenheitsverfahren betreibend gegen Jacob Grünfelder, Ackerer von Grceßstein- hausen, mit Bes(luß vom 22. Mai 1883 den be- treibenden Theil zum Beweise durch Zeugen darüber zugelassen, daß Jacob Grünfelder seit 30 Iahren von seinem früheren Wohnorte Großsteinhausen ohne bekcnnten Wohn- und Aufenthaltsort abwesend ift und daß seitdem keine Nachrichten von demselben eingelaufen sind.

Zur Vernehmung der Zeugen wurde Termin an- beraumt auf Montag, den 11. Juni nächsthin, Vormittags §8 Uhr, im Commihionszimner des K. Landgerichts zu Zweibrücken,

Zweibrücken, den 29, Mai 1883,

Der (Erste Staatsanwalt. Petri.

Amtsgericht Hamburg. Aufgebot.

Der Commissionair Christian Melchior Hass- ferl hat das Aufgebot veantragt zur Kraftloéerklä- rung der von der Commcrz- und Discontobank in Hamburg auf Namen von Christian Melchior Hasskerl ausgestellten Original-Depositcu-Quititung vom 20, November 1882, Nr. 6147, groß 1 4000,

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, \pä- testens in dem auf

Freitag, den 29. Februar 1884, Bormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Dammthorstr. 10, Zimmer Nr. 14, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und dice Urkunde vor- zulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird,

Hamburg, den 23. Mai 1883.

Das Amtsgericht Hamburg,

Civil-Abtheilung Ux.

Zur Beglaubigung : Momberg, D1-., Gerichis - Sekretär.

[24128] Aufgebot. i

Die Köchin Marie Fertig aus Preunchen bei Amorbach hat das Aufgebot des ihr angebli) ab- handen gekommenen Einlagehuchs der hiesigen Spar- fasse Nr. 55 682 beantragt. Der Inhaber der Ur- kunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 8. Februar 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Gr. Korn-

[24126]

Dg & ¡K Auzeiger. A nehmen an :

„ZJFunvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstcin & Bogler, G. L. Daube & Co., É. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größereu

- 4

die Annoncen-(Erpeditionci des

Annoncen - Bureaux.

E

markt 12, Zimmer 16, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung kunde erfolgen wird. Frankfurt a. M., den 26, Mai 1883. Königliches Amtsgericht. Abtheilung 1IV.

S5

941491 Z 0 Bekanntmachung.

Die Secfahrer Hugo Franz Alexander Borowsky und Albert Heinrich August Borowsky, Söhne des Kaufmanns Ludwig Borowsky von hier, werden, da ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, hierdurch benachrichtigt, daß sie in dem Testamente thres vorgenannten, am 5. Oktober v. J. hierselbst verstorbenen Vaters zu Erben auf den Pflichttheil eingesel:t sind. Dieselben werden aufgeferdert, ihre Gerechtsame wahrzunehmen und fc bei dern unter- zeichneten Gerichte zu melden.

Schippenbeil, den 24. Mai 1883.

Königliches Amtsgericht. [24139] Zwangsverkauf.

Nachdem der Rechtsanwalt Wedekind in Altoncc als Verwalter im Konkurse des Gutsbesitzers Carl August Wilhelm Krauel in Ottensen dea Zwangs- verkauf des dem Gemeinschuldner gehörigen, an der gr. Brunnenstraße inOttenscn belegenen, im Ottensen'er Schuld- und Pfandprotokoll Vol, VII. Fol. 330b. seq. aufgeführten Grundftücks und zwar im Wege des Spezial-Konkurses beantragt hat, so werden Alle

| und Jede, welche an das vorbezeichnete Grundstück | aus irgent etnem rectlichen Grunde Ansprüche und

Forderungen zu haben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protokollirten Gläubiger, hierdurch bei Vermeidung der Ausf\cließung von dieser Masse aufgefordert, folbe binnen fechs3 Wochen nach der leßten Bekanntmachung vieses Proklams und spâ- testens am 30, Zuli 1883, Mittags 12 Uhr,

als dem peremtoris{en Angabetermine, im unter- zeichneten Amtsgerichtc, Auswärtige unter gehöriger Prokuraturbestellung , anzumelden und eine Abschrift der Anmeldung beizufügen.

Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Grundstücks ist Termin

auf den 13. August 1883 anberaumt worden, an welcem Tage, Vormittc.gs 11 Ubr, die Kaufliebhaber sich im hicsigen Amts- gerihte, Zimmer Nr. 24, einfinden wollen.

Die Verkaufsbedingungen können 14 Lage vor dem Termine in der Gerichts\cbreiberei des unterzeicbneten Amtsgerichts, Zimmer Nr. 25, eingeseher werden.

Altona, den 23. Mai 18835.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung V. [24153] S Unter Bezugnahme auf die in den Nummern 55,

è 80 und 104 dieses Blattes erfolgte Bekanntmachung

des nothwendigen Verkaufs des Hermann Roöomer- schen MNitterguts Freymark (Verkaufstermin am 14, Juni, Vormittags 11 UÜhr,) wird hierdurch be-

faunt gegeben, daß îin jener Veröffentlichung

irrthümlih der Flächeninhalt dcs zu subhastirenden Gutes auf 870 Hektar 75 Ar 26 Qu.-M,, anstatt auf 880 Hektar 18 Ar 86 Qu.-M. und der MNein- erirag desselben irrthümlich auf 9716 Æ 13 S, anstatt auf 9834 M4 87 „§ (= 327829/190 Thaler) angegeben worden ift.

Wirtz, den 24. Mai 1883.

Königliches Amts8cericb:.