1855 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ige Bit R E g E E Mez

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bleibt=es Mitglied des. Vereins) boch“ hôrt „seine „Theils |

tement i ae érmaltung auf.

nähine. and

g. 4.

eder Beitretende zahlt ein Eintrittsgeld von 25 Thalern. Ani be- ies Beiträgen zablt Ves Mitglied so lange und soweit, als die onds des Vereins nicht » weit angewachsen sind, um dié- Bedürfnisse aus den Zinsen decken zu können, jährlich 20 Thgler, welche in. halbe jährigen Raten praenumerando , zur Hälfte ite Januar, zur Hälfte im- | Qultis. jeden= Jahres zu: M Wer säumig: in dex: Za nügen Beiträge ist , mus für jeden an- ngenen-. Monat, um: den. er jeselbèn; na. dem: 1? Februar und resp, Est léistet, einen halben Thaler als Strafe erlegen. Wer aber- dieselbe um ein Fahr und einen Monat nah erweislich ge/@ehener Aufs forderung des Vorsißenden des Verwaltungsraths verzögert, der wird von dem Verein exkludirt, falls der Verwaltungsrath nicht aus beson- deren Gründen vorzieht, die {huldigen Beiträge von dem säumigen Mit- gliede-im Wege Rechtens einzuziehen.

g. 5.

Sämmtliche Ejutritiégelkex-unk. sonstige. extraordinaire.. Einnahmen. werden zu einem eisernen Kapital O die Beiträge, ingleichen sämmt- liche aufkommende en und Strafgelder aber zur Berichtigung der in dem Jahre, für welches fie geleistet werden, fälligen Pensionen verwandt. So: weit fie: hierzu: nicht: erforderlich sind, werden sie zu 5. dem eisernen Kapital überwiesen; zu: zur Bildung; eines Reservefonds: verwandt. Jst Lebterer bis zu einer vorläufig als. Maximum, angenommenen Höhe von 10,000 Thalern gestiegen, so fie en. die Uebershüsse. so lange lediglich den“ eisérneu,, Kapital zu, bis der Reservefoud angegriffen und -bis zu seiner Ryrmalhöhe ergänzt merden muß,

g. 6.

Reichen die jährlichen Beiträge nebst den Zinsen-zur Deckung der Len Pénfionen micht hin, so wird das Fehlende aus ‘dem Reserve- fonds! ergänzt, der aber niht in einem Jahre ers{höpft, von dessen jedes- R 8 ande vielmehr- nux höchstens“ 5 alljährlich verwendet wer-

en darf. ] ein: Drittel: des Reservefonds: nicht: hinreichend; das Bedürfniß zu¡bestiedigen, so wird die: fehlende Summe dur außerordentliche, Beiz

e der Mitglieder, welthe- die General-Versammlung, ausfchreibt, und R L e Höhe der ordentlichen Beiträge nicht übersteigen dürfen, auf- gebracht.

Js auch auf diese Weise dem:Bedürfnisse nicht zu genügen, so ist das Fehlende von den Pensionairen selbst in der Art aufzubringen, daß sie

ch die fehlende Summe pro rata ihtér Penfionen abziehen lassen, oder mit anderen Worten, die aus den- ordinairen: Einnahmen, dem zu ber- wendenden Theile des Reservefonds und den, den ordentlichen gleichen, außerordentlichen. Beiträgen- sich darstellende Summe - wird unter die: Pen- ionsberechtigten pro .rata ; ihrer Ansprüche, vertheilt. Der erlittene Aus- all wird dem Penfionair resp. dessen. Rehtsnachfolger in der Weise ver- gütet, daß das in einem Jahre zu wenig Erhaltene so lange mit auf den Ausgabe-Etat des folgenden Jahres gebraht wrd, bis der Pensfionair das zu wenig Erhaltene nahgezahlt bekommen hat.

E. 7.! j

__ Die Höhe der Pensionen- wird“ nach dex Dauer der Mitgliedschaft V 2.) zu dem Pensivnsverein - ohne Rückficht auf Alter und Dienstjabre abygemeffen,

Wer Mitglied des Vereins gewesen ist , erhält, wenn si der Fäll der Penfionirung innerhalb zehn Jahren nas seinem Beitritk ereignet, jährlih 300 Rthlr., nach zehnjähriger Mitgliedschaft 400° Riblr, nach zwanzigjähriger 500 Rthlr. Pension, vorausgeseßt, daß die disponiblen Summén hierzu vorhanden find, da im entgegengeseßten Fälle gemäß '§. 6 eine Ermäßigung stattfindet. :

Die Aublun wird vierteljährlih praenumerando am Wohhort des Rendanten geleistét, und beginnt mit dem auf die begründet gefundène Meldung folgenden 1. April resp. 1. Oktober.

Die Wittwe eines Mitgliedes. ‘erhält, so lange fie nicht wieder hei- rg u I 200 Thaler , vorbehaltlich, der ftatutenmäßigen: Reduction n j

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Der Fall der. Pensionirung -tritt außer dem Falle, wo die „Staats- béhörde wider Willen des Penfionssuchers dessen Amtsniedérlegung wegen gejhwaGter Körper - oder Seelenkräfte herbeiführt, nux dann ein, wenn

éx Pensionssuchex glaubhaft nachweist, daß seine Körper - oder Seelen-

M ¡u R ne A genalien e Zu ¿00 Néchts-Anwalt oder : er. aus diesem Grunde allei Jeb

eb Und wirklich aufgiebt llein dasselbe ausáhen

Der . so motivirte Antrag muß dem Vorsißenden des Verwaltungs- raths mit dem. von mindestens drei Mitgliedern des Vereins unter ihrex Unterschrift und ihrem Amtsfiegel ausgestellten Atteste, daß sie sih von der Richtigkeit des t Dedeiaan überzeugt hätten, eingereiht werden. Der Vorsißende führt fördersamst ' die Entscheidung des Verwaltungs- raths herbei, und bleibt es- diesem: überlassen / entwedér auf Grund der gigzas Mteste der Kollegen und der etwaigen Notorietät zu entschei“ ake Fe LEe E Me E beri Aerzten und ' solchen Gerichks-

i, e in der Lage find, über die Nichtigkeit T Be einzuholen p Ae: Ren De D enr Vorfißenden / als dem nfionssuthex ' bleibt es vor- prnn En dex Eatsdéidumg des Verwaltungsrathes an die General- mung zu appelliren, bei deren Entscheid bis zu veränderten ‘Um-

; g. 9.

BOGE ein. E E Rotar Bete: die er nag jy ner Peufionirung beibehält, so muß er e te dèr Intrad : Nebenäinter auf den Pensionsbetrag anrechnen lassen. Intraden t

§. 10, Wird: cin Pensfionirter wieder „arbeitsfähig und erhält ein

so wird dex Anspruch wähxend Zeit, weuw er die: Beiträge (9 ezahlt, suspendirta. Darüber; ob! dieser Fall vorhändeny, entsth Fh

Generxal-Vérsammlüng.

g. 11.

Die- den“ Verein und seine Verwaltung betreffenden Beschlüsse werd nah der Verschiedenheit der Gegenstände durch den Verwaltungsrg und die General-Versammlung gefaßt. Y

g. 12.

Dié Gemeral'- Versammlung besteht aus sämmtlichen den Verein. beigetreteueu,. Beiträge... zahleuden.. Mitgliedern. Ordentligi General-Versammlungen finden von drei zu drei Jahren statt. (Es t; dazu Zeit und Ort der Ergänzungswabl des Ehrenraths bestimmt werben)

Den Vorsiß in der General-Versammlung führt der Vorsißende dez Verwaltungsraths: oder: dessèn Stellvertreter, welcher zugleich den Prúbo follführer aus- den: Anwesenden. ernennt. i

Zweck der ordentlichen General - Versammlungen, zu welchen jedes Mitglied außer der Bestimmung der vorigen General-Versammlung no durch ein mindestens 14 Tage vor- dem-Termin abzusendendes Schreiben des S eingeladen werden muß, ist:

1) die Ergänzungswahl des Verwaltungsraths für die nächste Periode

2) Ergänzung und: Abänderung der--Vereins*Statuten, j

3}Prüfung; der! Geschäftsführung des: Verwaltungsrath , welt durch ein vom Vorsißenden zeitig vorher zu bezeichnendes Mitglie ausführlichen Bericht über Verwaltung, und, Vermögenszustand des Vereiùs zu erstatten hat, nebst Dechargirung desselben ;

4) diejenigen Gegenstände, welhe der Verwaltungsrath, oder desen Vorsißendèr auf die Tägesdrdnung zu bringen r gut findet, Außerordentliche -General-Versammlungen müssen einberufen werde;

1) wenn 10 Vereinsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes de Berathung. deren Einberufung beim Vörsihenden des Verwaltungs: raths: beantragen;

2) wenn dev: Beschluß der: General-Versammlung -„auf Berufung: gegen eine Entscheidung des Verwaltungsraths- nöthig . wird, ad nicht ma dreier Monate eine ordentliche General - Versammlung ansteht,;

3) wenn der Verwaltungsrath. oder der Vorfißende desselben aus be \sondéren- Gründer die- Zusammenberufung nöthig erachtet.

g. 13.

Der Vorsißende des Verwaltungsraths muß binnen 14 Tagen, nach- dem- der Fall der Berufung einer“ außerordentlichen General - Versamm- aud eingetveten isk, dié Mitglieder“ des- Vereins | durch eine mit eint Frist von 14 Tagen, unter Angabe der! Zit /- des Orts- und der Tigt# ordnung der außerordentlichen General-Versammlung abzusendende Ein ladung zur General - Versammlung berufen, und genügt es, wenn der Akgang der: sämmtlichen; Einladungsschreiben zu den Akten durch den Vorfißenden bescheinigt ist.

6. 1d.

Die in einer also zusammenberufenen General-Versammlung ershit nenen Mitglieder . des. Vereins können durch einfache Stimmenmehrheit gültige, dèn gesämmten Verein - bindende Beschlüsse über alle auf der Tagesordnung stehende Punkte fassen. Vertretung der nicht erschienenen Mitglieder fee nicht statt. Ju den ordentlichen General-Versammlun- gen fann über diejenigen Gegenstände, welche nicht - die Wahl des Ver waltungsraths, so wie die Kontrole und Dechargirung seiner Vertvaltung (§:112 sub 1 und 3) betreffen, nux' in so-férn Beschluß gefaßt werden, als si -bei der Einladung -ausdrücklich als Gegenstände der Tagesordnung aufgeführt find.

g: 15.

Der Verwaltungsrath besteht aus -‘einem-Vorsißenden und sech{s Mil- gliedexn, für «welche sechs. Mitglieder als Stellvertreter gewählt ¡werde welche; in Verhinderungsfällèn nach . der Rangordnung, ihrer Wahl für die Verhinderten eintreten. Die Anwesenheit von fünf Mitgliedern is zur Beschlußnahme ausreichend. Jm Falle dér Nichtanwesenhbeit A führt das älteste Mitglied“ im Atntc‘den ‘Vörfißz. mit gleichen Nechte. -

§. 16.

Die Wahl des Verwaltungsraths erfolgt in der General-Versamu- lung auf sechs Jahre, dergestalt ‘daß: von drei zu drei Zahren die Hälfte der Mitglieder durch Neuwahl ergänzt wird. Zu dem Ende {el- den von den zum ersten Mal gewählten Beamten des Vereins dél ordèntliche durch* dás Lóos zu : bestimmendé Mitglieder, ingleichen dre! durch ¡das Loos zu 1 bestimmende Stellvertreter aus, während der M fißende, drei, oudentliche, Mitglieder und drei Stellvertreter bis zu Endé der sechs ersten E füngiren. l

Ueber die Wahl wird eine von déx General-Versammlung zu

ständen es ‘verbleibt.

ziehende Ausfertigung des Wahlprotokolls ertheilt, welche als Legitim0“

weite: Anstêllung, welche ihm die Mittel gewährt, sich selbst zu ander: |

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i einer Wahlperiode -durch „den Tod des Vorsizenden

ritt ums anz ein, so rúdt das jedesmal „nächste. ordentliche Mit- gber jon je Stelle des Ahgeteenen ein, so wie der „älteste Stellvertreter glied 10 2 ordentliches Mitglied eintritt. Efst wenn auf diese Weise

| fs jun ertreter mehr da ist, erfolgt ‘die Ergänzung dutch ‘Nenwähl in

tin ‘Stellver ersammlung ‘auf den vollen “Bestand der ‘Mitglièder und c Ats Zeit, | während der die ábgegangenen noch ‘zu fun-

t E Hatten Erfolgí "der Abgang des‘Nendanten, so hat ‘der -Vorsizende | Gren i

ofort ‘die Wahl einés neuen durch den Verwaltüngsrath ‘aus ‘dessen: Mit-

it herbeizuführen.

T De V

i ltunasrath [prüft die eingehenden Pen onâgesuche und Gu a Ani ung oder Bewilligung, er C wie ‘die ile n für die nächste Zeit zu zahlenden Gelder aufgebracht wer- Y Vollen und schreibt die etwaigen außerordentlichen Beiträge, in- yj en die bei vorhandenem Mangel ‘den Pensionairen zu machenden e e (§. 6) aus, beschließt ‘das Nöthige wegen Einziehung der Beiträge PED der Sträfgelder von“ den säumigen Mitgliedern und wegen deren (v6schließung vom Verein (§. 4), bestellt den Rendanten, bestimmt ‘die

d und ‘Höhe seiner Besoldung, wie auch die ‘von ihm zu stende Caution, fontrolirt seine Verwaltung und besorgt ‘die

(nterbringung der Konds des Vereins. „Jn dieser Beziehung leiht es dem Ermessen des Verwaltungsraths überlassen, inwie- vát ex die Fonds des Vereins in zinstragenden, vom “preußischen taate garantirten Papieren anlegen oder hypothekarish sicher stellen f n leßterem Falle kann die Ausleihung nur auf Grund dés

h Mind erfolgen, und fkann dabei nux auf den Wfachen Be-

jag des Reinertrags und ein Drittel ‘der Feuer - Verficherungs-

guider Rücksicht genommen werden. Zu der Ausleihung müssen -

s 5 Mitglieder des Verwaltungsraths ihre Zustimmung E not „Feine Gelder unter 4 Prozent ausgéeliehen werden. Die laufenden Einnahmen hat der Verwaltungsrath, bis sich Gelegenheit ju deren Sicherstellun findet, durch den Rendanten bei einer Sparkasse

1 belegen ; er beschließt die Kündigung, «Einziehung, Einklagung und ans- |

j Se, ; N iterbringung von Kapitalien, er ertheilt lóschungsfähige Quit- i Cessionen, ält Vollmachten äller Art mit Ausnáhme derer af Einklagung ‘bloßer Zinsreste aus, und fann Jmmobilien aus dem ybothekenverbande entlassen. Er“béschließt zugleich ‘die ‘dur ‘die ‘Ver- valtung nothwendig werdenden Ausgaben und weist ‘den Rendanten zu inen Zahlung an. Seine Beschlüsse sind in allen Punkten , wo uicht satutengemäß die General-Versammlung gu entscheiden hat, bindend für n Verein. j U T ; : Der Verwaltungsrath kommt regelmäßig einmal jährlih im Mai- ¡sammen die Zusammenberufung nah Zeit ‘und Ort findet durch den Porsigenden mittelst 14 Tage vorher abzusendender Einladungen statt.

g. 18.

Die spezielle Pflicht des Vorsibenden besteht darin, daß er die Oberaufsicht überdiegesammteVerwaltung des Vereins führt, die General-Versammlungen uïd die Zusammenkünfte des Verwaltungsraths beruft und darin den Vorfiß führt, die eingehenden Gesuche zur statutenmäßigen Erledigung bringt, und den Beschluß der Mitglieder über auszuleihende Kapitalien, was unter Beilegung ‘der Beläge in der Regel sriftlich geschehen kann, hetbeiführt..

§. 19.

Der Rendant besorgt Einnahme und Ausgabe, stéllt die Quittungen über Eintrittsgelder, Beiträge, Strafgelder und Zinsen aus, er klagt kraft ines Amtes die rückständigen Zinsen ein und legt alljährlich dem Ber- wvaltlungsrath Rehnung, der solche in der nächsten Vérxfammlung zu re-

| bidiren, zu moniren und event. zu dechargiren hat. ck

Darüber, welche Bücher der Rendant zu führen hat, über die Form, vilhe séine Nechnungen haben, und die Zeit, wann sie gelegt werden jollen, ‘bestimmt der Verwaltungsrath und kann in dieser Beziehung von Zit zu Zeit, je na den gesammelten Erfahrungen, Aenderungen ein- treten ofen,

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_ Der Verein führt ein Protokollbuch, in welches alle Beschlüsse des Verwaltungsraths fowobl, als der General - Versannnlung, unter Auf- führung sämmtlicher Anwesenden eingetragen und von derselben unter- jihnet werden. Ausfertigungen ‘von Beschlüssen der General-Versamm- lung werden von dem Vorsißendem und dem Protokollführer, Ausferti- qung von Beschlüssen des Verwaltungsraths, welche jedes Mitglied auf line Kosten verlangen kanù, werden von dem Vorsißenden vollzogen, und sowohl den Ausfertigungen der General - Versammlung, als denen ‘des Verwaltungsraths das Vereins-Siegel beigedruckt, welches die Unterschrift führt: „Pensionsverein der RNechts- Anwalte im Depart@anent Hamm“.

§, 24. vg Annahme von Stellen if jedes Mitglied des Vereins ver- et. Die Geschäftsvexwaltung erfolgt unentgeltlich; blos baare Auslagen,

nj indeß Reisekosten nicht in Betracht kommen, werden den Mitglie- êrn des Verwaltungsraths erseßt.

g. 22.

1er, ine Aenderung dieser“ Statuten kann nur durch Beschluß der Ge- tral-Versammlung erfolgen.

f Es muß dann: der Antrag auf der Tagesordnung der General-Ver- Umlung gestanden haben, jedoch kann die erste General- Versammlung,

in -der-der Antrag äuf der ¿Tageserduung steht, nur "dann eine“ Stätuten- Veränderung befchließen, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglie- der anwesen sind. - Ds nicht - die -Hälfte anwesend, so muß die Frage“ auf die Tagesordnung der nächsten General - Versammlung gebxracht werdén, wélche dann ohne Rücksiht auf die Zahl der Añwefenben gültig besleßs, insofern 5 der Stimmenden für die Übänderung is, worauf dann dies als ‘Nachirag in das Urstatut ‘eingétragen und bei ‘dem abgéänderten Paragraphen die geschehene Abänderung angedeutet wird.

Finanz - Ministerium. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

‘Der bisherige Buchhalter Lattermann ist zum exsten, ‘der bióherige Geheime Secretair Winkelmann zum zweiten Kassirer und der bisherige Geheime Secrétair Shirrmacher zum Buh- hálter der Staats\shulden-Tilgungskasse ernannt worden,

—.

Tages - Ordirung der Kammern.

Zweite Kammer. 19te Siyung am Sonnabend, den 24, Februar 1855, Vormittags 10 Uhr.

1) Fortseßung der Berathung des Berichts der vereinigten Kom- missionen für Finanzen und Zölle und für Agrar = Verhâlt- nisse über den Geseßz-Entwurs, betreffend die Schließung der Geschäfte der Rentenbanken.

2) Bericht der Agrar-Kommission, betreffend die Verordnung „vom 6. Juni 1853 wegen theilweiser Suspension der landesherr- lichen Resolution vom 4. Mai 1848 im damaligen Fürsten- thum Hohenzollern-Hechingen.

3) Bericht der vereinigten Kommissionen für Finanzen und Zölle und für das Justizwefen über 2) den Antrag des Abgeordneten von Röder, betreffend

die Befreiung der Siädte, Dorsgemeinden und Verbände von ‘den Lasten der Gerichtsbarkeit, event. die Entbürdung der Städte von den Lasten der Kriminalgerichtsbarkeit gegen Uebernahme einer fixirten Rente ;

b) den von der Ersten Kammer beschlossenen Entwurf eines Gesebes, betreffend die Entbürdung der Städte von der Verpflichtung zur Tragung ‘der Kriminalkosten und zur Unterhaltung und Verwaltung der Gefängnisse, so wie zur Fortgewährung der Gerichtslokalien gegen Erlegung einer festen Rente.

Berlin, 22. Februar. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: dem Oberbefehlshaber der Truppen in den Mar- fen, General der Kavallerie Freiherrn von Wrangel die Erlaub- niß zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Herzoge ‘von Anhalt- Dessau ihm verliehenen Groß-Kreuzes vom Herzoglich Anhaltischen Gesammt«Haus-Orden Albrechts dés Bären zu ertheilen.

Nichtamtli che s

Lübe, 20. Februar. Seitdem vor einigen Tagen die offi- zielle Nachricht von dem am 8ten d. Mts. in Frankfurt gefäßten Beschlusse in Betreff der Kriegsbereitschaft der Bundes = Kontin- gente hier eingetroffen, ist man, dem Vernehmen nach auch in unserem Staate mit den zur Ausführung dieses Beschlues erforderlihen Maßregeln _eifrigst beschäftigt. Géstern a war eine mehrstündige Sihung - des Militair =- D epartentes L und heute ist der Präses desselben, Senator Dr. 66e ius, nach Hamburg gereist, um mit dortigen und oldenburg Ven Kommissären wegen gemeinsam zu treffender le nrg Betreff des Kommandos u. st. w.) für den Fall eines Zu t en Ausrückens der Kontingente zu verhandeln. Wie man e ad Mr den sich das Material und die Ausrüstung des hiesigen ont ge im Allgemeinen in guter Okdnung und bedürfen nur „einiger Cr= gänzungenz größere Schwierigkeiten dürfte dagegen die jeßt un- umgänglich nothwendig gewordene Vervollständigung der Cadres (namentlich des Offiziercotps8) und der Mannschaft bieten. Die Stärke der von unserem Staate zu stellenden - annschaft ist úäm- li dur die revidirte Bundes-Kriegsverfassung um % (68 Mann)

erhöht worden, (Lüb. ZJ