1855 / 83 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

noch einmal wiederholen (§. 11).

prú

614

bei unter geeigneten Umständen das „mit

a) dás Zeugniß ausgestellt, daßer. 4 Weser 0 a, j Pfi

elegt werden kann, oder e ihm E : E O On 0E COOE N buüie Examinatoren - mit. dex Meinung

uren ein des Sehen iche Werein, o wird übér das Weitéxe vonder Kd-

niglichen technishen Bau-Deputation Beschlu aßt. didat in der mündlichen bring nicht bestanden ist, Wenn “es i „\echs Monaten anbe-

so kann ein abermaligèr Termin frühestens na raumt werden. : 6. 11

Wiederholung dex Prüfung. Oie Prüfung-kann nicht öfter, 6 einmal wiederholt werden.

Versäumniß und Unterbrehung der angeseßten Prüfung. / Wenn der Kandidat verhindert ist, in dem zu seiner Prüfung ange- seßten Termine zu erscheinen, oder denselben bis zum Schlusse E ten, so hat er deshalb unter Beibringung Parr oger Nachweise über die Verhbinderungsgründe zu berichten. kann in solhen Fällen während der laufenden Periode nicht erfolgen. Wenn dex Prüfungstermin vor dem- Schlusse von Kandidaten verlassen wird, und sich zugleich ergiebt, daß eine der bis dabin abgegebenen Censuren ungenügend lautet, so wird derselbe als nicht bestanden angesehen ; es kann derselbe demzufolge die Prüfung nur

g. 13.

Prämien.

Am Schlusse der mit dem 1.. Oktober beginnenden Prüfungsperiode werden diejenigen, welche in den im Laufe des vorhergegangenen Jahres sintigehabten Bauführer-Prüfungen sich günstig auddtaeidimel haben , von

er Königli tehnishen Bau - Deputation dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten zur Ertheilung von Preis - Medaillen empfohlen, auch mit Genehmigung desselben den zwei Bestbestandenen Prämien je zu 300 Riblr. zu dem Zwecke einer Studienreise zuerkannt.

Vor dem Antritte dieser Reise hat der Prämiirte über die zu wäh- lende Richtung und beabfichtigte Dauer an die Königliche tehnishe Bau- M tation zu berichten und empfängt von derselben nöthigenfalls nähere

nstruction.

Die Reise muß bon der Zeit der Prüfung an innerhalb 4 Jahren ausgeführt werden , widrigenfalls über die Prämie anderweitig verfügt wird, Die Dauer der Reise kann auf die zur Vorbereitung für die Bau- meister-Prüf erforderliche Zeit (§, 14) angerechnet werden, sofern der Prämürte bei der Meldung. zu jener Prüfung fich darüber ausweist, daß er die Reise mit gutem Erfolge zu feiner Ausbildung im Baufache be-

t hat. ; R - §. 14,

f “ad. S m Tig: Um Baumeister zu werden, hat- sich der Bauführer bei der König- lichen tehnishen Bau - Deputation zu melden und dabei folgende, nicht stempelpflichtige Nachweise beizubringen :

a) über eine zweijährige praftische Thätigkeit als Bauführer unter Lei- tung von Baumeistern, welche die Prüfungen für den Staatsdienst abgelegt haben. Von dieser Zeit müssen mindestens 12 Monate dem Dienste auf Baustellen gewidmet sein ;- die übrige Zeit kann auf Bed igung: ns Büreau- oder solchen Feldmesser-Arbeiten, welche zu Bau-Ausführungen erfordext werden, verwendet fein;

b) Über gehörige Einübung und Bewährung in Feldmesserarbeiten, so- weit diese bei Bauanlagen vorkonmen;

c) über eine mindestens zweijährige Studienzeit nah Ablegung der Bauführerprüfung. |

Jn den Nachweisen_ zu a. find die Bau-Ausführungen und dié Zeit- abschnitte derselben namentlich anzugeben. Dieselben werden von“ den Baumeistern, unter deren Leitung der Bauführer gearbeitet hat, ausge- stellt und von deren technischen Vorgëseßten beglaubigt.

_ Der Nachweis zu b. wird durch das beglaubigte Zeugniß eines Bau-

meisena s T er Nachweis zu c. wird. durch ein Zeugniß der Königlichen Bau- Akademie zu Berlin, oder durch Zeugnisse ähnlicher, dem Bivede nach verwandter öffentlicher Lehranstalten Deutschlands, durch Zeugnisse ein- elner Lehrer solcher Anstalten, oder dur Zeugnisse geprüfter preußischer aumeister geführt, und muß im Allgemeinen darthun, daß der Kandidat mindestens zwei ata dem Studium des Baufaches gewidmet hat. Die von einzelnen Lehrern oder Baumeistern ausgestellten eugnisse müssen von der vorgeseßten Behörde derselben beglaubigt sein. Sen die Aus- bat ih i, Me Be Mlalemie zu Berlin stattgefunden

i: e nähere Darlegung über den Bi i

R bestimmte Reis einzureichen. 2 T T RBE Rb die __ Eine bestimmte Reihefolge der praktischen Thätigkeit und der Studien- zeit wird nicht gefordert. Die Ertheilung ber C. 15 erwähnten Probe: e / pag kann demna frühestens 4- Jahre nach bestandener Bauführer-

ung erfolgen. §. 45. :

Werden diese Nachw ije (8. 14) auseel : n diese Nachweise (§. ausreihend befunden, thei die Prüfungsbehörde dem Kandidaten Anfeabea zu E eie E us des Baufathes umfassenden Entwürfen. Die Anfertigung E Abgabe der Probe-Arbeiten muß spätéstens' 2 Jahre nah ihrer Er- ie u erfolgen. Wird dieser Zeitraum nicht inne gehalten, so steht es r Prüfungsbehörde zu, die Zulassung zu der Prüfung von der Lösung neu iu ertheilender Probe- Arbeiten abhängig zu stellen. ämmtl en der Probe-Arbeiten müssen mit der von dem

| Kandidaten und bei

ie Ansezung neuer: Termine | dem } dauert , konunt es darauf an: den

be, Q j : g. 16. 1D 5 2 34 D Jalufe-Arbeiten. Nach erfóölgtêc Einreichung und Annahme der Probe- Arbeitén,

j wel edergeit erfolgen kann, wird in der Regel in den Zeiträumen zwisz. "den in §. 7 gedachten Prüfungs-Perioden- der GIE r dischen | pen fn 8 angeseßt. A zur Baumeister:

Wenn“ die Probe-Arbeiten nicht anzunehmen sind, so werde Kandidaten mit der Weisung : dieselben zu verbessern, umzuarbeiten“ üs “neue Aufgaben zu lösen, zurückgegeben. N Ls -_ Die Prüfung degiund mit einer unterKlausux“auszuführenden Proy - Arbeit aus dem Gebiete des Land- und Sthönbaues, Und einer f den aus dem Gebiete des Wasser -, Maschinen -, Cin - oder N Zu jeder dieser Arbeiten wird eine E Zeit gewährt. Während die: ser Zeit find die von dem Kandidaten e Ansicht auszulegen. ei Ausarbeitung einer Skizze zu der Klausur - Arbeit seitens des eurtheilung der Arbeiten seitens der Prüfungs: behörde findet das am Schlusse des Ls angegebene Verfahren statt.

f Mündliche Prüfung. Bei der mündliGen Prüfung, welche in der Regel 2 bis 3 Tâge ; und das der von-dem Kandidaten in allen Richtungen des Baufaches erlangten theoretischen und praktischen Kenntnisse, so wie seine natürlichen Anlagen und den Grad seine Urtheilskraft und Gewandtheit in der Benußung des Er: lernten zu erforschen. Dieselbe erstreckt sih auf folgende Gegenstände: 1. Land- und Schönbau. a) Ges@Fichte der Baukunst des Alterthums, des Mittelalters und der itälienischen Kunstperiode. b) Bau --Constructionslehre in Anwendung auf ausgedehnte ‘und \{wierigè Bau- Anlagen; c) Schönbau in Anwendung auf alle Arten von Privat - und öffent: lichen Gebäuden und von Städte - Anlagen ; d) Geschäftsführung, Verfahren und Hülfsmittel bei Ausführung

der Baue. 2; Wasser- und E die Wasser-, Brücken- und Wegebaukunst in- ihrem Gavzen Umfange. 3._ Maschinenlehre und Maschinenbau, in dem Umfange, in welchem dieselben in dem Bauwesen zur Anwendung kommen, daher Kenntniß der- Maschinen-Details, der Wasfer- und ander- weitigen Hebungs-Maschinen, der Dampfmaschinen , der Lokomotiven und des Ft ne Taterg e überhaupt; ferner der Mühlen, Maschinen zum Verarbeitén der Bau-Materialien 2e. in ihrer Zusammenseßung und den einzelnen Theilen. 4. Eisenbahnbau, in seinem ganzen Umfange, einschließlih der elektrischen Telegraphié. 5. Neine Mathemattk, und zwar höhere Analysis mit Anwendung auf Kurvenlehre, Functionen, Wahrscheinlichkeits-Rechnung, Geodäsie. 6, Angewandte Mathematik, und zwar die Dynamik in ibrem gesammten, das Bauwesen in allen sei- nen Nichtungen berührenden Umfange. 7. Natur wissenschaften, und zwar: Oryktognofie und. Geognofie, Kenntniß der im Bauwesen an- wendbaren Mineralien nach ihren Kennzeichèn und Eigenschaften, ihrer systematischen Ordnung und den P ihres Vorkommens. Prüfungs- Zeugniß.

Jn dem unter dem Datum * des betreffenden Vortragstages auszu- stellenden Bee sind die nach Maßgabe des Y. 15 festzustellenden Er- gebnisse der Prüfung in den Sauptfäcern anzugeben und außerdem ist auszusprechen, ob der- Geprüfte qualifizirt sei:

E für die Verwaltung jeder Staats-Baubeamten-Stelle oder

B. nur für die Verwaltung einer Bau-Jnspektors- Stelle, und zwar : I

L a) einer solchen, mit welcher vorzugsweise Land- und Schönbau, oder

b) einer solchen, -mit welcher vorzugsweise Wasser-, Wege- und

Eisenbahnbau verbunden ist, oder A i +

C. nux für die Verwaltung einer Kreisbaumeister- Stelle.

Das Zeugniß : j zu A. erfolgt bei guter Ausbildung in beiden Hauptvichtungen, oder bei besonders hervorragenden in Einer dieser Richtungen und dabei do auch hinreichender in der -andern; S

zu B. bei guter Ausbildung in der einen Richtung und hinreichender iw der - anderen ; i

zu C. bei einex Ausbildung, die mindestens füx die Verwaltung einer Kreisbaumeister-Stelle in beiden Richtungen A C

Für diejenigen, welhe nur in der Veshränkung zu B. oder U, ? in- der Prüfung bestanden sind, wird frühestens nach Tes Monaten fes einmalige Ergänzungsprüfung, welche auf die Erlangung des Zeugn zu A. resp. zu B. gerichtet seîn kann, gestattet. wer

Kandidaten, welche in der Prüfung überhaupt nicht bestanden, ühe: den zu derx, uur einmal zu gestattenden Wiederholung derselben fr stens nach einer Frist von E zugelässen.

Veräumniß und Unterbeêchung der angeseßten Prüfung.

Jn Fällen der Versäumniß - und atáitehung eines Zermines zur

Baumeister - Pxüfung find die Ses ad §. 12 maßgebend.

n.

[4 E en Verficherung an Eidesstatt, d ben eigenhändig ohne fremde Beihülfe gefertigt habe, beleben s

“Prâmie Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten behält

ngereichten Probe - Arbeiten zuy

tr inder Prüfüng nicht besteHt, . so muß bei

ch vorx, für Kan en, w bei Ablegung der Baumeister - Prúfung A hene Befähigung me un, Prämien zum Zwed f r, ren

| innerha Sudeister» Prüfung ausge werden mus E

2) Privat - Baumeister. Prüfung. um zur Prú 1g Gei: Mena tes ce zu werden, find a U s

falgen nrüber, daß der Kandidat das Handwerk eines Maurers, oder

eines Zimmermanns, odex eines Steinannb (Steinhauers) praktis{ch

e und die für den selbstständigen Betrieb des erlernten Hand- werks geseßlih vorgeschriebene Meister- Prüfung bestanden hat. - þ) über ine mindestens dreijährige Studienzeit nah Ablegung der

Prüfung für den selbstständigen Betrieb des Handwerkes.

Oer Nachweis zu a. wird durch ‘die Vorlegung des Zeugnisses über die bestandene Prüfung als Maurer-, Ziuuner- oder

ene 6+ Maister jefübr, twelehes dem Kandidaten zum anderweitigen rauh gurüdck- | n gegeben

eben wird. j : eber die dreijährige Studienzeit ist der Nachweis zu þ. in dersel- ben et zu führen, wie dies für e Meer PrUsms bestimmt ift.

Probe-Aufgabe.

Werden jene Nachweise ausreichend befünden, so wird dem KRandi- daten eine ausgedehnte Probe-Aufgabe aus dem Gebiete des Land- und Echónbaues ertheilt, welche der spätestens innerhalb pro ¡u bearbeiten und mit der auf D r Zeichnung geschriebenen Verficherung in Eidesstatt, daß “er solche eigenhändig ohne fremde Beihülfe gefertigt habe, einzureichen hat. us :

Aloe Eukdik y Wird die mit dem Anmeldun S einzureihende Probe- Axbeit n

enügend befunden, so erfolgt die Anfezung des Prüfungs-Termines [und k Ertheilung der Klausur - Arbeit aus dem Gebiete des Land- und

schónbaues, zu deren O eine Woche Zeit gewährt wird. Vährend e tis find die von Dem Kandidaten eingereichten Probe- Arbeiten zur Ansicht auszulegen.

fr-Rni abe seitens des Kandidaten, und der Beurtheilung der Arbeit citens der Prüfungsbehörde findet das am Schlusse des §. basahten statt. e

Mündlie Prüfung.

angegebene

Die mündliche Prüfung der Privat# Baumeister erstreckt sich auf die \

in F. 17 zu 1 für die Baumeister 1E E TAn gen, jedoch nur in dan Unifänge, wie solche ‘für :die Verwaltung einer Kreisbaumeister-

Etélle gefordert werden; ferner auf die -Dynamk ‘in ihrer Anwendung ;

auf Constructionen des Landbaues. ierhei ‘wird auf die“diesen derungen unmittelbar zu Grunde

lben Kenutuisse, welche anderwei fordert werden, nah Bedürfniß zurü&gegangen werden. :

Die mündliche Prüfung der Privat dauert in der Regel 2 Tage und fann ‘mitdem auf Land- und Schönbau bezüglichen Theile der Baumeister-Prüfuagen gleichzeitig vorgenommen werden, sofern die Prüfungsbebörde dies für Ans tet.

| 1 Beg, z / i

‘Wenn. der Kmididat in ‘der mündlichen Prüfung bestauden ist, so vitdihm das Zeugniß ausgestellt, ‘daß er als „Privat - Baumeister“ be- fhigt sei, wobei unter geeigneten Umständen. das Prädikat „ausgezeichnet“ beigêlégt werden kann. 104

Jn Fällen .der Wiederholung, ‘Versäumniß oder Unterbrechung der Prüfung find bie ‘Bestimmungen in S5. 14 und 12 maßgebend.

h ‘Prüfungs-Gebühren. | ;

Die Kandidäten, welche firh zur Bauführexs, Baumeister- oder: Privat- Vaitmeister-Prüfung melden , entrichten für jede Prüfung ‘ine ¿Gebühr bon 40 ‘Rihlvn. bet dem Nendanten der Bau-Akademie-Kasse, vor ihrer Zulassung zur Klausur- Arbeit.

Wenn ‘éin ‘Kandidat ‘nach Empfangnahme der Mau sum e bon dem Beginne oder der Fortseßung der Prüfung absteht „und [demnächst dié Jur ‘@bermaligen Méldung ihm anberaumte: Frist versäumt, oder wenn iederholung derselben die Vebühr nochmals gezahlt werden. ,

Die n ‘K. 18, ad B. unkb ‘C. vorgesehenen Ergänzungs-Prüfungen gelten als ethélungen. 6.107

Diejenigen, 'welthe "son vor Publication ‘dieser Vorschriften Behufs Erlángung ibrer Sthulbildung ‘in eine solche Realschule ereien sind, ‘deren A angs-- Zeugniß nah den hierüber ergangenen Vekannt- mähungen either für ‘die Aufnahme n die Königliche Bau -, Akademie uind ‘die Bauführer-Prüfung ‘als genügend angenommen worden, werden auf Gründ des ‘N weises über die Reife des 'Abganges aus -der ersten slasse der betreffenden Realschule cudnabméiveit noch bis gu dem Nichaelis 1855 (einschließlich) beginnenden Lehrgange zur Aufnahme in

die Königliche Bau - Akademie und demnächst au zur Bauführer=Prü-

ng zugelassen. T nfitovis j Besi i ra e ‘Bestimmungen. dex Denjenigen, 'welthe 'bis einschließli Oktober 1854, unter Erfüllung Une bisher - vorgeschriebenen Bedingungen, auf der Königlithen Bau- etüdémie aufgenommen ‘find, ‘bleibt es freigestellt, die-Bauführer-Prüfung initveder nach dem, bisherigen Modus, oder ‘unter ‘nachträglicher Erfül- and der in S. 5 und 6 gestellten Bédingungen nah dem neuen Modus d zulegen, wobei das seither zur Aufnahme auf -die Bau-Akademie erfor- etliche praktische ‘Uebungsjahr ‘als Lehrzeit, und ‘die bereits verwendete udienzeit mit angerechnet werden sollen.

4 Maß und Zahl: haben hierbei Mienen S der Anfertigung einer Skizze zur Bearbeitung der Rlau- g

bei der Bauführer Prüfung ges ;

615

; 5. 29, i Solche, welche die bisherige Bauführer - Prüfung bereits abgelegt P M ERANR A Sn a7 Brn A

é,

Ü Bauführer, welhen die Probe - Arbeiten zur Bau Ls mng nah dem seitherigen Modus bereits extheilt find, resp. bis vat da diese neuen Bestimmungen in ( treten, noch ertheilt werden, uy auch die Baumeister - Prüfung -nach dem seitherigen Modus ab-

§. 34,

Wird die Prüfung nur in der Einen der uläs, pt- richtungen abgelegt bestanden, so wird A wet, die Befähigung zur Anstellung als Kreis-Baumeister erlangt, | i 32

Diejenigen, welche die ' Probe - Arbeiten zur Baumeister - Prúfun

den Bestimmungen, die vor dem Jahre 1831 C B _ Jahre 1831 erlassen sind, erhalten A ey können auch die Prúfung nach «den betreffenden Bestimmungen ilegon,

Allgemeine Bestimmungen in Betreff:

Nach bestaudener B fb E dun i

a er Bauführer - ung- wird der Kagdi a Grund des von der Prüfungs - Ne borzulegenden Prúfungs e Be E nisses (§. 10.) von dem ister für Handel, Gewerbe und öffentli Arbeiten pes Bauführer ernannt, und bei derjenigen Königlichen Re- zung, n deren Bezixk er zunächst in Beschäftigung treten will, im fall der Beschäftigung in Berlin bei -der Königlichen Ministerial-Bau- ommission vereidigt, sofern derselbe niht etwa bereïts als Feldmesser den Diensteid geleistet hat.

. 34. Na erfolgter Vereidigung M die Bauführer zur iellen Lei- tung von Bau-Ausführungen unter b E Bani Verant-

wortlihkeit eines Baumeisters befugt. hee. Angaben in Bezug auf auben.

der Baumeister. Nat- Ablegung der Baumeister-Prü für den Staatsdienst wird der Bauführer auf Grund des von der Prüfungs-Behörde vorzulegenden

] E Bea (§- 18) -von dem Minister für Handel, Gewerbe und

beiten zum Ba umei ster ernannt.

Die Baumeister (§. 35) sind berechtigt, die Anfertigung von Vau- plänen und die Leitung von Bau- Unternehmungen selbstständig zu be- treiben. Sie sind zur Befklei dexr Staats - Baubeamtenstellen nah Maßgabe ‘der in dex abgelegteu fung erworbenen Qualification, fo wie zur Anstéllung im Pm Anse befähigt.

Bee, 3s e R L 27 E

iejenigen, e Prihat- meister -Prüfung - : en, erhalten durch das Prüfungszeugniß (§. 25) die Befugniß, das Prädikat: Privat- Vaumei-stex zu führen. Sie sind berechtigt, die Anfertigung von Vauplänen und die Leitung von -Bau-Unternebmungen, jedoch nur ür die Gegenstände des Landbaues, selbstständig zu betreiben. „Zur :An- tellung im Staatsdienste sind fie nicht befähigt, und zur Bekleidung eines Komimunal-BVau-Amts mur insoweit, als mit -diesem nicht die Befoxgung von umfangreichen Wege- und Meran verbunden ist.

der Feldmesser- Arbeiten. Baufübrern, Baumeistern ¡und Privat-Bazumeistern steht die Ausfüh- rung von Feldmesser- Arbeiten nur insoweit zu, als solche zur Ausühung

ihrer Berufsgeschäfte im Baufache MOUHIOAR gehören.

des Betriebs von Bauhandwerken. Bauhandwerke dürfen Baumeister oder Privat-Baumeister nux irso- ern ‘selbstständig betreiben, als sie die Meister - Prüfung für das -betref- v Handwerk abgelegt haben. ”"DBerlin, ‘den 18. März 1855.

Der Minister für Handel ,- Gewerbe und öffentlihe Arbeiten. bon der Heydt. :

B. Vorschriften für die Königliche Bau - Akademie zu Berlin.

L Bestimmung ‘der Anstalt. Die Königliche Bau - Akademie ift bestimmt, denen, welche fs zu Baubeamten für den Staatsdienst oder zu Privat-Baumeistern ausbilden wollen, dazu die erforderliche ce d D zu gewähren.

Obere Leitung und “Direktorium. Tes

* Die Bau - Akademie ist dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten untergeordnet. Die spezielle Leitung führt in Direk- torium; dasselbe bestéht aus einem, vom E ernannten ‘Direktor, als ausführendem Vorstande, und zwei Mitgliedern der ‘Königlichen technishen Bau- Deputation, die für dlle zu follegialisher Behandlung geeigneten ¿Ge enstände „dem Direktor zur Seite ehen. Die Leßteren werden vom Minister so ausgewählt, „daß ‘fie ‘die beiden ‘Rit ür Land- und «Schönbau „einerseits, und für Wege-, Eisenbähn- ‘und Wasser-

dererseits vertreten. "V Dem Direttorium find ein Rendant und ein Haus-Jnspektor ‘unter-

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