1855 / 91 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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onen und später zutretenden Actionairen eine mit Cor rations- und aa ännischen echten versehene Actien - Gesellshaft gebildet, unter der a

S Borwvärts-Gesellschaft für Flachsspinnerei und Weberei in Bielefeld.“ ‘I

ctionair nimmt durch den Erwerb oder Zeichnung einer

acü “wie im Bezirk des rage zu Bielefeld. Alle nfinua- tionen erfolgen gültiger Weise an die in diesem Domizil wohnende, bon ihm zu bestimmende Person oder an dem in diesem Domizil- Bezirke be- legenen, von ihm zu bestimmenden Hause, und in Ermangelung der Be- mmung einer Pelon oder einés Hauses, auf dem Büreau der Handels-

ammer zu Bielefel ç.'3 Oer Zweck der Gesellschaft ist: Betreibung aller Geschäfte, welche

die verschie n Frege der Leinen - Jndustrie umfassen, so daß die Ge- llschaft ber t ist: e L G S darttien und ‘indirekten Beziehen roher Flachse, in jeder dem Jnteresse der Mee smalt eure tenen Art;

b) zur Anfertigung aller daraus, sei es für fi allein oder in Ver- bindung mit E Stoner teen Fabrikate, in jeglichen dem Bedarf entsprechenden Arten und Formen; cis

c) zum Sena a dem Nohstoffe oder mit dem Fabrikate auf jegliche

eise; ; erner ist sie berechtigt: s d) obige Geschä S dètecidenbe Etablissements zu kaufen oder sonst zu erwerben und für ihre Zwecke zu verwalten und zu betreiben.

Titel Il.

Organisation der Gesellschaft. C. A!

Mitglied der Gesellschaft ist Jeder, welther derselben durch Erwerb bon Actien beitritt ; ine Lie tE Mitglied nur der Besißer von min- destens d rei ‘Actien. / i

“Die b exufene „Versammlung der Mitglieder bildet die General- Vexsammlung (§. 20 —30). 5 i

Von den stimmfähigen Mitgliedern wird in -der Genergl - Versaym- lung zur allgemeinen Leitung der Angelegenheiten der Gesellshaft aus deren Actionairen ein Verwaltungsratb erwählt. (§. 14— 19.)

g. 6. Der Verwaltungsrath ernennt zur Ausführung der statutenmäßigen Vorschriften und seiner Beschlüsse, so wie zur speziellen Leitung und Führung der Geschäfte eine Direction (F, 7—13).

L MI Ti h Von -der Direction. G. 4 Í Die von dem Bre Eng Le ernannte und demselben untergeord- nete Direction besteht aus Zwei Mitgliedern, von denen das eine bor- zugsweise den mexkantilishen, das andere vorzugsweise den tehnishen Theil der Geschäfte ‘bésorgen wird, die aber Beide gemeinschaftlich ‘für die Geschäftsführung verantwortlich sind. §.-8.

Die Direction ‘vertritt das Geschäft nah Außen hin , Behörden wie Privaten über. Sie unterzeichnet die Korrespondenz, o ‘wie alle Quittungen; diéselbe unterschreibt, acceptirt und indoffirt alle Wechsel ¡und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden e welche -als Ausführung. der bereits getroffenen Mari luggan oder gefaßten Beschlüsse odCr abgesdi nen Verträge zu betrachten find.

Jhrxe Legitimation bildet die von dem Verwaltungsrathe zu erthei- lende notarielle Vollmacht oder Bestalluug.

§. 9.

Der Geschäfts-Verwaltung wird eine B von dem Verwal- tungsrathe zu Grunde gelegt, für deren Befolgung die Direction dem B arin e unbedingt verantwortlich, der Gesellschaft aber aftbar’ ift.

‘Dér Direction steht die Anstellung und Entlássung aller Beaniten u, ‘nur ‘bezüglich des gegen Caution anzustellenden /Kassirers, des ersten

uchhalters und der über 400 -Rthlr. Nas beziehenden Beamten ist die Genehmigung des Verwaltungsraths er A +74S--40,

Die Direktoren müssen Actionaire der Gesellschäft sein. Dieselben können nur entlassen werden, wenn sie den, Erwartungen der Gesellschaft nit entsprechen und sich in dieser Hinficht mindestens drei Viertel des Gesammt-Verwaltungsraths \chriftlih für die Entlassung aussprechen.

Dieselbén! haben “Feder æine Caution von 2000 Rthlr. in Actien der Gesellschaft bei dem Verwaltungsrathe zu deponiren.

L § hd.

Die -Gehälter der beiden Direktoren und der anderen Beamten be- stimmt der Verwaltungsrath.

Den Direktoren kann auß A bon dem Verwaltungsrathe eine Tantième bestimmt. werden , “welche zwet “Prozent des jährlichen Rein- Ertrages nit’ übersteigen darf.

i M 42, m Abwesenheits» oder .Verhinderungsfalle der Direktoven müssen

dieselben dur ej Mitglied des“ Verwaltungsraths vertreten werden, zu e zwei Mitglieder “äls fungirende“" Räthe (§. 18) zu er- -

welchem Zwo „nennen sind,

1ÿ. 413. Der Direction steht es frei, S streitigen, wichtigen oder schwierigen

-

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Fällen’ sih mít-den fungirendeñ Räthen zu benehmen, au den Zusam-

mentritt des Verwältungsraths bei dem Vorfißenden zu beantragen, 0, Ab Qu itr

Vom Verwaltungsrathe. g. 14.

Der Verwaltungsrath (§. 5) besteht aus 12 zu wählenden Mitglie: dern. Das über seine Wahl notariell aufzunehmende und auszuferti- gende Protokoll dient zu seiner Legitimation. f

Außéèr den gewählten 12 Mitgliedern gehören zum Verwaltungs: rathe als blos berathende Mitglieder die beiden Direktoren. :

Jedes gewählte Mitglied muß Jnhaber von fünf Actien sein oder solche binnen sechs Wochen, nach Annahme der Wahl, erwerben und die- selben bei dem Verwaltungsrathe niederlegen.

§4

Der Verwaltungsrath, der aus seinen gewählten Mitgliedern für die Dauer von je einem Jahre einen-Vorsißenden und einen Stellyer: treter ernennt, beräth und verfügt, innerhalb der Gränzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, welche nicht au8drülich der General - Vetsamuniimg oder den Direktoren vorbehalten sind. Er kon: trolirt die Direction. i

Allè Ausfertigungen der Beschlüsse, Anordnungen und Bekannt: machungen werden von dem Vorsißenden oder dessen Stellvertreter, oder in deren Auftrage von zwei Mitgliedern Namens des Verwaltungsrathes unterschrieben.

§. 16. Der Verwaltungsrath versammelt \ich regelmäßig vierteljährig am - zweiten Mittwoch dés Quartals, und im Falle dies ein Fest- pbed tier:

tag ist, am nächsten darauf folgenden Werktage, im Lokale der Direction, ZU Mer ordentlichen , so wie zu außerordentlichen Sihungen, wird der Verwaltungsrath, unter Beifügung der Tagesordnung, durch den Vor: fißenden, dessen Stellvertreter, oder im Auftrage derselben dur die Di- rection s{riftlich eingeladen. g. 17

Der in dieser Art berufene Verwaltungsrath is beschlußfähig bei

Anwesenheit von 5 Mitgliedern, unter denen sich der Vorsißende oder '

dessen Stellvertreter befinden muß. Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die des Vorfißenden. C. 18

Der Verwaltungsrath ernennt aus seiner Mitte zwei Mitglieder auf die Dauer eines Pa res, die der Direction berathend zur Seite stehen (§. 12, 13) und in den nöthigen Fällen die Vertretung Eines oder An- deren der Direktoren übernehmen.

__ Diesen fungirenden Näthen liegt es oby von den Geschäften Kennt- niß zu nebmen und am Schlusse jeden Quartals die Geschäftsführung einer Revifion zu unterwerfen ; aut steht es denselben frei, außerdem eine solche außerordentlich vorzunehmen.

Den beiden ernannten fungirenden Näthen wird eine besondere, bon dem Verwaltungsrathe festzustellende Remuneration ertheilt.

§. 19.

Die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes werden auf bier Jahre ernannt. Nah Ablauf jeden Jahres scheiden drei Mitglieder aus. Jn den ersten drei Jahren werden die Ausscheidenden dur das Loos bestimmt, demnächst durch die Zeit, welche seit threr Wahl berstrihen

“ist. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes im-Laufe eines Jahres hat für

die Dauer desselben der Verwaltungsrath die Stelle aus den Actionairen zu erseßen. Ausscheidende find wieder wählbar. Die Mitglieder des Verwaltungsraths beziehen eine Tantième von 5 pCt, des sich beim Yahresschlusse ergébenden Ueberschusses; dem Vorsißenden wird außerdem eine Vergütung von mindestens 300 Nthlr. jährlich zugesichert.

11) Abschpitt.

General-Versammlung. §. 20,

Die otbeuisive Versammlung der Actionaire findet statt am zweiten Donnerstage des Monats Mai jeden Zahres, und im Falle derselbe ein Fest- oder Feiertag ist, an dem darguf o enden Werktage, Mor- gens 9 Uhr, in einem näher zu beftimmenden Lokale am Siße der Ot-

sellschaft. §. 21.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem A Staats - Anzeiger zu Berlin, Ta l igrlatt der Köônig- di n Regierung zu Minden“, der. „Pätriotischen Zeitung“ zu Minden,

|: der: ¿Cölnischen Zeitung“ und d „Hamburger BÄssenhalle “. Jn den-

selben Blättern werden die Actionaire zu den General - Versammlungen noch Dce vorgeladen. :

Geht eins dieser Blätter ein, so soll die Veröffentlichung in-den übrig bleibenden" Blättern so lange genügen, bis die nächste General- ua ns an die Stelle des eingegangenen ‘Blattes „ein anderes be-

at. 4D

Die-Regierung ist: befugt, so bald sie es für erforderlich erachtet, vorzuschreiben, welche Blätter an Stelle wi Tee e riticitón treten sollen Diese Verfügung - ist durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen“ i! veröffentlichen, in deren Bezirken die inländischen Gesellschaftsblätter r cheinen, g. 22

¿pätestens in den beiden leßten ‘Tagen bor jeder General-Versamm eau Hi e die ens bure “Boreigun bt Aen respeltib ci i ungsSbogen oder einer glaubhaften Bescheinigun er derselbén in dem Büreau Gr Gesellschaft 8 zu Tegitimiren , wogegen ihnen eine Eintrittskarte behändigt wird.

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Quittu

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6. 23. Hie stimmifähigen Mitglieder erhalten außerdem Stimmgzettek.

Der Befis 10 Actièn ober Quittungsbogen gewährt 1 Stimme,

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R " " n 3 " O 31 "” 40 "” " 4 "” f E 50 " " u 5 " N 51 " 60 "” 6 "” P M ° 10995 E A o x s TEA y 81 u 90 " " tf 9 " * 91 und darüber E

"Hie Vertretung nicht r art) fe A Actiónaire ist nur durch Actionaire attháft, die dur de ollmachten legitimirt fin müssen. Durch A und denselben Bevollmächtigten können ausschließlich seiner eigenen » ch 10 Stimmen vértreten P : n der ordentlichen a S in welcher der Vorsißende des Prewaltungsraths oder dessen Stellvertreter präsidirt, berichtet der Verwaltungsrath dur eines seiner Mitglieder über die Lage des Ge- háfts uu bringt diejenigen Gegenstände zum Vortrage, die auf der Tagesordnung stehen. i

Jede stimm ähigen Actionair steht das Recht qu, Gegenstände zum Vörtrage zu bringen, der Verwaltungsrath ift aber befugt, jeden Antrag, der nicht mindestens 4 Wochen bor Eröffnung der Versammlung schrift- lid eingeresht ist, der nächsten P Ar ERY zuzuweisen.

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| Jn jéder ordentlichen General - Versammlun werden aus der Mitte d iden drei Revisoren gewählt, welche die Bücher nach deren leßtem bs{lusse, so wie die Rechnungen und Belege, zu prüfen und Decharge

theilen haben. ju ertheilen 9 6,:26.

“Bei den Beschlüssen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen die des Vorsißenden. Nicht anwesende Actionaire find an die véshlüsse der Versammlung m

Bei Wahlen entscheidet absolute Stimmenmehrheit ; dieselben werden mittel E Skrutiniums durch Wahlzettel, auf welchen sämmtliche sonen benannt sind, vorgenommen, wobei weder Mitglieder des Ver- wältung8raths, noch Beamte ber Gesellschaft, zu Skrutatoren ernannt wetdén dürfen.

“Wird osotute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung» nicht ecjielt, \& wird auf gleihe Weise nochmals abgestimmt, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei dann eintretender Gleichheit dex Stimn- men entscheidet das Loos. c.:u8

Eine außerordentliche General - Versammlung wird aver, der Ge- selschaft nut von dem Verwaltungsrathe berufen für spezielle Gegen- {inde

Blittéë , unter Angabe der Berathungsgegenstände, mit einer Frist von 4Vochen. Actionaire, welche zusammen mindestens 1000 Actien repräsentiren, könen die Berufung einer solchen außerordentlichen Géneralversammlun g dit den- Verwaltungsrath E

Eine außerordentliche General-Versammlung ist beschlußfähig, wenn darin außer denen der Mitglieder des Verwaltungsraths und der Di- rettion 80 Stimmen ‘vertreten sind.

Sollten \o viele Stimmen in einer solchen General - Versammlung nit vextreten sein, so wird von dem Verwaltungsrathe innerhalb 6 Voden, wenn nicht inzwischen eine ordentliche General - Versammlung, in welGer der Gegenstand statutenmäßig erledigt werden kann, eintritt, einé anderweitige außerordentliche General - Versammlung ausgeschrieben, in eler die Brenn Anwesenden E Stimmenmehrheit beschließen.

Ueber jede General - Versammlung muß ein Protokoll notariell auf- gétómmén, vön dem Vorfißenden und mindestens drei Actionairen aus dét Vetsammlung vollzogen und demnächst ausgefertigt werden.

Títel 111. e Fonds, Actien, Neserbe- Fonds, Dividende.

Id,

Das Grundkapital der GesUschaft besteht in einem Kapitale von 1,000,000 Rtblx. preußisch Courant, in 5000 Actien a 200 Rthlr., wovon waieusg 2 Actien ausgegeben werden sollen; die weitere Ausgabe von Actien bis zur Gésammthöhe von 500,000 Rthlr. bleibt dem Ermessen des Vérwaltungsraths überlassen. SEGY i

Zur noch weiteren Ausgabe von Actien is die Genehmigung der General-Versammlung erforderlich. Die General-Versammlung kann mit

Diese Berufung muß geen durch die oben §. 21 r Frist von

landesherrlicher Genehinigung auch eine Erhöhung des Grundkapitals

beschließen. L

Die Ackien werden nach dem diesem Statut beigegebenen Formulare in fortlaufender Numnier auf jeden Jnhaber ausgefertigt und ausgegeben, der volle “Betrág zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. Bis- dahin werden mit Nummern bezeichnete, auf Namen [lautende n gen ‘ausgegeben , auf denen über die Einzahlung quittirt vird, ieselben werden, sobald der Betrag der Actien voll’ ein ezahlt P gégen die Actien - Dokumente ausgewechselt. Bis zur vollen Einzah- dess kann eine Uebertragung von Quittungsbogen nur mit Genehmigung lgen ékivaltungsraths erfol n: u Uebrigen wird nah den Bestim- mungén bes Gesehes vom 9. Nove ér 1843 verfahren. y 3

nach dem beigefügten Formulare auf 8 Jahre nebst Talon beigegeben, welche náh b auf des leßten Jahres L 4 Einliéferang dés alons dur nete erseßt“ werden.

(Schluß folgt.)

Minísterínm Sandel, Gewérbe und öffentliche Arbeiten. |

Dem Werkmeister Wilhelm Cardudck zit Crefelb iff unter dem 15. E p fa ein Datit B B auf éin ittermittirend wirkèndes Hülföhebezeug bei Jacquärd - Maschinen in der durch Zeichnung ino Be- shreibung nachgewiesenen Zusammenseßung und ohne jdrtut in der Anwendung bekannter Theile zu be- ränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für ven Um- fang des preußischen Staates! ertheilt L be, Pen

Ministerium der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal-Angelegenheiten.

Akademie der Künste.

ARZ0tA e.

Die Königlihe Afademie der Künste wählte in der Plenar- und Wahl-Versammlung am 31sten vörigen Monats folgende eín= deine und auswärtige Künstler zu ihren ordentlichen Mit- gliedern:

1) den Geschihtsmaler Pfaännschmidt hierselbst ; 2) den Lands aftêmaler Eduard Hildebrandt, Königlithen

Hofmaler und R in Berlin z

3) den Geschihtsmaler Julius von Schnorr, Professor in resden z;

4) den Bildhauer Gustav Blaeser in Berlin;

5) den Bildhauer Gibson in Rom;z

6) den Geheimen Ober-Baurath und Direktor der Bau-Akademie

C, Busse in Bêérlin ;

7) den Baurath F. Hi iz in Berlin. : |

Zu Ehren-Mitgliedern der Akademie wurden in derselben Plenar-Versammlung gewählt ;

1) Der Kaufmann und Besißer einer Gemälde - Sammlung . Ravené in Berlin. j 2) Der Bischof der evangelischen Kirhe Dc. R itschl in Berlin. Z) Der Vorstand des Niederländischen Vereins zur Beförderung déêr Tonkunst Adrian Ver meulen in Rotterdam, Berlin, den 18. April 1855.

Königliche Akädemie der Künste.

Prof. Herbig, Vice- Direktor: Hr. E. H, Toelken, Geheimer Regierun gg F M Secretair der Akademie.

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Angekommen: Se, Durchlaucht der Erbpritiz Ludwig zu Bentheim-Steinfurt, von Steinfurt.

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Berlin, 18. April. Se. Majestät der König haben Aller- náädigst geruht: Dem Hofrath Brüggemann zu Aachen- die rlaubniß zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem

Großherzog von Sachsen-Weimar ihm verliehenen Ritter-Kreuzes erster Klasse des Haus-Ordens vom weißen Falken; so wie dent Stabshautboisten Engelhardt des 1. Garde-Regiments zu Fuß zur Anlegung der von Seiner Hoheit dem Herzog von ae Meiningen ihm verliehenen, dem Herzoglich Sach ei-Ertékin schen Haus-Orden affiliirtèn, silbernen Verdienst-Medaille zu ertheilen.

Nichtamtliches. reußen. Berlin, 18, April. Unr das Antdbékfet des verewigten Kaisers Nikolaus 1, von Rußland zu ehren háäben des Königs Majestät zu beféhlen geruht, daß bas 6. Kürasfter egiment für seinen nun in Gott ruhenden Chef eine Gedächtnißfeiet abhal- ten und dieselbe am 23, April c. in Brandenburg statthabei folk. Dieselbe wird aus einer Parade des Regiments (zu Fuß), welche

um 44 Uhr Vormittags anberaumt ‘is und einem darauf im dor-

id Die Actién werben von ‘¿Qa Mitgliedern des Verwaltungsraths von ‘der Direction unterzeichnet und -densélben Dividendenschein e

tigen Dom abzuhaltenden Gottesdien bestehen. Alle în Berlin,

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