1855 / 271 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2018

werden die Post-Anstalten davon in Kenntniß gesept, daß die See- post-Verbindung zwischen Dänemark und Norwegen in diesem Jahre dergestalt geschlossen werden wird, daß die lebte Fahrt von Kopen- hagen über Gothenburg nach Christiania am Mittwoch den 28sten d. M,, und von Kiel über Nyborg nah Christiania am Sonnabend den 1. Dezember geschlossen werden wird.

Rach dem Schlusse der gedachten Verbindung erhalten alle Briefe aus Preußen 2c. nach Norwegen auf dem Landwege dur dh Dänemark und von dort. im Transit durch Schweden ihre Beförde=- rung, und is für dieselben daher nach Maßgabe der General- Verfügung vom 15, Juni 1854 an fremdem Porto, d. h. an dâ- nischem und \{hwedischem Transitporto, so wie an nor\wegischem internen Porto der Saß von 64 Sgr. pro 1 Zollloth zu erheben. Derselbe fremde Portosaß wird nach dem Aufhören der Seepost= Verbindung für Briefe au s Norwegen nach Preußen 2c. dänischer- seits angerechnet werden.

Berlin, den 17. November 1859.

General-Post-Amt. Sc{chmücckert,

Das 42ste Stück der Gese -Sammlung, welches heute aus=-

gegeben wird, enthält unter

Nr. 4303, den Allerhöchsten Erlaß vom 22, Oktober 1855, be= treffend die Anwendung der Allerhöchsten Order vom 3, Mai 1821 wegen der Annahme von Staatsschuld= {einen als pupillen- und depositalmäßige Sicherheit auf die Stammactien der Niederschlesisch = Märkischen und der Münster-Hammer Eisenbahnz unter

1855 aufzunehmende Staats - Anleihe von 7,800,000 Thalern z unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Oktober 1955, be- |

treffend die Verleihung der fiskalischen Borrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von Beckum über Vorhelm, Tönnieshäuschen und Sen- denhorst nach Drensteinfurt ; unter

Gerihtsstandes für die mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen betreffend. Vom 12, No- vember 18553 unter die Vererdnung, die Ausführung der in Folge des Geseßes vom 10, Juni 1854 wegen Declaration der Verfassungs-Urkunde (Geseß-Sammlung S. 363) noch erforderlichen Maßregeln zur Herstellung des bunves= rechtlich gewährleisteten Rechtszustandes der vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen betreffend. Vom 12, November 18553 und unter

» 4308, die Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages. Vom 12, November 1855, :

Berlin, den 19, November 1855. Debits-Comtoir der Geseß-Samm“ung.

Zustiz- Vatnisterinuin,.

Der Kreisrihter von Dazur zu Kosten is zum Rechts= Anwalt sür den Bezirk des Kreisgerichts G B MRE mit Ma weisung seines Wohnsißes daselbst, und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerihts zu Posen ernannt; so wie

Der Rechtsanwalt und Notar Braun zu Wormditt auf seinen Wunsch an das Kreisgericht zu Heilsberg, mit Anweisung seines Wohnsißes daselbst, verseßt worden.

Ministerium des Jnnern.

Erlaß vom 25. September 1855 betreffend die

den Militair=- Aerzten für Untersuchung des Ge-

sundheitszustandes erkrankter Gendarmen zuste=- henden Diäten und Reisekosten.

Der 2c. wird auf den anderweiten Bericht vom 12ten d. M hierdurch eröffnet, daß, da der Bataillons-Arzt N. die Reise behufs Untersuchung des Gesundheitszustandes des Gendarmen N. in seiner Eigenschaft als Militair - Arzt, in welher er zur Untersuchung erkrankter Gendarmen von Amts wegen verpflichtet ist, unter- nommen hat, derselbe die ihm dafür zustehenden Diäten und

Reisekosten nicht nah der, für den vorliegenden Fall keine Anwen dung findenden Taxe für Civil-Aerzte, sondern nur auf Grund des Reisekosten-Regulativs für die Armee, resp, des Allerhöchsten Erlasses vom 28. Dezember 1848 (Ges.-Samml., 1848 Seite 81 und 895) zu liquidiren befugt ist, Hiernach stehen dem N. an Diäten nux 1 Thlr. 20 Sgr. pro Tag, und ‘an Fuhrkosten 15 Sgr, pro Meile zu. P

- Die 2c. wolle demgemäß von dem N. eine anderweite Ligui- dation aufstellen lassen, und solche, gehörig bescheinigt, nebst der

desfallsigen Quittung desselben, Behufs der weiteren Beranlassung |

hier einreidhen. L Berlin, den 25. September 1859. : Der Minister des Jnnern. Im Auftrage. Sulzer. An die Königliche Regierung zu N.

Bescheid vom 10, Ditober 419095 =— bor Den Degviff des Wohnsißes und die Verpflichtung, Einzugsgeld qu entri Ten:

Die Beschwerde des Magistrats gegen die Entscheidung des Herrn Ober - Präsidenten vom 21, November v. J., wodurch qus- gesprochen ist, daß von dem Eisenbahnbeamten N., welcher bereits

E N des Jahres 1849 in N. seinen Wohnsiß hat, das ( | Einzugsge icht geford ] ’nne, erachte i {) \ Dey den Allerhöchsten Erlaß vom 22, Oktober 1855, be=- | zugsgeld nicht gefordert werden könne, erachte ih nach Lage der treffend die in Gemäßheit des Geseßes vom 21, Mai |

Geseßgebung nicht für gerechtfertigt. Der Magistrat sucht auszu-

führen, daß in dem H. 3, der Städte-Ordnung, welcher vorschreibt: „Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche ‘in dem Stadtbezirke nach den Bestimmungen der Gesebe ihren Wohn- siß haben,“

| unter dem Ausdruck Gesepße das Geseß über die Aufnahme neu

anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 zu verstehen sei, Die Gründe, welche der Magistrat für diese Behauptung anführt,

' eins E | erscheinen jedoch nicht durchgreifend, die Verordnung, die Wiederherstellung des privilegirten L E E a R

So wenig es, nah Lusweis der legislativen Vorverhandlun-

//

neu anziehender Personen vom 31, Dezember 1842 Festsehßungen

"gen, die Absicht gewesen is, durch das Geseß über die Aufnahme

| über den Wohnsiß im Allgemeinen zu- treffen, eben so wenig

giebt für eine solche Annahme der Wortlaut des Gesetzes einen Anhalt, :

: Der §. 11 dieses Gesepes, welcher hierbei allein in Betracht fommen fann, enthält die Bestimmung, daß bei Nichtbeobachtung der BVorschrist des §, 8 ein Wohnsiß im Sinne des Gesehes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31, Dezember 1842 (8. 1. Nr, 2) nicht erworben werde, Jener Paragraph handelt daher allerdings von der Erwerbung des Wohnsißes, aber nicht vom Wohnsiß im Allgemeinen, sondern vom Wohnsiß im Sinne des

- GVejepes Uber die Verpslichtung zur Armenpflege, d, h,

vom Unterstüßzungs=Wohnsiß (Hülfs-Domizil). Wie überhaupt ein Wohnsiß erworben werde, darüber enthält das Gese keine Bestimmung, wohl aber schreibt es vor, welche

| Gormen bei der Erwerbung des Wohnsißes zu beobachten sind, wenn | es ein Wohnsiß „im Sinne des Geseßes über die Verpflichtung | zur Armenpflege“ sein soll, d, h. wenn diejenigen Folgen eintreten | sollen, welche das leßtere Geseß an diesen Wohnsiß knüpft.

f Im Einklang hiermit redet der §. 1 Nr. 2 des Gesehes über die Verpflichtung zur Armenpflege von einem u nter Beobachtung der Vorschriften des Geseßzes Über die Aufnahme neu anziehender Personeu §. 8, nicht aber von einem dur ch Beobachtung dieser Vorschriften erworbenen Wohnsiß; und ferner giebt die Bestimmung des §. 2 des Gesepes über die Verpflichtung zur Armenpflege: „daß ein Wohnsiß im Sinne des §, 1 Nr. 2 für Dienstboten 2c. dur das Dienstverhältniß allein niemals begründet werde“/, zu erkennen, daß der Aft der Erwerbung des Wohnsizes nicht in der im §. ® des Geseßes über die Aufnahme neu anziehender Personen vor- geschriebenen Meldung , sondern in etwas Anderem zu suchen sei, worüber diese beiden Geseße Nichts bestimmt haben: aus den. ans geführten Paragraphen (dem §. 1 Nr. 2 und dem §. 2) ergiebt si daher, daß der Wohnsiß niht durch die Meldung erworben wird, sondern daß dem Wohnsiß, um die Verpflichtung zur Armenpflege zu begründen, die Meldung hinzutreten muß,

_ Bestätigt wird die Richtigkeit der vorstehend entwickelten Auf- fassung durch die ausdrücklihe Verschrist des §, 12 des Gesehes über die Aufnahme neu anziehender Personen,

daß ein nach Vorschrift dieses Gesehes gestatteter Aufenthal!

auf andere Rechtsverhältnisse, namentlich Bürgerreht , Theil-

E an Gemeinde - Nußungen u. \. w, keinen Einfluß

jabe,

Und gegen diese Auffassung \priht der Umstand nicht, dab

2019

der §. 52 Absab 1 der Städte - Ordnung auf das Geseß vom 31. Dezember 1842 verweist und zuläßt, daß die Niederlassung von der Entrichtung des Einzugsgeldes abhängig gemacht werde z denn jener Paragraph handelt im Absag 1 eben nur vom Einzugs- gelde, man ist daher nicht berechtigt, demselben eine darüber hin- qusgehende Tragweite zu geben,

Beziehen sih hiernach die fragfkichen Vorschriften der Gesebe vom 31. Dezember 1842 nur auf einen speziellen Fall des Wohn- sies, nämli auf einen „Unterstüßungs-Wohnsib““, so fragt es sich weiter, welche geseßliche Bestimmungen zur Anwendung zu bringen sind, wenn es sich um den Wohnsiß im Allgemeinen handelt.

An einer ausdrücklichen allgemeinen geseßlichen Vorschrift hier= ber fehlt es in unseren Geseßen. Es bleibt daher nur übrig, auf die Vorschriften zurückzugehen, welche in den §§. 9 u. ff., Tit, 11. Thl. 1. Allgem. Ger.-Ordnung über den Wohnsiß ertheilt werden, Diese beziehen sich zwar zunächst auf den Gerichtsstand, ihre Anwendbarkeit beschränkt sich jedoch hierauf nicht, vielmehr haben sie, wie aus dem §. 23 ver Einleitung zum Allg. Landrecht

ervorgeht, au eine allgemeinere Bedeutung, welche ihnen, so weit es sich .um den Begriff und die Kennzeichen des Wohnsißes han= delt, bisher immer beigelegt worden ist,

An diese Vorschriften hat man sich, wie es vor dem Erlasse per Geseße vom 31. Dezember 1842 geschehen ist, so noch jeßt im Wesentlichen zu halten, insoweit nicht durch besondere Bestimmun= gen Ausnahmen bedingt werden, was z, B. hinfichtlich der servis= \erechtigten Militairpersonen des aktiven Dienftstandes der Fall ist, welche nah §. 3. der Städte-Ordnung zu den Einwohnern des Stadtbezirks nicht gerechnet werden. Dabei bleibt es indessen nicht ausgeschlossen, unter Umständen, im Wege der Analogie, auf Bestimmungen der Gesebe vom 31. Dezember 1842 Rücfsiht zu nehmen, namentlich wird die zu dem ausgesprockhenen Zwecke der Niederlassung erfolgte Meldung als eine ausdrüdliche Erflärung der Absicht , seinen beständigen Wohnsiy an einem Orte nehmen zu wollen, im Sinne des §. 10, Tit. 2, Thl. L: Allg. Ger.-Ordn. anzusehen sein.

Wenn aus diesen Gründen die Annahme des Magistrats, daß unter dem Ausdruck „Geseße““ im §. 3 der Städte - Ordnung das Geseh über die Aufnahme neu anzichender Personen vom 31. De- zember 1842 zu verstehen sei, unrichtig ist, so fallen damit auch die Folgerungen zusammen, welche der Magistrat aus dieser An-= nahme zieht.

Um nun auf den vorliegenden Fall näher einzugehen, #o |

ergiebt sich aus dem §. 92, der Städte-Ordnung, namentlih aus der Vergleichung des ersten mit dem zweiten Absabe, daß das Ein= zugsgeld nur von einem Neuanziehenden gefordert werden fann, Als ein Neuanzichender ist aber derjenige nicht anzusehen, welcher einen Wohnsiß im rechtlihen Sinne zu dessen Erwer- hung es nach dem Obigen der Meldung nicht bedarf bereits vor langer Zeit aufgeschlagen und seitdem fortgeseßt hat.

Unter diesen Umständen kann ih dem Herrn Ober-Präsidenten nur darin beipflichten, daß der Eisenbahn - Beamte N., welcher, wenn auch nicht im Sinne der Gesebe vom 31, Dezember 1842, do nah der Vorschrift der §§. 9 u. s. Tit. 2 Theil L. Allgem, Ger.-Ordn. seit dem Herbste 1849 in N. seinen Wohnsiß hat, als cin „Neuanziehender ‘“’ nicht anzusehen, mithin zur Zahlung des Einzugsgeldes nicht verpflichtet ist. : E

Hiernach muß ih die Beschwerde, welche übrigens auch nach §, 76 der Städte - Ordnung zu spät angebracht worden ist ¡als unbegründet zurückweisen. j

Berlin, den 10. Oktober 1859.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An den Magistrat zu N.

Se. Excellenz der General =- Lieutenant und

Angekommen: / Wussow, von Franksurt

rae der Sten Division, von 9, d, V, i j Der General - Major und Commandeur der 8ten Kavallerie- Brigade, General à la suite Sr. Majestät des Königs, von Villisen, von Köln.

Der Ober-Jägermeister Graf von der Asseburg-Falcken- stein, von Meisdorf.

Der Geheime Kabinets-Rath Jllaire, von Potsdam.

a Em t E R R T

Nichtamtliches. Preußen. Berlin, den 17, November. Jm Laufe des Vormittags geruhten Seine Majestät der König die perma-

E Ausstellung von Sachse hierselb mit einem Besuche zu be- ehren,

Es sind ferner bei den Nachwahlen zum Hause der Abgeordneten gewählt: Im 4ten Merseburger Wahl bezirk (Kreis Sangerhausen und Mansfelder Gebirgskreis): der Kammergerichts-Vice-Präsident Büchtemann. Im 3ten Düs= seldorfer Wahlbezirk (Kreis Solingen und Lennep): der Prá- sident a, D. von Bardeleben. Im 3ten Münsterschen Wahlbezirk (Kreis Ahaus, Borken und Redlinghausen) der Regierungs - Assessor v&n Malinckroth in Frankfurt a, O. Jn Due e Aan Grund

öln, 16, November. So eben sind die seit gestern gepslo= genen Verhandlungen der correctionellen Tee a 2e Kia lichen Landgerichts wegen der Werbungen für die englische .Frem- den-Legion beendet worden. Die Appellkammer hat die Berufung des óffentlihen Ministeriums in Bezug auf die Beschuldigten Konsul Curtis und Konsulats-Secretair Kra y angenommen und Ersteren, der in erster Justanz zu drei Monaten Gefängniß ver= urtheilt war, zu sechs Monaten, und Lehteren zu drei Monaten Gefängniß verurtheilt. (K. ZZ Hannover. Hildesheim, 16, November, Ein Schreiben

der hiesigen Landdrostei vom 10, November ordnet die Abgeord-

netenwahl für die Stadt Hildesheim auf den (2, Dezember, die Wahl der sechs Wahlbürger auf den 7. Dezember an.

Sachsen. Weimar, 15. November. Zu Anfang des vor= gestern geschlossenen außerordentlichen Landtags war ein von der Majorität desselben unterzeihneter Antrag: Se. Königliche Hoheit den Großherzog zu ersuchen: Mit allem Ihm zu Gebote stehen= den Mitteln darauf kräftig hinzuwirken, daß die dem deutschen Volke \{on seit vielen Jahren zugesagte weitere Ausbildung der deutschen Bundesverfassung, mit Vertretung des deutshen Volks für dessen wichtigste Jnteressen und Errichtung eines Bundesgerichts= hofs, nun endlich zur Ausführung gebracht werde“, gestellt worden. In der leßten Landtagssißung erklärte der Präsident, daß dieser Antrag, welcher noch nicht zur Berathung gekommen war, für den ordentlichen Landtag ausgeseßt bleiben müsse. Es entspann si deshalb eine Debatte, welche damit endete, daß der Landtag auf Befragen in seiner Majorität mit der Ansicht des Prásidiums si einverstanden erklärte. (Fr. P. Z9

Fraufkfurt, 16. November. Dos in der Sibung der Bun= desversammlung vom 8ten d. überreichte Rechtsgutachten des Ge= heimen Rathes Dr. Pergice in der Beshwerdesache des Fürstlichen Gesammthauses Hessen - Philipysthal - Barchseld gegen Kurhessen wegen Justiz- und Rethtsverweigerung rüdtsictlich einer aus der sogenannten hessen - rothenburgischen Quart beanspruch- ten Apanagen - Vermehrung stellt folgende Schlußanträge quft 1) den Antrag der Landgräfin von Hessen - Philippsthal auf Er= höhung der Apanage nach dem deutschen Privatfürstenrechte und dem besonderen Rechte des hessischen Fürstenhauses für wohlbegrün= det anzuerkennen z 2) den Autrag auf Genehmigung einer Erhöhung von jährlih 6000 Fl. für entsprehend und motivirt zu haltenz 3) den auf den Brüdervergleich von 1658 beruhenden Stammaus= trag auch noch gegenwärtig als die für Apanage = Streitigkeiten im hessishen Hause kompetente Instanz zu betrachten, im Falle fortdauernder Vershhließung dieses Rechtsweges aber die erbetene Hülfe des deutschen Bundes zu gewähren d

_— 47. November. Gestern Abend hat Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen auf der Reise nah Berlin die hiesige Stadt passirt. | | “Baden. sKarlsruhe, 17. November. Ÿ \chienene Regierungsblatt enthält die Allerhöchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit des Regenten, wodurch zum Präsidenten für die Erste Kammer der Ständeversammlung De. Großherzogliche Hoheit der Markgraf Wilhelm, zum ersten Vice-Präsidenten Ge= heime Rath und Ober =- Hofrichter Dr, Stabel und zum zweiten Vice-Präsidenten Staatsrath Freiherr Rüdt v. Collenberg - Eber=

‘nannt wird. O B Brüssel, 17. November. Der Senats-Depu- tation, welche gestern Mittags die Antwort-Adres}e auf die Thron- rede überreichte, erwiderte der König, daß die Gleichförmigfeit Der politischen Grundsäße und Ausichten, welche, wie dev z-Senat Are sichere, zwischen ihm und der Regierung bestehe, cin R CANE Thatsache sei, deren Früchte das Land ernten werde und deren Fort- dauer er hoffe. j L :

Frankreich. Paris, 47, November. fulirt das Gerücht, der König der Belgier "M Spaten: Die „Madrider Zeitung“ vom 14, November ent halt ein königliches Decret, welches den Finanz-Minister ermächtigt, ven Cortes einen Gesehentwurf für die Errichtung von Ddo tel-Banken vorzulegen. Nah diesem Geseßentwurf wird die Bank von San Fernando fortan „Bank von Spanien heißen und Behufs Errichtung von Succursalen zu Alicante, Bilbao, Corunna, Malaga, Santander, Sevilla, Valencia, Valadolid und Saragossa ihr Kapital durh Ausgebung der erforderlichen Zahl von Actien (zu 2000 Realen jede ), jedoch nie unter Pari, bis auf 200 Mil- lionen Realen erhöhen. Die Banken zu Barcelona und

Das heute er=

Jn der Stadt cir= werde nach Paris