1856 / 9 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Dies muß den Namen des Verkäufers und Käufers, die Zeit und den Ort des Kaufes, Geschlecht, Farbe und etwanige Abzeichen nebst der Ver- sicherung enthalten, daß in dem Orte, wo das Vieh bisher gewesen ist, feine Spur einer ansteckenden Krankheit fich in den leßten drei Monaten gezeigt hat. Viehhändler müssen beim Einkaufex gleiche Atteste sich aus- stellen lassen und dem Käufer einhändigen, auch den Polizeibehörden der Oerter, durch welche sie treiben, auf Erfordern vorzeigen. Die Atteste müssen mit dem Siegel der Polizeibehörde oder des Gemeindevorstehers versehen sein und sind nah folgendem Formulare auszustellen. §. 9., 10., 11 1214 Da Vorzeiger dieses, der l hat, daß er bon Farbe mit : Abzeichen an den verkauft habe, und den abgehen lassen wolle, so wird hiedurch bescheinigt, daß seit länger als drei Monaten keine Spur einer ansteckenden Nindviehkrank- heit sih hier gezeigt a 8 en |

allhier angezeigt

(Siegel.) : N. N.

8) Das gekaufte Vieh muß noch 72 Stunden von dem übrigen ab- gesondert bleiben, und von dem Gemeindebvorsteher befichtigt werden. Aeußert sich kein Merkmal der Krankheit, so ertheilt die Polizeibehörde des Orts, in deren Abwesenheit der Gemeindevorsteher, den Erlaubniß- schein, es zu dem anderen Vieh zu bringen. Ohne diesen darf kein Hirt solches in die Heerde aufnehmen. §. 11. :

9) Js an einem Orte die Seuche ausgebrochen , so darf Niemand ohne Erlaubniß des Landraths dahin reisen oder Vieh oder giftfangende

Sachen (rohe Häute, Haare, Hörner, ungeschmolzenes Talg, Rindfleisch, |

Dünger, unbearbeitete Wolle, Nauchfutter, Ackterbau- und Stallgeräthe jeder Art) dorthin senden. Von dem Orte, wo die Seuche ausgebrochen ist, dürfen eben so wenig Nind- oder Schafvieh, oder giftfangende Sachen

auf eine andere Feldmark kommen, und andere Gattungen von Vieh, | | E verda ( : l | nach zweimal 48 Stunden keine Kennzeichen der Rinderpest bei denselben

auch Menschen, wenn der Ort gesperrt ist, gar nicht, und so lange er dies nicht ist, nur dann zugelassen werden, wenn sie durch ein Zeugniß des bestellten Aufsehers nachweisen, daß sie beim Rindvieh keine Geschäfte gehabt haben. §. 23, 24, 11. : -

10) Im Uebertretungsfalle werden Nindvieh und Kälber getödtet, und mit derselben Vorsicht, wie es am Orte der Seuche geschehen ist, verscharrt, giftfangende Sachen aber nah dem angesteckten Orte zurüd- gesandt. Kann dies ohne Gefahr der Ansteckung nicht geschehen, so müs- sen sie verbrannt werden. Menschen, die als Einwohner des angesteckten Ortes exkannt werden, und keine Atteste haben, werden dahin bis zur Wache des Orts zurückgeführt, nund diese hat selbige der Obrigkeit zur Bestrafung abzuliefern. Y. 25. L

11) Dn einem Bezirke von 3 Meilen im Umkreise des angesteckten

Ortes müssen alle Viehmärkte aufhören. Wird zum Besaß der Höfe oder | 42) Zede Ber Ca 4D

zum Schlachten Vieh gekauft, so muß der Bedarf durch ein Attest der Ortsobrigkeit nahgewiesen, und der Treiber des Viehes is verbunden,

das Attest an allen Orten, welche er passirt, der Polizeibehörde vorzu- |

zeigen. Y. 26.

12) In einem gleichen Bezirke von drei Meilen müssen alle Hunde | Und | D

| Entfällt dem Vieh auf dem Transport Mist oder Blut, so ist dies sofort | 2 Fuß tief unterzugraben und diese Gegend 8 Tage nicht mit Nindvieh | zu behüten. §. 46.

angelegt werden; außerhalb des Orts dürfen die Hirten sie nur loslassen, wenn sie dafür haften können, daß sie sich nicht von der Heerde entfer- t S 20 i t

13) Vor den mit dem angesteckten Orte gränzenden Ortschaften wer- den Wachen gestellt, welche den Eingang von Menschen. Vieh und gift- fangenden Sachen behindern. §Y. 28.

14) Zur Aufficht über die Beobachtung aller dieser Vorschriften muß |

der Landrath einen Aufseher bestellen, welcher die Pflicht hat, den gan- zen bestimmten Bezirk zu revidiren. Unordnungen muß er sogleich ab- stellen, auch dem Landrathe und der Ortsobrigkeit sie anzeigen. Dieser Aufseher ist mit einer schriftlichen Justruction zu versehen, und wenn er nicht bereits als Kreisbedienter verpflichtet ist, zu vereiden. Seinen An- ordnungen ist von Jedermann pünktlih Folge zu leisten. §. 29,

15) Diejenigen Oerter, welche mit dem angesteckten Orte in Ansehung der Hütung, Holzung oder Mühlen irgend eine Gemeinschaft haben, müssen fich der Anordnung unterwerfen, ‘welche der Landrath zur Trennung die- ser Gemeinschaft trifft. Y. 30. j :

16) Jst das erkrankte Stück gestorben, so muß der Abdecker bestellt werden , dieser sih aber unverzüglih ohne Hund und Karren einfinden und das Vieh auf die gewöhnliche Grabstelle bringen, woselbst es mit einem halben Fuß Erde bedeckt bis zur Ankunft des Landraths und des

* Kreisphhsifus liegen und vor dem Anfressen von Thieren bewahrt wer-

den muß. §. 33.

17) Ergiebt sih durch die Untersuchung das Dasein der Rinderpest, so ist aus dem Folgenden zu entnehmen, was zu beobachten ist. Jst die Ninderpest nicht die Ursache des Todes gewesen, so ist dem Abdecken das Abledern und die Mitnahme der Haut erlaubt, der Abdecker muß aber den Transport, die Oeffnung des Kadavers unentgeldlih verrichten. Wird ihm das Abledern untersagt, so erhält er für dies Geschäft eine Vergütung von 10 Sgr. für die Haut. §. 35, 36, 37.

(‘Personen, welche Viehbesißer zur Anwendung angeblich ficherer oder geheimer und abergläubischer Vorbauungs- und Heilmittel verleiten, find als besonders gefährlich zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen. Anstellungen wissen\schaftlicher Heilversuche können nur mit Genehmigung der Königlichen Regierung bei nachgewiesener Sicherheit gegen Verbrei- nug p Pestgiftes stattfinden. [ Ministerial - Erlaß vom 8 November

1813.]) ' 11. Abtheilung. Besondere Vorschriften für den Ort, wo die Ninderpest ausgebrochen ist. _1. Abschnitt. Vorschriften für das platte Land. A. Wenn das Vieh auf die Weide geht. 18) Bricht die Rinderpest innerhalb eines Kreises zuerst auf einem

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wenn er nicht darüber ein zuverlässiges Gesundheitsattest vorzeigen kann. |

einzeln liegenden Vorwerk? oder Gehöft aus, dessen Rindviehstand nicht über zehn Stücke beträgt, so ist der Landrath verpflichtet, diesen ganzen Viehstand nach aufgenommener Taxe tödten zu lassen. Jn allen anderen Fällen muß alles erfrankende Rindvieh, wenn nicht untrügliche äußere Merkmale die Gewißheit geben, daß die Krankheit nur von äußern Ver- leßungen odèr bon vorübergehenden inneren Zufällen herrührt, getödtet und hierbei in nachstehender Art verfahren werden. Y. 38. ___ (Nach dem erläuternden Ministerial-Erlaß vom 8. November 1813, §. 3, muß, außer dem Falle, wo der ganze unter 11 Stück betragende Viehstand getödtet wird, nicht nur das kranke Vieh getödtet, sondern auch die zwei scheinbar gesunden Stücke, welche während der leßten acht Tage dem kranken oder gefallenen Viehstücke zunächst gestanden haben, getödtet werden, wenn nämlih das Vieh nicht auf der Weide, sondern aufgestallt gewesen ist.

_ Nach Ÿ. 4 ist das bei der Lungenseuche vorgeschriebene Separiren des genescnen und kranken Viehes unter sih auch in der Rinderpest bei Heerden anzuwenden, von welchen kranke oder verdächtige Stücke gefallen

| oder getödtet worden sind.

Diese Abtheilungen können so klein gemacht werden, als Raum und Gelegenheit solches gestatten. Zeigt sich in einer solchen Abtheilung die Pest, so werden alle Viehstücke derselben getödtet.

UNeT 9, 0 DeININIINT 0er Sria), Day, v0 die Pest einmal exfannt M e öftere Aufhauen an der Rinderpest erkrankter Stücke vermieden verde.

Das Tilgungsgeschäft wird besser befördert, wenn allenfalls auch N an andern Seuchen erkrankte Stücke als pestverdächtig getödtet

erden.

__ Aus gleichem Grunde bestimmt §. 6 in den von der Ninderpest an- gesteckten Orten die Anlegung der Krankenställe und das Beobachten er- kranfter Stücke durch 48 Stunden nach §. 39 und 40 des Patents als nicht rathsam und das Tödten derselben vorzuziehen.)

19) Es werden besondere Ställe (Quarantaineställe) eingerichtet, in welchen jedes der Krankheit verdächtige Stück beobachtet und, wenn sich

finden sollten, in einen andern Stall gebracht, in welchem es so lange verbleibt, bis der Landrath und Kreis-Physikus (Kreis - Thierarzt) nach vorgängiger Besichtigung, die Erlaubniß zu seiner Aufnahme untex den gesunden Vichstand geen, Finden sich jedoch die Merkmale der Nindex- pest, so muß das Stück auf die Grabstelle gebracht und getödtet werden. Damit jedoch das Tödten des Viehes seine Grenzen erhalte, wird von Zeit zu Zeit durch den Kreis-Physikus (Kreis-Thierarzt) cine Obduction kranker und getödteter Thiere vorgenommen. §. 39, 41.

20) Die Einwohner und namentlich die Viehbesißer müssen ihre Auf- merksamkeit auf den Gesundheitszustand ihres Viehes verdoppeln und

| jede Erkrankung dem Aufseher anzeigen , welcher das kranke Stü bei | dem mindesten Verdacht in den Quarantainestall bringen läßt. §. 42.

21) Jede Verheimlichung des exrkcankten Nindviehes wird strenge

22) Der Transport des erkrankien Viehes ist hinter den Höfen über Grundstücke, wohin kein Nindvich kömmt, und nie über Triften und auf Wegen zu bewirken. Der Wärter des Quarantainestalles wird abgerufen und ihm das Vieh in einer Entfernung - von 100 Schritten überliefert.

20) Dr Gal On au Stud. ertuantt, a0, wird fo lange,

| bis erx vollständig gereinigt ist, gesperrt. Das gesunde Vieh, welches mit

dem erkrankten zusammengestanden, wird in andern Ställen oder Gehöf- ten. UntergebraMn;. 8. 47, 48.

24) Die beiden Quarantaineställe müssen gleih nah dem Ausbruch der Seuche eingerichtet werden. Für jeden Stall wird ein Viehwärter angestellt. Sie müssen besondere Gefäße und Werkzeuge zur Füttecung und Wartung des Viehes exhalten, das Milchvich täglich zweimal melken und die Milch vergraben, den Mist täglich zweimal aus dem Stall brin- gen, 2 Fuß tief vergraben und die Ställe, so wie sämmtliche Utensilien, gehörig reinigen, die Ställe gehörig lüften, den Boden täglich mit frischer Erde bestreuen und davon alles Federvieh, Kaßen und Hunde abhalten, auch das Vich gehörig füttern, tränken und warten. §. 49, 50.

25) Die Quarantaineställe werden strenge abgesperrt und dics durch Besezung cines jeden Stalles mit 2 Wachen bewirkt. Die Nahrungs- mittel und das Futter für das Vich, so wie alle andern Bedürfnisse, werden den Wächtern in einer Entfernung von 100 Schritten von den Ställen abgeliefert. Zu diesen, wie zu allen Wachen im Orte, werden Gen ausgesucht, die mit keinem Rindvieh in Verbindung stehen.

26) Zum Tödten des Viehes muß ein tüchtiger Mensch mit cinem Pferde angesezt werden, welchem eine Karre oder Schleife gegeben wird, Er wixd nebst dem Pferde bei der Grabstelle untergebracht. Er hat die Verpflichtung, bei den Obductionen das Vieh zu öffnen, wenn eine Ob- duction nöthig wird, und wird nebst dem Pferde eben so wie die Viehwärter abgesperrt und verpflegt, Zu diesen Geschäften ist jeder Arbeitsmann im Orte gegen einen vom Landrath festzuseßenden Lohn verpflichtet, Er soll, wenn er seinem Geschäfte treu und genau vorge- standen, aus der Kommunal-Kreiskasse cine Belobnung von 5 bis 10 Rthlr. erhalten. §. 53, 954.

27) Fällt im Orte selbst ein Stück, so wird bei dem Transport des Kadaters zu den Grabstellen ebenso verfahren, wie es unter 23 ange- geben ist. Der Transport muß unter Aufsicht des Nevisors geschehen und wird hier wie aus den Quarantainestellen durch den zum Tödten des Viehes bestimmten Menschen bewirkt. L 00, 90.

28) Die Grabslellen müssen bom Orte selbst entfernt, in der Nähe der Quarantaineställe „in einer Entfernung von 800 Schritten von Wegen und Triften“ angelegt werden. Die Gruben müssen 6 bis 8 Fuß tief gefertigt und die ganze Grabstelle mit einem Steinpflaster belegt und mit einem Graben und Zaun umgeben werden. §. 57, 98. :

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29) Das Abledern is verboten. Der Kadaver wird, nachdem die Haut über den ganzen Körper eingeschnitten worden, mit ungelöschtem Kalk bedeckt. -Eine Oeffnung des Kadavers darf nur in dem Falle ge- schehen, wenn sie von dem Kreis-Physikus (Kreis-Thierarzt) unternommen werden soll, es darf nichts von dem Kadaver genommen werden. Sollte ein Stück in der Nähe der Gehöfte heimlih versharrt worden sein , so muß dieses, wenn es entdeckt wird, sogleich aufgegraben und, wie unter 98 angegeben, an derselben Stelle vergraben werden. Dasselbe geschieht, wenn cin Stück auf der Weide fällt. §. 59, 60, 61, 62.

30) Alle Gemeinschaft zwischen den angesteckten Heerden und allen

übrigen Heerden im Orte und überhaupt mit allem Rindvieh dieses und | eines anderen Ortes, zwischen Gegenständen , die mit dem kranken Vieh | in Berührung gestanden und allen übrigen giftfangenden Sachen, sowobl | im Orte als außerhalb, muß aufhören. Die Hütungen müssen durch sicht- | bare Merkmale bezeichnet und mit einer Fuhre abgepflügt werden und | zwischen der Hütung des einen und des anderen benachbarten Ortes ein freier Zwischenraum bleiben, dessen Breite der Landrath bestimmt. Alle | Mühlenfuhren und überhaupt jedes Fuhrwerk muß nur mit Pferden bes | spannt werden. Hofdienst und Vorspann dürfen nicht geleistet werden. | Der Verkauf vou Rindvieh und giftfangenden Sachen außerhalb des | S | r die Prinzen und die Prinzessinnen hatten Sih in der Rothen

Orts is verboten und wird im Uebertretungsfalle nah 10 verfahren. 63/64, 65, 60/07, 08, 09.

oder die Feldmark führt, wird aufgehoben. Den Reisenden, so wie den Posten und Extraposten wird fie verboten und die Straßen und Post- haltereien werden verlegt. Diese Verlegung wird durch die öffentlichen Blätter bekannt gemaht. Menschen dürfen in andere Orte und Feld- marken nur kommen, wenn sie nachweisen können, daß sie nicht bei dem

in das Haus, so wie beim Ausgang, muß er seine Kleider gehörig durch-

der Kreispbysikus (Kreis - Thierarzt) diesen Vorschriften unterworfen. G. 40 AL, 8 nommen twerden. Alle Wallfahrten in und außer dem Orte sind ber-

ar 4D )

boten. S173. , : 3Z) Nindvieh- und Nauchfutter darf un rie zum Gebrauch der

Einwobner nux mit Erlaubniß des bestellten Aufsehers und in Ansehung |

des Viehes gegen ein von demselben ausgestelltes Gesundheitszeugniß |

verkauft werden. Der Aufseher muß beim Schlachten des Viehes zugegen

sein. Sollte es krank gefunden werden, so wird damit nach 19—22 ver- Fab S 0.

34) Der Landrath if ) befu ch andere Cinschränkungen des | : A B A oiese Mb ege Rh Verbreitung | paritellt, #0 f, nah vorgängiger Aeuperung Ler Regierung zu en die Gränzen dieses Ortes | : |

| Ministerium ein Entwurf ausgearbeitet worden, welcher , unter | Zugrundelegung der Verordnung vom 90. Su 1853, das be- - treffende Verfahren mit Rücksicht auf die Verfassung des neu- | vorpommerschen Landesgebiets regelt. Das Staats-Ministerium if | 4 e E B NA ETEA E ä A 4 Cart f A0 Sollten die Einwohner einer gesperrten Ortschaft an den | ermächtigt worden, diesen Entwurf dem jeßt versammelten Landtage nothwendigen Bedürfnissen, so wie an Viehfutter Mangel leiden, so muß | beides gegen Bezahlung billiger Säße ohne AnvLeGnUng |

L F e | Dio Atti ny «0r Fp ie T in 6 e der Fuhren, von den übrigen Ortschaften des Kretses aufgebracht | heute die Proposition der Regierung, betressend die Theilnahme des a K ) d L 1 k t ot v L 7 |

Verkehrs zu treffen. : : der Krankheit im Orte nicht hemmen, so mü! ieses mit Wachen beseßt und der Ort ganz gesperrt werden. Die Wachen werden von den übrigen Ortschaften des Kreises, nach einer bon Dem Landrathe gefertigten Nepartition gestellt. Zur Nebiston dieser Wachen wird vom Landrathe ein Aufseher bestimmt. Die Wachen ihres Orts, die zu ihrer eigenen Sicherheit bestimmt sind, hat dagegen die Kommune zu bestellen.

A

werden. Eine gleiche Verbindlichkeit haben bei Sperrung einzelner Ge- höfte ili Orte die Einwohner der übrigen nicht gesperrten unter einan-

: è 4 4 4 +5 1 3 » "n No S tons | so wie auch die zur Bepflasterung der Grabstellen etwa fehlenden Steine |

von den benachbarten Dörfern unentgeltlich geliefert werden müssen. | Sizungen wieder aufgenommen. Dem Vernehmen nach beschäftigt

Y. 70) ‘el, O (9. : j x c é (G [4{{ 5 3 H 35) Sollten bei einzeln liegenden Vorwerken oder Etablissements,

Tödtung alles erkrankten Nindviehes obne Unterschied gefallen lassen, \o

nungen nicht, dagegen sind alle andern Vorschristen genau zu beobachten.

C. 8

B. Wenn das Vieh im Stalle steht.

31) Die Passage über Straßen und Wege, welche durch den Ort |

| mit 27 gegen 13 Stimmen ab.

( (, (5 i Son tao0 +5 100 j d der. Nach eben diesen Grundsäßen müssen auch diejemgen Bestellungen und Fubren geschehen, welche die Einwohner nicht selbft verrichten dürfen, |

{on am 1. Oktober das Vieh einzustallen und iht vor dem L, Mal

auszutreiben. Y. 83. : e, a 4 37) Statt der unter 20 angeordneten Nebision der Viehheerden muß

[furter Van,

Fi v ählt | ‘lt in ei on 3 bi ie Verordnung tritt täglich der ganze Viebstand jedes viehhaltenden Eigenthümers nachgezählt |. verfällt in etne Geldbuße von 3 bis 30 Fl. Die Verordnung

und besichtigt, und wie unter 19 angegeben, verfahren werden. Zu dieser

Untersuchung sind so viele Revisoren anzustellen, als nach Verhältniß der |

Größe des Ortes nothwendig werden. Statt der unter 23 angeordneten Sperrung der Ställe, in welchen krankes Vieh gestanden, muß, mit Aus-

bis zur Ernte fortdauert, das ganze Gehöft, “auf welchem Nindvieh er- krankt ist, gesperrt werdeu, wie unter 954 bestimmt worden, Aus den Ställen, wo crkranktes Vieh gestanden, wird das gesunde weggebracht, und wenn dies nicht geschehen. kann, der Mist aus den Ställen täglich zweimal ausgetragen und im Garken oder hinter dem Gehöft zwet Fuß tief vergraben werden. Die zur Wartung des erkrankten Viehes ge- brauchten Menschen dürfen zu dem anderen Vieh nicht gelassen werden, Gesundes Vieh bleibt in den Ställen, welche wöchentlich zweimal bom Miste gereinigt werden müssen. §. 84, 85, 86, 87, 88, 89. ait in

38) Die Sperre des Ortes tritt, wenn sie niht aus besonderen

“Gründen schon früher angeordnet wird, unter allen Umständen ein, |

| Sitzung der Zweiten Kammer angenommene C

| us! , e R Q L 4 f A : e M ‘lige Einlösung der 3zprozentigen nabme der Erntezeit, wenn die Krankheit nah der Ernte ausbricht oder allmälige Lung f

wenn in Orten, wo unter 20 biehhaltende Einwohner sich befinden, |

3 Stellen, in solchen, wo von jenen zwishen 20 und 30 vorhanden finde deren 4, und da, wo die Zahl der viehhaltenden Einwohner noch größer ist, deren 5 angesteck werden. Jn dem Zeitraum vem 1. April bis zum 1. Oktober tritt dann die unter 34 angeordnete allgemeine Sperre der Feldmark, in der übrigen Zeit aber eine allgemeine enge Sperre des Ortes ein. Wegen der Bedürfnisse der Einwohner ist dann nah 34 zu verfahren. Bei einzeln liegenden Vorwerken und Gehöften ist die Sperre des ganzen Gehöfts gleih bei der ersten Entstehung der Krankheit einzu- richten. Außer diesen Abänderungen bleiben die übrigen vorstehenden Maßregeln in Kraft. §. 82, 90, 91, 92. ( Fortseßung folgt.)

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 10, Januar. Gestern fand bei Jhren Majestäten dem Könige und der Königin große Cour en gala und nah derselben Konzert statt, Jhre Königlichen Hoheiten

Sammet - Kammer, das Corps diplomatique in der Schwarzen Adler-Kammer , die Damen und Excellenzen in dem Rittersaale,

| die General-Majors, die höheren Staatsbeamten, die Kammer- | herren und die Fremden in der Rothen-Kammer, die Mitglieder

des Herrenhauses und des Hauses der Abgeordneten, welche sich bei

| Hose gemeldet hatten, erstere im Königszimmer, leßtere in der boisirten Rindvieh beschäftigt waren. Wohnt der Prediger außerhalb des Ortes, | Gallerie versammelt, die Offizier-Corps aber sich in der Bildergallerie so muß der Küster oder der Schullehrer den Gottesdien]t verrichten, |

Wird der Prediger zu Kranken gerufen, O INGB L Jemen Wagen, Pferde | und Fuhrmann 100 Schritte vor ‘dem Orte stehen lassen, beim Eintritt |

aufgestellt, Um 85 Uhr erschienen Jhre Königlichen Majestäten, be- gaben Allerhöchstsich unter Vortritt der Hoshargen zunächst in die Rothe Sammet - Kammer und geruhten sodann, in der Schwarzen

tuSgan Ie E ‘0 | Adler-Kammer die Cour des diplomatischen Corps und im Ritter- räuchern und zu Hause einige Tage durchlüften lassen. Eine gleiche |

M av: (i u) 0 S0 401 A 1 9 ind der L ! ) | C , E , q (C E Vorsicht haben die Hebammen zu beachten. Auch sind der Landrath und | Beendigung der Cour begann im Weißen Saale das Konzert,

saale die der übrigen versammelten Gesellschaft anzunehmen. Nah

welches bis nach 14 Uhr dauerte, worauf Jhre Majestäten die Ge-

| sellschaft huldreichst entließen.

32) Fremde Leute Und fremdes Vieh dürfen im Orte nicht aufsge- |

Bei Erlaß der Verordnung vom 30. Juli 1853, betreffend die exekutivishe Beitreibung der direkten und indirekten Steuern in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie, wurde die Anwendung derselbén auf Neu =-Vorpommern und Rügen ausge- {lossen, weil die für diesen Landestheil geltende abweichende

| Gesebgebung auch in Bezug auf die bezeichnete Angelegenheit | den Erlaß eines besonderen Geseßes erfordert.

Da ein solches jedoch als ein dringendes Bedürfniß für jenen Landestheil fich

Stralsund und des Appellationsgerichts zu Greifswald, im Justiz=

zur Berathung vorzulegen. (Pr. C.)

Holstein. Jhehose, 7, Januar. . Die Stände lehnten

Ministers für Holstein und Lauenburg an den Verhandlungen, (— Die nächste Sißung is am 21. Suntor, —), L M) a L Hessen. Kassel, 8. Januar, Die Mitglieder der Hus - \ch üsse der beiden Kammern haben am 6. d. M. ihre regelmäßigen

L E : ed Dv - C ov 7 s e. A Sf 4 V dieselben die Berathung der Berichte der Referenten über die ver-

T Ti i B ' o C S4 4A A . L C0 29 P »{ A. 2} außer dem Falle, welcher unter 18 angegeben is , die Besißer sich die | schiedenen Hauptstücke der Verfassungs-Angelegenheik. G. Du

Nassau. Wiesbaden, 8, Januar. Das Verbot des

t Pie N Sa Q C A : A ; 2 op 1 4 —- S Fu ifi bedarf es der Anlage der Quarantaineställe, der Bestellung der Nevisors, | fremden Papiergeldes im 245 - Gulden - oder im 14 - Thaler fuß ist

der Viebwärter und der übrigen damit in Verbindung stehenden Anord- | nun auch bei uns erlassen worden. Von dem Verbot ausgenom-

C -; r f h, + men und neben den Noten der nafssauischen Landesbank bletben nur

"die Königlich preußischen Kassenanweisungen und die Noten der

rort Ei L D 10 F illete, das württembergische 36) Jeder Eigenthümer ist verpflichtet, beim Ausbruche der Seuche | preußishen Bank, die sächsischen Kassenbillete, da O t U L 1 4

und badische Papiergeld, die Großherzoglich hessischen Ote scheine, die Noten der baierischen Hypothekenbank und del T i Wer anderes Papiergeld ausgiebt oder anbietei,

mit dem 15. Januar in Kraft. (Mrh. Z.)

Baden. Karlsruhe, 7. Januar. Der in der heutigen

Hescßentwurf über die Renten scheine lautet:

1 , A E „Art, 1. Die Amortisationskasse wird ermächtigt, von 1856 an

" alljährlich einen Theil ihres Tilgungsfonds zU Einlösung von 3§-

| | i : i E rozentigen Rentenscheinen im Nennwerthe zu verwenden. : L Dicter Theil des Tilgungsfonds soll für 180P U Gl, ertA gen und in jedem folgenden Jahre gegen das unmitte E gegangene um sechs Prozent vermehrt werden. Art, 3, er das gierung bleibt überlassen, dann, wenn es thr nach den ld en angemessen erscheint, die nach Art, 1 und 2 bestimmte Einlösung nur in gemindertem Betrag eintreten zu lassen oder au ganz

inzustellen.““ - (Karlsr. Z.) L A | V e rosbritannien und Irland. London, 8. Ja-