1856 / 11 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die im Wege der Amortisation eingelöseten Prioritäts-Obligationen werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahn - Di- rection und eines protokollirenden Notors verbrannt und es wird eine Anzeige darüber dur öffentliche Blätter bekannt gemacht.

I. 10.

Diejenigen Prioritäts - Obligationen, welche ausgelooset und gekün- dingt sind und ungeachtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern nicht rechtzeitig zur Nealisation eingehen, werden tvährend der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Eisenbahn - Direction alljährlich einmak öffentlich aufgerufen. ; i

Gehen fie aber dessenungeachtet niht spätestens binnen L na dem leßten öffentlihen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellshafts-Vermögen, was unter An- gabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direction öffentlih bekanut gemacht wird.

Obgleich also aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Ver- pflihtungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden kön- nen, so steht doch der General - Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus BVilligkeitsrüksichten zu beschließen.

6:44:

Die in vorstehenden Paxagraphen vorgeschriebenen öffentlichen Be- kanntmachungen erfolgen : in einer Berliner, in einer Cölner, in einer Düsseldorfer und in einer Elberfelder Zeitung oder in einem andern, an den gedachten Orten erscheinenden Blatte.

. 12: Den Jnhabern von Prioritäts-Obligationen steht der Zutritt zu den

General-Versammlungen offen ; jedoch haben sie als solche nicht das Necht, fih an den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen.

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Pribi- | legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen |

Jusiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Jnhabern der Obli- gationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Orittier zu präjudiziren.

Gegeben Charlottenburg, den 24. Dezember 1859.

(V: S) Friedrich Wilhelm.

von dex Heydt, von Bodelschw1n gh.

Schema A.

A Prioriäts-Obligation

IIT. S erie ole Q Prinz-Wilhelm-Eisenbahn- tir a Hglu

| M44 E Einhundert Thaler Pr. Court.

Stamm-Ende.

Prinz-Wilhelm - Eisenbahn- Prioritäts-Obligation Serie 1II.

R A Abgegeben am an Unterzeichnet von Herrn Direct.

Junhaber dieser Obligation hat einen

dem, nach den Bestimmungen des um- stehenden am …. ten 180... hon Seiner Majestät dem Könige von Preußen bestätigten Planes emittirten Kapitale von 400,000 Thalern in Prio- ritäts-Obligationen der Prinz-Wilhelm- Eisenbahn-Gesellschaft 11. Serie. Elberfeld; den ... ten P80. (Trockener Stempel.) Königliche Eisenbahn-Direktion.

Prinz - Wilhelm - Eisenbahn.

Beigegebeñ 20 Zins-Coupons der Serie 1. pro 18... 18...

Dieser Obligation sind beigegeben worden 20 Zins- Coupons der Serie 1. für die: Jahre 48. 18,

Schema B. Prinz - Wilhelm - Eisenbahn - Gesellschaft. Anweisung

zu dex Prioritäts - Obligation Ul. Serie Æ ….. gehörig.

Jnhaber empfängt am ten 185 gegen diese Anwei- sung gemäß §. 2 des Planes zur Emission eines Kapitals von 400,000 Thlx. Preußisch Courant in Prioritäts-Obligationen an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die zweite Serie von zwanzig Stü Zins - Coupons zur vorbezeichneten Priori- täts-Obligation.

Elberfeld, den ten 18 Königliche Eisenbahn - Direction. Ausgefertigt.

Antheil von Einhundert Thalern an |

_Prinz - Wilhelm- Eisenbahn - Gesellschaft. (Serie 1.) Zins-Coupon 2 1, zu der Prioritäts - Obligation E Serie AZ gehörig.

Jnhaber empfängt am ten 18 gegen diesen Coupon an den durch öffentliche Bekannt- machung bezeichneten Stellen 2 Thlr. 15 Sgr. Pr. Courant als Zinsen vom ten 18 bis ten 18 Elberfeld, den ten 18 Königl. Eisenbahn-Direction.

Ausgefertigt.

Zinsen von Prioritäts-Obliga- tionen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem vorstehenden Coupon bestimmten Zahlungs - Termine angerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Bertrag vom 10. Dezémber18355, zwischen Preupen und Schwarzburg=-Rudolstadt wegen Uebertragung der Leitung der Gemeinheitsthei Angen Und mit Pn een Nam eimgen Ses wie 1m Fürstenthum Schwarzburg -Ruüdolstadt auf die Königlich preußischen Auseinanderseßungs- s Behörden.

Nachdem Seine Majestät der König von Preußen dem Wunsche Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt mit Bereitwilligkeit entgegengekommen sind, die Leitung der Gemein=- heitstheilungen und Ablösungen im Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt den Königlich preußischen Auseinanderseßzungs=Behörden zu übertragen, find zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen :

Königlich preußischerseits der Geheime Legationsragth Hellwig, der Geheime Ober-Regierungsrath Wehrmann und der Regierungsrath He yderz Fürstlich \{chwarzburg - rudolstädterfeits der Wirkliche Geheime Rath und Minister von Bertrab unD der Finanzrath Weinbêrg, zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratification fol- genden Vertrag geschlossen. | el

Die Leitung

a) der Gemeinheitstheilungen, einschließlich der Zusammenlegun- gen von Grundstücken und der Aufhebung von Dienstbar-= keiten (Servituten), /

b) der Ablösung von Reallasten,

so wie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten, soll in dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt durch die für die um= liegenden preußischen Landestheile dazu berufenen Königlich preu- ßischen Behörden, zur Zeit die Königliche Geräral - Kommission zu Merseburg und das Revisions-Kollegium für Landeskultursachen in Berlin, so wie in den dazu geeigneten Fällen das Obertribungl in Berlin, erfolgen. Mr tif el 2

Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fürsten- thum Schwarzburg-Rudolstadt geltenden Gesehe und Verordnungen zum Grunde gelegt werden. E

AUTTITCL O.

Die Königlich preußischen Auseinanderseßungsbehörden sollen in dem Seiteus Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg=- Rudolstadt zu erlassenden Ausführungsgeseße über die in Artikel 1 bezeichneten Geschäfte dieselben Befugnisse erhalten, welche ihnen in ähnliïhen preußischen Angelegenheiten eingeräumt sind.

Artitel 4, Die richterlichen Entscheidungen der Königlich preußischen

Behörden in den im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt vorfoms=

menden Auseinanderseßungssachen ergehen unter der Formel: Jn Gemäßheit des zwishen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg- Rudolstadt geschlossenen Stagatsvertrages vom 10, Dezember 1855,

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Artikel 5. |

Die betreffende Königlich preußische General-Kommission über- | weist die Bearbeitung der einzelnen Geschäfte den geeigneten Spe- | zial-Kommissarien und Geometern, führt auch über diese ihre Unter- | beamten die geschäftlihe Disziplin.

Urtitel 0.

Das Fürstlich \{chwarzburg =- rudolstädtishe Ministerium is be= | fugt, von der betreffenden Königlich preußischen General-Kommission über die Lage der einzelnen Auseinanderseßzungssachen jederzeit Aus- funft zu erfordern. Für den Fall, daß das Fürstliche Ministerium in einzelnen das landespolizeilihe Interesse berührenden Punkten

ver betreffenden Königlichen General-Kommission bestimmte Anwei sungen zu ertheilen hätte, wird dasselbe mit dem Königlich preußi= {hen Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten in Communication treten, durch welches leßtere dann die Bescheidung | der General-Kommission erfolgt.

Auch in allen auf die Disziplin der Behörde oder der einzel= nen Beamten Bezug habenden Fällen wird sich das Fürstliche | Ministerium an das gedachte Königliche Ministerium wenden, sofern dasselbe nicht vorziehen sollte, si dieserhalb zuvörderst unmittelbar | mit der Auseinanderseßungsbehörde zu verständigen.

Ati el A

Die im Königreich Preußen wegen der Kosten und der Re- | munerirung der Beamten und Sachverständigen in Auseinander= sezungssachen geltenden Vorschriften, sie mögen schon erlassen sein oder noch erlassen werden, sollen auch bei den im Fürstenthum Schwarzburg - Rudolstadt vorkommenden, in Artikel 1 bezeichneten Auseinandersebungsgeschäften Anwendung finden.

Artikel 8.

Se. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg - Rudolstadt ver= pflichten Sich, zu den Generalkosten der Königlich preußischen Auseinandersebungs-Behörden, welche aus der Königlich preußischen Staatskasse gewährt werden, an diese einen angemessenen Beitrag alliährlich zu zahlen. Dieser Beitrag wird für die nächsten zehn Jahre auf die Summe von

„Eintausend Thalern“ E jährlich festgeseßt, und bleibt für die weitere Folgezeit besonderer Verabredung vorbehalten.

Me

Die Ausführung dieses Vertrages erfolgt mit dem 1, Februar

1890.

Æ

cem Könige von Preußen, als Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu

Schwarzburg- Rudolstadt nah Ablauf von zehn Jahren und von |

da ab jederzeit nach einjähriger Kündigung freistehen.

Eine gleiche Kündigung soll Sr. Majestät dem Könige von Preußen innerhalb der vertragsmäßigen Zeit von ‘zehn Jahren freistehen, wenn an der hinsihtlich der Auseinanderseßungen im Fürstenthum Schwarzburg - Rudolstadt jeßt bestehenden materiellen Gesebgebung etwas geändert werden jollte.

: AxttLel 10. Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen

Ratification vorgelegt und die Auswechselung der Natifications -Ur=- |

kunden binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. Berlin, den 10. Dezember 1855. l (L. S.) Fphed rid Hellwig, (Lud Hermann. von Bor ta b. (L) Do. Wehe mann. + L), Bieter Wer g, (L: S) Ed uard: Dey) 21 Vorstehender Vertrag is} ratifizirt worden und hat die Aus-=

R C S ; i Januar 1856 H wechselung der Ratifications-Urkunden vom 57 Dezember 1855 bereits

stattgefunden.

Ss Sa p f G en tes 9 Éa gu 5 C Cb e CTDR R hs! Ve-

L LTILCRL.

Ds 0B D690] Tee e 1Hnifrer 1e

Der Königliche Wasserbau - Jnspektor von Derschau in

-

Crossen is zum Deichhauptmann im Oderbruch ; so wie

Der Königliche Wasserbaumeister B eu ck in Cüstrin zum König- | lichen Wasserbau-Junspektor ernannt und demselben die Wasserbau=

Inspektorstelle in Crossen verliehen worden.

Nach einer Mittheilung des Kaiserlich Königlich österreichischen | ) | j | Aspirant vom Landw, Bak. (Gráfrath) 40. Juf. Negts., zum Zahlmeister

J Klasse beim 2, Bat. (Düsseldorf) 17. Ldw. Regts. ernannt.

Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten ist die Kaiserin Elisabeth-Kettenbrücke über die Elbe bei Tetschen in Böh= men na vollendeter Ausführung am 2. Dezember v. J. dem all=

gemeinen Verkehre übergeben und hierdurck{ch eine sihere Communi= |

cation über den Strom mit der Prag-Dresdener Eisenbahn zwischen Tetschen und Bodenbach erzielt worden.

| Brandenburg.

N \ 04 p 4 3 A A 4 «4 5 Gia (r A A) Gr P L T | | Von dem Bertrage zurüctzutreten, 10 sowohl Sr. Majestät | Beförderung zum überzähl. Major, zum Artill, Offizier des Plaßes Wesel

Minifterium der geiftliwen, Unterrichts: uud WMedizina! - Angelegenheiten.

Der Kreis - Wundarzt Dre. Türk zu Gnesen is zum Kreis- Physikus des Kreises Schroda ernannt worden,

Angekommen: Se, Durchlauht der General - Lieutenant und kommandirende General des 4ten Armee-Corps, Fürst Wilhelm Radziwill, von Magdeburg.

Se. Durchlaucht der General-Lieutenant und Chef des 23sten Landwehr - Regiments, Fürst Adolph zu Hohenlohe-Ingel- fingen, von Koschentin.

__ Abgereist: Se. Excellenz der General = Lieutenant und Commandeur der 6ten Division, von Herrmann, nah

D Cs ÁC C A R É G , pr, D , Verlin, 12. Januar. Se, Majestät der König haben

Allergnädigst geruht: dem Hauptmann Preuß 1, im 15ten Jn-

fanterie-Regiment die Erlaubniß zur Anlegung der von des Fürsten

| zur Lippe Durchlaucht ihm verliehenen Militair-Verdienst-Medaille au ETIDeILEIT,

Personal - Veränderungen.

L Sn. der ALmce-, Dffiziere , Portepee - Fähnriche 2c. Ernennungen, Befdôrderuüngen und Versetzungen. S Den 2 Cel, Frhr. v. Bönigk, Oberst a. D.,, zuleßt Commandeur des 28. Juf.

Neagts., der Charakter als General-Major verliehen, Gr. v. Wes dehlen,

| Hermann aus Neuenburg, als Sec. Lt. à la suite des Garde-ShÜßben-

Bats. angestellt. Den Ganta L000 v: Reif, Pu: Liecvon/ V Artill! Neat. Haupim, Sue, Sec. Lieut. von demselb. Negt., zum Pr. Lieut. befördert. Frag stein v. Niemsd orff, Major u. Artill. Offizier des Plaßes Wesel, ins 8 Artill. Regt. verseßt. Lachmann, Hauptm. vom 7. Artill. Regt., unter

ernannt. Caspari, Hauptm. vom 8., ins 7. Artill. Regmt. verseßt. Fol, BUMWAard, Notb enberger, Pr. Lts. vom 8, Artill. Negt., zu Hauptleuten, Noerdansz 1., Aust, Wolf, See. Lts. von demselben Negt. , zu Pr. Lts. befördert. v. Pir, P. Fähnr. vom 21. Jnf. Regt., zum Garde-Neserve-Jnf. Regt. verseßt. Van 3, Ja nuar. v, Winter fel.d,..P.. Fähnr. hom: 20. Jn}. Regt.,. zum=Sec. Lieut, v. Versen, Unteroff., v. Nettelhorst, Meyer, char. Port. Fähnrs,, v. KRnobels8dorff-Brenkenhoff, Unteroff. vom 24. Jnf. Regt., zu P. Fähnrs., Pfeffer, Sec. Lt. vom -2. Drag. Regt, z. Pr. Lt. , Baron v. Hey king, Port. Fühnr. bon demf. Regt:/ zum See. Lieut., Krell, v. Schönfeldt, Husaren vom 3. Hus. Regt., sten, Unteroff. vom 3, Ulan. Regt., zum Port. Fähnr. befördert. Bie: ld! emt L acm De DV: Den 1. Januar. O Þÿx9,: Axtill. Unteroff. .a¿, D.zum;,Sec, Lk. beim Lrain- 4. Aufgeb. des 1. Bats. 25. Regts. befördert. Den Ian ar. v, Leupoldt, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 6., ins 1, Bat. 8. Regts, v. Schlein iy, Se. Lt. von der Kav. 2. Aufgeb. des Ldw. Bats. 35. Inf. Regts,, ins 2. Bat. 20. Regts., Stavenhagen, Sec. Lt. von den Pion. 1. Aufgeb. des 3. Bats. 13., ins Z: “Bat, 20. Negts. einrangirt. E f Abschiedsbewilligungen 2c. Oen L Gan War. Schmitt, Oberst - Lieut. vom 3. Artill. Regt., als Oberst mit der Regts.-Únif. u. Pension, der Abschied bewilligt. Gr. v. Kwilecki, Sec. Lt. vom Garde- Artill. Negt., ausgeschieden und zu den beurlaubten Offi-

| zieren der Artill. 1. Aufgeb, des 3. Bats. Z. Garde - Ldw. Negts. Über-

getreten. : Den 9: Zu ab. v. Kracht, Sec. Lt vom 3. Ulan. Regt., ausgeschieden. Bieter Q0 0 Me Den 3, Januar. s Gutsche, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 12. Regts., als Pr. Lk. mit seiner bisher. Uniform, der Abschied bewilligt, Militair-Beamte. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums: Den 28. Dezember. v. Len cke, bisher. Gerichls - Assessor, zum überzähl. Jutendantur- Affsessor bei der Militair-Jntend. des Garde-Corps, Herzog, Zahlmeister-

27. Fun der Marine. Den 22. Dezember 18959. R Hylten-Caballius, Kapitain zur See und Chef des Stabes der Marine, mit der geseßlichen Pension zur Disposition gestellt.