1856 / 42 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

314

Fustiz- M inisterium.

Erkenntniß des KöniglichenGerichtshofeszur Ent- scheidung der Kompetenz=-Konflikte vom 10, März 1855 daß Streitigkeiten darüber, ob der Staat

berechtigt, als Beihülfe zu der ihm obliegenden

Unterhaltung der Landstraßen von den betreffen-

den städtischen Gemeinden oder von sonstigen Ein-

wohnern der an der Straße liegenden Gegend

Hand- und Spanndienste zu fordern, im Rechts- wege zu entscheiden seien,

den bon der Königlichen Regierung zu Posen erhobenen Kom- Gitin) ¿O in der bei dem Königlichen Appellationsgericht daselbst anhängigen Prozeßsache 2e. 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für Necht: daß der Nechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für unbegründet zu erahten, Von Nechts wegen. Grün de. N Die Stadtgemeinde zu S. ist dur die landräthliche Behörde ange- wiesen, zur Wiederherstellung einer auf der öffentlichen Landstraße von S. nah K. belegenen, schadhaft gewordenen Brüde, Hand- und Spann- dienste zu leisten. Die Stadtgemeinde hält sih zu dieser Leistung nicht verpflichtet, und hat in der gegen den Wegebau-Fiskus angestellten Klage auszuführen gesucht, daß die Vorschriften in den §§. 13. und 14 Th. U.

Tit, 15. des Allg. Landrechts, woraus jene Verpflichtung abgeleitet |

ist, nux auf Dorfgemeinden, niht auf Stadtgemeinden anwendbar und die lehteren zu derartigen Diensten gesezlih nicht verpflichtet seien. Das Kreisgeriht zu S. hat auch in dem Urtel bom 25. Oktober 1853 nach dem Antrage der Klägerin dahin er- kannt, daß dieselbe dem verklagten Wegebau-Fiskus gegenüber nicht ver- pflichtet, zum Bau der vorgedachten Landstraße und der auf solcher be- findlichen Brücke Hand- und Spanndienste zu leisten; dagegen ist die Klägerin mit dem weiteren Antrage, daß der Wegebau-Fiskus schuldig, diese Hand- und Spanndienste ohne Beihülfe der Stadtikommune S. zu bewirken, abgewiesen worden. Die Klägerin hat sih bei dieser Entschei- dung beruhigt; dagegen hat die Negierung zu Posen die Appellation ein- gelegt und gleichzeitig den Kompetenz-Konflikt erhoben. Dieser Kompetenz- Konflikt ist zunächst darauf gegründet, daß, so wie nach gemeinem, so auch nah dem Allgemeinen Landrecht die Lasten zum Bau und zur Un- terhaltung von Landstraßen aUgemeine Landeslasten sêien, daß sonach auch die Leistung von Hand- und Spanndiensten unter den Begriff der Lan- deslasten falle, und folgeweise der Y. 78 Th. 11. Tit, 14 des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung komme, nach welchem, da die Klägerin einen speziellen Nechtstitel für sich nicht angeführt hat, ein Prozeß nicht stattfinde.

Diese Auffassung kann jedoch nicht für richtig anerkannt, und der §. 78 Th. 11. Tit. 14 des Allg. Landrechts auf einen Fall, wie er hier vorliegt, nicht für anwendbar gehalten werden. Unter den „allgemeinen Anlagen“, über welche sich der §. 78 a. a. O. verhält, sind nur solche Anlagen zu verstehen, welche aus dem BesteuerungSrechte, aus dem Nechte, zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse Abgaben zu er- heben (§. 15 Th, 11. Tit. 13 des Allg. Landrechts), hervorgehen ; es folgt dies daraus, daß der §. 78 a. a. O. einen Theil des von den Staatseinkünften und fiskalischen Rechten handelnden Titels 14 bil- det, und noch mehr daraus, daß der §. 78 ausdrücklich auf die §ÿ§. 2 und 3, Th. 11. Tit. 14 des Allg. Landrechts verweiset. Von einem Be- steuerun drehte handelt es sich aber nicht; die rechtlichen Verhältnisse, welche hinsihts der Rechte und Pflichten des Staats in Ansehung der Landstraßen bestehen , liegen vielmehr auf einem ganz andern Gebiete. Der Grund, aus welchem den Einwohnern der an der Straße liegenden Gegend die Verpflichtung zur Leistung von Hand- und Spanndiensten auferlegt ist, ist lediglih in dem Vortheil zu suchen, welchen sie von der Straße ziehen. Es folgt dies aus dem §. 16, Tit. 15, Th. 11. des Allg. Landrechts, welcher bei Anlage neuer Wege dergleichen Leistung den zur Wegearbeit überhaupt verpflichteten Einwohnern, welche von dem neuen Wege Vortheil haben, auferlegt. Ein solches Verhältniß läßt sih aber um so weniger nah dem im §. 78 a. a. O. aufgestellten Grundsaße beurtheilen, da die Bezeichnung der Verpflichteten im §. 13 Th. 11, Tit. 15 des Allg. Landrechts: „die Einwohner der an der Straße liegenden Gegend" schon überhaupt nicht unter den im §Y. 78 a. a. O. aufgestellten Begriff: „alle Mitglieder einer gewissen Klasse der Einwoh- ner des Staats“ zu bringen sein würde,

Als ein zweiter Grund ist zur Unterstüßung des erhobenen Kompe- tenz-Konflifts geltend gemacht, daß die Negierung zu Posen, indem fie in Ausführung der ihr im §. 11 Th. 11. Tit. 15 des Allg. Landrechts über- tragenen Obsorge für die Unterhaltung der Landstraßen die klagende Kom- mune zur Leistung von Diensten angehalten , dabei als Landespolizei- Behörde gehandelt, und deshalb das Gesey vom 11. Mai 1842 zur An- wendung fomme. Es ist ausgeführt, daß weder die Bestimmung im §. 2, Bo die im §. 5 dieses Gesetzes vorliege; in leßterer Beziehung ist ins-

ea dere geltend gemacht, daß zwar die Klage gegen den Wegebau- e us gerichtet, dies aber eben nur die Landespolizei - Behörde sei. Jn e Ausführung würde der Regierung beizutreten sein, wäre die Klage Ait eine polizeiliche Verfügung gerichtet. So verhält es fich aber des C. 10 M T el Behörde ist die Regierung in Berücksichtigung verpflichtet, über ti L 17 des Allg. Landrechts eben so berechtigt , als zu treffen und è Landstraßen zu wachen, also diejenigen Anordnungen die Landstrafen i Ausführung zu bringen, welche erforderlich sind, um Landespolizei-Behörde ist ne Stande zu halten. Die Negierung, als

e Uh es aber nicht, welcher die Erhaltung der Land-

straßen obliegt. Dies ist vielmehr der Staat, der Fiskus, weil nah § 21 Zh. 11. Tit. 14 des AUg. Landrechts Land - und Heerstraßen ein gemeinsames Eigenthum des Staats sind, und hieraus nah §. 11 Th. 11. Tit. 15 des Allg. Landrechts die Verpflichtung folgt, für deren Unter- haltung zu sorgen , insoweit diese Verpflichtung niht auf Andere über- tragen ist. Der sogenannte „Straßenbau - Fiskus“ ist sona nichts An- deres, als der Fiskus selbst. Wenn daher auch der Straßenbau - Fiskus von der Regierung vertreten wird, so kann doch ihre Wirksamkeit inso- weit nicht aus dem Gesichtspunkte einer polizeilichen aufgefaßt werden. ZJn der vorliegenden Klage ist gar nicht die Rede davon, den bon der Negierung, als Polizei-Behörde, wegen Leistung gewisser Hand- und Spanndienste getroffenen Anordnungen entgegenzutreten. Die gegen den Wegebau-Fiskus gerichtete Klage hat vielmehr den Zweck, die Frage zur richterlichen Entscheidung zu bringen, ob der Staat berechtigt sei, als

| Beihülfe zu der ihm obliegenden Last der Wege-Untethaltung auch bon

der flagenden städtischen Kommune Hand- und Spanndienste zu fordern. Eine solche Klage kann aber nicht unter das Geseß vom 11. Mai 1842 subsumirt werden. Zwar hat der erste Nichter die flagende Kommune mit dem Antrage: den Wegebau-Fiskus für shuldig zu erklären, die frag- lichen Hand- und Spanndienste ohne Beihülfe der Klägerin zu bewirken, abgewiefen, und diese Bestimmung ist rechtskräftig geworden. Allein das Fundament der Klage wird dadurch nicht geändert, dieses Fundament beruht darauf, daß nicht der Klägerin, sondern dem Verklagten die Verpflich- tung zu dex streitigen Leistung obliege. Es wird nicht die Befugniß der Negierung zu einer wegepolizeilichen Anordnung ‘angefochten, sondern die Staatskasse soll zu der Uebernahme jener Leistung für verbunden erachtet werden, Diese Ansicht wird durch den Sinn, in welchem der erste Nichter bei der Abweisung des Klägers mit dem zweiten Klage - Antrage diesen Antrag aufgefaßt hat, bestätigt. Nachdem der erste Richter aus- geführt hat, daß gegen den Fiskus, als Jnhaber des Negals, und nicht gegen die Landeëpolizei - Behörde geflagt sei, und daß der §. 5 des Ge- jeßes bom 11. Mai 1842 die Stellung eines konfessorishen Antrages da nicht bebinge, wo die Feststellung des Verpflichteten durch die negatorische Entscheidung unzweifelhaft gewiß sei, wird jene Abweisung dadurch ge- rechtfertigt, daß die Art und Weise der im Verwaltungswege durchzu- führenden gescßlihen Verbindlichkeit der Staatsbehörde in Beziehung auf die Unterhaltung der Landstraßen durch richterliche Entscheidung nicht geregelt werden könne. Durch diese rechtékräftige Entscheidung ift mithin nicht festgestellt, daß dem Fiskus die Verpflichtung zu der streitigen Leistung nicht obliege, in welchem Falle allerdings als Gegenstand der richterlihen Entscheidung nur eine Negatorià übrig bleiben werde, deren materielle Bedeutung auf den Widerspruch gegen dice polizeilihe Anordnung zurückführt. Klägerin verlangt viel- mehr noch jeßt um deshalb von der geforderten Leislung befreit zu blei- ben, weil diese Leistung dem Fiskus obliege. Es handelt sich sonach wesentlich darum, das rechtliche Verhältniß festzustellen, welches inso- weit zwischen der Klägerin und dem Wegebau-Fiskus obwaltet, und hier- über kann der Nechtsweg nicht versagt werden.

Hiernach hat daher der erhobene Kompetenz-Konflikt als unbegründet zurückgewiesen werden müssen.

Berlin, den 10. März 1855.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konsflikte.

Berlin, 16, Februar. Se, Majestät der König haben Aller= gnädigst geruht: dem Ober - Konsistorial - Rath und ordentlichen Professor der Rechte an der Universität zu Berlin, Dr. Richter, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kurfürsten von Hessen Königliche Hoheit ihm verliehenen Ritter - Kreuzes des Wilhelms= Ordens zu ertheilen.

Personal-Veränderungen.

L In der Armee. Dffiziere, Portepee-Fähnriche 2c.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. : Den 2. Februar.

b. Carlowiß, Major à la suite des Garde - Artill. Negts. und Commandeur des Trains vom Garde-Corps, ins 3. Artill. Regt., He \\e, Major à la 3uite des 2, Artill, Negts. und Commandeur des Trains bom 11. Armee-Corps, ins 2. Artill. Regt., Zenker, Major à la suite des 8, Artill. Negts. und Commandeur des Trains vom YVU]. Armee- Corps, ins 8. Artill. Regt. versegt. v. Deck er, Hauptmann und Ar- tillerie-Offizier des Plaßes Küstrin, unter Beförderung zum Major und Führer à la suit- des Garde - Artillerie - Regiments, zum Com- mandeux des Trains vom Garde-Corps, Eschment, Major bom 2. Ar- tillerie-Negt,, unter Führung à la suite desselben, zum Commandeur des Trains vom Il. Armee - Corps, Rodenw oldt, Major vom 8. Artill. Negt., unter Führung à la suite desselben, zum Commandeur des Trains vom VIII. Armee-Corps ernannt. b, Malinowski, Hauptm. vom Zten Artill. Negt,, unter Belassung in seinem Verhältniß als Direktor der Ar- tillerie-Werksiätte in Berlin, zum Major à la suite des Negts, Wa ch- ter, Hauptm, vom 4. Artill. Negt., unter Belassung in seinem Verhält- niß als Direktor der Artillerie-Werkstätte in Deuß, zum Major à la suite des 7. Artill. Regts befördert. Krüger, Hauptm. v. 1. Artill. Negt.,

315

ß rey, Hauptm, vom 5. Artill. Regt., in ihrem Verhältniß als Direktor er Artill.-Werkstätte resp. in Danzig und Neisse, à la suite des betref- fenden Regiments zu führen. de Nerée, Hauptm. vom ‘4. Artill. Regt., zum Artill. Offizier des Plaßes Cüstrin ernannt. Rode, Pr. Lt. von dems. Regt., zum Hauptm., G rona, Sec. Lt. von dems. Regt.. zum Pr. Lt., Kamecke, P. Fähnr. vom 2. Artill. Negt, Nohlwes, Peisker, Brauns, P. Fähnrs. vom 3. Artill. Negt., legterer unter Verseßung zum 5. Artill. Regt., Heimbrod, P. Fähnr. vom 6. Artill. Negt., zum außeretatsm. Séec. Lt. beförd. Wagner, Sec. Lt, à la suite d, á. Art. Regts.

und bon der komb. Festungs - Artill. Abtheilung, ins 4. Artill. Regt.,

Sylvius, Sec. Lt. vom 4. Artill. Negt., unter Führung à la suite desselben, zur komb. Festungs - Artill. Abtheilung verseßt. Nummel, Bombardier, Blume, char. P. Fähnr. vom Garde - Artillerie - Regt, Nau sch, Braut, Ulrich, Hildebrandt, Gerhards, Bombardiere vom 1. Artill, Negt., Eiswaldt, Kreßmann, Eckardt, Glagau, v. Podewils, Goeden, Picht, Wittke, Bombardiere vom 2. Artill. Negt., Ebert, Schmitt, Voß, Krause, Apel, Bombard., Kayser, ch ar. P. Fähnr. vom 3. Artill. Regt, Mann, Lilly, Wienrich, There- min, Bombard., Hübler, char. P. Fähnr. vom 4. Art. Regt, Bock, Loe- sefe, v.Kleist, Lange, Metke, Beihl, Heinike, Stern, Bowbard,, D ittmar, char. P. Fähnr. vom 5. Artill. Negt., Grottke, Kalide, Siegert, Nückert, Bombard., Otto, char. P. Fähnr. vom 6. Artill. Negt., Heinicke, Stoy, Mengelbier, Pickert, Kuphal, Unteroff. vom 7. Artill. Negt, Mattner, Hein, Pietsch, Holghey, Mende, Bombardiere, v. Schell, har. P. Fähnr. vom 8. Artill. Negt., sämmt- lih zu P. Fähnrs. befördert. Den d. Februar.

Noos, Pr. Lt. vom 3. Hus. Negt., zum Rittm., Frhr. v. Wa cker- barth gen. y. Bomsdorff, Sec. Lt. von dems. Negt., zum Pr. Lt. befördert. v. Bömcken, Sec. Lt. vom Z. Hus. Negt., ins 2 Juf. Regt. verseßt. Müller, bv. Gillhausen, v. Nappard, v. Rudorff, char. P. Fähnrs. vom 13. Juf. Negt., Houillion, Müller, Unteroff bom 15. Inf. Negt., zu P. Fähnrs, Westphalen, P. Fähnr. vom 16. Inf. Negt., b. Schell, P. Fähnr. bom 17. Juf. Negt, v. Wehren, P. Fähnr. von dems. Negt., dieser unter Verseßung ins 6. Hus. Negt. zu Sec. Lts., Frhr. v. Luck, Unteroff. vom 5. Ulan. Regt., zum P. Fähnr

befördert. Den 7. Februar. ; Frhr. v. Kittliß, Pr. Lt. vom 7. Juf. Regt., zum Hauptm., Frhr.

b, Seydliß u. Kurzbach I, Sec. Lt. von dems. Negt., zum Pr. Lt, |

VBernedcker, Unteroff. vom 10. Jnf. Regt., zum P. Fähnr., von dem Vorne, P. Fähnr. vom 4. Drag. Regt., zum Sec. Lt, Weichbrodt, Sec. Lt. mit dem Char. als Pr. Lt. und zweiter Offizier beim Train- Depot des V. Armee-Corps, zum Pr. Lt, Haack, Unteroff. vom 26. Inf. Negt., z. P. Fähnr., v. Koße, Hauptmann vom 31. Jnfanteries Regiment, zum Major, v. Münchow, Pr. Lt. von demselben Regiment, zum Hauptm., v. Zaluskowsfki, Sec. Lt. von dems. Regiment, zum Pr. Lt., b. Wilezeck, Pr. Fähnr. von deins. Negt., zum See. Lt.,, v. N a-

benau, v. Woedtke, Unteroff. von dems. Negt., zu P. Fähnrs. be- |

fördert. b. Rohrscheidt, Major vom 31. Juf. Regt.,, ünter Entbin- dung von dem Kommando des 4. kombinirt. Reserve-Bats., zum Kom- mandeur des 1. Bats. 27. Ldw. Negts. ernannt. Helmuth, Major

vom 27. Juf. Regt., das Kommando des 4. komb. Reserve - Bats. über- | tragéti. v, Bülow, P: FWhnr. voin 12, Hus, Negt, zum Sec. Ll, | v, Pachelbl-Gehag, Unteroff. von dems. Regt., zum P. Fähnr. bé- |

fördert. Bei dev Landwehr: Den 2. Februar.

Vielhauer, Lehmann, Sergeanten von der Artill. , zu Sec. Lts. | beim Train 1, Aufgeb. des 1. Bats. 8. Negts., Schulz, Oberfeuer- | werker, zum Sec. Lt. beim Train 1. Aufgeb. des 2. Vats. 15. Negts. bes |

fördert. Den 9. Februa-r. ; v. d. Marwiß, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 1. Bats,

8. Régts. zum Pr. Lt., Klo §8, Unteroff. von dems. Bat., zum Sec. Lt. |

beim Train 1. Aufgeb, Nieck, Vice- Wachtm. vom 3, Bat. 20. RNegtks., zum See. Lt bei der Kav. 1. Aufgeb, v. Zieten, Sec. Lt. vom 2. Auf- gehot des 1. Bats. 24. Negts., zum Pr. Lt, Winterfeld, Vice-Wacht- meister von dems. Bat., zum Sec. Lt. bei der Kavallerie 1. Aufgebots befördert. v. Tluck, Major a. D., zuleßt Hauptmann im 3. Jäger- Batailion, zum Führer des 2, Aufgebots vom 2. Bataillon 12. Negts. ernannt. Fischer, Sec. Lt, bon der Kav. 1. Aufgeb. des 1sten Bats 8, 9 2, Bal 12. Reg, Or. b, Neventlow, Set, Lt, voi der Kay. 1. Aufg. des 2. Bats. 28.,, ins Z. Bat. 12. Negts, Schu- bar th, Sec. Lt. yom 1. Aufgeb. des 2. Bats. 32.,, ins 1. Bat. 20sten Regts., v. Döômming, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 24., ‘ins 2. Bat. 24. Negts. einrangirt. Boldemann, Vice-Feldw. a. D., früher im 4. Artill. Negt., zum Sec. Lt. beim Train 1. Aufgeb. des 2. Bats, 15. Regts., Frhr. v. Hövel, Vice - Wachtm. vom 2, Bat. 16ten Regts., zum See. Lt. bei der Kav. 1. Aufgeb, Schmiß, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 3. Bats. 17. Regts., zum Pr. Lt.,, Ax, Unteroff. von der Kavall. des Landw. Bats. 37. Juf. Negts., zum Sec. Lt. beim Train 1. Aufgeb. befördert. Erdmann, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des Z. Bats. 27., ins 2. Bat. 16. Regts., Brandis, Sec. Lt. vom Train 1. Aufgeb. des 1. Bats. 28., ins Landw. Bat. 36. Jnfant. Regts. ein- rangirt. Den 7. Februar.

v. Madai, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats, 18. Negts., zum

Hauptm. befördert. v. Gersdorff, Sec. Lt. a, D., zuleßt im 8. Kür.

Regt., bei der Kav. 1. Aufgeb. des 1. Bats. 6. Negts, bv. Schickfus, Rittm. a. D., zuleßt Prem. Lieut. im 4. Kürassier-Negiment, unter Be- förderung zum Rittm., beim Train 1. Aufgeb. des 2. Bats. 7. Negts., b. Meske, Prem. Lieut. a. D., zuleßt im 5. Kürasfier - Regiment, bei der Kav. 1. Aufgeb. des: 3. Vats. 7. Negts, Heyn, Sec. Lt. vom

4. Aufgeb. des 1. Vats; 19, ins 1, Bat. 18; Regts, Voß, Sec. Lt |!

bom 1. Aufgeb. des Z. Bats. 12.,, ins 1. Bat. 19, Regts. einranairt. v. Oberniß, Major und Commandeur des 1. Bats. 7. Ln 31. Inf. Regt. verseßt. Wesendorff, Sec. Lk. vom 1. Bataillon 26. Regiments, von der Artillerie zum Train sten Aufgebots, Weber, Sec. Lt, vom 3, Bataillon 31. Regiments, von der Juf. zum Train 1. Aufgeb. verseßt. Friese, Vice-Feldw., v. Alvens- leben, Vice-Wachim. vom 3. Bat. 26. Regts., dieser bei dér Kav., zu Sec. Lts. des 1. Aufgeb. befördert. Silber, Pr. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 32., ins 2, Bat. 27. Regts., b. Nebeur-Paschwißk, Sec. Lt. vom 1. E des 1. Bats. 7. Regts., Hergetius, Sec. Lt, vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 31,, ins 1, Bat. 31. Negts. einrangirt. Abschiedsbewilligungen 2. 4 L Den 2. Februar.

i Schörke, Hauptm. vom 1, Artill. Regt., als Major mit der Negts.- Uniform, Kipping, Hauptm. vom 5. Artill. Negt., als Major mit der Uniform des 6. Artill. Regts., Ritier, Major vom 7. Artill. Negt., mit der Regts.-Unif., Rosen, Pr. Lt. vom 8. Artill. Negt., als Hauptm. m, Bi R N mit Aussicht auf Civilversorgung un enfion, der ted bewilligt. Jany, auf : . Lt. bom 1, Artill. Negt., ausgeschieden. V O A

L 5 Den R A v. Both, Sec, Lt. bom 24. Zuf. Regt, Nöhricht, Hauptm. zur Dispos., zulegt im 1. Juf. Regt., diesem als Major ite ber Unif, dieses Negts., Aussicht auf CEivilversorg. und Pension , der Abschied bewilligt. Nickau, Sec. Lt, vom 15. Juf. Regt. , ausgeschieden. Wesener, P. Fähnr. vom 16. Juf. Regt., zur Reserve entlassen. Frhr. v. Schor- lemer, ausgeschiedener Sec. Lt., zuleßt im 8. Ulan. Regt., als Pr. Lt.

mit der Unif. dieses Regts., der Abschied bewilligt.

/ Dén 7. Februar,

von dem Borne, Rittmeister vom 4. Drag. Regt., als Major mit der Regts. Unif. und Pension, b. Jastrzemski, Rittm. vom 1. Ulan. Regt., v. Shmettau, Hauptm. vom 26. Jnf. Negt., beiden als Majors mit der Regts. Unif., Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und Pension, v. Erdmannsdorff, Hauptm. von dems. Negt.,, als Major mit der Regts. Unif., Aussicht auf Civilversorg. und Pension, v. Holly u. Ponienzieß, Hauptmann vom 31, Jnf. Regt., als Major mit der Negts. Unif., Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und Pension, sämmtlichen der Abschied bewilligt.

Bet de Lan D eh Den 9 Fru av.

Demmler, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 12. Regts., als Hauptm, Krönig, Hauptm, vom 1, Aufgeb. des Z. Bats. 15. Negts, beiden mit ihrer bisher. Unif., Gallus, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des Low. Bats. 36. Juf. Regts., der Abschied bewillizt,

Den 7. Februar.

Schuhmacher, Hauptm. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 7, Regis., mit seiner bisher. Unif., v. Berge u. Herrendorff, Sec. Lt. vom Train 1. Aufgeb. desselb. Bats., Schunke T., Pr. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Vats. 31. RNegts., v. Leipziger, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 32. Regts., beiden als Hauptleute mit der bish. Unif., sámmt- lichen der Abschied bewilligt.

Militair-Beantte. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums: Del 5 San.

Kremser, Lazareth-Jnspektor in Silberberg, zum Garnison-Laza- reth in Berlin verseßt. Hartwe@ck, Garnison-Verwaltungs-Controleur, zu Stettin, nach Silberberg verseßt und dort mit der Wahrnehmung der

| Function als Lazareth-Jnspektor beauftragt.

D6n:16: Januax: | O hm, Zahlmeister 2. Klasse vom 9. Landw. Hus. Negt., mit Pension

verabschiedet. Dn 200 Far, |

Basch, Garnison-Verwaltungs-Znspektor zu Kosel, als Vorstand der 3. Garnison-Verwaltungs-Jnspection nah Berlin verseßt. Neissert, Garnison-Verwaltungs-Controleur zu Torgau, mit interim. Wahrnehmung der Geschäfte, als Vorstand der Garnison-Verwaltung zu Kosel beauf- tragt. Den 26. Januar. ; ;

Fischer, Zahlmeister-Aspirant vom 7. Artill. Negt., zum Zahlmeister 2. Klasse beim 5. Ld. Ulan. Negt. ernannt.

IL Fun der Marine.

Den 12. Fanuar. d x Dr. BVenetsch, Assistenzarzt im Kriegsreserve-Verhältniß, zum Assi- stenzarzt in der Königlichen Marine ernannt. Den 22: Z&su ax; 20 j Prinz Hugo zu Schwarzburg-Sondershausen, als Fähnrich zur See à la suite des Secoffizier - Corps, vorläufig ohne Patent, an-

gestellt.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 16. Februar. Se, Majestät der König nahmen gestern mehrere Vorträge entgegen und machten hierauf eine Spazierfahrt nach Schönhausen zu. Abends beehr- ten Jhre Majestäten der König und die Königin in Beglei- tung Jhrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Groß. herzogin von Mecklenburg-Strelißtz: die“ Vorstellung des Tannhäuser

im Königlichen Opernhause: mit Allerhöchstihrer Gegenwart,