1856 / 73 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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V Pin solher Fall mehr als d haupt die Arbeiten eines Markscheider befunden, daß in Betre 1 begründete Zweifel entstehen, fo sind D pflogenen Verhandlungen dem-Ober-Berg-

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e des Feblers zu bemessende Ordnungéstrafe ge-

rei Mal bor, oder werden übers s so unrichtig und mangelhaft ff der Zubverläsfigkeit oder der Befähigung desselben 2 d die Arbeiten und die darüber ge- Amte zur Beschlußnahme darüber

vorzulegen, ob das Verfahren wegen Zurücknahme der Bestallung (§. 8.)

einzuleiten sei. IV.

Bezahlung der Ma rksheider- Arbeiten.

Ç. 23. Die Arbeiten der Markscheider werden entweder nach. Ge-

buhrensäßen oder nah Diätensäßen bezahit.

Hat zwischen dem Markscheider und Demjenigen, welcher fie mit Verrichtung der Arbeiten beauftragt hat, wegen der Bezahlung derselben eine rechtsgültige Einigung nicht stattgefunden, so gelten die nachfolgen-

den Bestimmungen (§§. 24. bis 35.).

§. 24. An Markscheider-Gebühren werden berechnet :

Bei den nachstehend angegebenen Arbeiten.

für Lachter.

|

a b unter über Tage Ie] 5. 127% | +5.

beim Ziehen mit dem Kompaß und Grad- bogen, nach der flachen Schnurlänge mit dem Kompaß allein, do mit dem Gradbogen allein, do beim bloßen Messen mit Schnurkette oder Lachtermaaß Unter Nr. 1 bis 4 werden bei 20 Grad Steigung und darüber die doppelten Säze berechnet. bei dem Abstecken von Linien in gewöhnlichem S S Sa dh : bei dem Abstecken von Linien in waldigem bergigem oder sumpfigem Terrain bei der Aufnahme mit Visir - Jnstrumenten naeh den Stations-Längen für die Bestimmung eines wesentlichen Punktes durch zwei oder mehrmalige Ein- \ch{neidung Untex Nr. 7 sind die Seiten - Abmes- sungen und unter Nr. 8 die Be- stimmungen naher und unwesent- licher Punkte nicht zu berechnen. bei dem Ablothen von Schächten (Saiger- C ia éa ca eto aco éltie si ; bei dem bloßen Messen der Schachtstiefen.. für die Angabe eines Ortspunktes, eines Schachtpunktes, einer Ortsstunde (Prahm), einer Markscheiderstufe und für jede an- j dere derartige An abe Bloße Markscheiderzeichen find nicht zu berechnen. bei Nivellements mit hydrost. Jnstrumenten nach der abgewogenen Länge in günsti- gem Terrain... eere r ; bei dergleichen in bergigem, waldigem oder \sumpfigem Terrain bei dergleichen, wenn die Längen nicht ge- messen werden, für jeden abgewogenen A j

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Jn en wo nah dem Ermessen des Berg - Amtes bei der Auf- nahme mit dem Kompaß (Nr. 1 und 2 unter a.) mehrfach kürzere als 5 Lachter Schnüre genommen werden müssen, ist den Markscheidern gestat- tet, statt der Schnurlänge, die einzelnen Winkel, und zwar mit der Hälfte der obigen Säpe, zu 4 Sgr. und 3 Sgr. pro Winkel in Ansaß zu bringen. Bei Anwendung anderer Justrumente zur Messung horizon- taler Winkel, als des Kompasses, hat das Berg - Amt die Gebührensäge besonders festzustellen, oder zu bestimmen, daß die Arbeit nah Diäten

(§. 30) e wird.

25. Bei einem jeden Zuge werden die Längen, für welche gleiche Gebührensäße (P. 24) bestehen, zusammengerechnet, und zur Rundung der e

Summen ift fa

ter und mehr für volle 10 Lachter zu renen find. In gleicher Art find bei Nachtragungen der Grubenbilder 2c. die an einem Tage gezogenen Längen desselben Werthes zu summiren und

abzurunden.

n zu lassen, was unter 5 Lachter bleibt, wogegen 5 Lach-

g. 26. Jstt nach der Markscheider - Jnstruction (§. 12) eine Arbeit doppelt zu verrichten, wie in der Negel bei Schacht- und anderen Durch- \{lags - Angaben, so wie bei wichtigen Nivellements geschehen muß, fo

werden Zug und Gegenzug berechnet. Gebühren nichi zu beanspruchen. §. 27. Für die in

Für mehr als zwei Züge sind

Ç. 24 bestimmten Gebühren hat der Markscheider

die nachfolgend angegebenen Gegenstände fertig und gehörig geordnet zu

liefern;

A. An Zeichnungen:

a) bei Schacht- und Durchshlags- Angaben : 1) die Zulage des Zuges mit der vollständigen Auszeichnung, den

Schnux- und Anweiselinien ;

2) die gzulage des Gegenzuges, os nur in den Linien- der Schnüre

(in egel auf einem B

atte mit Nr. 1).

N mehr als zwei

Mal gezogen, so find die ula en ebenfalls abzuliefern, wenn auch

eine Beza lung nicht erfo

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gen kann (§. 26);

3) das zugehörige Profil oder nöthigenfalls mehrere dergleichen, ge- wöhnlich auf demselben Blatte. b) bei Aufnahme neuer Grubenbilder : nah näherer Vorschrift des Ober-Berg- Amtes (§. 12) die Tage-Situation und die nôthigen Grund- und Aufrisse. Von jedem dieser Risse ist eine Original-Zeichnung, welche als Fun- damentalriß dient, und eine Reinzeichnung zu liefern. c) bei bloßen Tagerissen, als Vermessungs-, Konzessions- und anderen Situationsplänen: 1) ein Brouillon mit den Stationslinien und 2) eine Reinzeichnung; : d) bei Nivellements-Rissen (Profilen) : 1) ein Brouillon und 2) eine Reinzeichnung, beide mit eingeschriebenen Saigerhöhen. e) Nachtragungen find auf beiden Exemplaren der unter b. c. und d. angegebenen Risse vollst ändig einzuzeichnen. B. An Schriftstücken:

1) die Observationsbücher in einer Neinschrift mit den berechneten und darin eingetragenen Sohlen und Saigerteufen (A. a. b. c. e.) A der Saigerteufen (d.) mit Summirung der Längen (§. 29);

2) die nah §. 13 aufgenommenen Verhandlungen und erforderlichen Erläuterungen, im Falle von Flächen - Ermittelungen, wie z. B. 8 Ae e A bon zu entshädigenden Bodenflächen und

ergl. m., au

3) die Berechnung solcher Flächen, beziehungsweise in besonderen Vermessungs - Negistern.

§. 28. Vermessungen und Nivellements von anderen als den in F. 24 bezeihneten Arten, oder Aufnahmen mit anderen als den gewöhn- lichen Markscheider-Winkelmaß-Jnstrumenten werden, falls nicht darüber besonders bestimmt (§. 24), oder mit den Auftraggebern etwas anderes vereinbart ist, nach Diätensäzen bezahlt.

Jn diesen Fällen ist au die Anfertigung der Zeichnungen (§. 27 A.) besonders, und zwar ebenfalls nah Diätensäßen zu berechnen.

F. 29. Bei Beschäftigung gegen Diäten muß der Markscheider täg- lich mindestens 8 Stunden arbeiten.

Diese Beschäftigung i sowohl in ‘dem Geschäftsjournale des Mark-

| scheiders (F. 12 Nr. 12), als auch in dem Observationsbuche anzugeben,

und zwar auch dann, wenn in Leßteres keine gemessenen Längen, Höhen oder Winkel einzutragen sind, wie z. B. bei bloßen Abmessungen im Felde, beim Aufnehmen mit dem Meßtische, bei Zeichnenarbeiten u. dergl. m.

_§. 30. Wenn bei der Ertheilung des Auftrages nicht besondere Bestimmungen gegeben oder vereinbart sind, so erhält der Markscheider sowohl für jeden Tag, an welchem er ohne Gebührenverdienst arbeitet (§. 29), als auch für jeden Reisetag, ohne Unterschied, ob an dem leß- teren auh noch gearbeitet worden is odex nicht, einen Diätensay von zwei Thalern.

F. 31. Das Copiren von Plänen aller Art ist nach folgenden Säten zu bergütigen :

für ein Quadrat-Achtellachter oder 100 Quadratzoll des bezeichneten

Naumes, wobei die Aufschrift in einer mäßigen und der Deutlichkeit

entsprebenden Größe mitgerechnet wird, bei einem verjüngten Maß- stabe von

j 560 bis 7556 der natürlichen Größe... Rthlr. 20 Sgr.

über 1050 bis o n " L S

über 5 bis o r y O

Kopicen, welche nah einem anderen, größeren oder kleineren Maßs stabe, als wor.ah das Original gefertigt ist, gezeichnet werden, sind nah dem Maßstabe der Kopie und so zu berehnen, daß den obigen Säßen ein Viertheil derselben zugeseßt wird. Kopicen, in einem noch kleineren Maßstabe als demjenigen von 765 der natürlichen Größe find nach Diätensäten (§. 30.) zu bezahlen.

g. 32. Sind Pläne theils nah vorhandenen Karten, theils nach neuen Aufnabmen anzufertigen, so wird die Uebertragung wie eine Kopie (§. 31.) und die neue Aufnabme wie eine Nachtragung (§Y. 26. A. e.) berechnet.

§. 33. Markscheider erhalten an Reisekosten, einschließlih für die Fortschaffung der Jnstrumente, Karten u. s. w.:

a) bei Reisen auf Eisenbahnen und auf Dampfschiffen für die Meile

7 Sgr. 6 Pf. und außerdem für jeden Zu- und Abgang nach und von der Eisenbahn 15 Sgr.,

b) bei Neisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück-

gelegt werden, für die Meile 20 Sgr.

_§. 34. Werden den Markscheidern zu den Gruben- und Tagezügen geeignete Hülfsarbeiter nicht gestellt, so können fie dieselben für Rechnung der Interessenten annehmen. Das Näbere hierüber, so wie die Zahl so"er Arbeiter und die ihnen zu bewilligenden Lohnsäye bestimmt die §. 12. erwähnte Jnstruction.

§. 35. Für das zu den Karten 2c. verwendete Zeichnenpapier der besten Qualität sind für 100 Quadratzoll 2 Sgr. und, wenn dasselbe auf Kattun oder Leinewand gezogen ist, 4 Sgr. zu vergütigen; andere Aus- lagen für Zeichnen- und Schreibmaterialien jedoch nicht.

Ueber Bu®@binder- und andere Handwerker-Arbeiten find die Nech- nungen beizubringen, nach denen die Erstattung erfolgt.

F. 36. Die Liquidation der Gebühren, Diäten oder Auslagen ist auf den Antrag des Markscheiders oder desjenigen, für welchen Markscheider- Arbeiten berrichtet sind, von dem Berg-Amte fefizusehen. Dasselbe kann zur Durch- ficht und Bescheinigung der Observationshücher in Bezug auf die Ueber- einstimmung mit der an den Rissen geschehenen Arbeit, insbesondere hin- fichtlih der periodischen Nächtragung der Grubenbilder ein- für allemal einen Beamten beauftragen. :

F. 37. Auch wenn in Folge einer Uebereinkunft zwischen dem Mark- scheider und dem Auftraggeber eine Liquidation der Gebühren, Diäten und Auslagen überhaupt nicht stattfindet, ist der Markscheider verpflich-

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tet, die Observationsbücher vorschriftsmäßig zu führen , dieselben sorgfäl- tig aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen dem Berg- Amte oder

einem von diesem beauftragten Beamten vorzulegen.

g. 38. Werden bei Nevifion der Liquidationen (§. 36) oder der Observationsbücher (F. 37) Fehler gefunden, welche nicht blos falfulatorische, sondern auf die Richtigkeit der Arbeiten von Einfluß find, so hat das Berg - Amt im Wege der Untersuchung nah den Be- stimmungen §§. 15 bis 22 zu verfahren.

Berlin, den 25, Februar 1896.

Der Minister füx Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal: Augelegenheiten.

Dem Gesanglehrer am Dom - Gymnasium zu Magdeburg und Domchor=-Dirigenten, Gustav Rebling, ist das Prädikat „Musik= Direktor“ beigelegt worden.

NFademie der Künfte.

Aufforderung. Es wird hierdurch in Erinnerung gebraht, daß der Termin für die Meldungen zur Theilnahme an der diesjährigen akademi= \hen Preisbewerbung in der Geschihtsmalerei mit dem 26sten f. M. zu Ende geht, bis an welchem Tage Mittags 12 Uhr dieselben bei dem Vice - Direktor der Akademie nach Inhalt der Bekanntmachung vom 11. Januar d. I. E ate E der erforderlihen Zeugnisse persönlich im Afkfademie-Gebäude ersolgt sein müssen, indem die vorbereitenden Prüfungs - Arbeiten für diese Konkurrenz am Montag, den 28, April c., Morgens 7 Uhr, ihren Anfang nehmen. | Berlin, den 25. März 1856. Königliche Akademie der Künste. Prof. H erbi g, Vice-Direktor, Dr. E. H. Toelfken, Geheimer Regierungsrath 2c. Secretair der Akademie.

Bekanntmachung. Die monatliche Plenarversammlung findet am Sonnabend, den 29sten d. M., wegen der Festferien nicht statt, Berlin, den 26. März 1856. Königliche Akademie der Künste. Prof, Herbig, Vice-Direktor., Dr, E. H. Toelfkfen, Geheimer Regierungsrath 2c. Secretair der Akademie,

E E P R P E I A M IENE I A T E

Finanz-Ministerium,

Bei der heute fortgeseßten Ziehung der 3ten Klasse 113ter Königlichen Klassen-Lotterie fielen 2 Gewinne zu 5000 Rthlr. auf Nr. 31,077 und 68,308; 2 Gewinne zu 2000 Rthlr, auf Nr. 17,085 und 39,992; 2 Gewinne zu 1000 Rthlr. auf Nr. 48,257 und 62,066; 1 Gewinn von 500 Rthlr. fiel auf Nr. 89,491; 2 Ge- winne zu 300 Rthlr. fielen auf Nr. 12,090 und 75,478; und 10 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 14,314. 15,404. 28,921. 42,999. 43,622. 47,310, 48,864. 64,058. 77,256 und 85,289,

Berlin, den 26. März 1856. ;

Königliche General-Lotterie-Direction.

Tages-Ordnung.

áZste Sibung des Hauses der Abgeordneten am Donnerstag, den 27, März 1856,

Vormittags 11 Uhr.

1) Nachträglicher Bericht der Kommission für das Justizwesen ‘über den Entwurf eines Gesehes, betreffend einige Ubän- derungen des Strafgeseßbuchs. t 50

2) Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über den Entwurf eines Geseyes, einige Abänderungen des Aller- höchsten Patents über die Errichtung der allgemeinen Wittwen- Verpflegungs-Anstalt vom 28. Dezember 1775 betreffend.

3) Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über den

Geseh - Entwurf, betreffend den Salzverkauf in den Hohen= zollernschen Landen.

4) Vierter Bericht der Petitions - Kommission über verschiedene Petitionen.

5) Erster Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über verschiedene Petitionen. i

6) Bericht der Kommission für die Geshäfts-Ordnung über eine Petition des Abgeordneten Grafen v. Pfeil (Neurode), be= treffend die Einreichung von Petitionen,

Abgereist: Se, Excellenz der Staats- und Justiz-Minister Simons, nach Elberfeld,

WVerlin, 26. März. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Dem Hof-Bildhauer, Professor Ra u ch zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers der Franzosen Majestät ihm verliehenen Öffizierkreuzes des Ordens der Ehren- Legion zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 26. März. Se. Majestät der König empfingen gestern Vormittag die gewöhnlihen Vorträge. Abends besuchten Jhre Majestäten der König und die Königin die Vorstellung im Opernhause, worauf Ihre Majestät die Königin nach Charlottenburg zurückkehrten, Se, Majestät der König Sih nach Potsdam begaben.

Holstein. Kiel, 24. März. Heute Morgen verließ die englische Fregatte „Amphion“ unsern Hafen. Dagegen kamen ein die Linienschiffe „Majestic“/ und „Caesar“. (H. C.)

Nassau. Wiesbaden, 25. März, Morgen wird unsere Stände-Kammer eröffnet, (Mittelrh. Z.)

Frankreich. Paris, 21. März. Der ‘Kaiser hat aus Anlaß der Geburt eines Thronerben sämmtlihen Personen seiner Hofhaltung für dieses Jahr Gehalts-Vervoppelung bewilligt. Dem gestrigen Te Deum in der roth ausgesc{lagenen und festlih geshmüdckten' Kathedrale von Notre-Dame wohnten die Minister, die großen Staatskörper und die hohen Würdenträger und Beamten bei, für die besondere Pläße eingerihtet waren, Die Bevollmäch- tigten zum Kongresse waren so wenig anwesend, als das diploma- tische Corps. Lebteres erscheint nur auf Einlatung des Ministers des Auswärtigenz die Einladungen zu dem Te Deum waren aber einzig vom Staats-Minister erlassen worden.

25. März. Der „Moniteur“ kündigt heute an, daß die Rückkehr der Orient-Armee nächstens wahrscheinlich sei.

Spanien. Eine Depesche aus Madrid vom 22. März lautet: „Die Finanzfrage ist von den Cortes gemäß den Wünschen der Regierung gelöst worden, Die in den Journalen enthaltenen Gerüchte bezüglih einer Minister-Krisis sind unbegründet.“

Türkei. Sir W. Codrington hat den Beginn des Waf = fenstillstandes seiner Armee in folgendem Tagesbefehl ange- fündigt:

Hauptquartier Sebastopol, 2. März.

Während die Verhandlungen über den Waffenstillstand, der mit den Russen bis zum 31. März zu Lande abgeschlossen werden soll, im Gange find, wird das Feuer der englischen Armee gegen die Nussen eingestellt. Die Offiziere, so wie alle anderen zur Armee gehörigen Jndibiduen er- halten hiermit den unbedingten Befehl, sih jedweden Versuches, die Vor- posten der verbündeten Heere zu passiren, zu enthalten. Auf Befehl

C. A. Windham, Chef des Generalstabs.

Ein zweiter, denselben Gegenstand betreffender Tagesbefehl vom 3, März lautet folgendermaßen : t

Die Wasserleitungslinie längs des linken Ufers der Tschernaja is als Demarcationélinie fixirt worden, und wird hiermit positiv befohlen, daß fein Offizier oder Soldat der englischen Armee dieselbe, wofern er nit speziellen Dienst hat, überschreite. Der Ober - Kommandant des Heeres verläßt sih auf das militairische Pflichtgefühl der Offiziere aller Grade, daß sie die dergestalt festgestellte Neutralitätslinie respektiren wer» den, und ermahnt sie, eine sehr natürliche Neugierde im Zaum zu halten, und den vom französischen und sardinischen Heere aufgestellten Vorposten- wachen willig Folge zu leisten. Die Generale werden die Gefälligkeit haben, wenn es nothwendig sein sollte, berittene Offiziere abzusenden, um durch deren Ansehen und Beispiel die Einhaltung dieses Befehls zu er-

ingen. Auf Befehl zwingén. Auf Befeh C. A. Windham, Chef des Generalstabes.

Nufßland und Polen. St. Petersburg, 20. März. Die E e Ztg.“ enthält nachstehende amtliche Mittheilung: „Der Herr Minister der Reichsdomainen hat dem dirigirenden Senate berichtet, daß in den bei verschiedenen Anlässen an die Krone gekommenen Besißungen sh Bauern vorfanden, welche, als sie noch dem Gutsherrn angehörten, für oigene Rehnung Land gekauft hatten, und welhe zwar keine Dokumente darüber besaßen , daß