1856 / 100 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den §F. 1

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Inslegel. N 2 Gegeben Charlottenburg, den 14, April 1856.

(L. S) Friedrich Wilhelm.

: n der Heydt. Simons. von Raumer. vonWestphalen. von Bovelshwingh. Gr. von Waldersee. Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten : von Manteuffel.

Gese, betreffend die Abänderung einiger Bestim- mungendes Strafgeseßbuchs. Vom14. April 1856.

Wir Friedrich Wilhelm , von Gottes Gnaden, König von | Preußen 2c. 2c.,

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer | Monarchie, was folgt: |

Artikel 1. | Jn dem Strafgeseßbuche für die preußischen Staaten vom 14. April | 180E WorDen Pie An, 113, L120, 199, 190, 211, 218, 232, 233, 237, 238, |

243, %1, 254, 255, 296, 272, 347, 349, und zwar jeder einzeln in der | Art abgeändert, wie derselbe nachstehend unter seiner bisherigen Nummer | umgestaltet ist.

Der 9: 193 des Strafgeseßbuchs aber erhält die aus den nachstehen- | 92a, und 193 ersichtlichen P E NDERANNEN, 11:

Wer fich vorsäßlih durch “Selbstverstümmelung oder auf andere | Weise zu dem Militairdienste untauglich macht, oder durch einen Andern |

untauglih machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre | und zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte be- | straft. Dieselbe Strafe hat derjenige verwirkt, welcher den Andern auf |

dessen Verlangen zum Militairdienste untauglich macht. Le

Wer in der Absicht, fich der Verpflichtung zum Militairdienste ganz oder zeitweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zeitiger Untersagung | der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft. Dieselbe Strafe haben die Theilnehmer an E H Me verwirkt,

Ju den Fällen der YY. 117 119 kann der Verurtheilte nah aus- |

gestandener Strafe nach dem Ermessen der Landespolizeibehörde in ein |

Arbeitshaus gebracht werden,

Die von der Landespolizeibehörde festzuseßende Dauer der Einsper-

rung in dem Arbeitshause darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

An Stelle der Einsperrung in ein Arbeitshaus kann yon der Landes- polizeibehörde angeordnet werden, daß die Verurtheilten durch den Land-

rath oder die Ortspolizeibebörde zu gemeinnützigen Arbeiten verwendet |

werden.

Die Befugniß der Landespolizei-Behörde, Ausländer aus dem Lande |

zu weisen, wird bierdurch nicht berührt. 8. 492 ac Hat eine vorsäßliche Mißhandlung oder Körperverleßung erhebliche

Nachtheile für die Gesundheit oder die Gliedmaßen des Verkehten, oder

eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt, so tritt Ge- fängniß nicht unter sechs Monaten A §. 193.

Zst bei ciner vorsäßlichen Mißha»dlung oder Körperberlezung der

Verleßte verstümmelt, oder der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder |

der Zeugungsfähigkeit beraubt, oder in eine Geisteskrankheit versegt | worden, so is die Strafe Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren. | 195.

Wenn bei einer Schlägerei oder bei einem von mehreren Personen | verübten Angriffe ein Mensch getödtet wird, oder eine {were (§. 193) oder erhebliche (§. 192,a,) Mißhandlung oder Körperverleßung erleidet,

so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe betheiligt

hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniß nicht unter drei Mo- |

naten zu bestrafen, insofern nit festgestellt wird, daß er obne sein Ver-

schulden hineingezogen worden. | Sind mehreren Betheiligten solche Verlezungen zuzuschreiben, welche

nicht einzeln für sich, sondern nur in ihrer Gesammtheit den Tod, oder

die {were oder die erhebliche Mißhandlung oder Körperverleßung zur

e gehabt haben, so is jeder dieser Betheiligten in den Fällen der §. 194 und 193 mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu bestcafen; im Falle einer erheblichen Mißhandlung oder Körperberleßung tritt die Strafe des §. 192. a, ein. | Die Anwendung der Geseße gegen diejenigen, welche als Urheber eines Mordes oder eines Todtschlags, oder einer schweren oder erheb- lichen Körperverlezung, oder als Theilnehmer an diesen strafbaren Hand- lungen \{chuldig sind (g. 34, 1. 2.), ist hierdurch nicht ausgescblossen. ). 196, | War bei einer E Körperverleßzung der Thäter ohne | eigene Schuld durch eine ibm selbst oder seinen Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder shwere Beleidigung von dem Verleßten zum Zorn | gereizt und dadurch auf dex Stelle zur A hingerissen worden, oder | wird festgestellt, daß andere wildernde Umstände vorhanden sind, so ist im’ Falle der Tödtung (§FF. 194, 195) auf Gefängniß nit unter sechs Monaten, im Falle ‘einer \{chweren Mißhandlung oder Körperverlezung |

(ÿ. 193) auf Gefängniß nicht unter drei Monaten, und im Falle der s Mißhandlung oder Körperverlezung (§. 192 a.) auf Gefäng- niß nicht unter vier Wochen zu erkennen.

Diese Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeschlossen, wenn das ' Ver- brechen gegen leiblihe Verwandte in auffteigender Linie begangen wird.

Jn folgenden Fällen soll die Gefängnißstrafe nicht unter drei Mo- naten sein :

1) wenn Uckergeräthschaften, oder Thiere, welhe zum Ackerbau ge- braucht werden, von dem Felde, Thiere von der Weide, Wild aus umzäunten Gehegen, Fische aus Teichen oder Behältern, Vienenstôcke von dem Stande, Tuche, Linnen, Gewebe oder Garne von dem Rahmen oder bon der Bleiche gestohlen werden ;

2) wenn Früchte oder andere Boden-Erzeugnisse, welche bereits geerntet sind, von Feldern oder Wiesen oder aus Gärten gestohlen werden ;

3) wenn geschlagenes Holz aus dem Walde oder von der Ablage, oder wenn Schwemm- oder Flößbolz gestohlen wird;

4) wenn eine Person, welche für Lohn oder Kost dient, den Diebstahl gegen ihre Herrschaft oder gegen einen Dritten verübt, welcher fich in der Wohnung der Herrschaft befindet; ingleihen wenn ein Ar- beiter, Geselle oder Lehrliug den Diebstahl in der Wohnung, der Werkstätte oder dem Waarenlager des Meisters oder Arbeitgebers begeht, oder wenn eine Person, welche in einer Wohnung gewöhn- lich arbeitet, in dieser Wohnung ftiehlt;

9) wenn ein Gastwirth oder ein Dienstbote desselben Sachen eines auf- genommenen Gastes, oder wenn ein aufgenommener Gast in dem Gasthause stiehlt;

6) wenn der Diebstahl in einem bewohnten Gebäude entweder zur Nachtzeit oder von zwei oder mehreren Personen begangen wird. Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann

| die Sirafe bis auf vierzehn Tage Gefänghiß ermäßigt werden. a D

* 10.

Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizei-Auf- sicht tritt in folgenden Fällen ein:

1) wenn aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegen- stände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind:

2) wenn in einem Hebäude oder in einem umschlossenen Naume bver- mittelst Einbruchs oder Einsteigens gestohlen wird;

95) wenn der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines ums{lossenen Naumes, oder zur Eröffnung der im Junnern befindlihen Thüren oder Bebältnisse falsche Schlüssel angewendet werden; wenn auf einem öôffentlihen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Plaße, einer Wasserstraße oder Eisenbahn, oder in einem Post- gebäude oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf eineni Eisen- bahnhofe, eine zum Neisegepäck oder zu anderen Gegenständen des Transports gehörende Sache, mittelst Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel gestohlen wird; ivenn Sachen, welche eine blödsinnige Person oder ein Kind unte! zwölf Jahren- an oder bei si) führt, gestohlen werden; wenn der Dieb oder-einer der Diebe, oder ciner der Theilnehmer am Diebstahle Waffen bei sich führt; venn zu dem Diebstahle zwei oder mehrere Personen als Urheber oder Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgeseßten Verübung von Naub oder Diebstahl verbunden haben ; ivenn der Diebstahl während einer Feuers- oder Wassersnoth an den gefäbrdeten oder geflüchteten Sachen begangen wird.

_ Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ift auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten, so wie auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen

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Der Raub wird mit Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren so wie mit Stellung unter Polizeiaufsicht bestraft :

l) wenn der Näuber, oder einer der Näuber oder Theilnehmer am Naube Waffen bei si führt; |

2) wenn zu dem Naube zwei oder mehrere Personen als Urheber ode1 Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgeseßten Berübung von Naub oder Diebstahl verbunden haben;

3) wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Plate verübt wird;

4) wenn bei einem Raube einem Menschen cine erhebliche Mißhand- lung oder Körperberlezung (§. 192a ) zugefügt wird.

L 200.

Der Raub wird mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft :

1) wenn der Näuber schon einmal wegen Naubes oder gewaltsamer Erpressung durch einen preußischen Gerichtshof vechtslräftig ber- urtheilt worden ist; der §. 60 findet hier keine Anwendung: wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder verstümmelt, der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit be- raubt, oder durch Mißhandlung oder Körperverlezung in eine Geisteslrankheit verseyt worden ist; wenn bei dem Naube der Tod cines Menschen durch Mißbandlung oder Körperbverleßung verursacht ist.

Wer Sachen, von denen er weiß, daß fie gestohlen, unterschlagen oder mittelst anderer Verbrechen oder Vergehen erlangt find, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt, oder sonst an sih bringt, oder zu deren Absaze bei Anderen mitwirkt, es sei um seines eigenen Vortheils willen, oder nicht, ingleihen wer Perfonen, die si eines Diebstabls, einer Un- tershlagung oder eines ähnlichen Verbrechens oder Vergehens sch{uldig gemacht haben, in Beziehung auf das ihm bekannte Verbrechen oder Ver- gehen um seines eigenen Vortheils willen begünstigt, ist mit Gefän gniß niht unter Einem Monate und mit zeitiger Untersagung der Ausübung

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der bürgerlichen Ehrenrehte zu bestrafen: auch fkann derselbe zugleich unter Polizeiaufsicht gestellt werden. L

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die Strafe bis auf Eine Woche Gekängoiß ermäßigt werden.

Wer Sachen, von denen ex weiß, daß sie von cinem Naube oder einer dem Naube gleich zu achtenden Erpressung (§. 236) oder einem chweren Diebstahle (§. 218) herrühren, verheimliht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sih bringt, oder zu deren Absaß bei Anderen mitwirkt, es sei um seines eigenen. Vortheils willen oder nicht, in- gleichen, wer Personen, die si eines der genannten Verbrechen schuldig gemacht haben, in Beziehung auf das verübte und ihm bekannte Ver- brechen um seines eigenen Vortheils willen begünstigt, ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizei-Aufsicht zu bestrafen.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden find, so ist F ; 0d auf Gefängniß nit unter sechs Monaten, so wie auf zeitige Untersagung bierzehn Tagen wird bestraft:

der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. 8. 243.

Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geld- |

buße von funfzig bis zu Eintausend Thalern , so wie mit zeitiger Unter- sagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte wird bestraft:

1) wer si wissentlich unrichtiger, zum Messen oder Wiegen bestimmter

* Werkzeuge zum Nachtheile eines Andern bedient;

2) wer einen Ankäufer von Gold oder Silber über die Eigenschaften | dieser Waare hintergeht, indem er ihm geringhaltigeres Gold oder

Silber für vollhaltigeres verkauft; wer ächte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschnei-

den, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als bollgültig |

ausgiebt oder auszugeben versucht ;

wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einver- | ständnisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig aus- |

giebt oder auszugeben versucht;

wer Geldpafkete, die mit einem öffentlichen Siegel verschlossen und mit Angabe des Jnhaltes versehen sind, zu ihrem bollen Juhaltc | ausgiebt oder auszugeben versucht, obgleich er weiß, daß fie er- |

öffnet und ihr Jnhalt verringert worden :

wer in der Absicht, eine verbängte Execution abzuwenden oder hin- | ausSzuschieben, von einem Postscheine über eine Versendung von Geld | oder anderen Werthgegenständen Gebrauch macht, obglei er weiß, | daß der versendete Brief, oder das versendete Paket dasjenige nicht | enthält, was durch den Postscheia als abgesendet nachgewiesen wer- |

Den fo!

/{) wer Grenzsteine oder andere zur Bezeichnnug einer Grenze oder | des Wasserstandes bestimmte Merkmale zum Nachtheile eines Andern | wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälsch- |

lich seßt;

s) wer Urkunden, welche ihm entweder gar nicht, oder nicht ausschließ- | lich gehören, zum Nachtheile eines Andern vernichtet, beschädigt |

oder unterdrückt E G 20h

Die Urkundenfälschung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und |

zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitausend Thalern bestraft,

wenn das Verbrechen eine der folgenden Arten von Urkunden zum Ge- |

genstande- hat: 1

l) Urkunden, welche mit der Unterschrift des Königs oder mit dem |

Königlichen Jnsiegel ausgefertigt find;

) Urkunden, welche von Staatsbehörden, Gemeinden oder Corpora- |

tionen des Jnlandes oder Auslandes, von inländischen oder aus-

ländischen Beamten, oder von solchen Personen, roelhe nah den |

U ofoho Q CN 0 p S 8 fo ; g 5 y | x 1 Geseßen des Jnlandes oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, " Wochen wird bestraft :

aufgenommen, ausgefertigt oder beglaubigt werden ;

3) Bücher, Register, Kataster oder Inventarien, welche unter amtlichem |

Glauben geführt werden; 4) Verfügungen von Todeswegen ; 9) Wechsel.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten und zugleich Geldbuße nicht unter | zehn Thalern, so wie auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürger- |

lichen Ehrenrechte zu erkennen. V. 204.

Wer ohne die Absicht, sich “oder Anderen Gewinn zu verschaffen,

oder Anderen Schaden zuzufügen, jedoch zu dem Zwecke, Behörden oder

Privatpersonen zu täuschen, einen Neisepaß, einen Legitimationsschein, ein | Wanderbuch oder eine andere öôffentlihe Urkunde oder ein auf Grund | bestehender Vorschriften auszustellendes sonstiges Zeugniß, oder ein |

Führungs - oder Fähigkeits- Zeugniß falsch anfertigt oder verfälsht oder

von einex solchen falschen oder verfälshten Urkunde wissentlich Gebrauch | macht, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldbuße bis |

zu Einhundert Thalern zu bestrafen.

Auf dieselbe Strafe ist gegen den zu erkennen, welcher zu gleichem |

Zwecke von solchen für einen Andern ausgestellten echten Urkunden, als seien fie für ihn ausgestellt worden, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem Andern zu dem gedachten Zwecke

überläßt. : §. 29D.

Wer vorsäßlich, jedo nicht in der Absicht, fih oder Anderen Ge- winn zu verschaffen, oder Anderen Schaden zuzufügen, bewirkt, daß Ver-

handlungen, Erklärungen oder Thatsachen in öffentlichen Urkunden, Büchern

oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während fie gar nicht vder in anderer Weise oder von anderen Personen abgegeben oder geschehen find, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert M

Wer unter dem Namen eines Arztes, Wundarztes oder einer -an- deren Medizinalperson ein Zeugniß: über seinen oder eines Anderen Ge-

sundheitszustand ausftellt, oder ein derartiges ächtes Zeugniß verfälscht und davon zur: Täuschung von Behörden oder Versicherungs: Gesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre bestraft; auch kann gegen denselben auf zeitige Untersagung ber Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 472.

Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten pp tlieies oder in dersSlog géncmmen ivorden find, vorsäßlich bei Seite haft, verbringt oder zer drt, oder in anderer Weise der Pfändung oder Beschlagnahme ganz oder theilweise entzieht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.! ;

v9. 347. …. Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu

1) wer das Naupen, insofern dies durch gaesegli izeili Anordnungen geboten- it, Una, A BE E E 2) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Wein- …_ berge entgegenhandelt; :

3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß ‘eine neue Feuerstätte errichtet oder

_ „Me bereits vorhandene an einen andern Ort verlegt ;

#4) lver es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die ¡Feuerstäiten in seinem Hause in baulihem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder

__ daß die Schornsteine zur reten Zeit gereinigt werden ;

9) wer Waaren, Maierialien oder andere Vorräthe, welche sih leicht von selbst entzünden, oder leicht Feuer fangen, an Orten odex in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden fann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei

__ einander liegen fönnen, obne Absonderung aufbewahrt;

0) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Näume, welche zur Auf- bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder si denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert;

T) wer an gefährlichen Stellen, in Wäldern oder Haiden, oder in ge- fährliher Nähe bon Gebäuden oder feucrfangenden Sachen Feuer anzündet;

8) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen

mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt;,

9) wer die polizeilich vorgeschriebenen ¡Feuecrlöshgeräthschaften entweder gar nit oder nicht in brauchbarem Zustande bält, oder andere seuerpolizeilihe Anordnungen nicht befolgt ; wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor völlig been- deter Ernte über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über solche Aecker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Ein- friedigung versehen sind, oder deren Betreten durch Warnungs- zeichen untersagt ist, oder auf einem durch Warnungszeichen ge- schlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt. Die besonderen Bestimmungen, welche wegen der Pfändungen bei solchen Uebertretungen, so wie über Weidefrevel in den cçeldpolizei - Ord- nungen enthalten find, werden hierdurch nit geändert;

11) wer obne Genehmigung des Jagdberechtigten auf eiaem fremden Jagdrebiere außer dem öffentlichen zum gemeinen Gebrauche be- stimmten Wege zwar nicht jagend, aber mit Schießgewehr, Wind- hunden oder zum Einfangen des Wildes gebräuchlichen Werkzeugen betroffen wird;

12) wer Eier oder Junge von jagdbarem Federwild ausnimmt.

F. 349. Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ses

1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, oder einen dffentlichen oder Privatweg oder Grenzraine durch Abgraben oder Abpflügen ver- ringert ;

2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Nasen, oder aus Grundstücken, welche einem Andern zugehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Nasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder ähnliche Materialien wegnimmt ;

3) wer Früchte, Eßwaaren oder Getränke von unbedeutendem Werthe oder in geringer Quantität entwendet, selbs wenn die Entwendung vermittelst Einbruchs oder Einsteigens in ein-unbewohntes Gebäude oder in einem demselben gleichstehenden umshlossenen Naum erfolgt.

Geschieht die Entwendung unter cinem andern der im §. 218 bezeichneten erswerenden Umstände oder in gewinnsüchtiger Ab- ficht, so kommen die Strafen des Diebstahls zur Anwendung;

) wer bon einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Ge- meinen, ohne die schrifilihe Erlaubniß des vorgeseßten -Com- mandeurs, Montirungsé- oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande nimmt ; :

9) wer bei den Uebungen der Artillerie vershossene Eisenmunition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen widerrechtlich sich zueignet; :

6) ein Pfandleihex, welcher bei Ausübung seines Gewerbes den dar- über geseßlih erlassenen Anordnungen entgegenhandelt.

Artikel 1U.

Wo in den Gesegen und insbesondere in dem Strafgesepbuche selbst bisher auf einen der im Eingange des Artikel I. bezeihneten Paragraphèn hingewiesen ist, bezieht diese Hinweisung fih fortan auf den Paragraphen in seiner vorstehend abgeänderten Gestalt. : N,

Statt des §. 193 des Strafgeseßbuchs abex ist, wo sich bisher eine Hinweisung auf denselben vorfindet, der vorftehende neue §. 193 allein

als maßgebend: zu- bétrachten.