1856 / 101 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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5nigin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und O O des Königs g Sardinien, in Folge von Verträgen, abgeschlossen in Konstantinopel am 12, März 1854 zwischen Frank- reih, Großbritannien und der hohen Pforte, am 14, Juni des nämlichen Jahres zwischen Oesterreih und der hohen Pforte und am 15. März 1855 zwischen Sardinien und der hohen Pforte, beseßten Gebietstheile werden nah Auswechslung der Ratificationen des

igen Vertrages geräumt werden, so bald als es geschehen E Die: Termitse und die Ausführungsmittel werden der Gegen-

stand einer Uebereinkunft zwischen der hohen Pforte und den Máchten, deren Truppen ihr Gebiet okkupiren, sein.

Art. 32. Bis zur Erneuerung oder Erseßzung der Verträge oder Conventionen, die zwishen den kriegführenden Mächten vor dem Kriege bestanden, wird der Aus=- und Einfuhrhandel gegensei- tig auf dem Fuße des vor dem Kriege Kraft habenden Reglements stattfinden, und ihre resp. Unterthanen werden in allen anderen Angelegenheiten auf dem Fuße der am meisten begünstigten Na- tionen behandelt werden.

Art. 33. Die am heutigen Tage zwischen Jhren Majestäten dem Kaiser der Franzosen, - der Königin tes vereinigten König- reichs von Großbritannien und Irland einerseits und Sr. Majestät dem Kaiser aller Reussen andererseits abgeschlossene Convention be- züglich der Alands - Inseln ist und bleibt dem gegenwärtigen Ver- trage annexirt und wird die nämliche Kraft und den nämlichen Werth haben, als wenn sie in denselben aufgenommen wäre,

Art. 34. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt, und sollen die Ratificationen binnen vier Wochen oder früher, wenn es ge= schehen kann, zu Paris ausgewechselt werden.

Zur Beglaubigung dessen haben die respektiven Bevollmächtig- ten ihn unterzeichnet und den Abdruck ihrer Wappen beigefügt.

Geschehen Paris, den 30, März 1856.

(L. S.) gez. Manteuffel.

(L. S.) gez. M. C. d'Haßhfeld t. (L. S.) gez. Buol-Sckchauenstein, (L. S.) gez, Hübner.

(L. S.) gez. A. Walewski.

(L. S.) gez. Bourqueney.

(L. S.) gez, Clarendon.

(L. S.) gez. Cowley.

(I: S.) 004, Orloff.

(L. S.) gez. Brunnow.

(L. S.) gez. C. Cavour.

(L. S.) gez. D. Villamarina. (L. 5). dez, Aal,

(L. S.) gez, Mehemmed Djémil,

Transitorisher Zusaß- Artikel.

Die Bestimmungen der heute gezeichneten Meerengen-Conven- tion finden auf diejenigen Kriegsfahrzeuge keine Anwendung, welche von den krieg führenden Mächten zur Räumung der von ihren Armeen beseßten Gebiete seewärts verwendet werden; aber un- mittelbar nach beendigter Räumung treten diese Bestimmungen in volle Kraft.

Geschehen zu Paris, den 30, März 1856. (Folgen die Unterschriften.)

Im Namen des Allmächtigen Gottes.

Da Jhre Majestäten der König von Preußen, der Kaiser von Oesterrei, der Kaiser der Franzosen, die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Zrland, der Kaiser aller Reussen, die Unterzeichner der Konvention vom 13. Juli 1841, und Se. Majestät der König von Sardinien, Willens sind, Ihre ein- müthige Entschließung gemeinschaftlich an den Tag zu legen, si die alte Regel des Ottomanischen Reiches, der zufolge die Meerengen der Dardanellen und des- Bospor, so lange si die Pforte im Frieden befindet, den fremden Kriegsschiffen ver-

chlossen sind, zur Richtschnur zu nehmen; haben Jhre gedachten Majestäten einerseits und Se. Majestät der Sultan andererseits den Beschluß gefaßt, die in London am 13. Juli 1841 abgeschlossene Convention zu erneuern, mit Ausnahme einiger Detail-Aenderungen, welche dem“ Prinzip, worauf dieselbe beruht, keinen Eintrag thun.

u diesem Behuf haben demna Ihre genannten Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernaunt, mm: jest

Se. Majestät der König von Preußen den Herrn Otto Theodor Freiherrn von Manteuffel u. st. w.

und den Herrn Maximilian Friedrich Karl Franz Grafen von Hapfeldt-Wildenburg-Schönstein u. st. w.,

Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich den Herrn Karl Ferdinand Grafen von Buol-Scchauenstein u. st. w. s und den Herrn Joseph Alexander Freiherrn von Hübner u. \. w.

Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, den Herrn Alexander Grafen Colonna-Walewski u. st. w.z

und den Herrn Franz Adolph Freiherrn von Bourqueney Wi e V.

Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Jrland, den sehr ehrenwerthen Georg Wil =- helm Friedrich Grafen von Clarendon u. st. w.z

und den sehr ehrenwerthen Heinrich Richard Karl Baron Cowley u. s. w.

Se, Majestät der Kaiser aller Reussen, den Herrn Alexis Grafen Orloff u. #. w. und den Herrn Philipp Freiherrn von Brunnow u, st. w.

Se, Majestät der König von Sardinien den Herrn Camill Benso Grafen von Cavour u. st. w.z

und den Herrn Salvator Marquis von Villamarina u, st w.

Se. Kaiserlihe Majestät der Sultan, den Mouhammed Emin Aali Pascha u. st. w.

und den Mehemmed Djemil Bey u. st. w., ; welche, nah Auswechslung ihrer in guter und gebührender Form befundenen Vollmachten, über die folgenden Artikel übereingekom- men sind:

Art. 1. Se. Majestät der Sultan einerseits, erklärt, daß er des festen Willens is, in Zukunft das als alte Regel Seines Reiches unwandelbar festgestellte Prinzip, und in Folge dessen es zu allen Zeiten den Kriegsschiffen der fremden Mächte untersagt war, in die Meerenge der Dardanellen und des Bospor einzu- laufen, aufrecht zu erhalten; und daß Se. Majestät, so lange si die’ Pforte im Frieden . befindet, kein fremdes Kriegs\hiff in die genannten Meerengen .einlassen wird z

und Jhre Majestäten der König von Preußen, der Kaiser von Oesterreih , die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Jrland, der Kaiser aller Reussen und der König von Sardinien, andererseits, verpflichten sich, diese Willens= bestimmung des Sultans zu achten und sich das vorhin erwähnte Prinzip zur Richts{hnur zu nehmen,

Art. 2. Wie in früherer Zeit, behält si{ch der Sultan vor, denjenigen leihten Fahrzeugen unter Kriegsflagge Passage-Firmane zu ertheilen, welche, der Gewohnheit gemäß, im Dienst der Ge- sandtschaften der befreundeten Mächte verwendet werden sollen.

Art, 3, Dieselbe Ausnahme findet ihre Anwendung auf die- jenigen leihten Fahrzeuge unter Kriegsflagge, welche eine jede der kontrahirenden Mächte befugt ist, an den Mündungen der Donau zu stationiren um die Ausführung der auf die Freiheit des Flusses bezüglichen Bestimmungen zu sichern, und deren Zahl nicht zwei für jede Macht überschreiten darf.

Art. 4, Die gegenwärtige, dem am heutigen Tage zu Paris gezeichneten Hauptvertrage angehängte Convention soll ratifizirt und die Ratificationen derselben: sollen in dem Zeitraume von vier Wochen, oder, wenn thunlich, früher ausgewechselt werden.

__ Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmäh=- tigten dieselbe unterzeihnet und derselben den Abdruck ihrer Wap- pen beigesügt.

Geschehen zu Paris, am 30sten März 1856. (Folgen die Unterschriften.)

Im Namen des Allmächtigen Gottes.

Se. Majestät der Kaiser aller Reussen und Se. Kaiserliche Majestät der Sultan, das Prinzip der Neutralisation des Shwar= zen Meeres in Erwägung ziehend, wie es durch Die in dem am 29. Februar des gegenwärtigen Jahres zu Paris gezeihneten Pro- tofolle Nr. 1 verzeichneten Präliminarien festgestellt ist, und in Folge dessen Willens, im Wege gemeinschaftlichen Uebereinkommens. die Zahl und Stärke derjenigen leihten Fahrzeuge zu bestimmen, welche sie fih für den Dienst ihrer Küsten im Schwarzen Meere zu

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unterhalten reservirt haben, haben zu diesem Behufe eine besondere Uebereinkunft zu zeihnen beschlossen und zu diesem Ende ernannt :

Se, Majestät der Kaiser aller Reussen den Herrn Alexis L und den Herrn Philipp Baron von Brunnow u, st\ w. .

und

Se. Kaiserliche Majestät der Sultan, den Mouhßhammed Emin Aal i Pascha U, \. wW, . . + * . + * . 4 . 4 . -

und den Mehemmed Djemil Bey u. wm „5, welche, nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über die folgenden Artikel übereingekom- men sind :

Art, 1, Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich ge- genseitig, im Schwarzen Meere keine anderen Kriegsschiffe zu hal-= ten, als diejenigen, deren Zahl, Stärke und Umfang nachstehend festgeseßt sind:

Art. 2, Die hohen kontrahirenden Theile behalten sich ein jeder vor, in diesem Meere sechs Dampfschiffe von funfzig Metres Länge auf dem Wasserspiegel, von einem Gehalt von höchstens achthundert Tonnen, und vier leihte Dampf = oder Segel - Fahr= zeuge, von einem Gehalt, welcher bei keinem zweihundert Tonnen übersteigen darf, zu unterhalten.

Art. 3. Die gegenwärtige, dem am heutigen Tage zu Paris gezeichneten Hauptvertrage angehängte Convention soll ratificirt und die Ratificationen derselben sollen in einem Zeitraume von vier Wochen oder, wenn thunlich, früher ausgewechselt werden.

Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmäch- veset dieselbe unterzeihnet und derselben den Abdruck ihrer Wappen eigefügt.

Geschehen zu Paris, am ZVsten März 1856. (Folgen die Unterschriften.)

Im Namen des Allmächtigen Gottes.

Se, Majestät der Kaiser der Franzosen, Jhre Majestät die Königin des vereinigten Königreihs von Großbritannien und Jr-= land und Se, Majestät der Kaiser aller Reussen, in der Absicht, das

so glücklih zwischen Jhnen im Orient wiederhergestellte Einverneh- |

men auf das Baltische Meer zu erstrecken und dadurch die Wohl- thaten des allgemeinen Friedens zu befestigen, haben beschlossen, eine Convention zu schließen und zu diesem Behufe ernannt :

Se. Majestät der Kaiser der Franzosen den Herrn Alexander Grafen Colonna Walewski u. #. w. Ar den Herrn Franz Adolph Freiherrn von Bourqueney u, è W.

Jhre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Jrland den sehr ehrenwerthen Georg Wil- helm Friedrich Grafen von Clarendon u. \. w.

und den sehr ehrenwerthen Heinrih Richard Carl Baron Cowley u. #. w. :

und Se, Majestät der Kaiser aller Reussen, den Herrn Alex i s Grafen Orloff u. \. w.

und den Herrn Philipp Freiherrn von Brunnow u. st. w,, welche, nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form L S Vollmachten, über die folgenden Artikel übereingekom- men sind:

Art, 1. Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, um dem Wunsche zu entsprehen, welcher ihm von Jhren Majestäten dem Kaiser der Franzosen und der Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland ausgedrückt worden, erklärt, daß die Alands-Jnseln nicht befestigt werden sollen und daß daselbst ein militairishes oder maritimes Etablissement weder unterhalten, noch begründet werden soll.

Art. 2. Die gegenwärtige, dem am heutigen Tage zu Paris gezeihneten Hauptvertrage angehängte Convention soll ratifizirt und deren Ratificationen sollen in dem Zeitraume von vier Wochen oder, wenn thunlich, früher ausgewechselt werden,

Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmäch- vehef dieselbe unterzeihnet und derselben den Abdruckt ihrer Wappen eigefügt.

Geschehen zu Paris, am 30sten März 1856, “(Folgen die Unterschriften.)

Ftinisterium für Sande!l, Sewerbe und öffentlicze Wrbetiter.

Der Baumeister Westphal zu Minden is zum Königlichen Kreisbaumeister ernannt und demselben die Kreisbaumeisterstelle zu Greifswald; so wie

Der Kommunal-Baumeister Clotten zu St. Goar zum König- lichen Kreisbaumeister ernannt und demselben die Kreisbaumeister= Stelle zu Olpe verliehen worden,

Das 18te und 19te Stück der Geseßsammlun welche beute ausgegeben werden, enthalten unter ses g, welche h

Nr. 4389, das Gesetz, betreffend die Abänderung der §8, 41 bis

46 der Feld-Polizei-Ordnung vom 1, November 1847, Vom 13, April 18563 unter

4390, das Geseß, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Einführungsgeseßes zum Strafgeseßbuch., Vom 14, April 1856; unter

4391, das Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestim= Pu des Strafgesezbuhes, Vom 14, April 18563 unter

4392. den Allerhöchsten Erlaß vom 21, April 1856, betreffend die Publication einer neuen amtlichen Ausgabe des Strafgeseßbuchesz unter

das Privilegium wegen Ausgabe auf den Jnhaber lautender Königsberger Stadt-Obligationen im Be- E von 225,000 Thaler. Vom 5, März 1856 3 unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 10. März 1856, betref- fend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von Alsdorf nah Herzogenrathz unter

4395, das Geseß über die Nußungen und Lasten aus der

vorläufigen Straffestsepbung wegen Uebertretungen, Vom 26. März 18563 unter G

4396, die Bekanntmachung, betreffend die unterm 26, März 1856 erfolgte Allerhöchste Bestätigung der Statuten einer Aclien - Gesellschaft unter dem Namen „Dort=- munder Bergbau - und Hütten - Gesellschaft ‘““ mit dem Demizil zu Dortmund. Vom 4. April 1856; unter

das Privilegium wegen Ausgabe von 850,000 Rihlr. Prioritäts-Obligationen 1UT, Serie der Aahen-Düssel- dorfer Eisenbahn - Gesellshaft. Vom 7, April 1856 z unter

das Privilegium wegen Ausgabe von 850,000 Rthlr, Prioritäts-Obligationen 11, Serie der Ruhrort-Crefeld Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 7. April 18563 und unter

4399, den Allerhé{chsten Erlaß vom 7. April 1856, betreffend die Ertheilung des Expropriationsrehts für die Kreuz=- Cüstrin-Frankfurter Eisenbahn.

Berlin, den 30. April 1856.

Debits=Ceomtoir der Geseßb -Sammlung,

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenbeiten. :

Der Kreis-Wundarzt Shmikaly zu Kaltwasser ist in den Kreis Militsch, Regierungs - Bezirk Breslau, verseßtz und

Der Thierarzt erster Klasse Pofeld zu Dirshau zum Kreis- Thierarzt für die Kreise Stargardt und Berent ernannt worden.