1856 / 116 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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g. 31. i è

Die Beigeerdneten und die Schöffen (§. 29) werden auf sechs Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistratsmitglieder auf zwölf Jahre von den Stadtverordneten gewählt. Auch können Beigeordnete mit Besoldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle ‘deren Wahl gleichfalls auf zwölf Jahre. Die Wabl des Bürgermeisters und der übrigen besoldeten Magistratsmitglieder kann au auf Lebenszeit erfol- gen. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue Wahlen erseßt. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen Ersaßwahlen findet die Bestimmung im g. 21 Anwendung. ç. 32

Für jedes zu wählende Mitglied des Magistrats wird besonders ab- gestimmt; die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden die- jenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmen- mehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben , eine engere Wahl statt. Bei Sn Set entscheidet das Loss.

Die gewählten Bürgermeister, Beigeordneten, Schöffen und besol- deten Magistratsmitglieder bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigung teht zu:

: 1) dein Könige hinsihtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in

Städten von mehr als 10,000 Einwohnern,

2) der Negierung hinsichilih der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten, welche niht über 10,000 Einwohner haben, so wie hin- fichtlih der Schöffen und der besoldeten Magistratsmitglieder in allen Städten, ohne Unterschied ihrer Größe.

Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordneten- Versammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wabl nicht be- stätigt, so ist die Regierung berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarish verwalten zu lassen. : j i

Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl vertwei- gern oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten.

Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadtverordneten-Versammlung, deren wiederholte Vornahme ibr jeder- zeit uiteht, die Bestätigung des Königs, beziehungsweise der Regierung, erlangt hat. j

§. 34.

Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritte durch den Bürgermeister in öffentlicher Sißzung der Stadtverordneten-Versamm- lung in Cid und Pflicht genommen; der Bürgermeister wird vom Regie- rungs-Präsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sißung der Stadtverordneten-Versammlung vereidet.

T Lte Von den Versammlungen und Geschäften der Stadt- verordneten.

§. 395. |

Die Stadtverordneten-Versammlung hat über alle Gemeinde-Ange- legenbeiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Ma- gistrate überwiesen find. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durh die Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Ueber andere als Gemeinde- Angelegenheiten dürfen die Stadt- verordneten nur dann berathen, wenn solche durch besondere geseßliche Vorschriften oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde an fie gewiesen sind. :

Die Stadtverordneten sind an keinerlei Jnstruction oder Aufträge der Wähler oder der Wahlbezirke A FN,

Die Beschlüsse der Stadtverordneten bedürfen, wenn sie solche An- gelegenheiten betreffen, welche durch das Geseß dem Magistrate zur Aus-

Le überwiesen find, der Zustimmung des leßtern. Versagt dieser ,

die Zustimmung, so hat er die Gründe dieser Versagung der Stadt- verordneten - Versammlung mitzutheilen. Erfolgt hierauf keine Verstän- digung, zu deren Herbeiführung sowohl von dem Magistrat als den Stadtverordneten die Einseßung einer gemeinschaftlichen Kommission ver- langt werden kann, so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen. Die Stadtverordneten-Versammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst zur Ausführung bringen. 6. 37

Die Stadtverordneten-Versammlung kontrolirt die Verwaltung Sie ist dcher berechtigt, sih von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde - Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu denen der Bürgermeister ein Mitglied des

Magistrats abzuordnen befugt ist. g. 38

den, so wie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, so wie einen Stellvertretex desselben aus ihrer Mitte. Doch kann auch die Stelle des Schriftführers cin von den Stadtverordneten nicht aus ibrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sißung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten. |

Diese Wabl erfolgt in dem §. 32 vorgeschriebenen Verfahren. f eke Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte er- ordern. Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann fih -durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können ver- langen, daß Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend find. Der Magistrat muß gebdört werden, so oft er es verlangt.

g. 39. Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschicht durch den Vorsißenden;, fie muß erfolgen, sobald es von cinem Viertel der Mit- glieder oder bon dem Magistrat O: wird.

Die Art und Weise der An C fEAA wird ein- für allemal von der Stadtverordneten-Versammlung festgestellt.

Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung ; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorber statthaben. 7

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Durch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sißungstage festgeseßt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung, mit Ausnahme dringender Fälle, mindestens zwei freie Tage vorher den Stadtverordneten wt a Magistrat angezeigt werden.

Die Stadtverordneten-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hicrbon findet statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhand- lung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genü- gender Anzahl erschienen sind.

Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung aus- drücklich hingewiesen werden. h

§. 43.

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- gleihheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber le- diglihh nah der Zabl der E festgestellt.

a4.

An Verhandlungen über Nechte und Verpflichtungen der Stadtge- meinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Jnteresse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beshlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist, die Regierung für die Wahrung des Gemeinde - Juteresses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Ver- treter für die Stadtgemeinde zu bestellen. Sollte ein Prozeß der Stadt- gemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magistrats aus Ver- anlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden, so hat die Negierung auf Antrag der Stadtverordneten - Versammlung zur Führung des Pro- zesses einen Anwalt zu bestellen.

§. 49.

Die Sißungen der Stadtverordneten sind öffentlih. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sißung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder E gehalten werden.

. 46.

Der Vorsitzende leitet die Bedbaitügen; eröffnet und schließt die Sißungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sißungszimmer entfernen lassen, welcher öffent- liche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt, oder Unruhe irgend einer Art verursacht.

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Die Beschlüsse der Stadtverordneten - Versammlung und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie- werden von dem Vorsißenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet.

Dem Magistrate müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch diejenigen, welche ihm durch das Geseß zur Ausführung nicht überwiesen sind,- mitgetheilt werden. :

Den Stadtverordneten - Versammlungen bleibt überlassen, unter Zu- stimmung des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen, und darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen; die Strafen können nur in Geldbußen bis zu fünf Thalern und bei mehrmals wieders- holten Zuwiderhandlungen in der auf eine gewisse Zeit eder für die Dauer der Wablperiode zu verhängenden Ausschließung aus der Ver- faminlung bestehen. Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im Y. 36 vorgeschriebene O ein.

§. 48.

Die Stadtverordneten beschließen über die Benußung des Gemeinde- Vermögens; die Declaration vom 26. Juli 1847 (Geseßsammlung S.327) bleibt dabei maßgebend.

Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeinde-Corporation in ihrer Gesammtheit gehört, kann die Stadtverordneten-Versammlung nur insofern beschließen, als sie dazu durh den Willen der Betheiligten oder durch sonstige Nechtstitel berufen ist.

Auf das Vermögen der Corporationen und Stiftungen haben die zur Stadtgemeinde gehörenden Einwohner (§. 3) als solche, und auf da-jenige Vermögen, welches blos den Hausbesißern oder anderen Klassen der Einwohner gehört, haben andere Personen keinen Anspruch.

Jn Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens

Die Stadtverordneten - Versammlung wählt jährlich einen Vorsißen- der Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen.

So weit es hierbei auf den Begriff von Bürger ankommt, sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes (§. 95) an sih selbst nicht maßgebend.

§. 49.

Die Genebmigung der Negierung ift erforderlich :

1) zur Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche jenen geseßlih gleichgestellt sind;

2) zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunst- werth haben, namentlich von Archiven ;

3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande bela stet, oder der bereits vorhandene vergrößert wird ;

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4) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenußungen {Wald, Weide, Haide, Torfstih und D D

Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken 2. (F. 49 Nr. 1) darf nur im Wege der Licitation auf Grund ciner Taxe stattfinden.

Zur Gültigkeit der Licitation gebört:

1) “eine dffentlih auszuhängende Ankündigung und Ausruf;

2) cinmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung oder durch ein im Kreise erscheinendes Blatt;

3) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum

Licitationstermine, und :

4) Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz - oder Magifstrats- erson.

Bei E ac von Grundstücken, welche nicht mit Gebäuden be- sezt sind, kann ein beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuer-Kataster die Stelle der Taxe vertreten, und wenn der Katastral-Neinertrag solcher Grundstücke zwei Thaler nicht übersteigt, die unter 2 erwähnte Bekannt- machung unterbleiben. ö

Das Ergebniß der Licitation ist der Stadtverordneten-Versammlung mitzutheilen und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt

werden. y j : Z In besonderen Fällen kann die Regierung auch den Verkauf aus D ö L L

freier Hand, so wie einen Tausch gestatten, sobald sie si überzeugt, daß

der Vortheil der Gemeinde dadurch gefördert wird.

Für die Hypotheken - Behörde genügt zum Nachweise, daß der Vor- rift dieses Paragraphen genügt worden, die Bestätigung des Vertrages durch die Negierung.

Verpachtungen von Grundstücken und Gerechtsamen der Stadtge- meinden müssen öffentlich an den Meistbietenden geschehen; Ausnahmen hiervon sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet.

G. O1.

Durh Gemeindebes{chluß kann die Erbebung eines Einzugsgeldes angeordnet und von dessen Entrichtung die Niederlassung in der Gemeinde (F. 4 des Geseßes vom 31. Dezember 1842 Nr. 2317) abhängig gemacht werden.

Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden als von denen, welche der Gemeinde bereits angehörig sind, bei der Begründung

cines selbstständigen Hausstandes eine Abgabe (Eintritts - oder Haus- | standsgeld) gefordert, und von deren Entrichiung die Theilnahme an dem |

Bürgerrecht (§. 5) abhängig gemacht werden.

Die Theilnahme an den Gemeindenuzungen (§. 49 Nr. 4) kann außerdem von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechts niemals bedingt wird.

Alle derartigen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Beamte, denen in Folge dienstlicher Verpflichtung ihr Aufenthalt in einem Stadtbezirke angewiesen ist, find zur Entrichtung des Einzugsgeldes und des Hauéstandsgeldes nicht verpflichtet.

Die mit dem Besize einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen besonderen Nechtstiteln beruhenden Nußungsrechte sind den Be- stimmungen dieses Paragraphen nicht unterworfen.

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Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen nicht hin- reichen, um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Ge- meinde erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, fönnen die Stadtverordneten die Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen,

Diese können bestehen :

F In Zuschlägen zu den Staatssteuern, wobei folgende Bestimmungen gelten :

1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht belastet werden ;

2) bei den Zuschlägen zur Klassen- und klassifizirten Einkommen- steuer muß jedenfalls das außerhalb der Gemeinde belegene (Hrundeigenthum außer Berechnung bleiben ;

3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag entweder funfzig Prozent der Staatssteuern übersteigen, oder nicht nach gleichen Säten auf diese Steuern vertheilt werden soll. Zur FFreilas- sung oder geringeren Belastung der leßten Klassensteuerstufe bedarf es dieser Genchmigung nicht.

[I]. Jn besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der Genehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, erhöht oder in ihren Grundsäßen verändert werden sollen. Bei besonderen Kommunal-Einkommensteuern ist jedenfalls die sub l. 2 erwähnte Beschränkung maßgebend, Die bestehenden direkten Fom- munal- Einkommensteuern werden einer erneuten Prüfung und Ge- nehmigung der Negierung I Ma L Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordneten zur Leistung

bon Diensten (Hand- und Spanndiensten) behufs Ausführung von Ge- meinde - Arbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden in Geld abge- [häßt, die Vertheilung geschieht nah dem Maßstabe der Gemeinde-Abga- ben oder in deren Ermangelung nah dem Maßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung dec Regierung. Die Dienste können, mit Ausnahme von Nothfällen, durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nah der Abschäzung an die Ge- meindekasse bezablt werden. g. 54.

Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom

24. Dezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen und zu erlassenden Reglements zu ae N O

Der Gemeinde - Einnehmer wird von den Stadtverordneten gewählt,

welche auch die von demselben, so wie bon anderen Gemeinde - Beamten, zu leistenden Cautionen zu bestimmen haben. T:t tre F Vi Von den E Magistrats.

iv §. 56.

Der Magistrat hat als Orts-Obrigkeit und Gemeinde-Verwaltungs- Behörde insbesondere folgende Geschäfte:

1) die Geseße und Verordnungen, so wie die Verfügungen der ihm

_ borgeseßten Behörden auszuführen ;

2) die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung vorzubereiten und, sofern er sih mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu bringen.

Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausfüh- rung zu versagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefabt ist, welcher deren Befugnisse úberschreitet, gescß- oder rechts=- widrig ijt, das Staatswohl oder das Gemeinde-Jnteresse verleßt. Zk Fällen dieser Art ist nach den Bestimmungen im §. 36 zu ver- fahren, Dasselbe gilt für den Fail, wenn der Magistrat die Ers- E des gewählten Einnehmers (§. 55) beanstanden zu müssen gtauot ; die städtishen Gemeinde- Anstalten zu verwalten und diejenizen, für welche besondere Verwaltungen eingeseßt sind, zu beaufsichtigen ; die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten berubenden Ein- nahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kassen- wesen zu überwachen.

: Von jeder regelmäßigen Kassenrevision is der Stadtverordneten- Versammlung Kenntniß zu geben, damit fie ein Mitglied oder meh- rere abordnen könne, um diesem Geschäft beizuwohnen; bei außer- ordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsißzende oder ein von dem- eiben ein- für allemal bezeihnetes Mitglied der Stadtverordneten- Versammlung zuzuziehen ; das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; die GVemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber ver- nommen worden, anzustellen und dieselben, einschließlih des Ge- meinde - Einnehmers (§. 55), zu beaufsihtigen; die Anstellung er- folgt, so weit es sih niht um vorübergehende Dienstleistungen han- delt, auf Lebenszeit, doch können diejenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Dienstleistungen bestimmt sind, auf Kündigung

angenommen werden ; die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren ; die Stadtgemeinde nah außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde - Urkunden in der 1rschrift zu voll- ziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet ; werden in denselben Verpflichtungen der Stadt- gemeinde übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Ma=- gistratsmitgliedes hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter ¿Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden ; die städtischen Gemeinde - Abgaben und Dienste nah den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisten (Nollen) aufzustellen und, nachdem sie vom Bürgermeister voll- streckbar erklärt sind, die Beitreibung zu verfügen. Die Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbax erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt fein.

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Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seinex Mitglieder zugegen ift.

Die Beschlüsse werden nah Stimmenmehrheit gefaßt.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Borsißenden entscheidend. Den Vorfiß führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vor- sißende ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Befug- nisse überschreitet, geseß- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Jnteresse verleßt, die Ausführung cines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung der Negierung einzuholen. Der Bei- geordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Ver- handlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathung über solche Gegen- stände, welche das Privat-Junteresse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sih der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten, auch sich wäbrend der Berathung aus dem Sißungszimmer entfernen.

C 00.

Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Geschäftsgang bei der städtischen Verwaltung.

Jn allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme dur den Magistrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem leßteren in der nächsten Sizung, Behufs der Bestätigung oder ander- weitiger Beschlußnahme, Bericht erstatten.

Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Necht zu, den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu drei Thalern, und außerdem den unteren Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzu- legen. (§§. 15, 19. und 20. des Geseßes vom 21. Juli 1852, Geseßz- Sammlung S. 465.) 4,

g. 99.

Zur dauernden Verwaliung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts- zweige, so wie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können beson- dere Deputationen entwed.r blos aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mitgliedern beider Gemeindebehörden, oder aus leßteren urd aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden. Zur Bildung gemischter Depu- tationen aus beiden Stadtbehörden is der übereinstimmende Beschluß beider erforderlich. ;