1856 / 132 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vollständigen Adresse, oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zilchen, darf aber niemals aus Nummern allein bestehen. Dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. ; i s Bei Ane De zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeich- nung des Bestimmungsortes bon der Post-Anstalt kostenfrei entsprechend Î t werden. | i E OEL eie muß dauerhaft und haltbar sein; sie muß bei Wild, bei Geflügel in Neßzen, bei Fleishwaaren, welche leiht Fett absezen, und bei Värme- oder Hefe - Sendungen in Beuteln, auf cinem binlänglich großen und gut befestigten Stück Holz oder Leder angebracht sein. Ein Auffleben von Signaturen mittelst eines Stückes Papier u. s. w. auf

Pakete ist unzulässig. L

Die Verpackung der Sendungen muß nah Maßgabe der Länge der Transportstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. :

Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche niht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absezen, daber auch bei Schriften- oder Aktensendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transportes verbältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit angemessener Vershnürung. Í S

Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, so wie alle \{hwerere Fahrpost-Gegenstände, müssen, in so fern nicht der Jnhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordert, mindestens in mehr- fac Umschläge von starkem Packpapiere verpackt sein.

Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Neibung oder Druck leiht Schaden nebmen, z. B. Spizen, Seidenwaaren u. \. w., müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nah Umständen emballirten Kisten u. #. w. berpackt sein.

Sendungen mit einem Jnhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß cine solche Be- schädigung fern gehalten wird. Mit Flüssigkeitcn angefüllte kleinere Ge- fäße (Flaschen, Krüge u. st. w.), sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Ver-

Weintraub ensendungen können , wenn sie binnen 24 Stunden den

Bestimmungsort erreichen, in Körben oder Holzschachteln verpackt sein, Le: | halt gerollt sein. | Paketen verpackt sein.

sonst aber nur in wasserdihten Fässern angenommen werden. Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalte des Gefäßes nichts herausdringen kann. Jn dem bloßen Zusammenbinden mehrerer zur Versendung bestimm-

ter Gegenstände kann eine vorschriftsmäßige Verpackung dersclben nicht ge- Wild kann, wenn es nicht mehr blutet, unverpackt zur |

funden werden. Beförderung angenommen werden. Wenn aber z. B. mehrere Nehe oder Hasen oder Fasanen u. \. w. als Ein Paket angeschen werden sollen, fo müssen sie nicht blos an den Enden, sondern auch in der Mitte, und zwar hier mittelst eines staxken, fest umgelegten und versiegelten Lein- wandftreifens, zusammengebunden, oder überhaupt in Netze, Kisten und

dergleichen berpackt sein; in dem einen wie in dem anderen Falle kommt

es auf die Angabe der Kopfzahl nicht an. Werden die gedachten Gegen- stände nicht auf solde Weise zu Einem Pakete vereinigt, so dürfen sie überbaupt nicht zusammen befestigt, sondern müssen einzeln fignirt und auf dem Begleitbricefe demgemäß als einzelne Pakete bezeichnet sein; zu einem Begleitbriefe können dieselben indeß gehören.

_ Ueberhaupt is das Zusammenbinden mehrerer förmlichen Pakete, wie z. B. mehrerer Hutschachteln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer E \. w,, nicht als eine vorschriftsmäßige Verpackung an- zusehen; dergleichen Gegenstände müssen, wenn sie als Ein Paket durch die Post versaudt werden sollen, in Ein Gebind einges{lossen sein.

Kleines Geflügel, wie z. V. Nebhühner, Krammetsvögel u. st. w., muß bei der Versendung in einer Emballage, z. B. in Nezen, enthalten und darf mit größeren, etwa bloßgehenden Stücken niht zusammen- gebunden sein.

Pakete, die nicht vernäht sind, Schachteln und Kober müssen stets vershnürt sein. Eben so ist bei vernähten Paketen und bei vernagelten Kiften stets dann eine Vershnürung zu benußen, wenn solhes zur Ver- ftärkung der Haltbarkeit und zur leihteren Handhabung der Sendung nöthig erscheint.

Wird eine Vershnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgesiegelt sein, daß sie ohne Verleßung der Sendung und der Sie- gel nicht abgestreift oder geöffnet O kann.

. 10. Verschluß. Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so einge-

nicht beizukommen is, (Wegen der Kreuz- und Streifbandsendungen, so wie der Mustersendungen, vergleiche §F. 15 und 16.)

Bei Briefen nah Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich{- auflösendes Material nicht benußt werden.

undeklarirten in Brief- oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 16 Loth, so wie mit Ausnahme der Se und Einzahblungsbriefe muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mit Abdruck eines ordent- E ale peliehan.

riese mit deklarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen siche §. 11. müssen mit einem Kreug-Couvert und mit fünf leiten: O R

\{chlossen sein. g. 11.

Verpack&ung und Verschluß -der Geldsendungen., Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werth-

zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden.

| gut umschnürt und vernäbt und die auéwendige Nabt versiegelt sein.

Adresse, z. B. durch die Worte:

papiere u. \. w.) müssen mit einem baltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit fünf gleihen Siégeln gut verschlossen sein.

Geldfstücke (desgleichen z. B. auch Ringe 2c.), welche in Briefen ver- sandt werden, müssen in Papier oder dergleichen cinges{lagen und inner- halb des Briefes so befestigt scin, daß eine Veränderung ibrer Lage während des Transports nicht staitfinden kann. :

Briefe mit Geld oder Geldeswerth dürfen das Gewicht von 16 Loth niemals übersteigen. Zur Beförderung nach anderen Staaten des deutsch- österreichischen Postvereins können Briefe mit -haarem Gelde nur bis zum Gewichte von 8 Lotb, Briefe mit Papiergeld hingegen ebenfalls bis Jn wie weit einzelne Postverwaltungen des Vexcins Briefe mit baarem Gelde bis zu cinem bôheren Gewichte als 8 Loth zulassen, wird von der obersten Postbehörde besonders bekannt gemacht. 5

Schwerere Geldsendungen sind in Pakecten, Beuteln, Kisten oder Fässern fest zu verpacken. i ;

Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei

| Papiergeld nicht 3000 Ntblr. oder 5000 Fl. und dei baarem Gelde nicht | 300 Riblr. oder 500 Fl. übersteigt, dürfen in Pafeten von starkem, | mehbrfach umshlagenem und gut verschnürtem Papier versendet werden.

Bei s{hwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere

Verpackung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder besteben,

-

Geldbeatel (Säcke), welche keine weitere Verpackungz erhalten, müssen

| bon wenigstens doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendìg, der | Kropf nicht zu furz, und da, wo der Knoten geschürzt ist und außerdem | über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgcdrückt sein. Die | Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durh den Kropf selbst bin- | durhgezogen werden. | schwer fein.

Deraleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfd.

Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gui gefügt und

| fest vernagelt sein oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit über- | stehenden Deckeln versehen und Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt | eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zersheuern fönnen. " Veber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben " (Handschlingen) versehen sein.

Die Geldfässer müssen gut bercift, die Schlußreifen angenagelt und

| an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt scin, daß ein Oeff-

sendung kommen, müssen stark bereift und die Neifen gehörig befestigt sein. nen des Fasses obne Verleßung der Umschnürung oder des Siegels nicht

möglich ift. : , S Bei Paketen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Jn- Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder

Hinsichtlich) des Maximal - Gewichts der Geldfässer und Geldkisten

| fommen die Vorschriften des §. 14 zur Anwendung.

C. BA Vehandlung reglementswidrig beschasfener Sendungen. H Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt,

| signirt, verpackt und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschrifts- | mäßigen Adresfirung, Signirung, Verpackung und Verschließun:g zurück-

gegeben werden. ;

Verlangt jedoch der Einlieferer, der ibm geschehenen Bedeutung un- geachtet, die Veförderung der Sendung in ibrer mangelhaften Beschaffen- heit, so muß solhe, borausgeseßt, daß die Sendung nach einem Orte des Jniandes gerichtet ist, in so weit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ord-

| nung im Dienstbetricbe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf

Ersaß und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der „auf meine Gefahr“, ausdrüdckt und untershreibt, Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Post- Anstalt von der Verzichtleistung des Absenders auf dem

Scheine Notiz zu nchmen. Es wird alsdann im Falle eines Verlustes

" oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstan- den ist.

Sind aber auc dergleichen Mängel bei der Einlieferung der Sen-

| dung nicht gerügt worden, so hat dennoch der Absender alle die Nach- | theile zu vertreten, welche erweisßlich aus einer vorschriftswidrigen Advessi- | rung, Signirung, Verpackung und Verschließung bervorgegangen sind.

Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegen-

| stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle dur | Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst leiht entzündlihe Sachen, so wie äßende Flüssigkeiten. wwerks-Gegenstände, Reib- oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Pbos- | phor, Knallgold, Knallfilber, Knallquecksilber, Aether oder Naphtha, Ml- pet gte u, l fer

é / Poft nit zuzulassen. rihtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem JZnhalte | B | Sendungen Gegenstände der obigen | Declaration des Jnhalts zu verlangen.

Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuer-

Auch Kienrußschwärze ist zur Beförderung mit der

in Fällen des Verdachts, daß die

Die Post-Anstalten sind befugt, | Art enthalten, vom Aufgeber die

Diejenigen, welche verbotene Sachen unter unrichtiger Declaration,

| oder mit Verschweigung des Jnhals der Sendung, zur Post aufgeben, s i | haben vorbehaltlih der Bestrafung nah den Landesgeseßzen fUï Der Verschluß einer jcden Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme der

jeden daraus entstehenden Schaden m haften.

Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.

| Flüssigkeiten, desgleihen Sachen, die dem schnellen Verderben und | der Fäulniß ausgeseßt find, unförmlich große Gegenstände, so wie Bäume, | Sträucher und dergleichen, ferner lebende Thiere, können von den Post-

Anstalten zurückgewiesen werden: ét

Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beför e rung angenommen werden, so wie für leiht zerbrechlihe Gegenftände un für in Schahteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung get Ersaß, wenn dur die Natur des Jnhalts der Sendung oder dur die

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Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.

Die im §. 13 ausgesprochene Befugniß der Post-Anstalten, Deelara- tion des Jnhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, wo Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem {nellen Verderben und der Fäulniß ausgeseßte Sachen, oder lebende Thiere ent-

alten.

y Wenn Flüssigkeiten als solche nit deklarirt sind, so hat der Absen-

der den Schaden zu erseßen, welcher in Folge der Beförderung derartiger

Sendungen anderen Postgütern verursacht wird. Sendungen von Wildpret find während

warmer oder heißer

Jahreszeit nur dann zur Beförderung dur die Post anzunehmen, wenn | fich berechnen läßt, daß dieselben, ohne zu verderben, den BVestimmungs- | |

ort erreichen werden.

Sendungen von Butter sind nur in der Jahreêzeit vom Monat Oftober bis- einshließlich April, und Sendungen von Käse ohne Unter- | {ied der Jahreszeit nur dann, wenn der Käse keinen erbebliben Geruch |

verbreitet, zur Beförderung durch die Poft anzunehmen.

Das Gewicht einer Fahrpost-Sendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich übersteigen. auch \{werere Sendungen zugelassen werden, sofern dieselben ihrer Be- s{hafenheit nach und nach Maßgabe der vorhandenen Pxost-Transport- mittel, zur Beförderung mit der Post nicht ungeeignet find, und sih ab- sehen läßt, daß ihre Handhabung unterwegs besondere Schwierigkeiten nit bexuriaVen Wre S s{werere Sendungen angenommen werden dürfen, wird von der obersten Postbebörde besonders bekannt gemacht.

Kreuzband-Sendungen.

Zeitungen, Journale, periodische Werke, Druckschriften, durch den Druck, durch Lithographie oder Metallographie vervielfältigte Musikalien, Kataloge, Prospeftie, Preis-Courante, Lotterie-Gewinnlisten, Ankündigun- gen und sonstige Anzeigen, desgleichen Korrekturbogen obne beigefügtes Manuskript, müssen, wenn die Kreuzband-Taxe Anwendung finden soll, uneingebunden oder brochirt unter scmalem Streif- oder Kreuzband eins geliefert und bei der Einlieferung frankirt werden.

Uebrigens muß das Streif- oder Kreuzband dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreist, und die Beschränkung des Jnhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann.

Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Streif- oder Kreuzband ift unzulässig, wenn dieselben nah ihrer Fertigung durch Druck u. \. w. außer der Adresse geschriebene oder auf andere Weise z. B. durch Stempel oder Dru, beigefügte Ziffern oder Zusäße erhalten haben. Es fann jedoch den Preis - Couranten , Cirkularen und Empfehlungs- {reiben Adresse, Datum und Namensunterschrift, der äußeren Udresse eines Streif- oder Kreuzbandes der Name oder die Firma des Absenders und den Korrekturbogen fönnen Aenderungen und Zusäge, welche zur Korrektur gehören und aaf diese sich beschränken, hinzugefügt werden.

Mehrere Exemplare unter einem Streif- oder Kreuzbande müssen im Falle der Unterschrift von einem und demselben Absender (Firma) unter- zeichnet, und dürfen nit mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß-Umschlägen versehen fein.

Cirkulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeihnung der Firma von mebreren Theilnebhmern der Handlung vers sehen sein.

Streif- oder Kreuzbandsendungen, bei denen die Adresse nicht nur den eigentlichen Adressaten bezeihnet, sondern zugleich die Bestimmung enthält, daß die Sendungen auch anderen Personen mitgetheilt werden sollen, sind, wenn fie am Schalter aufgegeben werden, zurückzuweisen, wenn im Briefkasten vorgefunden, mit dem vollen Briefporto zu belegen.

Streif- und Kreuzband-Sendungen dürfen nur bis zum Gewichte von

16 Loth angenommen werden und werden jederzeit als zur Briefpost ge-

hórig bebandelt. Die Taxe für Streif- und Kreuzband - Sendungen be-

trägt für den ganzen Bezirk des deutsch-österreichislen Postvereins ohne

Unterschied der Entfernung 4 Silberpfennige pro Zollloth exklufive. Für dergleichen Sendungen, welche den obigen Bestimmungen nicht

Zur Beförderung im Julande können jedoch

von dem Adressaten auszufstellende Empfangs8bescheinigung (Ablie j i erungs- schein, Netour-Recepisse) zu erbalten, so muß ein solches Lir laniat dus die Bemerkung: „gegen Ablieferungsschein (,„Netour - Recepisse“) auf der Adresse ausgedrückt sein und der Absender sih namhaft machen. Ueber eine refommandirte Sendung wird dem Absender eine Be- scheinigung der geschehenen Einlieferung (ein Einlieferungsschein) ertheilt. Für rekommandirte Briefe, so wie für réfommandirte Sendungen unter e C ea A Disiaeicolt (Ÿ. S ist außer dem gewöhnlichen Porto ( Silbergroschen ohne Nüekficht i : das Gewicht zu erheben, t i e E Nekoinmandirte Sendungen werden nur mit der Briefpost befördert und müssen, wenn sie nach anderen Staaten des deuts{ - ichi Postvereins bestimmt sind, frankirt werden, 7 fd ies: g. 18. e aA b E Dle Vectaration des Werthes einer Sendung muß, wenn fie im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Sticdizin bei der E leistung maßgebend sein soll, bei Briefen mit Geld oder sonstigem Jns g Ci E des Briefes, und bei anderen Senduns- gen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefes als auf dex Se i der Signatux, angegeben werden. j : E 7 N Die Declaration des Werthes einer Sendung ist in preußischer Silbers

| währung auszudrüen, und es darf bei Sendungen nach Orten des In- y *

landes der deklarirte Betrag den gemeinen Werth der Sendung niht

Jnwieweit auch nach fremden Postbezirken |

übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder aus

Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushülfsweise der annehmende

| Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und den Werth der Sendung

entsprechen, oder unfrankirt eingeliefert werden, ist das gewöhnliche Brief-

porto zu entrichten. C Waarenproben- und Muster-Sendungen.

Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestandene Porto-Ermäßigung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt sein, daß |

die Beschränkung des Jnhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist.

Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur |

ein einfacher Brief angehängt sein, welcher bei der Austaxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammen zu wiegen ist.

B der Brief schwerer, oder find die Waarenproben oder Muster in den Brief gelegt, so wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusam- men, als gewöhnlicher Brief taxirt.

Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftsmäßig verpackt find, wird im ganzen Bereiche des deutsh-österreichishen Postvereins für

je 2 Loth exkl. das einfahe Briefporto nach der Entfernung, wenn die | y 2 | und die Thaler- oder Guldensumme in Zahlen und in Buchstaben aus-

Sendungen nach inländischen Orten bestimmt sind, jedoch als Maximum das sechsfache Briefporto erhoben,

Derlei Sendungen werden nur bis zum Gewichte von 16 Loth an- genommen und als R S O behandelt.

Rekommandirte Briefe. Die Recommandation ist nur zulässig : 1) bei gewöhnlichen Briefen, 2) bei Streif- oder Kreuzband-Sendungen, 3) bei Briefen mit Waarenproben oder Muftern. Sie wird durch das Wort „rekommandirt“ ausgedrückt, Wünscht der Absender einer rekommandirten Briefpost-Sendung die

| | î

|

auf der Adresse in Silber - Courant auszudrücken. Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Dokumenten ist der Courswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei derx Versendung bon by- pothekarischen Dokumenten, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Dokuments oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraus- sichtlih zu verwenden sein würde. Jf aus dem Inhalte der Declaration zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Negeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung der Declaration zurückgegeben werden. Jst leßteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irr- thümlich zu hohen Declaration ein Anspruch auf Erstattung des ent- sprechenden Theiles der Affekuranzgebühr nicht hergeleitet werden. _ Ueber Sendungea4 mit deklarirtem Werthe wird ein Einlieferungs- schein ertheilt. G. 49, : Baare Einzahlungen.

Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge unter und bis zu 50 Rthlr. in kassenmäßigem Gelde von den Absendern anzunehmen und an Adressaten innerhalb des preußischen Postverwaltungsbezirks auszu- zahlen (baare Einzahlung). Zur Auszahlung an Adressaten in anderen Staaten des deutsch-österreichischen Postvereins können Einzablungen nur

“_bis zur Höhe von 10 Ntblr. zugelassen werden.

Jeder Einzablung muß ein gewöhnlicher Brief, der bei Einzahlungen

nach anderen Staaten des deutsch-österreihischen Postbereins aur einfach

sein darf, oder ein lediges Couvert beigegeben werden.

Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Vand, Sendungen mit Waarenproben, auf rekommandirte Briefe, auf Briefe mit deklarirtem Werthe und auf Begleitbriefe zu Paketen mit und obne Werths - Decla- ration zu leisten, ist unzulässig. l

Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau bezeichnet, und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten :

„Hierauf eingezahlt u vermerkt, die Thaler- oder Guldenfumme auch in Zahlen und in Buch- staben ausgedrüdckt sein. i N

Dem Absender wird über die geleistete Einzählung ein Einlieferungs- schein ertheilt.

Für baare Einzahlungen ist vom Absender oder vom Empfänger, je E die Sendung frankirt oder unfrankirt aufgegeben wird, zu ent- richten :

a) das tarifmáßige Briefporto für den Brief oder die Brief-Adresse; b) die Einzahlungégebühr. Diese beträgt als Minimum 1 Sgr., sons aber von der eingezahlten Summe für jéden Thaler oder Theil eines

Thalers 7 Sgr.

Die baaren Einzahlungen werden bei der Beförderung als Fabrposft- Sendungen behandelt.

§- 20,

Vorschuß-Sendungen. (Nachnahme.)

Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von 50 Nthlcn. (oder 75 Fl. Conv. M. oder 874 Fl. Rheinl.) von Adressaten innerhalb des deutsch - österreihishen Postbereins - Bezirks einzuziehen, (Vorschuß-Sendungen. Nachnahme-Sendungen. Postvorschüsse.) :

Briefe und sonstige Sendungen , auf welche dergleichen Beträge eîn- gezogen werden sollen, müssen auf der Adresse den Vorschuß - Betrag mit den Worten:

„Vorschuß oder Nachnahme

r Borscußbriefe dürfen nicht rekommandirt werden orschußbriefe dürfen niht rekommandirk werden. Ls Der Absender erhält bei der Aufgabe der Sendung eine Bescheint- gung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden folle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei, Eine Vorschuß-Sendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschuß- Betrages ansgehändigt werden gabevrte zuvlifsestidt wirden, ‘tén Eingange der Postanstalt am Ausga e zu rden , Îde U rist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von

dieselbe innerhalb dieser 6 Vorshuß-Sendungen mit dem ‘Vermerke „poste restante“.

Die Zurückgabe der ‘nicht eingelöften Vorfchuß-Sendung erfolgt an