1856 / 136 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1108 j

wesen , bleiben gemäß der Verordnung vom 12. Novemker v. J. (Geseßz-

Sammlung S. 688) besonderer Negulirung vorbehalten. : Urkundlich unter UBren Höchfteigenhändigen Unterschrift und bei-

edrucktem Königlichen Jnsiegel. i f

G Gegeben Charlottenburg, den 15. Mai 1856.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer.

tpbalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. ie aa Für den Minister

für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten : von Manuteuffel.

Gesetz, betreffend die Gemeinde - Verfassung in der Rheinprovinz. Vom 15. Mai 1856.

Verordnung vom 12. November 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 270. S. 2010.)

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König bon

Preußen 2c. 2c. s E l verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer

Monarchie, was folgt: | 4 s Artikel 1.

Die Gemeinde - Ordnung für die Rheinprovinz vom 23, Juli 1845 (Geseß-Sammlung S. 523) kommt für alle diejenigen Gemeinden dieser Provinz, in welchen die Städte-Ordnung vom heutigen Tage nicht einge- führt wird, mit folgenden Abänderungen zur Anwendung.

Zum Eingange der Gemeinde-Ordnung. 7 Artikel 2.

Die Vorschriften über Anwendung der revidirten Städte - Ordnung vom 17. März 1831 find aufgehoben.

Anftatt §§. 5 und 118 der Gemeinde-Ordnung. Artikel 3. :

Oie Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände in Beziehung auf das Gemeindewesen bleiben besonderer Regulirung nach Maßgabe der Verordnung vom 12. November 1855 (Geseß - Sammlung S. 688) vorbehalten.

Anstatt des zweiten Saßes im §.11 der Gemeinde-Ordnung. Artikel 4. j

Solche Statuten und Dorf - Ordnungen dürfen den Bestimmungen der Gesege nicht widersprehen. Sie unterliegen der Bestätigung des Ober-Präsidenten.

Anstatt der Nr. 1 des §. 12 der Gemeinde-Ordnung

Artikel 5.

1) Sämmtliche selbstständige Einwohner derselben mit Ausnahme der |

servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes. Zu §g. 13 und 14 der Gemeinde-Ordnung. Ar tikel 6.

Durch Beschluß des Gemeinderathes kann von der Entrichtung des Einzug sgeldes (Eintrittsgeldes) die Niederlassung in der Gemeinde

F. 4 des Geseßes vom 31. Dezember 1842 (Geseß-Sammlung Nr 2317) |

abhängig gemacht werden. Beamte und Geistliche, welchen in Folge dienst-

licher Verpflichtung ihr Aufenthalt im Gemeindebczirke angewiesen ist,

A zur Entrichtung des Einzugsgeldes ( Eintrittsgeldes) nicht ver-

unden.

Anstatt des ersten Absaßes im §. 23 und des §. 98 der Ge meinde-Ordnung.

Artikel 7. Die Geldbeiträge können bestehen : I. in (Fusthlägen zu den Staatssteuern, wobei folgende Bestimmungen gelten : /

1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherzichen darf nicht be- lastet werden ;

2) bei den Zuschlägen zur Klassen- und fklassifizirten Einkommen- steuer muß derjenige Theil des gesammten Einkommens, wel- her aus außerhalb der Gemeinde gelegenem Grundeigenthum oder aus außerhalb gelegenen gewerblichen Anlagen fließt und in der Gemeinde, wo das Grundeigenthum oder die gewerb- lichen Anlagen liegen , einer besonderen Gemeindebesteuerung nach dem Einkommen unterworfen ist, bis auf die Höhe dieses Steuerbetrages von den Zuschlägen in der Gemeinde des Wohnorts freigelassen werden.

Erreicht der hiernach freizulassende Steuerbetrag eine Höhe, welche den in der Gemeinde des Wohnorts zu erhebenden Steuerzuschlägen gleichkommt oder dieselben übersteigt, so dür- fen in der leßteren Zuschläge nur von demjenigen Theile der Hauptsteuer erhoben werden, welcher auf das von der ander-

__ weiten Gemeindebesteuerung befreite Einkommen fällt ;

3) die Genehmigung der Regierung is erforderlich :

a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag entweder funfzig Prozent der Staatssteuern übersteigt oder niht nah gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt wer- den soll. Zur Freilassung oder geringeren Belastung der Gewerbesteuer, so wie der lezten Klassensteuerstufe, bedarf es jedoch dieser Genehmigung. nicht ;

b) für Zuschläge zu den indirekten Steuern ;

IT. in besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern , welche der Genehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, er- höht, oder in ihren rundsäen verändert werden sollen.

|

|

Bei besonderen Kommunal-Einkommensteuern ist jedenfalls die unter I. 2. erwähnte Beschränkung maßgebend.

Gegen Uebertretung der über die Erhebung von Kommunalsteuern zu erlassenden, von der Negierung zu genechmigenden Regulative können durch E Verordnung Strafen bis auf Höhe bon zebn Thalern vorgesehen werden.

Anstatt §. 24 der Gemeinde-Ordnung.

Artikel 8.

Wer, ohne in dem Gemeindebézirke zu wohnen, daselbst Grundbe sig hat, oder ein stehendes Gewerbe betreibt, is verpflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesiß, oder das Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen flicßende Einkommen gelegt sind.

Dieselbe Verpflichtung haben juristishe Personen, welche in dem Ge- meindebezirke Grundeigenthum besißen oder ein stehendes Gewerbe be- treiben.

Anstatt des leßten Sabes des §. 25 der Gemeinde-Ordnung,

Ar tikel 9. Die Rollen werden vom Bürgermeister für vollstreckbar erkläri.

Zu §. 29 Alinea.2 und §. 31 der Gemeinde» Ordnung.

Artikel 10.

Die Geistlihen und Elementar - Schullehrer sind von allen direkten Gemeinde-Abgaben hinsichtlih ihres Diensteinkommens und ihrer Dienst: Grundstücke, ingleichen von allen persönlichen Gemeindediensten, so tweit dieselben niht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit, Kirehen- diener insoweit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 zustand.

An Stelle der Vorschriften des Geseßes vom 21. Januar 1839 §. 8 Nr. 1 und 2 und §. 9 treten die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Februar 1850. (Geseß-Sammlung S. 62).

Austatk ver 49.33.34: 38/: 89 Und 409: dex Gemeind es

Ordnung. Artikel 11.

Zur Theilnahme an den öffentlichen Geschäften der Gemeinde (Ge- meindereht) sind nur diejenigen Mitglieder der Gemeinde berechtigt (Meistbeerbte), welche

I. preußische Unterthanen und selbstständig find, und IT, seit einem Jahre 1)- keine Armenunterstüßung aus öffentlichen Mitteln empfangen, ( 2) die sie betreffenden Gemeindeabgaben bezahlt haben un

3) a) in dem .„Gemeindebezirke mit einem Wohnhause angesessen sind und von ihren daselbst gelegenen Grundbefizungen einen Hauptgrundsteuerbetrag von mindestens 2 Thalern entrichten ; doch kann dieser Saß, wo besondere Ortsverhältnisse es nôthig machen, ausnahmsweise mit Genehmigung des Ober- Pen geringer festgeseßt werden,

oder ihren Wohnsiß im Gemeindebezirke haben und außerdem ent- weder zur Einkommensteuer oder mit einem Jahresbetrage von mindestens drei Thalern zur Klassensteuer veranlagt sind. Wo eigenthümliche Verhältnisse solches besonders wünschens- werth machen, kann durch das Gemeindestatut an Stelle des vorgedachten Klassensteuerbetrages ein geringerer Betrag als Bedingung der Theilnahme am Gemeinderechte festgestellt werden, jedoch darf derselbe keinenfalls weniger als zivei Thaler betragen. Steuerzahlungen und Grundbesiß der Ehe- frau iverden dem Ehemanne, Steuerzahlungen und Grund- besiß der Minderjährigew, beziehungsweise der unter väter- licher Gewalt befindlichen Kinder, dem Vater angerechnet. : Artikel 12. i

Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verlustig geworden (§. 12 des Strafgeseßbuches), verliert dadurch au A Gemeindereht (Artikel 11) und die Befähigung, dasselbe zu er- iverben. : Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürger- lichen Ehrenrehte untersagt ist (§. 21 des Strafgeseßbuches), der ist während der dafür in dem Erkenntnisse festgeseßten Zeit von der Aus- übung des Gemeinderechtes ausgeschlossen. E

Jst gegen ein stimmberechtigtes Gemeindemitglied wegen eines Ver- brechens die Verseßung in den Anklagestand, oder wegen eines Vergehent, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte na sih ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausge- sprochen, oder ist dasselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, in Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit gerathen, oder in Fallimentszustand erklärt worden, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Gemeinderechtes so lange, bis die gerichtliche Untersuhung oder das Konkursverfahren beendigt, bc- ziehungSweise die Rehabilitirung ausgesprochen ist, oder der Zustand der Zahlungsunfähigkeit aufhört. /

Das Gemeindereht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutrifft.

Anstatt des §. 43 der Gemeindee- Ordnung. Artikel 13.

Die vom Staate besoldeten Beamten, so wie die Beamten der bor mals unmittelbaren deutschen Reichsstände, so weit dieselben den Staats- beamten gleich zu achten sind, die Geistlihen und Schullehrer bedürfen, wenn sie eine Stelle oder einen Auftrag von längerer Dauer bei der Gemeindeverwaltung übernehmen sollen, dazu der Erlaubniß ihrer bor? geseßten Dienstbehörde und der Regierung. Diese Erlaubniß kann auch, wenn sich aus der Verbindung beider Dienstverhältnisse für den Staats dienst oder für die Gemeindeverwaltung in der Folge ein Nachtheil ergiebt, von der Dienstbehörde sowohl als von der Regierung zurückgenommen

werden. Beilage

1109 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

136.

Donnerstag, den 12. Juni

Zu §g. 48 bis 56 der Gemeinde-Ordnung.

Artikel 14.

Die Wirksamkeit von Stellvertretern findet in der GBemeinde-Vertre- tung nicht ferner ftatt.

Jeder Wähler muß dem Wahlvorsteher mündlih und laut zu Pro- tokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Per- sonen zu bezeichnen, als zu wählen find.

- Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann die Ne- gierung nah Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mit- glieder des Gemeinderathes aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind.

Gemeinde-Verordnete können nicht fein:

1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch

welche die Aufsicht des Staats über die Gemeinden ausgeübt wird;

2) die. Gemeinde-Beamten mit Ausnahme der Beigeordneten ;

3) die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer ;

4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Han- delsgerichte und der Gewerbegerichte, so wie die Ergänzungs-FFrie- densrichter hier nicht zu rechnen find;

5) die Beamten der Staatsanwaltschaft;

6) die Polizeibeamten.

Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleih Mitglieder der Gemeindeverordneten-Versammlung sein. Sind dergleichen Berwandte zugleich erwählt, so wird der ältere allein zugelassen.

Anstatt C 60 der Gemernde-ODrdnung. Artifel 15.

Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, aber nicht alle Gemein- den einer Bürgermeisterei betheiligt sind, gehören zum Geschäftsäkreise des Bürgermeisters und der Bürgermeisterei - Versammlung , jedoch haben die Vertreter der nicht betheiligten Gemeinden nicht mit zu beschließen.

Wenn Gemeinden aus verschiedenen Bürgermeistereien bei einer An- gelegenheit betheiligt sind, so erfolgt deren Berathung dur eine aus den Bürgermeisterei - Vertretern der betreffenden Gemeinden gebildete Ver- fammlung.

Der Vorsiß dieser Berfammlung und die Verwaltung solcher An- gelegenheiten steht demjenigen Bürgermeister zu, in dessen Bezirke der Gegenstand des gemeinsamen Jnteresses liegt, und wo dies nicht ausreicht, dem älteren an Dienstjahren.

U §.-04 Uline@ 1 und §. 112. der Gemeinde-Ordnung.

Avtitel 16.

Die BVeschlußfähigkeit des Gemeinderathes und der Bürgermeisterei- Versammlung tritt ein, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder gegen- wärtig ist,

Anstatt-des crsten Saßes des §66 der Gemeinde-Drdnung. Ae G

Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei antwc- send gewesenen Mitglieder find in cin besonderes Buch einzutragen. Sie werden von dem Vorsißzenden und wenigstens von drei Mitgliedern un- terzeichnet.

A O der Omen oe Dronung Artie! 18.

Der Versammlung des Gemeinderatbhes müssen alle Mitglieder regel- máßig beiwohnen. Cin Mitglied, welches die Versammlung dreimal hin- tereinander ohne genügende Entschuldigung versäumt oder wiederholt durch ungebührlihes Benehmen Ruhe und Ordnung gestört und den Zuruf des Vorsikenden zur Ordnung nicht beachtet hat, kann durch einen Beschluß des Gemeinderathes, welcher der Genehmigung der Aufsichts- behörde unterliegt, aus dem Gemeinderathe ausgeschlossen werden.

U § (1 ter GOemetrnde- Ordnung. Artikel 19.

Die Bestimmung des §. 71 der Gemeinde - Ordnung bleibt außer Anwendung.

Anstatt des. §, 74 der Gemeinde-Vrdnun g- Artikel 20.

Der Gemeindevorsteber wird nach Vernehmung der gutachtlichen Vorschläge des Bürgermeisters von dem Landrathe aus den Mitgliedern des Gemeinderathes ernannt. Derselbe muß im Gemeindebezirke wohncn und die zu seinen Geschäften nöthigen Kenntnisse besißen. Bei seiner Ernennung soll auf Personen, welche das Vertrauen der Gemeinde vor- zugsweise genießen, sofern sie sonst für das Amt geeignet sind, besonders Nücksiht genommen werden.

Das Amt der Vorsteher dauert sechs Jahre, kann aber nach drei Jahren niedergelegt werden.

Für Verhinderungsfälle wird in gleicher Art ein Stellvertreter (Bei- stand) ernannt, welcher dieselben Eigenschaften besißen muß,

U §. (0-der VemeindeOrdnung. Ar tikel 21.

Die Entschädigung des Vorstehers kann mit Genchmigung der Ne- gierung vom Gemeinderathe auch höher als zu Einem Silbergroschen vom Kopfe der Bevölkerung festgeseßt werden.

Zu §§. 82, 83, 84, 104 und 105 der Gemeinde-Ordnung.

Atilel 22. Jn Ansehung der Disziplinarstrafen gegen die Gemeindebeamten fommen die darauf bezüglihen Vorschriften zur Anwendung. Zu §. 88 der Gemeinde-Ordnung, Artikel 23. E Die Gemeinden können, wo ein dringendes Bedürfniß der Landes-

1856.

kultur dazu vorliegt und ihre Kräfte es gestatten, nach Anhörung der betreffenden Gemeinde-Vertretung und des Kreistages angehalten werden, unkultivirte Gemeinde-Grundstücke, namentlih durch Anlage von Holzun- gen und Wiesen, in Kultur zu seßen. Nähere Bestimmungen hierüber bleiben Königlicher Verordnung vorbehalten. O Zu §. 107 der Gemeinde- Ordnung. Artikel 2 4.

: Die Regierung is bei Prüfung und Genehmigung des für jede Bürgermeisterei von der Vürgermeisterei - Versammlung aufzustellenden Normal-Besoldungs-Etats eben so befugt als verpflichtet, zu verlangen, daß dem Bürgermeister die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemes- senen Besoldungsbeträge, so wie Entschädigungen für Dienstunkosten be- willigt werden. Es kann zu diesem Zweck, wenn ein dringendes Bedürf-

| niß durch Plenarbeschluß der Negierung anerkannt ist, die Besoldung des

Bürgermeisters und dessen Entschädigung für Dienstunkosten zusammen den bisherigen Maximalbetrag von drei Silbergroschen auf den Kopf der Bevölkerung übersteigen. 4

' i Avtibel 29.

Den Bürgermeistern sind, sofern nicht mit Genebmigung der Regie- rung eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit folgende Pensienen zu gewähren :

ein Viertel der Besoldung nach zwölfjährigec Dienstzeit, ra O, achtzehnjähriger Dienstzeit, die QUUE. bierundzwanzigjäbriger Dienstzeit.

Bei Berechnung der Höhe der Pension werden lediglich die Besol- dungS-Beträge und nicht die Entschädigungen für Dienstunkosten und die Nebeneinkünfte zum Grunde gelegt.

Ueber die Pensionsansprüche der Vürgermeister entscheidet in streiti- gen Fällen die Negierung. Gegen den Beschluß der Regierung, so weit derselbe sih niht auf. die Frage der Dienstunfähigkeit oder darauf be- zieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Besoldung anzusehen sei, findet die Berufung auf richterlihe Entscheidung statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgeseßten Beträge vorläufig zu bezahlen.

Die Bildung ciner Probvinzial - Pensionskasse und die Höhe der von den Bürgermeistern zu zahlenden Beiträge bleibt den Beschlüssen des Pro- vinzial-Landtages unter Genehmigung des Königs vorbehalten.

So lange demgemäß nicht anderweitige Bestimmungen getroffen wer- den, sind die Pensionen lediglih von den betreffenden Bürgermeistereien zu gewähren, jedoch immer nur nach Maßgabe der Dienstzeit in denselben

Zu §. 108 Alinea 3 der Gemeinde-Ordnung. A ttel 20.

Hinsichtlih der Functionen der Bürgermeister und Beigeordneten als Hülfsbeamte der gerichtlihen Polizei und als Vertreter der Staats- anivaltshaft bei den Polizeigerichten tritt die Verfassung, welche zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde - Ordnung vom 11. März 1850 in den verschiedenen Theilen der Provinz bestand, wieder ein. Bürgermeister, wie auch andere Beamte, denen die Wahrnehmung der Staats - Antvalt- schaft bei den Polizeigerichten obliegt, erhalten von den Gemeinden des Polizeigerichts - Bezirks, die im Uebrigen nicht zu ihrem Amtsbereich ge- hôren , eine durch die Negierung festzuseßende verhältnißmäßige Ent- schädigung.

Hinsichtlich der Führung der Civilstands-Register behält es bei den bestehenden Einrichtungen sein Bewenden.

Von der Verpflichtung zur Uebernahme von unbesoldeten Stellen in der Gemeinde-Verwaltung und Vertretung und von dem Aussceiden aus denselben.

Artie 20 i

Ein jedes stimmfähige Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesol- dete Stelle in der Gemeinde - Verwaltung oder Vertretung anzunehmen und mindestens drei Jahre lang zu versehen.

Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer folhen Stelle berechtigen folgende Entshuldigung8gründe:

1) anhaltende Krankheit; S 2) Geschäfte, die cine ‘häufige oder lange dauernde Abtvesenheit mit sich bringen ;

3) ein Alter über sechszig Jahre ; ta A 4) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nächsten drei Jahre; i e a 5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nah dem Ermessen des Ge-

meinderathes eine Verücksichtigung rechtfertigen. |

Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungs8gründe weigert, eine un- besoldete Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzuneh- men oder zu behalten, so wie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzicht, kann durch Beschluß des Gemeinde- rathes der Ausübung des Gemeinderechtes auf drei bis sechs Jahre ver» lustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeinde-Abgaben herangezogen werden. x 4

Ein solcher Veschluß bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde,

- Von der Auflôsung einer Gemeinde- oder Bürgermeisterei-Vertretung. Artikel 25. c

Durch Königliche Verordnung kann auf den Antrag des Staats- Ministeriums ein Gemeinderath, sofern derselbe nicot aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern besteht, so wie eine Bürgermeisterei- Versammlung aufgelöst werden. Es ist sodann eine Neuwahl anzu- ordnen, welche binnen scchs Monaten, bom Tage der Auflösungsverord- nung an, erfolgen muß. Derselben unterliegen nur die gewählten De lieder. Bis zur Einfüh rung der neugewählten Mitglieder- sind die Ber-

Gm Cu T M ESE rad eor“ 7D“ Ti: -; ¿G A: