1856 / 138 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

et At Ma t S s E E R E

1126

: 618 42S

Bereits ertheilte Erlaubnißscheine können von der Verwal-= tungsbehörde zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt worden, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel der erforderlihen, und bei Ertheilung des Erlaubniß-

\heins vorausgeseßten Eigenschasten klar erhellet.

g. 12. j

Die Gründe der beabsichtigten Zurüccknahme des Erlaubniß- scheins sind dem Betheiligten bekannt zu machen und vollständig zu erórtern, die Verhandlungen aber sodann mit der Vertheidigung desselben der Regierung zur Abfassung eines Kollegialbeschlusses

vorzulegen. À Fállt der Beschluß für die Zurücknahme aus, fo ist der da-

nach mit Gründen auszufertigende Beschluß dem Betheiligten zu eróffnen. Gegen diesen Bescheid is der Rekurs an das Ministe-

rium des Jnnern zulässig; der Rekurs muß jedo bei Verlust

desselben binnen zehn Tagen, von der Eröffnung des Bescheides an

gerechnet, angemeldet werden. §.- 14.

Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, in dringenden Fällen die Ausübung des Gewerbes entweder sogleih bei Ein- | leitung des Verfahrens ( §. 11) oder im Laufe desselben zu

suspendiren. _ §. 19,

Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten verwirkt.

Enthält die Handlung zugleich ein Steuervergehen , jo soll nicht außerdem noch eine Steuerstrafe erkannt werden , La. M Aber | darauf bei Zumessung der Strafe dergestalt Rücksicht zu nehmen, |

daß diese niht hinter der Höhe der Steuerstrafe zurückbleibt. S D,

lust der Befugniß zum Betriebe der im §. 1 bezeichneten Gewerbe

erkenntnisses dennoch diese Gewerbe betreibt, soll mit Geldbuße bis

zu dreihundert und funfzig Gulden oder mit Gefängniß bis u Die D ( drei Monaten bestraft werden. Dieselbe Strafe trifft den, wer der | mit Rücksicht auf den Gewerbsumfang in dem vorhergehenden Jahre, Befugnißß zum Betriebe der im §, 1 bezeichneten Gewerbe für | immer oder auf Zeit durch rechtskräftiges Erkenntniß oder turch

die §, 1 Nummer 1 bezeichneten Gewerbe sechs Gulden, für die

§. 1 Nummer 2 gedachten zwei Gulden jährlich beträgt.

den Beschluß der Verwaltungsbehörde (§. 13) verlustig erklärt worden is und diesem Erkenntnisse oder Beschlusse zuwiderhandelt.

E E:

§. 4 c. auf diejenigen, welche ein solches Recht ausüben wollen, ebenfalls Anwendung, insbesondere kann auch von den in §. 4 a,

und b, enthaltenen Vorschriften niemals eine Ausnahme zu Gunsten

einer Realberehtigung gemacht werden. g. 18,

Neue derartige Realberectigungen sollen fortan niht mehr Gulden , für die §. 1 Nummer 2 gedachten sechs Gulden jäbrlid

begründet, auch niht weiter durch Verjährung irgend einer Art betrágt,

erworben werden. F, 19. Dieselben erlöschen, wenn sie während eines ununterbrochenen Zeitraumes von dreißig Jahren niht ausgeübt worden sind. §. 20, Die zur Zeit noch bestehenden Realberehtigungen können auf

eine andere geseßlich qualifizirte Person (§. 4 a.) in der Art über-

tragen werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.

L, Al Die Uebertragung einer Realberechtigung von einem Grund- stückde auf ein anderes darf nur ausnahmêweise mit Genehmigung der Regierung nah erfolgter Einwilligung der Realgläubiger er- folgen, wenn die beabsihtigte Uebertragung im öffentlichen Interesse wünschenswerth is, §. 2

P e diesem Gesehe entgegentretenten Vorschriften treten außer 4. 23.

Die zur Ausführung des vorstehenden Geseßes erforderlichen Anordnungen sind dur den Minister des Jnnern zu erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 17. Mai 18356. L. S3 Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons, von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh, Gr, von Waldersee. Für den Minister für die landwirth- schaftlichen Angelegenheiten : von Manteuffel.

Geseb, betreffend die anderweite Regelung der

Wirthschaftsabgaben für denSchank von Wein und

Branntwein und für den Kleinhandel mit diesen

Getränken in denHohenzollernshen Landen. Vom 24, Mai 41856.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. i

| verordnen für die Hohenzollernschen Lande, unter Zustimmung beider

Wer eines der im §. 1 aufgeführten Gewerbe ohne den vor- Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:

geschriebenen polizeilichen Erlaubnißschein oder mit Ueberschreitung | der in demselben ihm eingeräumten Befugnisse beginnt oder fort- seßt, hat Geldbuße bis zu dreihundert und funfzig Gulden oder

O 1. Vom 1. Januar 1857 ab wird in den Hohenzollernschen Lan- den eine gleihmäßige Wirthschaftsabgabe

1) für den Schank von Wein , Obstwein und Obstmost, \o wie für den Kleinhandel mit diesen Getränken, mit jährlich zehn vom Hundert,

2) für den Schank von Branntwein und Liqueur, \}o wie für den Kleinhandel mit diesen Getränken, mit jährlih funfzehn vom Hunktrert

' der muthmaßlihen jährlihen Einnahme jeder Gewerbsstätte er

Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe oder die Untersagung | hoben,

der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrehte auf Zeit zieht den Ver= | : ú : | in Mengen unter einem Jmi (zehn Maaß) und der zu 2 genannten

von selbst nach sich. Wer nah Rechtskraft eines solchen Straf- | in Mengen unter einem Maaß angesehen,

Als Kleinhandel wird der Verkauf der zu 1 gedachten Getränke

i §. “p i Die Abgabe wird für jede Gewerbsstätte jährlich im Voraus nah vorangegangener Abschäßbung durch das Oberamt, seitens der Regierung in Pauschbeträgen festgeseßt, deren geringster Saß für

Die Säbe steigen nach dem Gewerbsumfange für die §. 1

| Nummer 1 bezeichneten Gewerbe von sechs zu sechs Gulden, für

Die bestehenden Realberechtigungen zum Betriebe der im §, 1 bezeichneten Gewerbe dauert zwar unverändert fort, jedoch finten | die Bestimmungen dieses Geseßes mit Ausschluß der Bestimmung

die §, 1 Nummer 2 gedachten von zwei zu zwei Gulden.

Der Finanzminister ist ermächtigt , einen längeren als einjäh- rigen Zeitabschnitt für die Festseßung der Pauschbeträge zu be- stimmen.

C18, Von Gewerbsstätten, welhe im Laufe des Zeitabschnittes, für

| den die Festsegung erfolgt is, entstehen, ist die Abgabe bis zur

nächsten Festsebung nah einem Mittelsage zu entrichten, welcher für die §, 1 Nummer 1 bezeihneten Gewerbe sechs und dreißig

Der für eine Gewerbsstätte festgeseßte Abgabensay erleidet wegen eines Wesels in der Person des Besißers oder wegen zeit- weiser Unterbrechung des r keine Veränderung,

g. 4.

i Reclamationen gegen die festgeseßte Abgabe müssen, ohne Unter- schied, ob sie auf Ermäßigung oder auf gänzliche Befreiung gt- richtet sind, binnen dreier Monate vom Tage der Bekanntmachung der dur die Regierung festgeseßten Heberolle (8. 2), oder, wenn

die Abgabe im Laufe des Jahres auferlegt worden , binnen dreier

Monate nach erfolgter Benachrichtigung von deren Betrage, be! dem Oberamte angebracht werden.

Wird diese Frist versäumt, so erlisht der Anspruch auf Ab- gabenermäßigung oder Befreiung, so wie auf Rückerstattung für den Zeitabschnitt, für den die Festseßung erfolgt ist.

Is die Reclamation vor dem Ablaufe der Frist angebratht, und wird solhe begründet gefunden, so erfolgt die Ermäßigung oder gänzliche Befreiung für den laufenden Zeitabschnitt, auf den die Festseßung der Abgabe sich bezièht. Für verflossene Jahre wird keine Rückzahlung gewährt. :

Die Entscheidung über - die Reklamationen erfolgt dur die Regierung, nah vorheriger Anhörung der Ortsbehörde des Wohn- orts der Reklamanten,

4‘ 5.

. Wird eine Reklamation ganz oder theilweise zurückgewiesen,

so ist dagegen der Rekurs an das Finanz-Ministerium binnen einer

Práklusivfrist von sechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, zulássig.

Durch die Anbringung einer Reklamation wird die Verpflich= tung zur einstweiligen Fortzahlung der festgeseßten Abgabe nicht

aufgehoben. g. 7

Eine Veränderung im Abgabensate während des laufenden Zeitabschnittes, für den die Festseßung erfolgt is, wird dadurch,

daß ein Gewerbe dergestalt an Umfang zunimmt, daß ein höherer | Abgabensaß anwendbar wäre, oder umgekehrt so weit herabsinkt, | daß ein geringerer Saß füe dasselbe festzuseßen gewesen sein würde, niht veranlaßt. Ausnahmsweise kann jedoch, sofern für die Fest-=

sezung der Abgabe ein längerer als einjähriger Zeitabschnitt (§. 2.) bestimmt worden, von der Regierung eine Ermäßigung gewährt wer=

Gewerbes sich nachweislich um mehr als die Hälfte vermindert hat.

8

Die Abgabe muß monatlich in den ersten aht Tagen jedes Monats an die Bezirks=Steuerkasse bei Vermeidung der Exekution | vorausbezahlt werden. Dem Abgabenpflichtigen steht jedoch auch fehrten heute mit dem 2-Uhr-Zug von Charlottenburg nah Pots= dam zurück während der Fahrt hatte der Minister = Präsident

frei, dieselbe auf mehrere Monate voraus zu berichtigen. L

Jst die Exekution wegen eines Abgabenrückstandes fruchtlos | vollstreckt, so kann der Schuldner an dem ferneren Betriebe des | abgabepflichtigen Gewerbes durch Schließung der Räumlichkeiten, | in denen dasselbe betrieben wird, bis zur vollständigen Berichtigung | | | regierende Fürst Reuß -=Schleiz, der Baron von Meyendorf, | Lord Wodehouse, der General Graf von der Groeben und

des Rückstandes, verhindert werden. G. 10,

Wer eines der im §. 1 bezeichneten Gewerbe betreiben will, | | eine Spazierfahrt.

muß vor dessen Beginn davon der Ortsbehörde Anzeige machen, Zur Anzeige an diese Behörde is auch derjenige verbunden,

welcher den Betrieb eines bisher ausgeübten Gewerbes dieser Art

im Orte- einstellen will. C7: 14.

ringsten, für das betreffende Gewerbe anwendbaren Jahressaßes

(F. 2) und höchstens auf den vierfachen Betrag des bezüglihen | theilt mit, daß heute der Baron von Bourqueney und Aali

Mittelsazes (§. 3) zu bestimmen ift,

Wer wider die Vorschrift im zweiten Absaß des §. 10 das | Aufhören des Gewerbebetriebes nit anzeigt, entrihtet die Abgabe | fort bis zum Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die Abmel-= |

dung erfolgt. S 42;

Mit dem 1. Januar 1857 fällt die Erhebung des sogenannten

Maßpfennigs im vormaligen Fürstenthum Hohenzollern - Hechingen allgemein fort, insbesondere auch bei dem Verkaufe der im §, 4

gedachten Getränke in größeren Mengen, als den ebendaselbst be- : von Ostende aus, wohin die beiden Königlichen Prinzen und die

zeichneten.

Gleichzeitig treten alle zur Zeit bestehenden, den Bestimmun- | gen dieses Geseßes zuwiderlaufenden Geseße und Vorschriften | Dampfer „Diamant“ die Rüdckreise nah England angetreten. Bei der Abfahrt von Brüssel gaben ihr der König und die Prinzessin

| Charlotte bis zur nächsten Station das Geleite.

außer Kraft. G. 43:

___ Unser Finanz =- Minister wird mit der Ausführung dieses Ge- | jeves und dem Erlasse der dazu erforderlichen Anordnungen | ( jan den Minister des Auswärtigen die Frage, s irgend eine wichtige j ; ç 4 : v Di D | Nachricht aus den Vereinigten Staaten erhalten habe, und ob èr, wenn Urfundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und | dies der Fall, geneigt fei, dieselbe dem Hause mitzutheilen. Der Earl | von Clarendon: Jch habe gestern Abends einen Brief Herrn | Crampton’s vom 27. Mai empfangen, welhem zufolge unserem Ge- | sandten bis dahin noch nicht die geringste Mittheilung über die Absichten | der Negierung der Vereinigten Staaten zugegangen war.

beauftragt.

beigedrucktem Königlichen Jusiegel. Gegeben Königsberg in Pr., den 21. Mai 1856.

(L. S) Friedrich Té5iiheiur.

on Manteuffel, von der Heydt, Simons, von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Gr, von Waldersee, schaftlihen Angelegenheiten : von Manteuffel,

Ministerium für V _Sewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Kaufmann J. H. F. Prillw.iß in Berlin is unter dem 10, Juni 41856 ein Einführungs-Patent

auf eine vereinigte Bohr- und Nuthmaschine in der durch

Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen-

1127

seßung, ohne die Anwendung bekannter Theile zu be- ___schränken,

auf fünf Jahre , von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- ang des Preußischen Staates ertheilt worden.

Angekommen: Der General - Major und Commandeur der 4ten Division, von Dankbahr, von Stettin,

Abgereist: Der Präsident der Sechandlung, Ca s nach Ahlsdorf. Y P EALAN Verlin , 12. Juni. Se, Majestät der König haben Aller=

gnädigst geruht : dem Rittmeister Schönermark im 12ten Husaren-Regiment die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen

ees des Herzoglih Sachsen-Ernestinischen Haus-Ordens / : i ma : | zu ertheilen. den, wenn in Folge außerordentlicher Ereignisse der Umfang eines , /

Nic2tamtliches. Preußen. Sanssouci, 42, Juni. Se, Majestät

Vortrag. Das Diner fand um 4 Uhr bei Jhren Majestäten statt, zu dem außer Ihren Königlichen Hoheiten der Großher-= zogin Alexandrine und dem Prinzen und der Prinzessin

Griedrich der Niederlande, noch Se, Durchlaucht der Andere gezogen waren. Gegen Abend machten Ihre Majestäten Hannover, 12, Juni, Auf der gestrigen Tagesordnung

der ersten Kammer stand das Einnahme - Budget hinsihtlich „der Uebershüsse von den Zöllen und indirekten Steuern ““. Nachdem

i j das jeßige indirekte Steuer- und Zollsystem des Königreichs unter

Wer den Anfang des Gewerbebetriebes niht anzeigt, erlegt, | L neben der rüdständigen Abgabe nah dem Mittelsave (§. 3) für die Unterlassung der Anzeige eine Strafe, welche je nach dem Umfange des Gewerbebetriebes mindestens auf den vierfachen Betrag des ge- |

Erwähnung der bezüglihen Verträge erläutert war, bewilligte die Kammer die Eingangs-, Durchgangs-, Ausgangs - Abgaben , die Rübenzuckersteuer, Branntweinsteuer , Biersteuer , Salzsteuer, Tabakssteuer und die Uebergangsabgaben, alle nach den näher moti= virten Anträgen,

Sachsen. Dresden, 12, Juni, Das hiesige Journal

Pascha von Paris hier eingetroffen seien, daß Ersterer einige Tage hier verweilen werde, Leßterer bereits Mittags nach Wien weiter gereist fei.

Niederlande. Haag, 11, Juni. Nach einer Depesche

| der „Jndep. Belge‘ hat der Minister des Auswärtigen und Präsi=-

dent des Conseils, Baron van Hall, seine Entlassung eingereicht. -- Der König soll morgen eintreffen.

Velgien. Brüssel, 11, Juni Die Königin Marie Amelie hat heute Morgens mit dem Herzoge und der Herzogin von Nemours

Herzogin von Brabant sie begleiteten, auf dem belgishen Marine-=

Großbritannien und Jrland. London, 11. Juni. Jn der gestrigen Oberhaus-Sißung richtete Earl von Carnarvon

Jn der Unterhaus-Sißung beantragte Ewart die Ernennung

| cines Sonder-Ausschusses, welcher sein Gutachten darüber abgeben soll,

in wie fern die Beibehaltung der Todesstrafe wünschenswerth sei.

| Sein Haupt-Argument gegen diese Strafart, bemerkt er, bestehe in der

Für den Minister für die landwirth- | Ungewißheit der Strafe. So laute fast in keinem Falle des Kinder-

mordes das Verdict auf Mord, und an Weibern werde das Todes- urtbeil in der Negel nit vollstreckt. Jn fremden Ländern komme die Todesstrafe mehr und mehr in Abnahme, und ihre Abschaffung würde vollkommen mit dem Geiste und den Geboten des Evangeliums in Einklang stehen. Es gehöre zu den Erfordernissen einer zweckmäßigen Strafe, daß sie dem Verbrechen Einhalt thue, daß fie so viel wie möglich dem Grundsaße der Gleichheit vor dem Gesetze entspreche, d. h. nicht mit un- gebührliher Strenge auf den Einen falle, während der Andere kaum durch sie berührt werde; daß sie, so tveit das überhaupt denkbar sei, für den Uebelthäter mit Sicherheit in Aussicht stehe, und daß fie nôtbigen- falls zurückgenommen werden könne. Alles das sei bei der Todesstrafe nicht der Fall. Dazu komme, daß, wenn sie an einem Unschuldigen vollzogen worden sei, es kein Mittel gebe, diesen Mißgrisf wieder gut zu machen. Auch trage sie in allen Fällen den Stempel der rach- füchtigen Vergeltung. Eine gelindere Strafe, lebenslänglihes Gefängniß

E B B E O G I 1 G A D E S R di dic p E AU E Did 4 f