1884 / 75 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

iedenen Deutschen Staaten früher ge\{losscnen Verträgen enthalten [ vention erfolgte Bezugnahme auf die früheren Einzelverträge) nit | bis dabin für ihn gelterden Bestimmun i ; i j i 1 Z i | | gen pensionirt worden wäre, in meistens einen Anspru auf Bewilligung des Höstbetrage3 | erfordern find. Endli soll dem Beamken dur dessen Anhörung 8. 9. cinsunst see Snoben und durch den Text S L EED Een bis v Paten ves gi A Belgien ower desGeben au be- | so wird diese leßtere Pension an Stelle der ersteren bewilligt. : autifin men erst nach vollendetem 72. Lebenéjahre erwerben. Nur | Gelegenheit gegeben werden, etwaige Mißverständrisse aufzuklären, Das Wikttwengeld besteht in dem dritten Theile derjeninen von dem einen oder anderen. der Hohen vertrags{ließenden Th ile b iw Ä ft ist Ei Sie gau ernen beslimmfen Änfangstermin IIT. wenige bevorzugte Naturen bewahren \ich jedoch bis dabin die Frische Bedenken geltend zu macben oder eine Verständigung über den Zeit- | Pension, zu welcer der Verftorbene berechtigt gewefen ist oder berechtigt g en eile } beschränkt ift. Eine praktische Bedeutung bat diese, auf den Wunsch Artikel VI. sowie die Energie der Initiative, welbe für die höheren Aemter am | punkt seiner Entlaffung herbeizuführen. gewesen fein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand ver- 3) Als Korrelat zur Bestimmung des Artikels 1Y will der Ent- jeßt wäre.

gekündigt wird, und noch ein Jahr nah erfolgter Kündigung fort- | der belgisden Regierung im Hinblick auf deren Vertragsbeziehungen Di ; L ; grn 2 J L leses Geseß tritt mit dem Tage seiner Verkündung f E ventaste entbehren is. Hierüber \ich selbs zu täuschen, werden

dauern. Artikel 4 zu dritten Staaten zugestandene Abweichungen für Deutschland {on | seß f m E Es d wt *flichttreue Beamte nur zu sehr geneigt sein, so lange sie | wurf durch Artikel 11 den Beamten die Befugniß gewähren, nah Das Wittwengeld s\oll jedoch, vorbebhaltlid der im §8. 11 ver- rtikel 4, deshalb nit, weil nah §. 50 des Reicbëgeseßes vom 11. Juni 1870, Begründung. bei ihrem Uebertritt in den Nubestand niht die Gewährung einer | Erfüllung des 65. Leben8jahres die Versetzung in den Rubestand unter | ordneten Beschränkung, mindestens 160 (G betragen und 1600

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Ratifikations- | betreffend das Urheberredt an Schriftwerken 2c. (Bundes-Geseßbl. In der 11. Session der laufenden Legislaturperiode sind dem Pension zu erwarten haben, welche für ihren Lebensunterhalt und | Gewährung der geseßliden Pension zu beanspruben, obne daß sie ihre | nit übersteigen. Dienstunfähigkeit nachzuweisen hätten. Eine solche Bestimmung ift 8. 10,

urkunden sollen sobald als mögli in Berlin auêgewechfelt werden. | von 1870 S. 350), musikalisde Werke, wenn sie ohne Beifügung des | Rei x E 1nion zu, E. : ; : Ea O i ; : 25 5 9 ' r Rbr: eihétag Geseßentwürfe (Nr. 94 und 95 der Druck achen), Anlagen igen ihrer Familien insoweit ausreichend ist, daß sie nit in _ j R Buchen Linderu geha Tage nah der Auswechselung der eglelbst varpeseheven Oris MEERDNE gnd Der freien u zu den Berhäublungen Fe Reichstags S. 386 nb 389) at j Folge des Ausscheidens aus dem Amt sich \{weren Entbehrungen | au nit obne Vorgang. Sie findet si beispielsweise ebenso in dem Das Waisengeld beträgt: i i Zu Urkund dessen baben die beiderseitigen Bevöllmäctigten mng Bet F des M füsar iger Borbeha Le er [ruder E vortam. } worden, welche eine verbesserte Gestaltung der Pensionsverhältnifse unterwerfen müssen. Leßteres ist bei der großen Mehrzahl aller Be- | Beamtenrecht des Königreichs Sachsen (S. 6 des Gesetzes, einige Ab- 1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des di êrtige Uebereink ; 4 gte n Detreif des Aufführungsre{ts an den seit dem 20. August | der Reichsbeamten bezw. der Offiziere und im Offizierrange stehenden amten der Fall, wenn ihre Pension noch irgend erbeblih binter dem änderungen der geseßliden Bestimmungen über die Verhältnisse | Beitragspflichtigen zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein ie E e E L veREOMen, s ¿Siegel beigedrückt. | 1863 vorhandenen dramatiscen und dramatis{-musikalishen Werken Militärärzte, sowie eine Erleichterung des Ausscheidens nicht mehr Maximum zurückbleibt. Erfahrungëmäßig sind dieselben daber baupt- | der Civil-Staatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876), und die | Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind; Ma _e en zu Berlin, G A r E 3, ce e unter Ae 2 Absatz 2 des vorliegenden Protokolls ge- dienstfähiger älterer Beamten zum Gegenstande hatten. Dieselben sächiid aus diesem Grunde bestrebt, den Termin der Pensionirung | Offiziere und Aerzte des Neich8heeres und der Kaiserlihen Marine 2) für Kinder, deren Mutter niht mebr lebt oder zur Zeit des i Graf August van der fre Eten Vontboz RILES E Blaien n AGuben gin a guy À gee ry 0A N zur Sledigung, da DegltO der Novelle (um De weiter binguszuscieben, als es im Interesse des Dienstes zulässig Et Maa Bien e tas 60. F E es Vere, he) iu Setes es Den Se Das Datwenns nit be- ; . , Di ilber, i rin en, vNntonégeseß cine Verständigung ri u erzielen war, und im Hinbli erscheint. ; edung m e a "Ar, e r jedes Kind. Léon Biebuyck. FuieE anderem gu welde bUE Feter Bemabigreit der in solchen Bere ss der Konnexität g Vorlagen Vie Novelle zum Frid : eri die D Rultrbezohin ergeben sih ähnliche, Ra Qs befreit (§20 des Militär-Pensionsgeseyes vom 27. Juni 1871, wv ea ait L y i S aaten, weig ) egten eamtengeseß zurückgezogen wurde. auch nit so erhebliche Unzuträglichkeiten. eihs-Geseßbl. S. 275), ittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln, noch zusammen S &lußprotokoll ae us A. Prunk, tro E eg e ote Ae Angesichts der Dringli@keit der beabsicbtigten Reform, welche z a E S Pry A et zunädst, fe die f S GuEe Ne oder sonstige D en d Des fs en I e Es p eri zu my as ver Brie iene, be- Y Z Le WEI E C j namentli gegenüber der mit dem 1. April 1882 in Kraft etretenen s Stelle des erften Absatzes des 8. es Ketw8beamtengesetzes die Be- oiwen BVesugni nicht entgegen, da Beamte, welchbe na ouendung } remugk gewe]en if oder berehtigt gewesen sein würde, wenn er an Im Begriff zur Vollziebung der Uebereinkunft zu \{reiten, welche führungen „au für die Zukunft zu wahren. ; Neuregelung der Pensionsverhältnisse E preußischen Ca EEE : S treten zu lassen, daß die Pension der Beamten vom vollendeten | des 65. Lebensjahres sich noch im Vollbefitz ihrer geistigen und körper- Todestage in den Rubeftand verseßt wäre. behufs gegenseitiger Gewährleistung des Schutzes von Werken der Als eine übrigens nur nebenfäcliche Abweichung von der Literar- fich geltend macht, fönnen die verbündeten Regterungen \ich der Ver- W 10. Dierstiahre ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/eo | lien Kräfte befinden, meistens wünschen werden, in ihrer gewohnten Bei Anwendung diefer Beschränkung werden das Wittwen- und Literatur und Kunst unterm heutigen Tage zwischen Deutschland und fonvention mit Frankrei mag noÞ erwähnt werden, On Zur | pflibtung nicht entziehen, ihre Vorschläge zu erneuern, Dabei ist der ihres Dieasteinkommens s\teige, so daß der unverändert bleibende | Thätigkeit und in ihrer Stellung, sowie im Genuß des damit ver- | das Waisengeld verhältnißmäßia gekürzt. Belgien abgeschlossen worden is, haben die unterzeihneten Bevoll- Ens eig wril Zweif.l die in Nr. 1 Absatz 2 für die Ab- bestehende untrennbare Zusammenhang zwischen den auf die bezeichneten Höcstbetrag mit ‘5/60 na vollendetem 40. Dienstjahre erreicht würde. bundenen Einkommens zu verbleiben. Andererseits empfiehlt die Be- S E A : d / i mächtigten die nachstehenden Erklärungen und Vorbehalte verlautbart: | lempelung der eim Inkrafttreten der neuen Literarkonvention vor- } Kategorien von Reitsfunktionären bezüglichen Vorscblägen dur Ver- i Den Anspru auf diesen Höchstbetrag würden alsdann der Regel stimmung des Artikels 1T sich dadur, daß sie den Beamten die Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- oder Waisengeldberechtigten 1) Da nach den Bestimmungen der Deutschen Reich8geseßzgebung eg EGremplare bestimmte dreimonatliche Frist auch für die im s{melzung der letzteren in einen Geseßentwurf zum Ausdruck gebracht. F nad die akademish vorgebildeten Beamten in einem Lebensalter von | Möglickeit gewährt, einer ¡wang8weisen Verseßung in den Ruheftand | erböht sich das Wittwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berech- die Dauer des gesetzlichen Schutzes gegen Nachdruck und Nachbildung | * lay s d CeN Vorge enes Abstempelung der vorhandenen Voec- Zur Begründung desselben sind die früheren Darlegungen im M 62 bis 63 Jahren, die Subaltern- und Unterbeamten, bei Feststellung | durch den Antrag auf Pensionirung vorzubeugen, ohne mit diesem | tigten von dem nâcbstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch A Ps E Dani Aland auf dreißig Jahre rich Die ta de Sb e NE L ONIA M, mit Frankreich wesentlichen zu wiederholen. ou ita N pes Beginus der La A e T TEAN AEE, L E E E SuntOO D E verb A Eee ven a Genuß der ihnen nah den 8. 9 bis 11 getührendea na dem Gr[ceinen beschränkt ist, es sci denn, daß jene Werke innerhal è ¿ i; -DELTCa s h u Artikel I. E ‘des 21. Lebensjahres a rit. ITI. §. 48), in cinem Lebensalter von 4) Vie Deslimmungen des Reicbs-Beamtengesctzes über die zwangs- eträge befinden. dieser dreißig Jahre unter dem wahren Namen des Urhebers eingetragen Ene E KATIEIE Tie Mund, betreffend die Bezeichnung be- Die bisherigen Bemessungen der Pensionen für die Offiziere N 60 Jahren erwerben. . : weise Verfeßung in den Ruhestand finden nach §. 158 defselben auf E S 13, 4 seien Sim erlbenenen, gogen, Ber Viezbonbmen Mere" ader | Went fang formen, l He beghgliden 16ahültken Vorau: | Lid "atn ret, "neren Sfentkengupen mat aus: | Jur Verrnbung, lese Mändeem her Penfionltao i nad | de Milte he Burbrtanle fe hen Reis u auf iere | se VLL bos nade BERmTe Las ¿g Jobs singee als ber Berstorbene, r er]@tenenen anonymen oder pseudonymen Werke, oder : : y Valid } reichend Rechnung getragen. Jn Folge dessen erscheint es, um ein E darauf hinzuweisen, daß dieselbe einem Wunshe entspricht, welcher ieder des ngsho es Deu Ne nd auf richterliche | so wicd d gc S8, L] ete Wittwenge deren geseßlih berechtigten ReGbtauatbkolgeren freistehen soll, sid in seßzungen bei Belgien nit zutreffen, : . - auf bescheidenen Anfbeicten F ertlinizten Erifiend der in os Md A Ee va den Verhandlungen über die Ordnung des Pensionswesen3 | Militär-Justizbeamte keine Anwendung. Demgemäß wird auch die für jedes angefangene Jahr des _Alterêéunterschiedes üker 15 bis ein- dem anderen Lande die Wohlthat der normalen Dauer des Rechtes l 2A die im Cingang dieser Denkschrift erwähnten, zwischen ein- stand tretenden Offiziere zu genügen, dringend geboten, die Pensionen M ‘im Reich wiederholt zum Ausdruck gelangt ift. Zunächst war von | nah Artikel TV des Geseßentwurfs als §. 60a in das Reichs-Beamten- } \chließlich 25 Jahre um 1/9 gekürzt. ck auf Schuß dadur zu sicern, daß sie während der obenerwähnten | öelnen deutschen Staaten und L elgien abgeschlossenen Literarkonventioneu in der Weise zu erhöhen, wie das durch den 8. 9 des Artikels T des M der Kommission des Neichstags für die Berathung des in der Sizungs- | gesetz einzuschaltende Bestimmung auf diefe Beamtenkategorien nicht Auf den nah 8. 10 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes dreißigjährigen Frist ihre Werke unter ibrem wahren Namen in dem | [ind seiner Zeit aus äußeren Gründen auch Bestimmungen über Geseßentwurfs beabsibtigt wird. Demgemäß würde in Zukunft eine M periode 1870 vorgelegten Geseßentwurfs, betreffend die Necbtsverhält- | anwendbar fein, während dieselben im übrigen in den Wirkungsbereih } find diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. Ursfprungslande nah Maßgabe der daselbst geltenden gesetzlichen oder | den MeG eiten Schuß der Fabrik- und Handelsmarken, sowie der Steigerung der Pension für jedes nah dem 10. Dienstjahre weiter M nisse der Bundesbeamten, zu §. 39 der Vorlage beschlossen, eine | der Novelle fallen. Hinsichtlich der Mitalieder des Reichégerichts 4 14 i | reglementarischen Vorschriften eintragen oder deponiren lassen. gener E Muster und Modelle aufgenommen worden (vergl. z. B. zurükgelegte Dienstiahr um /60, statt wie bisher um 1/80, des pen- Steigerung der Pensionssäte der Beamten vom vollendeten 10. Dienst- | hat dic durch den Gesepentwurf getroffene Materie in den §8. 130 „„ Bei Berechnung des Wittwen- und Waisengeldes (§8. 9 bis 13) 2) Mit Rücksiht darauf, daß nach der Deutschen Reichsgesetz- S. der preußisch-belgischen Konvention vom 28. März 1863). : {ionsfähigen Diensteinkommens eintreten und auf dicse Weise auch jahre ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/60 ibres | und 131 des Gerichts-Verfassung8geseßes vom 27. Januar 1877 | bleiben die in den 88. 13 und (2 des Militär-Pensionsgeseßzes er- gebung photographishe Werke nicht denjenigen Werken beigezählt Die den Markenscuß betreffenden Bestimmungen sind dur eine | das Maximum der Pension {hon nach vierzigjähriger Dienstzeit F Gehalts bis zur Erreihung eines Maximums von 55/60 dieses Ge- (Neichs-Geseßbl. S. 41) ihre besondere, von den Vorschriften des wähnten Pensionterhöhungen (Verftümmelungszulagen) stets, die in werden können, auf welche die gedachte Uebereinkunft Anwendung | 2M 10. September 1875 ¿wischen dem Reich und Belgien bebufs ein- | aljo 10 Jahre früber wie bisher erreihbar werden. M halts mit dem vollendeten 50. Dienstjahre eintreten zu lassen. Der G Ne BeaGlengejeges abweichende reidsgeseßlihe Regelung gefunden. | den §8. 12, 52 „Und 71 ebenda erwähnten Pensionserböhungen findet, behalten die beiden Regierungen si eine spätere Verständigung heitlicber Regelung dieser Materie getroffene, im „NReichs-Gesetblatt Vor dem Retb8-Militärpensionsgesetßz vom 27. Juni 1871 waren F Entwurf gelangte zwar nit zur Berathung im Plenum. Der von | Die vorges{lagenen Aenderungen und Ergänzungen des Reichs-Beamten- (Pension8zulagen) in denjenigen Fällen unberücksitigt, in welen die vor, um durch ein besonderes Abkommen in beiden Ländern gegen- | von 1875 Seite 301, gemäß S. 20 des Gesetzes über Markenschuß | die Pensionsansprüche der großen Mehrheit der Offiziere des Reich3- i “der Kommission gegebenen Anregung wurde jedo in dem S. 9 des ] gesezes berühren also das Pensionsrecht der Mitglieder des Reichs- | Hinterbliebenen die in den 88. 41, 42, 95 und 96 ebenda erwähnten vom 30. November 1874 (Reichs-Geseubl. S. 146) bekannt gemachte beeres, nämli der Königlich preußischen Offiziere, im Jahre 1825 M ‘dem Reichstag in der I. Session 1871 vorgelegten Entwurfs des | gerits in keiner Beziehung. Beihilfen (Bewilligungen) zu beanspruchen haben.

seitig den Schuß der photographischen Werke sicher zu stellen. Morel l  K Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das | Öereindarung erseßt worden. festgestellt worden. Dieselben galten immer tür \{chmal bemessen, wie A ‘Militärpensionsgeseßes mit der Maßgabe Folge gegeben, daß der ; : D: 19, : ; i 4 Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die

gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die | , Um diese einheitliche Regelung für das gesammte Reichsgebiet | eg der damaligen Lage des Staates entsprach. Die Pensione N -Höcbstbetrag der Pension unverändert bleiben, also mit 45/60 des ; ] : : bloße Thatsache des Austausches der Natifikationen zu der Ueberein- cinerfeits und Belgien andererseits aub bezügli der Sicherung der | genügten aber meistens für bescheidene And rach des Ginulat a A Gie nach vollendetem 40. Dienstjahre erreiht werden Che mit dem verstocbenen Beitragépflichtigen innerhalb dreier Monate kunft, auf die es sich bezieht, als von den betreffenden Regierungen Urheberrete an gewerblichen Mustern und Modellen erfolgen und die | ermöglihten auch zur Noth die Erhaltung einer Familie und E follte. Dabei war vorausgeseßt, daß den Zivilbeamten demnächst die | i ; vor seinem Ableben ges{lossen und die Eheschließung zu dem Zweck genehmigt und bestätigt gelten foll, aufgenommen und dasselbe mit | vorgedachten Einzelkonventionen au in dieser Richtung außer Kraft Grziehung der Kinder. Das ift jeßt niht mehr der Fall. Die # nämlicbe Vergünstigung wie den Offizieren eirzuräumen sei. Fit dieser Der dem Reichstag vorliegende Entwurf eines Gesetzes, | erfolgt ift, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu ver- treten lassen zu können, ist zuglei mit dem Abschluß der deutsh- | Pensionen sind zwar mit der Zeit, theils um ein geringes, theils F ‘Vorschlag auc in der Sitzung des Reichstags vom 5. Juni 1871 ab- | betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen schaffen. / j : S

J N Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld baben die Wittwe

threr Unterschrift versehen. : i ; Tas So geschehen zu Berlin, den 12. Dezember 1883. belgischen Literarkonvention am 12. Dezember v. J. das mit dieser | bedeutender gewachsen. In Wirklichkeit, d. h. binsibtlib ibre M gelehnt (stenographische Berichte S. 1035) und sodann wit Nücksiht | von Angehörigen des Neichsheeres und der Kaiserlichen | Graf Hatzfeldt. Konvention vorgelegte befondere deutsh-belgishe Uebereinkommen über Bedeutung sür die Erin, der Penfion N fe E Ui H Grau davon Abstand genommen, eine entsprehende Bestimmung in | Marine, hat folgenden Wortlaut: : und die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beitragépflichtigen 0 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König | aus solcher Ehe, welche ers na der Versetzung des Beitrags-

Graf August van der Straten-Ponthoz. den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle getroffen worden. geringer wie damals. Der Werth des Geldes und die gesammten F den Entwurf des Reichsbeamtengesetzes aufzunehmen, so beweist do D 4 1 _na® der Léon Biebuyck. L O dasselbe werden hinsichtlich der Ausübung und des Schußes Lebensverhältnisse haben seit 1825 der Art cat s die F die Normirung der im §. 25 des Geseßes wegen Errichtung eines von Preußen 2. pflichtigen in den Ruhestand ges{lossen ist. a zt an Feweentihen Mustern und Modellen die deutschen Ur- | beuti jen Pensionen der Offiziere thatsächlich ganz bedeutend niedriger E obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869 (Bundes- | verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des i; l L . 16, : L

heber in Belgien und, in Anwendung des 5. 16 des Geseßes, be- erielles find wie die damaligen. # Geseybl. S. 201) und im §. 130 des Gerichtéverfassungsgeseßes vom | Bundesraths und des Reichstags, was folgt: ,_Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeld- Denks\ rift. Ge MNeRae an Mustern und Modellen, vom 11, Januar So wünschenswerth es auch wäre, so werden die Offizire des M 27. Januar 1877 (Neichs-Geseßbl. S. 41) den Mitgliedern des Reichs- : i N ö beiträgen Verpflichteter, welbem, wenn er am Todestage in den Mit Belgien sind am 28. März 1863 von Oi g j L teib8-Geseßbl. S. 11), Die belgischen Urheber in Deutschland Reichsheeres auch dur die Genehmigung dieser Vorlage noch nit F Oberhandels- bezw. Reichsgerichts- zugestandenen noch erbeblich weiter Offiziere, Aerzte im Offizierrang Und Beamte des Reibsheeres | Nuhestand verseßt wre, auf Grund des S5 des Militär-Pensions- 11, März 1866 vom Königreich Sadsen uád aut S285 T n allen Beziehungen den Inländern gleichgestellt. den damaligen preußischen Pensionären gleichgestellt. gehenden Vergünstigungen, daß eine Regelung des Pensionsanspruhs | und der Kaiserlichen Marine, welcbe Diensteinkommen oder Wartegeld | geseßes vom 27. Juni 1871 bezw. des §, 39 des Reichs-Beamtengesetzes vor Actie Min Ales De act B «8 F bt Die zur Sprache gebrachten Erwägungen führten bereits bei der M ‘in diesem Sinne von den Faktoren der Reichsgesetzgebung als eine | aus der Reichskafse beziehen und welchen beim Eintritt der Vorausseßung in | vom 31. März 1873 eine Pension hâtte bewilligt werden können, fo literarisen E ane unk M erge Ee ciblofen N an E Entstehung des Neich8-Militärpensione gesetzes vom 27. Junt 18T1 an fi unangemessene nicht angesehen wurde. i der Verseßung in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen tenst- | kann der Wittwe und den Waisen desselben Wiiiwen- und Waisen-

Dem preußisch - belgishen Vertrage sind Sl Sachsen: zu demselben Vorschlage seitens der verbündeten Regierungen wie Dabei kann jedoch das Gewicht der einer folden Abänderung | zeit Penfion aus der Reichskasse SE würde, sowie in den Ruhestand | geld dur den Reichskanzler bewilligt werden. A Weimar S O R tas S ondetbaui e M brvati Dein Réllalaa: lab : : jeßt, welcher indessen die Zustimmung des Reichstags nicht fand. M des §. 41 entgegenstehenden finanziellen Bedenken nicht verkannt | versetzte Offiziere, Aerzte im Offizierrang und Beamte des Reichsheeres L Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen bara-Mubolsiaat Reuß à y a Ruß 4 L (in Lai: a A a em c 4 08 Er folgender Gnt wurf eines Gesetzes, | Die Erfahrungen, welche die Militärverwaltung seitdem bezüglich der M werden. Die Neuerung wird eine Mehrbelastung nicht nur der | und der Kaiserlichen Marine, welche kraft geseßlichen Anspruchs oder | Verpflihteter, welchem nach S 20 Absaß 3, S8. 24 und 25 des ben: 1806. unk 10D 1 bein fäbsid - bel iben Verde, ink etresfen A änd eno des Militär-Pensions- Lebensverhältnisse der pensionirten Offiziere gemacht hat, bestätigen J Pensionsfonds, sondern, da nah dem Gesetze vom 20. April 1881 | auf Grund des §. 5 des Militärpensionsgesetes vom 27. Juni 1871 Militär-Pension8gesepes vom 27. Juni 1871 bezw. SS. 50 und 52 des Sabsen «Meiningen i Bata R ‘Golbe n Salis 1866) gesetzes S ads 1 und des Neihs-Beamten- auf das Fühlbarste, wie gerechtfertigt die Vorlage {on damals war. (Reichs - Geseybl. S. 85) der Betrag der von den Beamten erdienten (Reichs-Gesevblatt S. 275) bezw. des §. 39 des Neichsbeamtengesetzes Reichs-Beamtengeseßes vom 31. März 1873 im Falle seiner Verseßung béidettetta. g I Ae A Silk é är z G n E \ t. Da die in Betracht kommenden Verhältnisse si seit dem Jahre Pension für den Betrag des ihren Hinterbliebenen zustehenden | vom 31. März 1873 (Neichs-Gesetblatt Seite 61) lebenslängliche in den Ruhestand die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht Die übrigen Bundesftaaten, nämli - Bavern, Württeinber ir elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König | 1871 noch mehr zum Nattheile der Pensionäre geändert haben und Y Wittwen- und Waisengeldes maßgebend ist, auch der Wittwen- und | Pension aus der Reichskasse beziehen, sind verpflihtet, Wittwen- und | kommende Dienftzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Reicbs- , / , 9, von Preußen 2c. die geringe Steizerung der Pension in Folge der Erhöhung des F Waisengeldfonds zur Folge haben. Zur Verminderung derselben sieht | Waisengeldbeiträge zur Neichskasse zu entrichten. ine O C O auch bei Festseßung des Wittwen-

. g n aisengeldes zuzulassen.

Baden, Hessen, Mecklenburg-Sc{werin, Medcklenburg-Streliß, Braun- | verordnen im Namen des Reichs nach erfclgter Zustimmung des pensionsfähigen Diensteinkommens durch den i S M ‘der Entwurf (Art. I1T §. 48) vor, die gr Plat gg Dir Getriebe L e Waisengeldbeiträge find nit L vor den Beginn des 18. Lebens- - i A S

\chweig, Walde, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold, die Hansestädte Bundesraths und des Reichstags, was folgt : ; : ; l ngs l l saß-Lothri Sou ta 05 A S ? dieses nicht genügend ausgeglichen hat, so muß der jetzige Zustan N des Reichsbeamtengeseßes, wonach die ) : j Ï : , Z p bältuste Suhringen, flanden bisher in feinem bezüglichen Bertrags- L geradezu le eit unbaltbicee nua U Wobl n ZER ‘Jahres fallende Dienstzeit bei der Pensionsberechnung unberücksictigt | verpflichtet : / I : Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem

Dieser letztere Umfta d, sowie der Wuns, die in \& li S Artifel I. : ist auch, daf, troß des höchsten Pflichtgefübls, der quälende Gedanke bleibt, dahin abzuändern, daß die pensionsberechtigende Dienstzeit 1) Offiztere, Aerzte und Beamte, welche vor Ertheilung des | Ablauf des Gnadenmonats oder des Gnadenquartals. obengedaten Verträ A S uns, die in sämmtlichen An Stelle des §. 9 und des ersten Absatzes Do S 21 D an cine unverdient traurige Zukunft lähmend auf die Freudigkeit des Ï {also auch die na §. 47 der Zivildienstzeit hinzuzurechnende Zeit | Heirathäkonsenses ein bestimmtes Privateinkommen oder Vermögen Q L bef n bab er nh A ebene Eintragungsförmlichkeit zu Militär-Pensionsgese es vom 27. Juni 1871 (Neichs-Geseßblatt Scaffens einwirken muß. i l des aktiven Militärdienstes, sofern nicht die Bestimmung des È 48 | nachzuweisen haben, wenn und so lange sie weder verheirathet sind, Das Witiwen- und Waisengeld wird monatlich im voraus ge- N Oi Mend pon M e Seite 275) treten folgende A N Die mit der Annahme dieses Artikels verknüpfte Mehrausgabe A Absatz 2 Plakz greift) künftig erst von Vollendung des 20. Lebens- N e u A E oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte S : An E S A t E ist, der Glei der Salcn

i i di i A \ D j würde sich etwa i * preußis ilitä alt ) E jahres der Beamten an zu renen ist. , Cine solche Vorschrift | Kinder unter 18 Jahren besitzen; Vetlitär-Berwaltung8behörde des Kontingents bezw. der ( ef der Kaiser- s, Bei Le eNandlungen ist deutscerseits 77 Na dem Die Penfion beträgt, wenn die Verabschiedung na vollen- Dio auf bis a See anG eo S 4 I sih au dadurch, M: sie D pa die Ungleichheit pa 2) Beamte, welche nur nebenamtlich im Reichsdienst angestellt sind. | lichen Admiralität, welbe die Befugniß zu solcher Bestimmung auf ld E L, 883 [{luß der deuts{-französishen Literarkonvention detem zehnten, jedo vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, für das sächsische Militärkontingent auf : O Ÿ seitigt, welce hinsihtlih des Beginns der Pensionserdienung als G3 andere Bebörden übertragen können. - ais ü e i s Bestreben zugleich dabin gerichtet ge» 15/60 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten für das württembergische Militärkontingent auf .. 100000 ° Folge der Bestimmungen über die theoretische Vorbereitung der Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entribtung von Witt- „Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes walde aue elegen lammungen der leßtgedachten Konvention, Dienftjahre um 1/60 des pensionsfähigen Diensteinkommens. und für die Marine auf E S 43000 F Beamten zu den verschiedenen Zweigen des öffentlichen Dienstes be- | wen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten gebührenden oder be- | verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, e E Ag # D ertragsrechts darstellen, Ueber den Betrag von /@ dieses Einkommens hinaus jährli belaufen und eine Erhöhung der bayerischen s Y steht. Denjenigen Beamten, deren in ein früheres Lebensalter fallende | willigten Betrage des einmonailichen bezw. vierteljährliben Gehalts | zum Vortheil der Reichskafse. : bringen. Dies, s B 0 mit Belgien zur Anerkennung zu findet eine Steigerung der Penfion nit statt. x Quote um etwa L 266 000 Y Dienstzeit nah der bisherigen Geseßgebung bei der Pensionsberech- | oder Wartegeldes oder der einmonatlicen Pension des Verstorbenen j A 19. : i :

Di v l L U r D, ; In dem im §. 2 Abfay 2 erwähnten Falle beträgt die ur Folge baben, im Ganzen jährlib. Ae F nung zu berücksihtigen war, wird für den Fortfall solher Berück- | sind die Wittwen- und Waisengeldbeiträge gleichfalls zu entrichten. Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung durhw : Gen oe tp U unft N 12, Dezember 1883 entspricht Penfion 1/60, in dem Falle des §. 5 höchstens 15/60 des pensions- A Aa V R A 1 E ee langeren Pein d 2 t, F sichtigung durch die günstigere Gestaltung der Pensions\kala regelmäßig 4. weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden. E R Ne e Dn eno vom 19. April 1883, und es fähigen Dienfsteinkommens. : wi N je y er e einer E N u Jahren # ‘ein reibliher Ersaß gewährt werden. Um für die Ucbergangszeit Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge betragen jährli 3 Prozent A A Denkschrift (N 339 d Nei Oben aufdie, bie leßtere betreffende O N S » erste Jahr für die K E L Ste S ueautas QUE Has F jeder Möglichkeit der Benachtheiligung eines Beamten vorzubeugen, | des pensionsfähigen Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der | Das Necht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes er-

N E b. er Neichstags-Drucksachen von 1883) Bezug ge- Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansyrüchen aus Br A ie Kontingente von Preußen, Sach}en un i ürttem- F bestimmt Artikel V des Entwurfs, daß den gegenwärtig angestellten | Pension, mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 9099 Mark | list: E i A Gl id Wai ; L dem aktiven Dienst geschiedener Offizier oder im Offizierrange für die Mari C s A H, # Beamten bei ihrer Verseßung in den Ruhestand mindestens derjenige | des vensionsfähigen Dienfteinkommens oder Wartegeldes von 1, für jeden Bere(tigten mit dem Ablauf das Monats, in welchem 1 tor l ult L auen wesentlihen Beziehungen von dem An- stehender Militärarzt zu demselben wieder herangezogen worden d B N 2900 ‘Pensionsbetrag bewilligt werden soll, welchen sie auf Grund der bis- | 5009 Mark ver Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist. | er sich verheirathet oder stirbt; f: j : T é v halten! die Uebergangsbestimmungen, welche durch ift und in einer etatsmäßigen Stellung Verwendung d O I eda A S O herigen Geseßgebung zu beanspruchen gehabt hätten, wenn sie am Die in den §8. 13 und 72 des Militär-Pensionsgeseßes erwähnten 2. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in Jn leut : ei e engerâumte rückwirkende Kraft bedingt waren. begründet bei einer Gesammtdienstzeit von mindestens 10 Jahren Summe . 131500 4 Tage vor dem Inkrafttreten des im Entwurfe vorliegenden Gefeßes | Pensionserhöhungen (Verstümmelungs8zulagen) bleiben bei Berehnung | welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet.

Üt eBlerer Pud ist Folgendes zu bemerken. Von den früheren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspru auf Er- | zu verans{lagen ist. Ï ‘pensionirt worden wären. der Wittwen- und Waisengeldbeiträge unberücksichtigt. N :

r E onen mit Belgien hatte soweit es sih um den Schuß höhung der bisher bezogenen Pension, und zwar für die bis zum E E h Die Mehrbelastung der Pensionsfonds, welche Artikel [Il des O Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, egen E and Nabildung handelt nur die preußis{-belgi|che 1. April 1884 erfüllten Dienstjahre um je 1/80, für die nach Die für den ersten Absaß des §8. 21 des Militärpensionsgesetzes | ‘Entwurfs zur Folge haben wird, ist für den Bebarrungszustand auf Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge werden in denjenigen | wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen O ion e m e Kraft, während die von dem Königreich diesem Tage erfüllten Dienstjahre um je 1/60 des derselben zum | vom 27. Juni 1871 vorgeschlagene Aenderung rechtfertigt sich aus der Î ‘den Jahresbetrag von etwa 600000 4 zu {ätßen.z Theilbeträgen, in welchen das Diensteinkommen, das Wartegeld oder | Wiedererlangung desselben.

a für E 76 nha abgel@lofsenen Konventionen jenen Schuß Grunde liegenden vensionsfähigen Diensteinkommens bis ¡ur | neuen Vorschrift des §. 9 dieses Geseßentwurfs. j 2) Während bei der bisberigen Pensions\kala ein Beamter durch- | die Penßon zahlbar ift, dur Einbehaltung eines entsprechenden / L 22. l: : lebt Ur Be Zeit gay ihrem Inkrafttreten geregelt haben. Mit der Erreichung des im §. 9 Absatz 3 bestimmten Höthstbetrages. _ Durch den Hinweis auf den Absatz 2 des 8. 9 soll unberechtigten | shnittlih erst nah zurückgelegtem 70. Lebensjahre den Höchstbetrag | Theiles dieser Bezüge erhoben. Mit den aus §. 16 - si ergebenden Maßgaben erfolgt die ey eren A Ea auc die im Eingange erwähnten Beitritts- T. Ansprüchen vorgebeugt werden. | ‘der Pension erdienen konnte, wird zufolge der Bestimmung des Der cinzubehaltende Theil if weder der Pfändung unterworfen, Bestimmung darüber, ob und welhes Wittwen- und Waisengeld der S E ther b aen erfolgt, abgeschen von Oldenburg, : Artikel IT. Zu Artikel 11 bis F. Artikels 111 des Entwurfs die überwiegende Mehrheit der im Anfang | noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge | Wittwe und den Waisen eines Beitragdpflichtigen zusteht, dur die

el E preu h Vie B chen Konvention vorbehaltlos beigetreten ist. „Hinter §. 34 des Neichs-Beamtengesetes vom 31. März 1873 Die Thatsacbe, daß viele Beamte weit über denjenigen Zeitpunkt l der sesziger Lebenéjahre in den Ruhestand tretenden Beamten bereits | der Pfändung unterliegen, zu berechnen. oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. den Chef s A xe bargeda es L eaung ist der neuen Uebereinkunft, analog (Reichs-Geseßblatt Seite 61) wird folgender neue §. 34 a eingestellt: | hinaus im Reichsdienst verbleiben, bis ¿zu welchem sie die Rib Î diesen Höchstbetrag zu beanspruchen baben. Hieraus wtrd ih \{chon 6: . der Kaiferliben Admiralität , weldbe die Befugniß zu folher Be bisheri n Rechts: E hene, Aue Aabrlng der auf dem Bei denjenigen aus dem Dienst scheidenden Beamten, besißen, die Pflichten ihres Amts in vollem Umfange zu erfüllen, ist ohne weiteres die im Interesse des Dienstes wünschenswerthe Folge Die Verpflihtung zur Errichtung der Wittwen- und Waisengeld- | stimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen können.

S2 dés Protof 0118) i oll A s C Verhältnisse (Nr. 1, welche das fünfundseh8zigste Lebensjahr vollendet baben, is | geeignet, einer nah allen Richtungen dem öffentlihen Interesse ent- ergeben, daß ein Theil derjenigen wegen hohen Alters dienstunfähig | beiträge erlischt: : E : D 29 5 A A befe E, I E e traft, also au für die- eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs | \prebenden Geschäftsführung ernstlihe Schwierigkeiten zu bereiten. gewordenen Beamten, welche ihren Antrag auf Pensionirung von 1) mit dem Tode des Verpflichteten, vorbehaltlich der im §8. 3 Das den Hinterbliebenen eines Beitragsvflichtigen zu bewilligende mit Belaien Male adet E t E keinen bezüglichen Vertrag auf Pension. : Der Grund bieses Uebelstandes wird in gleicher Weise, wie die ‘Erdienung eines zu ihrer Sustentation hinreichenden Pensionsbetrages | getroffenen Bestimmungen; : i Wittwen- und Waisengeld darf nicht binter demjenigen Betrage

Was 8 Who "Sü worden. b / Artikel IIT._ erforderliche Abhilfe, auf dem Gebiete des Penfionswesens zu finden abhängig machen müssen, fortan erheblih früher als bisher die Ver- 2) wenn der Verpflihtete ohne Pension aus dem Dienste s{eidet, | zurückbleiben, welcher denselben nah den bis zum Inkrafttreten dieses so ist ders pen gi tli gegen unbefugte Aufführung anlangt, An die Stelle des §. 41 Absay 1 bis 3 und des §, 48 Absaß 1 | scin. Die demgemäß vorgeschlagenen Ubänderungen des Reichs- seßung in den Ruhestand nacsuchen wird. Daneben wird es jedoch | oder mit Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienste ent- ua sür sie geltenden Bestimmungen aus der Reichskasse hätte akten e an Qn [es Konventionen und Beitritts- | des NReichs-Beamtengesetes treten folgende Vorschriften: eamtengesezes vom 31. März 1873 (Reicbs-Geseßbl. S. 61) werden au künftig an solchen Beamten nit fehlen, welche, sei cs, um den | lassen wird; i gewährt werden müssen, wenn der Beitragkpflichtige vor diesem Zeit- maliger Merfuagötérintnela: i Vie e Une Werte S nach da- ; i E : : zuglei eine an sih wünschenswerthe Verbesserung der Lage der Fortbezug des vollen Diensteinkommens si zu sichern, sei es, weil 3) wenn der Verpflichtete in den Ruhestand verseßt wird und | punkte gestorben wäre. ¿ begriffen waren) n für di E ish-musikalishen Werke mit- Die Pension beträgt, wenn die Verseßung in den Nuhe- | Pensionäre herbeiführen. Daß dieselben si eng an die Bestimmungen fie bezüglich ihrer körperlihen und geistigen Kräfte in einer Selbst- | ibm auf Grund des S. 9 des Militär-Pensions8geseßes vom 27. Juni gen S. 24 8 A e Aen E ür u Zu gi zugestanden worden. In dem stand nach vollendetem zehnten, jedo vor vollendetem elften | der in Preußen ergangenen gleichartigen Novellen Gesetz, betreffend täuschung si befinden, über denjenigen Zeitpunkt hinaus im Dienste | 1871 bezw. des §. 39 des Reihs-Beamtengesetzes vom 31. März 1873 __ Die 88. 8 bis 2? finden auf die Angehörigen eines in Folge Auffübruna ber ik urs Gn Ma bezüglih der öffentlichen Dienstjahre eintritt, 15/60 und fteigt von da ab mit jedem | die Abänderung des Pensionsgeseßes vom 27. März 1872, vom verbleiben, bis zu welchem sie die Fähigkeit zur Erfüllung ihrer | eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist ; S eines Feldzuges oder in Folge des Unterganges oder Verschollenseins lischen Werke Vie Hot G Kraft d schen und dramatis-musika- weiter zurüdckgelegten Dienstjahre um 1/60 des in den SS. 42 | 31. März 1882, Preußische Geseßfamml. S. 133 ans{ließen, ergiebt Amtspflichten befißen. Um solche Beamten ohne ihren Antrag in 4) für den Verpflichteten, welcher weder verheiratbet ift, noch } eines Schiffes der Kaiserlihen Marine vermißten Beitragspflichtigen dem 20, August 1863 @ en í p des neuen Vertrages auf die seit bis 44 bestimmten Diensteinkommens._ : si daraus, daß hinsih!tlich der Ordnung des Bana zumal # den Ruhestand zu verseßen, bedarf es des weitläufigen und zeitrauben- | unverheirathete eheliche oder durch nacgefolgte Ehe legitimirte Kinder | Anwendung, wenn nah dem Ermessen der obersten Militär-

wien Fils dutfGen St L ag des Inkrafttretens der „ersten Ueber den Betrag von 45/69 dieses Einkommens binaus | in den bier ivteressirenden Beziehungen zwischen der Reichsverwaltung den, für die vorgesetzte Dienstbehörde nicht minder wie für die | unter 18 Jahren be igt, mit dem Zeitpunkte der Verseßung in den | Verwaltungsbehörde des Kontingents bezw. des Chefs der Kaiserlichen O preußis@ belegen q aa : und elgien ges{lossenen, nämlich findet eine Steigerung nicht ftatt. In dem im §8. 36 erwähnten | und der Preußishen Staatsverwaltung, eine weitgehende Ueberein- Beamten selbs peinlichen Verfahrens, welches in den 88. 61 bis 68 | Ruhestand; i A Admiralität das Ableben des Vermißten mit hoher Wahrscheinlichkeit Set u e für L een on) . vorhandenen Werke, be- Falle beträgt die Pension 15/60, im Falle des §. 39 höchstens | timmung berrsht. Die in Preußen auf diesem Gebiete anzu- des “Vera g autengelenes vorgeschrieben ist. Es erscheint unbedenklich, 5) für den pensionirten Verpflichteten mit dem Ablaufe desjenigen | anzunehmen ist. N

dramatisher ober dramatisch chuytz gegen Aufführung solcher /6o des vorbezeichneten Diensteinkommens. erkennenden Mängel treten also naturgemäß in ähnlihem Umfange eine Vereinfachung des zerfabrens bei der zwang8weisen Pensionirung | Monats, in welchem die unter Fier 4 bezeichnete Voraussetzung zu- i Q. 25; :

E een Grllbantle i L - mus alisher Werke, wel{e i n auch bei der Neichsverwaltung hervor und die Mittel zur Abhilfe ‘der in einem solchen Lebensalter befindlichen Beamten eintreten zu | trifft. Durch eine nah der Pen onirung gef{lossene Ehe oder durh | Offiziere, Aerzte und Beamte, welbe nach den Bean geführt 2 os A n „en Lande veröffentlicht oder auf- Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten | werden in der Regel die gleichen sein können. Bestehen die leßteren, # lassen, mit welchem, von Ausnahmefällen abgesehen, der Beamte die | das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen | dieses Geseßes Wittwen- und Waisengeldbeiträge zu entrichten E en, Vertrages öffentlich uf efüh t i: ent Gurealtlreteg „des neuen Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung, wie im vorliegenden Falle, in einer Verbesserung der wirthschaftlichen F Srenze feiner vollen Leistungsfähigkeit überschritten und außerdem den | der Verpflichtung nit gehindert. sind nicht verpflichtet, einer Militär- oder Landeëbeamten-Wittwenkaffe recht nal aubend “ttlärt ct worden sind, das bisherige Vertrags- ; Artikel IV. : Lage der Beamten, so spricht für ein gleihartiges Vorgehen von E Höcbstbetrag der Pension erdient hat. Beide Voraussetzungen treffen S6 i oder der sonstigen Veranstaltung eines Bundesstaates zur Versorgung

Durs oi e B fi ark. A ¿dst di Hinter S. 60 des Reichs-Beamtengeseßes wird folgender neue | Reichswegen noch die weitere Erwägung, daß das Reich in der Be- i hinsichtlich des 65. Lebensjahres zu. Artikel 1VY des Entwurfs be- Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes pensionirten f der Hinterbliebenen von Beamten beizutreten.

1863 oren esinen L e va Le 4 ie vor dem 20. August | §. 60a eingestellt : l : messung der Bezüge seiner Funktionäre füglih nit hinter demjenigen = {timmt demgemäß, daß ein Beamter, welcher das 65. Lebensjahr | Offiziere, Aerzte und Beamten, welche weder verheirathet sind, noch e 8. 26. Ent

Betreff b En ie ten Werke T achten drei Kategorien in Sucht ein Beamter, welcher das fünfundsech3zigste Lebens- zurückbleiben kann, was den Beamten der größten Landesverwaltung F vollendet hat und seine Verseßung in den Ruhestand nicht nachsucht, | unverheirathete eheliche oder dur nagefolgte Ehe legitimirte Kinder __ Diejenigen nach den Bestimmungen dieses S zur GnT=- unbesWad t. b en W en Mnnaavs : \reigegeben, selbftverständlih jahr vollendet hat, seine Verseßung in den Ruhestand niht | gewährt wird, weil anderenfalls vorausfichtlih die tüchtigeren Kräfte i na vorgängiger Anhörung unter Beobachtung der Vorschriften der | unter 18 Jahren h y zen, sind von Entrichtung der Wittwen- und ribtung von Wittwen- und Waisengeld eiträgen Bexptflichteten, welche Theater e ch zw E a rhe fn e den Verlegern und den na, so kann diese nah Anhörung des Beamten unter Beob- si allmälig von dem Reichsdienste abwenden würden. M 39. 93 ff. des Reichs-Beamtengesetes in der nämlichen Weise pensionirt } Waisengeldbeiträge érelt Eine nah der Pensionirung geslossene | Mitglieder einer der im §. 25 bezeichneten Fatidedaniierten und der- L zun E an vg estehen a. erträge. Dieses Freigeben achtung der Vorschriften der S8. 53 ff. in der nämlihen Weise 1. Zufolge §. 41 des Reichsbeamtengesetzes beträgt die Pension werden kann, wie wenn er seine B efibnteana selbst beantragt hätte. | Ehe, sowie Kinder aus einer solchen, kommen hierbei nicht in Betracht. | selben nicht erf nah der Verkündung dieses DEE eigetreten find, Leziaen ‘Vert ü E {ide nah M igem, im Prinzip dem bis- verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pensionirung | eines Beamten nach Vollendung des 10. Bienstjahres 29/0 Ab Vorausfeßzung der Pensionirung soll also auch in diesem Falle die ¿8, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nah dem In Gt dieses E e vi ares Be gien geden ber und enthält eine Abweichung selbst beantragt hätte. B emens und fteigt von da ab mit jedem weiter zurügelegten Erklärung der dem Beamten unmittelbar vorgeseßten Dienstbehörde Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nah- Gesetzes durch eine \riftlihe Erklärung für ihre etwaigen ünftigen rüdviete Q G en iterarkonvention nur infofern, als die E Artikel V. Dienstjahre um 1/80 dieses Einkommens, bis sie mit 60/80 desselben sein, daß sie nach pflihtmäßigem Ermessen den Beamten für unfähig | gefolgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur M auf das in den §8. 8 ff. beftimmte Wittwen- und “dar be üglidh l R eßkeren, was das Aufführungsrecht anlangt, Ist die nah Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer | nah dem 50. Dienstjahre das Maximum erreicht. halte, feine Amtspflichten ferner zu erfüllen, woneben es von dem | Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten aisengeld verzichten, von Entrichtung der im §. 4 bestimmten Tie b d g 4 % am Gen und der dramatisch-musikalishen Werke | als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, Der Eintritt der höheren Beamten in den Dienst erfolgt nur în : kmessen der über die Verseßung in den Ruhestand entscheidenden | erhalten aus der Reichskafse Wittwen- und Waisengelz nah Maßgabe Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Andernfalls find sie be« le unter r, es Anlageprotokolls zu der gedachten Kon- | wenn er am Tage vor dem Inkraftreten dieses Gesehes nah den ? den seltensten Fällen vor dem 283, Lebensjahre. Dieselben können F Behörde abhängig sein wird, inwieweit noch andere Beweismittel zu | der nachfolgenden Bestimmungen, rechtigt, aus der Landesanstalt auszuscheiden,