1904 / 283 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Dec 1904 18:00:01 GMT) scan diff

welche den Beamten na ihrer Dienfststellung und i i : , i Die Verstümmelungs ib f ; i ba ortsezung ihres Dienstverhältnisses in Dée E E V it S Bades in welchem der Krieg beendigt worden ist. Verluft fie Hand oder E G O S Sre Buri va S “Cv Kaiserliche Marine.

2 z ) Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten die Gebührnisse, Sciluse des so beginnt der Lauf der zehnjährigen Frist mit dem Zweiter Teil. enehmi bersten Miiitàä sz i ; : L D L L: gung der oberiten Véilitärverwaltungsbehörde des | bei Taubheit auf beiden Ohren; sie beträgt monatlih 54 4 bei Ver. Die Fenuns und Anweisung der Versorgungsgebührnifse er- Hinterläßt ein Rentenempfänger eine Witwe oder eheliche oder Allgemeine Dol chriften. 4

ätten. Den Betrag diesec Gebührnisse und den Betrag des i [ fähizen Diensteinkommens, soweit Beamte in der früh es pensions- | Kontirgents kann von den Abjf. 1 Nr. 1, 3 getroffenen Einschränkun lust i i na u E ens, in rüheren Stellung | abgesehen werden, w i ; Ee gen | luft oder Erblindung beider Augen. i ilità : : leBlben brei Monate (Onadenvierteliabr), not | s Bienfleinfomumen nit bejogen baben, bestimmt ber Keldhsfanzler e i wi ae SeDorten cue e UelVMgano eute my lerie E R E Verstümmelungszulage von je 27 4 ist las veAN E A hee Behörden O Al den Sierbemanat felgabes drei Monate (Gnadenvierteljahr) noch Auf die Kaiserlihe Marine finden die SS 1 bis 47 und, falls n) Do fn jen, Poren. vor den Vice, dem Mid der Anmeldung A aues vird cnbertatb feinee, Wies | (uer Jali Ge M os Fe zin gs en GebrauWsfähigkei k als ihr solche durch dieses Geseg nicht ausdrücklich vorbehalten find, diejenigen Versorgungsge schrnisse T n O Rabluna ersolgt Unteroffiziere oder Gemeine der Kaiserlichen Marine E E e Le dest, dee de Je Hdatnts 000 aues Ent : ads d seines Anspruchs dur außerhalb seines Willens | einer and, eines. Lumes, ein ) Fußes od e cines Beines án d 3 28. , 2 nah diesem Gesege zu zahlen gewe]en G g g bezeichneten Personen der freiwilligen Kiankenpflege E E p. v entipreßerde Gintidtungen pu versehen E O irr E E dli E ZELIOEn Go s gee Erbiindung eines Auges im Fall nicht e Unia, [s DA D lange E oen 1e Ln, E "Aa 0 Us: Jublung. erfolgt, bestimmt die oberste Militär- E v: a deg 4 E aabfalgenden Maßgaben s Det Berechnung der Dienstzeit wird dem Dienste in einem d i is für di “2 ha: drangen, me A E Da tits feicà eiae E D fa Bien en E tam 7 j Riel der Dienst in einem anderen Schußtzgebiet oder der sind oder das gn a E Anmeldung weggefallen ist. stôörungen, wenn sie fremde Pflege r T E He igung E E SPAIENs, Dae E O co S ibe E Ga Behörden übertragen ven, A E 0 L 9) t Eini ; ienst ata ung. __ Wird durch eine der vorstehend angegebenen Gesundheits. F L 99. Die Zahlung kann mit Genehmigung dieser Behörden au dann Zu den Personen der Unterklassen des Soldatenstandes im Sinne der aus Sch U der KUrzung, SFinziehung und Wiedergewährung Als Dienstbeshädi ‘Ges t +845 i shädigungen schweres Siechtum verursacht in dem Grade, daß der | Gegen die Entscheidung einer niederen Behörde kann bei der | stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, dieses Gese es ehören nit die Dedoffiziere. ter ais Sthubgebietfends u febtenten Penfionen bat der ed S eustbeldädigungen gelten ¿Gesindheltonörun en ¿welche in- Seid io Ea an das Saftettager gefesselt ift, oder besteht die nähsthöheren zuständigen Behörde, an leßter Stelle bei der obersten Geschwister, Geshwisterkinder oder (ahe: EAAER A R u B E V A UA auf Mente Diensteinfommens a ) Fes nes a eren S pubae fels ber aus | Aiolibie Ves M Nd oder ri) einen Unfall wäh! nd der stü l gung in Geistesfkrankheit, jo kann die einfahe Ver- Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, Einspruch eingelegt werden. | ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürstigfeit hinterläßt, oder n\pruch au ente. i 2E ta zug eines Dienst- | eigentümli e ch die dem Militärdienst ümmelungêszulage bis zum Betrage von 54 A monatli erhö i ir das äftlihe Verfahren die von der obersten | wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der leßten Ben rebiets sls Staatsfonds oder aus Fonds des betreffenden Schuß- R E ag 7u ee E sind. werden. E ° q E E eres R anes zu Ea aen Vorschriften | Krankheit und der Beerdigung zu deen. i E A les Sol e ffen und 0) Insoweit bei Bestimmungen und Entscheidungen eine Mit- : i 4. s N A ige maßgebend. bis Ablaufe von drei, Monat ch Ausschluß von der Pfändung und Besteuerung. O U e Mebtsiben Be ind L M Sine Es des Bundesrats vorgesehen ist, ist der Reichskanzler allein In Fällen des § 1 Abs. 1, 2 steht dem Verleßten ein Anspru Unteroffiziere und Gemeine, deren Erwerbsfähigfkeit tnfolge einer 3 nellen S ins A Werben e s 4 i "L dl n V E auf Rente nicht zu, wenn er fi die Gesundheitsstêrung, welche den durch den Krieg erlittenen Dienstbeshädigung ausgehoben oder ge- N Di Foum der Zustellung bestimmt die oberste Militärverwaltungs- Die Versorgungszebührnisse und der Anspruch der Kapitulanten Ihre Dienstzeit wird jedesmal vom Tage des Dienstantritts oder stt g ) Der Reichékanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhe- Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt, vorsäglih | Mndert ist, erhalten neben der Vente eine Kriegszulage. Diese Kae bebs A Kontingents auf die in den Dienstvorschriften der Militärverwaltung ausge|eBte | deg Änschlusses an ein ausreisendes Ablösungskommando bis zum Tage stand versegten Beamten der Kaiserlihen Schußtruppen die Kosten | r dur grobe Fahrlässigfeit zugezogen hat. monatlich: 8 E idi 2 30 Dienstprämie sind der Pfändung niht unterworfen. Das Gleiche gilt | des Aufhörens des Dienstes, bei Anschluß an ein heimkchrendes Ab- des Umzugs nah dem innerhalb des Reichs von ibm gewählten Mol l. Die Militärbehörde kann, auch wenn grobe Fahrlässigkeit vor- 1) 15 Æ neben einem Rentenbetrage von mehr als %/,4 d Die Vers 8gebühr ile wérden auf Antrag oder von Amts für cinen der Dienstprämie und der einmaligen Geldabfindung für [ôsungékfommando bis zum Tage tes Abgangs von dem Ablöfungs- E N Die §8 66, 68 bis 71, 73 find sprehende A ven, in diesem Geseye vorgesehenen Versorgungsgebührnisse be- T d di wegen E i Filatiegt dee entzogen, wenn in Ln Verhältnissen dp Di ersorgn en T4 een S bis zum | fommando berechnet. Die aftive Militärdienstzeit wird auf die ; is 71, nden ensprechende Anwendung. : é neben einem Rentenbetrage von 2e/ : Ql T Sa Ns 0ER t aufe von drei Monaten nah Auszahlung diejer Betrage. Sesamidienstzeit angerechnet; die Vorschriften der §§ 6, 953 finden i; g [100 biS 2/106 der | welche für die Bewilligung maßgebend gewesen sind, insbesondere in Wegen des Anspruchs des M litäufisfus auf Rüctzahlung zu Feiba E ea, i ;

und steigt entsprehend der Vorschrift des § 69. Auf die Gewährung der Kri e 4 [ \ l t : Gs S 4 d Ats i hrung Kriegszulage finden die Vorschriften des liche Veränderung eintritt. nissen ohne Beschränkung zulässig; jedoch sind die für das Gnaden- Stiffsiungen, derén Erwdeebsfäbiakeit dur ben Kriez ober bur besteht, ist allgemein die zur gewöhnlihen, auf Erwerb gerichteten Zivilversorgun sorgungsgebührnisse findet alljährlich nur einmal statt. Die Militär- | vierteljahr an Hinterbliebene za f : verwaltungsbehörde od j 7 ; Erwerbéfähiukeit) zu Grunde zu legen B der Pfändung nicht unterworfen. werden wie Gemeine (Nichtkapitulanten) versorgt. der vberitin Reichsbehörde a i bs 5 (9 oezeihneten Vorschriften Wird jedoch bei dem ei 1 u rch Verl e i Kapitulanten erwerben durh zwölfjährige Di j 3l bleiben bei der V den Steuern und anderen öffentlichen Berechnung der Dienstzeit. eh zustehen, werden für die Kaiserlihen Shut- einzelnen durch Verlust oder Minderung der zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch [eiben bei der Veranlagung zu 2E

Die Tropenzulage für die Unterbeamten beträgt drei ; Erwerbsunfähigkeit Volltente. 5 ü i \ gt dreihundert Mark Dèr Seel J "O «o 0 dem Körperzustande, welcher den Anspruch begründet hat, eine wesent- Lord erbobener Deirite (hi Pfändung von Versorgungsgebühr- è 62 er Veurteilung, ob und in weldbem Grade Erwerbsunfähigkei entsprechende Anwendun ie Prüû ä f ite Fests er- "igkeit g. von Anträzen auf anderweite Festseßung der Ver- Da, (Q higkeit } t Die Befugni 76. h Arbeit erforderliche körperliche T Ce / Mie S tberile fin z | fait Di hlbaren Versorgungsgebührnisse (Z 39) Dienstbeshädigung auf einer Seereise aufgehob-n oder gemindert ift, ie Befugnisse, welche nah diesem Geseze der obersten Militär- perliche und geistige Befähigung (allgemeine 815, behörde fann in besonderen Fällen von dieser Einshränkung absehen. Die Verstümmelungszulage, die Kriegszulage und die Alterszulage truppen von dem Reichskanzler ausgeübt. für seinen besonderen Beruf notwendigen körperlichen oder gei Een auf den Zivilversorgungsshein, wenn fie zum Beamten würdig und Die Versorgungsgebührnisse werden von Amts wegen anderweit Abgaben jeder Art außer Ansaß. & 53

Befähigung (beruflihe Erwerbsfähigkeit) ein böherer der É brauchbar erscheinen. festgeseßt oder entzogen, sobald erwiesen ist, day die Boraus'eBungen, Den Personen der Unterklassen des Soldatenstandes, welche vor Die Entscheidung des Neidr lers ist für di : werbsunfähigkeit bedingt, so unterliegt es der E Srad der Gr- Eine Hinzurehnung von Kriegsjahren und eine Doppel unter denen die Bewilligung fstattgesunden bat, den tatsächlihen Ver- Schadenserfa 8. ibrem Eintritt in den aktiven Marinedienst zur Besaßung eines in , g sfanzlers ist für die Beurteilung der : ; g2 atsheidung der | von D 7 ARGRTRIE A E: ppelrechnung : baben. Die Vorschriften über die A 41 A E S N , : ; vor Gericht geltend gemachten Ansprüche auch darüber maßgebend, ob Militärbehö:rde, ob und in welhem Unfang ausnahmsweise der Ein- on Dienstzeit 7) findet hierbei nicht statt. Hâältnifsen niht entsprowen baben. Vie Sorlcrislen Uer die An- l S E aredittat ; Dienst gestellten Schiffes der Kaiserlihen Marine gehört haben, wird die Voraussegungen des § 68 Abs. 1 erfüllt sind aeven% 09 | buße an berufliher Grwerbsfähigkeit Rechnung g:tragen werden foll dapi N E fehtung gerichtlicher Urteile bleiben unberührt. _ Die nah Maßgabe dieses Gesepes er becbedi E Gin die Dienstzeit vom Tage der ersten Einschiffung an Bord eines Schiffes j : Der Besit des Zivilve:sorgungssheins gemäß § 15 oder der | xz Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen N ap saebübrnisf sonen haben aus dem Grunde einer Dienstbescädigung gegen die | per Kaiserlichen Marine ab gerechnet. Uebergangsvorschriften. Bezug der laufenden Geldentschädigung 19) oder die Abfindun ie körperliwer Gebrehen im aftiven Dienste nicht mehr Véribendet Zablung der Versorgung gebührnifsfe. Militärverwaltung nur die auf diesem Gesege beruhenden Ansprüche. C L Mit Ge Suteaf AUS der einmaligen Geldentshädigung für den Ziviloersorgungsschein f 21) werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen werden / : S2 Soweit den nah Maßgabe dieses Gesepes versorgungsberetigten Die in der Kaiseclißen Marine auf einer Seereise in außer- Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Vorschriften | {ließt die Berücksichtigung der beruflichen E werbsunfähi Pu aus haben Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Be- | Die Versorgungsgebührnisse werden monatli im voraus gezahlt. | Personen ein gesegliher Anspru auf Ersaß des ihnen dur die | heimischen Gewässern bei ununterbrohenem Bordkommando zugebrachte des Geseyes, betreffend die Kaiserlihen Schußtruppen in den | Das Gleiche gilt bei dem Besiße des Ziviloersorgungs\ceins us. | amten würdig und brauchbar erscheinen. i Die Zahlung begtant, wenn der Anspru vor der Entlassung aus | Dienstbeshädigung verursahten Schadens gegen Dritte erwasen ilt, | Dienstzeit wird, fofern ihre Dauer mindestens \sech3 Monate beträgt, afrikanischen Schußzgebieten und die Wehrpflicht daselbst vom | § 16 oder des Anstellungsscheins 17) mit dem Beginne ; Bas ; S ria utte - B dem Dienst- angemeldet is, mit dem er\tzn des auf die Catlafsung | gebt dieser An\pruch im Umfange der dur dieses Gese begründeten doppelt gerechnet. 7./18. Juli 1896, soweit sie die Verforgung der Offiziere und Be- itellung oder Beschäftigung im Zivildienste (& 36). Deg r An- S Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und folgenden Monats und bei den Empfängern von Gnadengehalt mit | Pflicht zur Gewährung von Versorgungsgebührnissen auf die Militär- Hat eine Seereise von kürzerer Dauer si als besonders \{ädigend E etrefffen, mit Aus\ch{luß der für die Hinterbliebenen geltenden Im übrigen sind für die Entscheidung darüber, ob und in wäiiän Gemeinen kann auf ihren Antrag neben der Rente ein ustellungs- dem Wegfall des leßteren. l verwaltung über. L \ und nadteilig für die Gesundheit der Schiffsbesagung erwiesen, so estimmungen, außer Kraft. A j Grade Erwerbsunfähigfeit besteht, die von der obersten Militär- schein für den Unterb-amtendienst verlichen werden, wenn sie zum Ist der An'pruh erst nah der Entlassung aus dem Dienst an- Rechtsweg. fann die Doppelrechnung der Dienstzeit mit Genehmigung des Kaisers Die nah Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu bewilligenden | verwaltungsbehörde aufzustellenden Grundsäße maßgebend. f | Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 7 gemeldet, so beginnt tie Zahlung mit dem Monat, in welchem be E 2 setze fi it f stattfinden. i : Bedingungen für die Gewährung der Versorgungsgebührnisse erfüllt Wegen der Ansprüche aus diesem Geseße findet mit folgenden Perjonen der Unterklassen der Kaiserlihen Marine, welche, ohne

Beträge an Pension und Pensionszulage (Tropen ür di i Berech D Die m K 1 m ch 2 | zulage) für die zur Zeit er Dienstzei ie mi Sit m | a ; Éle nung der ienstzeit. ie mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs: sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in welchem die Anmeldung Maßgaben der Rechtéweg statt: : Z S zur Besaßung cines Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in Stacls, 00 Sen E Ea E s, erfolgt ist. Das Gleiche gilt bei Anmeldung einc® höheren Anspruchs. 1) der Militäfisfkus wird dur die oberste Militärverwaltungs- | den deutshen Schußzzebieten oder deren Hinterländern si einschließlich

des Inkrafttretens dieses Geseßes den Schußtruppen angehörenden

Offiziere und Beamten dürfen nicht hinter denj ; E i Fur; T in ; enjenigen Beträgen zu- Die Dienstzeit wird T » a bpitta 1 : : ; f . IPLUGE rüdbletben welche ibnen im Falle der Pensioni L C E E 13 Ir vom age des Eintritts in den aktiven die Inval de rf ho 7 ; T E ino M d de E tziehun der Nersfor( unas ebührnisse bebö ; d 2 ingents treten ; s A Y r E E s et e E O 1 ierung zur Zeit des | Militärdienst bis zum Ablauf des Tages N E g idenversicherunz fowie bei ftändishen oder folhen Insti ine Véinderung oder Sn! (Der DeToTgugogeo ehôrde des Kontingenls veriretên , E R N der damit in Verbindung stehenden Reisen in außerbeimishen Ge- De Rae ie Gesetzes als Pension und Pensionserhöhung Entlassung erfolat: [blauf des Tages gerehnet, an welchem die welWhe ganz oder zum Teil aus Mitteln des eis Ses Ke (S 30) tritt mit dem Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem | 2) die Entscheidung der obersten a ee wässern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung dienstlih auf- zuge tan en haben E i: Mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbebörde de der Gemeinden unterhalten werden, jedoch mit Ausschluß des Forst: der die Veränderung auésprehende Bescheid zugestellt worden ist. Kontingents muß der Klage „vorherge E das oge O at gehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstzeit doppelt aereMnet. f Vie Pensionsuebübrnifse derjenigen vor dem Inkrafttreten dieses | Kontingents kann auch die Zeit t g : Ea 1gSDe orde, des dienstes, jollen nach Maßgabe der vom Bundesrate feitzusezenden l 5 5 E A loren, wenn gegezn die Gatscheidung einer er im § 29 angesuyrten De- Ausgenommen von di ser Doppelrehnung ist die in solde Jahre Geseßes aus dem Sußtruppendienste, dem aktiven Militärdienst oder | dienst eines dem Reiche Mila [gere net werden, welche im Militär- | gemeinen Grundsäße vorzugsweise mit Inhabern des Zivilversor L 109 Erlöschen und Ruhen des Rechtes auf den Bezug der | ßzrden nicht rechtzeitig Einspruch eingelezt oder wenn die Klage niht | ¿nende Dienstzeit, welhe bereits als Kriegéjahre zu erhöhtem Marinedienst au€geshietenen D fiziere, welhe bei den Kaiserlichen Die Dienstzeit vor dem E des Gai ¿ugebract ist. scheins (Militäranwärtec) und Inhabern des Änstellungsichetns : E L Ene bis zum Ablaufe von seckchs Monaten 16s na der Ge Lung Anfap? E ; | ze ) ginne des atz en S 33. der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents erhoben Wird. | - diese Dovppe : 74 A TAY Ta Rot Maa ins R : Fed ean L ese Dovppelre{nung ift ausgeschlossen bei Becrehnung der

= , S{ubtruppen an einer als Feldzug erklärten militäris : : / i 7 ilitärischen Unter- | jedoch nit an : É R C U E S sten t | f gents eryoven. ch jedoh nit angerechnet; nur im Kriegéfalle wird die Dienstzeit vom S 19. Das Recht auf den Bezug der Verforgungsgebührnifse erlifckt : Auf die Frs von sech8 Monaten finden die Vorschriften der | Dienstzeit zwecks Erlangung des Anspruchs auf den Zivilversorgungs- 1) mit dem Wiedereintcitt in den aftiven Militärdienît ; 8&8 203, 206 des Bürgerlichen G.sezbuchs entsprehende Anwendung. bei (8 15), t '

nehmung teilgenommen haben, sind, sofern ihnen hierfü R, ; ; ; E,

j teastab! 4 Ee _hierfür mindestens | Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst währen i RAE ; E

ein Kriegsjahr anzurehnen ist oder sie infolge der Teilnahme pensio:s- | Krieges vom Tage des Eintritts ab L E Arend Des Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten, denen der Zivilverforgungs- 9) durch rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthausftrafe wegen Für die Ansprüche aus diesem Geschz sind die Landgerichte ohne d O Id d cir ch O : ur) reer na : rae : FUr die AnPr 2 S “Er T Außerheimisch sind die Gewässer, welche weder zur Vslsee no

berehtigt geworden sind, nach den V f ieses s 7 ; schei eln i retigl gewor ' Vorschriften dieses Gesetzes fest- Als Kriegs8zei Doi T _y Mobi j lein wegen mangelnder Brauchbarkeit zum Bearten ui i : i ? ; i s ließli zustä zustellen unter Zugrunde!egung des vor dem Ausscheiden ac welche ein Krieg folat bis e! vom Tage E TeobilitaGung, auf | wird, echalten bei der Eutlassung aus dai aftioen Dice Ae Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats mili- | Rücsicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausfchließlih zuttändig. | „ur Norzsee gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover—Calais, längs j sfäh! C g er Vemobîi ) : c L 2A! N G z Y e 2 tf tmni S 4 : Ditfiste G is 3 Bestlà (5) i pensionsfähigen Diensteinkommens. ' O mobilmahung. laufende Geldentshädigung (Zivilversorgungsentshädigung) von 12 „4 tärisher Geheimnije. ; A E S : D 4d. dres | der Ostküste Englands bis zu 3 Grad Westlänge von Greenwich und E . D C9 Für jeden Krieg, an wel s e E monatlich. Das Recht auf den Bezug der Zivilversorgungsentshädigung er- Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ar.sprüche | bis zum Breitenparallel voa 60 Grad Nordbreite. : „Die Vorschriften des dritten Teiles finden auf diejenigen Offiziere | Reichsheere féilgenommen T - wird n A N Gemeiner im Wird ihnen der Anspruch auf den Zivilversorgungéschein wegen | list außerdem in den Fällen des § 4. sind die Entscheidungen der obersten Militärverwaltungebehörde des | 8 55. des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Sthug- | Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) bin * Ee E. E lihen Dauer der | mangelnder Würdizkeit zum Beamten nicht zuerkannt, fo kann die S 34. Kontingents darüber maßgebend: L E OREÉRG E, H Die Anrechnung der im § 9 Abs. 1 bezeichneten Frethetisftrafen truppen Anwendung, welche zwecks Verwendung in den Schutgebieten | in ein Malenderiadr falle aud net jedo ist für mehrere Zivilversorgungsentshädigung bewilligt werden, sofern sie durch ihr Der Zivilversorgungéschein erlischt, scbald der Inhaber aus dem | 1) ob eine Gesundheitsstôörung als eine Dienstbeschädigung anzu- | als Dienstzeit fann mit Genehmigung des Kaisers stattfinden. bei Expeditionen, Stationen oder Polizeitruppzn zum Auswärtigen | jahres zuläsüg. ) Kriege nur die Anrechnung eines Kriegs- | Verhalten cinen Mangel an ehrliebender Gesinnung uicht bekundet Zivildienste 36) mit einer Penfion in den Ruhestand tritt. Er ist | sehen ist (3); __ E e L E | 5 P Amte, Kolonialabteilung, kommandiert sind und dur den Dienst i Unteroffizi i ied i af haben. verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe er- 2) ob eine Gesundheits\tôrung vorsäglih oder dur grobe Fahr- Betrag der Rente. den Schußzgebieten vensionsb ; / tent in __ Unteroffizieren und Gemeinen, die fi in außereuropäishen Lände erwirtt, ged E A U E LIS e, Han Ut (R.4) 2 e FB gebieten vensionsberehtigt werden. mindestens ein Jahr ohne Unte: breh dienstlich aufgel GSULLEN A § 20. fannt ist, wele die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher | lässigkeit entstanden t (Z 2); e : : d N F, x i Schlußvorschrift wird die dort zugebrachte Dienstzeit dopp E Jereq t s cin n Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung Aemter von Rechts wegen zur Folge hat. 3) ob eine Dienstbe]chädigung als dur den Krieg erlitten anzu- Eine E: höhung der Vollrente tritt außer in den Fällen des § 10 DOT] . zeit doppelt gerehnet, falls eine folche j : S Hd nion d ; j tellungs\chei sehen ift (S ; | ; Ed Doppelrehnung den Beamten des Auswärti en A 4, bewilli folche | und bis zum Ablaufe von vier Jahren nah der Entlafsung aus dem Das Gleiche gilt von dem Austellungsscheine. sehen M A “rdiakei Beamten bestebt (88 15 7 E A oaenas Vilenf : Die Pensionsgebührnisse derjenigen Pers L Aus E i gen Amtes bewilligt ift. | aktiven Militärdienst an Stelle des Scheines die Zivilvers S 35 4) ob Brauchbarkeit und Würdigkeit zum Beamten beiteht (ZF 19 1) um 75/600 der beim Auéscheiden bezogenen Dienstalters- und d Se fdbeaDen Bellintinanaen 2 ea Mitteln ves 0e nad Seite Dienstzeit, well lers 28 Res yt die in solhe Jahre | entshädigang von 12 monatli wählen Be A ie 10s Das Recht auf den Bezug A Versorgungsgebührnifse ruht : bis 17, 20). | Seefahrzulage insoweit, als die Erhöhung die Hälfte der Bollrenten- x / N E N HelMs- Fnvaliden- | s ais Kriegéjabre Bhtem 9 z S Br: Ie c O. T L E L e 1 j ; @ f : { träge des S Abs iht üb-1sreite fonds zu deck-n sind, werden aus dem Reichs: Fuvalidéifonds bettritte Mana. / l egsjahre zu erhöhtem Ansage | Stelle des Zivildienst-s 36) schon endgültig angestellt sind. 1) solange der Versorgungsberechtigte nicht Reichsangéhböriger ist ; Personen der freiwilligen Krankenpflege im Kriege. | beträge des § 10 Abs. 1 nicht ük rshreitet, und _ Die für das Nechnungsjahr 1905 erforderlihen Deckungemittel vürfén 88 Be E Wiederwahl des Zivilversorgungs]|ch-ins ift zulässig J 2) wenn gegen den Bersorgungéberechtigten wegen Hocbverrats, 8 44 | 2) um 75/100 der beim Ausscheiden bezogenen Fachzulage S f N t E S 5 7 SY - . \ 5 +46 2 ra : L ç î P N \ ck e e : L gi Di d ck m ilttärif Ho - « ce es es c e A a ee L Se bis zum Betrage von 433 000 A über _ Welche militärishe Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses | Beamten. ahlrecht erlisht mit dem Verluste der Würdigkeit ¿um : Landesvezrats, Krieg8verrats oder wegen Berrats militäcischer Ge- Die vorstehenden Vorschriften finden entsprehende Anwendung Ren tenerhöhung. A a S E ra dieses Rechnungéjahr ausgebraten Gesetzes und wer als Teilnehmer an einem solhen anzusehen ist : 91 heimnisse vor einem Zivilgerichte die öffentliche Klage eryoven oder im | auf das auf dem Kriegsshauplaße befindliche Personal der freiwilligen L 57. Aan [chuß (Kapitel 18 Titel 2 der Einnahmen) flüssig gemacht | Unter welhen Vorauésczungen bei Kriegen von längerer Dauer Den im § 15 bezeichneten Kapitulante j ; militärgeritlichen Verfabren die Einleitung der Strasversotgung an- | Krank npflege. S e i Auf eine Rentenerhöhung im Betrage der Kriegszulage 14) Dem Köniareid Bavera- wird zur Bestrsi | mehrere Kriegöjahre anzurechnen find und ob denjenigen Unteroffiziecen | versorgungöschein bec auf Ms Iiviloe U iee A welche auf den Zivil- E geordnet ilt, solange der Versorgungébe echtigte sih im M o) Soweit diesen Personen nit ein höherer militärisher Rang ver- | haben diejenigen Personen der Unterklasjen der Kaiserlihen Marine ai Tan Ba ie A zur Bestreitung der gleihartigen | Und Gemeinen Kriegéj1hce anzurehnen sind, welhe auf Befehl | haben, kann bei der Entlassung i N PFRNNGCE R TgUag An)pruc i hält oder sein Aufenthalt unbekannt ill. Die einbehaltenen Sebühr- | liehen ist, erhalten sie die Rente der Gemeinen. - _| Anspruch, welche eatweder: En E | alljährlich eine Summe üb er insolge des Krieges 1870/71 erwahsenen, | Fine „Kriege ausländicer Truppen beigewohnt haben, bestimmt | nah der Entlassung aus dem Abo Mili zum Ablauf eines Jahres E nisse werden ausbezablt, wenn der Versorgungéberechtigte rech!sfrästig Der Anstellungsshein darf weiblichen Personen nicht ertellt | 1) durch im Dienste erlittenen Schiffbruch oder infolge einer fäcblichen A eater 1s O welche sich nach der Höhe des tat- der Kais r. Für die Vergangenheit bewendet es bei den bestehenden én Meri auf dea eia n E iltfardien]t auf ibren Antrag, Î freigesprochen oder zu geringerer als Zuchthauestrafe verurtel!t ilt (per werden. E | militärischen Unternehmung auf einer dienstlihen Seereise, oder blieb » in Nacbal I G YONAE des Neichsheeres und deren Hinter- Bestimmungen. R. Bie obeetta 4e e un auf ie Zivilversorgungsentschätigung, i wenn dem strafgerihtlihen Berfahren wegen unzureichender Verdacht s- Nebergangsvorschriften. | 9) infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines r a tpr tnisse der Kopfstärke des Königlich Bayerischen i S 9. tiallge Seltabfindun Y e, dis Kontingents eine ein- h gründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge ge- S 45 dienstlichen Aufenthalts in einem außereuropäischen Lande oder wäbrend 4 9 A ene x j aen L Zu L L ps L È La A E ; E L s L E L Í Í e dab d ( D t. d) o, Pn - k : P s S a B Í pt. E Daa Ha S A Ba E VOS E Teile des Neichsheeres bemißt. e As s Rit die Zeit einer Freibeits- | eine nügliche Verwendung des Geldes Gotti biete wean fie für j geben wird. 8 36 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Krast: | einer g bvata Rb e G atten Val falls nit di E 5 : L S 5 S Ì 91 1Jjahriger und längerer Dauer fowie die Zeit ei Soweit di eri As S i : 7 a ie bisberigen Militärpensionsgeseze, soweit sie die Militär- an ihrer Ecwerbsfähigkeit Einbuße erlitten haben, fals nit die Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1905 in Kraft. Men gel aues ausges{lossen. ; Zeit einer die Sea A P R N en eo ist, sind 5 Das Recht auf den E der Rente (§§ 10, 11) und der Ge- L E und. die e I e neten Perso n be- | Verminderung ihrer Erwerb fähigkeit eine Folge ihres Vorsaßes oder nter beso: deren Umständen kann jedo die Anre ; a atel nmallge Abfindung anzurechnen : bührnisse aus den §§ 24, 25 rußt: S O Not s Ginterbllebene: Kor avoben FXabrlässiakeit i. : M; 5 j A E E n T NRE ( edo) di rechnung in L 99 s h U f: 4 ln oi vont F, Fen, mit Ausschluß der Vorschriftén für Hinterbiitebene ; | ihrer groben Fahrlä}sizkeit l, L Ne ; L Mit vorstehendem Geseßentwurf ist gleichzeitig folgender ersterem Falle mit Genehmigung des Kontingentsherrn, im letteren Kapitulanten, welche di Me E i 1) solange der Rentenberechtigte in ein Invalidenhaus vai) E das E itsorgegesei für Beamte und für Personen des | Welche Unternehmung als eine militärisch? Unternehmung im Entwurf eines Gefeßtes, betr.fend die Versorgung Falle mit Genehmigung des Kaisers stattfinden. erhalten haben, find zur Rüczablug t R As gemäß § 21 | Pülegeanst ist oder sich in einer militärishen Kranfen-, Heil- oder Soldatenstandes vom 18. Juni 1901, soweit es die Militärpersonen | Sinne des Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist, bestimmt der Kaiser. i 4 e erli E Unterklassen des Neichsheeres, Betrag der Rente. sie in einer Stelle dcs Zivildienstes 36) be i I S O Mean E o Auseihalt in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt | der Unterkiassen und deren Piafer d E | ad i R a Sai O er Kalijerlihen Marine und der Kaiserlihen S S 10. brech läng Mg O O e Unters f; et de , Es I T K "1 Negts S 46 | gewährt. : | : c N hen Schuß- 4 C ung langer als fechs Monate beihâ 2 ; j enjeni Re j gte 1 . rer v 142 ford ASe s i E truppen, nebst Begründung dem Reichstag E 9 s A aue beträgt jährli für die Dauer völliger Erwerbs- : ; 230 M L kann jedo densenigen Mere h Bedürfnis E Gn Tel r Für die vor dem Inkrafttreten dieses Geletes aus dem ne | \ f R hôt ß innerhalb zehn Jahre E i E D Feldroebel Q N Í Den im Zivilstaatédi-nste sowie im Kommunal- und Instituten- i: Lin des Unterhalts ibrer Familie gewährt werden; Militärdienst entlassenen PETIONoR gbleiben E bisherigen SesePes: Br ita Bulg: ati ge Frist M t mit der NücGbe in derb S ella E 720 14 COMIRES berett ten P even Le Sl A d forstversorgungé- L 2) bei vorütergehender Heranziehung zum aftiven Militärdienst in n V O Lo Lübe isse Aa Mie nsinvaliden, welche die: Heimat ober mit der im Ausland erfolgten Entlassung n iché TgEaniEn e U e s e gten Persone s : : i L e L T I A ie Versorgungsgeb e i( enginvaliden, welche | die Vetmal oder m n Ausland „Gnltahung. _ : Sa E S erolhiere ¿C OOO schriften in den LE 18 ff e e Ne Has Doe- E PeLS S P oes Beschäfligung im Zivildienst | an einen der von deutschen Staaten vor 1571 oder von dem Deutschen | Die Vorschriften des Z 2 De und des § 40 Abs. 3 finden auf e G emeine... O . 1873 die Militärdienstzeit bei 2 gEEges Dom 31. Atarz a während einer UnsleUung oder Dea Neiche geführten Kriege teilgenommen haben und denen hierfür | die Rentenerhöhuug entsprechende Anwendung. R ——_ 0A 5 Fn) c E E, e B Julitärdienstzeit bei Ermittelung der Pensior E i Beträ er 21/00 und über #°/,90 der Vollrente ; «lhe gefuhrten Kriege tete e R Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehötenden Per- | büh Für Len Anspras ist der Dienstgrad maßgebend, dessen Ge- | fähige Dienstzeit in Anrechnung gebract s E E 2 Dihe A Giuee einer im Zivildienst erdienten Pension in | mindestens ein Kriegsjahr anzurechnen ist, sind nach den Vorschriften | Alterszula ge. ionen des MOMBERNa ee haben bei der Entlassung aus dem aktiven Bl Bolirerqs Buse TEVtihN zuleßt bezogen hat. Mes eine Anrechnung der Zeit stattfindet, welche im Zivil b Höhe Siy gleichen Beträge wie unter Nr. 3. Der an den Pensionär dieses Gesepes festzustellen. die Vorschriften des § 36 Nr. 4 auf di | & 59 Ce e AUnl]pri u ne Mente 30 InTa; d (eei E 0 ¿€ erc) [L ¡UT D I11n F 7 5 E e . : ; tete Mr s x ic | jedo e Or Co A Ir. l C - r - Ee E 4+oy D Dien ftbesbübieu Q Q H Inn Und folange infolge einer Sl Stabsboboisten Stabäübenlsten und Stabstrompeter um Betian M ad Aer lele S Anspruch oder Aussicht auf 4 niht zahlbare Rentenbetrag e dem M Sonate R i E O Vefeues E Sivildienste mit cie | Den im § 57 Abs. 1 E O Penn nier den : S e Ee [ahtg gehoben oder um wenigstens 75/00 des zuleßt Q E L GIE | feu nstelung verbraht wurde. : wenn bei Bemessung der Zivilpension die Vilitärdtenttzeit nah Zka: Ed enen Anbalt i 9 duna : Voraussegungen des § 2s auch die Alterszulage gewährt werden. zehn Prozent gemindert ist. : 7/100 des zuleßt bezogenen Whnungszu‘huss:s Landeérechtlihe Vorschrift ; / n BO SA hi aa mi sowei Beamkenpznsion auigeschiedenen Invaliden niht zur Anwendung ; E i E zen H e gener 1g i ndet iche L en esetes od estens so 2 Deamtienpe D 97 99 hta 26 9 & 37 38 t Vol Sa T I Dan u Qa die zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden Registratoren u der Mil:tärdienstzeit Lr , welche hinsichtlich der Anrehnung i gabe des Reichsbeamtenge|epeS oder doch mindestens soweit angerechnet 2) die Vor'criften der §§ 27, 29 bis 36 Nr. 1, 2, §S 37, 38 Zuständigkeit. pitul, n. tze mindestens aht Jahren n t L „E | m eit günstiger sind, bleiben unberührt. L worden ist, als die Zivildienstzeit nah den Vorschriften des Landes- | t : E As K oval F inon s 7 haben bei der Entlassung aus dem aftiven Dienste ohne Nachweis einer ats o er zuleßt bezouenen Dienstzulage, Bedinète d ; chts erehnet Wird finden auf die aus dem aktiven Militärdienste bereits entlassenen Per- | L 60. Dienstbeshätizung Anspruch auf eine Rente, wenn und folange infolge e Dücbsenmagerunteroffiziere der Maschinengewehrabteilungen gte Rente und Rentenzuschüsse. 7 e Als Zi ‘idienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als Be- | |0onen entsprechende Anwendung. c Exc E L Die durch dieses Geseg der obersten Militärverwaltungsbehörde von Gesundbeitsitörungen, die während der Dienstzeit eingetreten sind 2, Um 7/100 der zuleßt bezogenen vensionéfähigen Zulage. N S 24. | wr éb N a Éi enschaft eines Beamten im Reichs», Staats- Während der Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst ist die | 1,3 Kontingents übertragenen Befugnisse werden von der obersten Ae nta aufgehoben oder um wenigstens zehn Prozent | empfänger mit Eins&luge ois e O Gehalts, S 8 Fezeidneten Kapitulanten, welhe mit dem Zivil- oder Koimminaldienste bei den Versicherungsantalten für die Invaliden- ne r U P E e E I L aid Ee gn | Marineverwaltungsbehörde ausgeübt. gemindert ist. ¡zent | empfänger, mit Einschluß der im Range der Unteroffiziere stehenden | eln enflajjen werden, aber nit alsbald im Zivildiens ; i ständischen oder solchen Instituten, we ihr Betrag nam der Borschrist des SEE E s dem Zivil, | dert if Ne Kit L E 96 : ¿ WEIN ildiensi bei ständischen oder solhen Instituten, welche ganz oder : ttre j s ivil- | L Z Kapitulanten mit einer Dienstzeit von mind Verwalter bei dem Kadettenkorps, betcägt die Vollrente 1: 36) Anstellung oder Besch fi : : versicherung, be oder D ' 3) d ch dem Inkcafttreten dieses Geseges aus dem Zivil- | ReGtoweg. ( | ndestens ahtzehn J , g Vollrente 75/109 des 7 ( eshâftigung finden, kann im p ; Reichs, S e Da M E T O Fei iden if : \ chtzehn Fahren 100 inden, Falle des Be % bil Teil aus Mitteln des Reichs, Staats oder der Gemeinden unter- dienste mit einer Beamtenpension ausscheidenden Invaliden i}t die zu- | 8 61.

Lebenëjahres wird | besegt werden.

Abs. 2 für die Kapitulanten der Kaiserlihen Marine ein:

S 58.

haben bcim Ausscheiden aus dem Dienste ohne den N Ñ nah Maßgabe der Vorschriften des Gesepes über die Nechteverhält- | dütfnisses eine Ninte oder, falls sie eine solche bezieb i in \ i i Ö n A Em S s Y / e118 s I j o 9 c P Ci - V L WU o 5 C, 2 , ' ; n C c ) e I R M e - , - , C 2 A S @ - . "- e minderter Grwerbsfähigkeit Anspru auf eine sebenslängliche eite: Fabi e De amten vom 31. März 1873 festzustellenden pensions- zuschuß bis zur Erreichung der Bolleertte ibres B T : en Merve ie Bag i O ren Miitarableteen und erkannte Militärpenfion nebst Dienstzulage E S Die Gntscheidung der obersten MarineverwattungBe ebe n E n ate der Doppelrehnung bl via muß die wirkliche Dauer cin 2 La Q In O E Vollrente für Löhnungs- dg A Entlagt DEEO jedo län„stens auf die Dauer eines Jahres T Sukabern des alftellungs\cheins voibehalten sind, wenn “und \o- ibr Betrag nach der Ger des § 36 Ne. 4 neben dem Bezug | die Beurteilung der vor Gericht geltend gemahten Ansprüche auch erselben mindestens zwölf Jahre betragen. f ger peSlezven Wlenslgrades hoher, jo wird diele gewährt. : ung as. i Beschäftigte dur diesen Dienst ein Ein- | einer Zivilpension zu zahle ¿ ,

Als Kapitulanten gelten diejenigen Unteroffizi ; Die Rente beträgt für die Dauer teilwciser Erwerbsunfähi ; S 25, lange der Angestellte oder Beschâftigte dur Le A E 4J die Vorschriften des § 39 finden auf die Hinterbliebenen der- | erfüllt find. welchbe sih über die g segliche Dienstzeit “rapeh g vai Mia Badi dem Dad L Yundertsteln auszudrückenden Teil der Vollrente nee Unteroffizieren und Gemeinen, die wegen körperlicher Gebrechen kommen bezieht. &. 37. bd Invaliden entsprehende Anwendung, deren Tod nah dem | : : Nebergangsvorschriften. verpflichtet haben und in dessen Ableistung begriffen sind. Ferner aße der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). aus dem aftiven Dienste entlassen werden und auf Rente keinen Än- L Das Recht auf den Bezug der Zivilversorgungsentshädigung Inkrafttreten dieses Gesezes eintritt. 8 62. rehnen zu den Kapitulanten im Sinne dieses G.seues die zur Klasse Die Rente u } S 47 Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Friedentinvaliden, welche

n 1/t; | darüber maßgebend, ob die Vorausseßungen des § 57 Abs. lr. 1, 3

spruch haben, fann eine solche im Falle dri ürftiufei _BR_VE 4 L E : . aven, e dringender B: dürfti s / ; F l : E Lts shrif Pn H | der Unteroffiziere gebörenden Gehaltsempfänger, mit Einschluß der in | ¡ähri® ite beträgt für Kapitulanten bei vollendeter achtzebn- übergehend bis zum Betrage von 9/05 e Vollreute S iT 19) ruht 18 pen Deren, A 3A gr L San E Die Vorschriften des § 46 kommen auf die daselbst bezeihneten | izn Dienste an einem Schiffbruch oder an einer als Feldzug erklärten T e E en, So nge A n bai ad Le edlzeit F 1, unbeschadet des aus Grund des S 10 etwa g E 10 Abs. 1) gewährt werden. a tict E der baten Stellen ein Einkommen bezieht. Personen nur insoweit zur Aawendung, als die nach den bisherigen | militärisWen Unternehmung auf ciner dienstlichen Seereise, ohne hier- enden höheren Anspruchs, 59/100 der Vollrente und |teigt mit ie erstmalige Gewährung is nur bis zum Ablaufe von zwei 16 Gesepesvorschriften zu)täadigen Pes e I G: vneg | dur invalide geworden zu sein, tcilgenommen haben und denen für Nachzahlungen sür eine por akrafttreten dieses Geseßes | pie militärishe Unternehmung mindestens ein Kriegsjahr anzurehnen

Fristen. : : N l

jedem weiteren Dienstjah 2/ Bollrente bi f : Jahren nach d n 5; S 38,

9 jahr um 2/160 der Vollrente bis auf den § | a der Entlassung zulässig. e f B

der legteren. 0 7 den Betrag g zulässig Triit das Grlöschen oder das Ruhen des Rechtes auf den Bezug liegende Zeit finden nicht statt. ist, siad nah den Vorschriften dieses Geseges festzustellen.

L § 2.

Der Anspruch auf Nente muß vor der Entlassun 7 5 &8 5

F; Z n er S g angemeldet Alters i ] brni S8 33, 35, 36 j i ) en ) :

abafelt die doies ider Dienstbeschêbiaue R E Die Rente ist Monataberra E Vi eetbiton Erreicht d § “Ja de ee so Mid e Badtunk ir o Ge des | Anwendung von Vo rschrifren des zweiten und dritten Saat Vorschrift des § 46 Nr. 1 Abs. 2 findet hierbei An- e igung ijt. In die j : L, rre! as j ; ; | E p j , ; eiles. | wendung. :

Kna bév Anspruch angemeldet werden: sem Falle aa Monatsbeträge sind auf volle fünf Pfennig nah oben ab- ' zulage 14) E e n E, Me v Tages der Stiemte Monats Ren: io E Se U OIOS ein, so é 2 ven uns Sieroinhaa bes: Telles deé Peisios: und des Dienstzulage,

1) bei Friedensdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von zwei | Monats ab, in welchem er das fünfundfünfzigste Lebensjahr r por i Me Dei Rubes des Rechtes auf den Bezug der Versorgungs- Werden Unteroffiziere und Gemeine des Reichsheeres sowie die | welher den bereits anerkannten Invaliden der Kaiserlichen Marine

Jahren nah der Entlassung. Die Dienstbeschädigu Verstümmelungszulage. eine Zulage (Alt Tes i; é il s n : ; : orf freiwilli auf lle des § 46 Nr. 2 Abs. 2, Nr. 3 zu gewähren ist, ist nur die shädigung muß vor der & 13 Zulage (Alterszulage) bis zur Erreichung dieses Betrages gewäh gebührnisse gemäß § 36 Nr. 3, § 37 beginnt mit dem Ablaufe von | im F 4 Gen Personen L E berwenbet, Brliente aus 4 10 Abs. 1, 3 zu Grunde zu legen, für Invalide,

Entlafsung festgestellt sein ; S L s A, | werden. Die Zulage tk lg #48 ; s S ; ; i

2) bei Kriegsverwundungen ohne Zeitbes{ränkung; É E A0 emein, L O Dienstbeshädigung in der | dauernde völlige Erwerböunsählgkeit verbanden U MEDS E n ain N us aven Prwat Aud ERE p nuf sie die Vorschriften des zweiten Teiles, werden sie gleih | welhe gemäß den Unfallfürforgegesepen für Beamte und für Personen b 2 bei sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von | für die Dauer dieses Lustandes E er artige sind, erhalten | Die Alterszulage ist als ein pensiontähnlicher Bezug im Sin GisLgung an geei Crt den Bezug der Versorgungsgebührnisse nah | den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schußgebieten verwendet, so | des Soldatenstandes vom 15. März 1886 oder vom 18. Juni Ga ¿hn Jahren nah dem Friedensshlusse. Hat ein Friedensshluß nicht | zulage. s erstümmelungs- | R S nich PO ls des Invalidenversicherungegesetzes voni 13 Juli den F 35 bis 37 wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beate eo auf sie die Vorschriften des dritten Teiles entsprechende D sind, dagegen die aus § 56 sih ergebende erhöhte Boll- | A : des Monats an. nwendung. aipid