1905 / 44 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Feb 1905 18:00:01 GMT) scan diff

Dann glaube ih auch, wird der Herr Vorredner niht ganz recht haben mit seiner Bemerkung über den Mangel an geeigneten Zöglingen. Wenn es sich nur darum handelte, solche Zöglinge unter- zubringen, welche noch keine s{chlechten Neigungen haben, dann würde das ganze Geseh eigentlih nicht notwendig gewesen sein. Es handelt sih aber im wesentlichen um diejenigen jungen Leute, die der Fürsorge anheimfallen, weil sie bereits zu s{lechten Charafkteranlagen neigen oder selbst diese shon betätigen, und da ist es allerdings \{chwer, für diese einen Fürsorger zu finden. Es mangelt nicht an Fürforge- zöglingen, sondern troy der Behauptung des Herrn Vorredners möchte ih annehmen: es mangelt mehr an Fürforgern.

Nun ist es ja allerdings eine s{chwere Aufgabe und gewiß nit einem jeden zuzumuten, ein {on halb verdo1benes Kind in sein eigenes Haus aufzunehmen; aber wer ih dieser Aufgabe unterzieht und mit Ernst unterzieht, dem gebührt um so mehr der Dank der Gesamtheit. Ih meine, daß es die Aufgabe von allen, die fih um dies Geseh bekümmern: der Kommunalverwaltungen, der Provinzialverwaltungen, insbesondere aber auch der Geift- lihen, der Lehrer und aller Nereine und einzelnen, welche in so erfreulihem Zusammenwirken sih jeßt um die Ausführung dieses Gesetzes in einem rühmlichen Wetteifer bemühen, daß es deren Aufgabe auch ist, tunlichst Familienpflege auch für die bercits der Verwahrlosung anheim gefallenen Kinder zu s{chafffen. Denn darüber werden wir doch wohl alle ciner Meinung sein, daß die An- staltspflege, die ja gewiß unter Umständen notwendig ist, doch die Familienpflege in keinem einzigen Fall erseßen kann.

Meine Herren, der Herr Abgeordnete hat dann noch exemplifiziert auf den Anteil, welchen die großen Städte an den Vorteilen und Er- gebnissen dieses Geseßes haben, und es wird Sie vielleicht interessieren, eine ganz kurze Zusammenstellung darüber zu hören, wie si dieses Verhältnis im Jahre 1903 gestellt hat. Danach betrug die ortsanwesende Bevölkerung der Personen bis un 18 Sabre um. diese tan e V ja d NUT handeln in Berlin von der gesamten Bevölkerung 4 9/0, die Zahl der Fürsorge- bedürftigen aber 9,4 9/0, also hat Berlin mehr als doppelt fo viel Fürsorgezöglinge, wie es eigentlih nah seiner Bevölkerung haben müßte. (Hört, hört!) In den Städten über 100 000 Seelen betrug der Anteil an der ortsanwesenden jugendlihen Bevölkerung überhaupt 9,9 9/0, die Anzahl an Fürforgezöglingen 922 9/0, also auch mehr als das Doppelte. Nahezu dasselbe findet noch statt in den Gemeinden zwischen 20 000 und 100 000 Einwohnern; da beträgt die Zahl der ortsanwesenden jugendlihen Bevölkerung 12,9% und die der Für- sorgezöglinge 22,3 9/0. Ein Ausgleih findet erst statt in den Ge- meinden von weniger als 20 000 Einwohnern bis zu 2000 Einwohnern berab ; da beträgt der Anteil der ortsansässigen jugendlichen Bevölkerung überhaupt 25,9 9/9 und der Anteil an den Fürsorgezöglingen ebenfalls 95,9 0/0. Auf dem platten Lande dagegen, also in den Gemeinden unter 2000 Seelen beträgt die Zahl der ortsanwesenden jugendlichen

Bevölkerung 47,2 9/0, der Anteil an den Fürsorgezöglingen aber nur 20,4 9/0; die haben also mehr als die Hälfte weniger, als sie eigentli Taben müßten (bravo! im Zentrum), ein Zeichen für die bessere sitt- liche, moralishe Gesundheit des platten Landes. (Bravo! rechts.)

Abg. Peltasohn (fr. Vag.) weist auf die Darstellung über die Verbältnisse in den Strafanstalten durh Hans Leuß hin; wenn h auch manche Erscheinung verallgemeinert habe, so verdiene er do Beachtung. Die Staatsverwaltung folle aber einmal feststellen, was daran fals sei. Immerhin sei in ten Strafanstalten s zu verbessern. Die Anstaltsärzte seien nur nebenamtlich mit 800 bis 1200 A angestellt; sie sollten auss{ließlich für die Kranken und die ge- famten bhygienischen Verbältniffe angelten werden.

Abg. Wolgast (fr. Volksp.) bespricht die Stellung und die Be- züge. der Strafanstaltölehrer. Im ganzen sei deren Besoldung eine recht mäßige, sie stehe hinter der der Volksschullehrer zurück. Dazu bâtten sie eine \{chwierige Amtslaft, außerdem die Verwaltung der Bücherei und den Kirchendiensst wahrzunehmen, sie müßten unter Um- ftänden auch den Geistlichen vertreten. Man \olle mindestens die Lehrer von allerhand mechanischen Arbeiten entlasten. Die Lehrer müßten au zweifellos zu den Oberbeamten gezählt werden; nah der Dienstordnung schienen sie eine Zwischenstufe zwischen den Oberbeamten und den Unterbeamten einzunehmen.

Geheimer Oberregierungsrat Dr. Krohne: Der Arzt wird zu allen Einrichtungen berangezogen, welche si auf die bygienischen Verbältnisse und die Gesundheit der Gefangenen im allgemeinen beziehen; er wird au bezüglih der Beschäftigung der Gefangenen gehört. Die hierauf bezüg- lichen Bestimmungen werden zur Zeit ciner Revision unterzogen, aber mir it kein Fall bekannt, daß dem Arzte niht die ibm gebührende

sollten durch einen Staatsfommissar miteinander in Verbindung g2- braht werden, um einheitlih diese Fürsorge betreiben zu können. Der Strafvollzug muß möglichst einheitlich gemacht werden, sowohl in den Anstalten des Justizministers, wie in denen des Miz.isters des

Innern.

Abg. Schmidt- Warburg (Zentr.) ist darüber erfreut, daß der Fonds für Fürsorge entlafsener Gefangener von 24 009 auf 34 000 M erböbt ist, und [chließt sich dem Vorredner darin an, daß die Ent- lassenen dem Zentralverein überwiesen werden. Der event. dem Nerein beizugebende Staatskommissar sollte einmal die verschiedenen Nereine dieser Art prüfen, ob sie nicht bestrebt sind, zuviel Kapitalien

anzusammeln. ; (Pole) kommt auf den neulich vom

Aba. von Czarclinéki i j ) Abg. Mizerski besprodenen Fall zurück, in dem der Leiter einer

Fürsorgeerziehungsanstalt einem früheren Zögling brieflich geraten habe, die Lehre bei einem Bäermeister zu verlafsen, bestreitet die Nichtigkeit der Behauptung des Ministers, daß der Bätckermeisier ein polnisher Agitator sei, und spricht seine Verwunderung darüber aus, daß der Minister kein Wort des Tadels für den Leiter der Anstalt

gehabt habe. A : Geheimer Oberregierungsrat Dr. Krohb ne: Es ist nicht richtig,

daß die Anstaltsdirektoren nur aus Militärs genommen werden. Die olizeibehörden sind bereits angewiesen worden, die Aufsicht über einen

vorläufig entlassenen Gefangenen einzustellen, wenn er sih den Gar: sorgevereinen anvertraut. Daß die Bereine Kapital ansammeln, ftatt

es für die Zwedke der Fürsorge flüssig zu machen, werden wir zu

ändern suchen. e i: L Das Kapitel wird bewilligt, desgleichen der Rest der

dauernden Ausgaben. i Zu den einmaligen Ausgaben liegt der Antrag der

Abgg. Linz (Zentr.), Dr. Friedberg (nl.) und von Arnim i Ba den Neubau für das Oberverwaltungsgericht in der Weise umzugestalten, daß mindestens 30 Arbeitszimmer für die Oberverwaltungsgerichtsräte vorgesehen werden.

Minister des Jnnern Freiherr von Hammerstein: Meine Herren! Dem Antrag, der hier gestellt ist, das Bauprojekt in der Weise umzugestalten, daß in demselben mindestens 309 Arbeits- zimmer für die Oberverwaltungtgerihtsräte vorzusehen wären, kann leiht entsprohen werden. Es sind augenblicklich 43 Oberverwaltungägerihtsräte etatsmäßig ; davon ist ein Drittel in der Regel in den Sißungen, sodaß etwa 30 bleiben, die durch Sitzungen nicht beschäftigt sind. Nun sind in dem Bauprojekt 16 Zimmer für die Arbeiten der Oberverwaltungs8gerihts8- räte vorgesehen; darunter sind 14, die ¿weifenstrig sind. Nun ist ein zweifenstriger Raum für diese Arbeitszimmer nicht notwendig; es ist also sehr leiht mögli, diese 14 Zimmer zu teilen, sodaß aus jedem Zimmer zwei werden. Alsdann würden sich 28 Zimmer ergeben, und es kämen mit den beiden einfenstrigen Zimmern, die vorgesehen find, 30 Zimmer heraus, wie es der Antrag beabsichtigt.

Abg. Linz zieht hiernach den Antrag zurüdck.

Die einmaligen Ausgaben werden bewilligt. der Etat des Ministeriums des Jnnern erledigt.

Schluß 43, Uhr. Nächste Sizung Montag 11 Uhr. (Etat des Finanzministeriums.)

.-

Damit ift

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist der nachstehende Gesehentwurf, betreffend Abänderung der SS 65, 156 bis 162, 207a des Allgemeinen Berggeseßes vom 94. Juni 1865/1892 und des dritten Abschnitts des Ausführungsgeseßes zum NReichsgesez über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 23. September 1899, zugegangen:

Artikel I.

An die Stelle der §§ 65, 156, 158 bis 162 und 207 a des Allgemeinen Berggeseßcs vom 24. Suni 1865/1892 treten folgende Vorschriften:

& 65.

Der Bergwerkscigentümer ift verpflichtet, das Bergwerk zu be- treiben, wenn der Betrieb Gewinn verspriht und der Unterlafsung oder ter gänzlihen oder teilweisen Einstellung des Betriebs über- wiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

Liegen die Vorautsezungen des Absatzes 1 nach dem Ermefsen des Oberbergamts vor, so hat diese Behörde die Befugnis, den Bergs- werkéciaentümer nach Vernehmung deéselben unter Androhung der in ten & 65e bis 650 und im 6. Titel bezeineten Maßregeln auf- zufordern, binnen einer vom Oberbe:gamt zu bestimmenden Frist in cinem dem öffentlichen Interesse entspretenden Umfange das Berg- werk in Betrieb zu seßen oder Ses fortzuführen.

Stellung eingeräumt ist. In den gröoperen Anstalten sind die Aerzte mit 1200—1800 Æ angestellt. Wünschen8wert wäre es natürlich, daß wir sie besser besolden könnten. Das Buch von Leuß entbält wenig Wahres, viel Halbwahres, sehr viel Falshes und viel Ver- allgemeinertes. Was sich an Uebel ständen herautgestellt bat, ist ab- geändert worden. Die Strafanstaltsverwaltung legt Rechenschaft ab, sie ist nit gewillt, irgend etwas zu cachieren,

wenn

Fehler gemacht sind. Außerdem steht jedem Gefangenen das Recht der

Beschwerde zu, und es wird auch aus8giebig davon Gebrauch gemacht.

Es ist natürli {wer in einer so großen Verwaltung mit so vielen Menschen, die immer in Widerspruh mit dem Gesetz stehen; daß da ebler vorkommen können, ist erklärlih. Eine Herabseßung oder tißahtung der Lehrer liegt nicht darin, wenn in der Dienstordnung aufgeführt sind: die Verwaltungsbeamten, die Oberbeamten, die Lehrer, Die Lehrer erhalten 1500 bis 2700 Æ und Dierst- wohnung. Allerdings wäre auch eine Aufbesserung der Lehrer wünschens- Die Lebrer sind

des Gremiums der Ober- Klagen darüber sind bisher niht an den

die Unterbeamten. wert, zumal immer s{werer Ersay zu schaffen ift. mit ibrer amtlihen Stellung innerhalb beamten durhaus zufrieden, Minifter gelangt.

Abg. Rosenow (fr. Volksp.): der Auswahl der Personen, welche fältig vorzugehen.

die Strafanstalten leiten, forg

weil se niht mebr dienstfäbig sind. Lebensalter. Es sollten die Stellen auss{chließlih den Militärs vorbehalten

auch jüngere, et gezogen werden, Juristen und Verwalturgsbeamte. Daß

anerfannt. Gs ift vorgekommen, Besoldung seine fammer die Anstalt gesperrt bat. den Staat! besoldete Aerzte und bekommen Penfion und Neliktenversorgung. De Anträzen auf vorzeilige Entlastung von Gefangenen wird nit i genügendem Maße Rechnung getragen

Also ein Streik der Aerzte gege

die eine Wobltat nit nur für die Gefangenen, sondern au für die

menschblide Gesellschaft if, viel zu wenig G brau gema

Der Minister möge dafür sorgen, daß die von Beamten der sciner

Nerwaltung unteritellten Anstalten gestellten Anträge vom Justi minister, der die Entlaffung ¿u bewirken habe, werden. Die vorläufig entlassenen Gefangenen sollten Polizeiaufsicht unter stellt, sondern der Fürsorge dcs Vereins für en lassene Strafgefangene überlassen werden.

jedes Jahr

Es wäre doch wünschenswert, in

Mir baben wesentlich nur Militärs, welbe vom Militär aus irgend welhen Gründen ausgeschieden find, namentlich Sie befinden sih in höherem der Gefängnisdirektoren nicht bleiten, sondern es sollten mit dem Justizwesen vertraute Personen dazu heran- eine Auf- besserung der Aerzte notwendig ist, hat selbst der Regierungétkcm1missar daß ein Arzt wegen der geringen Stellung in einer Anstalt gekündigt und die Aerzte-

Im Großherzogtum Baden sind die Anstaltéärzte voll Es wird von dieser Wobltat,

befjier berücküchtigt nicht der

Dessen zehn Zentralstellen

a. | Tnbeshadet der Verpflihtung zum Betriebe gemäß § 65 Absatz 1 | ist der Bergwerkéeigentümer von der Zustellung der Aufforderung aus | & 65 Absay 2 ab, auch wenn er gegen die_ leßtere Rekurs eingelegt bat, gehalten, alle Maßnahmen zu unterlassen, welhe die JInbetrieb- setzung des Bergwerks vereiteln oder erschweren fönnen, und, fofern das Bergwerk \ich im Betrieb befindet, den Betrieb zum mindesten insoweit fortzuführen oder wieder aufzunehmen, daß die Auf- nabme des Betriebs in einem dem öfentlihen Interesse ent- \pretenden Umfang jederzeit ausführbar ift. Ein Bergwerk gilt im Sinne dieser Vorschrift auch dann als im Betiiebe befindlih, wenn der Betricb zwar cingi stellt ist, indessen seit Erstattung der in § 71 Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeige oder bei Nichterstattung dieser An- zeige seit der tatsäblihen Einstellung des Betriebs noch nicht vier Rochen verstrichen find. Der Berawerkéeigentümer ift in der Aufforderung auf die für ibn nah Aben 2 Ah ergebende Verpflichtung hinzuweisen. Kommt er dieser Verxflidtung niht na, so können die erforderliden Maß- regeln auf seine Kosten von dem Revierbeamten getroffen werden. Der Inhalt der Aufforderung ist auf Ersuchen des Oberbergamts

in das Grundbuch einzutragen.

8 65Þ.

Das Oberbergamt hat die Aufforderung zurüdzuziehen :

vorliegen ; 9) wenn der Bergwerkseigentümer in der Zeit na Ablauf der

Nekuréfuist oder nach Zustellung des Rekurtbescheides

bhindurch der Aufforderung keine Folge

das Verfahren nah § 156 nicht eingeleitet hat ; 3) wenn ein nach §

zurückgenommen wird.

n

S E C E C E E A E E L

Grundbucamt

n | Eintragung zu ersuchen.

n & 65e.

niht binnen drei Monaten, fehtbar geworden ist, so bat das Oberbergamt den letzteren Beschluß

wieder aufzuheben und

eigentümer die Befugnis,

1) wenn die Vorausseßungen des § 65 Absay 1 nitt mehr etu drei Monate geleistet und das Oberbergamt 156 ergangener Beschluß aufgehoben oder Zieht das Oberbergamt die Aufforderung zurüdck, so hat es das

um die Löschung der die Aufforderung betreffenden

Beschließt das Oberbergamt auf Grund des § 156 die Einleitung des Verfahrens auf Entziehung des Bergwerkseig-nturns, so kann für verpflichtet

& 65d. Die Entscheidung darüber, ob der Zwangsbetrieb (8 65 c Absatz 1)

durhgeführt werden joll, erfolgt durch den Mintster für Handel und Gewerbe in Gemeinschaft mit n M ONEE:

o. der Durhführung des Zwangsbetriebs

Erfolgt die Anordnuug u nachdem der Beschluß aus § 65 c unan-

das Grundbuhamt um die Löschung des

Vermerks8 über den Zwangöbeirten Wn Grundbuch zu ersuchen.

Wird die Durführung des Zwangsbetriebs angeordnet, so hat

das Oberbergamt einen Bergwerksverwalter zu ernennen.

der Anordnung verliert der Bergwerks- das Bergwerk zu verwalten sowie Rechte aus Verträgen oder anderen Rechtsverbältnissen auszuüben, die auf der Verwaltung oder dem Betriebe des Bergwerks oder auf dem Ver- triebe von Erzeugnissen des Bergwerks beruhen. Die Ausübung aller dieser Befugnisse geht auf den Bergwerksverwalter über. Zu Verfügungen über das Bergwerk ist der Bergwerkseigentümer nur mit Zustimmung des Ti R befugt.

S 65 g. Fn der Anordnung über die Durchführung des Zwangsbetriebs ist die Stunde ihres Erlasses anzugeben. Ist dies unterblieben, fo gilt als Zeitpunkt der Anordnung die Mittagsstunde des Tages, an welchem sie erlassen ist. / Die Anordrurg über die Durchführung des Zwangsbetriebs ift auf Ersuchen des Oberbergamts in das Grundbuch einzutragen. Sie ist ferner unter Namhaftmacbung des Bergwerksverwalters und unter Hinweis auf die Bestimmungen des 8& 65f durch mindestens ein- malige Einrückung in das Amisblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, öffentli békannt zu machen sowie durch Ein- tragung in das Zehenbuh und dur Anschlag den Betriebsbeamten und der Belegschaft kundzugeben. Das Oberbergamt kann weitere Bekanntmachungen anordnen. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung

enthaltenden Amtsblatts. 8 65h.

Rechtshandlungen, welche der Bergwerkseigentümer nah der An- ordnung über die Dur{führurg des Zwangsbetriebs vorgenommen bat, sind dem Bergwerkéverwalter gegenüber unwirksam. Die Vor- S der §8 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben un- erührt. Dem anderen Teil ist die Gegenleiftung zurückzugewähren, soweit sie in den Besitz des Bergwerk8verwalters gelangt ift. Hat der Bergwerkseigentümer an dem Tage, an welchem die Durtführung des Zwangsbetriebs angeordnet ist, Rechtshandlungen vorgenommen, so wird vermutet, daß sie nah dem Erlaß der An- ordnung vorgenommen find. x

S 65.

Eine Leistung, welche nah der Anordnung über die Durfübrung des Zwangébetriebs an den Bergwe1kteigentümer auf eine Verbindlichkeit erfolgt ift, bezügli deren die Ausübung des Gläubigerrechts auf den Bergwerksverwalter übergegangen ist, befreit den EGrfüllenden dem Bergwerksverwalter gegenüber nur insoweit, als das Geleistete in dessen Besitz gekommen ist. 7 Erfolgt die Leistung vor der öffentligen Bekanntmabung der Anordr.ung über die Durhführung des Zwangsbetriebs, so ist der Erfüllende befreit, wenn nicht bewiesen wird, daß ihm zur Zeit der Leistung die Anordnung über die Durchführung des Zwangsbetriebs bekannt war. i: : Erfolgt die Leistung nah der öffentlihen Bekanntmachung, se wird der Erfüllende befreit, wenn er beweist, daß ihm zur Zeit der Leistung die Anordnung über die Dur(führung des Zwangsbetriebs nicht befannt war.

S 65K.

Das Oberbergamt hat dem Bergwerkêéverwalter dur den Revier- beamten das Bergwerk zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, si selbst den Besiß zu verschaffen. Zur Beseitigung von Widerstand können der Revierbeamte wie der Bergwerksverwalter die Unterstüßung der polizeilihen Vollzugs- organe nabsuchen. Der Revierbeamte ist bei Widerstand auch zur Anwendung von Gewalt befugt.

8 651. Der Bergwerkseigentümcr ist bei Vermeidung polizeilichen Zwanges verpflichtet, dem Bergwerkéverwalter alle auf den Betrieb und diz Verwaltung des Bergwerks bezüglichen Schriftstücke und Risse zu übergeben und ihm die erforderlichen Auskünfte über die Ver- waltung und den Betrieb zu erteilen. Die Anordnung des polizei- lihen Zwanges erfolgt durch das Oberbergamt. Der Rekurs gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung.

S vom. Der Bergwerkéverwalter hat alle Handlungen vorzunebmen, die erforderlich find, um das Bergwerk in dem nah § 65 Absay 2 an- geordneten Umfang in seinem wirtschaftlihen Bestande zu erbalten und ordnungsmäßig zu benußen. Verfügungen des Bergwerkseigen- tümers über das Bergwerk bat er zuzustimmen, wenn durh die Ver- fügung der Zwangsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Das Oberbergamt hat den Bergwerksverwalter nach Anböôrung des Bergwerkseigentümers mit der erforderlihen Anweisung für die Verwaltung und den Betrieb zu versehen, die dem Bergwerksverwalter zu gewährende Vergütung festzuseßen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen.

Das Oberbergamt kann dem Bergwerkéverwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ibn Ordnungéstrafen bis zu 300 Æ verbängen und ihn entlaffen.

Der Bergwerk2verwalter ist für die Erfüllung der ibm ob- liegenden Ve: pflihtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat jährlih und nah Beendigung des Zwangsbetriebs Rechnung zu legen. Die Rebnung if dem Oberbergamt einzureichen und von diesem dem Bergwerkseigentümer HERIs

T1.

Mit dem Zeitpunkt

Der Zwanagsbetrieb endigt:

1) wenn das Bergwerk im Wege der Zwangsversteigerung ver- äußert wird, jedoch unbeschadet der Vorschrift des Artikels 27 b Abjayz 1 Ziffer 2 des Ausführung2gesezes zum Reichsgesey über die Zwangsversteigerung und die Zwangéverwaltung;

2) wenn das Zwangeversteigerungt verfahren erfolglos bleibt und aufgehoben wird;

3) wenn der Beschluß aus § 65e aufgehoben oder zurüd- genommen wird.

In den vorstchead unter 2 und 3 bezcihneten Fällen hat daë Oberdbergamt tas Grundbuhamt um die Löschung des Bermerks über den Zwangsb:trieb zu ersuch:n.

8 650.

Der Bergwerk8seigentümer i1t sowobl im Falle tes & 65 a Absfahÿ 2 als im Falle des Zwangsbetriebs nah §§ 6c bis 65n zur Zahlung der erforderlihea Kostenvorschüsse verpflichtet. Diese werden nôtigen- falls vom Oberbergamte festgeseßt und auf dessen Anordnung im | Wege des Verwaltungszwangsversahrens vom Bergwerkseigentümer eingezogen.

Soweit die erforderlißen Vorschüsse von dem Bergwerkseigen® tümer nit zu erlangen sind, find zu ibrer Zahlung in tem Falle, taß innerhalb zwei Jahren vor der Zustellung der Aufforderung aus | & 65 Absay 2 das Bergwerk den Eigentümer gewechseit hat, auc die Borbesizer verpflichtet.

Sind die erforterlihen Vorschüfse von den Nerpflichteten nit rechizeitig zu erlangen, so fann der Staat die Miitel vorschießen,

j: A / L durch Wiederaufnahme des Betriebs gefallen zu lassen.

| j Î j E Pw t. | es daneben den Bergwerkseigentümer durch Be‘luß j Î | | Je j

in das Grundbuch einzutragen.

erklären, sich auf seine Koften den Zwangsbetrieb des Bergwerks in dem nah & 65 Absay 2 angeordneten Umfange du!ch Fortsezung oder

Der Rekurs gegen diesen Beschluß hat kleine aufschiebende Wirkung. | Hundert für das Jahr zu verzinsen. Der Inhalt des Beschlusses ist auf Ersuchen des Oberbergamts

welche zur einstweiligen Durchführung der in S§§ 69a, 6c bis 65m vorgesehenen Maßnabmen notwendig sind. / E Norsüsse des Staats und der Vorbesizer sind mit vier vom

| Die Betriebéeinnahmen find, soweit sie nicht zur Deckung der | Betriebsauégaben erforderlich find, zur Erstattung der Borschüsse und

der Zinsen derart zu verwenden, daß die Befriedi Î i / L gung zunächst des Maa Ia der Vorbesiger und demnächst des Bergwerkseigen-

: \ 8 65 p. Die Vorschriften der §8 65a, 65c bis 65 i dem Rechtsnachfolger desjenigen, an welchen die Tee

65 Absatz 2 ergangen ift, L ette bedarf st, Anwendung, ohne daß es einer neuen

: 8 654. Steht die Befugnis, das Bergwerk zu betreib als dem Bergwerkseigentümer zu, so finden dem e E die Vorschriften in den §8 65 bis 65 p, unbeschadet ihrer gleichzeitigen E N M rem olgentlmer und im Falle des enüber N eigentü

N A E en Vorbesißern des Bergwerkseigentümers,

8 65 r.

Schadenersatßzansprüchhe gegen d S8 65 bis 659 ad E i f en den Staat aus der Anwendung der

Sechster Titel. Von der Aufhebung T Uer tSatgentnms,

Leistet der Bergwerkseigentümer der nah V i 5 Absay 2 an ihn ergangenen Aufforderung feine e in ba Oberbergamt die Einleitung des Verfahrens auf Entziehung des Berg- eta A e dur einen Beschluß aussprechen. 9 wendi E findet im Falle des § 65p entsprehende An-

er Inhalt des Beschlusses ift iv v As E ist auf Ersuchen des Oberbergamts 8 158,

Ist der in § 156 bezeichnete Beschluß unanfe{tba s wird er von dem Oberbergamte den aus dem T dinglih Berechtigten zugestellt und außerdem durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf diesen und den folgenden Paragraphen zur öffentlihen Kenntnis gebracht.

8 159.

Ieder dinglih Berechtigte ist befugt, binnen einem M der Zustellung des im § 156 bezeihneten Beschlusses, rate ade binnen einem Monat vom Tage der Ausgabe des die Bekanntmachung des Beschlusses enthaltenden leßten Amtsblatts ab behufs seiner Be- friedigung die Zwangsversteigerung des Bergwerks auf seine Kosten E ERE l Ae aus dem Versteigerungéerlöfe, ndigen Amtsgerichte z . Di iche L is febt dem Dberbergamte da zu beantragen. Die gleiche Befugnis __ Ein inglih Berechtigter, der von dieser Befugnis nicht ina, A S L601 Det Ra pten Lui der Neeb des R

n RNechtsna in dingli edt ertsdt eil zu erleiden, daß sein dingliches uch der Bergwerkseigentümer kann innerhalb der v Aus- gabe des leßten Amtsblatts an laufenden Frist die S oberer auf feine Kosten beantragen. Der Artikel 25 des Ausführungs8gesetzes zum Neich8geseß über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- verwaltung vom 23. September r bleibt unberührt. 0

__ Wird die Zwangsversteigerung nit beantragt, oder niht zu der Veräußerung des Bergwerks, so spricht das Die ant durch it Viefee Auth E L E eet aus. er Aufhebung erlöschen alle ü S von welcher Art sie auch sein mögen. E S 161.

Erklärt der Eigentümer eines Bergwerks vor der Ö nes e R a8 A auf dasselbe, so wird E E Beibluse L : enso verfahren, wie mit dem dort bezeichneten

__ Der Verzicht beseitigt niht die Verpflichtungen aus § 65, § 65 S8 65e bis 65q und § 164; er steht der Einleitung und Durdbfüten R Tee M oe AIR des Bergwerkteigentums nur dann

; n er vor Zustellung der i l satz i Ausfarderung erklärt ist g der im § 65 Absay 2 bezeichneten Die 88S 159 und 160 finden N NeSnDe Anwendung. S 162.

Nach § 161 Absatz 1 und 3 ist auh dann zu verfah der freiwillige Verzicht auf das B i elde Él tines Feldes bet f ergwerkseigentum nur einzelne Teile

er atz 2 des § 161 findet auf einen solhen Verzicht mi Maßgabe Anwendung, daß dieser Verzicht der Sinteitue t Durch: Le Ee auf Entziehung des Bergwerkseigentums auch

‘entgegensteht, wenn er vor Zustellung der im § 65 Ab- satz 2 bezeichneten Aufforderung, erklärt f R A d S 207 a.

Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unve sf mit Gefängnis bis zu sechs Monaten werden Seeawerti bcute E wele den §8 84 Absay 4 vnd 8 f Absaß 3 oder den durch §8 65a und 651 ihnen auferlegten Verpflihtungen zuwiderbandeln.

Der § 157 des All E ST.

: r (De emeinen 9 ;

wird aufgehoben. O erggesepes vom 24. Juni 1865 Artilel 1IL

Ler dritte Abschnitt des Auéführungsgeseßes zum Rei über die Zwangsversteigerung und die Zwangs day Laien iember 1509 wird wie 4 E ng8verwaltung vom 23. Sep- n Artifel 23 werden die Worte „aus den Arti 94 bi x durch dic Worte „aus den Artikeln 24 bis 27 a“ C Ne 2) Hinter Artikcl 27 MEn Uo Vorschriften eingeschaltet : rittel 2( a. Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke mit d des § 10 Nr. 1 des Reichsgeseßes gewährt auch der Anse Lee Staats auf Erstattung seiner nah § 650 Absay 3 des Allgemeinen Berggeseßes geleisteten Vorshüfse nebst den Zinsen, soweit die Vor- shüse vor dem Zuschlage verbraucht sind und nicht der Anspru aus den Nutzungen des Bergwerks berihtiat werden kann. Wird die 3 ai _Ariikel T b. Ä ird die Zwangsversteigerung eines Bergwerks nah § 159 d Allgemeinen Berggesetzes betrieben, so ist als geseßliche 2 O ledingung feft tele n , so ist als geseßliche Versteigerungs- der Ersteher und seine Rechtsnaßfolger im Eigent ) Bergwerks verpflichtet sind, nah Maßgabe und im atfänt dex 2 s NEUge Bergwerkéeigentümer auf Grund des § 65 Absag 2 4 betreiben; Berggeseßes erlassenen Aufforderung das Bergwerk 2) daß auf Anordnung des Oberbergamts der Zwangsbetri Bergwerks nach Maßgabe der §§ 6c bis 65g des Saa Bas glebes g ean 0 Erstehers oder seiner Rehténahfolger vom a l ) er Hinter 2 öfe fortzuepen ur ahlung oder Hinterlegung des Versteigerungser1ö#cs8 ie vorstehend bezeichnete Anord Mt, wig zeich nung kann {on vor dem Zu- Artikel 27 c.

_Im Falle des Artikels 27 b is der Ber{werkseigentü Mitbieten im Versteigerungstermin audgesélofien, N Das Necht aus dem Meistgebot kann an ihn niht übertragen

werden.

Mit dem Ersucb Fe 27 E Erf i em Ersuchen um Eintragung des Erstehers als Eigentü F im Falle des Artikels 27 b das Grundbuchamt zugleich d erfubon, R Verpflichtung zum Betriebe nah Maßgabe der festgestellten Ber- ge gerungöbedingung in das Grundbuch einzutragen und diejenigen A ermette zu lôshen, welhe auf Grund der §§ 65a Absatz 3, 65c

bsaß 3, 65g Absatz 2 und 156 Absay 3 des Allgemeinen Berg- geseßes in das Grundbuch eingetragen sind. i Artikel 27 e. Die Verpflichtung zum Betriebe des Bergwerks nah Artikel 27 þ

ersuht. Das Ersuchen is zu stellen, wenn das Oberberg

tatsächlich erfolgter Betriebéeinstellung und vom Beriwere N hierüber erstatteter Anzeige das Verfahren auf Entziehung des Berg- werkseigentums nicht binnen sechs Monaten eingeleitet hat. :

Dieses Gesetz tritt i des L Kit Verk eses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraf __ Mit diesem Tage finden die Vorschriften dieses Gesetzes E jenigen Fälle Anwendung, in denen etne Aufforderung aus dem bisberigen Ÿ 69 Absay 2 des Allgemeinen Berggeseßzes bereits erlaffen sein follte Ist in einem folchen Falle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Ner- fahren auf Entziehung des Bergwerkseigentums nach dem bisherigen § 156 des Allgemeinen Berggeseßes noch nit eingeleitet, so hat das Oberberg- amt alsbald unter Zurückziehung seiner früheren Aufforderurg eine dem Artikel 1 § 65 Absatz 2 dieses Gesehes entsprehende Aufforde- rung nach Vernehmung des Bergwerkseigentümers zu erlassen. : Die Vorschrift des Artikes 1 § 650 Absay 2 findet keine An- wendung, wenn der Eigentum8wechsel vor der Einbringung dieses Gesehes deim Landtage stattgefunden hat. L ae er Ausführung dieses Geseges wird der zuständige Minister

Jn der diesem Geseßentwurf beigegebe h wird folgendes c f beigegebenen Begründung

Das Allgemeine Berggeseß vom 24. Juni 1865 (Geseßs S. 705) verpflichtet in seinem § 65 den Eigentümer a zum Betriebe seines Werkes für den Fall, daß der Unterlassung oder Einstellung des Betriebes überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, überläßt das Gesetz der Entscheidung des Oherbergamts; als Beispielsfälle für das Vor- liegen von Gründen des öffentlihen Interesses sind in den Motiven (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Herrenhauses lde Silerbeit tb 174 flg.) Mngeinhrt, eWwenn die ôffent- ährdet i inen Bedürfnisse Konsumenten N als oder die allgemeinen Bedürfnisse der as Allgemeine Berggesetz ging bei dieser Geseßesvorschrift da- von aus, daß das bei seinem Crlaß bereits in Geltung E R Us, das Allgemeine Berggeseß weiter entwickelte Prinzip der i elbständigkeit des Bergwerkseigentümers bei der Benußung und Verwaltung seines Eigentums zwar die Beseitigung der bis dahin bestehenden Zwangspfliht zum Betriebe angezeigt er- scheinen lasse, daß es zugleich aber auch notwendig und genügend sei _ den Bergwerkseigentümer für den erwähnten Fall der Schädigung überwiegender öffentliher Interessen zum Betriebe zu verpflihten. „Daß die öffentlihen Interessen auch in diesem Punkte gewahrt werden müssen, hängt so wesentlih mit der allgemeinen Bergbaufreiheit zusammen, daß die Ausscheidung der dem Berggeseße unterworfenen Mineralien aus dem Dispositionsbereiche des Grundeigentümers sich überhaupt niht würde rehtfertigen lassen wenn „nit gleichzeitig, soweit die öffentlihen Interessen dies erhei) en, bon dem Beliehenen die Benußgung der Mineralien gefordert und nöôtigenfalls erzwungen würde.“ (Motive a. a. O. S. 197.) __ Das Bergwerkseigentum unterscheidet sich also auh in dieser Be- ziehung wesentlih von dem zivilrehtlihen Sacheigentum: es ist nicht wie bei diesem, in das Belieben des Eigentümers gestellt, \ein Eigen- tum zu benugen oder diese Benußung zu unterlassen, sondern es ge- hört zum Inhalt des Bergwerkseigentums, daß der Bergwerkseigen- e er el d, das Ae N die ihm ver- l en zu benutzen, sofern überwt 1 dffentlihen Fnterefies ie n M erwiegende Gründe des _ Allerdings erg ih aus dem Zwecke und der Begründun Î 65 Absaß 1 eine gewisse Einschränkung dieses Örunbsates, Da die Betriebspfliht nicht über das Maß der öffentlihen Interessen aus- gedehnt ist, diese Interessen aber durh den Betrieb von Bergwerken die einen wirtschaftlih lohnenden Betrieb niht versprehen, nicht be- leietia: werden können, der Bergwerkseigentümer billigerweise auch es zu einem unwirtschaftlichen Bergwerksbetriebe gezwungen werden ia so sagen die Motive (a. a. O. S. 197) „daß kein Zwang zu an unwirtschaftlihen oder unzeitigen Betriebe ausgeübt werden n Der vorerwähnte Grundsaß ist demgemäß nur anwendbar auf ergwerke, deren Betrieb wirt schaftlich, also gewinnbringend ist. s Zur Durchführung des im § 65 Absay 1 ausgesprochenen Grund- e geben die §§ 65 Absay 2 und §§ 156— 160, 164 bestimmte orschriften, die darin gipfeln, daß dem Bergwerkseigentümer, welcher seiner Verpflichtung zum Betriebe seines Bergwerks niht nachkommt ri an Beta aug ria Aue Bergwerkseigentum entzogen wird, ) vangêversteigerun i j 2 E S Bergwerfoeigentumö. E _ Dieseseit fast 40 Jahren und noch gegenwärtig in Geltun i Vorschriften des Allgemeinen Berggeseßes Sein rie h Pan für welche sie bestimmt waren, ausreihend. Vereinigungen einer größeren Zahl bon Bergwerken in einer Hand waren zur Zeit des Erlasses des Allgemeinen Berggeseßes noch verhältnismäßig selten, ihr Einfluß auf die gesamte Lage des Bergbaus nicht beherrshend; im allgemeinen konnte damals davon ausgegangen werden, daß die Frage, ob ein Bergwerk zu betreiben sei oder nicht, von den allgemeinen wirtshaftlihen Verhältnissen, dem Bedarf des Marktes, der Kon- kurrenz, den Preisen usw. beantwortet werden würde, und ‘daß bereits diese wirtschaftlichen Faktoren den Bergwerkseigentümer zu einer sach- gemäßen Entscheiduug über seine Maßnahmen bestimmen würden. Es konnte auch angenommen werden, daß das durch die Unterlassung eines Bergwerksbetriebs geschädigte öffentlihe Interesse zu einem Angebot höherer Preise führen und dadurch den Bergwerkseigentümer Vera O ee rasen oder stillgesezten Betrieb nen. In diesen Verhältnissen ist abe ahlich ei Ümsdwung eingetreten. fsen tf r allmählich ein bedeutender us den relativ einfahen Verhältniffen, in denen sih der preußif Bergbau zur Zeit des Erlasses des Allgemeiren gea kg hat sih dieser Bergbau inzwischen zu einer mähtigen Großindustrie entwickelt. An die Stelle kleinerer und mittlerer Betriebe im Besitze einzelner Personen oder je einer für den betreffenden Betrieb ge- I A s las Großbetriebe getreten, die nur von râftigen Ge - i i werden a ftig esellschaften auf die Dauer mit Erfolg geführt and in Hand mit dieser Entwicklung ging naturgemä Bestreben nah größerer Konzentration, ad der VeD eine größeren Zahl von Bergwerksfeldern, betriebenen wie nit betriebenen in einer Hand. Die Eigentümer derartig ausgedehnter Bergwerks- unternehmungen nehmen, sofern sie überhaupt Betrieb führen, selbst- verständlich zunächst diejenizen Bergwerke in Betrieb, die zunächst den größten wirtschaftlihen Nußen versprechen; ihre übrigen Bergwerke dienen dann gewissermaßen zur Reserve für die spätere Zukunit. A Eine besondere Erscheinung hat diese Entwicklung s{lißlich im Oberbergamtsbezirk Dortmund gezeitigt, wo namentlich seit Beginn des Jabres 1904 eine Neibe von betriebenen Bergwerken von ‘fapital- kräftizen Bergwerksgeselshaften lediglih oder doch vornehmlich zu dem, Zwee 5 erworben wurde, um deren Beteiligungsziffer am NRheini1h-Wefsitfälischen Kohlen syndikat auf den übrigen Bergwerkébe\siß der Gesellschaft zu übertragen, diesen Besiß dadur gewinnbringender zu gestalten, die erworbenen Bergwerke aber außer Betrieb zu seßen. AUllerdings handelte cs sich bisher fast durhweg um Bergweike, die infolge ungünstiger Verhältnisse einen wirtshaftlih lohnenden ded nicht mehr versprahen, und deren etwaizer zwangsweiser eiterbetrieb große Kosten verursacht, aber den öffentliben Interessen [MLOEE gedient haben würte (vergl. „Denkschrift, betreffend die Still- tegung verschiedener Steinkohlenzehen des Ruhrreviers*, Anlage zum Bericht der X1X. Kommission des Hauses der Abgeordneten, Sammlung der Drucksachen des Hauses der Abgeordneten 1904, S. 3710 flg.). Aber das Cine haben die Vorgänge mit größter Schärfe erkennen lassen, daß das im geltenden Geseß yorgeschene Verfahren zur Durchführung des im § 65 Absay 1 enthaltenen Grundsaßzes gegenüber den heute in Betracht kommenden Verhältnissen völlig ungenügend ist, um ein- tretendenfalls den öffentlihen Interessen einen wirksamen Shußz zu

fällt weg, wenn das Oberbergamt das Grundbuchamt um ihre Löschung

gewähren.

1) Das Verfabren ift zu zeitraubend, um einen wirksamen Schuß der öffentlichen Interessen als gesichert erscheiren zu lassen 2udem ift das Stilliegen des Werks währ ieses Verfabrens in der ?

das gen erts während dieses Verfahrens in der Regel mit einer derartigen Wertverminderung des Bergwerks verbunden daß ein günstiges Ergebnis der Zwangéversteigerung und ein folg- „günstiges éversteigerun d ein erfolg-

E rig faum zu erwarten ift.

2 as Verfahre gen Dri einerlei irk Verkauf des Betawerks E inen tive o Tee Gi A eines neuen Verfahrens nötig. i S

3) Der Behörde steht ein Einfluß auf die Einleitung ter Zwangs- versteigerung nicht zu. Wird diese von dem Bergwerkécizentümer selbst oder einem der Realgläubiger niht beantragt so bleibt nur mögli, das Bergwerkseigentum aufzuheben. Durch letztere Mafß- i: Gs indessen das öffentlihe Interesse nicht befriedigt. 7 La 5 M in der Zwangéversteigerung ift nit genötigt, ror A dgs , des Bergwerks fofort aufzunehmen, vielmehr muß ibm A bea ein neues Verfahren von vorn an eingeleitet und aide E a Dg nôtigen obne weiteres zu einer bi g des Geseyes. Die im §. 65 Absatz 1 festgestellte Ver- E des Bergwerkseigentümers, sein Bergwerk in gewissen Fällen Mar er! gy es unter den heutigen Verhältnissen nur noch als eine Ore, e bezeihnet werden. Zur zwangsweisen Durhführung dieser Verpflichtung werden die geseßlihen Mittel, wenigstens in den meiste Fällen, nit N. 0 , We 18 den meisien abet Se gegenuber M veränderten wirtschaftlichen Lage die

rwägungen, daß sich die Inbetriebnabme von Bergwerken nach den jeweilig geltenden wirtshaftliden Verhältnissen gewisser- E Es würde, nicht mehr zutreffen, so muß auf eine E Es )rung des Betrievézwanges größerer Wert gelegt aw E O [hon aus allgemeinen Erwägungen eine Aende- A Bgebenden geseßlichen Vorschriften notwendig, fo lassen ne E den legten Zechenstillegungen gemadten Erfahrungen diese enderung zur Zeit als besonders dringlih erschzinen. T L G oen über die bisher erfolgten Zehenstillegungen mlich erfennen laffen, daß durch weitere Zebenstillegungen unter Umständen nicht unerhebliche Schädigungen wichtiger zfentliche Interessen verursaht werden können. Namentli® tiger öffentlicher S j erden fônnen. Namentlih wird bei etwaigen Stillegungen noch rentabler Zehen mit starker Belegschaft den dur diese Stillegungen betroffenzn Gemeinden und ibrea Angehörigen fowie den zur Entlassung gelangenden, anderêwo biellei@t Bande: nommenen Bergarbeitern diesen insbesondere, wenn sie clm Grundbesig aufgeben müssen, ein empfindlicher Schaden Le und die Gesamtheit dieser Schäden wird unter Umständen eine Schädigung überwiegender öffentliher Interessen datstellen können :

Erscheinen fonach die bisherigen, in den §8 65 und 156 flg All- gemeinen Berggeseßes gegebenen Vorschriften über die Durchführun des Betriebszwanges für die gegenwärtigen Verhältnisse des Ber hate nit mehr ausreihend, ift ihre Aenderung geboten, so muß alé Ziel dieser Aenderung bezeihnet werden, unter Aufre®terhaltung des im S 65 Absatz 1 aufgestellten Prinzips geeignete Mittel zur Durt- führung dieses Prinzips zu schafen. Es gilt deshalb vornehmlich, die bereits oten bezeihneten Mängel des gegenwärtigen Verfahrens zu bes

Vat a Verfahren einzuführen, das einen wirksamen Schuß

Ur nterlaî? 1 g BRornmorfalotrioh& Zl +57 E E urtolang eines Bergwerksbetriebs gefährdeten öffentlichen

Der vorliegende Entwurf suht dies Ziel dadur zu erreichen daß er unter tunli{ster Abkürzung des ganzen Verfahrens, jedo

unter Wahrung der berechtigten Interessen des Werkbesitzers und der dinglich berehtigten Gläubiger, die baldige und erfolgreiche Zwangsversteigerung des Bergwerks herbeizuführen sucht, den Crwerber des Bergwerks zum Betriebe des Bergwerks verpflichtet daneben aber sämtliche einzelnen im Verfahren vorge ebenen Maße nahmen mit Rechtêwirkung gegen Dritte ausstattet. : Eine erfolgreihe DurGführung der Zwangsversteigerung wird ebenso rote die gleichzeitige Wahrung der öffentlihen Interessen ins« besondere dadunh angestrebt, daß der Entwurf einmal ion der ‘im S 65 Absatz 2 vorgeschriebenen Aufforderung zum Betziiebe des Bergs werkes bestimmte, sofort in Kraft tretende Rech!8wirkungca beilegt die insbesondere bei einem bisher bereits in Betrieb gewesenen Zergs wert einer „Bauhafthaltung“ des Werkes entsprechen, daß er ferner für den Fall der Einleitung des Entziehungsverfahrens (S 156) bei einem bisher bereits in Betrieb gewesenen Berg- werk die Möglichkeit eines Zwangsbetriebes dur einen staatlich ernannten Bergwerksverwalter auf Kosten des Bergwerks- eigentümers vorsieht, und daß er endlih niht nur dem Bergwerks- eigentümer, fondern auh dem Oberbergamt die Befugnis beilegt, die Zwangsversteigerung zu beantragen. Durch diese drei Maßregeln werden im wesentlihen folgende Vorteile erzielt werden : Zunähst wird beim Vorlizgen der im § 65 Absatz 1 bezeihneten Erfordernisse einer völligen Betriebseinstellung {on durch die an irgend eine Frist niht gebundene „Aufforderung“ 65 Absay 2) vorgebeugt ‘und ein Zustand des Bergwerks herbeigeführt werden, der eine Aufnahme oder Fortseßung des Betriebes in einem dem öffentlichen Interesse entsprehenden Umfange jederzeit ermögliht. Dieser )u- ftand des Bergwerks sichert ferner eine erfolgreiche provisori]ce Führung des Betriebes durh einen staatlihen Bergwerkäverwalter wenn dieser Zwangsbetrieb durh die andernfalls gefährdeten öffent- lihen Interessen oder durch die Verbältnisse des Bergwerks felbs hen I i : 8s Bergwerks selbst nôtig gemacht wird. Und dur beide Maßregeln wird den durch ein völliges Stillegen des Betriebes, durch mögliche und zulässige Maß nabmen des Bergwerksbesißzers selbst, oder au durch bloße Zufälle ermög- lichten, gegebenenfalls ganz erhebliwen Vershlehterungen des Bergwerks vorgebeugt und dadur ein in seinen tehnishen und wirtschaftlichen Vertältnissen nidt wefentlich becinträhtigtes Bergwerk bis zur Zwangsversteigerung erbalten. Dadurch werden jedenfalls die Aus- sichten auf eine erfolareih2 Durchführung der Zwangsversteigerung erheblich gesteigert. „SwPließlich wird durch diese Maßnahmen in Berbindung mit der Ve1pflichtung des Ersteigerers zum Betriebe des Bergwerks das zur Wahrung der öffentlichen Interessen mehr als bisher zu betonende Ziel der Aufnahme oder Fortseßung des Betriebes durch den Erwerber, soweit möglich, erreiht. E 5 Es betarf keiner näheren Darlegung, daß derartige Maßnahmen überhaupt nur dann in Frage kommen tönnen und nur dann Erfolg versprechen, wenn es sih um ein Bergwerk handelt, daß als rentabel anzuerkennen ift. Nur bei solchen Bergweiken läßt ih der Zwang zu einer „Bau- hafthaltung* und der Zwangsbetrieb rechtfertigen und nur bei thnen ist der Erfolg des ganzen Verfahrens: ein Ecwerb durH einen andern im Wege der Zwangsversteigerung und der Betrieb des Bergwerks durch den Grwerber, wenigstens der Negel nah, zu erwarten. Der Entwurf b:findet sich hierbei in voller Uebereinstimmung mit dem bisherigen Gesetz, dessen § 65 Abfay 1 nah den oben angeführten Worten der Motive einen Zwang zu- cinem unwirtschaftlichen oder unzeitigen Betri:be ni&t enthäit. , Zur Durchführung der Grundgedanken des Entwurfs war es unabweisbar, eingehendere Bestimmungen fiber die einzelnen Ab- schnitte des Verfahrens, namentlich aber auch über den dem bisherigen Nechte fremden Zwangsbetrieb und über die dem bis- herigen Rechte gegenüber mehrfah veränderte Zwangsversteige- rung zu treffen. Jn leßterer Beziehung erschien eine Aufnahme der verschiedenen erforderlih-n Borschrifteu in das Allgemeine Berggesehz selbst niht empfehlenswert, es waren vielmehr diese Vors christen im Zusammenhange mit demjenigen Geseye zu erlassen welhes zur Ausführung des MNeichsgeseßes über die Zwangs- versteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (N.- G.-Bl. 1898 S. 713) ergongen ist und die preußishen Sonder- vorschriften über die Zwangéversteigerung enthält, allo dem Aus- führung8geseße zu dem bezeihneten Reichsgeseße vom 23. September R di) inie S. 291). : De Seseizentw in fe A in Nrtifo ; j ar N ege urt Mng, Jl rnach in Artikel I und IT die zur It ung des Allgemeinen Berggesetzes vorge|{chlagenen Vorschriften. Hiz-ran schließen sich in Artikel 111 Vorschriften zur Abänderung des

Die Hauptmängel des geltenden Verfahrens sind die folgenden :

vorbezeichneten Ausführungsgeseßes zum Reichsgeseß über die Zwangs»