1857 / 210 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E S D t R D

E i D E A E E E A E T R E E I

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lassung in - seinem. ¿Kommando als“ Adjutant der: 30. Snk ¿BVrig., in das

Regt., v: Koge, Pr. Lt. vom 9%.-in das ‘25, -Jnf- Regt., v. d. A Be Lt. vom P anf Regt., unter Beförderung zum Pr. Lt., in

26. Regt. verseßt. das 26. Juf. Reg ses Den 27. August.

Schlotheim, Major im Generalstabe, vom großen Gencralstabe zum r Aeg e T 1. Garde-Division verseßt. Mirus, Rittm. vom 10. Hus. Regt., unter Beförderung _ zum Major inden Generalstab versetzt und. dem großen Generalstabe zugetheilt. v.-Schkopp, Hauptm, vom 35. Juf. Regt., in den Generalstab verseßt und ebenfalls dem großen Gene- ralstabe zugetheilt. Bronsart v. Schellendorff, Oberst und Kommandant von Wesel , zum Commandeur des 39 Regiments, v. Heister, Oberst - Lieut. und zweiter Kommandant von Coblenz und Ehrenbreitstein, zum Kommandanten von Wesel ernannt.

Bei der Landwehr. A om 4, Gat. 25. Migis,

Í fen, v. Fisenne, Vice - Feldw. vom 1. Dak. 5, Regts, Sec. Vis, e Aufgeb eir Vice-Wachtm. von dems. Bat., zum Ser. Lt. beim Train 1. Aufg, Kaulhausen, Vice-Wachtm. von dems. Bat., zum Sec. Lt, bei der Kavallerie 1. Aufgebots, Roth, } Franz, Ott, Vice- Feldwebel vom 1: Vat. 09, Regiments, zu Sec. Lts. 1. Aufgebots, v. Briesen, Sec. Lt, von der Kavall. 2. Aufg. desselben Bats., zum Pr. Lt, Wagner, Vice-Wachtm., von dem|. Bal. zum Sec. Lt. bei der Kavall. 1. Aufg. befördert. Graßhoff, Sec. V, vom 1sten Aufgeb. des 3. Bats. 8., Schlösser, Gauß, Sec. Lt. vom 1. Age: des 1. Bats. 15. , ins 3. Bat. 29. Regts. j V. Treskow, Sec. Lt, bom 2, Aufg. des 1. Bats. 28., ins 2. Bat. 28. Negts, Fuchs, Sec. Lt, vom 1. Aug. des 1. Bats. 30., ins 2, Bak. 30. Regts. einrangirt.

| Abschiedsbewilligungen 2c. Den 42. O S

. Griesheim, Oberst und Commandeur des 35, Juf. Regts. , de eg n Penfion be willigt , und gleichzeitig als (en Major zur Allerhöchsten Disposition gestellt. v. Schmidt, Sec, Lt. id 33. Juf. Regt., der Abschied C Kaumann, Port. Fähnr. vom SOr S eqt., zur Reserve entta}sen. : Mm M | Oren 2 l, Aug.

Gr. v. Königsmardck, Sec, Lt. vom 6, Kür. Regt.,

bewilligt.

der Abschied

Vei der Landwehr: Den 295. August. j 7 H A S Albrecht, Pr. Lt. vom 2. Aufg. des Landw. Bats. 38, Juf. Negts.,

¿x Abschied bewilligt. nos i der Abschie 9 Militaivr-Aerzte-. S Dr. Homann, Assistenz - Arzt bom 13, Juf, Negt, zum Stabs- und

Bat. Arzt des 3. Bats. 17, Ld. Regts., Dr. Regenbret, Unterarzl a (1. Infant. Regt., Dr. Wit tichen, Unterarzt vom 28. Juf. Negt.,

isl zten er i serve - Verhältniß befindlichen u Assistenz - Aerzten ernannt. Den im Reserve Verhältniß befin! )e V ichen, Aerzten und Wundärzten: Dr, Hartog vom 1 Dr Sa Cure

i 14., Dr. Westphal, Dr. Menzel vom 20., Dr. Reißner vom 26, Dr. Otto E 27, Dr. Rügner vom 10.,, Dr. Pyrkosch vom I. Landwehr - Regiment, Dr. Oppler vom Landw. Bat. 98. Jnfanterie- Regiments, Dr. Luxembourg vom- 25. und Dr. Fleischer, vom 98. Landwehr - Regiment der Charakter Assistenz - Arzk verliehen. Dr. Deutschert, Ober-Stabs-Arzt bei dem Kadettenhause zu Culm, mit Penfion, Freyberg, Assistenz - Arzt vom 4. Jäger-Bat. , mit Pension, Laurentowski, Assistenz «Arzt ‘vom 5. Artill.-Regt., mit Pension, nebst Aussicht auf Civilversorgung, Schemm, Assistenz - Arzt vom 8, Artill.- Regt., mit Pension, Dr. Cacsar, Assistenz-Arzt vom 27. Ldw. Regt., der Abschied bewilligt. A 19 j Militair-Beamte.

Den 20. August. U L U

Tischer, Zahlmeister“ 2: Klasse, --vom 5. Landw. Ulanen-Reg,, ei nee ensontieing ‘der bedingte Anspruch auf Anstellung im Civildienst theilt. e ere Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums.

Den 15. Augu f. : / A

Sonnenbrandt, Zahlmeister-Aspirant vom 3, Bat. (Oppeln) 29. Landw. Regts., zum Zahlmeister 2. Klasse: bei dem 3, Bat. (Schweidniß) 10. Landw. Regts. ernannt. : | Den 26. August.

JAaquelt, Jutendantur - Referendarius vom I. Armee - Corps, zum Garde-Corps verseßt.

11, Fun der Marine. Offiziere 2c i Ernennungen, Beförderungen, Verseßungen. Den 11. August. i

Jacobi, Port. Fähnr. des 24, Jnf. Regts., unter Beförderung zum

Sec. Lt. im Seé-Bataillon angestellt. Abschiedsbewilligungen. o Erdtmann, See-Kadett,- auf. den gestellten Antrag aus der Königl.

Marine entlassen.

Nichtamtliches.

Preußen. Sans souci, 4. September- S e. Majestät der König badeten früh Morgens in der Havel, empfingen später den Vortrag - des Minister « Präsidenten und machten dann œinen Spazierritt; zur Tafel, die im- Neuen Palais stattfand, hatten sämmtliche Offiziere des Königlichen Lehrbataillons Einladung

erhalten.

Berlin, 5. Septembet. Das Posidampfs;:hif Hecla if

in: Stettin gestern“ Mittag: mit 33 Passagieren qus - Kopenhagen angekommen.

Holstein. Jyehoe, 92. September. Die Hamburger Blätter theilen den Ausschußberiht über den Entwurf eines Ver- fassung8Sgeseßes für die besonderen Angelegenheiten des Herzog- thums Holstein mit. Der Antrag, zu welchem sich die Koinmission geeinigt hat, geht dahin: „die holsteinishe Stände - Versammlung möge beschließen , daß der Juhalt des vorstehenden , event. nach der Ansicht der Versammlung zu modificirenden Berichts als der ehrfurcht8volle Ausdruck ihrer Ueberzeugung von der bedenk- lihen Lage des Landes Sr. Majestät dem Könige in einem aller- unterthänigsten Bedenken zu überreichen und dabei die Erklärung hinzuzufügen sei, daß die Stände-Versammlung zu ihrem Bedauern sich außer Stande gesehen habe, der Allergnädigsten Absicht Seiner Majestät auf Einführung einer verbesserten Verfassung für die be- souderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein entgegen- zukommen, ehe und bevor die politische Stellung dieses Herzog- thums in der Monarchie in einer dem gerechten Anspruch des Landes auf Selbstständigkeit und Gleichberechtigung entsprechenden Weise geregelt sein werde.“ Der Bericht lautet:

Bei Behandlung des dem Ausschusse überwiesenen Entwurfs zu einem Verfassungsgeseße für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein hat es nicht unsere Aufgabe sein können, uns auf eine Beurthe1- lung der einzelnen Paragraphen dieses Entwurfs zu beschränken. Denn die Verfassung, sowie jedes Landes, so auch die des Herzogthums Holstein, wenn dieselbe auch in getrennten Actenstücken ihren Ausdruck exhalten hat, bildet doch ein Ganzes, dessen einzelne Theile in ihrer eigentlichen Bedeutung erst hervortreten, wenn sie in ihrer Gesammtheit ins Auge gefaßt werden. Es hat deshalb bei Beurtheilung des Entwurfs für die besondern Angelegenheiten unsere Aufmerksamkeit auf das Verhältniß gerichtet werden müssen, in welchem das Herzogthum Holstein sich zur Gesammt-Monarchie befindet, und auf die Bestimmungen , welche rüdcksichtlich seiner mit den übrigen Theilen der Monarchie gemeinschaftlichen Angelegenheiten im der Form eines Verfassungsgeseßes anderweitig getroffen worden sind. Die Nothwendigkeit dieses Verfahrens hat die Versammlung selbst schon bei Gelegenheit der Erörterung der Frage, ob ein Ausschuß zu erwählen sei, anerkannt, und auch der Regierung scheint der Gedanke etner folchen Nothwendigkeit vorgeschwebt zu haben, wenn sie in den Motiven zum Entwurfe ausgesprochen hat, daß der Versammlung Gelegenheit habe ge- geben werden sollen, sich über dice Abgrenzung der besonderen Angelegen heiten von den gemeinschaftlichen zu äußern. i

Von ganz besonderer Wichtigkeit aber mußte es dem Ausschusse er-

scheinen, daß die Versammlung bei ihrer Beschlußnahme über den bor- | liegenden Entwurf sich das Verhältniß, in welches das Herzogthum Hol: |

stein zur Gesammt-Monarchie gebracht ist, vergegenwärtige, weil es zu be- fannt ist, daß gerade dieses Verhältniß zu Erörterungen geführt hat, welche keinesweges als erledigt betrachtet werden dürfen, und daß über dasselbe noch in neuester Zeit nur durch den Zusammentritt der Stände Versammlung einstweilen sistivte Verhandlungen zwischen der Negierung Sr. Majestät des Königs und den deutschen Großmächten Namens des deutschen Bundes geführt sind, auf deren ferneren Verlauf die Beschlüsse dieser Versammlung von Einfluß sein könnten. Der Ausschuß wird daher nicht unterlassen dürfen, zunächst einen Rückblick zu thun auf die Ent: wickelungsgeschichte der augenblickälichen Verfassungs-Verhältnisse Holiteins, um daran | uit j 1) die Frage zu knüpfen, ob die nach der Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1892 herbeigeführten Berfassungszustände formell rechtsbeständig sind oder nicht, und dann e S 2) es einer Untersuchung zu unterziehen , welchen Einfluß unsere bis herigen Verfassungszustände auf das Wohl des Landes ausgeübt haben. i Der jeßt vorliegende Entwurf zu einein Verfassungs-Gesebe für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein ist der dritte Eni wurf dieser Art, welcher der Vexsammlung îm Laufe weniger Jahre vor gelegt ist. Die überwiegende Mehrzahl der Mitglieder der jeßigen Ber fammlung hat an der Behandlung der beiden vorhergegangenen Entwürs!

selbst Theil genommen, und die übcr die Entstehungsart des Verfassungs

Gesetzes für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie vom 2ten Oktober 1855 und das Wahlgeseß vom gleichen Dato im Neichsratdt geführten ershöpfenden Verhandlungen haben , troß der durch das Ver bot des Debits derselben, in einer in deutscher Sprache verfaßten Zusam menstellung, eingetretenen Behinderung doch ohne. Frage die Aufmerksam keit sämmtlicher Mitglieder der Versammlung in Anspruch genommen Wir können daher eine genaue Bekanntschaft mit der Entwickelung® geschichte unserer Verfassungs-Angelegenheiten voraus}ezen, und haben un? deshalb auf eine möglichst gedrängte Zusammenstellung der hauptsächliche! Momente beschränken dürfen; dieselben bilden aber zugleich den Hauptsto! zur Begründung der Resultate, zu welchen der Ausschuß gelangt ist. Jn der Bekanntmachung bom 28. Januar 1852 ist es ausgesproche! daß dem Herzogthum Holstein, gleich wie dem Herzogthum Schleswig, hin sichtlich seiner bisher zu dem Wirkungskrei]e der berathenden „Pro vinzialstände gehörigen Angelegenheiten eine. ständische. Vertretung mil Y schließender Befugmß zu Theil werden und daß diese Entwickelung ?! Provinzialstände auf verfassungsmäßigem Wege erfolgen solle. Das allg: meine Geseh vom 28. Mai 1831 wegen Anordnung von Provinzialständ? und die Verordnung vom 15. Mat 1834 wegen näherer Regulirung ? ständischen Verhältnisse wurden als zu Recht bestehend anerkannt und s Gemäßheit derselben sollte ein Ge ez «Entwurf den Provinzialständen z

_Vegutachtung. vorgelegt werden. Nach, dem C. 4 des erstgedachten E

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seßes sollten die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderun- gen in“ Personen- und Eigenthumsrechten und in den Steuern und öffent- lichen Lasten zum Gegenstande haben, so weit sie Ein Herzogthum allein angehen, der ständischen Versammlung dieses Herzogthums, \o weit sie aber beide Herzogthümer betreffen, beiden ständischen Versammlungen der Herzogthümer zur Berathung vorgelegt werden. Im §. 8 desselben Ge- seßes heißt es ferner :

„Auch werden Wir, wenn Wir künftig in diesen besonderen Ge- seen Abänderungen als wohlthätig und nüßlich erachten würden, diese nux nah vorgängiger Berathung mit den Ständen jedes Herzogthums treffen“,

und die Schlußworte der Verordnung vom 15. Mai 1834 lauten fol- gendermaßen : N59 j

„Sollten Wir zur vollkommeneren Erreichung Unserer landes- väterlichen Absicht für die Zukunft eine Veränderung in den wegen Anordnung und Regulirung der ständischen Verhältnisse erlassenen Vorschriften nöthig finden, so werden Wir dies als einen nah Maß- gabe Unseres allgemeinen Geseßes wegen Anorduung von Provinzial- ständen vom 28. Mai 1831 zu behandelnden Gegenstand betrachten, und die solche Veränderungen betreffenden Gescßentwürfe der stän- dischen Versammlung zur Berathung vorlegen lassen, che Wir dar über Unseren Allerhöchsten Beschluß fassen.

Es fonnte hiernach weder rüsichtlich der Gegenstände, auf welche sich in der (Gemäßheit der Allerhöchsten Bekanntmachung von 1852 zu er- wartende Gejeß-Entwurf zu erstrecken haben würde, noch rücksichtlich der Befugniß der Stände irgend ein rechtlicher Zweifel obwalten. Das Ge- biet der ständischen Wirksamkeit ist in dem Gesche vom 28, Mai 1831 in so umfassenden Worten deutlich bezeichnet, daß kaum ein Gebiet mensch-

licher Thätigkeit, auf welches die Gescßgebung einen Einfluß ausübt, aus- findig zu machen sein dürste, welches davon ausgeschlossen wäre, die Be- fugniß aber war eine berathende und sollte nunmehr eine beschließenbe werden. Wie hiermit eine andere Bestimmung der mehrgedachten Allerhöchsten Bekanntmachung in Einklang gebracht werden sollte , diejenige nämlih, nach welcher auf die Einführung einer ge- meinschaftlichen Verfassung zum Zwecke der Behandlung der gemeinschaft-

lichen Angelegenheiten Bedacht genommen werden solle, war mit Rücksicht darauf, daß die meisten der als solche bezeichneten Gegenftände bisher zum |

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Wirkungskreise der Stände gehört hatten, minder flar. Der Einklang ließ sich kaum anders herstellen, als indem man annahm, daß es die Ab-

sicht der Regierung sei, daß dem Herzogthume Holstein auch rüdsichtlich der |

gemeinschaftlichen Angelegenheiten eine ständische Vertretung zu Theil wer- den solle eine Annahme, welche in den der Bekanntmachung unmittel-

bar vorausgegangenen Verhandlungen mit den deutschen Großmächten | Namens des deutschen Bundes (vergleiche z. “B. Anlage zur Depesche des | preußischen Minister - Präsidenten vom 30, Dezember 1851) ihre Stügze |

fand. Jedenfalls aber stand zu erwarten, daß die beabsichtigten Ver- änderungen in der Stellung des Herzogthums Holstein zur Gesammt-

Monarchie und rücksichtlih seiner Vertretung in den besonderen Angele- |

genheiten nur auf verfassungsmäßigem Wege, d. h, nach Berathung dev Provinzialstände, würden vorgenommen werden. | |

Ganz anders aber fam es. Der Verfassungs - Entwurf, welcher der ständischen Versammlung des Jahres 1853 vorgelegt wurde, beschränkte

die Kompetenz der Provinzialstände auf die Beschlußnahme rüsichtlich

derjenigen holsteinischen Angelegenheiten, welche, nach der Bekanntmachung

vom 28 Januar 1852, zum amtlichen Wirkungskreise des Ministeriums |

für Holstein und Lauenburg gehören, und auf die Begutachtung der weni-

gen nicht politischen Cinrichtungen, welche dem Herzogthum Holstein mit |

dem Herzogthum Schleswig gemeinsam bleiben sollten. Derselbe enthielt aber ferner in 6 Anfangs-Paragraphen die wichtigsten Bestimmungen über die staatsrechtliche Stellung Holsteins in der dänischen Monarchie und über die hauptsächlichsten Zweige der Verwaltung und Gesetzgebung. Diese ersten 6 Paragraphen waren von der Berathung durch die

Provinzialstände ausgenommen. Die ständische Versammlung hielt diese |

Beschränkung ihrer Kompetenz weder in den ängeführten allgemeinen Ge-

schen für begründet, noch in der Allerhöchsten Bekanntmachung vom |

28, Januar 1552, Sie beschloß daher, nur mit einer Verwabrung auf den übrigen Jnhalt des Entwurfs einzugeben und nahm in ihrem allerunter-

thänigsten Bedenken vom 19. Dezember 1853 die Verwahrung mit dem |

Zusaße auf, daß wegen der uicht geschebenen Mitwirkung der Provinztal- stände keinerlei Zustimmung zu dem Jnhalt der angeführten Pgragraphen gefolgert werden dürfe. Jun der Hauptsache mit dem vorgelegten Ent- wurfe übereinstiminend und nur mit einigen unwesentlichen Abweichungen,

wurde hierauf die Verfassung für die besonderen Angelegenheiten des |

Herzogthums Holstein vom 11. Juni 1554 publizirt,

___ Jm Jahre 1855 legte die Regierung einen neuen Entwurf zu einer | Sonderverfassung vor, welcher für die Kompetenz der Provinzialstände

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eine fernerweitige Beschränkung dadurch enthielt, daß die Verwaltung der |

sogenannten Domanial-Angelegenheiten dem holsteinischen Ministerium ab-

genommen werden sollte. Auch diese Geseßveränderung wurde von der |

Mitwirkung der Stände ausgenommen, ungeachtet der Bestimmung des §. 11 der eben erlassenen Verfassung, nah welchem Veränderungen in der Geseßgebung in Betreff der zum amtlichen Wirkungskreise des Ministeriums für Holstein und Lauenburg gehörigen Angelegenhei ten nicht anders, als nach vorgängiger Zustimmung der Pro- vinzialstände, vorgenommen, mithin auch die Amtsgeschäfte diefes

Ministeriums selbst nicht ohue solche Zustimmung beschränkt werden

durften. Die Versammlung führte in ihrem allerunterthänigsten Gut achten vom 19, Februar 1856 aus, daß die fragliche Kompetenz - Be-

-

schränkung der Verfassung vom 11. Juni 1854 widerstreite. Gleichwohl | ist die Verfügung vom 23. Juni 1856 erlassen worden, die eine Auf- |

zählung der besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein enthält,

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in welcher des Domainewesens keiner Erwähnung geschieht. Jun dieser |

Verfügung ift zugleich cine Rechtfertigung des der Bestimmung des eben-

gedachten 8. 11 widersprechenden Verfahrens in einer Weise ver- | jut, * welche ju charafkteristisch ist und ein zu treffendes Bild }

von der Behandlungsweise giebt, welhe dem Herzogthum Hol- stein in seinen Verfassungs - Angelegenheiten zu Theil geworden ist, als daß sie hier mit Stillshweigen übergangen werden könnte. Die Verwaltung der Domainen gehörte bekanntlich früher zum Ressort der Rentetammer und sollte, nach der Bekanntmachung von 1852 und dex Verordnung vom 11, Juni 1854, zum amtlichen Wirkungskreise des Ministeriums für Holstein gehören, Später beabsichtigte bie RNe- gierung den Uebergang dieser Verwaltung auf ein zu dem Ende er- richtetes, der Bekanntmachung von 1852 völlig unbekanntes Ministerium für die gemeinschaftlichen innern Angelegenheiten. Zu einer solchen Be- \hränkung des amtlichen Wirkungskreises des erstgedachten Ministeriumé bedurfte cs nah Sinn und Woct des eben erlassenen Gesehes, wie schon bemerkt, der Zustimmung der Stände. i ; ; _Daß dieje nicht zu erlangen sein werde, war vorauszusehen. Wie half f nun die Regierung auf den iath des Ministers für Holstein? Vie Bestimmungen der §§ÿ. 1—6 der Verordnung vom 11. Juni 1894 sind von dem Wirkungsfrerse der Stände ausgeschlossen, sie sind also nah §. 24 derjelben Verordnung nicht wie die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zu behandeln. Daraus wird nun gefolgert, daß sie ohne JZU- stimmung der Stände durch einseitigen Beschluß der Regierung abzuändern sind. Zun den §§. 3 und 4 find zwar die Nessortverhältnisse der gemein- 1chaftlichen Ministerien und des Ministeriums für Holstein bestimmt genug und so, daß ein Zweifel über dieselben kaum in irgend einem Punkte statt- finden konnte, bezeichnet. Es wird aber doch eine nähere Be- stimmung und Veränderung derselben für zweckmäßig exklärt, und dabei als Prinzip die cbengedachte einseitige Befugniß derx Regierung hingestellt. Um Schlusse derjelben Verfügung ist nun vollends, gleichsam um die Stände des Herzogthums Holstein noch auf weitergreifende ein- AE Saa ihres Wirkungskreises vorzubereiten , hinzugefügt, heiten derjelben eine P S Umfang der besonderen Angelegen- in Ansehung des Herzogthums 6 ng angewiesen werde und deshalb das veranlaßt werden. rgogropums Holstein zu dem Ende Erforderliche werde eranlaßt verden. Det diejem Verfahren ist gar keine Rücksicht darauf L eil s wenn eine solche Befugniß der Negierung durch den A E O CUtgerk gn werden sollten, es in ihrer Macht stehen Au A Hen Wirkungsfreis des Ministeriums für Holstein beliebig ire ber A nichts zu reduciren, mithin auch den Wirkungs- A 0 LELCLEN, - Ver wahre Sinn: des oft gedachtea §.. 24. hat 'fenbar nur sein fónnen, daß die Bestimmungen der §§. 1— 6 überbaupt nicht verändert werden sollen und daß dieses d Sz; Ai g der Negierung in den- Motiven zum alei, R es! ar SM 164, I schen Verfassungs - Gesezes aus zum gleichlautenden §. 28 des schleswig- De Der A ausdrüdlich ausgesprochen. Troßdem fand die E Se anntmachung vom 23, Juni 1856 ins „Geseßzblatt“ O Ee H NGOT b Gelegenheit der Verhandlungen üm Reichs- Ma R dieses Ls Beifall sämmtlicher Minister und der dänischen der Deren Nathan So wurde der verfassungswidrigen Entstehung lob ing für die besonderen Angelegenheiten des Her- Geseßgebung hinzu 1e verfassungswidrige Veränderung in der Form der E E Ee und dabei cin Prinzip ausgesprochen, u M C E jeden Boden und jeden Haltepunkt ent- Dobein State Siuias a ungebundener Wilikür preisgiebl. ¿n wie ficl Veefalluia Gt Sillkür in der Herbeiführung von Getezen, welche U T Ne N nennen, die Anwendung derselben während der mehx abgetretenen Mi Des Ministeriums für Holstein abseiten des nun- regeln N E b. Scheele entsprach, davon geben die Maß- schwerde Ea Es Bt ett 2e Stände - Versammlung veranlaßten, eine Be- zur Anklage 48 G A rf tate: eitizureichen, jo wie diejenigen, welche jevt in anderer E E deim Ober - Appellationsgerichte führten und E R E de 101 Die Thätigkeit der Versammlung in Anspruch neh- bisutts 2 ba L eugn. Doch diesen Gesichtspunkt weiter zu verfolgen,

f ay des Berciches unserer Aufgabe liegen.

aue Farh rade M die Regierung ohne Mitwirkung der Provinzialstände S al S oh Bekfassung für Me gemeinsamen Angelegenheiten vot 26. Su Ta E B it I das allgemeine Verfassungs - Geseß vent altoa A linen S ersprah ie Vorlegung eines Wahlgeseßes zur Ra E Bedhandlung, d, h. nunmehr zur Beschlußnahme der Pro imziat-Skände. Die Veränderung des Ministeriums zog die Verfasung vom 2. Oktober 1855 nach si, in Begleitung eines ohne Mitwirkung der Provinzial-Stände erlassenen Wahlgeseßes. So stand denn das bôn der Regierung bei Einführung der gemein- schaftlichen Verfassung rüksichtlih des Herzogthums Holstein beobachtete Verfahren in vollkonmunener Uebereinstimmung mit dem in Betreff der be- sonderen Angelegenheiten beobachteten. Die erste Entstehung solcher Ver- fassung in dem Geseze vom 26. Juli 1854 ohne Beirath der Stände widersprach der ständischen Gesezgebung und der Allerböchsten Zusage in der Bekanntmachung vom 28, Januar 1852. Das Recht, welches aber in dieser Verfassung den Ständen noch vorbehalten war, das Recht näm lich der Beschlußnahme über Gesetz - Entwürfe in Betreff der von ihnen vorzunehmenden Wahlen zum Neichsrathe, wurde ihnen durch das eben gedachte Wahlgeseß wieder genommen, und das gleichzeitig mit diesem m's Leben getretene Verfassungs - Gescß vom 2. Oktober 1859 ist gleichfalls obne Beirath- dex Stände erlassen. Zum Beweise abex, daß durch diese Gesetze in den Wirkungskreis der holsteinischen Provinzial-Stände vielfach eingegriffen ist, dazu bedarf es nur eines Hinweites auf die vorgedachten Bestimmungen der Geseßze, auf welchen die ständische Jnstitution basirt und durch welche hr Wirkungskreis bestimmt ift.

Der Umstand, daß Geseße nicht aus\{ließlich für Einen Landesthau, sondern auch für andere oder für die ganze Monarchie bestimmt waren hat auch die Regierung niemals verankaßt, die betreffenden Entwürfe der ständischen Berathung zu entziehen. Bet der Gleichartigkeit der Heseß gebung in allen Zweigen der Staatsverwaltung in den Herzogthümern Schleswig und Holstein war „schon in dem Gesege vom 28. Mai 1831, wie oben bemerkt, bestimmt, daß für beide Herzogthümer zu erlassende Ge