1884 / 178 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Jul 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Art der Bestellung und Zusammenseßung des Vorstandes, zu enthalten.

Die Uebereinkunft und die in Gemäßheit derselben voll- zogene Bestellung der Mitglieder des Vorstandes ist unter Beifügung der Legitimation der leßteren behufs der Ein- tragung in das Handelsregister (Art. 177, 179) dur die persönlich haftenden Gesellschafter anzumelden. Zugleich haben diese eine Bilanz von dem Tage der Anmeldung einzureichen und in den hierzu bestimmten öffentlihen Blätterä. bekannt zu machen. Auf die Eintragung der Uebereinkunft findet die Vorschrift im Schlußsatze des Urt. 180 f Anwendung.

Mit der Eintragung gelten die persönlih haftenden Ges sellschafter als ausgeshieden und die Geselischaft als Aktien- gesellihast sortbestehènd. Die Beschränkungen, welchen persön- lih haftende Gesellschafter nach der Vorschrist im Art. 181 Abs. 2 unterroorfen sind, dauern nah Maßgabe der leß- teren fort.

Jn Ansehung der bisherigen Gläubiger der Gesellschaft sind die Vorschriften im Art. 202 zu beobachten. Für die Beobacht ung derselben sind den Gläubigern die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths perjönlich und solidarisch verantwortlih, die Mitglieder des Aussichtsraths, joweit die Beiricedigung oder Sicherstellung mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten unterkassen ist. Die Ersaßpflicht wird dadur nit aufgehoben, daß die Unterlassung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.

Dritter Titel. Von der Aktiengesellschaft. Ersier Abschnitt.

Allgemeine Grundsätze.

Artikel 207.

Eine Gesellschast ist eine Aktiengesellshaft, wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich sür die Verbindlichkeiten der Gesellschast zu haften.

Das Einlagekapital (Grundkapital) wird in Attien zerlegt.

Die Attien sind untheilbar. 21 E

Dieselben können auf Jnhaber oder auf Name lauten.

Antheilscheine, in welhen der Bezug der Aktien zuge- sichert wird oder welche sonst über das Antheilsreht des Aktionärs vor Ausgabe der Aktien austgestelt werden, (Juterimsscheine) dürfen niht auf Fnhaber lauten."

Actikel 207 a. N Ez

Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens ein- tausend Mark gestellt werden. E

Für ein gemeinnüßgiges Unternehmen kann im Falle eines besonderen örtlichen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark errreichenden Betrage zulassen. Die gleihe Genehmigung kann in...dem Falle er- theilt werden, daß für ein Untecnehmen das Reich over ein Bundesstaat oder ein Provinzial-, Kreis- oder Amtsverband oder cine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien einen beslimniten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeshränkung gewährleistet hat.

Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragung an die Einwilligung der Gesellschast gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als eintausend, jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Tznterims-

cheinen. | i: Artikel 208.

Eine Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschast, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handels- geschästen besteht.

Artikel 209.

Der ZFnhalt des Gesellschaftsvertrages (Statut) muß durch mindestens fünf Personen, welche Aktien übernehmen, in ge- rictlicher oder notarieller Verhandlung festgestelt werden. Fn derjelben ist zugleih der Vetrag der von jedem Einzelnen übernommenen Aktien anzugeben.

Der Gesellschastsvertrag muß bestimmen :

1) die Firma und den Sig der Gesellschaft ;

2) den Gegenstand des Unternehmens;

3) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien ;

4) die Art der Aktien, ob sie auf Jnhaber oder auf Namen lauten, und im Falle der Ausgabe beider Arten die Zahl der Aktien einer jedeu Art;

5) die Art der Bestellung und Zusammenseßung des Vorstandes;

6) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversanimlung der Aktionäre geschieht ;

7) die Form, in welcher die von dex Gesellschaft aus- gehenden Bekanntmachungen erfolgen.

Bekanntmachungen, welhe durch öffentlihe Blätter er- folgen sollen, sind in ben „Deutschen Neich2-Anzeiger“ einzu- rücen. Andere Blätter außer diesem hat der Gesellschasts- vertrag zu bestimmen.

Artikel 209 a,

Der Ausnahme in den Gesellshastsvertrag bedürfen Be- stimmungen, nach wlchen u das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt wird ;

2) Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag aus: gegeben werden ;

3) eine Umwandlung der Aktien rücksiGtlih ihrer Art E e E Gati

ür einzelne Gattungen von Aktien verschieden

Rechte, insbesondere Betreffs der Zinsen oder S

oder des Antheils am Gesellshaftsvermögen, gewährt werden;

5) über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der

Aktionäre niht shon dur einfache Stimmenmehrheit, sondern

nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann.

Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die Ausgabe der Aktien nicht festgeseßt werden.

Artikel 209 b.

Jeder zu Gunsien einzelner Aktionäre bedungene beson- dere Vortheil muß in dem Gesellshastsvertrage unter Bezeich- nung des Berechtigten festgeseßt werden.

Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen, welche niht durch Baarzahlung zu leisten sind, gemacht oder Seitens der zu errihtenden Gesellshaft vorhandene oder her- zustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke übernommen, jo müssen die Person des Aktionärs oder des Kontrahenten, der Gegensiand der Einlage oder der Uebernahme und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den übecnommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Gesellshastsvertrage festgeseßt werden.

Von diesen FeBedungen gesondert ist der Gesammtauf- wand, welcher zu Lasten der Gesellshaft an Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, in dem Gesellschafts- vertrage festzuseßen.

Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nit die vorgeschriebene Festseßung in dem Gesell- schastsvertrage gefunden hat, ift der Gesellschaft gegenüber

unwirksam. Artikel 209c.

Die Aktionäre, welche das Statut festgestellt haben, oder welche andere als durch Baarzahlung zu leiftende Einlagen machen, gelten als die Gründer der Gesellshaft.

Artikel 209d.

Jn dem Falle, daß sämmtlihe Aktien durch die Gründer übernommen werden, gilt mit der Uebernahme die Gesellshafst als errichtet.

So weit die Uebernahme nicht {on bei Feststelung des Statuts erfolgt ist, kann sie in einer besonderen gerichtlihen oder notariellen Verhandlung unter Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch übernehmen, bewirkt

werden. Artikel 209 e.

Werden nit sämmtliche Aktien durch die Gründer über- nommen, so muß der Errichtung der Gesellshaft die Zeichnung der übrigen Aktien vorhergehen. Die Zeichnung erfolgt durch schristlihe Erklärung, aus welcher die Betheiliaung nah An- zahl und, im Falle einer Verschiedenheit der Aktien, nach Be- trag, Art oder Gattung derselben hervorgehen muß.

Die Erklärung (Zeichnungsschein), rwelhe in zwei Exem- plaren unterzeihnet werden soll, hat zu enthalten:

1) das Datum des Statuts, die im Art. 209 Abs. 2, 209 b vorgesehenen Festsezungen und im Falle verschiedener Gattungen von Aktien den Gesammtbetrag einer jeden ;

2) den Namen, Stand und Wohnort der Gründer;

3) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie statt- findet, und den Betrag der festgeseßten Einzahlungen ;

4) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeihnung un- verbindlich wird, sofern nicht bis dahin die Errihtung der Gesellschaft beschlossen ist.

Zeichnungsscheine, welche diesen Jnhalt nicht voliständig haben oder außer dem unter Ziffer 4 bezeihneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung des Zeihners enthalten, sind ungültig. Ist ungeachtet eines hiernah ungültigen Zeichnungsscheines die Eintragung des Gesell schastsvertrages in das Handelsregister erfolgt, so ist der Zeichner, wenn er auf Grund einer dem ersten Absaße entsprehenden Erklärung in der zur Beschlußfassung über die Errihtung der Gesell- schast berufenen Generalversammlung gestimmt oder später als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat, der Gesellshaft wie aus einem gültigen Zeichnungsscheine verpflichtet.

Jede nicht in dem Zeihnungsscheine enthaltene Beschrän- kung ist der Gesellshaft gegenüber unwirksam.

: Artikel 209 f. _Jede Alktiengescllshaft muß außer demn Vorstande einen Aufsichtsrath haben. Artikel 209 g.

Die Gründer haben in dem Falle des Art. 209b Abs. 2 in einer von ihnen zu unterzeihnenden Erklärung die Umstände darzulegen, mit Rücksicht auf welhe ihnen die Höhe der für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände ge- währten Beträge gerechtfertigt erscheint. Hierbei haben sie insbesondere die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegan- genen Rechlsgeschäfte, welhe auf denselben hingezielt haben, fowie die früheren Erwerbs- und Herstellungspreise aus den leßten zwei Jahren anzugeben.

] E ‘Artikel 209 h.

i: Die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths haben den Hergang der Gründung zu. prüfen. Sind Mit- glieder zugleih Gründer oder haben sie dec Gescllschaft ein Bermögensstück überiassen oder sih einen besonderen Vortheil ausbedungen (Art. 209b), so muß außerdem eine Prüfung dur besondere Revisoren stattfinden, welche das für die Bertretung des Handelsstandes berufene rgan und in Er- mangelung eines folhen der Vorstand und der Aufsichtsrath zu bestellen hat.

__ Die Prüfung hat sich auf die Rilhtigkeit und Voll: ständigkeit der Angaben zu erftrecken, welhe rüdsichtlih der Zeicnung und Einzahlung des Grundkapitals und der im Art. 209 b vorgesehenen Festseßungen von den Gründern, insbesondere in der im Art. 209 g vorgeschriebenen Exklärung, gemacht sind.

_ Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im vor- stehenden Absaße bezeichneten Umstände scriftlih Bericht zu

erstatten. 4 Artikel 210,

_ Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Siz hat, in das Handels- register eingetragen werden.

Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handels8- register müssen beigefügt sein:

1) in dem Falle des Art. 209b die den bezeihneten Fest- sezungen zum Grunde liegenden oder zu ihrer Ausführung geschlossenen Verträge, die Art. 209g vorgesehene Erklärung und eine Berechnung des Gcündungsaufwandes, in welcher die Vergütungen nah Art und Höhe und die Empfänger einzeln aufzuführen sind;

2) in dem Falle, daß nicht alle Aktien von den Gründern übernommen sind, zum Nachweise der Zeihnung des Grund- kapitals die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den Gründern in beglaubigter Form unterschriebenes Verzeichniß der sämmtlichen Aktionäre, welches die auf jeden entfallenen Aktien sowie die auf leßtere geshehenen Einzahlungen angiebt ;

3) die Urkunden über die Bestellung des Borstandes und des Aufsichtsraths, die in Gemäßheit des Art. 209 h erstatte- ten Berichte nebst deren urkundlihen Grundlagen;

4) in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Art. 207 a Abs\. 2 die Genehmigungsurkunde.

Jn der Anmeldung is die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, soweit niht andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen gemacht sind, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und im Besiße des Vorstandes sei. Die Ein- forderung muß mindestens ein Viertheil des Nominalbetrages und im Falle einer Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. Als Baarzahlung gilt die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichs-

kassenscheinen, sowie in geseßlih zugelassenen Noten deutscher Banken.

Die Anmeldung muß von sämmtlihen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und Aussichtêcaths vor dem Handelsgerichte unterzeihnet oder in beglaubigter Form ein- gereiht werden.

Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werd:n bej dem Handelsgerichte in Urschrist oder in beglaubigter Abschrift

aufbewahrt. Artikel 210 a.

Jn dem Falle, daß die Gründer niht alle Aktien über- nommen haben, beruft das Handelsgeriht ohne Verzy eine Generalverjammlung der in dem Verzeichnisse aufgeführten D zur Beschlußfassung über die Errichtung der Ge- ellschaft.

Die Versammlung findet unter der Leitun richts statt. ä B E

L Vorstand und Aufsichtsrath haben si über die Ergeb: nisse der ihnen rücsitlih der Gründung obliegenden Prü- fung auf Grund der Berichte (Art. 209k) und deren urkund- lichen Grundlagen zu erklären. Jedes Mitglied des Vor- standes und des Aufsichtsraths kann bis zur Bes{lußiassung die Unterzeihnung der Anmeldung zurückziehen.

_ Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmend? Mehr- heit muß mindestens ein Viertheil sämmtlicher in dem Ver: zeihnisse aufgeführten oder als Rechtsnachfolger derselben in der Generalversammlung zugelassenen Aktionäre begreifen und der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen. Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderli, wenn die im Art. 209 Ziffer 1 bis 5 und 209a bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages abgeändert oder die im Art. 209 b vor- gesehenen Festseßungen zu Lasten der Gesellschast erweitert werden sollen.

_Die Beschlußfassung is zu vertagen, wenn es von den Aktionären mit einfacher Stimmenmehrhÿeit verlangt wird. —— Artikel 210 b.

_ Auf die Berufung und Beschlußfassung der vor der Eintragung des Gesellschastsvertrages stattfindenden General- versammlungen kommen, soweit nicht im Art. 210a ein Anderes bestimmt ist, die Regeln zur entsprehenden Anwen- dung, welche für die Gesellschast nah der Eintragung maß- gebend sind.

Artikel 210c.

Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist im Auszuge von dem Handelsgerichte zu veröffentlichen.

Die Veröffentlihung muß enthalten :

1) das Datum des Gesellshaftsvertrages und die im Art. 209 Abs. 2 und 3, 209a Ziffer 1 und 4 und 209b be- zeihneten Festsezungen ;

2) den Namen, Stand und Wohnort der Gründer und deb Angabe, ob sie die sämmtlichen Aktien übernommen aben;

3) den Namen, Stand und Wohnort der Viitglieder des Vorstandes und des Aufsichteraths sowie der in Gemäßheit des Art. 209 h bestellten Revisoren.

Jst im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist au diese Bestimmung zu veröffentlichen.

Artikel 211,

Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht.

Jsst vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft ge- handelt worden, so hasten die Handelnden persönlih und

solidarisch.

L Artikel 212. Jede Zweigniederlassung muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke sie sih befindet, behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Vorstandes vor dem Handelsgerichte zu unterzeihnen oder in beglaubigter Form einzureichen.

Dieselbe hat die im Art. 210 c Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben zu enthalten. Jm Uebrigen finden die Borschristen im Art. 179 Absag 2 und 3 Anwendung.

: : Artikel 213. i

Die Alktiengesellshaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere ding- liche Rechte an Grundstücken erwerben, sie kann vor Gericht klagen und verkiagt werden,

Jhr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sig hat.

: Artikel 213a,

Der Gesellschast sind die Gründer für die Nichtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche sie rücksihtlich der Zeich- nung und Einzahlung des Grundkapitals sowie rückfichtlih der im Art. 209 þ vorgesehenen Festseßzungen behufs Eintra- gung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister machen, solidarisch verhaftet; sie haben unbeschadet der Verpflichtung zum Ersaße des sonst etwa entstandenen Schadens insbesondere einen an der Zeihnung des Grundkapitals fehlenden Betrag zu übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, welche nicht unter den zu bezeichnenden Gründungs- aufwand aufgenommen ist, zu erseßen. Jmgleichen sind der Gesellschast in dem Falle, daß sie von Gründern durch Ein- lagen oder Uebernahmen der im Art. 209 b bezeichneten Art böslicherweise geschädigt ist, die sämmtlihen Gründer für den Ersaß des entstandenen Schadens solidarisch verpflichtet.

Von dieser Berbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn

er beweist, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angabe oder die böslihe Schädigung weder gekannt habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschä]ts- mannes habe kennen müssen. Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesellshast ein Ausfall, so sind ihr die Gründer, welche ber der Anmeldung des Gesellschastsvertrages die Zahlungs unfähigkeit kannten, zum Ersate solidarisch verpflichtet.

Außer den Gründern sind der Gesellschast zum Schadens- ersage solidarish verpflichtet :

1) in dem Falle, daß eine Vergütung niht unter den zu bezeihnenden Gründungsaufwand aufgenommen ist, der Empfänger, wenn er zur Zeit des Empfanges wußte oder nah den Umständen annehmen mußte, daß die Verhein- lihung beabsihtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat ;

2) in dem Falle einer böslihen Schädigung durch Ein- lagen oder Uebernahmen jeder Dritte, welher zu derselben wissentlich mitgewirkt hat.

(Zchluz k der Zweiten Veiloge.)

Die Anmeldung ist von sämmtlichen Mitgliedern des

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich P

Me 17S,

Zweite Beilage

Berlin, Donnerstag, den 31. Juli

reußischen Staats-Anzeiger.

1884,

(Sé&luß aus der Ersten Beilage.)

Artikel 213b.

Wer vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung, um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentlide Ankündigung derselben erläßt, ist der Gesellschaft im Falle der Unrictigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben, welche die Gründer rücksihtlih der Zeihnung oder Einzahlung des Grundkapitals oder der im Art. 209 b vorgesehenen Fest- setungen behufs Eintragung des Gesellshastsvertrages in das Handelsregister gemacht haben, sowie in dem Falle einer bôs- lihen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Ueber- nahmen für den Ersaß des ihr daráus entstandenen Schadens neben den im Art. 213 a bezeichneten Personen solidarisch ver- haftet, sofern ihm nachgewiesen wird, daß er “die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben oder die böslihe Schädi- gung gekannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geshäftsmannes hat kennen müssen.

Artikel 213 c. .

Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, welhen nahgewiesen wird, daß fie bei der ihnen durch Art. 209 b auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordent: lihen Geshäftsmannes verleßt haben, haften der Gesellschaft solidarish für den ihr daraus entstandenen Schaden, soweit der Ersaß desselben von dén in Gemäßheit der Art. 213 a und 913 b verpflichteten Personen nicht zu erlangen ist.

Artikel 213 d,

Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die der Gesell- schaft aus der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die in Gemäßheit der Art. 213 a bis 213 c verpflichteten Perfonen betreffen, sind ers nah Ablauf von drei Jahren jeit Ein- tragung des Gesellshaftsvertrages in das Handelsregister und nux mit Zustimmung der Generalversammlung zulässig; sie sind unzulässig, soweit in der Versammlung eine Minderheit, deren Antheile den fünften Theil des Grundkapitals darstellen, Widerspruch erhebt. Die Zeitbeshränkung findet niht Anwen- dung, sofern der Verpflichtete im Falle der Zahlungsunfähig- keit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigers sich vergleicht.

Artikel 213 e, S j

Die Ansprüche der Gesellshaft gegen die in Gemäßheit der Art. 213a bis 213c verpflichteten Personen verjähren in fünf Jahren seit Eintragung des Gesellschast2vertrages in das Handelsregister.

Artikel 213 f.

Werden vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung ‘des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister Seitens der Gesellschaft Verträge geschlossen, durch welche sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für cine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, so bedürfen dieselben zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Generaloersammlung.

Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Ver- trag zu prüfen und über die Ergebnisse seiner Prüfung scristlich Bericht zu erstatten. E

Die Antheile der zustimmenden Mehrheit müßen in dem Falle, daß der Vertrag im ersten «Fahre geschlossen wird, mindestens ein Viertheil des Grundkapitals, anderenfalls mindestens drei Viertheile des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals darstelen. i i

Der genehmigte Vertrag ist in Urschrift oder in beglaudiater Abschrift mit dem Berichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkfundlihen Grundlagen und mit dem Nachweije über die Beschlußfassung zum Handelsregister einzureichen.

Hat der Erwerb in Ausführung einer vor der Errich: tung der Gesellschast von den Gründern getroffenen Verein- barung siattgefunden, so kommen in Betreff der Rechte der Gesell\haft auf Entschädigung und in Betreff der ersaßpflich: tigen Personen die Vorschristen der Art. 213a. und 213d, zur Anwendung. :

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb unbeweglicher Gegenstände niht Anwendung, }ojern aus ihn der Gegenstand des Unternehmens gerichtet ist oder der Er- werb im Wege der Zwangsvollstreäung geschieht.

Artikel 214, :

Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortseßung der Gesellschaft oder eine Abänderung des Fnhalts des Gesellschastsvertrages zum Gegenstande hat, muß in das Handelsregister eingetragen und in gleicher Weise, wie der ursprüngliche Vertrag, veröffentliht werden (Axt. 210c, 212).

Der Beschluß hat keine rechtlihe Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sit hat, in das Handelsregister eingetragen ist.

Artikel 215. n

Die Abänderung des Jnhalts des Gesellschaftsvertrages u nicht anders als dur Beschluß der Generalversammlung erfolgen.

Sblixn der Gesellshaftsvertrag für eine Abänderung der: jenigen Bestimmung, welche den Gegenstand der Beschluß- fassung bildet, niht andere Erfordernisse ausstellt, erfoigt der Beschluß durch eine Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals.

Für eine Abänderung des Gegenstandes des Unter- nehmens muß diese Mehrheit erreicht sein; der Gesellscha}ts- vertrag kann außer derselben nohch andere Erfordernisse aus- stellen. ; :

Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellshast gegen Gewährung von Aktien der leßteren aufgelöst werden soll.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung auêëgegeben sind. . y

Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechtsver- hältniß unter den verschiedenen Gattungen zum Nachtheile einer derselben abgeändert werden, #o bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung einer befonderen Generalversammlung der

benachtheiligten Aktionäre, deren Beschlußfassung gleichfalls na) der Vorschrist des zweiten Absaßes sich richtet.

Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, Jnhalts deren die Uebertragung von Aktien, welche in Gemäßheit des Art. 207 a Abs. 3 auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark gestellt sind, an die Einwilligung der Gesellschaft ge- bunden ist, kann niht abgeändert werden.

Artiftel 215 a.

Eine Erhöhung des Grundkapitals der Geselschaft darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Ver- siherungsgesellshasten kann der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmen.

Ueber die Erhöhung hat die Generalversammlung zu beschließen. Für die neu auszugebenden Aktien kann die Leistung eines höheren als des Nominalbetrages festgeseßt werden; der Beshluß hat den Mindestbetrag zu bezeichnen, für welchen die Aktien auszugeben sind. Ein geringerer als der Nominalbetrag darf nicht festgeseßt werden. Die Be- \hlußfassung unterliegt den Vorschristen im Art. 215 Absatz 2 und 6.

Der Beshluß is in das Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung hat die Angabe zu enthalten, daß das bis- herige Grundkapital eingezahlt sei, für Versicherungsgesell- schaften, inwieweit die Einzahlung desselben stattgefunden habe. Auf die Eintragung finden die Vorschriften im Art. 214 Anwendung. :

Eine Zusiherung von Rehten auf den Bezug neu aus- zugebender Aktien, welhe vor dem Beschlusse auf Erhöhung des Grundkapitals erfolgt, ist der Gesellschaft gegenüber un-

wirksam. / Artikel 215 b. i : Die Zeichnung der neu auszugebenden Aktien erfolgt durch scristlihe Erklärung, welche in zwei Exemplaren unter- zeichnet werden soll. e - Die stattgefundene Erhöhung des Grundkapitals ist be- hufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschriften im Art. 210 und 212 finden entsprechende An-

wendung. Artikel 215 c. a

Interimsscheine, welhe auf Jnhaber lauten, sind nichtig ; die Ausgeber haften den Besizern solidarish für allen durch die Ausgabe verursahten Schaden. N

Das Gleiche gilt, wenn Aktien oder Jnterimsscheine auf einen geringeren als den nah Art. 207a zugelassenen Be- trag gestellt sind, oder wenn sie ausgegeben werden, bevor der Gesellschaftsvertrag bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Siß hat, in das Handelsregister eingetragen ist. :

Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der Urt, 209a Ziffer 2, 215a Abs. 2 fest- geseßten Betrages soll die Aktie nicht ausgegeden werden. Jm- gleichen sollen im Falle einer stattgesundenen Erhöhung des Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handels- register des im vorigen Absaße bezeihneten Gerichts Aktien oder Jnterimsscheine nicht auegegeben werden

Aus Aktien und Jnterimsscheinen, welche in Gemäßheit des Art. 207 a auf einen Betrag von wentger als eintausend Mark gestellt sind, sollen im Falle des zweiten Absayes des bezeihneten Artikels die ertheilte Genehmgung, 1m Falle des dritten Absagzes die Beschränkungen hervorgehen, welchen die Aktionäre in Bezug auf die Form einer Uebertragung ihrer Rechte und die Einwilligung der Gesellschaft in dieselbe unter-

worfen sind. Artikel 216& E

Die Aktiengesellschaft sol eigene Aktien ün geschäftlichen Betriebe, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf aus- gesührt wird, weder erwerben, noch zum _Pfande nehmen. Sie darf eigene Juterimsscheine im geschäftlichen Betriebe auch in Ausführung einer Einkaufskommijsion weder erwer- ben noch zum Pfande nehmen. S

Eine Amortisation der Aktien is zulässig, jofern je unter Beobachtung der für die Zurüczahlung oder Herabsezgung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften erfolgt. Ohne Be- obachtung derselben darf die Gesellschast ihre Aktien nur aus dem nach der jährlihen Bilanz si{h ergebenden Gewinne und nur in dem Falle amortisiren, daß dies durch den ur)prüng- lichen Gesellschaftsvertrag 0der durch einen, den leßteren vor Ausgabe der Aktien abändernden Beschluß zugelassen ijt.

Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältniß der Aktionäre. Artikel 216. :

Jeder Aktionär hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Verwögen der Gesellschast. : S

Er fann den eingezahlten Betrag niht zurüfordern und hat, so lange die Gesellschast besteht, nur einen An- spruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die Aktionäre be-

stimmt ist. e R O S e

Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre niht bedungen, noch ausbezahlt werden; es darf nur das- jenige unter sie vertheilt werden, was sih nach der jährlicen Bilanz als reiner Gewinn ergiebt. : .

Jedoch können für den n dem Gesellschastsvertrage an- gegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert, den Afktionä- ren Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.

Artikel 218. i S

Der Aktionär is in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurüdck-

zugeben. : Artikel 219. |

Die Verpflichtung des Aktionärs, zu den Zwedcken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten beizu- tragen, wird durch den Nominalbetrag der Aktie, in den Fällen der Art. 209 a Ziffer 2, 215 a Absay 2 durch den Be- trag, für welchen die Aftie ausgegeben ist, begrenzt. S

Rüefsichtlih der Einzahlung der auf die Aktie zu [eisten- den Beträge, sowie rücksichtlih einer zu leistenden Einlage

emem

finden die Bestimmungen der Art. 184 bis 184c- aus den Aktionär und die Rehtsvoraänger desselben Anwendung. Artikel 220.

Für die Eintragung der Jnterimsscheine und der auf Namen gestellten Aktien in das Aktienbuh, sowie für die Uebertragung derselben auf andere Personen sind die Vor- {riften der Art. 182 und 183 maßgebend.

Artikel 221.

Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegen- heiten der Gesellschast, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz und die Be- stimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Aktionäre ausgeübt.

Nücksichtlih der Bedingungen und der Auëübung des Stimmrechts kommen die Vorschriften im Art. 190 zur An-

wendung. S Artikel 222. :

Die Vorsch(riften im Art. 190 a, 190 b über die Anfehtung eines Beschlusses der Generalversammlung finden mit der Mastgabe Anwendung, daß an die Stelle der persönlich haf- tenden Gesellschaster der Vorstand tritt.

Artikel 222a. :

Auf Antrag von Aktionären, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, kann das Landgericht, in dessen Bezirke die Gesellshaft ihren Siy hat, zur Prüfung eines Herganges bei der Gründung oder eines nicht mehr als zwei Jahre zurückliegenden Herganges bei der Geschästsführung oder Liquidation der Gesellschast Revisoren ernennen, sofern ein in der Generalversammlung gestellter Antrag auf Prüfung abgelehnt ist und dem Gerichte glaub- hast gemaht wird, daß bei dem Hergange Unredlichfeiten oder grobe Verleßungen des Geseßes oder des Gesellschafsts- vertrages stattgefunden haben. Die Antragsteller haben zu- gleich die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag ge- richtlih zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß fie die: selben seit mindestens sechs Monaten, von der Generalver- sammlung zurückgerechnet, besißen. E

Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die Liqui- datoren, sowie der Aussichtsrath zu hören. Die Anordnung ist von einer nah freiem Ermessen zu bestimmenden Sicher- heitsleistung abhängig zu machen. i j

Der Vorstand hat den Revisoren die Einsicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft und die Untersuchung des Be- standes der Gesellschastskasse, wie der Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren zu geitatten. L

Der Bericht über das Ergebniß der Prüfung ist von den Revisoren zu dem Handelsregistec einzureihen und von dem Vorstande bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. i:

Jsst der Antrag auf Ernennung von Revisoren zurüd- gewiesen oder erweist er sich nah dem Ergebnisse der Prüfung als unbegründet, so sind die Aktionäre, welchen eine bös liche Handlungsweise bei Stelung des Antrages zur Last fällt, folidarisch verpflichtet, einen dur die Stellung desselben ter Gesellschaft entstandenen Schaden zu erjeßen.

Artikel 223.

Die Ansprüche der Gesellschast aus der Gründung gegen die in Gemäßheit der Artikel 213 a bis 213 c verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrarhs, jowie aus der Liqui- dation gegen die Liquidatoren und die Mitglieder des Auf- sihtsraths sind zu erheben, wenn in der Generalversammlung dies mit einfaher Stimmenmehrheit beichlossen oder von einer Minderheit, teren Antheile den fünsten Theil des Grund- kapitals darstellen, verlangt wird, : :

Die Erhebung des Anspruchs auf Verlangen der Minder- heit muß binnen drei Monaten jeit der Generalversammlung ersolgen, Die von der Minderheit bezeichneten Perjonen fönnen durch das Handelsgericht als Bevollmächtigte der Gesellschaft zur Führung des Prozesses ernannt werden. Der Klage ist das Protokoll der Generalversammlung, soweit dasselbe die Erhebung des Anspruchs betrifst , in beglaubigter Abschrift beizusügen. Die Minderheit hat den fünjten Theil des Grundkapitals in Aktien der Gesellshast sür die ‘Dauer des Prozesses gerichtlih zu hinterlegen und ‘dem Gerichte glaubhaft zu machen, daß sie dieselben seit mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung zurückgerehnet, be- sitzt. Sie hat auf Verlangen der Beklagten wegen der den- selben drohenden Nachtheile eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Das Verlangen ist als prozeßhindernde Einrede geltend zu machen. Wird die Sicherheit binnen der vom Gerichte gestellten Frit nicht ge- leistet, so ist die Klage auf Antrag für zurügenomuien zu erklären. Die Minderheit ist verpflichtet, die der Gescllschaft auferlegten Prozeßkosten ihr zu erstatten. Uk den Schaden, welcher durch eine unbegründete Klage den Beklagten ent- standen ist, haften ihnen solidarisch die Aktionäre, welchen bet Erhebung des Anspruchs eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. . Á

Im Uebrigen kommen die Bestimmungen der Art. 194 und 195 zur entsprehenden Anwendung.

Artikel 224. H

Die für den Aufsichtsrath einer Kommanditgeselischast auf Aktien in den Art. 191 und 192 gegebenen Beftimmun- gen finden auf den Aufsichtsrath einer Aktieugefellshaft An=

dung.

E Artikel 225. U 5

Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei feiner Geschästs=a führung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zwecke si von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrihten. Er kann jederzeit über diejelben Berichterstattung von dem Vorstande vexlangen und selbst oder durch einzelne von ihm_ zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schristen der Gesellschaft einsehen, sowie den Be- stand der Gesellschaftskasse, und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Wo aren untersuchen. Er hat die Jahres- rechnungen, die Bilanz?'a und die Vorschläge zur Gewinnverz« theilung zu prüfen Und darüber dex Generalversammlung der

Aktionäre Bericht zu erstatten.

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